VB.2019.00662
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00662
14. Januar 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21400)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00662
Urteil
der Einzelrichterin
vom 14. Januar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch das Sozialamt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde
zusammen mit seiner im selben Haushalt lebenden Mutter seit Oktober 2013 mit
wirtschaftlicher Hilfe durch die Gemeinde B unterstützt. Seit seiner
Volljährigkeit ab September 2018 wird für ihn ein eigenes Unterstützungsbudget
geführt. Mit Beschluss des Gemeinderates B vom 27. August 2018 wurde A
unter anderem dazu verpflichtet, alles zu unternehmen, um schnellstmöglich
wirtschaftlich unabhängig zu sein und mit dem Sozialamt und anderen
Institutionen (u. a.
RAV) diesbezüglich kooperativ zusammenzuarbeiten. Bei Nichtbefolgen von
Anordnungen der Sozialbehörde sei mit einer Kürzung der Leistungen zu rechnen.
B. Das
Sozialamt B verfügte am 28. Januar 2019 die Kürzung des Grundbedarfs um 10 %
für mindestens drei Monate. Die Kürzung werde ab Mai 2019 aufgehoben, sofern A
seiner Mitwirkungspflicht und den Auflagen ausreichend nachkomme.
C. A erhob
dagegen am 12. Februar 2019 Einsprache beim Gemeinderat B, welcher die
Einsprache mit Beschluss vom 15. April 2019 (sinngemäss) abwies, die
Kürzung bis zur nächsten periodischen Überprüfung aufrechterhielt und A unter
anderem anwies, umgehend seinen Lehrvertrag einzureichen.
Erwägungen
II.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2019 legte A beim
Bezirksrat C Rekurs sowie eine Aufsichtsbeschwerde ein. Der Bezirksrat ersuchte
den Gemeinderat B am 9. Juli 2019 darum, sämtliche die
sozialhilferechtliche Unterstützung von A betreffenden Akten einzureichen.
Dieser Aufforderung kam der Gemeinderat B am 8. August 2019 nach. Mit
Beschluss vom 30. August 2019 wies der Bezirksrat den Rekurs ab und
bestätigte den Beschluss des Gemeinderates vom 15. April 2019. Zudem gab
er der Aufsichtsbeschwerde keine Folge. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A. Gegen
den Beschluss des Bezirksrats erhob A am 1. Oktober 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Darin beantragte er sinngemäss, die unrechtmässige Kürzung
sei aufzuheben und ihm den gekürzten Betrag zurückzuerstatten. Sodann sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
B. In
seiner Vernehmlassung vom 10. Oktober 2019 beantragte der Bezirksrat C die
Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids. Der Gemeinderat B ersuchte mit Beschwerdeantwort vom
30.
Oktober 2019 ebenfalls um Abweisung der Beschwerde.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.-
beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist die
Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie
Abs. 2 VRG).
1.2
Das
Verwaltungsgericht ist nicht Aufsichtsbehörde über die Sozialämter im Kanton
Zürich und deshalb nicht für aufsichtsrechtliche Rügen zuständig (Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 73 f.). Sollte
der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen Aufsichtsrechtliches vorbringen,
wäre nicht darauf einzutreten. Sodann ist nicht weiter auf die Rügen des
Beschwerdeführers einzugehen, soweit er damit nur eine Klarstellung der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids verlangt, die keinen Einfluss auf das Dispositiv
hatten (vgl. Bertschi, § 21 N. 29).
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 SHV die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2.2
Nach § 21 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern. Auflagen sind der betroffenen Person klar zu kommunizieren
und in Verfügungsform zu erlassen. Die betroffene Person muss unmissverständlich
wissen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung
einer Auflage nach sich zieht (SKOS-Richtlinien, Kap. 8–2). Bei der
Weisung zur Teilnahme an einem Beschäftigungs- oder Integrationsprogramm
handelt es sich um eine praxisübliche Weisung, die geeignet ist, eine
Verbesserung der Lage der unterstützten Person herbeizuführen (VGr, 17. Juli
2017, VB.2017.00248, E. 3.2.3; VGr, 4. September 2017, VB.2017.00253,
E. 4.1). Da sich Art und Umfang solcher Gegenleistungen nach den
individuellen Ressourcen und den persönlichen Verhältnissen der betroffenen
Person richten, sind diese individuell festzulegen bzw. zu konkretisieren (vgl.
SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–1; VGr, 15. Februar 2018, VB.2017.00487, E. 3.5).
2.3
Nach § 24 Abs. 1 lit. a SHG sind Sozialhilfeleistungen angemessen zu kürzen,
unter anderem, wenn die hilfesuchende Person gegen Anordnungen, Auflagen oder
Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (Ziff. 1) oder eine ihr
zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt (Ziff. 4). Nach § 24 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) können
Leistungen, sofern Anordnungen, Auflagen oder Weisungen (vgl. § 23 SHV)
zuvor nicht befolgt wurden und in der Folge eine mögliche Leistungskürzung angedroht
wurde, so weit gekürzt werden, als dadurch der Lebensunterhalt des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet wird (dazu VGr, 9. Oktober
2018, VB.2018.00055, E. 1.3; BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3).
Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf um 5–30 % gekürzt
werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu
befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal
zwölf Monate möglich (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–4). Die Sozialbehörde hat
bei einem Kürzungsentscheid zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, sie muss
dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit beachten. Angemessen
zu berücksichtigen sind insbesondere die Schwere der Missachtung der Auflagen
sowie das Verschulden der fehlbaren Person. Bevor eine Kürzung ausgesprochen
wird, ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt zu
äussern (SKOS-Richtlinien, Kap. A.8–3; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.2.01, 28. Oktober 2019).
3.
3.1
Der
Bezirksrat hielt in seinem Beschluss als Ergebnis fest, dass der
Beschwerdeführer die ihm gegenüber angeordneten Auflagen und seine
Mitwirkungspflicht verletzt habe, was eine Leistungskürzung rechtfertigte. Der
Beschwerdeführer habe von drei zu absolvierenden Schnuppertagen lediglich an
einem teilgenommen und in der Folge ein Angebot für eine Praktikumsstelle
abgelehnt. Im Weiteren bestehe eine mangelhafte Kooperationsbereitschaft des
Beschwerdeführers, welche er auch nicht bestreite. Die Weigerungshaltung zur
Wahrnehmung weiterer Gespräche mit dem Sozialamt sei als Verletzung der
Mitwirkungspflicht zu erachten. Ferner habe der Beschwerdeführer seine Pflicht
verletzt, ein Ersatzeinkommen geltend zu machen, indem er sich per 1. März
2019.
beim RAV abgemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe seine Pflichten
Dispositiv
demnach mehrfach verletzt, weshalb die Kürzung im Umfang von 10 %
angemessen und die Höchstdauer der Leistungskürzung von 12 Monaten
dadurch, dass die Leistungskürzung einstweilen auf den Zeitpunkt der
periodischen Überprüfung im August/September 2019 befristet wurde, eingehalten sei.
3.2 Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er aus gesundheitlichen
Gründen seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen konnte. Als Beleg reicht er ein
Arztzeugnis von Dr. med. D ein, wonach er in ambulanter
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe. Seit er durch die
Sozialarbeiterin in C betreut werde, habe er keine Termine mehr verpasst. Das
Praktikum habe er abgelehnt, da er handwerklich unbegabt sei und das Praktikum
für eine unentgeltliche Tätigkeit sehr langweilig gewesen sei. Zudem habe er
das Geld für die Fahrkosten nicht aufbringen können, weil die
Beschwerdegegnerin ihm diese nicht bevorschusst habe.
3.3 In ihrer
Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, indem er Schnuppertage sowie
ein Praktikum abgesagt, sich beim RAV abgemeldet und die Zusammenarbeit mit dem
Sozialamt verweigert habe. Die inkorrekte Berechnung der Leistungskürzung sei
inzwischen korrigiert worden und der Differenzbetrag von Fr. 6.- dem
Beschwerdeführer im Juni nachbezahlt worden. Inzwischen werde der
Beschwerdeführer durch die Fachstelle junge Erwachsene des Sozialamts C
betreut, was gut funktioniere. Aufgrund dieses kooperativen Verhaltens des
Beschwerdeführers sei die Kürzung des Grundbedarfs mit Verfügung vom 23. September
2019 per 1. Oktober 2019 aufgehoben worden.
4.
4.1 Vorliegend
wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, nicht an den Schnuppertagen teilgenommen
und ein Praktikumsangebot nicht angenommen zu haben. Den Akten zufolge nahm der
Beschwerdeführer am Integrationsprogramm "E" bei F teil. In diesem
Programm nehmen Jugendliche nach dem Schulabschluss teil, die bisher noch keine
Lehrstelle gefunden haben. Sie besuchen einen Tag in der Woche die Schule und
die anderen vier Tage arbeiten sie in einem Praktikum. Dafür erhalten sie eine monatliche
Entschädigung der Arbeitslosenversicherung, aber keine Entschädigung vom
Praktikumsbetrieb. Die Beschwerdegegnerin meldete den Beschwerdeführer für die
Zeit vom 6. November 2018 bis 31. Juli 2019 bei "E" an.
Dafür erhalte er Spesenvergütungen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Integrationsprogramm "E" kein Einkommen erzielt
hat und dies auch nicht anlässlich des Praktikums der Fall gewesen wäre. Auch
wenn die ALV-Taggelder, die er gemäss Homepage des Programms für die Teilnahme
erhalten hat, als Einkommen zu betrachten wären, so ist aus den eingereichten
Akten der Beschwerdegegnerin nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich ALV-Taggelder erhalten hat bzw. ihm solche als Einkommen
angerechnet worden sind. Zwar stand die Weiterführung des Programms nach der
Ablehnung des Praktikumsangebots infrage, davon schien die Auszahlung
allfälliger ALV-Taggelder allerdings nicht betroffen zu sein.
4.2 Die
Auflage im Beschluss vom 27. August 2018, womit der Beschwerdeführer verpflichtet
wurde, alles zu unternehmen, um schnellstmöglich wirtschaftlich unabhängig zu
sein und mit dem Sozialamt und anderen Institutionen diesbezüglich kooperativ
zusammenzuarbeiten, war nicht ausdrücklich mit der Verpflichtung zur Teilnahme
an einem bestimmten Programm (hier Integrationssemester) verbunden. Die
allgemeine Verpflichtung, an einem Beschäftigungsprogramm teilzunehmen oder
Integrationsbemühungen nachzugehen, reicht nicht aus, um allein damit eine
Kürzung zu begründen, ohne dass die Kürzung anderweitig begründet werden könnte
(vgl. § 24 und 24a SHG). Dies gilt insbesondere für
Beschäftigungsprogramme, die nicht entlöhnt sind, weil sie nicht in
Konkretisierung des Subsidiaritätsprinzips erfolgen (zum nicht entlöhnten
Beschäftigungsprogramm: BGE 142 I 1 E. 7.2 ff.). Folglich hätte die
Verpflichtung, an diesem Programm teilnehmen zu müssen, konkretisiert und
erneut verfügt werden müssen (vgl. oben, E. 2.2; VGr, 15. Februar
2018, VB.2017.00487, E. 3.5 mit weiteren Hinweisen; VGr, 27. Juni
2018, VB.2018.00132, E. 1.5.2; VGr, 14. August 2018, VB.2018.00230, E. 3.1 f.).
4.3 Mangels
konkreter Auflage ist daher von einer Kürzung zufolge Abbrechens der
Schnuppertage und des Ablehnens des Praktikumplatzes abzusehen.
5.
5.1 Ebenso
führte zur Kürzung, dass der Beschwerdeführer nach einem Kontaktaufnahmeversuch
seitens der Beschwerdegegnerin diese am 27. Januar 2019 per E-Mail
informiert hat, dass er zu keinem weiteren persönlichen oder telefonischen
Gespräch mit der Beschwerdegegnerin bereit sei.
5.2 Die
Sozialbehörde hat gemäss § 27 SHV die Verhältnisse in erster Linie durch
Befragen der hilfesuchenden Person und Prüfung ihrer Unterlagen abzuklären
(vgl. auch § 7 VRG). In der Regel darf die Sozialhilfebehörde verlangen,
dass die hilfesuchende Person zur Abklärung des Sachverhalts persönlich
erscheint (LGVE 2010 III Nr. 12, E. 2.2; Felix Wolffers, Grundriss
des Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 105 f.; VGr, 11. Oktober
2018, VB.2018.00205, E. 4.3). Der hilfesuchenden Person obliegt bei der
Abklärung des Sachverhalts eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (§ 18 SHG; § 28 SHV; vgl. BGE 138 I 331 E. 7.3). Diese Pflicht zur
Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts trifft die hilfesuchende Person
nicht nur bei der Einreichung eines Unterstützungsgesuchs, sondern auch während
der Dauer der Unterstützung (VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.2
m. w. H.). Allerdings gelten
diese Mitwirkungs-, Auskunfts- und Meldepflichten nicht uneingeschränkt. Sie
werden insbesondere durch den verfassungsmässigen Grundsatz der
Verhältnismässigkeit begrenzt (Wolffers, S. 107, mit Beispielen; VGr, 11. Oktober
2018, VB.2018.00205, E. 3.2).
5.3 Der
Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen, dass in der Weigerung des
Beschwerdeführers, weiterhin persönlich bei der Sozialhilfebehörde zu
erscheinen, eine Pflichtverletzung liegen kann. Allerdings hat der
Beschwerdeführer nur den persönlichen und telefonischen Kontakt abgebrochen,
nicht jedoch die schriftliche Kommunikation. Es ist fraglich, ob der
Beschwerdeführer zuvor genügend auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung
hingewiesen worden war, sollte er nicht mehr persönlich, sondern nur noch
schriftlich mit der Beschwerdegegnerin kommunizieren (oben, E. 2.2). Jedenfalls
erfolgte die Mitteilung des Beschwerdeführers, er werde künftig nicht mehr
persönlich bei der Beschwerdegegnerin erscheinen, sondern nur noch schriftlich
kommunizieren, am 27. Januar 2019. Am folgenden Tag, also am 28. Januar
2019, erging die Kürzungsverfügung des Sozialamts der Beschwerdegegnerin. Dass
der Beschwerdeführer entsprechend angehört wurde oder ihm die Möglichkeit
gegeben wurde, seine Äusserungen noch zu überdenken und sich entsprechend zu
verhalten, ist nicht ersichtlich. Auch wenn die Kommunikation mit dem
Beschwerdeführer allgemein schwierig gewesen sein mag, rechtfertigte sich eine
sofortige Kürzung unter diesen Umständen nicht.
6.
Weiter wirft die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor,
dass er sich eigenmächtig beim RAV abgemeldet habe, obwohl ihm noch
ALV-Taggelder zugestanden hätten, und so auf ein Ersatzeinkommen verzichtet
habe. Dieser Sachverhalt verwirklichte sich allerdings erst nach dem Erlass der
Verfügung vom 28. Januar 2019, mit welcher der Grundbedarf um 10 %
gekürzt wurde, nämlich am 1. März 2019. Die Abmeldung beim RAV kann somit
nicht zur Begründung der Kürzung hinzugezogen werden.
7.
7.1 Insgesamt
ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Kürzung nach § 24 SHG
(noch) nicht erfüllt waren und diese damit unzulässig war. Die Kürzung ist
aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen.
7.2 Aufgrund
der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels entfaltete die angefochtene
Verfügung keine Rechtswirkungen (§ 25 Abs. 1 VRG; § 55 VRG),
weshalb eine Gutheissung des Rechtsmittels in der Regel keine Rückzahlung zur
Folge hat, sondern nur, dass die Kürzung nicht vorgenommen werden darf. Wurde
die Kürzung trotz fehlender Rechtswirkung bereits vorgenommen, muss der
Sozialhilfeempfänger mindestens gleichgestellt werden, wie wenn die Kürzung
nicht vorgenommen worden wäre. Das heisst die nicht ausbezahlte wirtschaftliche
Hilfe ist nachträglich auszurichten. Antragsgemäss ist die Beschwerdegegnerin demnach
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die nicht ausbezahlten Kürzungen im
Umfang von insgesamt Fr. 604.00 (8 Monate à Fr. 75.50) auszubezahlen.
8.
Sodann macht der Beschwerdeführer Ausführungen zur Auflage,
er habe seinen Lehrvertrag einzureichen. Aus den Akten geht nicht klar hervor,
ob der Beschwerdeführer nun über eine Lehrstelle verfügt oder ob er mit der
Aussage, dass er diesen inzwischen eingereicht habe, die Anmeldung bei der
privaten Handelsschule gemeint hat. Dies spielt allerdings auch keine Rolle.
Jedenfalls war die Auflage an den Beschwerdeführer, umgehend seinen Lehrvertrag
einzureichen, nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, sondern wurde erst
vom Gemeinderat in den Neubeurteilungs- bzw. Einsprache-Beschluss vom 15. April
2019 aufgenommen. Da sich der Streitgegenstand im Laufe des Verfahrens nicht
erweitern lässt, war der Erlass weiterer Auflagen mit Beschluss des
Gemeinderats im Neubeurteilungsverfahren nicht zulässig. Vielmehr hätte eine
neue Auflage in einer erstinstanzlichen Verfügung (also nicht in einem
Einspracheentscheid) angeordnet werden müssen, damit dagegen der Instanzenzug
durchlaufen werden kann. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.
9.
9.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigung wurden keine
beantragt.
9.2 Mit der
Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung der Verfahrenskosten wird
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer I. des Beschlusses des
Bezirksrats C vom 30. August 2019, der Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 15. April 2019 sowie die Verfügung des Sozialamtes der
Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2019 werden aufgehoben.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer insgesamt Fr. 604.-
an wirtschaftlicher Hilfe auszuzahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …