Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00661

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00661

23. Januar 2020Deutsch9 min

(URT.2020.21424)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00661

Urteil

der 3. Kammer

vom 23. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

und

1. Gemeinde Ottenbach,

vertreten durch den Gemeinderat,

2.

Gemeinde Obfelden,

vertreten durch den Gemeinderat,

Mitbeteiligte,

betreffend

Festsetzung Strassenprojekt

(Wiederaufnahme

von VB.2016.00522),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2016 setzte der

Regierungsrat das bereinigte Auflageprojekt für den Autobahnzubringer A4

Obfelden/Ottenbach fest und wies unter anderem eine Einsprache von A

mehrheitlich ab.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 7. September 2016 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben mit zahlreichen Anträgen zur Verbesserung des

Projekts im Hinblick auf den Lärmschutz, die Fusswege und -übergänge, die

Einzäunung/Einfahrt seines Grundstücks, die Feinstaubbelastung sowie weitere

Punkte. Der Regierungsrat liess mit Beschwerdeantwort vom 29. November

2016.

auf Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge schliessen und um

teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung ersuchen. A beantragte am

23.

Januar 2017 die Abweisung des Gesuchs um teilweisen Entzug der

aufschiebenden Wirkung und hielt im Übrigen an seinen Anträgen fest. Mit

weiteren Eingaben des Regierungsrats vom 1. März 2017 und von A vom

15.

März 2017 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Mit Verfügung vom 28. November 2017 lud der

Abteilungspräsident den Regierungsrat ein, mögliche weitere Massnahmen zur

Reduktion der Lärmbelastung entlang des Autobahnzubringers sowie die damit

verbundenen Kosten aufzuzeigen. Dem kam der Regierungsrat mit Eingabe vom

22.

Dezember 2017 nach. A äusserte sich hierzu am 1. Februar 2018.

Mit Beschluss vom 15. Februar 2018 entzog die Kammer

der Beschwerde teilweise die aufschiebende Wirkung. Der Abteilungspräsident

wies den Regierungsrat mit Verfügung vom 14. Mai 2018 an, das

Verkehrsgutachten (gegebenenfalls unter Anpassung der Prognosen) sowie eine

Übersicht zu den aktualisierten Verkehrszahlen einzureichen. Dem kam der

Regierungsrat mit Eingabe vom 5. Juni 2018 nach; am 25. Juni 2018

äusserte er sich zudem zur Eingabe von A vom 1. Februar 2018. A nahm am

25.

Juni 2018 zur Eingabe vom 5. Juni 2018 Stellung.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2018 ordnete die Kammer

einen Augenschein an und zeigte den Parteien eine abgeschlossene

Mandatsbeziehung zwischen einem Mitglied der Gerichtsbesetzung und einem

Kanzleikollegen vom Rechtsvertreter von A an. A äusserte sich hierzu am

12.

Juli sowie 28. August 2018, der Regierungsrat am 18. Juli

2018.

Am 12. September 2018 fand auf und rund um das

Grundstück von A ein Augenschein statt. Der Regierungsrat reichte am

21.

September 2018 grafische Darstellungen zu den Platzverhältnissen für

den Bau eines Lärmschutzwalls entlang des Weihers ein und nahm am

19.

Oktober 2018 Stellung zum Protokoll des Augenscheins. A äusserte sich

am 22. Oktober 2018 zum Protokoll und ergänzte seine Eingabe am

darauffolgenden Tag um Ausführungen zur Sache. Die Eingabe vom 23. Oktober

2018.

wurde mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 aus dem Recht gewiesen.

Mit Urteil vom 20. Dezember 2018 hiess das

Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und verpflichtete den

Regierungsrat, im Bereich der Querung des Flurwegs Kat.-Nr. 01 bzw. 02 in

Ottenbach mit dem Autobahnzubringer einen gesicherten Fussgängerübergang zu

erstellen. Die Eingabe von A vom 25. Juni 2018 wurde aus dem Recht

gewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtsgebühr wurde

auf Fr. 30'000.- festgesetzt zuzüglich Zustellkosten von Fr. 800.-

(Dispositivziffer 2) und A zu 19/20 und dem Regierungsrat zu 1/20

auferlegt (Dispositivziffer 3). A wurde ausserdem verpflichtet, dem

Regierungsrat eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zu bezahlen

(Dispositivziffer 4).

III.

Gegen den Kosten- und Entschädigungsentscheid des

Verwaltungsgerichts erhob A am 7. Februar 2019 Beschwerde an das

Bundesgericht. Mit Urteil vom 13. September 2019 hiess das Bundesgericht

die Beschwerde teilweise gut. Dispositivziffer 2 des Entscheids des

Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2018 wurde dahingehend abgeändert,

dass die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.- festgesetzt wurde, was zuzüglich

der Zustellkosten von Fr. 800.- zu einem Total von Fr. 10'800.-

führt. Dispositivziffer 4 wurde aufgehoben und die Sache zu neuer

Beurteilung der Parteientschädigung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Aufgrund

der bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2016.00522 als

Verfahren VB.2019.00661 wiederaufzunehmen.

1.2

Im

Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale

Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor

dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute

Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts

verbindlich (Johanna Dormann in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans

Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum

Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., 2018, Art. 107 N. 18.).

2.

2.1

Das

Bundesgericht erwog hinsichtlich der dem Beschwerdegegner zugesprochenen

Parteientschädigung, zwar habe es sich vor Verwaltungsgericht um ein aufwendiges

Verfahren gehandelt. Das alleine rechtfertige jedoch noch nicht die

ausnahmsweise Zusprechung einer Parteientschädigung an den Kanton: Bei Strassenprojekten

dieser Grössenordnung handle es sich typischerweise um komplexe Verfahren, die

mit schwierigen Prognosen und Berechnungen und einer Vielzahl von tatsächlichen

und rechtlichen Fragen verbunden seien. Der Regierungsrat und die ihm

unterstellten Fachstellen, namentlich das Tiefbauamt, verfügten diesbezüglich

über einen grossen Wissensvorsprung gegenüber den Rechtsuchenden. Sie hätten

die Projekte selbst ausgearbeitet bzw. beschlossen und könnten sie daher in der

Regel vor Gericht verteidigen, ohne übermässigen Aufwand betreiben zu müssen.

Liessen sie sich dennoch – wie vorliegend – von einem Rechtsanwalt vertreten,

könne der damit verbundene Aufwand nicht ohne Weiteres dem Rechtsuchenden

auferlegt werden, sondern bedürfe dies einer besonderen Rechtfertigung.

Vorliegend habe das Verwaltungsgericht keine Feststellungen zur Notwendigkeit

der Vertretung gemacht und auch nicht ansatzweise erläutert, inwiefern dem

Kanton ansonsten teilweise ein übermässiger, nicht von ihm zu vertretender

Aufwand entstanden sei.

2.2

Anders als

andere Verfahrensgesetze, wie das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom

17.

Juni 2005 (BGG, vgl. Art. 68 Abs. 3), lässt das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959

(VRG) die Entschädigung des mehrheitlich obsiegenden Gemeinwesens zu, doch kommt

eine solche im Rahmen von § 17 Abs. 2 VRG nur unter besonderen

Umständen infrage und stellt gemäss der Rechtsprechung den Ausnahmefall dar. Die

Entschädigungsberechtigung entfällt in der Regel, weil die Führung von

Rechtsmittelprozessen für das Gemeinwesen im Allgemeinen weder mit besonderem

Aufwand verbunden ist noch den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigt. In

der Praxis wird dies regelmässig damit begründet, dass die Erhebung und

Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten Aufgabenbereichen des

Gemeinwesens bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gehört; dass der Aufwand, der dem

Gemeinwesen im Rechtsmittelverfahren entstanden ist, jenen nicht wesentlich

übertrifft, den es im vorangehenden nichtstreitigen Verfahren ohnehin erbringen

musste; und dass die Streitigkeit ein Rechtsgebiet betrifft, auf dem das

Gemeinwesen über Fachkenntnisse verfügt und gegenüber den beteiligten Privaten

einen Wissensvorsprung aufweist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 50 f.).

Erwächst dem Gemeinwesen aber ein grösserer Aufwand, als zur Verteidigung der

eigenen Verfügung erwartet werden muss, hat es im Fall des Obsiegens gemäss

langjähriger Praxis Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. etwa VGr,

20.

April 2017, VB.2016.00341, E. 7.2; 16. September 2015,

VB.2014.00559, E. 5.2; 22. August 2013, VB.2013.00070, E. 8;

13.

Juni 2012, VB.2011.00647, E. 6).

2.3

2.3.1

Zwar gehört die Ausarbeitung eines komplexen Strassenprojekts sowie die

Verteidigung dieses Projekts in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich zu den

üblichen Aufgaben des Beschwerdegegners. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen,

dass dem Beschwerdegegner durch die Prozessführung des Beschwerdeführers ein

erheblicher Aufwand entstanden ist. So verlangte der Beschwerdeführer in seinen

umfangreichen und teilweise weitschweifigen Eingaben aufgrund der besonderen

Lage seiner Liegenschaft zahlreiche zusätzliche Massnahmen, die auch für ein

Verkehrsprojekt dieser Grössenordnung unüblich erscheinen und zusätzliche

Abklärungen erforderlich machten. Insbesondere verlangte er an verschiedenen

Stellen alternative Lärmschutzvorkehrungen, deren Kosten und Wirkungsgrad durch

den Beschwerdegegner zusätzlich berechnet werden mussten. In diesem

Zusammenhang musste der Beschwerdegegner sodann Nachmessungen vornehmen, weil

der ortskundige Beschwerdeführer die entsprechenden Pläne (wie sich später

herausstellte zu Unrecht) in Zweifel zog. Der dem Beschwerdegegner im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandene Aufwand übersteigt den

für ein Rechtsmittelverfahren üblichen damit deutlich. Dieser ausserordentliche

Aufwand wurde massgeblich durch die Prozessführung des Beschwerdeführers

verursacht. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht geltend

machte, der Beschwerdegegner habe es zu einem erheblichen Teil selbst zu

vertreten, dass er überhaupt ein gerichtliches Verfahren angestrengt habe,

weshalb dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen sei, ist

ihm nicht zuzustimmen. So hielt denn auch das Bundesgericht im Entscheid vom

13.

September 2019 fest, der Beschwerdeführer habe auch nach Einsicht in

die Lärmwerte, deren Berechnung und die aktualisierten Verkehrszahlen an seinen

Lärmschutzanträgen festgehalten, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne,

dass er bei früherer Information durch den Beschwerdegegner auf die Beschwerde

verzichtet hätte. Angesichts der ausufernden Prozessführung des

Beschwerdeführers erscheint zudem der Beizug eines Rechtsbeistands für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren notwendig.

2.3.2

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist eine "angemessene"

Parteientschädigung zuzusprechen. Wie hoch eine solche ausfällt, hat die

Entscheidinstanz im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.

Ausgangspunkt für die Bemessung einer angemessenen Entschädigung sind die

objektiv notwendigen Kosten, die der entschädigungsberechtigten Partei im Prozess

entstanden sind, wobei die angemessene Entschädigung unter Umständen tiefer ausfallen

kann als die notwendigen Kosten (vgl. Plüss, § 17 N. 63).

Das Bundesgericht äusserte sich

nicht zur Höhe der Parteientschädigung. Das Verwaltungsgericht sprach dem Beschwerdegegner

im Entscheid vom 20. Dezember 2018 eine reduzierte Parteientschädigung von

Fr. 6'000.- zu. In Bezug auf die dem Beschwerdegegner mutmasslich

entstandenen notwendigen Kosten ist zunächst festzuhalten, dass bereits die

anwaltliche Vertretung des Beschwerdegegners aufgrund der Prozessführung des

Beschwerdeführers Kosten von weit über Fr. 6'000.- verursacht haben

dürfte. Vor diesem Hintergrund erscheint eine reduzierte Parteientschädigung

von Fr. 6'000.- angemessen.

2.3.3

Dementsprechend ist der Beschwerdeführer in Bestätigung von

Dispositivziffer 4 des Urteils VB.2016.00522 zu verpflichten, dem

Beschwerdegegner, der im Verfahren VB.2016.00522 zu 19/20 obsiegt hat, für das

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 6'000.-

auszurichten.

3.

Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das Verfahren VB.2016.00522 wird als Verfahren VB.2019.00661

wiederaufgenommen.

2.

In

Bestätigung von Dispositivziffer 4 des Urteils VB.2016.00522 wird der

Beschwerdeführer verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung in

Höhe von Fr. 6'000.- zu bezahlen; zahlbar innert 30 Tagen nach

Rechtskraft dieses Urteils.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 570.-- Total der Kosten.

4.

Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens VB.2019.00661

werden auf die Gerichtskasse genommen.

5.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …