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Entscheid

VB.2019.00675

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00675

26. April 2020Deutsch12 min

(URT.2020.21675)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00675

Urteil

der 4. Kammer

vom 26. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführer

2 gesetzlich vertreten

durch die Beschwerdeführerin 1,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1971 geborene Staatsangehörige Sri Lankas, kam 1991 in die Schweiz und ersuchte

erfolglos um Asyl. Im Februar 1992 heiratete sie in Zürich den 1964 geborenen

Landsmann D. Den Ehegatten wurde im Oktober 1994 der Sohn E geboren. A wurde im

Juli 2002 vorläufig aufgenommen; im Mai 2003 erteilte ihr das Migrationsamt des

Kantons Zürich eine zuletzt bis 15. November 2016 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung.

Am 21. April 2007 brachte A ihren Sohn B zur Welt;

diesem wurde eine zuletzt bis 16. November 2016 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juni 2008 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden, E unter die alleinige

elterliche Sorge der Mutter gestellt und eine Vereinbarung der Parteien über

die Scheidungsfolgen genehmigt, welche unter anderem die Feststellung umfasste,

dass D nicht der leibliche Vater von B sei. F, ein 1978 geborener

Staatsangehöriger Sri Lankas, anerkannte später die Vaterschaft für B.

B. Weil A

und ihre Söhne seit 2005 Fürsorgegelder bezogen hatten, verwarnte das

Migrationsamt sie mit Verfügung vom 2. September 2009 und stellte ihr

schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass

sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sei oder ihr Verhalten zu anderen

berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Per Ende 2010 wurden die Leistungen

der wirtschaftlichen Sozialhilfe an A und ihre Söhne eingestellt.

C. Mit

Verfügung vom 27. Mai 2015 sprach das Migrationsamt eine weitere

ausländerrechtliche Verwarnung gegen A aus und drohte ihr den Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung an. Grund für die Verwarnung

bildete der Vorwurf, A komme mutwillig ihren öffentlich-rechtlichen bzw.

privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Am 12. Februar 2016

verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von A und B bis

15. November 2016 und wies A darauf hin, dass es den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligungen prüfen werde, falls sie ihren öffentlich-rechtlichen

oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen sollte.

Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 verweigerte das

Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A und B und

setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 22. August 2018.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am

25.

Juni 2018 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. September 2019 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der

Schweiz bis 4. Dezember 2019 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen

die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'410.- unter

solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. III) und

verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.

A und B liessen am 7. Oktober 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge seien ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Oktober 2019 auf Vernehmlassung.

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die

Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Erteilung bzw. der Widerruf von

Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit

keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene

völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.

VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführenden machen einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 (BV, SR 101) bzw. den dadurch geschützten Anspruch auf

Achtung des Privat- und Familienlebens geltend.

3.2

Aus dem

Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie

"besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist"

(BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig

davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so

eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die

Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9).

3.3

Die

49-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit 29 Jahren in der Schweiz auf;

seit knapp 18 Jahren ist ihr Aufenthalt ordnungsgemäss bewilligt. Während

ihres Aufenthalts in der Schweiz war sie überwiegend erwerbstätig. Sie hat hier

bereits den 1994 geborenen Sohn E aufgezogen, der inzwischen eingebürgert wurde

und zu dem sie nach wie vor in engem Kontakt steht. Der 13-jährige

Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat stets hier gelebt.

Angesichts der Aufenthaltsdauer, der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin

und ihrer familiären Situation ist grundsätzlich eine Verwurzelung in der

Schweiz zu vermuten, welche hinreichend eng im Sinn des Art. 8 Abs. 1

EMRK ist bzw. angesichts welcher der Schutzbereich der genannten Bestimmung

durch eine aufenthaltsbeendende Massnahme tangiert würde. Ob der Beschwerdeführerin

(und dem Beschwerdeführer) – wie von der Vorinstanz angenommen – aufgrund des

Sozialhilfebezugs und der Verschuldung eine insgesamt ungenügende Integration

vorgeworfen und eine Berufung auf den Anspruch auf Achtung des Familien- und

Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK versagt werden kann, scheint

hier fraglich, zumal der Sozialhilfebezug – wie sich noch zeigen wird (hinten

E. 4.6) – überwiegend unverschuldet ist und die Beschwerdeführerin ihre

Verschuldung in jüngerer Vergangenheit erheblich reduzieren konnte (dazu hinten

E. 4.2 f.). Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann die Frage indes

offengelassen werden:

4.

4.1

Der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz begründen die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden damit, dass die

Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit (dem inzwischen

aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. a der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(VZAE, SR 142.201; AS 2007 5497) erfülle. Die Vorinstanz hält in

diesem Zusammenhang zunächst fest, die Schuldenwirtschaft im Sinn der genannten

Bestimmungen vermöge eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur dann zu

rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzutrete. Das Nichterfüllen

müsse selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Neben der Höhe der

Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners sei

entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht habe, seine Schulden

abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Seien solche

Bemühungen dargetan, liege die Wegweisung nicht im Interesse der Gläubiger, da

der Schuldenabbau dadurch verunmöglicht würde.

Zum konkret zu beurteilenden Fall erwägt sie im

Wesentlichen, was folgt: Die Schuldenlast der Beschwerdeführerin sei während

mehrerer Jahre stetig angestiegen, weswegen der Beschwerdegegner sie mit

Verfügung vom 27. Mai 2015 verwarnt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich

dennoch weiter verschuldet, worauf der Beschwerdegegner sie mit Schreiben vom

12.

Februar 2016 nochmals gemahnt habe. Allein im Betreibungskreis G sei

die Verschuldung der Beschwerdeführerin zwischen November 2016 (offene

Betreibungen in der Höhe von Fr. 6'765.50 und 31 Verlustscheine im

Gesamtbetrag von Fr. 120'242.70; insgesamt Fr. 127'008.20) und März

2018.

(Pfändungen und eine neue Betreibung in der Höhe von insgesamt

Fr. 17'376.35 sowie 34 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 123'183.05; insgesamt Fr. 140'559.40) um Fr. 13'551.20

gewachsen. Gestützt auf den Auszug des Betreibungsregistersamts G vom März 2018

habe der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung vom 23. Mai 2018 erlassen.

4.2

Die

Vorinstanz holte im August 2019 aktuelle Betreibungsregisterauszüge der

Beschwerdeführerin bei den Betreibungsämtern G, H und I ein. Wie sie zutreffend

erwägt, geht aus diesen Auszügen hervor, dass sich die Gesamtverschuldung der

Beschwerdeführerin im August 2018 auf Fr. 112'439 belief. Aus einer

Gegenüberstellung der Betreibungsregisterauszüge vom August 2018 mit den

Registerauszügen des Betreibungsamts I vom Mai 2013, des Betreibungsamts H vom

November 2015 und des Betreibungsamts G vom März 2018 zieht die Vorinstanz

den Schluss, die Gesamtverschuldung der Beschwerdeführerin habe sich inzwischen

um Fr. 92'410.45 reduziert. Zwar mutet wenig konsequent an, dass die

Vorinstanz der Beschwerdeführerin einerseits sinngemäss vorwirft, sie habe nach

der Verwarnung durch den Beschwerdegegner im Mai 2015 bzw. nach der

letztmaligen Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Februar 2016

zusätzliche Schulden von über Fr. 17'000.- angehäuft und ihr insofern

implizit auch anlastet, dabei handle es sich zumindest teilweise um vermeidbare

Schulden (zu Letzterem vgl. zudem BGr, 20. Februar 2020, 2C_79/2019,

E. 3.2 mit Hinweisen), andererseits zur Beurteilung der Sanierungsbemühungen

den Schuldenabbau ausgehend von der bis März 2018 eingetretenen

Zusatzverschuldung misst. Auch lässt sich das genaue Ausmass der Verschuldung

der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verwarnung nicht ohne Weiteres durch

Zusammenrechnen der durch die verschiedenen Betreibungsregisterauszüge

ausgewiesenen betreibungsrechtlichen Ereignisse bzw. die dabei genannten

Beträge ermitteln, zumal vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass die

Durchsetzung gewisser Forderungen in mehr als einem Betreibungskreis erfolgte.

Dessen ungeachtet ist jedoch von einer namhaften Reduktion der Verschuldung in

jüngerer Vergangenheit auszugehen. Diese ist zugunsten der Beschwerdeführenden

zu berücksichtigen, auch wenn angesichts der Umstände anzunehmen ist, dass der

ältere Sohn der Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil der ausserhalb der

betreibungsrechtlichen Massnahmen erfolgten Zahlungen leistete oder finanzierte

(vgl. nachfolgend E. 4.3).

4.3

Die

Beschwerdeführerin ist seit September 2014 im Restaurant J in K tätig und

erzielte dabei zunächst ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 1'650.-;

dieses scheint später infolge Ausweitung des Beschäftigungsgrads auf 100 %

auf Fr. 4'100.- erhöht worden zu sein. Infolge eines Unfalls erhielt sie

ab Mitte August 2015 Taggelder der Unfallversicherung von Fr. 93.75 pro

Kalendertag. Auch von Dezember 2017 bis Februar 2018 bezog sie Unfalltaggelder.

Seit März 2018 arbeitet sie wieder in ihrer (Vollzeit-)Anstellung. Sie

unterliegt seit Jahren wiederholt der Einkommenspfändung, was ihre

Möglichkeiten zur Schuldentilgung ausserhalb der Zwangsvollstreckung stark

einschränkt(e). Vor diesem Hintergrund und angesichts der erheblichen

Verminderung der Schulden ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz der

Beschwerdeführerin sinngemäss einen ungenügenden Schuldenabbau vorwirft. Dass

gewisse Schulden bei Unternehmen wie Zalando oder einem Kreditinstitut

"kaum aus einer Notwendigkeit entstanden" sein mögen, lässt die

Verschuldung der Beschwerdeführerin nicht als mutwillig erscheinen, zumal es

sich dabei um "alte" Schulden handelt.

4.4

Angesichts

des erheblichen Schuldenabbaus und des soeben Dargelegten erweist sich der

sinngemässe Schluss der Vorinstanz, die Verschuldung sei der Beschwerdeführerin

qualifiziert vorwerfbar, als unhaltbar; der Widerrufsgrund des Art. 62

Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1

lit. b VZAE ist nicht erfüllt. Die darauf gestützte Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden ist rechtsverletzend.

4.5

Soweit die

Vorinstanz der Beschwerdeführerin ihren bzw. den Sozialhilfebezug ihrer Kinder der

Jahre 2005 bis 2010 vorhält, bleibt Folgendes anzumerken: Den Akten ist zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Söhne zwischen 2005 und Ende

2010.

von der Fürsorge unterstützt wurden. Ende November 2010 beliefen sich die

an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Leistungen auf Fr. 42'176.05; die

für den Beschwerdeführer ausgerichtete Unterstützung betrug Fr. 14'450.-,

jene für den älteren Sohn E Fr. 263'370.70. Den Angaben der Fürsorgebehörde

zum Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne ist zu entnehmen,

dass die Beschwerdeführerin ergänzend zu Erwerbseinkommen oder Taggeldern

unterstützt wurde und der Unterstützungsbedarf durch Kosten für familienexterne

Betreuung sowie "Platzierungskosten bei familienexterner Betreuung"

beeinflusst wurde. Die Kosten der Fremdplatzierung können der

Beschwerdeführerin nicht (vollständig) angelastet werden. Ebenso ist zu ihren

Gunsten zu berücksichtigen, dass sie im Unterstützungszeitraum beruflich tätig

war; ihr Arbeitspensum betrug seit September 2009 etwa 60 %, weshalb die

Kosten für die familienergänzende Betreuung – mutmasslich des Beschwerdeführers

– durch ihre Erwerbstätigkeit bedingt waren. Es ist sodann anzunehmen, dass sie

zumindest teilweise alleinerziehend war. Mit Blick auf das Ausgeführte

erscheint der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden als unverschuldet.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I

und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. September 2019 sind

aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Aufenthaltsbewilligungen

der Beschwerdeführenden zu verlängern.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 13 N. 66). Weiter hat der Beschwerdegegner

den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine

angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

23.

Mai 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 4. September 2019 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden

zu verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 4. September 2019 werden die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 4. September 2019 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, den

Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

insgesamt Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-

zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …