VB.2019.00661
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00661
23. Januar 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21424)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00661
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegner,
und
1. Gemeinde Ottenbach,
vertreten durch den Gemeinderat,
2.
Gemeinde Obfelden,
vertreten durch den Gemeinderat,
Mitbeteiligte,
betreffend
Festsetzung Strassenprojekt
(Wiederaufnahme
von VB.2016.00522),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 setzte der
Regierungsrat das bereinigte Auflageprojekt für den Autobahnzubringer A4
Obfelden/Ottenbach fest und wies unter anderem eine Einsprache von A
mehrheitlich ab.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 7. September 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben mit zahlreichen Anträgen zur Verbesserung des
Projekts im Hinblick auf den Lärmschutz, die Fusswege und -übergänge, die
Einzäunung/Einfahrt seines Grundstücks, die Feinstaubbelastung sowie weitere
Punkte. Der Regierungsrat liess mit Beschwerdeantwort vom 29. November
2016.
auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge schliessen und um
teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung ersuchen. A beantragte am
23.
Januar 2017 die Abweisung des Gesuchs um teilweisen Entzug der
aufschiebenden Wirkung und hielt im Übrigen an seinen Anträgen fest. Mit
weiteren Eingaben des Regierungsrats vom 1. März 2017 und von A vom
15.
März 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 lud der
Abteilungspräsident den Regierungsrat ein, mögliche weitere Massnahmen zur
Reduktion der Lärmbelastung entlang des Autobahnzubringers sowie die damit
verbundenen Kosten aufzuzeigen. Dem kam der Regierungsrat mit Eingabe vom
22.
Dezember 2017 nach. A äusserte sich hierzu am 1. Februar 2018.
Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 entzog die Kammer
der Beschwerde teilweise die aufschiebende Wirkung. Der Abteilungspräsident
wies den Regierungsrat mit Verfügung vom 14. Mai 2018 an, das
Verkehrsgutachten (gegebenenfalls unter Anpassung der Prognosen) sowie eine
Übersicht zu den aktualisierten Verkehrszahlen einzureichen. Dem kam der
Regierungsrat mit Eingabe vom 5. Juni 2018 nach; am 25. Juni 2018
äusserte er sich zudem zur Eingabe von A vom 1. Februar 2018. A nahm am
25.
Juni 2018 zur Eingabe vom 5. Juni 2018 Stellung.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 ordnete die Kammer
einen Augenschein an und zeigte den Parteien eine abgeschlossene
Mandatsbeziehung zwischen einem Mitglied der Gerichtsbesetzung und einem
Kanzleikollegen vom Rechtsvertreter von A an. A äusserte sich hierzu am
12.
Juli sowie 28. August 2018, der Regierungsrat am 18. Juli
2018.
Am 12. September 2018 fand auf und rund um das
Grundstück von A ein Augenschein statt. Der Regierungsrat reichte am
21.
September 2018 grafische Darstellungen zu den Platzverhältnissen für
den Bau eines Lärmschutzwalls entlang des Weihers ein und nahm am
19.
Oktober 2018 Stellung zum Protokoll des Augenscheins. A äusserte sich
am 22. Oktober 2018 zum Protokoll und ergänzte seine Eingabe am
darauffolgenden Tag um Ausführungen zur Sache. Die Eingabe vom 23. Oktober
2018.
wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 aus dem Recht gewiesen.
Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 hiess das
Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete den
Regierungsrat, im Bereich der Querung des Flurwegs Kat.-Nr. 01 bzw. 02 in
Ottenbach mit dem Autobahnzubringer einen gesicherten Fussgängerübergang zu
erstellen. Die Eingabe von A vom 25. Juni 2018 wurde aus dem Recht
gewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtsgebühr wurde
auf Fr. 30'000.- festgesetzt zuzüglich Zustellkosten von Fr. 800.-
(Dispositivziffer 2) und A zu 19/20 und dem Regierungsrat zu 1/20
auferlegt (Dispositivziffer 3). A wurde ausserdem verpflichtet, dem
Regierungsrat eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen
(Dispositivziffer 4).
III.
Gegen den Kosten- und Entschädigungsentscheid des
Verwaltungsgerichts erhob A am 7. Februar 2019 Beschwerde an das
Bundesgericht. Mit Urteil vom 13. September 2019 hiess das Bundesgericht
die Beschwerde teilweise gut. Dispositivziffer 2 des Entscheids des
Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 wurde dahingehend abgeändert,
dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.- festgesetzt wurde, was zuzüglich
der Zustellkosten von Fr. 800.- zu einem Total von Fr. 10'800.-
führt. Dispositivziffer 4 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer
Beurteilung der Parteientschädigung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Aufgrund
der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2016.00522 als
Verfahren VB.2019.00661 wiederaufzunehmen.
1.2
Im
Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale
Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor
dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute
Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts
verbindlich (Johanna Dormann in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., 2018, Art. 107 N. 18.).
2.
2.1
Das
Bundesgericht erwog hinsichtlich der dem Beschwerdegegner zugesprochenen
Parteientschädigung, zwar habe es sich vor Verwaltungsgericht um ein aufwendiges
Verfahren gehandelt. Das alleine rechtfertige jedoch noch nicht die
ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an den Kanton: Bei Strassenprojekten
dieser Grössenordnung handle es sich typischerweise um komplexe Verfahren, die
mit schwierigen Prognosen und Berechnungen und einer Vielzahl von tatsächlichen
und rechtlichen Fragen verbunden seien. Der Regierungsrat und die ihm
unterstellten Fachstellen, namentlich das Tiefbauamt, verfügten diesbezüglich
über einen grossen Wissensvorsprung gegenüber den Rechtsuchenden. Sie hätten
die Projekte selbst ausgearbeitet bzw. beschlossen und könnten sie daher in der
Regel vor Gericht verteidigen, ohne übermässigen Aufwand betreiben zu müssen.
Liessen sie sich dennoch – wie vorliegend – von einem Rechtsanwalt vertreten,
könne der damit verbundene Aufwand nicht ohne Weiteres dem Rechtsuchenden
auferlegt werden, sondern bedürfe dies einer besonderen Rechtfertigung.
Vorliegend habe das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zur Notwendigkeit
der Vertretung gemacht und auch nicht ansatzweise erläutert, inwiefern dem
Kanton ansonsten teilweise ein übermässiger, nicht von ihm zu vertretender
Aufwand entstanden sei.
2.2
Anders als
andere Verfahrensgesetze, wie das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
17.
Juni 2005 (BGG, vgl. Art. 68 Abs. 3), lässt das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(VRG) die Entschädigung des mehrheitlich obsiegenden Gemeinwesens zu, doch kommt
eine solche im Rahmen von § 17 Abs. 2 VRG nur unter besonderen
Umständen infrage und stellt gemäss der Rechtsprechung den Ausnahmefall dar. Die
Entschädigungsberechtigung entfällt in der Regel, weil die Führung von
Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemeinen weder mit besonderem
Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigt. In
der Praxis wird dies regelmässig damit begründet, dass die Erhebung und
Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgabenbereichen des
Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört; dass der Aufwand, der dem
Gemeinwesen im Rechtsmittelverfahren entstanden ist, jenen nicht wesentlich
übertrifft, den es im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbringen
musste; und dass die Streitigkeit ein Rechtsgebiet betrifft, auf dem das
Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt und gegenüber den beteiligten Privaten
einen Wissensvorsprung aufweist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 50 f.).
Erwächst dem Gemeinwesen aber ein grösserer Aufwand, als zur Verteidigung der
eigenen Verfügung erwartet werden muss, hat es im Fall des Obsiegens gemäss
langjähriger Praxis Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa VGr,
20.
April 2017, VB.2016.00341, E. 7.2; 16. September 2015,
VB.2014.00559, E. 5.2; 22. August 2013, VB.2013.00070, E. 8;
13.
Juni 2012, VB.2011.00647, E. 6).
2.3
2.3.1
Zwar gehört die Ausarbeitung eines komplexen Strassenprojekts sowie die
Verteidigung dieses Projekts in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich zu den
üblichen Aufgaben des Beschwerdegegners. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen,
dass dem Beschwerdegegner durch die Prozessführung des Beschwerdeführers ein
erheblicher Aufwand entstanden ist. So verlangte der Beschwerdeführer in seinen
umfangreichen und teilweise weitschweifigen Eingaben aufgrund der besonderen
Lage seiner Liegenschaft zahlreiche zusätzliche Massnahmen, die auch für ein
Verkehrsprojekt dieser Grössenordnung unüblich erscheinen und zusätzliche
Abklärungen erforderlich machten. Insbesondere verlangte er an verschiedenen
Stellen alternative Lärmschutzvorkehrungen, deren Kosten und Wirkungsgrad durch
den Beschwerdegegner zusätzlich berechnet werden mussten. In diesem
Zusammenhang musste der Beschwerdegegner sodann Nachmessungen vornehmen, weil
der ortskundige Beschwerdeführer die entsprechenden Pläne (wie sich später
herausstellte zu Unrecht) in Zweifel zog. Der dem Beschwerdegegner im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandene Aufwand übersteigt den
für ein Rechtsmittelverfahren üblichen damit deutlich. Dieser ausserordentliche
Aufwand wurde massgeblich durch die Prozessführung des Beschwerdeführers
verursacht. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht geltend
machte, der Beschwerdegegner habe es zu einem erheblichen Teil selbst zu
vertreten, dass er überhaupt ein gerichtliches Verfahren angestrengt habe,
weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen sei, ist
ihm nicht zuzustimmen. So hielt denn auch das Bundesgericht im Entscheid vom
13.
September 2019 fest, der Beschwerdeführer habe auch nach Einsicht in
die Lärmwerte, deren Berechnung und die aktualisierten Verkehrszahlen an seinen
Lärmschutzanträgen festgehalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne,
dass er bei früherer Information durch den Beschwerdegegner auf die Beschwerde
verzichtet hätte. Angesichts der ausufernden Prozessführung des
Beschwerdeführers erscheint zudem der Beizug eines Rechtsbeistands für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren notwendig.
2.3.2
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine "angemessene"
Parteientschädigung zuzusprechen. Wie hoch eine solche ausfällt, hat die
Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.
Ausgangspunkt für die Bemessung einer angemessenen Entschädigung sind die
objektiv notwendigen Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei im Prozess
entstanden sind, wobei die angemessene Entschädigung unter Umständen tiefer ausfallen
kann als die notwendigen Kosten (vgl. Plüss, § 17 N. 63).
Das Bundesgericht äusserte sich
nicht zur Höhe der Parteientschädigung. Das Verwaltungsgericht sprach dem Beschwerdegegner
im Entscheid vom 20. Dezember 2018 eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 6'000.- zu. In Bezug auf die dem Beschwerdegegner mutmasslich
entstandenen notwendigen Kosten ist zunächst festzuhalten, dass bereits die
anwaltliche Vertretung des Beschwerdegegners aufgrund der Prozessführung des
Beschwerdeführers Kosten von weit über Fr. 6'000.- verursacht haben
dürfte. Vor diesem Hintergrund erscheint eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 6'000.- angemessen.
2.3.3
Dementsprechend ist der Beschwerdeführer in Bestätigung von
Dispositivziffer 4 des Urteils VB.2016.00522 zu verpflichten, dem
Beschwerdegegner, der im Verfahren VB.2016.00522 zu 19/20 obsiegt hat, für das
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.-
auszurichten.
3.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das Verfahren VB.2016.00522 wird als Verfahren VB.2019.00661
wiederaufgenommen.
2.
In
Bestätigung von Dispositivziffer 4 des Urteils VB.2016.00522 wird der
Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 6'000.- zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen nach
Rechtskraft dieses Urteils.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 570.-- Total der Kosten.
4.
Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2019.00661
werden auf die Gerichtskasse genommen.
5.
Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …