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Entscheid

VB.2019.00685

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00685

1. April 2020Deutsch29 min

(URT.2020.21597)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00685

Urteil

der 2. Kammer

vom 1. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, geboren 1989, Staatsangehörige von Marokko,

reiste erstmals am 28. Februar 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte

unter Angabe falscher Personalien ein Asylgesuch. Nachdem sie am 6. November

2012 untergetaucht war, wurde ihr Asylgesuch am 21. November 2012 abgeschrieben.

Am 13. Mai 2013 reiste sie erneut illegal in die Schweiz ein und leitete

tags darauf (mit ihrer richtigen Identität) ein Ehevorbereitungsverfahren zur

Heirat mit dem im Kanton Zürich niedergelassenen algerischen Staatsangehörigen C,

geboren 1974, ein. Aus dieser Beziehung ging 2013 der Sohn D hervor. Am 24. Juli

2013 heiratete A C in M und erhielt am 28. Oktober 2013 im Rahmen der

Bestimmungen zum Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich,

letztmals befristet bis 23. Juli 2018. Der Sohn D ist im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.

B. Mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 11. Juni

2018 wurde C für die Dauer von 14 Tagen aus der ehelichen Wohnung weggewiesen

sowie ein Rayon- und Kontaktverbot über ihn verhängt. Diese Verbote wurden

mittels Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2018 bis am 25. September

2018 verlängert. Das aufgrund der Ausübung von häuslicher Gewalt gegen C

eingeleitete Strafverfahren wegen Körperverletzung etc. wurde mit Verfügung der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Januar 2019 für die Dauer von

sechs Monaten sistiert, da A die Zustimmung zur provisorischen Einstellung des

Verfahrens gab. Da sie innert der Frist von sechs Monaten ihre Zustimmung nicht

widerrufen hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 5. August 2019

eingestellt.

C. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September

2018 wurde festgestellt, dass die Eheleute A/C auf unbestimmte Zeit zum

Getrenntleben berechtigt seien und dass sie seit 10. Juni 2018 getrennt

lebten. Die Obhut für den gemeinsamen Sohn D wurde A zugewiesen und C

ermächtigt, D jeden Sonntag von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie während zwei

Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen.

D. C wurde vom 24. Juli 2013 bis 30. September

2018 mit Fr. 109'154.- Sozialhilfe unterstützt; seither benötigt er

infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine Sozialhilfe mehr. A musste ab 1. September

2013 bis 25. Januar 2019 mit Fr. 78'302.- und seither fortlaufend

zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Die finanzielle

Unterstützung ihres Sohns D betrug für die gleiche Zeitdauer Fr. 43'669.-.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 verwarnte das Migrationsamt A wegen

andauernder Sozialhilfeabhängigkeit. Am 3. November 2017 wies das

Migrationsamt A darauf hin, dass es im Sommer 2018 im Rahmen der Gesuchstellung

um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung prüfen werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein

sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten.

E. Mit Verfügung vom 2. April 2019 wies

das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ab, wies sie aus der Schweiz aus und setzte ihr Frist

zum Verlassen der Schweiz bis am 2. Juli 2019.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. September

2019.

ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 10. Dezember

2019.

III.

Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2019 liess A

(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, die

Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei

anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

Die Kosten des Rekursverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und

dieser sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in

Höhe von Fr. 2'233.60 für das Rekursverfahren auszurichten. Eventualiter

sei der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichnenden ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei die unentgeltliche

Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu

verzichten. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Entschädigungs-

und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Verfügung vom 4. März 2020 setzte das Verwaltungsgericht die Parteien

darüber in Kenntnis, dass es zur Vervollständigung der Akten bei der

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat formlos die Einstellungsverfügung vom 5. August

2019.

und beim Migrationsamt formlos die Trennungsvereinbarung einverlangt hat.

Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist eine Stellungnahme dazu

ein; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018

geltenden Fassung [damals noch Ausländergesetz, AUG]) haben ausländische

Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG fort, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018

geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle

der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt.

Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien

entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und

der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober

2007.

(VIntA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten

Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern

geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf

Gesetzesstufe verankert sind (VGr, 13. Dezember 2019, VB.2019.00225, E. 3.1).

Die beiden Kriterien – Fristablauf und Integration – sind für den Anspruch nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ erforderlich (BGE 140 II 289

E. 3.5).

2.1.2

Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG und der früheren Regelungen in Art. 77

Abs. 4 aVZAE und Art. 4 aVIntA sind bei der Beurteilung der

Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die

Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die

Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen.

Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden

über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016,

2C_522/2015, E. 2.2). Ob der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen

Ausländer darüber hinaus vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich. Rechtsprechungsgemäss

ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein

Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,

und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist,

ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (BGr, 25. Juli 2019,

2C_221/2019, E. 2.2 auch zum Folgenden). Entscheidend ist, dass die

ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)

Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise)

verschuldet.

2.2

2.2.1

Vorliegend ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen der

Beschwerdeführerin und dem Vater ihres Sohnes nicht mehr besteht, womit die

Beschwerdeführerin aus Art. 42 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Es ist auch unbestritten, dass die

Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit C seit der Heirat am 24. Juli

2013.

bis zur Aufgabe der Gemeinschaft am 10. Juni 2018 mehr als drei Jahre

in der Schweiz geführt wurde. Die Anforderungen an die Dauer des Zusammenlebens

Dispositiv

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind demnach erfüllt.

2.2.2

Die Vorinstanz hat jedoch den Anspruch der Beschwerdeführerin nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels

erfolgreicher Integration abgelehnt. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer

Einreise im Mai 2013 bis zumindest im Juni 2019 nie einer bewilligten

Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Der 2013 geborene Sohn D

vermöge ihre Stellenlosigkeit nur bis Mai 2016 zu entschuldigen, sei es doch

einer Mutter von einem Kleinkind nach dessen Erreichen des dritten Lebensjahrs

zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit Mai 2016 sei es der

Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, eine Erwerbstätigkeit

auszuüben, zumal sie zusammen mit ihrem Sohn D vom 1. September 2013 bis

25. Januar 2019 mit rund Fr. 122'000.- zulasten der öffentlichen

Fürsorge unterstützt worden sei. Unter diesen Umständen könne nicht von einer

erfolgreichen Integration ausgegangen werden.

2.2.3

Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei während der ersten vier

Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz mit der Betreuung ihres Sohns D und der

Besorgung des Familienhaushalts beschäftigt gewesen. Als D vier Jahre alt war,

habe sie begonnen, sich um eine Integration in den Arbeitsmarkt zu bemühen.

Indem sie seit November 2017 in einem 70%-Pensum als Hausdienstmitarbeiterin im

… arbeitete – auch wenn "lediglich" im zweiten Arbeitsmarkt – habe

sie ihren starken Willen gezeigt, alles dafür zu tun, um sich in den

Arbeitsmarkt zu integrieren und am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Seit dem

Frühjahr 2019 habe sie sich sodann intensiv um eine Arbeitsstelle im ersten

Arbeitsmarkt bemüht. Die Bemühungen hätten sich auch ausbezahlt. So habe sie

über den Personalvermittler E eine Arbeitsstelle bei der Firma F AG gefunden,

wo sie seit dem 24. Juni 2019 als Reinigungskraft im Stundenlohn arbeite.

Zwar sei sie nicht in der Lage, mit diesem Einkommen sämtliche

Lebenshaltungskosten für sich und ihren Sohn D zu decken, weshalb sie weiterhin

auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sei. Sie sei aber gewillt,

ihr Einkommen weiter zu steigern. So habe sie auch einen Vertrag mit "G",

eine Vermittlungsagentur für Haushaltshilfen, abgeschlossen. Damit bekunde sie

den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 77 Abs. 3

lit. b aVZAE.

2.3 Gemäss den

eingereichten Lohnabrechnungen der J AG verdiente die Beschwerdeführerin im

Juli 2019 rund Fr. 700.- brutto und im August 2019 rund Fr. 1'500.-

brutto. Dies entspricht einem Pensum von zwischen 20–40 %. Aus den Akten

geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2019 einen unbefristeten

Arbeitsvertrag mit der H Sàrl eingegangen ist, gemäss welchem sie monatlich

rund Fr. 1'500.- brutto verdient hatte. Da auf diese Beschäftigung in der

Beschwerde nicht mehr Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass dieser

Vertrag beendet wurde. Aus dem Vertrag mit I S.A. geht hervor, dass die

Internetplattform G es einer Haushaltshilfe ermöglichen soll, ihr Arbeitspensum

zu vervollständigen. Die I S.A. selbst sei nicht Arbeitgeber, sondern die

Person, bei welcher die Haushaltshilfe eingesetzt werde. Durch die

Unterzeichnung dieses Vertrags hat sich die Beschwerdeführerin als

Haushaltshilfe auf der Plattform registriert. Da neben der Tätigkeit bei der J

AG keine weiteren Einkünfte belegt sind, ist davon auszugehen, dass die

Beschwerdeführerin über die Plattform G bislang noch keine Einkünfte erzielt

hat. Angesichts ihres monatlichen Bedarfs von rund Fr. 3'300.- und

desjenigen ihres Sohns von Fr. 1'185.- verbleibt eine Lücke zwischen rund Fr. 3'000.-

und Fr. 3'800.- pro Monat. In diesem Umfang ist die Beschwerdeführerin

auch heute noch von der Sozialhilfe abhängig. Dass die Beschwerdeführerin bei

ihrer Einvernahme am 6. März 2019 nach sieben Jahren Aufenthalt in der

Schweiz noch auf einen Dolmetscher angewiesen war, zeigt, dass auch die

sprachliche Integration bislang nicht erfolgreich war. Vor diesem Hintergrund

hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführerin keine

erfolgreiche Integration attestiert werden kann. Demzufolge hat sie gestützt

auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung.

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei am 10. Juni 2018 Opfer ehelicher

Gewalt geworden. Gemäss ihrer Schilderung gegenüber dem Institut K zwei Stunden

nach dem Vorfall sei sie am Abend des 10. Juni 2018 zu Hause in der Küche

gewesen, um das Abendessen vorzubereiten, als ihr Ehemann mit dem gemeinsamen

Sohn nach Hause gekommen sei. Aufgrund des Ramadans habe die ganze Familie den

ganzen Tag nichts gegessen. Es sei dann zu einer verbalen Auseinandersetzung

zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen bezüglich einer Einladung bei der Tante

zu einem Festessen anlässlich des Ramadans, welches am Folgetag hätte

stattfinden sollen. Der Streit sei eskaliert und ihr Ehemann habe ihr zunächst

mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen und sie dann mit seinen

Händen vorne am Hals gepackt. Er habe sie dabei nicht richtig gewürgt,

allerdings habe sie leichte Atembeschwerden gehabt. Sie sei nicht bewusstlos

geworden und habe weder Sehstörungen, Schluckstörungen noch einen

unwillkürlichen Urin- und/oder Stuhlabgang gehabt. Der ganze Vorfall habe nicht

sehr lange gedauert, allerdings könne sie keine genauen Zeitangaben machen.

Nachdem ihr Ehemann sie am Hals gepackt habe, habe sie aus Angst geschrien,

worauf ihr Ehemann ihr mit einem Messer gedroht habe, dass sie still sein möge.

Er habe sie nicht mit dem Messer verletzt. Ihr sei es dann gelungen, sich im

Badezimmer einzusperren und die Polizei zu alarmieren.

3.2 Es ist zu

prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG (sogenannter nachehelicher Härtefall) einen Anspruch auf Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.

3.3

3.3.1

Eheliche Gewalt kann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG; BGr, 24. Januar 2020,

2C_215/2019, E. 4 auch zum Folgenden). Erfasst ist nach der

Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei

sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; BGr,

19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede

unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende

Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt

physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw.

Intensität sein (BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2, nicht publ.

in: BGE 142 I 152). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger

Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die

betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist

(BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2; BGr, 29. November

2010, 2C_590/2010, E. 2.5.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für

Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person

nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft

verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen

zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4 auch zum

Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines

nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein

hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung

besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen,

dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des

nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem

unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der

Schweiz entscheiden zu müssen.

3.3.2

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90

AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen

(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],

glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.).

Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen

genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2). Wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw.

deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur

in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter

Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten

besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich,

ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.4 Die

Vorinstanz ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, es sei davon auszugehen,

dass der Ehemann am 10. Juni 2018 tatsächlich eheliche Gewalt gegen die

Beschwerdeführerin ausgeübt habe. Es lägen jedoch keine Nachweise vor, dass ihr

Ehemann schon früher in massgeblicher Weise eheliche Gewalt ausgeübt habe.

Aufgrund nur eines belegten Vorfalls liege noch kein wichtiger Grund im Sinn

von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor.

3.5

3.5.1

Gemäss dem Gutachten des Instituts K erlitt die Beschwerdeführerin multiple

Hautabschürfungen im Gesicht, an beiden Halsseiten, im Nacken, am oberen

Rücken, an beiden Oberarmen und am rechten Knie. Diese Verletzungen seien

allesamt frisch gewesen und könnten somit im geltend gemachten Ereigniszeitpunkt

entstanden sein. Des Weiteren fand sich in Folge stumpfer Gewalteinwirkung ein

Bluterguss am mittleren Rücken rechts. Dieser sei ebenfalls frisch gewesen und

könne im geltend gemachten Ereigniszeitraum durch einen Schlag oder durch ein

Anstossen an einem Gegenstand, beispielsweise einer Tischkante, entstanden

sein. Die zudem festgestellten Schleimhautläsionen an den Lippen seien

ebenfalls frisch und die Folge stumpfer Gewalteinwirkung. Objektive Befunde

einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutung) konnten nicht

festgestellt werden und die Untersuchte habe keine subjektiven Angaben zu

zerebralen Ausfallerscheinungen (Bewusstlosigkeit etc.) geltend gemacht. Die

festgestellten Verletzungen würden keine Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr

ergeben und voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen.

3.5.2

Aufgrund des Vorfalls vom 10. Juni 2018 wurde ihrem Ehemann mit

Verfügung vom 12. Juni 2018 bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts

verboten, den Rayon "Umgebung L-Strasse 01, 02 M" zu betreten sowie

mit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen. Das

Zwangsmassnahmengericht erwog, es sei damit zu rechnen, dass es bei Aufhebung

der Schutzmassnahmen zu weiteren Übergriffen kommen werde. Es bejahte deshalb die

anhaltende Gefährdungssituation und verlängerte die angeordneten

Schutzmassnahmen mit Urteil vom 22. Juni 2018 bis am 25. September

2018. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2018

betreffend Eheschutz/Getrenntleben wurde davon Vormerk genommen, dass die

Parteien seit dem 10. Juni 2018 getrennt leben und festgestellt, dass der

Ehemann die eheliche Wohnung bereits verlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist

erstellt, dass der Ehemann am 10. Juni 2018 physische Gewalt gegen die

Beschwerdeführerin ausgeübt hatte und dass zwischen der ehelichen Gewalt und

der Trennung ein hinreichend enger Zusammenhang besteht.

3.5.3

Umstritten ist, ob der Ehemann schon früher in massgeblicher Weise eheliche

Gewalt gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt hat oder ob es sich beim Vorfall

am 10. Juni 2018 um einen Einzelfall handelt. Gemäss Urteil vom 22. Juni

2018 machte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch zur Verlängerung der

Schutzmassnahmen geltend, ihr Ehemann habe ihr gegenüber wiederholt Gewalt

ausgeübt. Die Behauptung bezüglich wiederholter Gewalt steht im Widerspruch zu

ihrer Aussage in der Einvernahme zum Vorfall vom 10. Juni 2018, wo die

Beschwerdeführerin mehrfach aussagte, ihr Ehemann habe sie noch nie geschlagen

bzw. sei ihr gegenüber nie gewalttätig geworden. Damit dürfte erwiesen sein,

dass der Ehemann abgesehen vom Vorfall vom 10. Juni 2018 gegenüber der

Beschwerdeführerin keine physische Gewalt ausgeübt hat. Die physische Gewalt

weist daher keine Konstanz auf.

3.5.4

Unklar bleibt, ob der Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin psychische

Gewalt ausgeübt hat. Dazu sagte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme zum

Vorfall vom 10. Juni 2018 aus, ihr Ehemann habe sie beschimpft und mit

Worten erniedrigt, was schlimmer sei als geschlagen zu werden. Gemäss Urteil

vom 22. Juni 2018 machte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch zur

Verlängerung der Schutzmassnahmen auch geltend, ihr Ehemann habe ihr immer

wieder gedroht, sie müsse ohne Sohn D nach Marokko zurück, falls sie ihm nicht

gehorche. Zu den geltend gemachten Behauptungen bezüglich psychischer Gewalt

fehlen Beweise. Auch Zeugen wie beispielsweise Nachbarn oder Bekannte werden

nicht offeriert. Die Beschwerdeführerin bleibt auch in ihren Ausführungen

oberflächlich und schildert keinen einzigen konkreten Vorfall detailliert. Die

pauschal behauptete psychische Gewalt lässt sich daher nicht objektiv

nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstelllungen erscheinen

wenig glaubhaft. Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ehemann ihr

mit der Ausreise gedroht und sie beschimpft hat, ergibt sich aus den Akten

keine systematische und andauernde Form der psychischen Gewalt. Die Vorbringen

der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf allgemeine Behauptungen, womit die

erlittene psychische Gewalt nicht glaubhaft gemacht wurde.

3.5.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ehemann am 10. Juni 2018

physische Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübt hat, die zur

Trennung führte, er zuvor gegenüber der Beschwerdeführerin aber nicht

gewalttätig war. Die von der Beschwerdeführerin behauptete psychische Gewalt

wurde nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Damit ist zu beurteilen, ob der

Vorfall vom 10. Juni 2018 alleine für einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG genügt. Die Vorinstanz verneinte dies, da die

vorgebrachte eheliche Gewalt nicht die massgebliche Intensität bzw. Konstanz

erreichte. Die Beschwerdeführerin lässt dazu geltend machen, der Vorfall am 10. Juni

2018 sei derart schwerwiegend, dass ein wichtiger Grund gegeben sei. Es könne

nicht sein, dass sich eine Frau mehrfach von ihrem Ehemann zusammenschlagen

lassen müsse, bevor sie die eheliche Gemeinschaft aufgeben darf, ohne befürchten

zu müssen, ihren Aufenthaltsstatus zu verlieren. Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung muss die häusliche Gewalt von einer gewissen Konstanz bzw.

Intensität sein. Je nach Intensität kann bereits ein einziger Vorfall eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AIG begründen. Das trifft insbesondere zu, wenn die betroffene Person Opfer

eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (vgl. E. 3.3.1). Der

vorliegend zu beurteilende Vorfall begann als verbale Auseinandersetzung, die

mit Gewalt gegen die Beschwerdeführerin endete. Dass die Beschwerdeführerin

dabei verletzt wurde, ist durch das Gutachten des Instituts K belegt. Diesem

kann jedoch auch entnommen werden, dass die Verletzungen in kurzer Zeit

abheilen würden und zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden habe. Vor

diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, die geforderte

Intensität für einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin kann folglich aus Art. 50 Abs. 1

lit. b AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

ableiten.

4.

4.1 Selbst

wenn die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalls am 10. Juni 2018

gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung herleiten könnte, ist dieser – wie

nachfolgend aufzuzeigen ist – aufgrund des Widerrufsgrunds der

Sozialhilfeabhängigkeit erloschen.

4.2 Gemäss Art. 51

Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 43 AIG,

wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Art. 62 Abs. 1 lit. e

AIG sieht die Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn

die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu

sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG fällt in Betracht, wenn eine Person über einen

längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und

nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren

Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon

wird aufkommen können (BGr, 14. Oktober 2019, 2C_34/2019, E. 4.4).

Gemäss Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar 2019 rechtfertigt sich

der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung praxisgemäss bei einem

Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis

drei Jahren. Die Anforderungen an den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung

liegen entsprechend tiefer. Dabei ist auf die bezogene Sozialhilfe der gesamten

Familie abzustellen und umgekehrt sind die Einkommensmöglichkeiten aller

Familienmitglieder mitzuberücksichtigen (Massnahmenpraxis bei

Sozialhilfeabhängigkeit, Ziff. 4.1).

4.3 Vorliegend

ist unstreitig von einem dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug

auszugehen. So wurde die Familie seit 2013 gesamthaft mit rund Fr. 230'000.-

unterstützt, wobei Fr. 78'302.- auf die Beschwerdeführerin entfallen. Auch

kann derzeit nicht damit gerechnet werden und wird von der Beschwerdeführerin

im Übrigen auch nicht behauptet, dass sie in naher Zukunft selbständig für

ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihres Sohns aufkommen kann. Der

unbefristete Arbeitsvertrag bei der J, über welchen die Beschwerdeführerin im

Zeitpunkt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verfügt, erlaubt ihr nicht,

ein genügendes Einkommen zu erzielen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen (vgl.

E. 2.3). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Vorliegen des

Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG zu Recht bejaht.

4.4

4.4.1

Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist insbesondere zu prüfen, ob die

ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (vgl. BGr, 14. Oktober

2019, 2C_234/2019, E. 6).

4.4.2

Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis kann die Aufnahme einer

Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald das Kind älter als drei

Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen ist (BGr, 15. Juni 2018,

2C_1064/2017, E. 5.2.1). Die Beschwerdeführerin war im Rahmen eines

Arbeitsintegrationsprogramms der sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt M

vom November 2017 bis Frühling 2019 als Hausdienstmitarbeiterin im … mit einem

Pensum von 70 % beschäftigt. Ab Juni 2019 ist sie in einem geringen

Teilzeitpensum auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Vorwerfbar ist der

Beschwerdeführerin, dass sie zwischen Mai 2016 und November 2017 nicht

erwerbstätig war, danach für mehr als eineinhalb Jahre im zweiten Arbeitsmarkt

ohne Entlöhnung beschäftigt war und heute lediglich in einem geringen

Teilzeitpensum im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt ist. Letzteres insbesondere,

da ihr Sohn den Kindergarten und Hort besucht. Es ist der Beschwerdeführerin

zwar zugute zu halten, dass sie sich an Arbeitsintegrationsprojekten des

Sozialamts beteiligt hat, doch genügt dies nicht, um anzunehmen, dass sie sich

hinreichend darum bemüht hat, sich von der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen

(BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 5.3.3). Angesichts der Tatsache,

dass sie bereits im Dezember 2016 wegen andauerndem Sozialhilfebezug verwarnt

und im November 2017 erneut ermahnt wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass sie

sich bereits zu diesem Zeitpunkt intensiv um eine Anstellung im ersten

Arbeitsmarkt bemüht hätte. Aus den Akten geht zwar hervor, dass die

Beschwerdeführerin sich auf verschiedene Stellen beworben hat, dies jedoch erst

im Frühling 2019, wohl nachdem ihr das Migrationsamt mit Schreiben vom 19. Februar

2019 mitteilte, dass es die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern werde.

Indem sie sich nicht bereits ab der Verwarnung im Dezember 2016 um eine

Anstellung im ersten Arbeitsmarkt bemühte, ist die Sozialhilfeabhängigkeit

spätestens ab diesem Zeitpunkt zumindest teilweise selbstverschuldet. Selbst

wenn die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin durch unzureichende

Betreuungsunterhaltsleistungen ihres Ehemanns weiter verschlimmert worden sein

könnte, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes

Arbeitspotenzial bislang kaum ausgeschöpft hat. Derzeit ist auch nicht

wahrscheinlich, dass sie sich demnächst vollständig von der Sozialhilfe wird

lösen können, sondern eher, dass sie grösstenteils weiterhin darauf angewiesen

sein wird. Mit der der Beschwerdeführerin vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit

besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass sie das Land

verlässt.

4.4.3

Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Marokko erscheint auch als

zumutbar: Sie ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und hat

somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Heimat verbracht und ist mit

der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in Marokko vertraut. Zudem

leben ihre Mutter und beide Brüder in Marokko, die ihr bei der

Wiedereingliederung behilflich sein können.

4.4.4

Für eine Bewilligungsverlängerung spricht der Umstand, dass ihr 6-jähriger

Sohn über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Mit sechs

Jahren befindet er sich jedoch noch im anpassungsfähigen Alter. Zudem gab die

Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Mutter sowie die beiden Brüder in

Marokko leben. Sie habe Kontakt zur Mutter und den beiden Brüdern und

kommuniziere mit ihnen über WhatsApp und einmal jährlich gehe sie die Familie

in Marokko besuchen. Sie bringe ihren Sohn mit, damit er ans Meer könne und

ihre Familie kennenlerne. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden,

dass D mit den Gepflogenheiten in Marokko vertraut ist. Da sich die

Beschwerdeführerin grösstenteils um die Betreuung und Erziehung von D kümmerte

und sie selbst nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt, darf auch angenommen

werden, dass D der arabischen Sprache, der Muttersprache seiner Mutter, mächtig

ist. Damit ist es für D zumutbar, mit seiner Mutter in deren Heimatland

auszureisen. Im Übrigen müsste er aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung die

Schweiz nicht verlassen, sollten sich die Eltern dafür entscheiden, ihn beim

Vater zu belassen.

4.4.5

Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und

Familienlebens Rechnung zu tragen. Das Verfassungs- und das Konventionsrecht

gebieten praxisgemäss, die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am

Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen

Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten

Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Erforderlich ist dabei eine in affektiver und in

wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung; der Umstand,

dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die

ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise auszureisen hätten,

praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; und dass sich die

ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten hat (BGE 142 II 35 E. 6.1 und 6.2). Geht es darum, dass der Sorge- und

Obhutsberechtigte mit den Kindern im Land verbleiben will ("umgekehrter

Familiennachzug"), um deren Weiterführung der Beziehung zum hier gefestigt

anwesenheitsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist die Rechtsprechung

tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die Bewilligung nur bei

besonderen Umständen erteilt werden (BGE 137 I 247 E. 4.2.3). Diese

Rechtsprechung ist auch anwendbar in Konstellationen, in welchen die Eltern das

gemeinsame Sorgerecht innehaben, sofern der ausländische (um die Bewilligung

nachsuchende) Elternteil das Kind zum überwiegenden Teil in Obhut hat (BGr, 8. März

2017, 2C_631/2016, E. 2.2).

4.4.6

Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischen D und seinem Vater bestünde

sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein gutes

Verhältnis. Aufgrund der guten Beziehung zwischen Vater und Sohn hätten die

Eltern vereinbart, dass D über das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht hinaus

auch am Samstag von seinem Vater betreut werde. Ferner komme der Vater auch

seiner Unterhaltspflicht von monatlich Fr. 350.- nach, wodurch die

Beziehung auch in wirtschaftlicher Sicht gut sei. Diesen Vorbringen kann zwar grundsätzlich

zugestimmt werden. Sie ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass sich die

Beschwerdeführerin selbst nicht tadellos verhalten hat. So ist sie im Jahr 2012

unter falschem Namen eingereist, was erst vier Jahre später bei einer

polizeilichen Kontrolle festgestellt werden konnte. Zudem wurde sie wegen

rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Diebstahls

verurteilt. Hinzukommt die bereits ausführlich gewürdigte

Sozialhilfeabhängigkeit. Angesichts der restriktiven Rechtsprechung beim

umgekehrten Familiennachzug kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8

EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung zu.

4.4.7

Im Ergebnis vermögen die geltend gemachten privaten Interessen das

erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht

zu überwiegen. Die gegen sie angeordnete aufenthaltsbeendende Massnahme erweist

sich als verhältnismässig. Hingegen erscheint eine Verwarnung der

Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG nicht

erfolgversprechend, nachdem sich diese bereits von einer Verwarnung und einer

Ermahnung nicht beeindrucken liess.

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das vorliegende als auch für

das vorinstanzliche Verfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig

aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel

kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.2 Die

Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Umstritten ist, ob ihre

Begehren aussichtslos waren. Massstab bildet dabei die Beurteilung der

Prozessaussichten nach AIG – im vorliegenden Fall nach Art. 50 Abs. 1

lit. a und b AIG. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um komplexe

Normen, welche eine Interessenabwägung verlangen. Angesichts dieses Umstands ist

dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Dies trifft auch für

das vorinstanzliche Verfahren zu. Der Beschwerdeführerin ist damit für beide

Verfahren Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die

Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung

verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).

5.3 Rechtsanwalt

B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 9 h 35 min

für das Rekursverfahren und einen Aufwand von 10 h 57 min für das

vorliegende Verfahren aus, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie

inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer einer Entschädigung von Fr. 2'233.60

für das Rekursverfahren und einer Entschädigung von Fr. 2'637.45 für das

vorliegende Verfahren entspricht. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen.

5.4 Da die

Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr teilweises Obsiegen in Sachen der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung ist dabei im Gesamtzusammenhang von untergeordneter

Bedeutung. Eine Parteientschädigung steht ihr damit nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 13. November 2019, VB.2019.00357, E. 7.4).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November

2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Der

Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von

Rechtsanwalt B bestellt.

2. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des

Rekursentscheids vom 10. September 2019 wird das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird für das Rekursverfahren die

unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in

der Person von B bestellt.

Rechtsanwalt B wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'233.60

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen

zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse

genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Rechtsanwalt

B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'637.45 (Mehrwertsteuer

inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerdefrist

steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im

Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im

Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten

Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.

8. Mitteilung an …