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Entscheid

VB.2019.00665

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00665

1. April 2020Deutsch21 min

(URT.2020.21593)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00665

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1960, türkischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Oktober 1989

erfolglos ein Asylgesuch in der Schweiz und wurde in der Folge in die Türkei

zurückgeführt. Auf das am 20. Januar 1998 erneut in der Schweiz gestellte

Asylgesuch wurde nicht eingetreten, wogegen A Beschwerde erhob. Am 1. März 1999

heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt daraufhin eine

Aufenthaltsbewilligung. Trotz bald darauf erfolgter Trennung wurde die

Aufenthaltsbewilligung von A mehrmals verlängert und ihm am 11. März 2004

eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 7. Mai 2007 wurde die Ehe

geschieden.

B. Am

14. September 2017 ging beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererteilung

der Niederlassungsbewilligung ein. Am 26. Juni 2018 stellte das

Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei,

wies diesen aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des

Staatsgebiets an. Überdies entzog es einem allfälligen Rekurs gegen diese

Verfügung die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Die Rekursinstanz der Sicherheitsdirektion wies den gegen

diese Verfügung gerichteten Rekurs am 3. September 2019 ab.

III.

Dagegen erhob A am 8. Oktober 2019 Beschwerde und

beantragte, es sei festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung nicht

erloschen sei. Eventuell sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer

die Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen. Subeventuell seien Ziff. I

und II des Rekursentscheids aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und zum

Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Den mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2019 einverlangten

Kostenvorschuss leistete A innert erstreckter Frist bzw. Notfrist, nachdem ein

Gesuch um weitere Fristerstreckung bis am 30. April 2020 am

21.

November 2019 abgewiesen worden war. Während die Vorinstanz am

10.

Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das

Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen

einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder

Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Die Niederlassungsbewilligung

wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG; vormals AuG) unbefristet und ohne Bedingungen

erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt werden (vgl.

BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen altrechtlichen

Regelung]). Sie erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder

nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt,

ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Art. 61

Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September 2011, 2C_176/2011,

E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts

genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369

E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,

2C_853/2010, E. 5.1). Es kommt dabei weder auf die Motive der

Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni

2011, 2C_980/2010, E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011,

E. 2).

2.2

Gemäss der

Rechtsprechung zu Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ist dieser

Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums

landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit

in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken

tut. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung

zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte

im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger

lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird – anders als üblicherweise – die Frage

nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (BGE 120 Ib 369

E. 2c und d; BGr, 31. Mai 2016, 2C_400/2015, E. 2.3 mit

Hinweisen).

2.3

Das

Bundesgericht präzisierte diese Praxis unlängst dahingehend, dass für die

Beurteilung der Frage, ob eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung

aufgrund eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen sei, nicht

ausschliesslich auf die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland abgestellt werden

könne. Grundsätzlich führe nur ein ununterbrochener (mindestens) sechsmonatiger

Auslandaufenthalt dazu, dass die Niederlassungsbewilligung erlischt.

Vorbehalten blieben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die

Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies sei etwa der Fall,

wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen

Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden,

etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch

ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu verweilen. Der Lebensmittelpunkt

könne also nur in Verbindung mit den gesetzlichen Erfordernissen bedeutsam

sein, dass die Schweiz dauerhaft (für sechs Monate mindestens) verlassen worden

sei, allenfalls unterbrochen durch kurzfristige (Geschäfts-, Besuchs- oder

Touristen-)Aufenthalte (BGE 145 II 322 E. 2.3 f., mit weiteren Hinweisen).

3.

3.1

Die

Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer vom 2. Juli

2015.

bis am 29. November 2017 nur insgesamt während etwas mehr als

zweieinhalb Monate in der Schweiz aufhielt, die restlichen rund 26 ½ Monate

aber in der Türkei verbracht habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich

der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers spätestens ab dem 2. Juli 2015

in der Türkei befand und er mutmasslich nur noch zur Unterbrechung der

Sechsmonatsfrist zurückgekehrt sei. Solche vorübergehenden Aufenthalte würden

die Fristen nach Art. 61 Abs. 2 AIG nicht unterbrechen. Vor dem

Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit hier keiner

Erwerbstätigkeit nachging, hier über keine eigene Wohnung verfügte und auch

nicht ersichtlich sei, welche Beziehungen der Beschwerdeführer während dieser

Zeit in der Schweiz gepflegt haben soll, liege der Schwerpunkt seiner

familiären, sozialen und privaten Beziehungen in der Türkei, wo seine (erste)

geschiedene Ehefrau und seine erwachsenen Kinder leben. Dass er gemäss seinen

Angaben diesen in einer familiären Notlage beigestanden habe, ändere nichts

daran. Entsprechend sei seine Niederlassungsbewilligung gestützt auf

Art. 61 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 VZAE von Gesetzes wegen

erloschen.

3.2

Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

werde nur dann auf den Lebensmittelpunkt abgestellt, wenn die niederlassungsberechtigte

Person während mehrerer Jahre regelmässig jeweils nur kurz vor Ablauf der sechs

Monate bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecke in die Schweiz zurückkehre.

Vorliegend sei der Beschwerdeführer aber nur während 29 Monaten insgesamt rund

26.

Monate auslandsabwesend gewesen, weshalb dieser durch Kurzaufenthalte in der

Schweiz unterbrochene Auslandsaufenthalt noch nicht zum Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung geführt habe. Dies sei auch unverhältnismässig

angesichts der relativ kurzen Abwesenheitsdauer gegenüber des insgesamt rund

22-jährigen Aufenthalts in der Schweiz. Schliesslich habe der Beschwerdeführer

nie die Absicht gehabt, seinen Wohnsitz zu verlegen, sondern habe eine

familiäre Notsituation, welche seine Kinder betroffen habe, seinen Aufenthalt

in der Türkei erforderlich gemacht.

4.

4.1

Aus der

Rechtsprechung ist keine feste Mindestdauer ersichtlich, ab welcher bloss kurze

Aufenthalte in der Schweiz die Landesabwesenheit nicht mehr zu unterbrechen

vermögen. Wie bereits ausgeführt, vermögen relativ kurze Aufenthalte in der

Schweiz dann die Frist von sechs Monaten nicht mehr zu unterbrechen, wenn die

Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt, etwa weil

der ausländische Staatsangehörige zwar nicht ununterbrochen im Ausland weilt,

aber seinen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat (BGE 145 II 322 E. 2.3, vgl. oben E. 2.3). Zur Beurteilung der Frage, wo sich der

Lebensmittelpunkt befindet, greift das Bundesgericht auf den zivilrechtlichen

Wohnsitz zurück. Abzustellen ist somit auf den Mittelpunkt der

Lebensbeziehungen (BGr, 31. Mai 2016, 2C_400/2015. E. 5).

4.2

Der

Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz glaube ihm offenkundig nicht, dass

eine familiäre Notlage seinen Aufenthalt in der Türkei erforderlich machte. Die

Edition der Dokumente, mit deren Hilfe er diese Notlage untermauern wollte, sei

letztlich am Widerstand der türkischen Behörden gescheitert. Die Vorinstanz

lässt die Frage indes letztlich offen, denn sie kommt zum Schluss, dass die vom

Beschwerdeführer geschilderte familiäre Notlage nichts an ihrer Einschätzung

ändern würde.

4.3

In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Ausländerinnen und Ausländer nach

Art. 90 AIG verpflichtet sind, an der Feststellung des für die Anwendung

des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich

die Mitwirkungspflicht dabei auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als

die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht

mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGr, 16. September 2019,

2C_186/2019, E. 4.5; 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2).

Wollte der Beschwerdeführer aus der von ihm vorgebrachten Familienfehde etwas

für sich ableiten, wäre es an ihm gewesen, diese – wie ursprünglich in der

ergänzenden Rekursbegründung vom 14. Februar 2019 auch angekündigt –

beispielsweise mittels Bestätigungen einiger involvierter Personen zu belegen.

Dass die Edition sämtlicher ursprünglich angekündigter Dokumente am Widerstand

der türkischen Behörden gescheitert sein soll, wie nun vorgebracht wird, ist

wenig glaubwürdig, handelt es sich dabei doch in erster Linie um private

Dokumente (Arztzeugnisse, Bestätigungen der involvierten Personen).

4.4

Ohnehin ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch

wenn seine Anwesenheit in der Türkei aufgrund der von ihm geschilderten

familiären Notlage erforderlich gewesen sein sollte, dies nichts am Ergebnis

der Beurteilung des Lebensmittelpunktes zu ändern vermag. Bei der Bestimmung

des Wohnsitzes sind die Gründe, welche dazu führen, dass jemand seinen

Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt, grundsätzlich unerheblich.

Sie dienen lediglich als Indiz für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein

neuer Lebensmittelpunkt begründet wurde (Daniel Staehelin in: Basler Kommentar

Zivilgesetzbuch I, 6. A., Zürich 2019, Art. 23 N 24).

4.5

Vorliegend

ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 2. Juli 2015

und dem 29. November 2017 während 26 ½ Monaten in der Türkei

aufhielt. Dazwischen kehrte er gemäss erstinstanzlicher Feststellung mit

Ausnahme vom 26. Oktober 2017 bis 28. November 2017 stets nur für

einige Tage bis knapp zwei Wochen in die Schweiz zurück. Die Vorinstanz weist

zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrfach nur gerade kurz vor

Erreichen der Sechsmonatsfrist für wenige Tage in die Schweiz einreiste, was

darauf hindeutet, dass er mutmasslich nur noch zur Unterbrechung der

Sechsmonatsfrist zurückkehrte (konkret zwischen dem 1. September 2015 und

9.

Februar 2017 aufeinanderfolgend nach 164, 176, und 179 Tagen sowie im

September 2017 nach 163 Tagen). Der Beschwerdeführer ging während dem besagten

Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach, verfügte über keine

eigene Wohnung hier und es lebten – soweit bekannt – auch keine nahen

Verwandten hier. Überdies sind auch keine anderen Anhaltspunkte, die für ein

Aufrechterhalten der Beziehungen zur Schweiz sprechen würden, ersichtlich;

solche wurden auch nicht vorgebracht. Demgegenüber leben in der Türkei die

erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers und seine erste (geschiedene) Ehefrau.

Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Bindungen

zur Türkei seien während der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit stärker

gewesen als zur Schweiz und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers habe

sich spätestens seit dem 2. Juli 2015 in der Türkei befunden, auch unter

Berücksichtigung der schwierigen familiären Situation des Beschwerdeführers

nicht zu beanstanden.

Da sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers

(mindestens) zwischen Juli 2015 und November 2017 nicht mehr in der Schweiz,

sondern in der Türkei befand, vermochten die kurzen Aufenthalte dazwischen

somit im Sinn von Art. 79 Abs. 1 VZAE die Auslandsabwesenheit des

Dispositiv

Beschwerdeführers nicht zu unterbrechen. Demnach ist seine

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen.

5.

5.1 Eventualiter

beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die

Niederlassungsbewilligung aus wichtigen Gründen gestützt auf Art. 34

Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE wieder zu erteilen.

5.2

5.2.1 Die

Niederlassungsbewilligung kann nach einem Auslandaufenthalt erneut erteilt

werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese früher schon während

mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als

sechs Jahre gedauert hat (Art. 61 VZAE). Weiter vorausgesetzt sind eine

Rückkehr des Ausländers in die Schweiz und wichtige Gründe für die Wiedererteilung

der Bewilligung. Zudem dürfen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung keine

Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG entgegenstehen (vgl. Art. 34

Abs. 2 lit. b AIG). Auch bei ausländischen Personen, die früher im

Besitz einer Niederlassungsbewilligung waren, kommen bei der erneuten

Bewilligungserteilung die Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG zur Anwendung

und nicht diejenigen nach Art. 63 AIG (BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014,

E. 4.4; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 4.4; VGr, 16. März

2016, VB.2016.00038, E. 4.2). Gemäss Art. 62 lit. e AIG kann

eine Bewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu

sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person über einen

längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und

nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt

längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist

erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinbezogen

werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der

finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren

Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. In erster Linie geht es

darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt

zu vermeiden (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2).

5.2.2

Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, macht der Beschwerdeführer keine

schützenswerten Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Angehörigen geltend,

weshalb das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht tangiert ist. Ein Anspruch

auf eine Bewilligung kann sich indes aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens

ergeben (ebenfalls Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1

BV). Darauf kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder

gesellschaftlicher Natur aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen jedoch eine lange

Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Nach der neueren

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nach einer rund zehnjährigen

Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz

auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf,

beispielsweise wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu

wünschen übriglässt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 27. September 2019,

2C_990/2018, E. 2.2).

5.3 Die

Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe trotz seiner langen

Anwesenheitsdauer bis Mitte 2015 von 17 ½ Jahren keinen Anspruch gestützt

auf das Recht auf Achtung des Privatlebens, weil angesichts der

Sozialhilfebezüge bis zum 31. Dezember 2013, einem Verlustschein von

Fr. 7'949.40, zweier Strafbefehle sowie aufgrund fehlender

Deutschkenntnisse von einer gelungenen Integration nicht die Rede sein könne.

Da sein monatliches Nettoeinkommen nur Fr. 1'746.05 betrage, könne ihm

auch keine günstige Prognose bezüglich Unabhängigkeit von der Sozialhilfe

gestellt werden. Es liege somit ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG vor, weshalb auch die Wiedererteilung der

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in

Verbindung mit Art. 61 VZAE nicht infrage komme. Der Beschwerdeführer sei

mit Verfügung vom 13. November 2012 wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit

schliesslich bereits verwarnt worden.

5.4 Der

Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es könne nicht stimmen, dass er zwischen

dem 1. September 2008 und dem 31. Dezember 2013 Sozialhilfe in der

Höhe von Fr. 155'037.65 bezogen habe. Zum Nachweis reicht er ein

Arbeitszeugnis ein, wonach er vom 6. Juli 2009 bis am 30. November

2013 in einem 80 %-Pensum für die … gearbeitet habe. Er bringt vor,

während dieser Zeit habe er mit Sicherheit sein Existenzminimum finanzieren

können. Weiter bringt er vor, per 1. August 2019 das Pensum seiner

unbefristeten Arbeitsstelle bei der "C GmbH" erhöht zu haben. Nun

verdiene er Fr. 3'060.00 netto zuzüglich Anteil 13. Monatslohn,

weshalb ihm bezüglich Unabhängigkeit von der Sozialhilfe eine gute Prognose zu

stellen sei. Was die Schuld von rund Fr. 8'000.- betrifft, könne

angesichts der langen Aufenthaltsdauer nicht von erheblichen Schulden

gesprochen werden. Überdies beziehe sich die Schuld nur auf eine Forderung, was

zeige, dass er nicht zur Schuldenwirtschaft neige. Schliesslich könnten ihm

auch nicht fehlende Deutschkenntnisse vorgeworfen werden, nur weil er

angesichts der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bei der Befragung am

28. Dezember 2018 durch das Grenzwachtkorps die Hilfe einer Dolmetscherin

in Anspruch genommen habe. Der Beschwerdeführer erfülle somit die

Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt

auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE.

5.5 Der

Einwand des Beschwerdeführers bezüglich Sozialhilfebezug vermag nicht zu

überzeugen: Das eingereichte Arbeitszeugnis bezieht sich auf seine Tätigkeit im

Teillohn, die dazugehörigen Arbeitsverträge befinden sich bei den Akten. Aus

den Vertragsbedingungen geht hervor, dass der Bezug von Sozialhilfe geradezu

Voraussetzung war für das Anstellungsverhältnis. Es handelt sich also um eine

Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer wurde für seine

Arbeitstätigkeit ab dem 6. Juli 2009 mit Fr. 800.- (50 %-Pensum)

monatlich und ab dem 1. September 2012 mit Fr. 1'280.- (80 %-Pensum)

entlohnt und konnte sein Existenzminimum somit nicht selbständig decken, wobei

die Arbeitsintegrationskosten ohnehin ebenfalls Sozialhilfecharakter haben

(BGr, 13. April 2016, 2C_1092/2015, E. 2.3). Das eingereichte

Arbeitszeugnis vermag daher keine Zweifel an der vorinstanzlichen

Tatsachenfeststellung zu erwecken, wonach der Beschwerdeführer vom

1. September 2008 bis am 31. Dezember 2013 Fürsorgegelder in der Höhe

von insgesamt Fr. 155'037.65 bezogen hat, wie dies die Sozialen Dienste

der Stadt K zuletzt am 15. Mai 2018 bestätigten.

5.6 Auch die

übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen im Ergebnis nichts an der

Einschätzung der Vorinstanz zu ändern, wonach trotz des über zehnjährigen

Aufenthaltes in der Schweiz keine gelungene Integration im Sinn des in BGE 144 I 266 behandelten Sachverhalts vorliegt: Zwar ist dem Beschwerdeführer in

wirtschaftlicher Hinsicht zugute zu halten, dass er seit Januar 2014 keine

Sozialhilfe mehr bezog und seit Oktober 2018 über ein Erwerbseinkommen verfügt,

welches er per August 2019 zu einem existenzsichernden Einkommen aufstocken

konnte. Angesichts dessen, dass er aber vom 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 und

1. Januar bis 1. September 2007 mit Fr. 24'357.00 und vom

1. September 2008 bis 31. Dezember 2013 mit weiteren

Fr. 155'037.65 unterstützt werden musste, kann dennoch nicht von einer

gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer

nach Ablösung von der Sozialhilfe mindestens vom 2. Juli 2015 bis am

29. November 2017 grösstenteils landesabwesend war und – soweit

aktenkundig – bis im August 2019 keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit

nachging (vgl. unten E. 5.7.2). Auch wenn die Schuld nur gegenüber einem

Gläubiger besteht, trübt weiter der Verlustschein von Fr. 7'779.00 die

wirtschaftliche Integration etwas. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass

der Beizug eines Dolmetschers im Rahmen einer Einvernahme, aus der strafrechtliche

Konsequenzen drohen können, für sich alleine noch keine fehlenden

Sprachkenntnisse nachzuweisen vermag (vgl. VGr, 21. Juni 2017, VB.2017.00144, E. 5.2).

Nachdem sich der Beschwerdeführer aber mehrfach selbst auf seine mangelhaften Sprachkenntnisse

berief, und entgegen der wiederholt erfolgten Aufforderung durch das

Migrationsamt keinen Nachweis für seine Sprachkenntnisse einreichte, ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest nicht über bessere

Deutschkenntnisse verfügt, als sie nach einem Aufenthalt dieser Dauer ohnehin

erwartet werden könnten. Dies stimmt auch überein mit der Bestätigung des

Sozialzentrums D vom 16. Juli 2012, wonach der Beschwerdeführer über

geringe Deutschkenntnisse verfüge, welche für die täglichen Belange ausreichend

seien, aber nicht für komplexere Zusammenhänge. Etwas anderes wird vom

Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. Was die gesellschaftliche

Integration betrifft, so fallen die beiden zitierten Strafbefehle aus den

Jahren 2010 und 2012 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie

Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz negativ ins Gewicht, wenn auch angesichts

der verstrichenen Zeit nicht mehr erheblich. Vertiefte soziale Beziehungen zur

Schweiz wie enge Freundschaften sind aber ebenso wenig ersichtlich wie die

Anwesenheit naher Familienmitglieder (siehe oben, E. 4.5). Vor diesem

Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung zum Schluss kommen,

dass mangels gelungener Integration kein Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung

gestützt auf Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV bestehe.

5.7

5.7.1

Schliesslich ist zu prüfen, wie es sich mit der Einschätzung der Vorinstanz

verhält, dass aufgrund des Sozialhilfebezuges der Widerrufsgrund gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vorliegt, was einer Wiedererteilung

der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG

entgegenstehen würde. Dabei ist gestützt auf § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung

mit § 20 a Abs. 2 VRG neu zu beachten, dass der Beschwerdeführer

aufgrund einer Erhöhung seines Arbeitspensums auf 80 % seit August 2019

Fr. 3'060.00 netto zuzüglich eines Anteils am 13. Monatslohn

verdient.

5.7.2

Gemäss seiner Einvernahme vom 28. August 2012 und den bei den Akten

liegenden Arbeitsverträgen war der Beschwerdeführer ab dem 17. Mai 1999

bei der Firma E in F tätig sowie etwa fünf Monate in der Küche in einem

Restaurant in G, bevor er 2005 arbeitslos wurde und zunächst vereinzelt und ab

August 2008 bis Dezember 2013 durchgehend Sozialhilfe bezog (siehe oben,

E. 5.6), seither jedoch nicht mehr. Die Tatsache, dass der letzte

Sozialhilfebezug bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt, wird allerdings

erheblich relativiert durch die mindestens zweieinhalbjährige, überwiegende

Landesabwesenheit ab Juli 2015 und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis

zum August 2019 – soweit aktenkundig - keiner existenzsichernden

Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen ist. Die erstinstanzliche

Tatsachenfeststellung, wonach der Beschwerdeführer seit Jahren über keine

existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügte, wurde denn vom

Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Gemäss eigenen Angaben vom

24. November 2017 wurde er ab dem 15. Juni 2015, während er

vorwiegend in der Türkei verweilte, von Familien und Freunden finanziell

unterstützt. Überdies arbeitete er im November und Dezember 2017 einige Tage

als Hilfsarbeiter beim Unternehmen H in I. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass

er sich während seiner Sozialhilfeabhängigkeit im Teillohn engagierte, wo er

gemäss Bestätigung des Sozialzentrums J der Stadt K vom 22. Juli 2013 als

Mitarbeiter geschätzt worden sei. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, dass

keine grossen Bemühungen des Beschwerdeführers erkennbar seien, eine

existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden. Nachweise für solche Bemühungen sind

denn auch nicht aktenkundig, ebenso wenig wie andere Gründe, die es dem

Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten

Arbeitsmarkt nachzugehen. Insofern ist mindestens teils von einem

selbstverschuldeten Sozialhilfebezug auszugehen (vgl. VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00061,

E. 2.6.1; BGr, 13. April 2016, 2C_1092/2015, E. 2.3). Obwohl der

Beschwerdeführer seit gut sieben Monaten ein existenzsicherndes Einkommen

generiert, erscheint es vor diesem Hintergrund realistisch, dass er in Zukunft

wieder wird Sozialhilfe beziehen müssen, zumal die kürzlich erfolgte

Aufstockung des Arbeitspensums erst unter dem Eindruck des vorliegenden

Verfahrens erfolgte, weshalb dieser Tatsache im Rahmen der Prognose der

Selbsterhaltungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt (VGr,

19. Dezember 2019, VB.2019.00544, E. 2.3.1; VGr, 18. September

2019, VB.2019.00293, E. 2.2; VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00749,

E. 3.2.1). Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG steht somit einer Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt

auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE entgegen.

5.8 Trotz

seines langen Aufenthaltes in der Schweiz kann dem Beschwerdeführer eine

Rückkehr in die Heimat zugemutet werden: Er verbrachte sein Leben bis zum Alter

von 38 Jahren in der Türkei und kam erst nachher in die Schweiz. Durch die

regelmässigen Aufenthalte ist er eng mit seinem Heimatland verbunden, wo er

während mindestens zweieinhalb Jahren wieder seinen Lebensmittelpunkt hatte und

wo auch seine erwachsenen Kinder und seine frühere Ehefrau leben. Demgegenüber

macht er trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine engen

Beziehungen hier geltend. Die Nichtwiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung

erscheint angesichts dessen verhältnismässig und die definitive Rückkehr in die

Türkei kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist dieser keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der

Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren

zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)

vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und

mit 19. April 2020 still.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …