VB.2019.00684
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00684
28. Mai 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21774)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00684
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1963 geborener Staatsangehöriger
Italiens, hielt sich in den Jahren 1981 bis 1986 jeweils für einige Monate in
der Schweiz auf und arbeitete hier. Am 3. Juli 2008 reiste er in die
Schweiz ein, wo ihm eine zuletzt bis 2. Juli 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur (unselbständigen) Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Zwischen August
und Dezember 2008 arbeitete A bei C und von Januar bis März 2009 bei D. Seither
erzielte er nur vereinzelt im zweiten Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen. Seit
dem 23. August 2011 musste A deshalb von der Sozialhilfe unterstützt
werden. Mit Verfügung vom 8. September 2016 sprach die IV-Stelle der
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) A eine ganze
IV-Rente von Fr. 309.- pro Monat ab dem 1. April 2010 zu; die
Auszahlung erfolgt aufgrund verspäteter Anmeldung seit dem 1. Januar 2016.
Daneben bezog A Zusatz- bzw. Ergänzungsleistungen.
Am 31. Mai 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung; das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom
6. Juni 2019 ab und
setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. August 2019.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 11. September 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A
eine neue Ausreisefrist bis 15. Dezember 2019 (Dispositiv-Ziff. II)
und gewährte ihm unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III).
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'380.- wurden unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. IV),
keine Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. VI) und A in der
Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zugeordnet; dieser
wurde unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A mit Fr. 1'500.- (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt
(Dispositiv-Ziff. V).
III.
A liess am 14. Oktober 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei
"die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2019"
aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei er
vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Oktober
2019.
auf eine Vernehmlassung. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter von A dem
Gericht weitere Dokumente ein. Am 19. Mai 2020 reichte Letzterer sodann
eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem
Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung
massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer-
und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur insoweit Geltung, als das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])
und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende
Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen
Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält
(Art. 2 Abs. 2 AIG).
2.2
Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1
lit. c FZA) Angehörige eines
EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3
Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen
der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff.
Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu
verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,
2.
November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Nach
Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6
Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei,
welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahme-staats ein Arbeitsverhältnis von
mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss
Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie
vor erfüllt sind.
3.2
Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person jedoch,
wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens
feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr bestehen, in
absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten
gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1
Dispositiv
E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach
der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue
Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer
von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen
Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von
Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für
eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die
vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für
die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht
hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach
18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. 2 Jahren
(BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der
Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014
S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). Nach längerer
Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,
befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,
2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3). Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche
Beschäftigungsmassnahme respektive eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt
ist sodann nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person
zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr,
10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2; vgl. zum Ganzen VGr,
23. Oktober 2018, VB.2018.00539, E. 2.3 – 16. Dezember 2015,
VB.2015.00685, E. 4.7).
3.3 Nach Art. 23
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht verlängert
werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten
wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er
gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden
wird (Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 N. 43). Ein Widerruf oder die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VEP ist somit auch
bei krankheitsbedingter Stellenlosigkeit möglich, wenn die betroffene Person
seit mehr als 18 bzw. 24 Monaten (bzw. 6 Monaten bei vorangegangenen
Dienstverhältnissen von unter einem Jahr) stellenlos ist und sich unter anderem
nicht selbst finanzieren kann sowie keine Verbleiberechte nach Art. 4
Anhang I FZA infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bestehen (VGr,
23. Oktober 2018, VB.2018.00539, E. 2.4 mit Hinweis).
4.
4.1 Als
italienischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich
auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Jedoch war er seit April 2009 nicht
mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig, sondern ging einzig im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen
der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich einer
Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund der langen Dauer seiner
Erwerbslosigkeit im ersten Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer trotz diesen
Tätigkeiten seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen
Regelung verloren. Entgegen seinen Ausführungen liegt denn auch keine
vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6 Anhang I
FZA vor.
4.2 Da der Beschwerdeführer gemäss Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt
des Kantons Zürich vom 8. September 2016 zu 80 % invalid ist und ihm
eine ganze Rente zugesprochen wurde, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ihm ein
Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA infolge dauerhafter
Arbeitsunfähigkeit zukommt.
4.2.1
Staatsangehörige von EU/EFTA-Staaten, die nach zweijährigem ständigem
Aufenthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden bzw. "infolge
dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis" aufgeben, verfügen als Wanderarbeitnehmende, welche von
der Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, über ein autonomes
Verbleiberecht. Die Karenzfrist von zwei Jahren entfällt, falls die
Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht
und ein Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers
besteht (Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG [ABl. 1970 L
142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.]). Wer sich auf ein
Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte
und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen.
Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige
Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 4.1; BGr,
13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2). Zudem ist erforderlich,
dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder
Gehaltsverhältnis gerade aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben
hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). Als dauerhaft arbeitsunfähig
einzustufen ist eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus
gesundheitlichen Gründen nicht nur an der (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen
Beschäftigung gehindert ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten
Tätigkeit mehr nachgehen kann; beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich
auf den angestammten Beruf, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf
weiteren Aufenthalt (BGr, 12. November 2019, 2C_134/2019, E. 4.6 [zur
Publikation vorgesehen]). Diesbezüglich vermag der Rentenbescheid der
zuständigen IV-Stelle regelmässig wertvolle Hinweise zu liefern (vgl. dazu BGr,
8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4 mit Hinweisen).
4.2.2
Die IV-Stelle der SVA Zürich hielt in ihrer Verfügung vom 8. September
2016 fest, dass aus medizinischer Sicht die gesundheitlichen
Einschränkungen des Beschwerdeführers "bereits seit längerer Zeit"
bestehen. Bei einer Arbeit "im geschützten Rahmen" sei der
Beschwerdeführer "optimal eingegliedert". Die ganze Rente bei einem
Invaliditätsgrad von 80 % wurde ab dem 1. April 2010 zugesprochen;
aufgrund verspäteter Anmeldung erfolgt die Auszahlung erst seit dem
1. Januar 2016. Zum Zeitpunkt des Eintritts der dauerhaften
Arbeitsunfähigkeit (zumindest im ersten Arbeitsmarkt) hielt sich der
Beschwerdeführer somit noch nicht während zwei Jahren ständig in der Schweiz
auf. Die nachgewiesenen psychischen Leiden des Beschwerdeführers sind sodann
weder durch einen Arbeitsunfall noch durch eine Berufskrankheit bedingt.
Insgesamt kann der Beschwerdeführer deshalb auch gestützt auf Art. 4
Anhang I FZA kein Recht auf Verbleib in der Schweiz ableiten.
4.3 Nach dem
Gesagten wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt (freizügigkeitsrechtlich)
zum Zweck der Erwerbsausübung gestattet. Infolge seiner jahrelangen
Erwerbslosigkeit ist der Zweck seines Aufenthalts entfallen, und seine
Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG in
Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 VEP nicht mehr verlängert werden (vgl.
VGr, 20. Februar 2019, VB.2018.00826, E. 4.1).
4.4 Ein
freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers als
Nichterwerbstätiger scheitert sodann an den fehlenden Geldmitteln zur
Finanzierung des hiesigen Aufenthalts. Nachdem der Beschwerdeführer während
rund zehn Jahren keine Stelle im ersten Arbeitsmarkt mehr innehatte, kommt
vorliegend auch ein Aufenthalt zur Stellensuche nicht in Betracht (vgl.
Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit
Art. 16 VEP; Art. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18
Abs. 2 VEP).
5.
Mangels überdurchschnittlicher Integration kann sich der
Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich auf das unter Umständen einen
Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben gemäss Art. 8
Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundeserfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen).
Gleiches gilt mit Blick auf das in denselben Bestimmungen verankerte Recht auf
Familienleben. Denn zu seinen hier anwesenden Verwandten, namentlich seinem
jüngeren Bruder und seinem Onkel, wird weder ein Abhängigkeitsverhältnis
behauptet noch wäre ein solches ersichtlich (vgl. VGr, 25. März 2020,
VB.2019.00646, E. 6.1 mit Hinweisen).
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen eines wichtigen
Grunds gemäss Art. 20 VEP oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen
Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen steht im pflichtgemässen Ermessen der
Behörde; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht (Art. 96
Abs. 1 AIG). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz verweigerten die
Erteilung einer entsprechenden Bewilligung.
6.2 Bei Ermessensfragen greift das Verwaltungsgericht nur ein, sofern ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über-
oder Unterschreitung des Ermessens. Die blosse Unangemessenheit kann vor
Verwaltungsgericht nur gerügt werden, sofern ein Erlass dies vorsieht
(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50
N. 25 ff.). Dies trifft hier nicht zu. Demnach kann nur geprüft
werden, ob der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz ihr Ermessen in
rechtsverletzender Weise ausgeübt haben.
6.3
6.3.1
Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines wichtigen
Grunds bzw. eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen ist, sind
nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201 [in der bis 31. Dezember 2018
geltenden Fassung]) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die
Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familien- und die finanziellen
Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb
von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand
und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu
berücksichtigen (zur analogen Anwendung dieser Kriterien auf Art. 20 VEP
vgl. Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,
5. A., Zürich 2019, Art. 24 Anhang I FZA N. 8; VGr, 25. Mai
2016, VB.2016.00224, E. 3.3). Bei Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VEP handelt es sich um
Ausnahmebestimmungen. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen
Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen
Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt
sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren
Nachteil zur Folge haben. Die Tatsache, dass die
ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial
und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass
gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen
Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber
hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem
anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 20. März
2019, VB.2019.00123, E. 6.1).
6.3.2
Der heute 56-jährige Beschwerdeführer reiste im Juli 2008 als 44-Jähriger
in die Schweiz ein; er hält sich somit seit rund 12 Jahren hier auf. Mit
der Sprache und den Gebräuchen seiner Heimat dürfte er noch immer vertraut
sein. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Anwesenheit nie betrieben und
trat auch strafrechtlich nicht in Erscheinung. Trotz seinem langjährigen
Aufenthalt spricht der Beschwerdeführer jedoch nicht gut deutsch. Wie
dargelegt, hatte er seit seiner Einreise nur für wenige Monate Stellen im
ersten Arbeitsmarkt inne. Aus diesem Grund musste er über mehrere Jahre von der
Sozialhilfe unterstützt werden; seit Anfang 2016 bezieht er eine ganze IV-Rente
und Ergänzungsleistungen. Seine berufliche und wirtschaftliche Integration kann
deshalb nicht als gelungen bezeichnet werden. Sein Bruder E sowie sein Onkel
mütterlicherseits leben ebenfalls in Zürich. In Italien wohnen seine Mutter (in
einem Altersheim) sowie sein Vater zusammen mit einem weiteren Bruder. Zu
seinen Verwandten in Italien hat er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr,
da seine Familie dort keine Besuche von ihm mehr wünsche; soweit ersichtlich,
war er seit über 10 Jahren nicht mehr in seiner Heimat.
6.3.2.1
Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist sodann einer genaueren
Betrachtung zu unterziehen. Er lebt seit Dezember 2014 im F in Zürich. Diese
Betreuung ist aufgrund seines Krankheitsbilds notwendig. Gemäss ärztlichem
Bericht von Dr. med. G, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
10. Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer "aus psychiatrischer Sicht
schwer krank" (vgl. auch bereits den Bericht von Dr. G vom
14. August 2018). Er leide "an einer chronifizierten kombinierten
Persönlichkeitsstörung mit autistischen, emotional instabilen und manischen
Zügen". Er zeige im kognitiven Bereich deutliche Schwächen und sei nicht
in der Lage, mit einfachen Zahlen umzugehen oder zu rechnen. Er könne weder
lesen noch schreiben und sei überhaupt nicht in der Lage, sich zu organisieren
und zu administrieren. Im Alltag sei er unbeholfen und ängstlich, häufig sehr
gespannt und immer wieder reizbar und wegen seiner autistischen Störung auch
schwierig führbar. Ausserdem leide der Beschwerdeführer an übermässigem
Alkoholkonsum. Die IV-Stelle der SVA Zürich sprach ihm aufgrund dieser
medizinischen Befunde eine volle IV-Rente zu. In der Schweiz wird er seit rund
fünf Jahren wegen seiner psychischen Leiden vollumfänglich betreut. Gemäss
Dr. G wäre ohne diese Betreuung eine "drastische, aber nicht
lebensbedrohliche Verschlechterung" des Gesundheitszustands zu erwarten.
Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, bei einer Wegweisung würde eine
Betreuungssituation, wie er sie in der Schweiz hat und die er aufgrund seiner
Krankheit benötigt, fehlen.
6.3.2.2
Zwar mag es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme
schwerfallen, die Schweiz und seine gewohnte Umgebung verlassen zu müssen. Der
blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem
anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige
medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht
bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur
Folge (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die
Lebensumstände in Italien weitgehend vergleichbar sind mit denjenigen in der
Schweiz, namentlich auch, was die medizinische Versorgung anbelangt (vgl. BGr,
18. Juli 2018, 2C_724/2017, E. 5.3.2 – 16. Januar 2017,
2C_887/2016, E. 6.2.2). Ein Verbleib in der Schweiz zur Behandlung seiner
psychischen Erkrankungen ist somit nicht zwingend, was der Beschwerdeführer
auch selbst anerkennt.
6.3.3
Nach dem Gesagten begründet seine psychische Erkrankung keine persönliche
Notlage des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben demnach
das ihnen zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie eine
Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
bzw. Art. 20 VEP verweigerten.
Somit liegt auch keine medizinische Notlage im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AIG vor, welche eine vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers erforderlich machen würde.
Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die
zuständigen Behörden gehalten sind, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs der
Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers angemessen
Rechnung zu tragen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit
§ 70 VRG).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -vertretung.
8.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung
derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
8.3 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen, und der
angehobene Prozess ist nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren.
Ausserdem erwies sich der Beizug eines Rechtsvertreters als geboten. Somit ist dem
Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege
und -verbeiständung zu gewähren.
Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine
Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
8.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der
unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung
beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem
1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am
19. Mai 2020 eine Kostennote eingereicht. Er macht einen Aufwand von
7 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 7.30 geltend.
Insgesamt resultiert damit ein Gesamtaufwand von Fr. 1'584.30. Dieser
erscheint der Sache angemessen. Rechtsanwalt B ist demnach für
die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'584.30 aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch
geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu
ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem
Beschwerdeführer wird unentgeltliche Rechtsvertretung für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren gewährt und in der Person seines
Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird
für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'584.30 aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt
vorbehalten.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …