VB.2019.00690
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00690
20. März 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21567)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00690
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
c/o E, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt C, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
(geboren 2001) und seine jüngeren Geschwister wurden im Jahre 2010 behördlich
über eine Platzierungsorganisation, die D AG, bei einer Pflegefamilie
platziert.
B. Am 11. Juli
2018 gelangte die Beiständin von A und seinen Geschwistern mit einer
Kosteninformation betreffend deren Platzierung bei der Pflegefamilie E an die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) F. Darin beantragte sie, für A eine
Tagestaxe von Fr. 239.-, monatliche Nebenkosten in Höhe von Fr. 350.-
sowie eine Integrationszulage von monatlich Fr. 150.- auszurichten. Die
KESB F leitete diese Kosteninformation am 24. Juli 2018 der Sozialbehörde C
weiter und ersuchte diese um entsprechende Kostengutsprache. Am 16. August
2018 informierte die Beiständin von A die Sozialbehörde C, dass die D AG eine
höhere Nebenkostenpauschale von monatlich Fr. 425.- in Rechnung stellen
wolle.
C. Am 28. August
2018 beschloss die Sozialbehörde C die weitere Kostentragung für die
Unterbringung der Geschwister A in der Pflegefamilie E. Dabei verfügte sie
unter anderem, dass ab dem 1. August 2018 für A bis zum Erreichen der
Volljährigkeit eine Kostengutsprache für Nebenkosten in der Höhe von monatlich
Fr. 350.- erteilt werde. Weiter ordnete sie an, dass die
Integrationszulage für A über die Monatsrechnung der D AG jeweils im Nachhinein
verrechnet werde und die Beiständin monatlich zu bestätigen habe, dass A seinen
Ausbildungsverpflichtungen nachgekommen sei.
Erwägungen
II.
A. Mit
Eingabe vom 27. September 2018 erhob B namens A gegen diese Verfügung
Rekurs und beantragte, es sei eine monatliche Nebenkostenpauschale von Fr. 425.-
zuzusprechen und die Integrationszulage sei bis zum Ende der Ausbildung
auszurichten sowie nicht von weiteren Bedingungen abhängig zu machen. Weiter
ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Das Zentrum
G informierte den Bezirksrat C mit Schreiben vom 31. Oktober 2018, dass
die Beiständin von A die Verfügung vom 28. August 2018 geprüft und als in
Ordnung befunden habe.
B. Mit
Beschluss vom 20. September 2019 trat der Bezirksrat C auf den Rekurs
nicht ein, weil A zum Zeitpunkt der Rekurserhebung nicht volljährig gewesen sei
und weder seine Beiständin noch die KESB ihre Zustimmung zum Rekursverfahren
erteilt hätten. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat der
Bezirksrat nicht ein, weil das Verfahren ohnehin kostenlos sei; das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies er ab.
III.
A. Dagegen
erhob B namens A am 15. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
und beantragte die Rückweisung der Sache zur materiellen Beurteilung an den
Bezirksrat C. Zudem sei für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren; im
Beschwerdeverfahren sei überdies eine Parteientschädigung auszurichten.
B. Die
Sozialbehörde C nahm am 13. November 2019 zur Beschwerde Stellung und
beantragte deren Abweisung. B reichte am 22. November 2019 eine weitere
Stellungnahme ein. Nachdem sich die Sozialbehörde C am 8. Januar 2020
erneut hatte vernehmen lassen, nahm B namens A am 29. Januar 2020 wiederum
Stellung.
C. Mit
Verfügung der Einzelrichterin vom 6. Februar 2020 wurde B zur Einreichung
einer aktuellen Vollmacht für das Beschwerdeverfahren aufgefordert. Mit
Schreiben vom 24. Februar 2020 kam B dieser Aufforderung nach und reichte
eine vom 21. Februar 2020 datierende Vollmacht ein.
Die Einzelrichterin
erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2
Angefochten
ist ein Nichteintretensentscheid betreffend Begehren auf bedingungslose
Ausrichtung einer monatlichen Integrationszulage von Fr. 150.- und
zusätzlicher Nebenkosten im Umfang von monatlich Fr. 75.-. Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen ist der Streitwert in
der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichzusetzen (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 65a N. 17), weshalb der Streitwert in dieser Sache
weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Daher und weil dem Fall zudem keine
grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.3
In der Beschwerdeschrift wird lediglich die
Rückweisung der Sache zum materiellen Entscheid an den Bezirksrat begehrt, nicht
aber ein reformatorischer Entscheid des Verwaltungsgerichts. Das vorliegende
Verfahren ist mithin auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat
oder sein Rechtsmittel in der Sache hätte behandeln müssen (vgl. VGr,
22.
August 2019, VB.2018.00673, E. 2.1).
2.
2.1
Zu den
subjektiven Prozessvoraussetzungen des Rekurses gehört die Prozessfähigkeit der
rekurrierenden Person, welche zum Zeitpunkt der Rekurserhebung gegeben sein
muss (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52
und 55). Die Prozessfähigkeit bildet das Gegenstück zur zivilrechtlichen
Handlungsfähigkeit und ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst zu führen oder durch
einen gewählten Vertreter führen zu lassen. Wer volljährig und urteilsfähig
ist, gilt zivilrechtlich als handlungsfähig (Art. 13 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB]) und damit als prozessfähig
(Art. 67 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]).
Die Prozessfähigkeit zur Erhebung von Rekurs und Beschwerde knüpft an die
zivilrechtliche Handlungsfähigkeit an (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016,
Rz. 1150; Isabelle Häner, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
Zürich 2000, Rz. 500). Urteilsfähige Handlungsunfähige müssen Prozesse
grundsätzlich durch ihre gesetzliche Vertretung führen lassen. Allerdings sind
sie im Bereich der höchstpersönlichen Rechte zur selbständigen Prozessführung
befugt (Art. 19c Abs. 1 ZGB; zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen zu
§§ 21–21a N. 8).
2.2
Höchstpersönliche
Rechte stehen einer Person um ihrer Persönlichkeit willen zu und müssen deshalb
in einer besonders engen Beziehung zur Person und zu ihrem affektiven,
emotionalen Leben stehen (Roland Fankhauser in: Thomas Geiser/Christiana
Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 6. A.,
Basel 2018, Art. 19c N. 2; Sandra Hotz in: Andrea Büchler/Dominique
Jakob, Kurzkommentar ZGB, 2. A., Basel 2018, Art. 19c N. 1).
Entsprechend gilt die Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen nicht als
Ausübung höchstpersönlicher Rechte (BGr, 6. März 2014, 5A_101/2014, E. 2.1).
Im Gegensatz dazu gelten etwa die fundamentalen Garantien nach Art. 10 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 3 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) als höchstpersönliche Rechte (BGr,
29.
März 2012, 1B_10/2012, E. 1.3).
3.
Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid mit
der dannzumal fehlenden Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers. Zwar sei von
dessen Urteilsfähigkeit auszugehen, er sei zum Zeitpunkt der Rekurserhebung
jedoch nicht volljährig und damit nicht handlungsfähig gewesen. Weil er keine
höchstpersönlichen Rechte anrufe, zu deren selbständigen Geltendmachung er als
urteilsfähiger Minderjähriger befugt wäre, sei die Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers in Bezug auf den Verfahrensgegenstand zu verneinen. Der
Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er zum Zeitpunkt der Rekurserhebung
noch nicht volljährig war. Vielmehr lässt er im Wesentlichen vorbringen, dass
er sich auf das höchstpersönliche Recht auf Hilfe in Notlagen nach Art. 12
BV berufen und nicht rein vermögensrechtliche Interessen geltend gemacht habe.
Der Anspruch auf Sozialhilfe sei höchstpersönlicher Natur und der
Beschwerdeführer als urteilsfähiger Minderjähriger daher befugt, ohne
Zustimmung seiner gesetzlichen Vertretung die bedingungslose Ausrichtung der
höheren Nebenkostenpauschale (dazu sogleich E. 4) sowie der
Integrationszulage (dazu E. 5 hiernach) zu fordern.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer hatte vor der Vorinstanz die Ausrichtung einer höheren
Nebenkostenpauschale gefordert, nachdem die Beschwerdegegnerin einen Betrag von
Fr. 350.-, bewilligt hatte, welcher monatlich an die D AG ausbezahlt
wurde. Gemäss den "Richtlinien für Nebenauslagenbudget" der D AG vom
2.
März 2017 gliederten sich dannzumal die von ihr abgerechneten
Nebenkosten in die beiden Kategorien "Nebenauslagen" und "Anschaffungen".
Das erwähnte Dokument sieht vor, dass "Anschaffungen (Kleider,
Schuhe)" – wofür in der Alterskategorie des Beschwerdeführers monatlich
Fr. 180.- von Fr. 350.- vorgesehen waren – belegt werden müssten und
Einsparungen "zu Gunsten des Zahlenden" gingen; das heisse "die
Jugendlichen haben keinen Rechtsanspruch". Bei der Nebenkostenpauschale
handelt es sich folglich nicht um direkt an den Beschwerdeführer ausgerichtete
wirtschaftliche Hilfe, welche der Beschwerdeführer als urteilsfähiger Minderjähriger
selbständig hätte einfordern können (vgl. nachstehend E. 5.4). Vielmehr
handelt es sich um eine an eine Dritte (die D AG) ausgerichtete Geldleistung,
die – wenn überhaupt – dem Beschwerdeführer höchstens indirekt zugutekommen
würde. Entsprechend könnte der Beschwerdeführer auch höchstens indirekt von der
durch die D AG angestrebten Erhöhung der Nebenkostenpauschale profitieren,
zumal die Richtlinien der D AG einen Anspruch der Pflegekinder auf Erhalt der
gesamten Pauschale ausdrücklich ausschlossen. In einer solchen Situation von bloss
mittelbarer Betroffenheit des urteilsfähigen Minderjährigen kommt diesem
keine Prozessfähigkeit zu, selbst wenn sich der geltend gemachte Anspruch aus
einem Grundrecht des Minderjährigen ableiten sollte (vgl. Christophe Herzig/Matthias
Jenal, Kinder und Jugendliche als Parteien im Verwaltungsprozess, in: Jusletter
3.
Februar 2020, Rz. 14 und 23). Auch war vorliegend nicht die
Finanzierung einer von der KESB angeordneten Kindesschutzmassnahme umstritten,
deren Kostenfolgen von der KESB auf ihre Angemessenheit geprüft worden wären
und deren Kosten die Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Bindung an den
entsprechenden Entscheid der KESB übernehmen müsste (vgl. BGr, 19. Juni
2018, 8C_25/2018, E. 4.2 ff.).
4.2
Die
Prozessfähigkeit des urteilsfähigen Minderjährigen kann sich auch aus einer
spezialgesetzlichen Vorschrift ergeben (Herzig/Jenal, Rz. 21 und 24). Eine
solche liegt indes nicht vor. Die Vorinstanz verneinte die Prozessfähigkeit des
Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrags auf Ausrichtung einer höheren
Dispositiv
Nebenkostenpauschale demnach zu Recht.
5.
5.1 Eine Integrationszulage wird nicht erwerbstätigen Personen
gewährt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich besonders um ihre
soziale und/oder berufliche Integration sowie um diejenige von Menschen in
ihrer Umgebung bemühen (Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kap. C.2). Die Ausrichtung und
Bemessung von Integrationszulagen liegt weitgehend im Ermessen der
Sozialbehörde (VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 7.1;
VGr, 23. Juni 2016, VB.2015.00797, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
5.2 Die
Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer eine Integrationszulage für
das Absolvieren einer Lehre, wobei sie seine Beiständin um monatliche Bestätigung
ersuchte, dass der Beschwerdeführer seinen Ausbildungsverpflichtungen
nachgekommen sei .
5.3 Zum Rekurs
ist nur berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Das
erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rekurrierenden Partei einen praktischen
Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur
Folge hätte (VGr, 11. Juli 2019, VB.2019.00205, E. 2; Bertschi,
§ 21 N. 15). In seiner Rekursschrift verlangte der Beschwerdeführer,
dass ihm eine Integrationszulage auszurichten sei, ohne dass seine Beiständin
monatlich bestätigen müsse, ob er seinen Ausbildungsverpflichtungen ordentlich
nachgekommen sei. Eine solche Auflage sei nämlich als überspitzt formalistisch
zu betrachten. Bereits in der Rekursschrift wurde indessen – zu Recht –
anerkannt, dass die Ausrichtung einer Integrationszulage an den
Beschwerdeführer voraussetzt, dass dieser seinen Ausbildungsverpflichtungen
tatsächlich nachkommt. Inwiefern dem Beschwerdeführer ein praktischer Nutzen
erwüchse, wenn keine derartige monatliche Bestätigung durch seine Beiständin
verlangt würde, ist nicht nachvollziehbar und auch nicht dargetan. Denkbar ist
einzig, dass eine Integrationszulage diesfalls trotz dahingefallenem Anspruch
weiterhin – und zu Unrecht – ausgerichtet würde, wenn die Beschwerdegegnerin
von einem allfälligen Abbruch der Ausbildung erst mit Verzögerung Kenntnis
erhielte; daran kann allerdings kein schützenswertes Interesse bestehen (vgl. VGr,
11. Juli 2019, VB.2019.00205, E. 4.1). Im Übrigen erscheint
angesichts der Wortwahl, wonach die Beiständin zu entsprechenden Bestätigungen
"eingeladen" wurde, bereits fraglich, ob insoweit überhaupt eine
(anfechtbare) Verfügung vorliegt, weil eine derartige Aufforderung an die
Beiständin wohl kaum als hoheitliche, verbindliche
und erzwingbare Anordnung gelten kann (vgl. zum Verfügungsbegriff etwa VGr, 31. März 2016,
VB.2015.00369, E. 1.2).
5.4 Integrationszulagen
sind als nicht bedarfsbezogene Sozialhilfe vom sozialen Existenzminimum bzw.
der übrigen bedarfsabhängigen Hilfe zu unterscheiden (Guido Wizent, Die
sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 383). Das soziale Existenzminimum einer Person,
welches gemäss § 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) durch die wirtschaftliche Hilfe gedeckt werden muss, wird unabhängig von deren
Bemühungen um soziale oder berufliche Integration gewährleistet. Eine minderjährige urteilsfähige Person kann
zwar grundsätzlich selbständig einen Antrag auf Sozialhilfe stellen und ihren
diesbezüglichen Anspruch prozessual geltend machen (Wizent, S. 553 f.
mit Hinweisen; Gabriela Riemer-Kafka, Soziale Sicherheit von Kindern und
Jugendlichen, Bern 2011, S. 360). Ob auch die selbständige Geltendmachung
eines Anspruchs auf Integrationszulagen, welche als nicht bedarfsabhängige
Leistung Ausdruck eines Vertragsgedankens in der Sozialhilfe sind (Wizent, S. 383),
dem urteilsfähigen Minderjährigen zusteht oder die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters dafür notwendig ist, kann letztlich aber offenbleiben. Die
Vorinstanz hätte auf das diesbezügliche Begehren des Beschwerdeführers nämlich
nach dem Ausgeführten ohnehin nicht eintreten dürfen (vorstehend E. 5.3).
6.
Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Vorinstanz zu
Recht nicht auf den Rekurs eingetreten, weshalb die Beschwerde insoweit
abzuweisen ist (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
7.
7.1 Der
Beschwerdeführer beantragt die nachträgliche Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren, nachdem die Vorinstanz zufolge
Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren und fehlender Notwendigkeit eines
Rechtsbeistands ein entsprechendes Gesuch abgewiesen hatte.
7.2 Gemäss
§ 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Die Aussichtslosigkeit eines
Begehrens kann sich dabei aus formell- oder materiellrechtlichen Gründen
ergeben (Plüss, § 16 N. 52).
7.3 Angesichts
der fehlenden Prozessfähigkeit bzw. Legitimation des Beschwerdeführers zum
Zeitpunkt der Rekurserhebung ist mit der Vorinstanz von der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit des Rekurses auszugehen. Vor diesem Hintergrund erübrigt
sich eine Prüfung der Notwendigkeit eines Rechtsbeistands, welche die
Vorinstanz aufgrund der im massgeblichen Zeitpunkt bestehenden
Vertretungsbeistandschaft (dannzumal wirkte Rechtsanwältin H als
Vertretungsbeiständin) ebenfalls verneint hatte.
8.
8.1 Die Kosten
des Verfahrens sind nach dem Verursacherprinzip dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, B, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Dieser hat als zur Wahrung der Interessen des
Beschwerdeführers verpflichteter sankt-gallischer Rechtsagent trotz anfänglich fehlender
Prozessfähigkeit seines Mandanten (vgl. E. 2.1) ein Rechtsmittel
ergriffen, anstatt dessen (Vertretungs-)Beiständin zu einem Tätigwerden zu
bewegen oder an die zuständige KESB zu gelangen. Dieses Rechtsmittel richtete
sich zudem in Teilen gegen eine Anordnung, deren Beseitigung dem
Beschwerdeführer keinerlei praktischen Nutzen eingetragen hätte (hiervor E. 5.3).
Hinzu kommt, dass bereits die Rekurserhebung durch B augenscheinlich in eigenem
Interesse erfolgte: Unmittelbare Empfängerin der im Rechtsmittelverfahren
beantragten Nebenkostenpauschale wäre nämlich die D AG, als deren
Verwaltungsratspräsident B im Handelsregister des Kantons St. Gallen
eingetragen ist. Ob der Beschwerdeführer im Obsiegensfall von einem höheren
Taschengeld profitiert hätte, wäre folglich von der Bereitschaft der von seinem
Rechtsberater geführten D AG abhängig gewesen, dem Beschwerdeführer tatsächlich
einen höheren Betrag auszurichten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung wird damit gegenstandslos.
8.2 Bei diesem
Verfahrensausgang steht dem Beschwerdeführer von vornherein keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.3 Das Gesuch
um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist infolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde, die sich aus der anfänglich
fehlenden Prozessfähigkeit bzw. Legitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf
die Rekursbegehren ergibt, abzuweisen (vgl. auch hiervor E. 7.3).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 695.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden B auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung
an …