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Entscheid

VB.2019.00668

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00668

10. Juni 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21786)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00668

Urteil

der 2. Kammer

vom 10. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Corinna Bigler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der 1978

geborene A, Staatsangehöriger von Sri Lanka, reiste am 21. Juni 1997 im

Alter von 19 Jahren illegal in die Schweiz ein und stellte vier Tage später ein

Asylgesuch. Dieses wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute

Staatssekretariat für Migration, SEM) am 15. Juli 2002 ab und wies A aus

der Schweiz weg. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde am 21. Juli

2003 teilweise gutgeheissen und die Wegweisung aufgrund Unzumutbarkeit zugunsten

einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. Am 14. November 2007 erhielt A

wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich. Im Jahr 2007 gebar seine

Lebenspartnerin, C, den gemeinsamen Sohn D. A anerkannte seinen Sohn am … 2011.

D lebt bei seiner Mutter in E und ist wie diese im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich, letztmals verlängert bis am

15. November 2016. Deren Aufenthaltsbewilligung ist Gegenstand eines

separaten Beschwerdeverfahrens.

Gegen A ergingen in der Schweiz folgende

Straferkenntnisse:

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. November

2007 wurde er wegen Diebstahls sowie mehrfacher Erpressung zu einer bedingten

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 50.- verurteilt.

-

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. März 2011 wurde er

wegen Brandstiftung sowie versuchten Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe

von 16 Monaten (mit einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 26. Juli

2013 wurde er wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne

Bewilligung, Missbrauch von Ausweisen und Schildern, Überlassen eines nicht

betriebssicheren Fahrzeugs zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen

zu Fr. 80.- (mit einer Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von

Fr. 1’200.- verurteilt.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Frauenfeld vom 11. Oktober

2018 wurde er wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit

einer Busse von Fr. 400.- bestraft.

-

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April

2020 wurde er wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten

Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.- (mit einer Probezeit von

drei Jahren) und einer Busse von Fr. 400.- verurteilt.

B. Aufgrund

der Verurteilung vom 30. November 2007 verwarnte das Migrationsamt A mit

Verfügung vom 31. Januar 2008. Am 1. Juli 2012 verlegte er seinen

Wohnsitz in den Kanton X zu seiner Lebenspartnerin und seinem Sohn und stellte

dort ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dem Gesuch wurde

wegen der hohen Verschuldung, der zwei strafrechtlichen Verurteilungen und der

Verwarnung nicht entsprochen. Am 1. September 2013 zog er in den Kanton

Zürich zurück und stellte am 19. September 2013 ein Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung. Diesem Gesuch wurde entsprochen und er erhielt am

18. August 2015 eine bis am 8. November 2016 gültige

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich.

C. Mit

Verfügung vom 22. September 2015 verwarnte das Migrationsamt A, weil er

seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkam. Am

17. Oktober 2016 reichte er ein Gesuch um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ein. Gemäss dem eingereichten Auszug des

Betreibungsamtes yyy vom 31. Oktober 2014 lagen zu diesem Zeitpunkt 42

offene Verlustscheine von gesamthaft Fr. 174’554.50 sowie Betreibungen von

insgesamt Fr. 10’186.45 gegen ihn vor. Am 16. Dezember 2016 wurde er

von der Stadtpolizei Zürich befragt und ihm das rechtliche Gehör zur

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gewährt.

D. Mit

Verfügung vom 30. Mai 2018 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung

von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der

Schweiz bis zum 29. August 2018.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung vom 30. Mai 2018 erhobenen Rekurs

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 4. September

2019.

ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am

4.

Dezember 2019.

III.

Am 7. Oktober 2019 liess A (nachfolgend:

Beschwerdeführer) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es

sei der angefochtene Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom

4.

September 2019 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. diese zu verlängern. Die

vorinstanzlichen Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem

Beschwerdeführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine

Prozessentschädigung zuzusprechen, eventualiter sei die Sache hierfür an die

Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Migrationsamts.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2019 forderte

das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer zum Leisten eines Kostenvorschusses

von Fr. 2’070.- auf. Dieser Aufforderung kam er innert Frist nach. Während

sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Rekursabteilung

der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Präsidialverfügung forderte das Verwaltungsgericht den

Beschwerdeführer auf, einen aktuellen Betreibungsregisterauszug einzureichen.

Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 11. Mai 2020 nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Vor Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) nur Rechtsverletzungen sowie die unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist

grundsätzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 2 VRG). In

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht deshalb nur eingreifen, wenn

ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid

sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff.).

2.

2.1

Die Erteilung, Verlängerung bzw. der Widerruf von

Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG), soweit keine anderen Bestimmungen

des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge

zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG). Dabei ist hier die bis Ende

2018.

geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl. VGr, 19. Dezember 2018,

VB.2018.00653, E. 2.1).

2.2

Der ledige

Beschwerdeführer hat gestützt auf die Bestimmungen des AIG keinen Anspruch auf

eine Aufenthaltsbewilligung. Er macht hingegen geltend, gestützt auf das Recht

auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK einen

Aufenthaltsanspruch zu haben.

2.2.1

Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf

einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Ausländerrechtliche

Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf

Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen (BGE 144 I 266 E. 3.2 f.).

2.2.2

Eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme kann Art. 8

Abs. 1 EMRK (Recht auf Privatleben) verletzen, namentlich wenn

eine Person «besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist» (BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, «dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf;

im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu

wünschen übrig lassen» (BGE 144 I 266 E. 3.9). Der Aufenthalt eines

Ausländers während eines erfolglos verlaufenen Asylverfahrens bzw. der illegale

Aufenthalt gilt dabei nicht als rechtmässiger Aufenthalt (BGE 137 II 10

E. 4.6; BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 3.3.2).

2.2.3

Der 42-jährige Beschwerdeführer

hält sich seit 23 Jahren in der Schweiz auf; seit knapp 13 Jahren ist

sein Aufenthalt ordnungsgemäss bewilligt. Seit 1998 – also nur wenige Monate

nach seiner Einreise in die Schweiz – ist er als Hilfskoch zu 100 %

erwerbstätig und hat nie Sozialhilfe bezogen. Seit 2013 arbeitet er für das

Restaurant F in G, in welchem seine langjährige Lebenspartnerin und sein

13-jähriger Sohn leben. Obwohl er nicht mit seinem Sohn zusammenlebt, sieht und

betreut er diesen täglich und trägt mit monatlichen Unterhaltszahlungen von Fr. 500.-

auch in finanzieller Hinsicht zu dessen Unterhalt bei. Zudem wohnt fast seine

gesamte Familie in der Schweiz. Seine Eltern, seine vier Schwestern und ein

Bruder sind Schweizer Bürger. Angesichts der langen Aufenthaltsdauer, der

Erwerbstätigkeit und seiner familiären Situation ist grundsätzlich eine

Verwurzelung in der Schweiz zu vermuten, welche hinreichend eng im Sinn des

Art. 8 Abs. 1 EMRK ist bzw. angesichts welcher der Schutzbereich der

genannten Bestimmung durch eine aufenthaltsbeendende Massnahme tangiert würde.

Ob dem Beschwerdeführer – wie von der Vorinstanz angenommen – aufgrund der

Verschuldung und der Straffälligkeit eine insgesamt ungenügende Integration

vorgeworfen und eine Berufung auf den Anspruch auf Achtung des Familien- und

Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK versagt werden kann, scheint

hier fraglich, zumal er seine Verschuldung in jüngerer Vergangenheit erheblich

reduzieren konnte (dazu hinten E. 3.3.4) und seit der einzigen

qualifiziert vorwerfbaren Straftat bereits mehr als zehn Jahre verstrichen

sind. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann die Frage

offengelassen werden.

3.

3.1

Die Vorinstanz begründet die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit, dass dieser mit seiner

Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer

bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrundes, da die Äufnung der Schulden

nicht mutwillig erfolgt sei.

3.2

Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet wurde.

Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80

Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger

Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im

Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen. Mutwillig

ist die Verschuldung, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar

ist (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden).

Davon ist nicht leichthin auszugehen. Der Beweis

der Mutwilligkeit obliegt der Migrationsbehörde (BGr, 26. Februar 2020,

2C_928/2019, E. 3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung

(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die

ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat. Dabei ist

zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen

Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, zum Vornherein

keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen.

Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere

Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein

kann, ohne dass allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender

Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind.

Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind.

Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden

angehäuft worden sind (vgl. BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.1).

3.3

3.3.1

Gemäss den in den Akten liegenden

Betreibungsregisterauszügen hat sich die Verschuldung des Beschwerdeführers wie

folgt entwickelt:

Datum

Betreibungs-amt

Verlustscheine

Offene

Betreibungen

Gesamt-

verschuldung

22.

August 2007

xxx

keine

keine

keine

14.

August 2012

xxx

Fr. 48’061.45

Fr. 42’587.90

Fr. 90’649.35

7.

Januar 2014

yyy

Fr. 87’969.30

Fr. 39’956.25

Fr. 127’925.55

Verwarnung betreffend

Verschuldung vom 22. September 2015

31.

Oktober 2016

yyy

Fr. 174’554.50

Fr. 10’186.45

Fr. 184’740.95

28.

Mai 2018

yyy

Fr. 185’540.10

Fr. 8’985.40

Fr. 194’525.50

9.

April 2019

yyy

Fr. 97’374.45

Fr. 6’808.75

Fr. 104’183.20

14.

April 2020

yyy

Fr. 106’837.20

Fr. 780.00

Fr. 107’617.20

3.3.2

Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, stieg

die Verschuldung zwischen Januar 2014 und Mai 2018 um Fr. 66’599.95 an.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verschuldung sei 2013 etwa gleich

hoch gewesen wie 2015/2016, trifft folglich nicht zu. Weiter macht er geltend,

er sei infolge der geplanten selbständigen Erwerbstätigkeit in die

Schuldenspirale hineingeraten. Er habe 2011 ein Restaurant bzw. einen

Pizzaservice in D übernehmen wollen, was nicht gelungen sei. Zudem sei er dabei

um Fr. 80’000.- betrogen worden. Anschliessend habe er das

Restaurant F in H (im Kt. X) übernommen, aber das Geschäft mangels

Erhalt des Wirtepatents und der Aufenthaltsbewilligung wieder schliessen

müssen. Er sei dabei als Einzelunternehmer aufgetreten und habe viel Geld verloren.

Die Verschuldung sei also weitgehend, wenngleich nicht ausschliesslich, auf die

selbständige Erwerbstätigkeit zurückzuführen, was er aber mangels

geschäftlicher Erfahrung, unzureichender Branchenkenntnisse und einer gewissen

Portion Naivität nicht erfolgreich umzusetzen vermocht habe.

3.3.3

Gemäss den in den Akten liegenden

Kaufverträgen fand die missglückte Übernahme des Restaurants bzw. Pizzaservices

in G im August 2011 statt und die Übernahme des Restaurants in H im August

2012.

Zeitlich ist es daher plausibel, dass der Beschwerdeführer aufgrund der

mehrfach missglückten selbständigen Erwerbstätigkeit in die Verschuldung

geraten ist. Die Feststellung der Vorinstanz, die versuchten Übernahmen der

beiden Restaurants vermöchten die Verschuldung des Beschwerdeführers nicht zu

entschuldigen, greift zu kurz. Der Beschwerdeführer ging bei der Übernahme des

Restaurants bzw. Pizzaservices in G davon aus, die Restaurantaktiven inkl.

Liegenschaft zu kaufen. Aus dem Kaufvertrag vom Mai 2011 betreffend die Aktiven

des Restaurants I und I-Pizzakurier sowie die Untermiete der

Restauranträumlichkeiten geht hervor, dass der Verkäufer lediglich Mieter und

nicht Eigentümer der Restauranträumlichkeiten war. Gegenstand des Vertrags war

der Kauf der Aktiven des Restaurants und die Untermiete der

Restauranträumlichkeiten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es am

Beschwerdeführer gelegen wäre, die Eigentumsverhältnisse betreffend die

Geschäftsliegenschaft vor dem Kauf abzuklären. Es gilt jedoch zu

berücksichtigen, dass er weder geschäftliche Erfahrung hatte und wohl nie zuvor

mit einem solchen Kaufvertrag in Berührung gekommen war. Sein Verhalten war

fahrlässig und naiv, eine Mutwilligkeit ist darin jedoch nicht zu erkennen.

Gleiches gilt für die versuchte Übernahme des Restaurants in H. Aufgrund des

ungesicherten Aufenthaltsrechts und der Strafregistereinträge hätte es ihm

bewusst sein müssen, dass es mit dem Erhalt des Wirtepatents nicht klappen

könnte. Dass er das Restaurant unter diesen Bedingungen dennoch übernommen

hatte, war ebenfalls fahrlässig. Gleichzeitig gilt zu berücksichtigen, dass er

mit diesen – wenn auch fahrlässigen und naiven – Handlungen versuchte, seine

Erwerbstätigkeit bzw. sein Lohn zu verbessern und die Schulden nicht aus

anderen Beweggründen einging. Weiter ist ihm zugute zu halten, dass er nach der

zweiten gescheiterten Übernahme und noch vor der migrationsrechtlichen

Verwarnung einsah, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit für ihn derzeit

nicht möglich war. So informierte er das Migrationsamt mit Schreiben vom 16. Januar

2014.

darüber, dass er zur Befriedigung seiner Gläubiger nun wieder eine normale

Arbeit gesucht habe bzw. nicht mehr selbständig erwerbstätig sei. Die

Lohnabrechnung des Restaurants F in G vom November 2013 lässt vermuten, dass er

spätestens im November 2013 in diesem Restaurant, welches er zuvor selbst

übernehmen wollte, als Angestellter arbeitet. Zusammenfassend ist festzuhalten,

dass dem Beschwerdeführer ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann,

eine mutwillige Anhäufung von Schulden ist jedoch nicht zu erkennen, noch wird

dies von der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin überzeugend dargelegt.

3.3.4

Wie die Vorinstanz aufzeigte, konnte sich

der Beschwerdeführer im Frühling/Sommer 2018 mit diversen Gläubigern auf einen

Teilerlass oder eine Ratenzahlung einigen. Während die Gesamtverschuldung im

Mai 2018 noch Fr. 194’525.50 betrug, konnte diese per April 2019 um

rund Fr. 90’000.- auf Fr. 104’183.20 reduziert werden. Dass dieser

Schuldenabbau nicht aus eigener Kraft, sondern mithilfe seiner Familie gelang,

darf dem Beschwerdeführer nicht negativ angelastet werden. Dies insbesondere,

da eine derart signifikante Reduktion der Schulden bei seinem Einkommen nicht

erwartet werden kann. Gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnung des Restaurants

F aus dem Jahr 2016 verdiente der Beschwerdeführer monatlich brutto Fr. 3’850.-

und netto Fr. 2’878.25. Den Betreibungsregisterauszügen kann entnommen

werden, dass das Einkommen des Beschwerdeführers seit 2012 zumindest zeitweise

gepfändet wurde. Bei diesem Lohn, welcher knapp über seinem Existenzminimum

liegt und der Einkommenspfändung, ist nachvollziehbar, dass es dem

Beschwerdeführer nicht möglich war, aus eigener Kraft seine Verschuldung zu

reduzieren. Der durch das Verwaltungsgericht einverlangte

Betreibungsregisterauszug per April 2020 zeigt sodann, dass der

Beschwerdeführer die Verschuldung über das letzte Jahr etwa auf gleichem Niveau

halten konnte und nicht wesentlich neue Schulden dazugekommen sind. Dies

belegt, dass er im letzten Jahr nicht über seine Verhältnisse gelebt hat und

gewillt ist, seine finanzielle Situation in den Griff zu bekommen. Die

Vorinstanz hält zu Recht fest, dass auch die aktuelle Verschuldung von knapp

über Fr. 100’000.- noch sehr hoch ist. Die Feststellung, dass eine

langfristige und nachhaltige Schuldensanierung kaum möglich sei, greift jedoch

zu kurz. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, ein weiterer

Schuldenabbau aus eigener Kraft sei möglich, wenn er eine besser bezahlte

Arbeitsstelle antreten könnte. Seine bisherigen Versuche, eine besser bezahlte

Stelle zu erhalten, seien jeweils an der fehlenden Aufenthaltsbewilligung

gescheitert. Angesichts der Tatsache, dass die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers bereits seit dem 8. November 2016 abgelaufen ist,

überzeugt diese Argumentation. Die Vorinstanz hat der bisherigen umfangreichen

Schuldentilgung und der beschränkten Möglichkeiten zur Schuldentilgung aus

eigener Kraft zu wenig Bedeutung zugemessen.

Angesichts

des erheblichen Schuldenabbaus ist der Widerrufsgrund des Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1

lit. b VZAE derzeit nicht erfüllt. Sollte es dem Beschwerdeführer nicht

gelingen, seine Verschuldung weiter zu reduzieren oder sollte er gar weiter

Schulden anhäufen, ist eine erneute Überprüfung des Aufenthaltsrechts des

Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner angezeigt.

4.

4.1

Die

Vorinstanz bejahte neben dem Widerrufsgrund gestützt auf Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG auch jener der längerfristigen Freiheitsstrafe nach

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer rügt

diesbezüglich, die massgebende Verurteilung sei nicht mehr genügend aktuell,

weshalb die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf diese Verurteilung nicht

entzogen werden dürfe.

4.2

Nach

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt unter anderem ein Widerrufsgrund

vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn

von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn

diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 135 II 377 E. 4.2;

BGr, 13. September 2011, 2C_665/2011, E. 2.1). Dabei ist unerheblich,

ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr,

13.

Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f.; BGr, 27. Januar 2010,

2C_515/2009, E. 2.1). Um als Widerrufsgrund

gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung jedoch noch genügend

aktuell zu sein (BGr, 24. Februar 2009, 2C_477/2008, E. 3.2.1). Nach

welchem Zeitablauf eine strafrechtliche Verurteilung noch genügend Aktualität

aufweist, um als Ursache der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen

Person gelten zu können, ist im Einzelfall zu entscheiden. Weder den

Bestimmungen über die Entfernung von Einträgen im Strafregister (Art. 369

StGB) noch denjenigen über das ausländerrechtliche Einreiseverbot (Art. 67

AIG) lassen sich dafür verbindliche Vorgaben entnehmen (BGr, 25. August

2017, 2C_884/2016, E. 2.2). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

bietet eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe 15 Jahre

später keinen genügend aktuellen Anlass für den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG (BGr, 25. August

2017, 2C_884/2016, E. 2.3). In einem kürzlich ergangenen Urteil

bezweifelte es die Aktualität bereits bei einem Zeitablauf von sieben Jahren

zwischen der verübten Tat und dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung (BGr,

14.

Februar 2020, 2C_71/2019, E. 3.2).

4.3

Der

Beschwerdeführer wurde am 10. März 2011 wegen Brandstiftung sowie

versuchten Betrugs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten

verurteilt. Gemäss Anklageschrift setzte er am 2. Februar 2010 den von ihm

geleasten und im Eigentum der Geschädigten J AG stehendem Auto absichtlich

in Brand, um den durch das Feuer entstandenen Schaden später seiner

Versicherung zu melden und die entsprechenden Versicherungsleistungen zu

beanspruchen. Mit dieser Verurteilung hat der Beschwerdeführer den

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt. Ob die vor

mehr als zehn Jahren verübte Tat noch genügend aktuell ist, um darauf gestützt

die Aufenthaltsbewilligung zu wiederrufen, ist im Licht der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung zweifelhaft. Vorliegend kommt jedoch hinzu, dass das

Migrationsamt dem Beschwerdeführer im Wissen um diese Verurteilung und nachdem

er im Kanton X keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, am 18. August

2015.

erneut eine Aufenthaltsbewilligung gewährte. Wie die Vorinstanz zu Recht

festhält, würde es gegen Treu und Glauben verstossen, dem Beschwerdeführer die

Aufenthaltsbewilligung einzig gestützt auf die Verurteilung vom 10. März

2011.

zu widerrufen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

gutzuheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom

4.

September 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

30.

Mai 2018 sind aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 13 N. 66). Weiter hat der

Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), welche

mit je Fr. 1’500.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren

festzusetzen ist.

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2

e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion

vom 4. September 2019 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom

30.

Mai 2018 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, die

Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern.

2.

Die

Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2‘000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2‘070.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren je eine

Parteientschädigung von Fr. 1‘500.- (Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt

Fr. 3‘000.-, zu bezahlen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an