VB.2019.00672
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00672
17. Februar 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21529)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00672
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1984 geborene Staatsangehörige Brasiliens. Am
27. Oktober 2011 heiratete sie in C, Österreich, den österreichischen
Staatsangehörigen D (geboren 1968). Dieser reiste am 2. August 2013 in die
Schweiz ein und erhielt eine bis am 1. August 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA. A reiste am 1. November 2013 zum Ehemann in die Schweiz ein und
erhielt ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit Gültigkeit bis
30. Oktober 2018.
Am 14. September 2018 stellte A im Rahmen der
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ein Gesuch um (vorzeitige) Erteilung
der Niederlassungsbewilligung. Da sie darin angab, getrennt von ihrem Ehemann
zu leben, wandte sich das Migrationsamt am 17. September 2018 an A und
forderte sie auf, Angaben zur Trennung sowie zu ihren persönlichen
Verhältnissen zu machen. Gestützt auf die nachfolgenden Abklärungen ging das
Migrationsamt davon aus, dass die Ehegemeinschaft der Ehegatten A und D weniger
als drei Jahre gedauert hatte. In der Folge wies das Migrationsamt das Gesuch von
A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie Erteilung der
Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 4. Dezember 2018 ab und wies
sie aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 7. Januar 2018 (recte: 2019) liess A
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts
aufzuheben und ihr eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei
ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Mit Entscheid vom
2.
September 2019 hiess die Sicherheitsdirektion den Rekurs teilweise gut,
namentlich bezüglich Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der
Wegweisung, und wies die Beschwerde im Übrigen ab (Dispositiv-Ziff. I).
Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'425.- wurden zu einem Drittel A
auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen
(Dispositiv-Ziff. II). Mit Dispositiv-Ziff. III wurde A "eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl.
Mehrwertsteuer)" zugesprochen.
Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts E vom
10.
April 2019 wurde die Ehe von A und D geschieden.
III.
Gegen den Rekursentscheid liess A am 8. Oktober 2019
Beschwerde erheben und beantragen, "es sei der angefochtene Entscheid
insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführerin die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung verweigert wurde und der Beschwerdegegner daher
anzuweisen, ihr die entsprechende Bewilligung zu erteilen bzw. dem SEM zur
Zustimmung zu unterbreiten". Ausserdem sei ihr "eine
Parteientschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zuzusprechen und
die Vorinstanz anzuweisen, ihr eine ungekürzte Parteientschädigung für das Verfahren
vor Vorinstanz zuzusprechen sowie die Kosten des Rekursverfahrens
vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen".
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Oktober
2019.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. Am 10. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter von A eine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und
Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Familienangehörige von Staatsangehörigen
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen
[FZA], SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.
2.2
Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens ist nur noch die (vorzeitige) Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdeführerin. Da ihre Ehe mit dem
österreichischen Staatsangehörigen D am 10. April 2019 geschieden wurde,
kann sich die Beschwerdeführerin nicht (mehr) auf das FZA berufen. Somit ist
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nachfolgend anhand der Bestimmungen
des AIG zu prüfen.
3.
3.1
Nach
Art. 34 Abs. 4 AIG (in der hier massgeblichen, bis Ende
2018.
geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5449]) kann die Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher Integration
(insbesondere wenn die betroffene Person über gute Kenntnisse einer
Landessprache verfügt) nach ununterbrochenem Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden. Eine
erfolgreiche Integration liegt gemäss Art. 62 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, in
der hier massgeblichen, bis Ende 2018 geltenden Fassung
[AS 2007 5497 ff., 5518 f.]) vor, wenn der Ausländer oder
die Ausländerin die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert (lit. a), in der am Wohnort gesprochenen Landessprache
mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens
für Sprachen des Europarats erreicht (lit. b) und den Willen zur Teilnahme
am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet (lit. c).
3.2
Mit der
Möglichkeit der frühzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung soll ein
gesetzlicher Anreiz für persönliche Integrationsanstrengungen geschaffen werden
(BBl 2002, 3799 f.). Es entspricht deshalb der Praxis zu Art. 34
Abs. 4 AIG, dass dafür "über übliche Integrationserwartungen
hinausgehende Anstrengungen" bzw. eine "besonders erfolgreiche
Integration" vorausgesetzt wird (VGr, 21. März 2018, VB.2018.00046,
E. 4.1.2 Abs. 2 – 20. April 2016, VB.2016.00155,
E. 2.1 – 7. Oktober 2014, VB.2014.00294 E. 3.1 Abs. 2
– 23. Februar 2011, VB.2010.00530, E. 3.1; vgl. Silvia
Hunziker/Beat König in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 34 AuG N. 44). In Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 62 Abs. 1 VZAE hat
das Migrationsamt eine Weisung zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung
erlassen. Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei Gesuchen von
alleinstehenden erwachsenen Ausländern vorausgesetzt, dass diese einen absolut
tadellosen Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen, welches ihnen das
Beherrschen der deutschen Sprache (mündlich und schriftlich) gemäss Niveau B1
des vorgenannten Referenzrahmens attestiert, während der letzten fünf Jahre
ihres Aufenthalts in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und
nie von der Sozialhilfe unterstützt wurden (vgl. VGr,
3.
Juni 2015, VB.2015.00198, E. 3.1 Abs. 2 – 7. Oktober 2014, VB.2014.00294
E. 3.3).
4.
4.1
Die
Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin zwar die zeitlichen
Voraussetzungen, jedoch "[i]n materieller Hinsicht (…) die streng
gehandhabte Praxis im Kanton Zürich aus mehreren Gründen nicht [erfüllt]".
Namentlich erachtete sie den Nachweis der schriftlichen Deutschkenntnisse als
nicht gelungen. Ausserdem war gemäss Vorinstanz keine durchgehende Erwerbstätigkeit
während der letzten fünf Jahre in der Schweiz belegt.
4.2
Die
Beschwerdeführerin reichte mit ihrer Beschwerde ein Zertifikat "telc
Deutsch B2", ausgestellt am 30. Januar 2019, zu den Akten. Die entsprechende
Prüfung umfasste unter anderem den schriftlichen Ausdruck. Die
Beschwerdeführerin erreichte eine Gesamtpunktzahl von 214,5 von 300 Punkten
Dispositiv
und somit das Prädikat "Befriedigend". Demnach ist nunmehr auch das Beherrschen
der deutschen Sprache gemäss den Anforderungen des Beschwerdegegners genügend
nachgewiesen (vgl. VGr, 3. Juni 2015,
VB.2015.00198, E. 3.3.2).
4.3 Bezüglich
der durchgehenden Erwerbstätigkeit während der letzten fünf Jahre erwog die
Vorinstanz, dass gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin diese "erst im
Dezember 2015 - somit rund drei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung -
eine Erwerbstätigkeit als Pflegehelferin" aufgenommen habe. "Dass sie
schon zuvor ununterbrochen einer Arbeitstätigkeit nachgegangen wäre, wird von
ihr weder geltend gemacht, noch im Rahmen ihrer weiterreichenden
Mitwirkungspflicht (…) belegt".
Die Beschwerdeführerin hat dem Verwaltungsgericht neue
Belege zu ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit eingereicht, sodass sich nun ein
anderer Sachverhalt präsentiert als vor Vorinstanz. Da es um die Anwendung von Art. 34 Abs. 4 AIG und mithin einer sog.
"Kann-Bestimmung" geht, ist es nicht Sache des Verwaltungsgerichts,
vorliegend selbst Ermessen auszuüben. Vielmehr hat die Vorinstanz die neuen,
massgebenden Sachumstände zu würdigen und gestützt darauf erneut über die
(vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu befinden.
4.4 Dies führt
zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die Sache ist im Sinn der Erwägungen
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Für das
Verfahren vor Vorinstanz beantragt die Beschwerdeführerin, es sei ihr "eine
ungekürzte Parteientschädigung (…) zuzusprechen sowie die Kosten (…)
vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen".
5.2 Nach dem
Gesagten wird die Vorinstanz auch über die Kostenfolgen neu befinden müssen.
Dispositiv-Ziffern I, II und III des vorinstanzlichen Entscheids sind
deshalb, soweit die Erteilung der Niederlassungsbewilligung betreffend,
aufzuheben.
6.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden
den Parteien grundsätzlich entsprechend ihrem Unterliegen auferlegt (vgl. § 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Dabei entspricht
eine Rückweisung bei offenem Ausgang des Verfahrens praxisgemäss einem vollen
Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen).
Vorliegend erfolgt die teilweise Gutheissung und Rückweisung jedoch einzig
aufgrund von Beweisen, welche die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen
Verfahren ohne ersichtlichen Grund nicht vorgebracht hatte. In Anwendung des
Verursacherprinzips sind
die Kosten für das Beschwerdeverfahren deshalb der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 2 VRG und dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 58). Aus demselben Grund ist ihr auch keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 17 N. 27).
7.
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 133 V 477 E. 4.2).
Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche
zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die
Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient
(BGE 138 I 143 E. 1.2), was hier jedoch nicht der Fall ist. Der
vorliegende Entscheid ist vor Bundesgericht daher mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde nur direkt anfechtbar, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I, II und III des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 2. September 2019 werden, soweit
die Erteilung der Niederlassungsbewilligung betreffend, aufgehoben. Die Sache
wird im Sinn der Erwägungen an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde an das Bundesgericht
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …