VB.2019.00685
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00685
1. April 2020Deutsch29 min
(URT.2020.21597)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00685
Urteil
der 2. Kammer
vom 1. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Corinna Seiler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, geboren 1989, Staatsangehörige von Marokko,
reiste erstmals am 28. Februar 2012 illegal in die Schweiz ein und stellte
unter Angabe falscher Personalien ein Asylgesuch. Nachdem sie am 6. November
2012 untergetaucht war, wurde ihr Asylgesuch am 21. November 2012 abgeschrieben.
Am 13. Mai 2013 reiste sie erneut illegal in die Schweiz ein und leitete
tags darauf (mit ihrer richtigen Identität) ein Ehevorbereitungsverfahren zur
Heirat mit dem im Kanton Zürich niedergelassenen algerischen Staatsangehörigen C,
geboren 1974, ein. Aus dieser Beziehung ging 2013 der Sohn D hervor. Am 24. Juli
2013 heiratete A C in M und erhielt am 28. Oktober 2013 im Rahmen der
Bestimmungen zum Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich,
letztmals befristet bis 23. Juli 2018. Der Sohn D ist im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich.
B. Mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 11. Juni
2018 wurde C für die Dauer von 14 Tagen aus der ehelichen Wohnung weggewiesen
sowie ein Rayon- und Kontaktverbot über ihn verhängt. Diese Verbote wurden
mittels Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Juni 2018 bis am 25. September
2018 verlängert. Das aufgrund der Ausübung von häuslicher Gewalt gegen C
eingeleitete Strafverfahren wegen Körperverletzung etc. wurde mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 4. Januar 2019 für die Dauer von
sechs Monaten sistiert, da A die Zustimmung zur provisorischen Einstellung des
Verfahrens gab. Da sie innert der Frist von sechs Monaten ihre Zustimmung nicht
widerrufen hatte, wurde das Verfahren mit Verfügung vom 5. August 2019
eingestellt.
C. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September
2018 wurde festgestellt, dass die Eheleute A/C auf unbestimmte Zeit zum
Getrenntleben berechtigt seien und dass sie seit 10. Juni 2018 getrennt
lebten. Die Obhut für den gemeinsamen Sohn D wurde A zugewiesen und C
ermächtigt, D jeden Sonntag von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr sowie während zwei
Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen.
D. C wurde vom 24. Juli 2013 bis 30. September
2018 mit Fr. 109'154.- Sozialhilfe unterstützt; seither benötigt er
infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keine Sozialhilfe mehr. A musste ab 1. September
2013 bis 25. Januar 2019 mit Fr. 78'302.- und seither fortlaufend
zulasten der öffentlichen Fürsorge unterstützt werden. Die finanzielle
Unterstützung ihres Sohns D betrug für die gleiche Zeitdauer Fr. 43'669.-.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 verwarnte das Migrationsamt A wegen
andauernder Sozialhilfeabhängigkeit. Am 3. November 2017 wies das
Migrationsamt A darauf hin, dass es im Sommer 2018 im Rahmen der Gesuchstellung
um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung prüfen werde, falls sie weiterhin nicht in der Lage sein
sollte, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten.
E. Mit Verfügung vom 2. April 2019 wies
das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ab, wies sie aus der Schweiz aus und setzte ihr Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 2. Juli 2019.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 10. September
2019.
ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 10. Dezember
2019.
III.
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2019 liess A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und der Beschwerdegegner sei
anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
Die Kosten des Rekursverfahrens seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und
dieser sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
Höhe von Fr. 2'233.60 für das Rekursverfahren auszurichten. Eventualiter
sei der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren sowie in der Person des Unterzeichnenden ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten. Es sei der Beschwerdeführerin in der Person des Unterzeichnenden
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen; alles unter Entschädigungs-
und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 4. März 2020 setzte das Verwaltungsgericht die Parteien
darüber in Kenntnis, dass es zur Vervollständigung der Akten bei der
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat formlos die Einstellungsverfügung vom 5. August
2019.
und beim Migrationsamt formlos die Trennungsvereinbarung einverlangt hat.
Die Beschwerdeführerin reichte innert angesetzter Frist eine Stellungnahme dazu
ein; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, in der bis Ende 2018
geltenden Fassung [damals noch Ausländergesetz, AUG]) haben ausländische
Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG fort, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018
geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle
der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt.
Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien
entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und
der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober
2007.
(VIntA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten
Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern
geändert hat, als dass die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf
Gesetzesstufe verankert sind (VGr, 13. Dezember 2019, VB.2019.00225, E. 3.1).
Die beiden Kriterien – Fristablauf und Integration – sind für den Anspruch nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kumulativ erforderlich (BGE 140 II 289
E. 3.5).
2.1.2
Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG und der früheren Regelungen in Art. 77
Abs. 4 aVZAE und Art. 4 aVIntA sind bei der Beurteilung der
Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die
Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen und die
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zu berücksichtigen.
Bei der Prüfung der Integrationskriterien verfügen die zuständigen Behörden
über einen grossen Ermessensspielraum (vgl. BGr, 12. Mai 2016,
2C_522/2015, E. 2.2). Ob der fehlende Integrationserfolg dem betroffenen
Ausländer darüber hinaus vorzuwerfen ist, erscheint grundsätzlich unerheblich. Rechtsprechungsgemäss
ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein
Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag,
und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist,
ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (BGr, 25. Juli 2019,
2C_221/2019, E. 2.2 auch zum Folgenden). Entscheidend ist, dass die
ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)
Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise)
verschuldet.
2.2
2.2.1
Vorliegend ist unbestritten, dass die eheliche Gemeinschaft zwischen der
Beschwerdeführerin und dem Vater ihres Sohnes nicht mehr besteht, womit die
Beschwerdeführerin aus Art. 42 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Es ist auch unbestritten, dass die
Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit C seit der Heirat am 24. Juli
2013.
bis zur Aufgabe der Gemeinschaft am 10. Juni 2018 mehr als drei Jahre
in der Schweiz geführt wurde. Die Anforderungen an die Dauer des Zusammenlebens
Dispositiv
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG sind demnach erfüllt.
2.2.2
Die Vorinstanz hat jedoch den Anspruch der Beschwerdeführerin nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mangels
erfolgreicher Integration abgelehnt. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer
Einreise im Mai 2013 bis zumindest im Juni 2019 nie einer bewilligten
Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Der 2013 geborene Sohn D
vermöge ihre Stellenlosigkeit nur bis Mai 2016 zu entschuldigen, sei es doch
einer Mutter von einem Kleinkind nach dessen Erreichen des dritten Lebensjahrs
zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit Mai 2016 sei es der
Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, eine Erwerbstätigkeit
auszuüben, zumal sie zusammen mit ihrem Sohn D vom 1. September 2013 bis
25. Januar 2019 mit rund Fr. 122'000.- zulasten der öffentlichen
Fürsorge unterstützt worden sei. Unter diesen Umständen könne nicht von einer
erfolgreichen Integration ausgegangen werden.
2.2.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei während der ersten vier
Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz mit der Betreuung ihres Sohns D und der
Besorgung des Familienhaushalts beschäftigt gewesen. Als D vier Jahre alt war,
habe sie begonnen, sich um eine Integration in den Arbeitsmarkt zu bemühen.
Indem sie seit November 2017 in einem 70%-Pensum als Hausdienstmitarbeiterin im
… arbeitete – auch wenn "lediglich" im zweiten Arbeitsmarkt – habe
sie ihren starken Willen gezeigt, alles dafür zu tun, um sich in den
Arbeitsmarkt zu integrieren und am Wirtschaftsleben teilzunehmen. Seit dem
Frühjahr 2019 habe sie sich sodann intensiv um eine Arbeitsstelle im ersten
Arbeitsmarkt bemüht. Die Bemühungen hätten sich auch ausbezahlt. So habe sie
über den Personalvermittler E eine Arbeitsstelle bei der Firma F AG gefunden,
wo sie seit dem 24. Juni 2019 als Reinigungskraft im Stundenlohn arbeite.
Zwar sei sie nicht in der Lage, mit diesem Einkommen sämtliche
Lebenshaltungskosten für sich und ihren Sohn D zu decken, weshalb sie weiterhin
auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen sei. Sie sei aber gewillt,
ihr Einkommen weiter zu steigern. So habe sie auch einen Vertrag mit "G",
eine Vermittlungsagentur für Haushaltshilfen, abgeschlossen. Damit bekunde sie
den Willen zur Teilhabe am Wirtschaftsleben im Sinn von Art. 77 Abs. 3
lit. b aVZAE.
2.3 Gemäss den
eingereichten Lohnabrechnungen der J AG verdiente die Beschwerdeführerin im
Juli 2019 rund Fr. 700.- brutto und im August 2019 rund Fr. 1'500.-
brutto. Dies entspricht einem Pensum von zwischen 20–40 %. Aus den Akten
geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Juni 2019 einen unbefristeten
Arbeitsvertrag mit der H Sàrl eingegangen ist, gemäss welchem sie monatlich
rund Fr. 1'500.- brutto verdient hatte. Da auf diese Beschäftigung in der
Beschwerde nicht mehr Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass dieser
Vertrag beendet wurde. Aus dem Vertrag mit I S.A. geht hervor, dass die
Internetplattform G es einer Haushaltshilfe ermöglichen soll, ihr Arbeitspensum
zu vervollständigen. Die I S.A. selbst sei nicht Arbeitgeber, sondern die
Person, bei welcher die Haushaltshilfe eingesetzt werde. Durch die
Unterzeichnung dieses Vertrags hat sich die Beschwerdeführerin als
Haushaltshilfe auf der Plattform registriert. Da neben der Tätigkeit bei der J
AG keine weiteren Einkünfte belegt sind, ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin über die Plattform G bislang noch keine Einkünfte erzielt
hat. Angesichts ihres monatlichen Bedarfs von rund Fr. 3'300.- und
desjenigen ihres Sohns von Fr. 1'185.- verbleibt eine Lücke zwischen rund Fr. 3'000.-
und Fr. 3'800.- pro Monat. In diesem Umfang ist die Beschwerdeführerin
auch heute noch von der Sozialhilfe abhängig. Dass die Beschwerdeführerin bei
ihrer Einvernahme am 6. März 2019 nach sieben Jahren Aufenthalt in der
Schweiz noch auf einen Dolmetscher angewiesen war, zeigt, dass auch die
sprachliche Integration bislang nicht erfolgreich war. Vor diesem Hintergrund
hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführerin keine
erfolgreiche Integration attestiert werden kann. Demzufolge hat sie gestützt
auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung.
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei am 10. Juni 2018 Opfer ehelicher
Gewalt geworden. Gemäss ihrer Schilderung gegenüber dem Institut K zwei Stunden
nach dem Vorfall sei sie am Abend des 10. Juni 2018 zu Hause in der Küche
gewesen, um das Abendessen vorzubereiten, als ihr Ehemann mit dem gemeinsamen
Sohn nach Hause gekommen sei. Aufgrund des Ramadans habe die ganze Familie den
ganzen Tag nichts gegessen. Es sei dann zu einer verbalen Auseinandersetzung
zwischen ihr und ihrem Ehemann gekommen bezüglich einer Einladung bei der Tante
zu einem Festessen anlässlich des Ramadans, welches am Folgetag hätte
stattfinden sollen. Der Streit sei eskaliert und ihr Ehemann habe ihr zunächst
mit der flachen Hand auf den Hinterkopf geschlagen und sie dann mit seinen
Händen vorne am Hals gepackt. Er habe sie dabei nicht richtig gewürgt,
allerdings habe sie leichte Atembeschwerden gehabt. Sie sei nicht bewusstlos
geworden und habe weder Sehstörungen, Schluckstörungen noch einen
unwillkürlichen Urin- und/oder Stuhlabgang gehabt. Der ganze Vorfall habe nicht
sehr lange gedauert, allerdings könne sie keine genauen Zeitangaben machen.
Nachdem ihr Ehemann sie am Hals gepackt habe, habe sie aus Angst geschrien,
worauf ihr Ehemann ihr mit einem Messer gedroht habe, dass sie still sein möge.
Er habe sie nicht mit dem Messer verletzt. Ihr sei es dann gelungen, sich im
Badezimmer einzusperren und die Polizei zu alarmieren.
3.2 Es ist zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG (sogenannter nachehelicher Härtefall) einen Anspruch auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
3.3
3.3.1
Eheliche Gewalt kann einen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darstellen (Art. 50 Abs. 2 AIG; BGr, 24. Januar 2020,
2C_215/2019, E. 4 auch zum Folgenden). Erfasst ist nach der
Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei
sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; BGr,
19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede
unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende
Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt
physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw.
Intensität sein (BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2, nicht publ.
in: BGE 142 I 152). Je nach Intensität kann allerdings bereits ein einziger
Vorfall häusliche Gewalt begründen. Das trifft vor allem zu, wenn die
betroffene Person Opfer eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist
(BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.2; BGr, 29. November
2010, 2C_590/2010, E. 2.5.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für
Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person
nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft
verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen
zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4 auch zum
Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines
nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein
hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung
besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen,
dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des
nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem
unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der
Schweiz entscheiden zu müssen.
3.3.2
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90
AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen
(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],
glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.).
Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen
genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2). Wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw.
deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur
in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter
Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten
besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich,
ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
3.4 Die
Vorinstanz ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, es sei davon auszugehen,
dass der Ehemann am 10. Juni 2018 tatsächlich eheliche Gewalt gegen die
Beschwerdeführerin ausgeübt habe. Es lägen jedoch keine Nachweise vor, dass ihr
Ehemann schon früher in massgeblicher Weise eheliche Gewalt ausgeübt habe.
Aufgrund nur eines belegten Vorfalls liege noch kein wichtiger Grund im Sinn
von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vor.
3.5
3.5.1
Gemäss dem Gutachten des Instituts K erlitt die Beschwerdeführerin multiple
Hautabschürfungen im Gesicht, an beiden Halsseiten, im Nacken, am oberen
Rücken, an beiden Oberarmen und am rechten Knie. Diese Verletzungen seien
allesamt frisch gewesen und könnten somit im geltend gemachten Ereigniszeitpunkt
entstanden sein. Des Weiteren fand sich in Folge stumpfer Gewalteinwirkung ein
Bluterguss am mittleren Rücken rechts. Dieser sei ebenfalls frisch gewesen und
könne im geltend gemachten Ereigniszeitraum durch einen Schlag oder durch ein
Anstossen an einem Gegenstand, beispielsweise einer Tischkante, entstanden
sein. Die zudem festgestellten Schleimhautläsionen an den Lippen seien
ebenfalls frisch und die Folge stumpfer Gewalteinwirkung. Objektive Befunde
einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutung) konnten nicht
festgestellt werden und die Untersuchte habe keine subjektiven Angaben zu
zerebralen Ausfallerscheinungen (Bewusstlosigkeit etc.) geltend gemacht. Die
festgestellten Verletzungen würden keine Anhaltspunkte für eine Lebensgefahr
ergeben und voraussichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos abheilen.
3.5.2
Aufgrund des Vorfalls vom 10. Juni 2018 wurde ihrem Ehemann mit
Verfügung vom 12. Juni 2018 bis zum Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts
verboten, den Rayon "Umgebung L-Strasse 01, 02 M" zu betreten sowie
mit der Beschwerdeführerin in irgendeiner Weise Kontakt aufzunehmen. Das
Zwangsmassnahmengericht erwog, es sei damit zu rechnen, dass es bei Aufhebung
der Schutzmassnahmen zu weiteren Übergriffen kommen werde. Es bejahte deshalb die
anhaltende Gefährdungssituation und verlängerte die angeordneten
Schutzmassnahmen mit Urteil vom 22. Juni 2018 bis am 25. September
2018. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. September 2018
betreffend Eheschutz/Getrenntleben wurde davon Vormerk genommen, dass die
Parteien seit dem 10. Juni 2018 getrennt leben und festgestellt, dass der
Ehemann die eheliche Wohnung bereits verlassen hat. Vor diesem Hintergrund ist
erstellt, dass der Ehemann am 10. Juni 2018 physische Gewalt gegen die
Beschwerdeführerin ausgeübt hatte und dass zwischen der ehelichen Gewalt und
der Trennung ein hinreichend enger Zusammenhang besteht.
3.5.3
Umstritten ist, ob der Ehemann schon früher in massgeblicher Weise eheliche
Gewalt gegen die Beschwerdeführerin ausgeübt hat oder ob es sich beim Vorfall
am 10. Juni 2018 um einen Einzelfall handelt. Gemäss Urteil vom 22. Juni
2018 machte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch zur Verlängerung der
Schutzmassnahmen geltend, ihr Ehemann habe ihr gegenüber wiederholt Gewalt
ausgeübt. Die Behauptung bezüglich wiederholter Gewalt steht im Widerspruch zu
ihrer Aussage in der Einvernahme zum Vorfall vom 10. Juni 2018, wo die
Beschwerdeführerin mehrfach aussagte, ihr Ehemann habe sie noch nie geschlagen
bzw. sei ihr gegenüber nie gewalttätig geworden. Damit dürfte erwiesen sein,
dass der Ehemann abgesehen vom Vorfall vom 10. Juni 2018 gegenüber der
Beschwerdeführerin keine physische Gewalt ausgeübt hat. Die physische Gewalt
weist daher keine Konstanz auf.
3.5.4
Unklar bleibt, ob der Ehemann gegenüber der Beschwerdeführerin psychische
Gewalt ausgeübt hat. Dazu sagte die Beschwerdeführerin in der Einvernahme zum
Vorfall vom 10. Juni 2018 aus, ihr Ehemann habe sie beschimpft und mit
Worten erniedrigt, was schlimmer sei als geschlagen zu werden. Gemäss Urteil
vom 22. Juni 2018 machte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch zur
Verlängerung der Schutzmassnahmen auch geltend, ihr Ehemann habe ihr immer
wieder gedroht, sie müsse ohne Sohn D nach Marokko zurück, falls sie ihm nicht
gehorche. Zu den geltend gemachten Behauptungen bezüglich psychischer Gewalt
fehlen Beweise. Auch Zeugen wie beispielsweise Nachbarn oder Bekannte werden
nicht offeriert. Die Beschwerdeführerin bleibt auch in ihren Ausführungen
oberflächlich und schildert keinen einzigen konkreten Vorfall detailliert. Die
pauschal behauptete psychische Gewalt lässt sich daher nicht objektiv
nachvollziehen und die substanzarmen Sachverhaltsdarstelllungen erscheinen
wenig glaubhaft. Obwohl nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Ehemann ihr
mit der Ausreise gedroht und sie beschimpft hat, ergibt sich aus den Akten
keine systematische und andauernde Form der psychischen Gewalt. Die Vorbringen
der Beschwerdeführerin beschränkten sich auf allgemeine Behauptungen, womit die
erlittene psychische Gewalt nicht glaubhaft gemacht wurde.
3.5.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ehemann am 10. Juni 2018
physische Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübt hat, die zur
Trennung führte, er zuvor gegenüber der Beschwerdeführerin aber nicht
gewalttätig war. Die von der Beschwerdeführerin behauptete psychische Gewalt
wurde nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Damit ist zu beurteilen, ob der
Vorfall vom 10. Juni 2018 alleine für einen wichtigen Grund im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG genügt. Die Vorinstanz verneinte dies, da die
vorgebrachte eheliche Gewalt nicht die massgebliche Intensität bzw. Konstanz
erreichte. Die Beschwerdeführerin lässt dazu geltend machen, der Vorfall am 10. Juni
2018 sei derart schwerwiegend, dass ein wichtiger Grund gegeben sei. Es könne
nicht sein, dass sich eine Frau mehrfach von ihrem Ehemann zusammenschlagen
lassen müsse, bevor sie die eheliche Gemeinschaft aufgeben darf, ohne befürchten
zu müssen, ihren Aufenthaltsstatus zu verlieren. Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung muss die häusliche Gewalt von einer gewissen Konstanz bzw.
Intensität sein. Je nach Intensität kann bereits ein einziger Vorfall eheliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG begründen. Das trifft insbesondere zu, wenn die betroffene Person Opfer
eines Mordversuchs durch den Ehepartner geworden ist (vgl. E. 3.3.1). Der
vorliegend zu beurteilende Vorfall begann als verbale Auseinandersetzung, die
mit Gewalt gegen die Beschwerdeführerin endete. Dass die Beschwerdeführerin
dabei verletzt wurde, ist durch das Gutachten des Instituts K belegt. Diesem
kann jedoch auch entnommen werden, dass die Verletzungen in kurzer Zeit
abheilen würden und zu keinem Zeitpunkt eine Lebensgefahr bestanden habe. Vor
diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, die geforderte
Intensität für einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG liege nicht vor. Die Beschwerdeführerin kann folglich aus Art. 50 Abs. 1
lit. b AIG keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
ableiten.
4.
4.1 Selbst
wenn die Beschwerdeführerin aufgrund des Vorfalls am 10. Juni 2018
gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG einen Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung herleiten könnte, ist dieser – wie
nachfolgend aufzuzeigen ist – aufgrund des Widerrufsgrunds der
Sozialhilfeabhängigkeit erloschen.
4.2 Gemäss Art. 51
Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche gemäss Art. 43 AIG,
wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG sieht die Möglichkeit des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung vor, wenn
die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu
sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG fällt in Betracht, wenn eine Person über einen
längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und
nicht mehr damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt bzw. denjenigen ihrer Familie längerfristig losgelöst hiervon
wird aufkommen können (BGr, 14. Oktober 2019, 2C_34/2019, E. 4.4).
Gemäss Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar 2019 rechtfertigt sich
der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung praxisgemäss bei einem
Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis
drei Jahren. Die Anforderungen an den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung
liegen entsprechend tiefer. Dabei ist auf die bezogene Sozialhilfe der gesamten
Familie abzustellen und umgekehrt sind die Einkommensmöglichkeiten aller
Familienmitglieder mitzuberücksichtigen (Massnahmenpraxis bei
Sozialhilfeabhängigkeit, Ziff. 4.1).
4.3 Vorliegend
ist unstreitig von einem dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezug
auszugehen. So wurde die Familie seit 2013 gesamthaft mit rund Fr. 230'000.-
unterstützt, wobei Fr. 78'302.- auf die Beschwerdeführerin entfallen. Auch
kann derzeit nicht damit gerechnet werden und wird von der Beschwerdeführerin
im Übrigen auch nicht behauptet, dass sie in naher Zukunft selbständig für
ihren Lebensunterhalt und denjenigen ihres Sohns aufkommen kann. Der
unbefristete Arbeitsvertrag bei der J, über welchen die Beschwerdeführerin im
Zeitpunkt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verfügt, erlaubt ihr nicht,
ein genügendes Einkommen zu erzielen, um sich von der Sozialhilfe zu lösen (vgl.
E. 2.3). Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz das Vorliegen des
Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG zu Recht bejaht.
4.4
4.4.1
Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 5
Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV], Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK]) ist insbesondere zu prüfen, ob die
ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (vgl. BGr, 14. Oktober
2019, 2C_234/2019, E. 6).
4.4.2
Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis kann die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit grundsätzlich erwartet werden, sobald das Kind älter als drei
Jahre bzw. dem Säuglingsalter entwachsen ist (BGr, 15. Juni 2018,
2C_1064/2017, E. 5.2.1). Die Beschwerdeführerin war im Rahmen eines
Arbeitsintegrationsprogramms der sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt M
vom November 2017 bis Frühling 2019 als Hausdienstmitarbeiterin im … mit einem
Pensum von 70 % beschäftigt. Ab Juni 2019 ist sie in einem geringen
Teilzeitpensum auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Vorwerfbar ist der
Beschwerdeführerin, dass sie zwischen Mai 2016 und November 2017 nicht
erwerbstätig war, danach für mehr als eineinhalb Jahre im zweiten Arbeitsmarkt
ohne Entlöhnung beschäftigt war und heute lediglich in einem geringen
Teilzeitpensum im ersten Arbeitsmarkt beschäftigt ist. Letzteres insbesondere,
da ihr Sohn den Kindergarten und Hort besucht. Es ist der Beschwerdeführerin
zwar zugute zu halten, dass sie sich an Arbeitsintegrationsprojekten des
Sozialamts beteiligt hat, doch genügt dies nicht, um anzunehmen, dass sie sich
hinreichend darum bemüht hat, sich von der Sozialhilfeabhängigkeit zu lösen
(BGr, 13. Mai 2019, 2C_870/2018, E. 5.3.3). Angesichts der Tatsache,
dass sie bereits im Dezember 2016 wegen andauerndem Sozialhilfebezug verwarnt
und im November 2017 erneut ermahnt wurde, wäre zu erwarten gewesen, dass sie
sich bereits zu diesem Zeitpunkt intensiv um eine Anstellung im ersten
Arbeitsmarkt bemüht hätte. Aus den Akten geht zwar hervor, dass die
Beschwerdeführerin sich auf verschiedene Stellen beworben hat, dies jedoch erst
im Frühling 2019, wohl nachdem ihr das Migrationsamt mit Schreiben vom 19. Februar
2019 mitteilte, dass es die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängern werde.
Indem sie sich nicht bereits ab der Verwarnung im Dezember 2016 um eine
Anstellung im ersten Arbeitsmarkt bemühte, ist die Sozialhilfeabhängigkeit
spätestens ab diesem Zeitpunkt zumindest teilweise selbstverschuldet. Selbst
wenn die Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin durch unzureichende
Betreuungsunterhaltsleistungen ihres Ehemanns weiter verschlimmert worden sein
könnte, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin ihr eigenes
Arbeitspotenzial bislang kaum ausgeschöpft hat. Derzeit ist auch nicht
wahrscheinlich, dass sie sich demnächst vollständig von der Sozialhilfe wird
lösen können, sondern eher, dass sie grösstenteils weiterhin darauf angewiesen
sein wird. Mit der der Beschwerdeführerin vorwerfbaren Sozialhilfeabhängigkeit
besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass sie das Land
verlässt.
4.4.3
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Marokko erscheint auch als
zumutbar: Sie ist im Alter von 22 Jahren in die Schweiz eingereist und hat
somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre in der Heimat verbracht und ist mit
der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in Marokko vertraut. Zudem
leben ihre Mutter und beide Brüder in Marokko, die ihr bei der
Wiedereingliederung behilflich sein können.
4.4.4
Für eine Bewilligungsverlängerung spricht der Umstand, dass ihr 6-jähriger
Sohn über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Mit sechs
Jahren befindet er sich jedoch noch im anpassungsfähigen Alter. Zudem gab die
Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Mutter sowie die beiden Brüder in
Marokko leben. Sie habe Kontakt zur Mutter und den beiden Brüdern und
kommuniziere mit ihnen über WhatsApp und einmal jährlich gehe sie die Familie
in Marokko besuchen. Sie bringe ihren Sohn mit, damit er ans Meer könne und
ihre Familie kennenlerne. Vor diesem Hintergrund darf davon ausgegangen werden,
dass D mit den Gepflogenheiten in Marokko vertraut ist. Da sich die
Beschwerdeführerin grösstenteils um die Betreuung und Erziehung von D kümmerte
und sie selbst nur über geringe Deutschkenntnisse verfügt, darf auch angenommen
werden, dass D der arabischen Sprache, der Muttersprache seiner Mutter, mächtig
ist. Damit ist es für D zumutbar, mit seiner Mutter in deren Heimatland
auszureisen. Im Übrigen müsste er aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung die
Schweiz nicht verlassen, sollten sich die Eltern dafür entscheiden, ihn beim
Vater zu belassen.
4.4.5
Bei der Interessenabwägung ist insbesondere auch dem in Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und
Familienlebens Rechnung zu tragen. Das Verfassungs- und das Konventionsrecht
gebieten praxisgemäss, die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am
Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen
Beendigung gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten
Personen in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 135 I 153 E. 2.2.1). Erforderlich ist dabei eine in affektiver und in
wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung; der Umstand,
dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die
ausländische Person oder Personen mutmasslicherweise auszureisen hätten,
praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; und dass sich die
ausreisepflichtige Person hier weitgehend tadellos verhalten hat (BGE 142 II 35 E. 6.1 und 6.2). Geht es darum, dass der Sorge- und
Obhutsberechtigte mit den Kindern im Land verbleiben will ("umgekehrter
Familiennachzug"), um deren Weiterführung der Beziehung zum hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist die Rechtsprechung
tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die Bewilligung nur bei
besonderen Umständen erteilt werden (BGE 137 I 247 E. 4.2.3). Diese
Rechtsprechung ist auch anwendbar in Konstellationen, in welchen die Eltern das
gemeinsame Sorgerecht innehaben, sofern der ausländische (um die Bewilligung
nachsuchende) Elternteil das Kind zum überwiegenden Teil in Obhut hat (BGr, 8. März
2017, 2C_631/2016, E. 2.2).
4.4.6
Die Beschwerdeführerin macht geltend, zwischen D und seinem Vater bestünde
sowohl in affektiver als auch in wirtschaftlicher Hinsicht ein gutes
Verhältnis. Aufgrund der guten Beziehung zwischen Vater und Sohn hätten die
Eltern vereinbart, dass D über das gerichtlich festgelegte Besuchsrecht hinaus
auch am Samstag von seinem Vater betreut werde. Ferner komme der Vater auch
seiner Unterhaltspflicht von monatlich Fr. 350.- nach, wodurch die
Beziehung auch in wirtschaftlicher Sicht gut sei. Diesen Vorbringen kann zwar grundsätzlich
zugestimmt werden. Sie ändern jedoch nichts an der Tatsache, dass sich die
Beschwerdeführerin selbst nicht tadellos verhalten hat. So ist sie im Jahr 2012
unter falschem Namen eingereist, was erst vier Jahre später bei einer
polizeilichen Kontrolle festgestellt werden konnte. Zudem wurde sie wegen
rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts sowie Diebstahls
verurteilt. Hinzukommt die bereits ausführlich gewürdigte
Sozialhilfeabhängigkeit. Angesichts der restriktiven Rechtsprechung beim
umgekehrten Familiennachzug kommt der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 8
EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zu.
4.4.7
Im Ergebnis vermögen die geltend gemachten privaten Interessen das
erhebliche öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin nicht
zu überwiegen. Die gegen sie angeordnete aufenthaltsbeendende Massnahme erweist
sich als verhältnismässig. Hingegen erscheint eine Verwarnung der
Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG nicht
erfolgversprechend, nachdem sich diese bereits von einer Verwarnung und einer
Ermahnung nicht beeindrucken liess.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und des unentgeltlichen Rechtsbeistands sowohl für das vorliegende als auch für
das vorinstanzliche Verfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig
aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel
kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
5.2 Die
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist unbestritten. Umstritten ist, ob ihre
Begehren aussichtslos waren. Massstab bildet dabei die Beurteilung der
Prozessaussichten nach AIG – im vorliegenden Fall nach Art. 50 Abs. 1
lit. a und b AIG. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um komplexe
Normen, welche eine Interessenabwägung verlangen. Angesichts dieses Umstands ist
dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Dies trifft auch für
das vorinstanzliche Verfahren zu. Der Beschwerdeführerin ist damit für beide
Verfahren Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die
Beschwerdeführerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung
verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
5.3 Rechtsanwalt
B weist in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von 9 h 35 min
für das Rekursverfahren und einen Aufwand von 10 h 57 min für das
vorliegende Verfahren aus, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- sowie
inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer einer Entschädigung von Fr. 2'233.60
für das Rekursverfahren und einer Entschädigung von Fr. 2'637.45 für das
vorliegende Verfahren entspricht. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen.
5.4 Da die
Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen ist, sind die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihr teilweises Obsiegen in Sachen der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist dabei im Gesamtzusammenhang von untergeordneter
Bedeutung. Eine Parteientschädigung steht ihr damit nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; VGr, 13. November 2019, VB.2019.00357, E. 7.4).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten und im Wegweisungspunkt steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der
Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person von
Rechtsanwalt B bestellt.
2. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
In Abänderung von Dispositiv-Ziffer III des
Rekursentscheids vom 10. September 2019 wird das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gutgeheissen. Der Beschwerdeführerin wird für das Rekursverfahren die
unentgeltliche Prozessführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in
der Person von B bestellt.
Rechtsanwalt B wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'233.60
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Staatskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch einstweilen
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse
genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Rechtsanwalt
B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'637.45 (Mehrwertsteuer
inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerdefrist
steht während der gemäss der Verordnung über den Stillstand der Fristen im
Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im
Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020 verlängerten
Gerichtsferien vom 21. März 2020 bis und mit 19. April 2020 still.
8. Mitteilung an …