VB.2019.00668
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00668
10. Juni 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21786)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00668
Urteil
der 2. Kammer
vom 10. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Corinna Bigler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der 1978
geborene A, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 21. Juni 1997 im
Alter von 19 Jahren illegal in die Schweiz ein und stellte vier Tage später ein
Asylgesuch. Dieses wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute
Staatssekretariat für Migration, SEM) am 15. Juli 2002 ab und wies A aus
der Schweiz weg. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde am 21. Juli
2003 teilweise gutgeheissen und die Wegweisung aufgrund Unzumutbarkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 14. November 2007 erhielt A
wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Im Jahr 2007 gebar seine
Lebenspartnerin, C, den gemeinsamen Sohn D. A anerkannte seinen Sohn am … 2011.
D lebt bei seiner Mutter in E und ist wie diese im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich, letztmals verlängert bis am
15. November 2016. Deren Aufenthaltsbewilligung ist Gegenstand eines
separaten Beschwerdeverfahrens.
Gegen A ergingen in der Schweiz folgende
Straferkenntnisse:
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. November
2007 wurde er wegen Diebstahls sowie mehrfacher Erpressung zu einer bedingten
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- verurteilt.
-
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2011 wurde er
wegen Brandstiftung sowie versuchten Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe
von 16 Monaten (mit einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 26. Juli
2013 wurde er wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne
Bewilligung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Überlassen eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen
zu Fr. 80.- (mit einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von
Fr. 1’200.- verurteilt.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 11. Oktober
2018 wurde er wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit
einer Busse von Fr. 400.- bestraft.
-
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April
2020 wurde er wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.- (mit einer Probezeit von
drei Jahren) und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt.
B. Aufgrund
der Verurteilung vom 30. November 2007 verwarnte das Migrationsamt A mit
Verfügung vom 31. Januar 2008. Am 1. Juli 2012 verlegte er seinen
Wohnsitz in den Kanton X zu seiner Lebenspartnerin und seinem Sohn und stellte
dort ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dem Gesuch wurde
wegen der hohen Verschuldung, der zwei strafrechtlichen Verurteilungen und der
Verwarnung nicht entsprochen. Am 1. September 2013 zog er in den Kanton
Zürich zurück und stellte am 19. September 2013 ein Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung. Diesem Gesuch wurde entsprochen und er erhielt am
18. August 2015 eine bis am 8. November 2016 gültige
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.
C. Mit
Verfügung vom 22. September 2015 verwarnte das Migrationsamt A, weil er
seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkam. Am
17. Oktober 2016 reichte er ein Gesuch um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ein. Gemäss dem eingereichten Auszug des
Betreibungsamtes yyy vom 31. Oktober 2014 lagen zu diesem Zeitpunkt 42
offene Verlustscheine von gesamthaft Fr. 174’554.50 sowie Betreibungen von
insgesamt Fr. 10’186.45 gegen ihn vor. Am 16. Dezember 2016 wurde er
von der Stadtpolizei Zürich befragt und ihm das rechtliche Gehör zur
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewährt.
D. Mit
Verfügung vom 30. Mai 2018 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung
von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der
Schweiz bis zum 29. August 2018.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung vom 30. Mai 2018 erhobenen Rekurs
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. September
2019.
ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am
4.
Dezember 2019.
III.
Am 7. Oktober 2019 liess A (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es
sei der angefochtene Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom
4.
September 2019 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. diese zu verlängern. Die
vorinstanzlichen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem
Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine
Prozessentschädigung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache hierfür an die
Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Migrationsamts.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2019 forderte
das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zum Leisten eines Kostenvorschusses
von Fr. 2’070.- auf. Dieser Aufforderung kam er innert Frist nach. Während
sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Präsidialverfügung forderte das Verwaltungsgericht den
Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen.
Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 11. Mai 2020 nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist
grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid
sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).
2.
2.1
Die Erteilung, Verlängerung bzw. der Widerruf von
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG), soweit keine anderen Bestimmungen
des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge
zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende
2018.
geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018,
VB.2018.00653, E. 2.1).
2.2
Der ledige
Beschwerdeführer hat gestützt auf die Bestimmungen des AIG keinen Anspruch auf
eine Aufenthaltsbewilligung. Er macht hingegen geltend, gestützt auf das Recht
auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK einen
Aufenthaltsanspruch zu haben.
2.2.1
Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf
einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Ausländerrechtliche
Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf
Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 144 I 266 E. 3.2 f.).
2.2.2
Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8
Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich wenn
eine Person «besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist» (BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, «dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf;
im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu
wünschen übrig lassen» (BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Aufenthalt eines
Ausländers während eines erfolglos verlaufenen Asylverfahrens bzw. der illegale
Aufenthalt gilt dabei nicht als rechtmässiger Aufenthalt (BGE 137 II 10
E. 4.6; BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 3.3.2).
2.2.3
Der 42-jährige Beschwerdeführer
hält sich seit 23 Jahren in der Schweiz auf; seit knapp 13 Jahren ist
sein Aufenthalt ordnungsgemäss bewilligt. Seit 1998 – also nur wenige Monate
nach seiner Einreise in die Schweiz – ist er als Hilfskoch zu 100 %
erwerbstätig und hat nie Sozialhilfe bezogen. Seit 2013 arbeitet er für das
Restaurant F in G, in welchem seine langjährige Lebenspartnerin und sein
13-jähriger Sohn leben. Obwohl er nicht mit seinem Sohn zusammenlebt, sieht und
betreut er diesen täglich und trägt mit monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 500.-
auch in finanzieller Hinsicht zu dessen Unterhalt bei. Zudem wohnt fast seine
gesamte Familie in der Schweiz. Seine Eltern, seine vier Schwestern und ein
Bruder sind Schweizer Bürger. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer, der
Erwerbstätigkeit und seiner familiären Situation ist grundsätzlich eine
Verwurzelung in der Schweiz zu vermuten, welche hinreichend eng im Sinn des
Art. 8 Abs. 1 EMRK ist bzw. angesichts welcher der Schutzbereich der
genannten Bestimmung durch eine aufenthaltsbeendende Massnahme tangiert würde.
Ob dem Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz angenommen – aufgrund der
Verschuldung und der Straffälligkeit eine insgesamt ungenügende Integration
vorgeworfen und eine Berufung auf den Anspruch auf Achtung des Familien- und
Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK versagt werden kann, scheint
hier fraglich, zumal er seine Verschuldung in jüngerer Vergangenheit erheblich
reduzieren konnte (dazu hinten E. 3.3.4) und seit der einzigen
qualifiziert vorwerfbaren Straftat bereits mehr als zehn Jahre verstrichen
sind. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Frage
offengelassen werden.
3.
3.1
Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner
Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer
bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes, da die Äufnung der Schulden
nicht mutwillig erfolgt sei.
3.2
Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde.
Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80
Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger
Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im
Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen. Mutwillig
ist die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar
ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden).
Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis
der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020,
2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung
(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die
ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist
zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen
Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum Vornherein
keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.
Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere
Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein
kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender
Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.
Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.
Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden
angehäuft worden sind (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.1).
3.3
3.3.1
Gemäss den in den Akten liegenden
Betreibungsregisterauszügen hat sich die Verschuldung des Beschwerdeführers wie
folgt entwickelt:
Datum
Betreibungs-amt
Verlustscheine
Offene
Betreibungen
Gesamt-
verschuldung
22.
August 2007
xxx
keine
keine
keine
14.
August 2012
xxx
Fr. 48’061.45
Fr. 42’587.90
Fr. 90’649.35
7.
Januar 2014
yyy
Fr. 87’969.30
Fr. 39’956.25
Fr. 127’925.55
Verwarnung betreffend
Verschuldung vom 22. September 2015
31.
Oktober 2016
yyy
Fr. 174’554.50
Fr. 10’186.45
Fr. 184’740.95
28.
Mai 2018
yyy
Fr. 185’540.10
Fr. 8’985.40
Fr. 194’525.50
9.
April 2019
yyy
Fr. 97’374.45
Fr. 6’808.75
Fr. 104’183.20
14.
April 2020
yyy
Fr. 106’837.20
Fr. 780.00
Fr. 107’617.20
3.3.2
Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, stieg
die Verschuldung zwischen Januar 2014 und Mai 2018 um Fr. 66’599.95 an.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verschuldung sei 2013 etwa gleich
hoch gewesen wie 2015/2016, trifft folglich nicht zu. Weiter macht er geltend,
er sei infolge der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit in die
Schuldenspirale hineingeraten. Er habe 2011 ein Restaurant bzw. einen
Pizzaservice in D übernehmen wollen, was nicht gelungen sei. Zudem sei er dabei
um Fr. 80’000.- betrogen worden. Anschliessend habe er das
Restaurant F in H (im Kt. X) übernommen, aber das Geschäft mangels
Erhalt des Wirtepatents und der Aufenthaltsbewilligung wieder schliessen
müssen. Er sei dabei als Einzelunternehmer aufgetreten und habe viel Geld verloren.
Die Verschuldung sei also weitgehend, wenngleich nicht ausschliesslich, auf die
selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen, was er aber mangels
geschäftlicher Erfahrung, unzureichender Branchenkenntnisse und einer gewissen
Portion Naivität nicht erfolgreich umzusetzen vermocht habe.
3.3.3
Gemäss den in den Akten liegenden
Kaufverträgen fand die missglückte Übernahme des Restaurants bzw. Pizzaservices
in G im August 2011 statt und die Übernahme des Restaurants in H im August
2012.
Zeitlich ist es daher plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund der
mehrfach missglückten selbständigen Erwerbstätigkeit in die Verschuldung
geraten ist. Die Feststellung der Vorinstanz, die versuchten Übernahmen der
beiden Restaurants vermöchten die Verschuldung des Beschwerdeführers nicht zu
entschuldigen, greift zu kurz. Der Beschwerdeführer ging bei der Übernahme des
Restaurants bzw. Pizzaservices in G davon aus, die Restaurantaktiven inkl.
Liegenschaft zu kaufen. Aus dem Kaufvertrag vom Mai 2011 betreffend die Aktiven
des Restaurants I und I-Pizzakurier sowie die Untermiete der
Restauranträumlichkeiten geht hervor, dass der Verkäufer lediglich Mieter und
nicht Eigentümer der Restauranträumlichkeiten war. Gegenstand des Vertrags war
der Kauf der Aktiven des Restaurants und die Untermiete der
Restauranträumlichkeiten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es am
Beschwerdeführer gelegen wäre, die Eigentumsverhältnisse betreffend die
Geschäftsliegenschaft vor dem Kauf abzuklären. Es gilt jedoch zu
berücksichtigen, dass er weder geschäftliche Erfahrung hatte und wohl nie zuvor
mit einem solchen Kaufvertrag in Berührung gekommen war. Sein Verhalten war
fahrlässig und naiv, eine Mutwilligkeit ist darin jedoch nicht zu erkennen.
Gleiches gilt für die versuchte Übernahme des Restaurants in H. Aufgrund des
ungesicherten Aufenthaltsrechts und der Strafregistereinträge hätte es ihm
bewusst sein müssen, dass es mit dem Erhalt des Wirtepatents nicht klappen
könnte. Dass er das Restaurant unter diesen Bedingungen dennoch übernommen
hatte, war ebenfalls fahrlässig. Gleichzeitig gilt zu berücksichtigen, dass er
mit diesen – wenn auch fahrlässigen und naiven – Handlungen versuchte, seine
Erwerbstätigkeit bzw. sein Lohn zu verbessern und die Schulden nicht aus
anderen Beweggründen einging. Weiter ist ihm zugute zu halten, dass er nach der
zweiten gescheiterten Übernahme und noch vor der migrationsrechtlichen
Verwarnung einsah, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit für ihn derzeit
nicht möglich war. So informierte er das Migrationsamt mit Schreiben vom 16. Januar
2014.
darüber, dass er zur Befriedigung seiner Gläubiger nun wieder eine normale
Arbeit gesucht habe bzw. nicht mehr selbständig erwerbstätig sei. Die
Lohnabrechnung des Restaurants F in G vom November 2013 lässt vermuten, dass er
spätestens im November 2013 in diesem Restaurant, welches er zuvor selbst
übernehmen wollte, als Angestellter arbeitet. Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass dem Beschwerdeführer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann,
eine mutwillige Anhäufung von Schulden ist jedoch nicht zu erkennen, noch wird
dies von der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin überzeugend dargelegt.
3.3.4
Wie die Vorinstanz aufzeigte, konnte sich
der Beschwerdeführer im Frühling/Sommer 2018 mit diversen Gläubigern auf einen
Teilerlass oder eine Ratenzahlung einigen. Während die Gesamtverschuldung im
Mai 2018 noch Fr. 194’525.50 betrug, konnte diese per April 2019 um
rund Fr. 90’000.- auf Fr. 104’183.20 reduziert werden. Dass dieser
Schuldenabbau nicht aus eigener Kraft, sondern mithilfe seiner Familie gelang,
darf dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet werden. Dies insbesondere,
da eine derart signifikante Reduktion der Schulden bei seinem Einkommen nicht
erwartet werden kann. Gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnung des Restaurants
F aus dem Jahr 2016 verdiente der Beschwerdeführer monatlich brutto Fr. 3’850.-
und netto Fr. 2’878.25. Den Betreibungsregisterauszügen kann entnommen
werden, dass das Einkommen des Beschwerdeführers seit 2012 zumindest zeitweise
gepfändet wurde. Bei diesem Lohn, welcher knapp über seinem Existenzminimum
liegt und der Einkommenspfändung, ist nachvollziehbar, dass es dem
Beschwerdeführer nicht möglich war, aus eigener Kraft seine Verschuldung zu
reduzieren. Der durch das Verwaltungsgericht einverlangte
Betreibungsregisterauszug per April 2020 zeigt sodann, dass der
Beschwerdeführer die Verschuldung über das letzte Jahr etwa auf gleichem Niveau
halten konnte und nicht wesentlich neue Schulden dazugekommen sind. Dies
belegt, dass er im letzten Jahr nicht über seine Verhältnisse gelebt hat und
gewillt ist, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen. Die
Vorinstanz hält zu Recht fest, dass auch die aktuelle Verschuldung von knapp
über Fr. 100’000.- noch sehr hoch ist. Die Feststellung, dass eine
langfristige und nachhaltige Schuldensanierung kaum möglich sei, greift jedoch
zu kurz. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, ein weiterer
Schuldenabbau aus eigener Kraft sei möglich, wenn er eine besser bezahlte
Arbeitsstelle antreten könnte. Seine bisherigen Versuche, eine besser bezahlte
Stelle zu erhalten, seien jeweils an der fehlenden Aufenthaltsbewilligung
gescheitert. Angesichts der Tatsache, dass die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers bereits seit dem 8. November 2016 abgelaufen ist,
überzeugt diese Argumentation. Die Vorinstanz hat der bisherigen umfangreichen
Schuldentilgung und der beschränkten Möglichkeiten zur Schuldentilgung aus
eigener Kraft zu wenig Bedeutung zugemessen.
Angesichts
des erheblichen Schuldenabbaus ist der Widerrufsgrund des Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
lit. b VZAE derzeit nicht erfüllt. Sollte es dem Beschwerdeführer nicht
gelingen, seine Verschuldung weiter zu reduzieren oder sollte er gar weiter
Schulden anhäufen, ist eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts des
Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner angezeigt.
4.
4.1
Die
Vorinstanz bejahte neben dem Widerrufsgrund gestützt auf Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG auch jener der längerfristigen Freiheitsstrafe nach
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer rügt
diesbezüglich, die massgebende Verurteilung sei nicht mehr genügend aktuell,
weshalb die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Verurteilung nicht
entzogen werden dürfe.
4.2
Nach
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt unter anderem ein Widerrufsgrund
vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn
von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn
diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2;
BGr, 13. September 2011, 2C_665/2011, E. 2.1). Dabei ist unerheblich,
ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr,
13.
Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f.; BGr, 27. Januar 2010,
2C_515/2009, E. 2.1). Um als Widerrufsgrund
gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung jedoch noch genügend
aktuell zu sein (BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1). Nach
welchem Zeitablauf eine strafrechtliche Verurteilung noch genügend Aktualität
aufweist, um als Ursache der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen
Person gelten zu können, ist im Einzelfall zu entscheiden. Weder den
Bestimmungen über die Entfernung von Einträgen im Strafregister (Art. 369
StGB) noch denjenigen über das ausländerrechtliche Einreiseverbot (Art. 67
AIG) lassen sich dafür verbindliche Vorgaben entnehmen (BGr, 25. August
2017, 2C_884/2016, E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
bietet eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe 15 Jahre
später keinen genügend aktuellen Anlass für den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG (BGr, 25. August
2017, 2C_884/2016, E. 2.3). In einem kürzlich ergangenen Urteil
bezweifelte es die Aktualität bereits bei einem Zeitablauf von sieben Jahren
zwischen der verübten Tat und dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung (BGr,
14.
Februar 2020, 2C_71/2019, E. 3.2).
4.3
Der
Beschwerdeführer wurde am 10. März 2011 wegen Brandstiftung sowie
versuchten Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten
verurteilt. Gemäss Anklageschrift setzte er am 2. Februar 2010 den von ihm
geleasten und im Eigentum der Geschädigten J AG stehendem Auto absichtlich
in Brand, um den durch das Feuer entstandenen Schaden später seiner
Versicherung zu melden und die entsprechenden Versicherungsleistungen zu
beanspruchen. Mit dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer den
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Ob die vor
mehr als zehn Jahren verübte Tat noch genügend aktuell ist, um darauf gestützt
die Aufenthaltsbewilligung zu wiederrufen, ist im Licht der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zweifelhaft. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass das
Migrationsamt dem Beschwerdeführer im Wissen um diese Verurteilung und nachdem
er im Kanton X keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, am 18. August
2015.
erneut eine Aufenthaltsbewilligung gewährte. Wie die Vorinstanz zu Recht
festhält, würde es gegen Treu und Glauben verstossen, dem Beschwerdeführer die
Aufenthaltsbewilligung einzig gestützt auf die Verurteilung vom 10. März
2011.
zu widerrufen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom
4.
September 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
30.
Mai 2018 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66). Weiter hat der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), welche
mit je Fr. 1’500.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren
festzusetzen ist.
7.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2
e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
vom 4. September 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom
30.
Mai 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.
2.
Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2‘000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2‘070.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5.
Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren je eine
Parteientschädigung von Fr. 1‘500.- (Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt
Fr. 3‘000.-, zu bezahlen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an
…