VB.2019.00671
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00671
12. Februar 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21458)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00671
Urteil
des Einzelrichters
vom 12. Februar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
stellte am 20. Dezember 2016 einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe bei
der Stadt B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2017 lehnte der Sozialvorstand
der Stadt B die Ausrichtung von Sozialhilfe ab. Am 20. Januar 2017 stellte
A erneut einen Antrag auf wirtschaftliche Hilfe. Der Sozialvorstand der Stadt B
verfügte am 31. März 2017 die Ablehnung des Antrags auf Sozialhilfe. Eine
dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. Januar
2019 ab (VB.2018.00234).
B. Mit
Beschluss vom 2. Mai 2017 beauftragte die Sozialbehörde B die
Privatdetektei C AG, A zu observieren, um dessen Lebensmittelpunkt
festzustellen. Sodann wurde Rechtsanwalt D beauftragt, eine zivilrechtliche
Klage gegen A einzureichen. Die Sozialbehörde sprach dafür ein Kostendach von Fr. 20'000.-.
Dieser Beschluss wurde A nicht eröffnet, sondern diesem erst anlässlich des
Schriftenwechsels im Verfahren VB.2018.00234/VB.2018.00490 vor
Verwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht.
C. Am 26. Juni
2017 stellte A bei der Stadt B erneut ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe. Mit
Verfügung des Sozialvorstands der Stadt B vom 23. August 2017 lehnte
dieser den Antrag ab. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 16. Januar 2019 teilweise gut und
wies die Angelegenheit zur Sachverhaltsabklärung und zum neuen Entscheid an den
Bezirksrat zurück (VB.2018.00490).
Erwägungen
II.
A. A erhob
mit Schreiben vom 8. Januar 2019 Einsprache (Recte: Rekurs) gegen den
Beschluss der Sozialbehörde B vom 2. Mai 2017 an den Bezirksrat B und
beantragte die Aufhebung des Beschlusses betreffend Observation; ferner sei
festzustellen, dass E seine Ausstandspflicht verletzt habe und (sinngemäss) die
Sozialbehörde nicht über die Zivilklage habe entscheiden können.
B. Mit
Beschluss vom 29. August 2019 trat der Bezirksrat auf das Begehren um
Aufhebung des Beschlusses betreffend Observation nicht ein. Sodann hiess er die
Rekursanträge II und III gut und stellte fest, dass der Sozialvorstand E
für den Beschluss der Sozialbehörde B vom 2. Mai 2017 hätte in den
Ausstand treten müssen und dass Dispositiv-Ziffer 2 des Beschlusses der
Sozialbehörde B vom 2. Mai 2017 nichtig sei. Weiter hob der Bezirksrat B
die Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 2. Mai
2017.
in Bezug auf die Kosten für die Zivilklage des Sozialvorstands und der
Leiterin Zusatzleistungen aufsichtsrechtlich auf. Verfahrenskosten erhob er
keine.
III.
A. Dagegen
erhob A am 3. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrates und
die Rückweisung an diesen zur Neubeurteilung sowie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Weiter beantragte er sinngemäss die Feststellung
einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs, der Nichtigkeit des Beschlusses der
Sozialbehörde sowie der Unmöglichkeit einer Observation gegenüber Personen, die
gar keine Sozialhilfe beziehen würden. Sodann sei die Sozialbehörde B zu
verpflichten, die zu Unrecht gesprochenen Gelder zurückzuverlangen; allenfalls
aufsichtsrechtliche Belange seiner Beschwerde seien von Amtes wegen an den
Regierungsrat zur aufsichtsrechtlichen Behandlung weiterzuleiten.
B. Der
Bezirksrat B liess sich am 18. Oktober 2019 vernehmen und beantragte die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Sozialabteilung
der Stadt B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. November 2019, es sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht auf die Beschwerde einzutreten,
eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Vorliegend
handelt es sich angesichts des Kostendachs von Fr. 20'000.- für die durch
die Sozialbehörde beschlossenen Massnahmen um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit. Da der Streitwert Fr. 20'000.- nicht überschreitet und kein
Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2
Die Akten
des Verwaltungsgerichts aus den Verfahren VB.2018.00234/VB.2018.00490 wurden
beigezogen.
2.
2.1
Die
Beschwerdegegnerin stellt das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an
der Beschwerde infrage, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Ob
die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist von Amtes wegen zu überprüfen (Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 53).
2.2
Zur
Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene
Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren
Änderung oder Aufhebung hat (sogenannte materielle Beschwer; § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das
Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der
Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen
Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; BGE 128 II 34 E. 1b;
Bertschi, § 21 N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der
beschwerdeführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen
Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21
N. 15). Zudem ist vorausgesetzt, dass die rechtsuchende Person am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und eigene Anträge gestellt hat, mit
denen sie nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist (sogenannte formelle
Beschwer; Bertschi, § 21 N. 10 und N. 29 ff.).
2.3
Soweit der Bezirksrat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist und der Beschwerdeführer dies anficht, ist jedenfalls ein
schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an der Beschwerde zu erkennen.
Tritt eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil sie eine
Prozessvoraussetzung (hier das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses, vgl. E. 3.1 ff.)
als nicht erfüllt erachtet, ist die formell unterlegene Person berechtigt, sich
auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl.
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
2.4
In
Dispositiv-Ziffer III hat der Bezirksrat den Rekurs des Beschwerdeführers
betreffend die Zivilklage gutgeheissen und die Nichtigkeit der Dispositiv-Ziffer 2
des Beschlusses der Sozialbehörde B vom 2. Mai 2017 festgestellt. Der
Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht wiederum, es sei
festzustellen, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin nichtig sei und die
Sozialbehörde nicht über den Beizug eines Rechtsanwalts hätte entscheiden
dürfen. Da sein Rekurs diesbezüglich gutgeheissen wurde, fehlt es am
Rechtsschutzinteresse, und auf diese Begehren des Beschwerdeführers ist nicht
einzutreten.
2.5
Der
Bezirksrat hob in Dispositiv-Ziffer IV die Dispositiv-Ziffer 3 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai 2017 in Bezug auf die Kosten
für die Zivilklage des Sozialvorstandes und der Leiterin für Zusatzleistungen
aufsichtsrechtlich auf. Soweit damit der Bezirksrat sich zu den Kosten für die
Observation nicht geäussert hat, bzw. auf den Rekurs diesbezüglich nicht
eingetreten ist, ist der Beschwerdeführer ohne Weiteres zur Beschwerde
legitimiert (vgl. oben, E. 2.3). Dahingegen stellt die Aufhebung der
Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 2. Mai
2017.
in Bezug auf die Kosten für die Zivilklage eine Gutheissung des Rekurses
dar, womit der Beschwerdeführer mangels formeller Beschwer nicht zur Beschwerde
legitimiert ist. Ob die Aufhebung zu Recht oder zu Unrecht aufsichtsrechtlich
erfolgt ist, und damit allenfalls in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
fiele, kann somit offenbleiben.
2.6
Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, die Stadt B sei zu verpflichten, die zu Unrecht an
das Detektivbüro und den Rechtsanwalt gesprochenen Gelder zurückzuverlangen,
ist darin einerseits eine unerlaubte Ausweitung des Streitgegenstands zu
erkennen, als der Beschwerdeführer dieses Begehren erstmals im
Beschwerdeverfahren stellt, und andererseits fehlt es dem Beschwerdeführer
diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse. Insbesondere beträfe eine
solche Verpflichtung den Beschwerdeführer nicht unmittelbar, und er erführe
dadurch keinen Vorteil; seine Stellung ist nicht vergleichbar mit derjenigen
eines Sozialhilfeempfängers, dessen Sozialhilfebudget durch eine
Kostenübernahme belastet würde. Vielmehr ist er als Steuerzahler und Einwohner
der Stadt B davon betroffen und damit nicht stärker als die Allgemeinheit (vgl.
Bertschi, § 21 N. 14 f.), weshalb auf das Begehren nicht
einzutreten ist.
3.
3.1
Der Bezirksrat trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers, soweit dieser die
Observation betraf, nicht ein, weil das Verwaltungsgericht bereits im Entscheid
vom 16. Januar 2019 festgestellt habe, dass die von der Sozialbehörde
angeordnete Observation unrechtmässig erfolgt sei (VB.2018.00234/VB.2018.00490).
Deshalb habe der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr
daran, überprüfen zu lassen, ob der Observationsauftrag rechtmässig erfolgt sei
oder ob der Sozialvorstand bei der Beschlussfassung hätte in den Ausstand
treten müssen.
Während der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass er sehr
wohl ein Rechtsschutzinteresse an dieser Beurteilung habe, da der Beschluss
ansonsten rechtskräftig würde, vertritt die Beschwerdegegnerin dieselbe
Auffassung wie die Vorinstanz.
3.2
Es ist
nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse
daran haben sollte, den Beschluss der Beschwerdegegnerin betreffend Einleitung
der Observation anzufechten. In dieser Hinsicht betrifft die von der Vorinstanz
aufgeworfene Frage vielmehr das Erfordernis, dass über die Streitsache nicht
bereits rechtskräftig entschieden worden ist (res iudicata, abgeurteilte
Sache), und nicht die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers.
Eine solche abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige
Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Dies
trifft zu, falls ein Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf
denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder
die gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 144 I 11 E. 4.2; BGr, 17. Januar
2014, 2C_387/2013, E. 3.1 m. w. H.). Bei der Prüfung der
Identität der Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend.
Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung von einem bereits
beurteilten Begehren nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war
oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung
gestellt wird. Andererseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts
dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, d. h. auf denselben
Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGr, 13. Mai 2019,
2C_774/2018, E. 3.1 m. w. H.). Die materielle Rechtskraft
eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das
Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs
weitere Umstände, namentlich die Begründung des Entscheids, herangezogen werden
(BGE 142 III 210 E. 2.2).
3.3
Die
Beschwerdeverfahren VB.2018.00234/VB.2018.00490 hatten die Erteilung eines
Observationsauftrags nicht direkt zum Streitgegenstand, vielmehr ging es in den
Verfahren um den Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe. In
diesem Umfang hatte das Verwaltungsgericht (gemäss dem Antrag des
Beschwerdeführers) zu überprüfen, ob der Observationsbericht als Beweismittel
bei der Erstellung des Sachverhalts beigezogen werden dürfe oder nicht. Das
Verwaltungsgericht erwog, dass die Observation unverhältnismässig gewesen sei.
Da sich der erstellte Observationsbericht zur umstrittenen Frage der Anzahl
Personen im Haushalt des Beschwerdeführers nicht eingehend äusserte, brauchte
das Verwaltungsgericht die Verwertbarkeit des rechtswidrig erlangten Beweismittels
allerdings nicht abschliessend zu prüfen (VGr, 16. Januar 2019,
VB.2018.00234/VB.2018.00490, E. 7.5). Sodann fand die Beurteilung der
Observation auch keinen Eingang in das Dispositiv. Zwar ist das Dispositiv
nicht alleine massgebend, aber auch aus den Erwägungen des Entscheids ergibt
sich, dass sich diese, soweit sie die Observation betrafen, auf die Ermittlung
des Sachverhalts bezogen und keinerlei Wirkung für den vorliegend angefochtenen
Beschluss zeitigen sollten. Insofern wären die Erwägungen des
Verwaltungsgerichts betreffend die Observation auch nicht direkt anfechtbar
gewesen. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Beurteilung der vorliegend
umstrittenen Erteilung eines Observationsauftrags nicht um eine bereits
abgeurteilte Sache handelt; der Rekurs des Beschwerdeführers gegen den
Observationsauftrag und die entsprechende Kostenübernahme wäre materiell zu
beurteilen gewesen.
3.4
Kommt das
Verwaltungsgericht zum Schluss, die Vorinstanz sei zu Unrecht vom Fehlen einer
Prozessvoraussetzung ausgegangen und auf den Rekurs nicht eingetreten, heisst es
die Beschwerde gut und weist die Sache zur materiellen Beurteilung an die
untere Instanz zurück. Aus prozessökonomischen Gründen kann das
Verwaltungsgericht ausnahmsweise einen reformatorischen Entscheid fällen
(Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 63 N. 18 und § 64 N. 7). Da der
Beschwerdeführer mit vorliegender Beschwerde explizit die Rückweisung an den
Bezirksrat zur neuen Beurteilung verlangte und die Sache sodann nicht dringlich
Dispositiv
erscheint, rechtfertigt sich kein reformatorischer Entscheid. Demnach ist die
Beschwerde bezüglich des Observationsauftrags gutzuheissen, der vorinstanzliche
Entscheid diesbezüglich aufzuheben und die Sache zur materiellen Entscheidung
an den Bezirksrat zurückzuweisen. Im angefochtenen Entscheid stellte der
Bezirksrat fest, dass der Sozialvorstand am Beschluss der Sozialbehörde vom 2. Mai
2017 nicht hätte mitwirken dürfen. Bei der materiellen Prüfung der
Rechtmässigkeit des Observationsauftrags würde es daher nicht genügen, durch
Rückweisung an die Beschwerdegegnerin darüber in korrekter Besetzung neu
entscheiden zu lassen. Vielmehr ist in erster Linie die Rechtmässigkeit des
Observationsauftrags materiell zu überprüfen.
4.
Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch den Bezirksrat, insbesondere die Verletzung der Begründungspflicht
bei der Prüfung des Observationsauftrags, rügt, muss aufgrund der teilweisen
Gutheissung der Beschwerde und der daraus resultierenden Rückweisung an den
Bezirksrat nicht weiter darauf eingegangen werden.
5.
5.1 Die
Verfahrenskosten werden den Parteien entsprechend ihrem Unterliegen auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts der teilweisen Gutheissung der Beschwerde sind die
Verfahrenskosten zu 1/2 der Beschwerdegegnerin und aufgrund des Nichteintretens
auf diverse Begehren des Beschwerdeführers (oben, E. 2) zu 1/2 dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mangels überwiegenden Obsiegens ist der
Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private auf Ersuchen darauf Anspruch, wenn
ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen. Beim Beschwerdeführer als Bezüger von Zusatzleistungen
ist von der Mittellosigkeit auszugehen, sodann erwiesen sich die Begehren nicht
als offensichtlich aussichtslos. Dem Beschwerdeführer ist demnach die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung von
Gerichtskosten zu verzichten.
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG
hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der
Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
6.
Mit dem vorliegenden Urteil erfolgt teilweise eine
Rückweisung. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist deshalb darauf
hinzuweisen, dass Rückweisungsentscheide grundsätzlich als Zwischenentscheide
qualifiziert werden und nur unter den in Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) genannten Voraussetzungen
selbständig beim Bundesgericht anfechtbar sind.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats vom 29. August 2019 aufgehoben und die Sache
zur materiellen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat B
zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'220.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden zu 1/2 der Beschwerdegegnerin und zu 1/2 dem
Beschwerdeführer auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil
wird zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die
Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …