VB.2019.00689
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00689
8. Januar 2020Deutsch24 min
(URT.2020.21380)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00689
Urteil
der 2. Kammer
vom
8. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Ersatzrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1956 in der Türkei geborene schwedische
Staatsangehörige A wuchs in der Türkei und Deutschland auf und lebte danach in
Schweden. Sie ist Mutter von zwei volljährigen Kindern und war vom
2. Februar 2008 bis zum 23. Oktober 2018 (Rechtskraftdatum) mit dem
türkischen Staatsangehörigen C verheiratet.
Am 5. April 2006 reiste A in die Schweiz ein und
erhielt hier am 19. Mai 2006 eine Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA
(heute: EU/EFTA) zur Vorbereitung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Im Anschluss wurde ihr zur
Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA erteilt, welche letztmals bis 31. August 2018 verlängert wurde.
A und ihr damaliger Ehemann mussten von Februar 2008 bis
Ende Dezember 2008, von Juli 2014 bis Ende Dezember 2016 und erneut ab März
2017 mit über Fr. 102'000.- von der Sozialhilfe unterstützt werden. Seit
Juli 2014 geht A keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Per 1. April 2018
liess sie sich frühpensionieren und bezieht seither Ergänzungsleistungen
anstelle von Sozialhilfe. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 19. August
2013 weist sie zahlreiche Betreibungen und offene Verlustscheine von rund
Fr. 77'000.- aus. In einer Stellungnahme vom 17. März 2019 bezifferte
sie ihre betriebenen Schulden auf Fr. 120'000.-.
Am 7. März 2019 verweigerte das Migrationsamt eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, da A ihre Arbeitnehmereigenschaft
verloren und durch ihre anhaltende Sozialhilfeabhängigkeit einen Widerrufsgrund
gesetzt habe. Zugleich wurde ihr eine Ausreisefrist bis zum 30. April 2019
angesetzt.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 12. September 2019 ab, soweit sie auf diesen
eintrat, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 12. November
2019.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 16. Oktober 2019 (Datum Poststempel) liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben
und es sei ihr erneut gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen
eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. Eventualiter sei ihr eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. (Sub-)Eventualiter wurde die Rückweisung
des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung beantragt. Weiter sei
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen und eine Parteientschädigung zuzusprechen.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2019 wurde unter Hinweis auf die
aufschiebende Wirkung des Beschwerdeverfahrens verfügt, dass alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Weiter wurde ein Entscheid
über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Akteneingang oder mit dem
Endentscheid in Aussicht gestellt.
C. Mit
Eingabe vom 1. November 2019 liess A weitere Unterlagen einreichen, wonach
sie die letzten zwei Jahre vor ihrer Berentung unfreiwillig arbeitsunfähig
gewesen sei bzw. diese freizügigkeitsrechtlich als Beschäftigungszeiten gewertet
werden müssten. Überdies reichte sie eine unübersetzte Bestätigung einer
schwedischen Ausgleichskasse nach.
Hierauf forderte das Verwaltungsgericht A mit
Präsidialverfügung vom 5. November 2019 und Hinweis auf ihre
diesbezügliche Mitwirkungspflicht dazu auf, die von ihr geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit detailliert und unter Beilage geeigneter Belege für den
gesamten von ihr geltend gemachten Zeitraum nachzuweisen. Weiter wurde sie dazu
aufgefordert, detailliert über ihre bisherigen psychiatrischen und
fachärztlichen Behandlungen Auskunft zu geben und insbesondere entsprechende
medizinische Berichte nachzureichen sowie Auskunft über in der Vergangenheit
eingeleitete IV-Verfahren zu geben und diese soweit wie möglich zu belegen.
Überdies wurde sie dazu aufgefordert, eine deutsche Übersetzung der Bestätigung
der schwedischen Ausgleichskasse nachzureichen.
IV. Mit Eingabe vom
11.
Dezember 2019 (Datum Poststempel) liess A eine weitere Stellungnahme
einreichen, wonach ihr eine "aufgeschobene" staatliche schwedische
Jahresrente von ca. Fr. 17'000.- zustünde, ein entsprechender
Leistungsentscheid jedoch noch ausstünde. Ihre Arbeitsfähigkeit sei
gesundheitsbedingt sehr stark eingeschränkt gewesen, nachdem sie jahrelang
häusliche Gewalt durch ihren früheren Ehemann erfahren habe. Ärztliche Atteste
seien nicht mehr erstellt worden, da das zuständige Sozialzentrum keine
ärztlichen Atteste mehr verlangt habe. Weiter wurden verschiedene Arztberichte,
eine Kurzübersetzung der auf Schwedisch eingereichten Unterlagen sowie weitere
Dokumente nachgereicht.
V. Während
sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch den nachfolgenden
Stellungnahmen vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in
Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Die
anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ist der verwaltungsgerichtlichen
Aufforderung zur Einreichung verschiedener Unterlagen nur unzureichend
nachgekommen, womit sie ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 90 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals
Ausländergesetz bzw. AuG) verletzt hat. Insbesondere hat sie es versäumt, die
von ihr geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit detailliert und unter Beilage
geeigneter Belege für den gesamten von ihr geltend gemachten Zeitraum
nachzuweisen. Sodann sind fachärztliche Behandlungen nicht in dem von ihr
behaupteten Umfang nachgewiesen und nur teilweise belegt worden. Auch über ein
in der Vergangenheit eingeleitetes IV-Verfahren hat sie nur unvollständig
Auskunft gegeben, hätte von ihr doch zumindest die Vorlage des entsprechenden
Entscheids der IV-Stelle erwartet werden können. Zudem ist lediglich eine
unvollständige "Kurzübersetzung" der schwedischen Dokumente
eingereicht worden. Diese ist bereits deshalb unzureichend, als dass der mit
Eingabe vom 1. November 2019 noch behauptete jährliche Rentenanspruch von
umgerechnet rund Fr. 40'000.- in der Kurzübersetzung plötzlich mit
lediglich Fr. 17'000.- beziffert wurde. Aufgrund der Aktenlage und den
nachfolgenden Erwägungen kann der entscheidwesentliche Sachverhalt jedoch
bereits als hinreichend erstellt gelten.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, als schwedische
Staatsangehörige über einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch zu
verfügen und sich überdies auf eine Niederlassungsvereinbarung zwischen der
Schweiz und Schweden berufen zu können.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach
Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche
einen weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
2.1.2
Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte bestehen insbesondere für
EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer unselbständigen oder
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung
mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA). Personen, die keine Erwerbstätigkeit
ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter
anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur
Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die
finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU/EFTA-Staatsangehörige sind gemäss
Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) ausreichend, wenn sie den Betrag
übersteigen, der einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen
Antragstellerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG) berechtigt (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.).
Aufenthaltsbeendende Massnahmen dürfen eingeleitet werden, wenn
Ergänzungsleistungen auch tatsächlich bezogen werden (BGE 135 II 265
E. 3.7).
2.1.3
Nach Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter anderem widerrufen oder nicht
mehr verlängert werden, wenn eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht
(mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im vorgenannten Sinn gilt auch der
Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33 Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung
verbunden wird (Silvia Hunziker in: Martin Caroni/Thomas Gächter/Daniela
Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG],
Bern 2010, Art. 62 N. 43; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00381,
E. 2). Der Verlust der Arbeitnehmereigenschaft bzw. die Aufgabe der
selbständigen Erwerbstätigkeit führt damit in der Regel zum Verlust der darauf
basierenden freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsrechte, insbesondere wenn die
betroffene Person in der Folge von der Sozialhilfe oder mit
Ergänzungsleistungen unterstützt werden muss und somit auch
freizügigkeitsrechtliche Aufenthaltsansprüche im Sinn von Art. 24
Abs. 1 Anhang I FZA entfallen (vgl. zum Ganzen VGr, 9. Januar 2019,
VB.2018.00624, E. 2.1.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; in Bezug
auf Ergänzungsleistungen vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7).
2.1.4
Nach Art. 6 Abs. 6 bzw. Art. 12 Abs. 6 Anhang I
FZA darf einer arbeitnehmenden bzw. selbständig erwerbstätigen Person eine
(noch) gültige Aufenthaltsbewilligung aber nicht allein deshalb entzogen
werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend
arbeitsunfähig geworden ist. Dies jedoch nur solange die Wiederaufnahme der
Erwerbstätigkeit in absehbarer Zeit auch objektiv möglich erscheint (vgl. EuGH,
26.
Mai 1993, Rs. C-171/91, Rz. 14; "objektiv unmöglich
ist, Arbeit zu erhalten"). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ging
bislang davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach
18.
Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3; Andreas
Zünd/Thomas Hugi Yar, Staatliche Leistungen und Aufenthaltsbeendigung unter dem
FZA in: Astrid Epiney/Teresia Gordzielik [Hrsg.], Personenfreizügigkeit und
Zugang zu staatlichen Leistungen, Zürich etc. 2015, S. 192 f. und
199) bzw. zwei Jahren (BGr, 25. November 2013 2C_1060/2013, E. 3.1)
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren ging. Dabei vermochten
Beschäftigungsmassnahmen auf dem zweiten Arbeitsmarkt den Verlust der
Arbeitnehmereigenschaft nicht hinauszuzögern (BGE 141 II 1 E. 2.2.5; BGr,
7.
Dezember 2017, 2C_882/2017, E. 2.3.1; VGr, 20. Juni 2018,
VB.2018.00218, E. 2.3). Seit dem 1. Juli 2018 regelt Art. 61a AuG
(heute AIG) das Erlöschen des Aufenthaltsrechts sowie den Zugang zur
Sozialhilfe für Staatsangehörige der EU/EFTA-Mitgliedstaaten, die ursprünglich
eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit erhalten haben und deren Arbeitsverhältnis
unfreiwillig beendet wurde (vgl. Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes
vom 4. März 2016, BBl 2016 3000 ff., 3054 f.). Bei
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach einer Anstellung von mehr als zwölf
Monaten sieht Art. 61a Abs. 4 AIG vor, dass die
Aufenthaltsbewilligung spätestens sechs Monate nach dem Ende des Anspruchs auf
Leistungen der Arbeitslosenversicherung erlischt.
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin war während den letzten Jahren ihres Aufenthalts
überwiegend erwerbslos und geht seit Juli 2014 keiner Beschäftigung auf dem
ersten Arbeitsmarkt mehr nach. Damit hat sie nach der zitierten Praxis und
Gesetzeslage (vgl. E. 2.1.4 vorstehend) ihre Arbeitnehmereigenschaft im
Sinn der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen verloren.
2.2.2
Auch ein Aufenthalt zur erwerbslosen Wohnsitznahme im Sinn von Art. 24
Anhang I FZA fällt ausser Betracht, da sie sich durch eine Frühpensionierung
zwar inzwischen von der Sozialhilfe lösen konnte, sie zur Finanzierung ihres
Lebensunterhalts jedoch weiterhin und ganz überwiegend auf Ergänzungsleistungen
der öffentlichen Hand angewiesen ist (vgl. E. 2.1.3 vorstehend). An ihrer
Abhängigkeit von Unterstützungszahlungen der öffentlichen Hand vermögen ferner
auch allfällige Rentenleistungen aus ihrer schwedischen Heimat nichts zu
ändern, würde die von ihr behauptete Jahresrente von umgerechnet ca.
Fr. 17'000.- doch bei weitem nicht ausreichen, die von ihr bezogenen Ergänzungsleistungen
zu ersetzen (vgl. auch E. 4.2.2 nachstehend). Überdies ist der
entsprechende Rentenanspruch auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin
derzeit "aufgeschoben".
2.2.3
Auf das in der Beschwerdeschrift zitierte Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit vom
20.
Oktober 1978 muss – wie schon vor Vorinstanz – nicht weiter
eingegangen werden, da dieses lediglich die Rentenansprüche (AHV/IV)
schwedischer Staatsangehöriger, nicht aber deren Niederlassungs- bzw.
Aufenthaltsrechte regelt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund
freizügigkeitsrechtlicher Regelungen (vgl. BGE 133 V 265) – und allenfalls auch
aufgrund des erwähnten Staatsvertrages mit Schweden – Anspruch auf
Ergänzungsleistungen hat, steht einem Widerruf nicht entgegen (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.5 ff.). Entgegen gegenteiliger Andeutungen in der
Beschwerdeschrift haben die Schweiz und Schweden auch keine bilaterale
Niederlassungsvereinbarung geschlossen (vgl. die vom Staatssekretariat für
Migration [SEM] in Ziff. 0.2.1.3.1 [samt Anhang] der aktuellen Weisungen
und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] zusammengestellte Auflistung
[abrufbar auf www.admin.ch]).
3.
Näher zu prüfen bleibt, ob sich
die Beschwerdeführerin aufgrund dauernder Erwerbsunfähigkeit auf einen
freizügigkeitsrechtlichen Anspruch nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I
FZA berufen kann. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass ihre
Arbeitsfähigkeit aufgrund wiederholter häuslicher Gewalterfahrungen und gesundheitlicher
bzw. psychischer Probleme ab 2013 eingeschränkt gewesen sei.
3.1
3.1.1
Gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2
Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2
Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG besteht ein bedingungsloses
Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines
Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit "dauernd arbeitsunfähig"
geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen
Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der
Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Zünd/Hugi Yar,
S. 191 mit Hinweisen).
3.1.2
Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige
Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit"
aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf
andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3).
3.1.3
In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige
"dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe
die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten
Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit
vorliegt (BGr, 19. November 2019, 2C_134/2019, E. 4 [zur Publikation
vorgesehen]; vgl. auch die Differenzierung zwischen Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit in Art. 6 f. des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
[ATSG]). Wer sich auf ein Verbleiberecht im Sinn der genannten Bestimmungen
berufen kann, behält seine als selbständig oder unselbständig Erwerbstätiger
erworbenen Rechte und hat insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe bzw. Ergänzungsleistungen
(vgl. BGE 141 II 1 E. 4.1).
3.1.4
Für den Eintritt der dauernden Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist auf die
Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGr,
19.
November 2019, 2C_134/2019, E. 4.5 [zur Publikation vorgesehen];
BGr, 16. Februar 2018, 2C_262/2017, E. 3.6.2). Sind in Bezug auf die
behauptete dauernde Arbeitsunfähigkeit die IV-Abklärungen noch im Gang, ist vor
der Fällung des Bewilligungsentscheids im Zweifelsfall die Verfügung der
zuständigen IV-Stelle abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1 unter Hinweis auf
BGr, 30. Oktober 2013, 2C_587/2013, E. 4.3; BGr, 8. Juli 2014,
2C_1102/2013, E. 4.4).
3.2
3.2.1
Aus den eingereichten Arztzeugnissen ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin unter anderem an Depressionen und Rückenbeschwerden
(Lumbovertebralsyndrom) leidet. Ihr Hausarzt Dr. med. D attestierte ihr zuhanden des
zuständigen Sozialzentrums am 12. Februar 2015 "bis auf
weiteres" eine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Mit
Arztbericht vom 23. August 2018 bestätigt derselbe Hausarzt, dass es nach
medikamentöser Behandlung und stützenden Gesprächen "meistens zu einer
Stabilisierung des psychischen Zustandes" gekommen sei. Zudem attestierte
der Hausarzt am 17. Oktober 2019 der Beschwerdeführerin zumindest für
körperlich leichte Tätigkeiten "theoretisch" eine Arbeitsfähigkeit
von "mindestens" 50 %. Weiter wies er darauf hin, dass sich die
Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren unter "fachärztlicher
psychiatrischer" bzw. "intensiver psychiatrisch-psychologischer
Betreuung" befinde. In einem weiteren Bericht vom 30. November 2019
berichtete der Hausarzt von einem durch eheliche Gewalt massiv beeinträchtigten
Gesundheitszustand, was die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin deutlich
eingeschränkt habe.
Dr. med. E diagnostizierte in einem Bericht vom
21.
Oktober 2019 eine "Anpassungsstörung aufgrund eines belastenden
Lebensereignisses", nachdem die Beschwerdeführerin ein paar Tage vor der
Erstkonsultation vom 12. Dezember 2018 mit Morddrohungen in Zusammenhang
mit ihrer Scheidung vom September 2018 konfrontiert worden sei.
Weiter liegt ein Bericht des
Allgemeinmediziners Dr. med.
F vom 22. August 2018 in den Akten, wonach am 4. Juni 2012
Prellmarken und ein kleines Hämatom bei der Beschwerdeführerin festgestellt
worden seien und erfolglos eine polizeiliche Aufnahme der Körperverletzung
empfohlen worden sei, ohne dass in den Krankenakten Näheres zum Tathergang
vermerkt sei. Zudem seien in den letzten Jahren Eheprobleme thematisiert und
zur Paartherapie geraten worden.
In ihrer Stellungnahme vom
11.
Dezember 2019 (Datum Poststempel) wies die Beschwerdeführerin überdies
darauf hin, dass die IV-Stelle Zürich festgestellt habe, dass ihre
gesundheitlichen Einschränkungen im Sinn von Art. 7 ATSG überwindbar seien
und damit keine Invalidität im Sinn des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG) vorliege.
3.2.2
Wie aus den Akten und den Ausführungen der Beschwerdeführerin erhellt, sind
die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
21.
September 2015 von der IV-Stelle im Sinn von Art. 7 ATSG als
überwindbar qualifiziert worden, ohne dass ihr eine dauerhafte
Erwerbsunfähigkeit attestiert worden ist. Gestützt auf die Beurteilung der
IV-Stelle schätzte sie das für sie zuständige Sozialzentrum in einer
Stellungnahme vom 24. August 2016 als arbeitsfähig ein. Auch die
Beschwerdeführerin selbst stellte in mehreren Stellungnahmen gegenüber dem
Migrationsamt ihre Arbeitsfähigkeit zunächst nicht infrage und behauptete, sich
seit dem Stellenverlust 2014 intensiv um Arbeit zu bemühen. In einer weiteren
Stellungnahme vom 24. August 2018 machte sie ihr Alter und fehlende
Unterstützung durch ihren (damaligen) Ehemann für ihren Misserfolg auf dem
Arbeitsmarkt verantwortlich, während gesundheitliche Probleme gänzlich
unerwähnt blieben. Gesundheitliche Probleme blieben auch im Rekursverfahren
unerwähnt und wurden erstmals vor Verwaltungsgericht behauptet. Die Ablösung
von der Sozialhilfe erfolgte aufgrund einer Frühpensionierung und nicht
aufgrund einer invaliditätsbedingten Erwerbsaufgabe. Die Beschwerdeführerin war
damit bei Verlust ihrer Arbeitnehmereigenschaft nicht dauerhaft arbeits- bzw.
erwerbsunfähig im Sinn der auch auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA
anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Grundsätze (vgl. BGr,
19.
November 2019, 2C_134/2019, E. 4.5 mit Hinweisen [zur Publikation
vorgesehen]). Auch ihre Teilnahme an Arbeitsintegrationsprojekten bzw.
Beschäftigungsprogrammen deuten auf eine grundsätzliche Arbeits- bzw.
Erwerbsfähigkeit hin, wenngleich derartige niederschwellige Programme nicht in
jedem Fall geeignet sind, die Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu
dokumentieren.
3.2.3
Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den vor Verwaltungsgericht
eingereichten Arztberichten von behandelnden Ärzten, zumal diese keine
unabhängige Begutachtung darstellen, insbesondere soweit sie erst im Zusammenhang
mit dem migrationsrechtlichen Verfahren der Beschwerdeführerin erstellt wurden
(vgl. BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351
E. 3b/cc; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr,
12.
Dezember 2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober
2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1).
Während sich aus dem Arztbericht von Dr. med. F vom
22.
August 2018 keinerlei Hinweise auf eine fehlende oder auch nur
eingeschränkte Erwerbsfähigkeit ergeben, beruht der Arztbericht von Dr. med. (RO) E auf
Konsultationen, welche erst ab Ende 2018 stattgefunden haben und bereits aus
diesem Grund nicht verlässlich über die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin
zum Zeitpunkt des Verlustes der Arbeitnehmereigenschaft mehr als zwei Jahre
zuvor Auskunft geben können. Der Arztbericht beruht ferner überwiegend auf den
Angaben der Beschwerdeführerin und gibt teilweise lediglich deren eigene
Einschätzung wieder.
Die Angaben ihres Hausarztes erscheinen wiederum wenig
verlässlich und widersprechen teilweise klar der Faktenlage und früheren
Stellungnahmen der Beschwerdeführerin: Trotz der behaupteten massiven
psychischen Probleme und den Angaben ihres Hausarztes finden sich in den Akten
keine weiteren Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre psychischen
Probleme frühzeitig fachärztlich abklären liess oder sich bereits vor Jahren in
therapeutische Behandlung begeben hätte: Im Gegensatz zu den Angaben des
Hausarztes fand die erste psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung gemäss Auskunft
von Dr. med. (RO) E vom
21.
Oktober 2019 am 12. Dezember 2018 statt, wobei lediglich zwei
weitere Therapiesitzungen in ihrem Bericht dokumentiert sind. Es kann damit
keine Rede davon sein, dass sich die Beschwerdeführerin bereits beim Verlust
ihrer Arbeitnehmereigenschaft in intensiver psychiatrischer oder
psychotherapeutischer Behandlung befand, was die behaupteten psychischen
Probleme zumindest für den Zeitpunkt des Verlustes der Arbeitnehmereigenschaft
stark relativiert (vgl. auch VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00462,
E. 2.4 [nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch
vorgesehen]). Überdies behauptete auch der Hausarzt der Beschwerdeführerin nie
eine dauerhafte und vollständige Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Eine vollständige Krankschreibung der Beschwerdeführerin ist in den letzten
Jahren lediglich im erwähnten Attest ihres Hausarztes vom 12. Februar 2015
dokumentiert.
3.2.4
Die von der Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren erstmals als Ursache für ihre psychischen Probleme
vorgebrachten Gewaltvorwürfe gegenüber ihrem früheren Ehemann sind zudem
äusserst vage geblieben. So sind von ihr bis auf einen in einer Stellungnahme
vom 17. März 2019 erwähnten Vorfall vom 25. August 2018 und eine
polizeilich protokollierte, aber strafrechtlich nicht weiterverfolgte
Auseinandersetzung im Juni 2017 keinerlei konkreten Gewaltvorfälle geschildert
worden. Die eingereichten Arztberichte erwähnen zwar eheliche Konflikte sowie
eine länger zurückliegende Verletzung der Beschwerdeführerin. Jedoch ergeben
sich auch hier keine näheren Angaben zu der von der Beschwerdeführerin
angeblich erlittenen häuslichen Gewalt. Die in einem der Arztberichte erwähnten
"Morddrohungen" gingen zudem gemäss Aktenlage offenbar nicht vom
Ehemann, sondern von dessen neuen Partnerin nach der Scheidung aus. Eine
jahrelange, systematische Gewaltausübung durch ihren früheren Partner, welcher
die von ihr behaupteten psychischen Probleme auch für den Zeitpunkt des
Verlusts der Arbeitnehmereigenschaft glaubhaft machen könnte, ist aus den Akten
jedenfalls nicht ersichtlich.
3.2.5
Obwohl die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 5. November
2019.
unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG dazu
aufgefordert worden ist, detailliert über ihre bisherigen psychiatrischen und
fachärztlichen Behandlungen Auskunft zu geben und entsprechende Berichte
einzureichen, sind ihre gesundheitlichen Probleme zum Zeitpunkt des Verlusts
der Arbeitnehmereigenschaft somit nur unvollständig belegt und ist weder eine
Arbeits- noch eine Erwerbsunfähigkeit hinreichend dargelegt worden. Gestützt
auf die Feststellungen der IV-Stelle und ihre eigenen Angaben gegenüber den
Vorinstanzen ist deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
zumindest zum Zeitpunkt des Verlusts ihrer Arbeitnehmereigenschaft nicht
dauerhaft erwerbsunfähig gewesen war und sich damit auch nicht auf einen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 4 Abs. 2
Anhang I FZA berufen kann.
4.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass ihr eine
unbefristete Niederlassungsbewilligung zustehe.
4.1
4.1.1
Das FZA regelt die Frage der Niederlassung nicht. Gemäss Art. 5 VEP
erhalten EU- und EFTA-Staatsangehörige eine unbefristete
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 34 AIG und
Art. 60–63 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie nach Massgabe der von der Schweiz
abgeschlossenen Niederlassungsvereinbarungen. Laut Art. 34 Abs. 2 AIG
setzt die Erteilung der Niederlassungsbewilligung einen mindestens zehnjährigen
Aufenthalt mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung voraus, wobei
betroffene Ausländer die letzten fünf Jahre ununterbrochen im Besitz einer
Aufenthaltsbewilligung gewesen sein müssen. Bei schwedischen Staatsangehörigen
gilt praxisgemäss eine verkürzte Frist von fünf Jahren (Weisungen AIG,
Ziff. 0.2.1.3.2). Überdies wird ein Integrationserfolg und das Fehlen von
Widerrufsgründen nach Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2 AIG
vorausgesetzt.
4.1.2
Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG liegt ein Widerrufsgrund
vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine durch diese zu
unterstützende Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, sofern der Widerruf auch
verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation
und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine
konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl.
Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4; BGr,
20.
Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013,
2C_958/2011, E. 2.3). Grundsätzlich stellen Ergänzungsleistungen
ausländerrechtlich keine Sozialhilfe dar (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7;
Weisungen AIG, Ziff. 8.3.1.5). Der Bezug von Ergänzungsleistungen ist dem
Bezug von Sozialhilfe ausländerrechtlich jedoch zumindest dann gleichzustellen,
wenn durch eine Frühpensionierung lediglich eine
vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst und der Lebensunterhalt zur Hauptsache
durch Ergänzungsleistungen gedeckt wird (vgl. VGr, 20. März 2019,
VB.2018.00783, E. 2.1.2, bestätigt in BGr, 27. September 2019,
2C_458/2019; VGr, 20. März 2019, VB.2018.00298, E. 2.3).
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin erfüllt zwar die zeitlichen Voraussetzungen für die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Jedoch steht ihre jahrelange
Sozialhilfeabhängigkeit sowie ihre fortbestehende Abhängigkeit von
Ergänzungsleistungen und der hierdurch gesetzte Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG
einer Bewilligungserteilung entgegen:
4.2.2
Die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Ehemann bezogen bis zur
Frühpensionierung der Beschwerdeführerin im April 2018 über Fr. 102'000.-
Sozialhilfe. Seither bezieht die Beschwerdeführerin gemäss Abrechnung des Amts
für Zusatzleistungen zur AHV/IV vom 30. Januar 2019 und Rentenberechnung
der SVA Zürich vom 23. August 2019 monatlich neben ihrer AHV-Rente von
aktuell Fr. 342.- Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 2'461.- sowie
Fr. 202.- Beihilfe und Fr. 517.- Prämienverbilligung für ihre
Krankenversicherung. Da ihre Frühpensionierung lediglich eine jahrelange
Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst hatte und sie zur Finanzierung ihres
Lebensunterhalts zur Hauptsache auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist, ist
eine Loslösung von Leistungen der öffentlichen Hand – selbst unter
Berücksichtigung zukünftiger Rentenleistungen ihres Heimatlandes – nicht
absehbar.
4.2.3
Umfang und Dauer des bisherigen Bezugs von Sozialhilfe und
Ergänzungsleistungen sind erheblich, zumal der Beschwerdeführerin aufgrund
ihrer ehelichen Unterstützungspflicht bis zu ihrer Scheidung grundsätzlich auch
der Sozialhilfebezug ihres damaligen Ehemannes anzurechnen ist bzw. die
Eheleute eine Unterstützungsgemeinschaft bildeten (BGr, 16. Juli 2015,
2C_900/2014, E. 2.4.2).
4.2.4
Die Beschwerdeführerin hat sodann nach Ausgeführtem eine dauerhafte
Arbeits- oder gar Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen und sich erst Jahre
nach ihrem letzten Stellenverlust auf dem ersten Arbeitsmarkt in fachärztliche Behandlung
begeben. Eine intensive Arbeitssuche ist nicht dokumentiert. Auch wenn ihr
fortgeschrittenes Alter und zeitweilige Gesundheitsprobleme die Stellensuche
erschwert haben dürften, ist im Sinn der vorinstanzlichen Ausführungen davon
auszugehen, dass sie ihre Steuerungsmöglichkeiten zur Ablösung von der
Sozialhilfe unzureichend ausgeschöpft und ihre Sozialhilfeabhängigkeit
grösstenteils selbst verschuldet hat. Spätestens mit der Abweisung ihres
IV-Gesuchs am 21. September 2015 und den hernach eingeleiteten
ausländerrechtlichen Massnahmen musste ihr bewusst sein, dass sie intensiv nach
einer existenzsichernden Arbeit hätte suchen müssen. Dies zumal auch das
zuständige Sozialzentrum sie in einer Stellungnahme vom 24. August 2016
als arbeitsfähig einstufte und ihr bereits mit migrationsamtlichen Schreiben
vom 29. August 2016 der Widerruf ihrer Bewilligung wegen
Sozialhilfeabhängigkeit in Aussicht gestellt wurde. Inwieweit darüberhinaus
auch ihrem Ex-Ehemann ein schuldhafter Sozialhifebezug vorzuwerfen ist, ist
nicht entscheidend (vgl. auch BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014,
E. 2.4.2). Sodann kann offenbleiben, inwieweit aufgrund der zahlreichen
Betreibungen der Beschwerdeführerin auch von einer mutwilligen
Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 62 Abs. 1
lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE
auszugehen ist.
4.2.5
Die Beschwerdeführerin hat sich überdies trotz jahrelangem Aufenthalt in
der Schweiz hier zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nur unzureichend
integriert. So vermochte sie hier weder dauerhaft einem existenzsichernden
Erwerb nachzugehen, noch ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die
Beschwerdeführerin verfügt über die schwedische Staatsbürgerschaft und hat dort
eigenen Angaben zufolge Rentenansprüche. Auch ihr Herkunftsland Türkei ist ihr
nach wie vor vertraut, zumal sie dieses bis in die jüngste Vergangenheit
regelmässig besucht hatte. Trotz ihres fortgeschrittenen Alters und ihres
langen Aufenthalts in der Schweiz ist sie hier noch nicht derart verwurzelt,
dass ihr eine Reintegration in Schweden oder allenfalls auch der Türkei nicht
mehr zumutbar wäre. Das schwedische Gesundheitssystem ist sodann mit dem
hiesigen vergleichbar, weshalb die Beschwerdeführerin allfällige Therapien oder
Behandlungen auch dort fortsetzen kann.
4.2.6
Damit verfügt die Beschwerdeführerin über keinen Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung und erscheint ihre Wegweisung auch unter
Berücksichtigung ihrer persönlichen und gesundheitlichen Situation
verhältnismässig.
5.
Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann
auch einem nachehelichen Aufenthaltsrecht (Art. 51 Abs. 2 lit. b
AIG), einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 AIG bzw.
Art. 20 VEP oder einem Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) entgegen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und
Art. 36 BV). Aus demselben Grund, bzw. mangels hinreichender finanzieller
Mittel im Sinn von Art. 28 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 25
Abs. 4 VZAE, entfällt auch eine Zulassung zur erwerbslosen Wohnsitznahme
als Rentnerin. Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Da das Verfahren spruchreif erscheint, ist von der
eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und die
Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr auch
keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund der Nachreichung von
zahlreichen Unterlagen und mehrerer Stellungnahmen rechtfertigt sich eine
höhere Gerichtsgebühr als in anderen ausländerrechtlichen Verfahren (vgl.
§ 2 und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
6.2
Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung ist gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen.
7.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 3'095.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …