VB.2019.00665
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00665
1. April 2020Deutsch21 min
(URT.2020.21593)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00665
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Katharina Haselbach.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1960, türkischer Staatsangehöriger, stellte am 2. Oktober 1989
erfolglos ein Asylgesuch in der Schweiz und wurde in der Folge in die Türkei
zurückgeführt. Auf das am 20. Januar 1998 erneut in der Schweiz gestellte
Asylgesuch wurde nicht eingetreten, wogegen A Beschwerde erhob. Am 1. März 1999
heiratete er eine Schweizer Bürgerin und erhielt daraufhin eine
Aufenthaltsbewilligung. Trotz bald darauf erfolgter Trennung wurde die
Aufenthaltsbewilligung von A mehrmals verlängert und ihm am 11. März 2004
eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Am 7. Mai 2007 wurde die Ehe
geschieden.
B. Am
14. September 2017 ging beim Migrationsamt ein Gesuch um Wiedererteilung
der Niederlassungsbewilligung ein. Am 26. Juni 2018 stellte das
Migrationsamt fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei,
wies diesen aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen des
Staatsgebiets an. Überdies entzog es einem allfälligen Rekurs gegen diese
Verfügung die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Die Rekursinstanz der Sicherheitsdirektion wies den gegen
diese Verfügung gerichteten Rekurs am 3. September 2019 ab.
III.
Dagegen erhob A am 8. Oktober 2019 Beschwerde und
beantragte, es sei festzustellen, dass die Niederlassungsbewilligung nicht
erloschen sei. Eventuell sei das Migrationsamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer
die Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen. Subeventuell seien Ziff. I
und II des Rekursentscheids aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und zum
Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Den mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2019 einverlangten
Kostenvorschuss leistete A innert erstreckter Frist bzw. Notfrist, nachdem ein
Gesuch um weitere Fristerstreckung bis am 30. April 2020 am
21.
November 2019 abgewiesen worden war. Während die Vorinstanz am
10.
Oktober 2019 auf eine Vernehmlassung verzichtete, liess sich das
Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen
einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder
Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Die Niederlassungsbewilligung
wird gemäss Art. 34 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG; vormals AuG) unbefristet und ohne Bedingungen
erteilt, kann aber durch einen Beendigungsgrund infrage gestellt werden (vgl.
BGr, 3. April 2012, 2C_609/2011, E. 3.1 [zur analogen altrechtlichen
Regelung]). Sie erlischt entweder mit der Abmeldung ins Ausland sofort oder
nach sechs Monaten Auslandaufenthalt, wenn der Ausländer die Schweiz verlässt,
ohne sich abzumelden (Art. 61 Abs. 1 lit. a und Art. 61
Abs. 2 Satz 1 AIG; BGr, 12. September 2011, 2C_176/2011,
E. 2.1). Für ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts
genügt das formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369
E. 2c und d; BGE 112 Ib 1 E. 2a; BGr, 22. März 2011,
2C_853/2010, E. 5.1). Es kommt dabei weder auf die Motive der
Landesabwesenheit noch auf die Absichten des Betroffenen an (BGr, 21. Juni
2011, 2C_980/2010, E. 2.1; BGr, 4. Februar 2011, 2C_43/2011,
E. 2).
2.2
Gemäss der
Rechtsprechung zu Art. 79 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) ist dieser
Tatbestand auch erfüllt, wenn der Ausländer während eines grösseren Zeitraums
landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit
in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecken
tut. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer in der Schweiz noch eine Wohnung
zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere Aufenthalte
im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr oder weniger
lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird – anders als üblicherweise – die Frage
nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (BGE 120 Ib 369
E. 2c und d; BGr, 31. Mai 2016, 2C_400/2015, E. 2.3 mit
Hinweisen).
2.3
Das
Bundesgericht präzisierte diese Praxis unlängst dahingehend, dass für die
Beurteilung der Frage, ob eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
aufgrund eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen sei, nicht
ausschliesslich auf die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland abgestellt werden
könne. Grundsätzlich führe nur ein ununterbrochener (mindestens) sechsmonatiger
Auslandaufenthalt dazu, dass die Niederlassungsbewilligung erlischt.
Vorbehalten blieben jedoch Konstellationen, in welchen die Rückkehr in die
Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt. Dies sei etwa der Fall,
wenn ein ausländischer Staatsangehöriger seinen Wohnsitz oder seinen
Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt und nur für relativ kurze Zeitperioden,
etwa zu Besuchs- oder Geschäftszwecken, in die Schweiz zurückkehrt, ohne jedoch
ununterbrochen sechs Monate im Ausland zu verweilen. Der Lebensmittelpunkt
könne also nur in Verbindung mit den gesetzlichen Erfordernissen bedeutsam
sein, dass die Schweiz dauerhaft (für sechs Monate mindestens) verlassen worden
sei, allenfalls unterbrochen durch kurzfristige (Geschäfts-, Besuchs- oder
Touristen-)Aufenthalte (BGE 145 II 322 E. 2.3 f., mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer vom 2. Juli
2015.
bis am 29. November 2017 nur insgesamt während etwas mehr als
zweieinhalb Monate in der Schweiz aufhielt, die restlichen rund 26 ½ Monate
aber in der Türkei verbracht habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sich
der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers spätestens ab dem 2. Juli 2015
in der Türkei befand und er mutmasslich nur noch zur Unterbrechung der
Sechsmonatsfrist zurückgekehrt sei. Solche vorübergehenden Aufenthalte würden
die Fristen nach Art. 61 Abs. 2 AIG nicht unterbrechen. Vor dem
Hintergrund, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit hier keiner
Erwerbstätigkeit nachging, hier über keine eigene Wohnung verfügte und auch
nicht ersichtlich sei, welche Beziehungen der Beschwerdeführer während dieser
Zeit in der Schweiz gepflegt haben soll, liege der Schwerpunkt seiner
familiären, sozialen und privaten Beziehungen in der Türkei, wo seine (erste)
geschiedene Ehefrau und seine erwachsenen Kinder leben. Dass er gemäss seinen
Angaben diesen in einer familiären Notlage beigestanden habe, ändere nichts
daran. Entsprechend sei seine Niederlassungsbewilligung gestützt auf
Art. 61 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 1 VZAE von Gesetzes wegen
erloschen.
3.2
Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
werde nur dann auf den Lebensmittelpunkt abgestellt, wenn die niederlassungsberechtigte
Person während mehrerer Jahre regelmässig jeweils nur kurz vor Ablauf der sechs
Monate bloss zu Geschäfts- oder Besuchszwecke in die Schweiz zurückkehre.
Vorliegend sei der Beschwerdeführer aber nur während 29 Monaten insgesamt rund
26.
Monate auslandsabwesend gewesen, weshalb dieser durch Kurzaufenthalte in der
Schweiz unterbrochene Auslandsaufenthalt noch nicht zum Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung geführt habe. Dies sei auch unverhältnismässig
angesichts der relativ kurzen Abwesenheitsdauer gegenüber des insgesamt rund
22-jährigen Aufenthalts in der Schweiz. Schliesslich habe der Beschwerdeführer
nie die Absicht gehabt, seinen Wohnsitz zu verlegen, sondern habe eine
familiäre Notsituation, welche seine Kinder betroffen habe, seinen Aufenthalt
in der Türkei erforderlich gemacht.
4.
4.1
Aus der
Rechtsprechung ist keine feste Mindestdauer ersichtlich, ab welcher bloss kurze
Aufenthalte in der Schweiz die Landesabwesenheit nicht mehr zu unterbrechen
vermögen. Wie bereits ausgeführt, vermögen relativ kurze Aufenthalte in der
Schweiz dann die Frist von sechs Monaten nicht mehr zu unterbrechen, wenn die
Rückkehr in die Schweiz nicht mehr im Sinn des Gesetzgebers erfolgt, etwa weil
der ausländische Staatsangehörige zwar nicht ununterbrochen im Ausland weilt,
aber seinen Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegt hat (BGE 145 II 322 E. 2.3, vgl. oben E. 2.3). Zur Beurteilung der Frage, wo sich der
Lebensmittelpunkt befindet, greift das Bundesgericht auf den zivilrechtlichen
Wohnsitz zurück. Abzustellen ist somit auf den Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen (BGr, 31. Mai 2016, 2C_400/2015. E. 5).
4.2
Der
Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz glaube ihm offenkundig nicht, dass
eine familiäre Notlage seinen Aufenthalt in der Türkei erforderlich machte. Die
Edition der Dokumente, mit deren Hilfe er diese Notlage untermauern wollte, sei
letztlich am Widerstand der türkischen Behörden gescheitert. Die Vorinstanz
lässt die Frage indes letztlich offen, denn sie kommt zum Schluss, dass die vom
Beschwerdeführer geschilderte familiäre Notlage nichts an ihrer Einschätzung
ändern würde.
4.3
In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Ausländerinnen und Ausländer nach
Art. 90 AIG verpflichtet sind, an der Feststellung des für die Anwendung
des Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Insbesondere erstreckt sich
die Mitwirkungspflicht dabei auf Tatsachen, die eine Partei besser kennt als
die Behörden und die diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht
mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGr, 16. September 2019,
2C_186/2019, E. 4.5; 5. September 2019, 2C_403/2019, E. 4.2.2).
Wollte der Beschwerdeführer aus der von ihm vorgebrachten Familienfehde etwas
für sich ableiten, wäre es an ihm gewesen, diese – wie ursprünglich in der
ergänzenden Rekursbegründung vom 14. Februar 2019 auch angekündigt –
beispielsweise mittels Bestätigungen einiger involvierter Personen zu belegen.
Dass die Edition sämtlicher ursprünglich angekündigter Dokumente am Widerstand
der türkischen Behörden gescheitert sein soll, wie nun vorgebracht wird, ist
wenig glaubwürdig, handelt es sich dabei doch in erster Linie um private
Dokumente (Arztzeugnisse, Bestätigungen der involvierten Personen).
4.4
Ohnehin ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass auch
wenn seine Anwesenheit in der Türkei aufgrund der von ihm geschilderten
familiären Notlage erforderlich gewesen sein sollte, dies nichts am Ergebnis
der Beurteilung des Lebensmittelpunktes zu ändern vermag. Bei der Bestimmung
des Wohnsitzes sind die Gründe, welche dazu führen, dass jemand seinen
Lebensmittelpunkt an einen bestimmten Ort verlegt, grundsätzlich unerheblich.
Sie dienen lediglich als Indiz für die Beurteilung der Frage, ob überhaupt ein
neuer Lebensmittelpunkt begründet wurde (Daniel Staehelin in: Basler Kommentar
Zivilgesetzbuch I, 6. A., Zürich 2019, Art. 23 N 24).
4.5
Vorliegend
ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 2. Juli 2015
und dem 29. November 2017 während 26 ½ Monaten in der Türkei
aufhielt. Dazwischen kehrte er gemäss erstinstanzlicher Feststellung mit
Ausnahme vom 26. Oktober 2017 bis 28. November 2017 stets nur für
einige Tage bis knapp zwei Wochen in die Schweiz zurück. Die Vorinstanz weist
zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mehrfach nur gerade kurz vor
Erreichen der Sechsmonatsfrist für wenige Tage in die Schweiz einreiste, was
darauf hindeutet, dass er mutmasslich nur noch zur Unterbrechung der
Sechsmonatsfrist zurückkehrte (konkret zwischen dem 1. September 2015 und
9.
Februar 2017 aufeinanderfolgend nach 164, 176, und 179 Tagen sowie im
September 2017 nach 163 Tagen). Der Beschwerdeführer ging während dem besagten
Zeitraum keiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz nach, verfügte über keine
eigene Wohnung hier und es lebten – soweit bekannt – auch keine nahen
Verwandten hier. Überdies sind auch keine anderen Anhaltspunkte, die für ein
Aufrechterhalten der Beziehungen zur Schweiz sprechen würden, ersichtlich;
solche wurden auch nicht vorgebracht. Demgegenüber leben in der Türkei die
erwachsenen Kinder des Beschwerdeführers und seine erste (geschiedene) Ehefrau.
Vor diesem Hintergrund ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Bindungen
zur Türkei seien während der rund zweieinhalbjährigen Landesabwesenheit stärker
gewesen als zur Schweiz und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers habe
sich spätestens seit dem 2. Juli 2015 in der Türkei befunden, auch unter
Berücksichtigung der schwierigen familiären Situation des Beschwerdeführers
nicht zu beanstanden.
Da sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers
(mindestens) zwischen Juli 2015 und November 2017 nicht mehr in der Schweiz,
sondern in der Türkei befand, vermochten die kurzen Aufenthalte dazwischen
somit im Sinn von Art. 79 Abs. 1 VZAE die Auslandsabwesenheit des
Dispositiv
Beschwerdeführers nicht zu unterbrechen. Demnach ist seine
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen.
5.
5.1 Eventualiter
beantragt der Beschwerdeführer, es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm die
Niederlassungsbewilligung aus wichtigen Gründen gestützt auf Art. 34
Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE wieder zu erteilen.
5.2
5.2.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann nach einem Auslandaufenthalt erneut erteilt
werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese früher schon während
mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als
sechs Jahre gedauert hat (Art. 61 VZAE). Weiter vorausgesetzt sind eine
Rückkehr des Ausländers in die Schweiz und wichtige Gründe für die Wiedererteilung
der Bewilligung. Zudem dürfen der Erteilung der Niederlassungsbewilligung keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG entgegenstehen (vgl. Art. 34
Abs. 2 lit. b AIG). Auch bei ausländischen Personen, die früher im
Besitz einer Niederlassungsbewilligung waren, kommen bei der erneuten
Bewilligungserteilung die Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG zur Anwendung
und nicht diejenigen nach Art. 63 AIG (BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014,
E. 4.4; VGr, 1. Februar 2017, VB.2016.00727, E. 4.4; VGr, 16. März
2016, VB.2016.00038, E. 4.2). Gemäss Art. 62 lit. e AIG kann
eine Bewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu
sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person über einen
längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und
nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt
längerfristig losgelöst hiervon wird aufkommen können. Der Widerrufsgrund ist
erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit besteht; blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinbezogen
werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren
Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. In erster Linie geht es
darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt
zu vermeiden (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2).
5.2.2
Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, macht der Beschwerdeführer keine
schützenswerten Beziehungen zu in der Schweiz lebenden Angehörigen geltend,
weshalb das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nicht tangiert ist. Ein Anspruch
auf eine Bewilligung kann sich indes aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens
ergeben (ebenfalls Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1
BV). Darauf kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder
gesellschaftlicher Natur aufweist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts genügen jedoch eine lange
Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration hierzu nicht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Nach der neueren
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nach einer rund zehnjährigen
Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz
auszugehen, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf,
beispielsweise wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu
wünschen übriglässt (BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 27. September 2019,
2C_990/2018, E. 2.2).
5.3 Die
Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe trotz seiner langen
Anwesenheitsdauer bis Mitte 2015 von 17 ½ Jahren keinen Anspruch gestützt
auf das Recht auf Achtung des Privatlebens, weil angesichts der
Sozialhilfebezüge bis zum 31. Dezember 2013, einem Verlustschein von
Fr. 7'949.40, zweier Strafbefehle sowie aufgrund fehlender
Deutschkenntnisse von einer gelungenen Integration nicht die Rede sein könne.
Da sein monatliches Nettoeinkommen nur Fr. 1'746.05 betrage, könne ihm
auch keine günstige Prognose bezüglich Unabhängigkeit von der Sozialhilfe
gestellt werden. Es liege somit ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG vor, weshalb auch die Wiedererteilung der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 3 AIG in
Verbindung mit Art. 61 VZAE nicht infrage komme. Der Beschwerdeführer sei
mit Verfügung vom 13. November 2012 wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit
schliesslich bereits verwarnt worden.
5.4 Der
Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es könne nicht stimmen, dass er zwischen
dem 1. September 2008 und dem 31. Dezember 2013 Sozialhilfe in der
Höhe von Fr. 155'037.65 bezogen habe. Zum Nachweis reicht er ein
Arbeitszeugnis ein, wonach er vom 6. Juli 2009 bis am 30. November
2013 in einem 80 %-Pensum für die … gearbeitet habe. Er bringt vor,
während dieser Zeit habe er mit Sicherheit sein Existenzminimum finanzieren
können. Weiter bringt er vor, per 1. August 2019 das Pensum seiner
unbefristeten Arbeitsstelle bei der "C GmbH" erhöht zu haben. Nun
verdiene er Fr. 3'060.00 netto zuzüglich Anteil 13. Monatslohn,
weshalb ihm bezüglich Unabhängigkeit von der Sozialhilfe eine gute Prognose zu
stellen sei. Was die Schuld von rund Fr. 8'000.- betrifft, könne
angesichts der langen Aufenthaltsdauer nicht von erheblichen Schulden
gesprochen werden. Überdies beziehe sich die Schuld nur auf eine Forderung, was
zeige, dass er nicht zur Schuldenwirtschaft neige. Schliesslich könnten ihm
auch nicht fehlende Deutschkenntnisse vorgeworfen werden, nur weil er
angesichts der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung bei der Befragung am
28. Dezember 2018 durch das Grenzwachtkorps die Hilfe einer Dolmetscherin
in Anspruch genommen habe. Der Beschwerdeführer erfülle somit die
Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt
auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE.
5.5 Der
Einwand des Beschwerdeführers bezüglich Sozialhilfebezug vermag nicht zu
überzeugen: Das eingereichte Arbeitszeugnis bezieht sich auf seine Tätigkeit im
Teillohn, die dazugehörigen Arbeitsverträge befinden sich bei den Akten. Aus
den Vertragsbedingungen geht hervor, dass der Bezug von Sozialhilfe geradezu
Voraussetzung war für das Anstellungsverhältnis. Es handelt sich also um eine
Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer wurde für seine
Arbeitstätigkeit ab dem 6. Juli 2009 mit Fr. 800.- (50 %-Pensum)
monatlich und ab dem 1. September 2012 mit Fr. 1'280.- (80 %-Pensum)
entlohnt und konnte sein Existenzminimum somit nicht selbständig decken, wobei
die Arbeitsintegrationskosten ohnehin ebenfalls Sozialhilfecharakter haben
(BGr, 13. April 2016, 2C_1092/2015, E. 2.3). Das eingereichte
Arbeitszeugnis vermag daher keine Zweifel an der vorinstanzlichen
Tatsachenfeststellung zu erwecken, wonach der Beschwerdeführer vom
1. September 2008 bis am 31. Dezember 2013 Fürsorgegelder in der Höhe
von insgesamt Fr. 155'037.65 bezogen hat, wie dies die Sozialen Dienste
der Stadt K zuletzt am 15. Mai 2018 bestätigten.
5.6 Auch die
übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen im Ergebnis nichts an der
Einschätzung der Vorinstanz zu ändern, wonach trotz des über zehnjährigen
Aufenthaltes in der Schweiz keine gelungene Integration im Sinn des in BGE 144 I 266 behandelten Sachverhalts vorliegt: Zwar ist dem Beschwerdeführer in
wirtschaftlicher Hinsicht zugute zu halten, dass er seit Januar 2014 keine
Sozialhilfe mehr bezog und seit Oktober 2018 über ein Erwerbseinkommen verfügt,
welches er per August 2019 zu einem existenzsichernden Einkommen aufstocken
konnte. Angesichts dessen, dass er aber vom 1. Oktober 2004 bis 31. Mai 2005 und
1. Januar bis 1. September 2007 mit Fr. 24'357.00 und vom
1. September 2008 bis 31. Dezember 2013 mit weiteren
Fr. 155'037.65 unterstützt werden musste, kann dennoch nicht von einer
gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden, zumal der Beschwerdeführer
nach Ablösung von der Sozialhilfe mindestens vom 2. Juli 2015 bis am
29. November 2017 grösstenteils landesabwesend war und – soweit
aktenkundig – bis im August 2019 keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit
nachging (vgl. unten E. 5.7.2). Auch wenn die Schuld nur gegenüber einem
Gläubiger besteht, trübt weiter der Verlustschein von Fr. 7'779.00 die
wirtschaftliche Integration etwas. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass
der Beizug eines Dolmetschers im Rahmen einer Einvernahme, aus der strafrechtliche
Konsequenzen drohen können, für sich alleine noch keine fehlenden
Sprachkenntnisse nachzuweisen vermag (vgl. VGr, 21. Juni 2017, VB.2017.00144, E. 5.2).
Nachdem sich der Beschwerdeführer aber mehrfach selbst auf seine mangelhaften Sprachkenntnisse
berief, und entgegen der wiederholt erfolgten Aufforderung durch das
Migrationsamt keinen Nachweis für seine Sprachkenntnisse einreichte, ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer zumindest nicht über bessere
Deutschkenntnisse verfügt, als sie nach einem Aufenthalt dieser Dauer ohnehin
erwartet werden könnten. Dies stimmt auch überein mit der Bestätigung des
Sozialzentrums D vom 16. Juli 2012, wonach der Beschwerdeführer über
geringe Deutschkenntnisse verfüge, welche für die täglichen Belange ausreichend
seien, aber nicht für komplexere Zusammenhänge. Etwas anderes wird vom
Beschwerdeführer denn auch nicht behauptet. Was die gesellschaftliche
Integration betrifft, so fallen die beiden zitierten Strafbefehle aus den
Jahren 2010 und 2012 wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln sowie
Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz negativ ins Gewicht, wenn auch angesichts
der verstrichenen Zeit nicht mehr erheblich. Vertiefte soziale Beziehungen zur
Schweiz wie enge Freundschaften sind aber ebenso wenig ersichtlich wie die
Anwesenheit naher Familienmitglieder (siehe oben, E. 4.5). Vor diesem
Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung zum Schluss kommen,
dass mangels gelungener Integration kein Anspruch auf Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung
gestützt auf Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV bestehe.
5.7
5.7.1
Schliesslich ist zu prüfen, wie es sich mit der Einschätzung der Vorinstanz
verhält, dass aufgrund des Sozialhilfebezuges der Widerrufsgrund gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG vorliegt, was einer Wiedererteilung
der Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 3 AIG
entgegenstehen würde. Dabei ist gestützt auf § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung
mit § 20 a Abs. 2 VRG neu zu beachten, dass der Beschwerdeführer
aufgrund einer Erhöhung seines Arbeitspensums auf 80 % seit August 2019
Fr. 3'060.00 netto zuzüglich eines Anteils am 13. Monatslohn
verdient.
5.7.2
Gemäss seiner Einvernahme vom 28. August 2012 und den bei den Akten
liegenden Arbeitsverträgen war der Beschwerdeführer ab dem 17. Mai 1999
bei der Firma E in F tätig sowie etwa fünf Monate in der Küche in einem
Restaurant in G, bevor er 2005 arbeitslos wurde und zunächst vereinzelt und ab
August 2008 bis Dezember 2013 durchgehend Sozialhilfe bezog (siehe oben,
E. 5.6), seither jedoch nicht mehr. Die Tatsache, dass der letzte
Sozialhilfebezug bereits mehr als sechs Jahre zurückliegt, wird allerdings
erheblich relativiert durch die mindestens zweieinhalbjährige, überwiegende
Landesabwesenheit ab Juli 2015 und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis
zum August 2019 – soweit aktenkundig - keiner existenzsichernden
Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen ist. Die erstinstanzliche
Tatsachenfeststellung, wonach der Beschwerdeführer seit Jahren über keine
existenzsichernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz verfügte, wurde denn vom
Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Gemäss eigenen Angaben vom
24. November 2017 wurde er ab dem 15. Juni 2015, während er
vorwiegend in der Türkei verweilte, von Familien und Freunden finanziell
unterstützt. Überdies arbeitete er im November und Dezember 2017 einige Tage
als Hilfsarbeiter beim Unternehmen H in I. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass
er sich während seiner Sozialhilfeabhängigkeit im Teillohn engagierte, wo er
gemäss Bestätigung des Sozialzentrums J der Stadt K vom 22. Juli 2013 als
Mitarbeiter geschätzt worden sei. Gleichzeitig wurde aber festgehalten, dass
keine grossen Bemühungen des Beschwerdeführers erkennbar seien, eine
existenzsichernde Arbeitsstelle zu finden. Nachweise für solche Bemühungen sind
denn auch nicht aktenkundig, ebenso wenig wie andere Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt nachzugehen. Insofern ist mindestens teils von einem
selbstverschuldeten Sozialhilfebezug auszugehen (vgl. VGr, 29. Mai 2019, VB.2019.00061,
E. 2.6.1; BGr, 13. April 2016, 2C_1092/2015, E. 2.3). Obwohl der
Beschwerdeführer seit gut sieben Monaten ein existenzsicherndes Einkommen
generiert, erscheint es vor diesem Hintergrund realistisch, dass er in Zukunft
wieder wird Sozialhilfe beziehen müssen, zumal die kürzlich erfolgte
Aufstockung des Arbeitspensums erst unter dem Eindruck des vorliegenden
Verfahrens erfolgte, weshalb dieser Tatsache im Rahmen der Prognose der
Selbsterhaltungsfähigkeit nur beschränkte Aussagekraft zukommt (VGr,
19. Dezember 2019, VB.2019.00544, E. 2.3.1; VGr, 18. September
2019, VB.2019.00293, E. 2.2; VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00749,
E. 3.2.1). Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG steht somit einer Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt
auf Art. 34 Abs. 3 AIG in Verbindung mit Art. 61 VZAE entgegen.
5.8 Trotz
seines langen Aufenthaltes in der Schweiz kann dem Beschwerdeführer eine
Rückkehr in die Heimat zugemutet werden: Er verbrachte sein Leben bis zum Alter
von 38 Jahren in der Türkei und kam erst nachher in die Schweiz. Durch die
regelmässigen Aufenthalte ist er eng mit seinem Heimatland verbunden, wo er
während mindestens zweieinhalb Jahren wieder seinen Lebensmittelpunkt hatte und
wo auch seine erwachsenen Kinder und seine frühere Ehefrau leben. Demgegenüber
macht er trotz der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine engen
Beziehungen hier geltend. Die Nichtwiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung
erscheint angesichts dessen verhältnismässig und die definitive Rückkehr in die
Türkei kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist dieser keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdefrist steht während der gemäss der
Verordnung über den Stillstand der Fristen im Zivil- und Verwaltungsverfahren
zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
vom 20. März 2020 verlängerten Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und
mit 19. April 2020 still.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …