VB.2019.00675
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00675
26. April 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21675)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00675
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführer
2 gesetzlich vertreten
durch die Beschwerdeführerin 1,
diese vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1971 geborene Staatsangehörige Sri Lankas, kam 1991 in die Schweiz und ersuchte
erfolglos um Asyl. Im Februar 1992 heiratete sie in Zürich den 1964 geborenen
Landsmann D. Den Ehegatten wurde im Oktober 1994 der Sohn E geboren. A wurde im
Juli 2002 vorläufig aufgenommen; im Mai 2003 erteilte ihr das Migrationsamt des
Kantons Zürich eine zuletzt bis 15. November 2016 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung.
Am 21. April 2007 brachte A ihren Sohn B zur Welt;
diesem wurde eine zuletzt bis 16. November 2016 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Juni 2008 wurde die Ehe zwischen A und D geschieden, E unter die alleinige
elterliche Sorge der Mutter gestellt und eine Vereinbarung der Parteien über
die Scheidungsfolgen genehmigt, welche unter anderem die Feststellung umfasste,
dass D nicht der leibliche Vater von B sei. F, ein 1978 geborener
Staatsangehöriger Sri Lankas, anerkannte später die Vaterschaft für B.
B. Weil A
und ihre Söhne seit 2005 Fürsorgegelder bezogen hatten, verwarnte das
Migrationsamt sie mit Verfügung vom 2. September 2009 und stellte ihr
schwerer wiegende ausländerrechtliche Massnahmen in Aussicht für den Fall, dass
sie weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen sei oder ihr Verhalten zu anderen
berechtigten Klagen Anlass geben sollte. Per Ende 2010 wurden die Leistungen
der wirtschaftlichen Sozialhilfe an A und ihre Söhne eingestellt.
C. Mit
Verfügung vom 27. Mai 2015 sprach das Migrationsamt eine weitere
ausländerrechtliche Verwarnung gegen A aus und drohte ihr den Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung an. Grund für die Verwarnung
bildete der Vorwurf, A komme mutwillig ihren öffentlich-rechtlichen bzw.
privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nach. Am 12. Februar 2016
verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von A und B bis
15. November 2016 und wies A darauf hin, dass es den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligungen prüfen werde, falls sie ihren öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkommen sollte.
Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 verweigerte das
Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A und B und
setzte ihnen eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 22. August 2018.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen am
25.
Juni 2018 erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 4. September 2019 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A und B eine neue Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 4. Dezember 2019 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihnen
die Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von Fr. 1'410.- unter
solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. III) und
verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).
III.
A und B liessen am 7. Oktober 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge seien ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. Oktober 2019 auf Vernehmlassung.
Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die
Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Erteilung bzw. der Widerruf von
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführenden machen einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 (BV, SR 101) bzw. den dadurch geschützten Anspruch auf
Achtung des Privat- und Familienlebens geltend.
3.2
Aus dem
Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie
"besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist"
(BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig
davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so
eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die
Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9).
3.3
Die
49-jährige Beschwerdeführerin hält sich seit 29 Jahren in der Schweiz auf;
seit knapp 18 Jahren ist ihr Aufenthalt ordnungsgemäss bewilligt. Während
ihres Aufenthalts in der Schweiz war sie überwiegend erwerbstätig. Sie hat hier
bereits den 1994 geborenen Sohn E aufgezogen, der inzwischen eingebürgert wurde
und zu dem sie nach wie vor in engem Kontakt steht. Der 13-jährige
Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und hat stets hier gelebt.
Angesichts der Aufenthaltsdauer, der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin
und ihrer familiären Situation ist grundsätzlich eine Verwurzelung in der
Schweiz zu vermuten, welche hinreichend eng im Sinn des Art. 8 Abs. 1
EMRK ist bzw. angesichts welcher der Schutzbereich der genannten Bestimmung
durch eine aufenthaltsbeendende Massnahme tangiert würde. Ob der Beschwerdeführerin
(und dem Beschwerdeführer) – wie von der Vorinstanz angenommen – aufgrund des
Sozialhilfebezugs und der Verschuldung eine insgesamt ungenügende Integration
vorgeworfen und eine Berufung auf den Anspruch auf Achtung des Familien- und
Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK versagt werden kann, scheint
hier fraglich, zumal der Sozialhilfebezug – wie sich noch zeigen wird (hinten
E. 4.6) – überwiegend unverschuldet ist und die Beschwerdeführerin ihre
Verschuldung in jüngerer Vergangenheit erheblich reduzieren konnte (dazu hinten
E. 4.2 f.). Wie sich aus dem Folgenden ergibt, kann die Frage indes
offengelassen werden:
4.
4.1
Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz begründen die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden damit, dass die
Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit (dem inzwischen
aufgehobenen [AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. a der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201; AS 2007 5497) erfülle. Die Vorinstanz hält in
diesem Zusammenhang zunächst fest, die Schuldenwirtschaft im Sinn der genannten
Bestimmungen vermöge eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur dann zu
rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzutrete. Das Nichterfüllen
müsse selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Neben der Höhe der
Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners sei
entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht habe, seine Schulden
abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Seien solche
Bemühungen dargetan, liege die Wegweisung nicht im Interesse der Gläubiger, da
der Schuldenabbau dadurch verunmöglicht würde.
Zum konkret zu beurteilenden Fall erwägt sie im
Wesentlichen, was folgt: Die Schuldenlast der Beschwerdeführerin sei während
mehrerer Jahre stetig angestiegen, weswegen der Beschwerdegegner sie mit
Verfügung vom 27. Mai 2015 verwarnt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich
dennoch weiter verschuldet, worauf der Beschwerdegegner sie mit Schreiben vom
12.
Februar 2016 nochmals gemahnt habe. Allein im Betreibungskreis G sei
die Verschuldung der Beschwerdeführerin zwischen November 2016 (offene
Betreibungen in der Höhe von Fr. 6'765.50 und 31 Verlustscheine im
Gesamtbetrag von Fr. 120'242.70; insgesamt Fr. 127'008.20) und März
2018.
(Pfändungen und eine neue Betreibung in der Höhe von insgesamt
Fr. 17'376.35 sowie 34 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 123'183.05; insgesamt Fr. 140'559.40) um Fr. 13'551.20
gewachsen. Gestützt auf den Auszug des Betreibungsregistersamts G vom März 2018
habe der Beschwerdegegner die Ausgangsverfügung vom 23. Mai 2018 erlassen.
4.2
Die
Vorinstanz holte im August 2019 aktuelle Betreibungsregisterauszüge der
Beschwerdeführerin bei den Betreibungsämtern G, H und I ein. Wie sie zutreffend
erwägt, geht aus diesen Auszügen hervor, dass sich die Gesamtverschuldung der
Beschwerdeführerin im August 2018 auf Fr. 112'439 belief. Aus einer
Gegenüberstellung der Betreibungsregisterauszüge vom August 2018 mit den
Registerauszügen des Betreibungsamts I vom Mai 2013, des Betreibungsamts H vom
November 2015 und des Betreibungsamts G vom März 2018 zieht die Vorinstanz
den Schluss, die Gesamtverschuldung der Beschwerdeführerin habe sich inzwischen
um Fr. 92'410.45 reduziert. Zwar mutet wenig konsequent an, dass die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin einerseits sinngemäss vorwirft, sie habe nach
der Verwarnung durch den Beschwerdegegner im Mai 2015 bzw. nach der
letztmaligen Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Februar 2016
zusätzliche Schulden von über Fr. 17'000.- angehäuft und ihr insofern
implizit auch anlastet, dabei handle es sich zumindest teilweise um vermeidbare
Schulden (zu Letzterem vgl. zudem BGr, 20. Februar 2020, 2C_79/2019,
E. 3.2 mit Hinweisen), andererseits zur Beurteilung der Sanierungsbemühungen
den Schuldenabbau ausgehend von der bis März 2018 eingetretenen
Zusatzverschuldung misst. Auch lässt sich das genaue Ausmass der Verschuldung
der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verwarnung nicht ohne Weiteres durch
Zusammenrechnen der durch die verschiedenen Betreibungsregisterauszüge
ausgewiesenen betreibungsrechtlichen Ereignisse bzw. die dabei genannten
Beträge ermitteln, zumal vorliegend nicht ausgeschlossen werden kann, dass die
Durchsetzung gewisser Forderungen in mehr als einem Betreibungskreis erfolgte.
Dessen ungeachtet ist jedoch von einer namhaften Reduktion der Verschuldung in
jüngerer Vergangenheit auszugehen. Diese ist zugunsten der Beschwerdeführenden
zu berücksichtigen, auch wenn angesichts der Umstände anzunehmen ist, dass der
ältere Sohn der Beschwerdeführerin einen wesentlichen Teil der ausserhalb der
betreibungsrechtlichen Massnahmen erfolgten Zahlungen leistete oder finanzierte
(vgl. nachfolgend E. 4.3).
4.3
Die
Beschwerdeführerin ist seit September 2014 im Restaurant J in K tätig und
erzielte dabei zunächst ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 1'650.-;
dieses scheint später infolge Ausweitung des Beschäftigungsgrads auf 100 %
auf Fr. 4'100.- erhöht worden zu sein. Infolge eines Unfalls erhielt sie
ab Mitte August 2015 Taggelder der Unfallversicherung von Fr. 93.75 pro
Kalendertag. Auch von Dezember 2017 bis Februar 2018 bezog sie Unfalltaggelder.
Seit März 2018 arbeitet sie wieder in ihrer (Vollzeit-)Anstellung. Sie
unterliegt seit Jahren wiederholt der Einkommenspfändung, was ihre
Möglichkeiten zur Schuldentilgung ausserhalb der Zwangsvollstreckung stark
einschränkt(e). Vor diesem Hintergrund und angesichts der erheblichen
Verminderung der Schulden ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin sinngemäss einen ungenügenden Schuldenabbau vorwirft. Dass
gewisse Schulden bei Unternehmen wie Zalando oder einem Kreditinstitut
"kaum aus einer Notwendigkeit entstanden" sein mögen, lässt die
Verschuldung der Beschwerdeführerin nicht als mutwillig erscheinen, zumal es
sich dabei um "alte" Schulden handelt.
4.4
Angesichts
des erheblichen Schuldenabbaus und des soeben Dargelegten erweist sich der
sinngemässe Schluss der Vorinstanz, die Verschuldung sei der Beschwerdeführerin
qualifiziert vorwerfbar, als unhaltbar; der Widerrufsgrund des Art. 62
Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1
lit. b VZAE ist nicht erfüllt. Die darauf gestützte Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden ist rechtsverletzend.
4.5
Soweit die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin ihren bzw. den Sozialhilfebezug ihrer Kinder der
Jahre 2005 bis 2010 vorhält, bleibt Folgendes anzumerken: Den Akten ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin und ihre Söhne zwischen 2005 und Ende
2010.
von der Fürsorge unterstützt wurden. Ende November 2010 beliefen sich die
an die Beschwerdeführerin ausgerichteten Leistungen auf Fr. 42'176.05; die
für den Beschwerdeführer ausgerichtete Unterstützung betrug Fr. 14'450.-,
jene für den älteren Sohn E Fr. 263'370.70. Den Angaben der Fürsorgebehörde
zum Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin und ihrer Söhne ist zu entnehmen,
dass die Beschwerdeführerin ergänzend zu Erwerbseinkommen oder Taggeldern
unterstützt wurde und der Unterstützungsbedarf durch Kosten für familienexterne
Betreuung sowie "Platzierungskosten bei familienexterner Betreuung"
beeinflusst wurde. Die Kosten der Fremdplatzierung können der
Beschwerdeführerin nicht (vollständig) angelastet werden. Ebenso ist zu ihren
Gunsten zu berücksichtigen, dass sie im Unterstützungszeitraum beruflich tätig
war; ihr Arbeitspensum betrug seit September 2009 etwa 60 %, weshalb die
Kosten für die familienergänzende Betreuung – mutmasslich des Beschwerdeführers
– durch ihre Erwerbstätigkeit bedingt waren. Es ist sodann anzunehmen, dass sie
zumindest teilweise alleinerziehend war. Mit Blick auf das Ausgeführte
erscheint der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden als unverschuldet.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Mai 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I
und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 4. September 2019 sind
aufzuheben. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Aufenthaltsbewilligungen
der Beschwerdeführenden zu verlängern.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 13 N. 66). Weiter hat der Beschwerdegegner
den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine
angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
23.
Mai 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 4. September 2019 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden
zu verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 4. September 2019 werden die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 4. September 2019 wird der Beschwerdegegner verpflichtet, den
Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 2'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 7 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …