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Entscheid

VB.2019.00689

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00689

8. Januar 2020Deutsch24 min

(URT.2020.21380)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00689

Urteil

der 2. Kammer

vom

8. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1956 in der Türkei geborene schwedische

Staatsangehörige A wuchs in der Türkei und Deutschland auf und lebte danach in

Schweden. Sie ist Mutter von zwei volljährigen Kindern und war vom

2. Februar 2008 bis zum 23. Oktober 2018 (Rechtskraftdatum) mit dem

türkischen Staatsangehörigen C verheiratet.

Am 5. April 2006 reiste A in die Schweiz ein und

erhielt hier am 19. Mai 2006 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA

(heute: EU/EFTA) zur Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. zur

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Im Anschluss wurde ihr zur

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA erteilt, welche letztmals bis 31. August 2018 verlängert wurde.

A und ihr damaliger Ehemann mussten von Februar 2008 bis

Ende Dezember 2008, von Juli 2014 bis Ende Dezember 2016 und erneut ab März

2017 mit über Fr. 102'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Seit

Juli 2014 geht A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Per 1. April 2018

liess sie sich frühpensionieren und bezieht seither Ergänzungsleistungen

anstelle von Sozialhilfe. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 19. August

2013 weist sie zahlreiche Betreibungen und offene Verlustscheine von rund

Fr. 77'000.- aus. In einer Stellungnahme vom 17. März 2019 bezifferte

sie ihre betriebenen Schulden auf Fr. 120'000.-.

Am 7. März 2019 verweigerte das Migrationsamt eine

weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, da A ihre Arbeitnehmereigenschaft

verloren und durch ihre anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund

gesetzt habe. Zugleich wurde ihr eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2019

angesetzt.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 12. September 2019 ab, soweit sie auf diesen

eintrat, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 12. November

2019.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 16. Oktober 2019 (Datum Poststempel) liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben

und es sei ihr erneut gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen

eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Eventualiter sei ihr eine

Niederlassungsbewilligung zu erteilen. (Sub-)Eventualiter wurde die Rückweisung

des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung beantragt. Weiter sei

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche

Rechtspflege zu bewilligen und eine Parteientschädigung zuzusprechen.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2019 wurde unter Hinweis auf die

aufschiebende Wirkung des Beschwerdeverfahrens verfügt, dass alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter wurde ein Entscheid

über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem

Endentscheid in Aussicht gestellt.

C. Mit

Eingabe vom 1. November 2019 liess A weitere Unterlagen einreichen, wonach

sie die letzten zwei Jahre vor ihrer Berentung unfreiwillig arbeitsunfähig

gewesen sei bzw. diese freizügigkeitsrechtlich als Beschäftigungszeiten gewertet

werden müssten. Überdies reichte sie eine unübersetzte Bestätigung einer

schwedischen Ausgleichskasse nach.

Hierauf forderte das Verwaltungsgericht A mit

Präsidialverfügung vom 5. November 2019 und Hinweis auf ihre

diesbezügliche Mitwirkungspflicht dazu auf, die von ihr geltend gemachte

Arbeitsunfähigkeit detailliert und unter Beilage geeigneter Belege für den

gesamten von ihr geltend gemachten Zeitraum nachzuweisen. Weiter wurde sie dazu

aufgefordert, detailliert über ihre bisherigen psychiatrischen und

fachärztlichen Behandlungen Auskunft zu geben und insbesondere entsprechende

medizinische Berichte nachzureichen sowie Auskunft über in der Vergangenheit

eingeleitete IV-Verfahren zu geben und diese soweit wie möglich zu belegen.

Überdies wurde sie dazu aufgefordert, eine deutsche Übersetzung der Bestätigung

der schwedischen Ausgleichskasse nachzureichen.

IV. Mit Eingabe vom

11.

Dezember 2019 (Datum Poststempel) liess A eine weitere Stellungnahme

einreichen, wonach ihr eine "aufgeschobene" staatliche schwedische

Jahresrente von ca. Fr. 17'000.- zustünde, ein entsprechender

Leistungsentscheid jedoch noch ausstünde. Ihre Arbeitsfähigkeit sei

gesundheitsbedingt sehr stark eingeschränkt gewesen, nachdem sie jahrelang

häusliche Gewalt durch ihren früheren Ehemann erfahren habe. Ärztliche Atteste

seien nicht mehr erstellt worden, da das zuständige Sozialzentrum keine

ärztlichen Atteste mehr verlangt habe. Weiter wurden verschiedene Arztberichte,

eine Kurzübersetzung der auf Schwedisch eingereichten Unterlagen sowie weitere

Dokumente nachgereicht.

V. Während

sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachfolgenden

Stellungnahmen vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen Entscheids (§ 50 in

Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Die

anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist der verwaltungsgerichtlichen

Aufforderung zur Einreichung verschiedener Unterlagen nur unzureichend

nachgekommen, womit sie ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 90 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals

Ausländergesetz bzw. AuG) verletzt hat. Insbesondere hat sie es versäumt, die

von ihr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit detailliert und unter Beilage

geeigneter Belege für den gesamten von ihr geltend gemachten Zeitraum

nachzuweisen. Sodann sind fachärztliche Behandlungen nicht in dem von ihr

behaupteten Umfang nachgewiesen und nur teilweise belegt worden. Auch über ein

in der Vergangenheit eingeleitetes IV-Verfahren hat sie nur unvollständig

Auskunft gegeben, hätte von ihr doch zumindest die Vorlage des entsprechenden

Entscheids der IV-Stelle erwartet werden können. Zudem ist lediglich eine

unvollständige "Kurzübersetzung" der schwedischen Dokumente

eingereicht worden. Diese ist bereits deshalb unzureichend, als dass der mit

Eingabe vom 1. November 2019 noch behauptete jährliche Rentenanspruch von

umgerechnet rund Fr. 40'000.- in der Kurzübersetzung plötzlich mit

lediglich Fr. 17'000.- beziffert wurde. Aufgrund der Aktenlage und den

nachfolgenden Erwägungen kann der entscheidwesentliche Sachverhalt jedoch

bereits als hinreichend erstellt gelten.

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, als schwedische

Staatsangehörige über einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch zu

verfügen und sich überdies auf eine Niederlassungsvereinbarung zwischen der

Schweiz und Schweden berufen zu können.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige

eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union

[EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das

AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach

Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche

einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.

2.1.2

Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für

EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder

selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung

mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit

ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter

anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur

Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die

finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss

Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) ausreichend, wenn sie den Betrag

übersteigen, der einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen

Antragstellerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

(ELG) berechtigt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.).

Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen eingeleitet werden, wenn

Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden (BGE 135 II 265

E. 3.7).

2.1.3

Nach Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht

mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht

(mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der

Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung

verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela

Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],

Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381,

E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der

selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf

basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die

betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit

Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch

freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019,

VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in Bezug

auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).

2.1.4

Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I

FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine

(noch) gültige Aufenthaltsbewilligung aber nicht allein deshalb entzogen

werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend

arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der

Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH,

26.

Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich

ist, Arbeit zu erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging

bislang davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach

18.

Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas

Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem

FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und

Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und

199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013 2C_1060/2013, E. 3.1)

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging. Dabei vermochten

Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der

Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr,

7.

Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018,

VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG

(heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur

Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich

eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer

unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis

unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes

vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf

Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die

Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf

Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt.

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin war während den letzten Jahren ihres Aufenthalts

überwiegend erwerbslos und geht seit Juli 2014 keiner Beschäftigung auf dem

ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Damit hat sie nach der zitierten Praxis und

Gesetzeslage (vgl. E. 2.1.4 vorstehend) ihre Arbeitnehmereigenschaft im

Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen verloren.

2.2.2

Auch ein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Sinn von Art. 24

Anhang I FZA fällt ausser Betracht, da sie sich durch eine Frühpensionierung

zwar inzwischen von der Sozialhilfe lösen konnte, sie zur Finanzierung ihres

Lebensunterhalts jedoch weiterhin und ganz überwiegend auf Ergänzungsleistungen

der öffentlichen Hand angewiesen ist (vgl. E. 2.1.3 vorstehend). An ihrer

Abhängigkeit von Unterstützungszahlungen der öffentlichen Hand vermögen ferner

auch allfällige Rentenleistungen aus ihrer schwedischen Heimat nichts zu

ändern, würde die von ihr behauptete Jahresrente von umgerechnet ca.

Fr. 17'000.- doch bei weitem nicht ausreichen, die von ihr bezogenen Ergänzungsleistungen

zu ersetzen (vgl. auch E. 4.2.2 nachstehend). Überdies ist der

entsprechende Rentenanspruch auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin

derzeit "aufgeschoben".

2.2.3

Auf das in der Beschwerdeschrift zitierte Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit vom

20.

Oktober 1978 muss – wie schon vor Vorinstanz – nicht weiter

eingegangen werden, da dieses lediglich die Rentenansprüche (AHV/IV)

schwedischer Staatsangehöriger, nicht aber deren Niederlassungs- bzw.

Aufenthaltsrechte regelt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund

freizügigkeitsrechtlicher Regelungen (vgl. BGE 133 V 265) – und allenfalls auch

aufgrund des erwähnten Staatsvertrages mit Schweden – Anspruch auf

Ergänzungsleistungen hat, steht einem Widerruf nicht entgegen (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.). Entgegen gegenteiliger Andeutungen in der

Beschwerdeschrift haben die Schweiz und Schweden auch keine bilaterale

Niederlassungsvereinbarung geschlossen (vgl. die vom Staatssekretariat für

Migration [SEM] in Ziff. 0.2.1.3.1 [samt Anhang] der aktuellen Weisungen

und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] zusammengestellte Auflistung

[abrufbar auf www.admin.ch]).

3.

Näher zu prüfen bleibt, ob sich

die Beschwerdeführerin aufgrund dauernder Erwerbsunfähigkeit auf einen

freizügigkeitsrechtlichen Anspruch nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I

FZA berufen kann. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass ihre

Arbeitsfähigkeit aufgrund wiederholter häuslicher Gewalterfahrungen und gesundheitlicher

bzw. psychischer Probleme ab 2013 eingeschränkt gewesen sei.

3.1

3.1.1

Gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2

Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2

Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG besteht ein bedingungsloses

Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines

Arbeitsunfalls oder einer Berufskrank­heit "dauernd arbeitsunfähig"

geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweize­rischen

Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der

Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Zünd/Hugi Yar,

S. 191 mit Hinweisen).

3.1.2

Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige

Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit"

aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf

andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der

Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3).

3.1.3

In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige

"dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe

die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten

Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit

vorliegt (BGr, 19. November 2019, 2C_134/2019, E. 4 [zur Publikation

vorgesehen]; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und

Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den

Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

[ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen

berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger

erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen

(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).

3.1.4

Für den Eintritt der dauernden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist auf die

Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr,

19.

November 2019, 2C_134/2019, E. 4.5 [zur Publikation vorgesehen];

BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die

behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor

der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der

zuständigen IV-Stelle abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf

BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013, E. 4.3; BGr, 8. Juli 2014,

2C_1102/2013, E. 4.4).

3.2

3.2.1

Aus den eingereichten Arztzeugnissen ergibt sich, dass die

Beschwerdeführerin unter anderem an Depressionen und Rückenbeschwerden

(Lumbovertebralsyndrom) leidet. Ihr Hausarzt Dr. med. D attestierte ihr zuhanden des

zuständigen Sozialzentrums am 12. Februar 2015 "bis auf

weiteres" eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit

Arztbericht vom 23. August 2018 bestätigt derselbe Hausarzt, dass es nach

medikamentöser Behandlung und stützenden Gesprächen "meistens zu einer

Stabilisierung des psychischen Zustandes" gekommen sei. Zudem attestierte

der Hausarzt am 17. Oktober 2019 der Beschwerdeführerin zumindest für

körperlich leichte Tätigkeiten "theoretisch" eine Arbeitsfähigkeit

von "mindestens" 50 %. Weiter wies er darauf hin, dass sich die

Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren unter "fachärztlicher

psychiatrischer" bzw. "intensiver psychiatrisch-psychologischer

Betreuung" befinde. In einem weiteren Bericht vom 30. November 2019

berichtete der Hausarzt von einem durch eheliche Gewalt massiv beeinträchtigten

Gesundheitszustand, was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich

eingeschränkt habe.

Dr. med. E diagnostizierte in einem Bericht vom

21.

Oktober 2019 eine "Anpassungsstörung aufgrund eines belastenden

Lebensereignisses", nachdem die Beschwerdeführerin ein paar Tage vor der

Erstkonsultation vom 12. Dezember 2018 mit Morddrohungen in Zusammenhang

mit ihrer Scheidung vom September 2018 konfrontiert worden sei.

Weiter liegt ein Bericht des

Allgemeinmediziners Dr. med.

F vom 22. August 2018 in den Akten, wonach am 4. Juni 2012

Prellmarken und ein kleines Hämatom bei der Beschwerdeführerin festgestellt

worden seien und erfolglos eine polizeiliche Aufnahme der Körperverletzung

empfohlen worden sei, ohne dass in den Krankenakten Näheres zum Tathergang

vermerkt sei. Zudem seien in den letzten Jahren Eheprobleme thematisiert und

zur Paartherapie geraten worden.

In ihrer Stellungnahme vom

11.

Dezember 2019 (Datum Poststempel) wies die Beschwerdeführerin überdies

darauf hin, dass die IV-Stelle Zürich festgestellt habe, dass ihre

gesundheitlichen Einschränkungen im Sinn von Art. 7 ATSG überwindbar seien

und damit keine Invalidität im Sinn des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) vorliege.

3.2.2

Wie aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin erhellt, sind

die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

21.

September 2015 von der IV-Stelle im Sinn von Art. 7 ATSG als

überwindbar qualifiziert worden, ohne dass ihr eine dauerhafte

Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist. Gestützt auf die Beurteilung der

IV-Stelle schätzte sie das für sie zuständige Sozialzentrum in einer

Stellungnahme vom 24. August 2016 als arbeitsfähig ein. Auch die

Beschwerdeführerin selbst stellte in mehreren Stellungnahmen gegenüber dem

Migrationsamt ihre Arbeitsfähigkeit zunächst nicht infrage und behauptete, sich

seit dem Stellenverlust 2014 intensiv um Arbeit zu bemühen. In einer weiteren

Stellungnahme vom 24. August 2018 machte sie ihr Alter und fehlende

Unterstützung durch ihren (damaligen) Ehemann für ihren Misserfolg auf dem

Arbeitsmarkt verantwortlich, während gesundheitliche Probleme gänzlich

unerwähnt blieben. Gesundheitliche Probleme blieben auch im Rekursverfahren

unerwähnt und wurden erstmals vor Verwaltungsgericht behauptet. Die Ablösung

von der Sozialhilfe erfolgte aufgrund einer Frühpensionierung und nicht

aufgrund einer invaliditätsbedingten Erwerbsaufgabe. Die Beschwerdeführerin war

damit bei Verlust ihrer Arbeitnehmereigenschaft nicht dauerhaft arbeits- bzw.

erwerbsunfähig im Sinn der auch auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA

anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze (vgl. BGr,

19.

November 2019, 2C_134/2019, E. 4.5 mit Hinweisen [zur Publikation

vorgesehen]). Auch ihre Teilnahme an Arbeitsintegrationsprojekten bzw.

Beschäftigungsprogrammen deuten auf eine grundsätzliche Arbeits- bzw.

Erwerbsfähigkeit hin, wenngleich derartige niederschwellige Programme nicht in

jedem Fall geeignet sind, die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu

dokumentieren.

3.2.3

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vor Verwaltungsgericht

eingereichten Arztberichten von behandelnden Ärzten, zumal diese keine

unabhängige Begutachtung darstellen, insbesondere soweit sie erst im Zusammenhang

mit dem migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin erstellt wurden

(vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351

E. 3b/cc; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr,

12.

Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober

2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1).

Während sich aus dem Arztbericht von Dr. med. F vom

22.

August 2018 keinerlei Hinweise auf eine fehlende oder auch nur

eingeschränkte Erwerbsfähigkeit ergeben, beruht der Arztbericht von Dr. med. (RO) E auf

Konsultationen, welche erst ab Ende 2018 stattgefunden haben und bereits aus

diesem Grund nicht verlässlich über die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin

zum Zeitpunkt des Verlustes der Arbeitnehmereigenschaft mehr als zwei Jahre

zuvor Auskunft geben können. Der Arztbericht beruht ferner überwiegend auf den

Angaben der Beschwerdeführerin und gibt teilweise lediglich deren eigene

Einschätzung wieder.

Die Angaben ihres Hausarztes erscheinen wiederum wenig

verlässlich und widersprechen teilweise klar der Faktenlage und früheren

Stellungnahmen der Beschwerdeführerin: Trotz der behaupteten massiven

psychischen Probleme und den Angaben ihres Hausarztes finden sich in den Akten

keine weiteren Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen

Probleme frühzeitig fachärztlich abklären liess oder sich bereits vor Jahren in

therapeutische Behandlung begeben hätte: Im Gegensatz zu den Angaben des

Hausarztes fand die erste psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gemäss Auskunft

von Dr. med. (RO) E vom

21.

Oktober 2019 am 12. Dezember 2018 statt, wobei lediglich zwei

weitere Therapiesitzungen in ihrem Bericht dokumentiert sind. Es kann damit

keine Rede davon sein, dass sich die Beschwerdeführerin bereits beim Verlust

ihrer Arbeitnehmereigenschaft in intensiver psychiatrischer oder

psychotherapeutischer Behandlung befand, was die behaupteten psychischen

Probleme zumindest für den Zeitpunkt des Verlustes der Arbeitnehmereigenschaft

stark relativiert (vgl. auch VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00462,

E. 2.4 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch

vorgesehen]). Überdies behauptete auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin nie

eine dauerhafte und vollständige Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.

Eine vollständige Krankschreibung der Beschwerdeführerin ist in den letzten

Jahren lediglich im erwähnten Attest ihres Hausarztes vom 12. Februar 2015

dokumentiert.

3.2.4

Die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen

Beschwerdeverfahren erstmals als Ursache für ihre psychischen Probleme

vorgebrachten Gewaltvorwürfe gegenüber ihrem früheren Ehemann sind zudem

äusserst vage geblieben. So sind von ihr bis auf einen in einer Stellungnahme

vom 17. März 2019 erwähnten Vorfall vom 25. August 2018 und eine

polizeilich protokollierte, aber strafrechtlich nicht weiterverfolgte

Auseinandersetzung im Juni 2017 keinerlei konkreten Gewaltvorfälle geschildert

worden. Die eingereichten Arztberichte erwähnen zwar eheliche Konflikte sowie

eine länger zurückliegende Verletzung der Beschwerdeführerin. Jedoch ergeben

sich auch hier keine näheren Angaben zu der von der Beschwerdeführerin

angeblich erlittenen häuslichen Gewalt. Die in einem der Arztberichte erwähnten

"Morddrohungen" gingen zudem gemäss Aktenlage offenbar nicht vom

Ehemann, sondern von dessen neuen Partnerin nach der Scheidung aus. Eine

jahrelange, systematische Gewaltausübung durch ihren früheren Partner, welcher

die von ihr behaupteten psychischen Probleme auch für den Zeitpunkt des

Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft glaubhaft machen könnte, ist aus den Akten

jedenfalls nicht ersichtlich.

3.2.5

Obwohl die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 5. November

2019.

unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG dazu

aufgefordert worden ist, detailliert über ihre bisherigen psychiatrischen und

fachärztlichen Behandlungen Auskunft zu geben und entsprechende Berichte

einzureichen, sind ihre gesundheitlichen Probleme zum Zeitpunkt des Verlusts

der Arbeitnehmereigenschaft somit nur unvollständig belegt und ist weder eine

Arbeits- noch eine Erwerbsunfähigkeit hinreichend dargelegt worden. Gestützt

auf die Feststellungen der IV-Stelle und ihre eigenen Angaben gegenüber den

Vorinstanzen ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin

zumindest zum Zeitpunkt des Verlusts ihrer Arbeitnehmereigenschaft nicht

dauerhaft erwerbsunfähig gewesen war und sich damit auch nicht auf einen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 4 Abs. 2

Anhang I FZA berufen kann.

4.

Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ihr eine

unbefristete Niederlassungsbewilligung zustehe.

4.1

4.1.1

Das FZA regelt die Frage der Niederlassung nicht. Gemäss Art. 5 VEP

erhalten EU- und EFTA-Staatsangehörige eine unbefristete

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 34 AIG und

Art. 60–63 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie nach Massgabe der von der Schweiz

abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen. Laut Art. 34 Abs. 2 AIG

setzt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung einen mindestens zehnjährigen

Aufenthalt mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung voraus, wobei

betroffene Ausländer die letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer

Aufenthaltsbewilligung gewesen sein müssen. Bei schwedischen Staatsangehörigen

gilt praxisgemäss eine verkürzte Frist von fünf Jahren (Weisungen AIG,

Ziff. 0.2.1.3.2). Überdies wird ein Integrationserfolg und das Fehlen von

Widerrufsgründen nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG

vorausgesetzt.

4.1.2

Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG liegt ein Widerrufsgrund

vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine durch diese zu

unterstützende Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, sofern der Widerruf auch

verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation

und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine

konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl.

Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr,

20.

Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013,

2C_958/2011, E. 2.3). Grundsätzlich stellen Ergänzungsleistungen

ausländerrechtlich keine Sozialhilfe dar (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7;

Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5). Der Bezug von Ergänzungsleistungen ist dem

Bezug von Sozialhilfe ausländerrechtlich jedoch zumindest dann gleichzustellen,

wenn durch eine Frühpensionierung lediglich eine

vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst und der Lebensunterhalt zur Hauptsache

durch Ergänzungsleistungen gedeckt wird (vgl. VGr, 20. März 2019,

VB.2018.00783, E. 2.1.2, bestätigt in BGr, 27. September 2019,

2C_458/2019; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 2.3).

4.2

4.2.1

Die Beschwerdeführerin erfüllt zwar die zeitlichen Voraussetzungen für die

Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Jedoch steht ihre jahrelange

Sozialhilfeabhängigkeit sowie ihre fortbestehende Abhängigkeit von

Ergänzungsleistungen und der hierdurch gesetzte Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG

einer Bewilligungserteilung entgegen:

4.2.2

Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann bezogen bis zur

Frühpensionierung der Beschwerdeführerin im April 2018 über Fr. 102'000.-

Sozialhilfe. Seither bezieht die Beschwerdeführerin gemäss Abrechnung des Amts

für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 30. Januar 2019 und Rentenberechnung

der SVA Zürich vom 23. August 2019 monatlich neben ihrer AHV-Rente von

aktuell Fr. 342.- Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2'461.- sowie

Fr. 202.- Beihilfe und Fr. 517.- Prämienverbilligung für ihre

Krankenversicherung. Da ihre Frühpensionierung lediglich eine jahrelange

Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst hatte und sie zur Finanzierung ihres

Lebensunterhalts zur Hauptsache auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, ist

eine Loslösung von Leistungen der öffentlichen Hand – selbst unter

Berücksichtigung zukünftiger Rentenleistungen ihres Heimatlandes – nicht

absehbar.

4.2.3

Umfang und Dauer des bisherigen Bezugs von Sozialhilfe und

Ergänzungsleistungen sind erheblich, zumal der Beschwerdeführerin aufgrund

ihrer ehelichen Unterstützungspflicht bis zu ihrer Scheidung grundsätzlich auch

der Sozialhilfebezug ihres damaligen Ehemannes anzurechnen ist bzw. die

Eheleute eine Unterstützungsgemeinschaft bildeten (BGr, 16. Juli 2015,

2C_900/2014, E. 2.4.2).

4.2.4

Die Beschwerdeführerin hat sodann nach Ausgeführtem eine dauerhafte

Arbeits- oder gar Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen und sich erst Jahre

nach ihrem letzten Stellenverlust auf dem ersten Arbeitsmarkt in fachärztliche Behandlung

begeben. Eine intensive Arbeitssuche ist nicht dokumentiert. Auch wenn ihr

fortgeschrittenes Alter und zeitweilige Gesundheitsprobleme die Stellensuche

erschwert haben dürften, ist im Sinn der vorinstanzlichen Ausführungen davon

auszugehen, dass sie ihre Steuerungsmöglichkeiten zur Ablösung von der

Sozialhilfe unzureichend ausgeschöpft und ihre Sozialhilfeabhängigkeit

grösstenteils selbst verschuldet hat. Spätestens mit der Abweisung ihres

IV-Gesuchs am 21. September 2015 und den hernach eingeleiteten

ausländerrechtlichen Massnahmen musste ihr bewusst sein, dass sie intensiv nach

einer existenzsichernden Arbeit hätte suchen müssen. Dies zumal auch das

zuständige Sozialzentrum sie in einer Stellungnahme vom 24. August 2016

als arbeitsfähig einstufte und ihr bereits mit migrationsamtlichen Schreiben

vom 29. August 2016 der Widerruf ihrer Bewilligung wegen

Sozialhilfeabhängigkeit in Aussicht gestellt wurde. Inwieweit darüberhinaus

auch ihrem Ex-Ehemann ein schuldhafter Sozialhifebezug vorzuwerfen ist, ist

nicht entscheidend (vgl. auch BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014,

E. 2.4.2). Sodann kann offenbleiben, inwieweit aufgrund der zahlreichen

Betreibungen der Beschwerdeführerin auch von einer mutwilligen

Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 62 Abs. 1

lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE

auszugehen ist.

4.2.5

Die Beschwerdeführerin hat sich überdies trotz jahrelangem Aufenthalt in

der Schweiz hier zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nur unzureichend

integriert. So vermochte sie hier weder dauerhaft einem existenzsichernden

Erwerb nachzugehen, noch ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die

Beschwerdeführerin verfügt über die schwedische Staatsbürgerschaft und hat dort

eigenen Angaben zufolge Rentenansprüche. Auch ihr Herkunftsland Türkei ist ihr

nach wie vor vertraut, zumal sie dieses bis in die jüngste Vergangenheit

regelmässig besucht hatte. Trotz ihres fortgeschrittenen Alters und ihres

langen Aufenthalts in der Schweiz ist sie hier noch nicht derart verwurzelt,

dass ihr eine Reintegration in Schweden oder allenfalls auch der Türkei nicht

mehr zumutbar wäre. Das schwedische Gesundheitssystem ist sodann mit dem

hiesigen vergleichbar, weshalb die Beschwerdeführerin allfällige Therapien oder

Behandlungen auch dort fortsetzen kann.

4.2.6

Damit verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Anspruch auf Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung und erscheint ihre Wegweisung auch unter

Berücksichtigung ihrer persönlichen und gesundheitlichen Situation

verhältnismässig.

5.

Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann

auch einem nachehelichen Aufenthaltsrecht (Art. 51 Abs. 2 lit. b

AIG), einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG bzw.

Art. 20 VEP oder einem Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) entgegen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und

Art. 36 BV). Aus demselben Grund, bzw. mangels hinreichender finanzieller

Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 25

Abs. 4 VZAE, entfällt auch eine Zulassung zur erwerbslosen Wohnsitznahme

als Rentnerin. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Da das Verfahren spruchreif erscheint, ist von der

eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die

Beschwerde abzuweisen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch

keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund der Nachreichung von

zahlreichen Unterlagen und mehrerer Stellungnahmen rechtfertigt sich eine

höhere Gerichtsgebühr als in anderen ausländerrechtlichen Verfahren (vgl.

§ 2 und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

6.2

Das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.

7.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide

Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 3'095.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …