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Entscheid

VB.2019.00684

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00684

28. Mai 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21774)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00684

Urteil

der 4. Kammer

vom 28. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1963 geborener Staatsangehöriger

Italiens, hielt sich in den Jahren 1981 bis 1986 jeweils für einige Monate in

der Schweiz auf und arbeitete hier. Am 3. Juli 2008 reiste er in die

Schweiz ein, wo ihm eine zuletzt bis 2. Juli 2018 gültige Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur (unselbständigen) Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Zwischen August

und Dezember 2008 arbeitete A bei C und von Januar bis März 2009 bei D. Seither

erzielte er nur vereinzelt im zweiten Arbeitsmarkt ein Erwerbseinkommen. Seit

dem 23. August 2011 musste A deshalb von der Sozialhilfe unterstützt

werden. Mit Verfügung vom 8. September 2016 sprach die IV-Stelle der

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) A eine ganze

IV-Rente von Fr. 309.- pro Monat ab dem 1. April 2010 zu; die

Auszahlung erfolgt aufgrund verspäteter Anmeldung seit dem 1. Januar 2016.

Daneben bezog A Zusatz- bzw. Ergänzungsleistungen.

Am 31. Mai 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung; das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom

6. Juni 2019 ab und

setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. August 2019.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 11. September 2019 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A

eine neue Ausreisefrist bis 15. Dezember 2019 (Dispositiv-Ziff. II)

und gewährte ihm unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III).

Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'380.- wurden unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. IV),

keine Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositiv-Ziff. VI) und A in der

Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zugeordnet; dieser

wurde unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A mit Fr. 1'500.- (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt

(Dispositiv-Ziff. V).

III.

A liess am 14. Oktober 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei

"die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2019"

aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventualiter sei er

vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung. Das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18. Oktober

2019.

auf eine Vernehmlassung. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter von A dem

Gericht weitere Dokumente ein. Am 19. Mai 2020 reichte Letzterer sodann

eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem

Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung

massgebend ist (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat das Ausländer-

und Integrationsgesetz allerdings ohnehin nur insoweit Geltung, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU])

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine abweichende

Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen

Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält

(Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2

Das

Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien

Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1

lit. c FZA) Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3

Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen

der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer

unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 6 ff.

Anhang I FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu

verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,

2.

November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Nach

Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6

Abs. 1 Anhang I FZA haben Staatsangehörige einer Vertragspartei,

welche mit einem Arbeitgeber des Aufnahme-staats ein Arbeitsverhältnis von

mindestens einem Jahr eingegangen sind, Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltserlaubnis mit einer mindestens fünfjährigen Gültigkeit. Gemäss

Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie

vor erfüllt sind.

3.2

Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung verliert eine arbeitnehmende Person ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person jedoch,

wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens

feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr bestehen, in

absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten

gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1

Dispositiv

E. 2.2.1). Bei unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert demnach

der Arbeitnehmerstatus fort, bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue

Stelle mehr bestehen. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer

von weniger als einem Jahr besteht in diesem Sinn während eines angemessenen

Zeitraums von bis zu sechs Monaten ein Aufenthaltsanspruch, um von

Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und "die erforderlichen Massnahmen für

eine Einstellung zu treffen" (BGE 141 II 1 E. 2.2.2); hat die

vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere Frist für

die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht

hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach

18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw. 2 Jahren

(BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1) unfreiwilliger

Arbeitslosigkeit verloren geht (vgl. auch Benedikt Pirker, Zum Verlust der

Arbeitnehmereigenschaft im Freizügigkeitsabkommen, AJP 2014

S. 1217 ff., S. 1221 f. mit Hinweisen). Nach längerer

Arbeitslosigkeit wird die Arbeitnehmereigenschaft sodann auch durch kürzere,

befristete Arbeitseinsätze nicht mehr wiedererlangt (BGr, 10. April 2014,

2C_390/2013, E. 4.4 und 5.3). Eine arbeitslosenversicherungsrechtliche

Beschäftigungsmassnahme respektive eine Beschäftigung im zweiten Arbeitsmarkt

ist sodann nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person

zu begründen bzw. fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr,

10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2; vgl. zum Ganzen VGr,

23. Oktober 2018, VB.2018.00539, E. 2.3 – 16. Dezember 2015,

VB.2015.00685, E. 4.7).

3.3 Nach Art. 23

Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht verlängert

werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht eingehalten

wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er

gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden

wird (Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 62 N. 43). Ein Widerruf oder die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 23 Abs. 1 VEP ist somit auch

bei krankheitsbedingter Stellenlosigkeit möglich, wenn die betroffene Person

seit mehr als 18 bzw. 24 Monaten (bzw. 6 Monaten bei vorangegangenen

Dienstverhältnissen von unter einem Jahr) stellenlos ist und sich unter anderem

nicht selbst finanzieren kann sowie keine Verbleiberechte nach Art. 4

Anhang I FZA infolge dauerhafter Arbeitsunfähigkeit bestehen (VGr,

23. Oktober 2018, VB.2018.00539, E. 2.4 mit Hinweis).

4.

4.1 Als

italienischer Staatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer grundsätzlich

auf das Freizügigkeitsabkommen berufen. Jedoch war er seit April 2009 nicht

mehr im ersten Arbeitsmarkt tätig, sondern ging einzig im Rahmen von Arbeitsintegrationsprogrammen

der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich einer

Erwerbstätigkeit nach. Aufgrund der langen Dauer seiner

Erwerbslosigkeit im ersten Arbeitsmarkt hat der Beschwerdeführer trotz diesen

Tätigkeiten seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn der freizügigkeitsrechtlichen

Regelung verloren. Entgegen seinen Ausführungen liegt denn auch keine

vorübergehende Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 6 Abs. 6 Anhang I

FZA vor.

4.2 Da der Beschwerdeführer gemäss Verfügung der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt

des Kantons Zürich vom 8. September 2016 zu 80 % invalid ist und ihm

eine ganze Rente zugesprochen wurde, gilt es nachfolgend zu prüfen, ob ihm ein

Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anhang I FZA infolge dauerhafter

Arbeitsunfähigkeit zukommt.

4.2.1

Staatsangehörige von EU/EFTA-Staaten, die nach zweijährigem ständigem

Aufenthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden bzw. "infolge

dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder

Gehaltsverhältnis" aufgeben, verfügen als Wanderarbeitnehmende, welche von

der Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, über ein autonomes

Verbleiberecht. Die Karenzfrist von zwei Jahren entfällt, falls die

Arbeitsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgeht

und ein Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers

besteht (Art. 4 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG [ABl. 1970 L

142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.]). Wer sich auf ein

Verbleiberecht berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte

und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen.

Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige

Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 1 E. 4.1; BGr,

13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2). Zudem ist erforderlich,

dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder

Gehaltsverhältnis gerade aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben

hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). Als dauerhaft arbeitsunfähig

einzustufen ist eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus

gesundheitlichen Gründen nicht nur an der (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen

Beschäftigung gehindert ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten

Tätigkeit mehr nachgehen kann; beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich

auf den angestammten Beruf, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf

weiteren Aufenthalt (BGr, 12. November 2019, 2C_134/2019, E. 4.6 [zur

Publikation vorgesehen]). Diesbezüglich vermag der Rentenbescheid der

zuständigen IV-Stelle regelmässig wertvolle Hinweise zu liefern (vgl. dazu BGr,

8. Juli 2014, 2C_1102/2013, E. 4.4 mit Hinweisen).

4.2.2

Die IV-Stelle der SVA Zürich hielt in ihrer Verfügung vom 8. September

2016 fest, dass aus medizinischer Sicht die gesundheitlichen

Einschränkungen des Beschwerdeführers "bereits seit längerer Zeit"

bestehen. Bei einer Arbeit "im geschützten Rahmen" sei der

Beschwerdeführer "optimal eingegliedert". Die ganze Rente bei einem

Invaliditätsgrad von 80 % wurde ab dem 1. April 2010 zugesprochen;

aufgrund verspäteter Anmeldung erfolgt die Auszahlung erst seit dem

1. Januar 2016. Zum Zeitpunkt des Eintritts der dauerhaften

Arbeitsunfähigkeit (zumindest im ersten Arbeitsmarkt) hielt sich der

Beschwerdeführer somit noch nicht während zwei Jahren ständig in der Schweiz

auf. Die nachgewiesenen psychischen Leiden des Beschwerdeführers sind sodann

weder durch einen Arbeitsunfall noch durch eine Berufskrankheit bedingt.

Insgesamt kann der Beschwerdeführer deshalb auch gestützt auf Art. 4

Anhang I FZA kein Recht auf Verbleib in der Schweiz ableiten.

4.3 Nach dem

Gesagten wurde dem Beschwerdeführer der Aufenthalt (freizügigkeitsrechtlich)

zum Zweck der Erwerbsausübung gestattet. Infolge seiner jahrelangen

Erwerbslosigkeit ist der Zweck seines Aufenthalts entfallen, und seine

Aufenthaltsbewilligung kann nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG in

Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 VEP nicht mehr verlängert werden (vgl.

VGr, 20. Februar 2019, VB.2018.00826, E. 4.1).

4.4 Ein

freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers als

Nichterwerbstätiger scheitert sodann an den fehlenden Geldmitteln zur

Finanzierung des hiesigen Aufenthalts. Nachdem der Beschwerdeführer während

rund zehn Jahren keine Stelle im ersten Arbeitsmarkt mehr innehatte, kommt

vorliegend auch ein Aufenthalt zur Stellensuche nicht in Betracht (vgl.

Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit

Art. 16 VEP; Art. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18

Abs. 2 VEP).

5.

Mangels überdurchschnittlicher Integration kann sich der

Beschwerdeführer auch nicht erfolgreich auf das unter Umständen einen

Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben gemäss Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundeserfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen).

Gleiches gilt mit Blick auf das in denselben Bestimmungen verankerte Recht auf

Familienleben. Denn zu seinen hier anwesenden Verwandten, namentlich seinem

jüngeren Bruder und seinem Onkel, wird weder ein Abhängigkeitsverhältnis

behauptet noch wäre ein solches ersichtlich (vgl. VGr, 25. März 2020,

VB.2019.00646, E. 6.1 mit Hinweisen).

6.

6.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen eines wichtigen

Grunds gemäss Art. 20 VEP oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen

Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen steht im pflichtgemässen Ermessen der

Behörde; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht (Art. 96

Abs. 1 AIG). Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz verweigerten die

Erteilung einer entsprechenden Bewilligung.

6.2 Bei Ermessensfragen greift das Verwaltungsgericht nur ein, sofern ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie Über-

oder Unterschreitung des Ermessens. Die blosse Unangemessenheit kann vor

Verwaltungsgericht nur gerügt werden, sofern ein Erlass dies vorsieht

(§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG; Marco Donatsch, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50

N. 25 ff.). Dies trifft hier nicht zu. Demnach kann nur geprüft

werden, ob der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz ihr Ermessen in

rechtsverletzender Weise ausgeübt haben.

6.3

6.3.1

Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines wichtigen

Grunds bzw. eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu erteilen ist, sind

nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201 [in der bis 31. Dezember 2018

geltenden Fassung]) namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die

Respektierung der Rechtsordnung durch diese, die Familien- und die finanziellen

Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb

von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand

und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu

berücksichtigen (zur analogen Anwendung dieser Kriterien auf Art. 20 VEP

vgl. Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht,

5. A., Zürich 2019, Art. 24 Anhang I FZA N. 8; VGr, 25. Mai

2016, VB.2016.00224, E. 3.3). Bei Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20 VEP handelt es sich um

Ausnahmebestimmungen. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen

Notlage befinden; ihre Lebensbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen

Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt

sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren

Nachteil zur Folge haben. Die Tatsache, dass die

ausländische Person sich seit längerer Zeit in der Schweiz aufhält, hier sozial

und beruflich gut integriert ist und ihr Verhalten zu keinen Klagen Anlass

gegeben hat, begründet für sich allein keinen schwerwiegenden persönlichen

Härtefall. Die Beziehung der gesuchstellenden Person zur Schweiz muss darüber

hinaus vielmehr so eng sein, dass man von ihr nicht verlangen kann, in einem

anderen Land – insbesondere im Heimatland – zu leben (VGr, 20. März

2019, VB.2019.00123, E. 6.1).

6.3.2

Der heute 56-jährige Beschwerdeführer reiste im Juli 2008 als 44-Jähriger

in die Schweiz ein; er hält sich somit seit rund 12 Jahren hier auf. Mit

der Sprache und den Gebräuchen seiner Heimat dürfte er noch immer vertraut

sein. Der Beschwerdeführer wurde während seiner Anwesenheit nie betrieben und

trat auch strafrechtlich nicht in Erscheinung. Trotz seinem langjährigen

Aufenthalt spricht der Beschwerdeführer jedoch nicht gut deutsch. Wie

dargelegt, hatte er seit seiner Einreise nur für wenige Monate Stellen im

ersten Arbeitsmarkt inne. Aus diesem Grund musste er über mehrere Jahre von der

Sozialhilfe unterstützt werden; seit Anfang 2016 bezieht er eine ganze IV-Rente

und Ergänzungsleistungen. Seine berufliche und wirtschaftliche Integration kann

deshalb nicht als gelungen bezeichnet werden. Sein Bruder E sowie sein Onkel

mütterlicherseits leben ebenfalls in Zürich. In Italien wohnen seine Mutter (in

einem Altersheim) sowie sein Vater zusammen mit einem weiteren Bruder. Zu

seinen Verwandten in Italien hat er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt mehr,

da seine Familie dort keine Besuche von ihm mehr wünsche; soweit ersichtlich,

war er seit über 10 Jahren nicht mehr in seiner Heimat.

6.3.2.1

Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist sodann einer genaueren

Betrachtung zu unterziehen. Er lebt seit Dezember 2014 im F in Zürich. Diese

Betreuung ist aufgrund seines Krankheitsbilds notwendig. Gemäss ärztlichem

Bericht von Dr. med. G, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom

10. Oktober 2019 ist der Beschwerdeführer "aus psychiatrischer Sicht

schwer krank" (vgl. auch bereits den Bericht von Dr. G vom

14. August 2018). Er leide "an einer chronifizierten kombinierten

Persönlichkeitsstörung mit autistischen, emotional instabilen und manischen

Zügen". Er zeige im kognitiven Bereich deutliche Schwächen und sei nicht

in der Lage, mit einfachen Zahlen umzugehen oder zu rechnen. Er könne weder

lesen noch schreiben und sei überhaupt nicht in der Lage, sich zu organisieren

und zu administrieren. Im Alltag sei er unbeholfen und ängstlich, häufig sehr

gespannt und immer wieder reizbar und wegen seiner autistischen Störung auch

schwierig führbar. Ausserdem leide der Beschwerdeführer an übermässigem

Alkoholkonsum. Die IV-Stelle der SVA Zürich sprach ihm aufgrund dieser

medizinischen Befunde eine volle IV-Rente zu. In der Schweiz wird er seit rund

fünf Jahren wegen seiner psychischen Leiden vollumfänglich betreut. Gemäss

Dr. G wäre ohne diese Betreuung eine "drastische, aber nicht

lebensbedrohliche Verschlechterung" des Gesundheitszustands zu erwarten.

Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, bei einer Wegweisung würde eine

Betreuungssituation, wie er sie in der Schweiz hat und die er aufgrund seiner

Krankheit benötigt, fehlen.

6.3.2.2

Zwar mag es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme

schwerfallen, die Schweiz und seine gewohnte Umgebung verlassen zu müssen. Der

blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem

anderen Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige

medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat jedoch nicht

bereits die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur

Folge (vgl. BGE 139 II 393 E. 6 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die

Lebensumstände in Italien weitgehend vergleichbar sind mit denjenigen in der

Schweiz, namentlich auch, was die medizinische Versorgung anbelangt (vgl. BGr,

18. Juli 2018, 2C_724/2017, E. 5.3.2 – 16. Januar 2017,

2C_887/2016, E. 6.2.2). Ein Verbleib in der Schweiz zur Behandlung seiner

psychischen Erkrankungen ist somit nicht zwingend, was der Beschwerdeführer

auch selbst anerkennt.

6.3.3

Nach dem Gesagten begründet seine psychische Erkrankung keine persönliche

Notlage des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben demnach

das ihnen zustehende Ermessen nicht rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie eine

Bewilligungserteilung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

bzw. Art. 20 VEP verweigerten.

Somit liegt auch keine medizinische Notlage im Sinn von

Art. 83 Abs. 4 AIG vor, welche eine vorläufige Aufnahme des

Beschwerdeführers erforderlich machen würde.

Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die

zuständigen Behörden gehalten sind, im Rahmen des Wegweisungsvollzugs der

Gefahr einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers angemessen

Rechnung zu tragen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit

§ 70 VRG).

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm eine Parteientschädigung zu versagen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -vertretung.

8.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung

derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

8.3 Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zu bejahen, und der

angehobene Prozess ist nicht als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren.

Ausserdem erwies sich der Beizug eines Rechtsvertreters als geboten. Somit ist dem

Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege

und -verbeiständung zu gewähren.

Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine

Partei, der unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

8.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der

unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung

beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) seit dem

1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am

19. Mai 2020 eine Kostennote eingereicht. Er macht einen Aufwand von

7 Stunden und 10 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 7.30 geltend.

Insgesamt resultiert damit ein Gesamtaufwand von Fr. 1'584.30. Dieser

erscheint der Sache angemessen. Rechtsanwalt B ist demnach für

die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'584.30 aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu

ergreifen. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83

lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem

Beschwerdeführer wird unentgeltliche Rechtsvertretung für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren gewährt und in der Person seines

Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird

für die Vertretung im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'584.30 aus der

Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt

vorbehalten.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …