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Entscheid

VB.2019.00692

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00692

19. Februar 2020Deutsch24 min

(URT.2020.21468)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00692

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthalts-

und Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1969 geborene ägyptische Staatsangehörige A reiste am

12. März 1998 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein, nachdem er sich

zuvor bereits als Tourist hier aufgehalten hatte. Am 18. März 1998

heiratete er in C die 1966 geborene Schweizer Bürgerin D, worauf ihm am 1. April

1998 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton C zum Verbleib bei seiner

Schweizer Ehefrau erteilt wurde. Nachdem er mit seiner Ehefrau am 24. Oktober

1998 in den Kanton Zürich gezogen war, wurde ihm hier die

Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert und am 5. März 2003 die

Niederlassungsbewilligung erteilt.

Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 sprach die IV-Stelle

der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) A rückwirkend ab dem 1. September

2001 eine ganze Invalidenrente zu.

Am 7. November 2005 liess sich A scheiden. Nachdem

2010 die gemeinsame Tochter J der geschiedenen Eheleute zur Welt kam, heiratete

A am 2. August 2010 in E erneut seine frühere Ehefrau D.

Am 8. Oktober 2012 wurde A erleichtert eingebürgert.

Gemäss Trennungsvereinbarung vom 8. März 2013 trennte er sich kurz darauf

von seiner Ehefrau. Seine Ehefrau und seine Tochter meldeten sich am 21. Dezember

2013 bei der Einwohnerkontrolle F ab und lebten bis zu ihrer Rückkehr in die

Schweiz im Februar 2016 zunächst in Ägypten und danach in Italien.

A meldete sich per 31. Dezember 2013 bei der

Einwohnerkontrolle G ebenfalls nach Ägypten ab. In Ägypten waren er und seine

Ehefrau zeitweise an derselben Adresse gemeldet. Am 1. Juni 2015 reiste er

wieder in die Schweiz ein und nahm zunächst in H und ab dem 1. Juni 2016

in I Wohnsitz.

Die A zugesprochene Invalidenrente wurde am 12. August

2016 von der IV-Stelle des Kantons Aargau wiedererwägungsweise aufgehoben. Die

hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.

Am 1. September 2016 wurde die Ehe von A und D zum

zweiten Mal geschieden, wobei die elterliche Sorge über die Tochter J bei

beiden Kindseltern verblieb, die Obhut aber allein der Kindsmutter zugeteilt

wurde. A wurde ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt.

Am 17. Februar 2017 erklärte das Staatssekretariat

für Migration (SEM) die erleichterte Einbürgerung von A für nichtig, da seine

Ehe bereits zum Einbürgerungszeitpunkt im bürgerrechtlichen Sinn instabil

gewesen und dies im Einbürgerungsverfahren nicht offengelegt worden sei. Die

hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, womit die Nichtigerklärung

der Einbürgerung am 15. September 2017 in Rechtskraft erwuchs.

Ein hierauf am 6. Dezember 2017 gestelltes Gesuch um

(Wieder-)Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung wies das

Migrationsamt am 4. Februar 2019 aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von A

ab, wobei es feststellte, dass dessen Niederlassungsbewilligung mit seiner

Abmeldung nach Ägypten Ende 2013 erloschen sei. Zugleich setzte es eine

Ausreisefrist bis zum 4. Mai 2019 an und hielt fest, dass mangels

vorbestehendem Aufenthaltsrecht ein allfälliger Rekurs in Bezug auf die

Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfalten würde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 13. September 2019 ab, soweit es diesen nicht als

gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum

12.

Dezember 2019 an. Weiter bewilligte sie die unentgeltliche

Prozessführung und bestellte den Rechtsvertreter von A zu seinem

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

III.

Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid

"vollumfänglich" aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu

erteilen. Eventualiter sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und

eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung

zu erteilen. Weiter wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2019 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und hielt fest, dass die

aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde dem Beschwerdeführer mangels

vorbestehendem Aufenthaltsrecht kein prozessuales Anwesenheitsrecht verschaffen

würde, bis zum Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt jedoch alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Obwohl um

"vollumfängliche" Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht

wird, ist das Gesuch des Beschwerdeführers sinngemäss dahingehend zu

interpretieren, dass die vorinstanzliche Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständigung unangefochten bleiben soll.

1.3

Wie sich

aus nachfolgender Erwägungen ergibt – und entgegen den Erwägungen in der

Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2019 – verfügte der Beschwerdeführer

bereits während der Hängigkeit seines Beschwerdeverfahrens über ein

vorbestehendes Aufenthaltsrecht und somit auch über ein prozedurales

Aufenthaltsrecht.

2.

2.1

Mit der –

rechtskräftigen – Nichtigerklärung der Einbürgerung werden betroffene Ausländer

ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung

versetzt (vgl. BGE 135 II 1 3.7; BGr, 25. Juli 2011, 2C_431/2010, E. 1.1).

War die betroffene Person vor der Einbürgerung im Besitz einer

Niederlassungsbewilligung, besteht diese zwar fort (bzw. lebt diese wieder auf),

unterliegt ihrerseits jedoch wieder den ausländerrechtlichen Erlöschens- oder

Widerrufsgründen (vgl. Art. 61 und 63 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz

bzw. AuG]; BGr, 14. November 2011, 2C_226/2011, E. 2; BGr. 11. Juli

2013, 2C_1123/2012, E. 3.1 [mit Hinweis auf abweichende Rechtsfolgen bei

befristeten Aufenthaltsbewilligungen]).

2.2

2.2.1

Die Niederlassungsbewilligung erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a

AIG und Art. 61 Abs. 2 AIG unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland

oder einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt, wobei sie auf Gesuch hin

während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden kann. Da die

Nichtigerklärung des Schweizer Bürgerrechts ex nunc wirkt, ist der genannte

Erlöschensgrund aber nicht rückwirkend auf Personen anwendbar die während ihres

Auslandaufenthalts noch in der Schweiz eingebürgert waren und entsprechend

weder die Möglichkeit geschweige denn die Veranlassung für ein Gesuch um

Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung hatten (BGr, 24. Mai

2018, 2C_482/2017, E. 2.3 und 2.4). Dies gilt jedenfalls für eine

Auslandabwesenheit von weniger als vier Jahren, während derjenigen die

Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin grundsätzlich

möglich wäre.

2.2.2

Der Beschwerdeführer meldete sich zwar per 31. Dezember 2013 nach

Ägypten ab, kehrte aber bereits am 1. Juni 2015 wieder in die Schweiz

zurück. Da er als (damaliger) Schweizer während seines Auslandaufenthalts

keinen ausländerrechtlichen Melde- und Kontrollvorschriften unterstand und die

Nichtigerklärung seines Schweizer Bürgerrechts keine Rückwirkung entfaltet, ist

sein Auslandaufenthalt für das Wiederaufleben seiner Niederlassungsbewilligung

unerheblich. Dies zumal der Aufenthalt in seinem Herkunftsland keine vier Jahre

dauerte und ihm die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung damit

bereits vor seiner Einbürgerung grundsätzlich möglich gewesen wäre. Weitere Er­lösch­ens­gründe

sind nicht ersichtlich, womit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen

Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt hat.

2.3

2.3.1

Gemäss der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung von Art. 63

Abs. 1 lit. d AIG (damals noch AuG) kann die

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer in

rechtsmissbräuchlicher Weise das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen

versuchte oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen

einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni

2014.

(BüG) entzogen worden ist. Erfolgte die Nichtigerklärung des Bürgerrechts,

da sich der Zustand der Ehe im Einbürgerungszeitpunkt als weniger intakt

herausstellte, als er gemäss Einschätzung der Eheleute selbst war, ist von der

Migrationsbehörde zu beweisen, dass die Ehegemeinschaft schon bei der

Bürgerrechtserteilung nicht mehr bestand bzw. der Ehewille lediglich

vorgetäuscht worden war (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 63 AIG N. 20 und Art. 62

AIG N. 16).

2.3.2

Die Nichtigerklärung des Bürgerrechts erfolgte vorliegend noch vor

Inkraftsetzung von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG. Bei

Widerrufsgründen ist grundsätzlich auf die Rechtslage zu demjenigen Zeitpunkt

abzustellen sein, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des

zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde,

unabhängig davon, ob der jeweilige Widerrufsgrund bereits vor Inkrafttreten der

neurechtlichen Bestimmungen gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010,

2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1; VGr,

19.

Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1; vgl. auch die auf die

vorliegende Konstellation lediglich sinngemäss anwendbare übergangsrechtliche

Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AIG), weshalb das spätere

Inkrafttreten des Widerrufsgrundes dessen Anwendung nicht unbedingt

ausschliessen muss. Allerdings steht dem vorliegend einerseits der Wortlaut von

Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG entgegen, welcher sich ausdrücklich

auf das BüG in der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung bezieht,

während die Nichtigerklärung der Einbürgerung des Beschwerdeführers noch

gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September

1952.

(aBüG) erfolgte. Andererseits stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um

Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung am 6. Dezember

2017.

und damit noch kurz vor dem Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 1 lit. d

AIG, weshalb dieser Widerrufsgrund – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten

wurde – bereits übergangsrechtlich keine Anwendung auf den Beschwerdeführer

finden kann. Es kann damit offenbleiben, ob eine Ehegemeinschaft schon bei der

Bürgerrechtserteilung nicht mehr bestand bzw. der Ehewille damals lediglich

vorgetäuscht worden war oder ob die Ehegemeinschaft zum Einbürgerungszeitpunkt

zwar noch bestand, aber nicht hinreichend intakt für eine Einbürgerung war. Die

Vorinstanz hat die Bewilligungsverweigerung damit zu Recht nicht auf Art. 63

Abs. 1 lit. d AIG gestützt.

Da die Intaktheit der Ehe zum Zeitpunkt des

Einbürgerungsverfahrens für das Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers

irrelevant war, entfällt ferner auch ein Bewilligungswiderruf wegen falschen

bzw. unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (vgl.

hierzu BGr, 14. November 2011, 2C_226/2011, E. 2.3).

2.4

Auch

weitere Widerrufsgründe wie Schuldenwirtschaft oder Straffälligkeit im Sinn im

Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 63 Abs. 1

lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG fallen

ausser Betracht: Der Beschwerdeführer ist bis auf eine bereits Jahrzehnte

zurückliegende ausländerrechtliche Übertretung mit Bagatellcharakter noch nie

straffällig geworden. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. März 2018

liegen gegen ihn Verlustscheine in Höhe von Fr. 4'672.55, jedoch keine

aktuellen Betreibungen vor, was von vornherein keinen Bewilligungswiderruf zu

rechtfertigen vermag. Näher zu prüfen verbleibt lediglich ein Widerruf aufgrund

seiner Sozialhilfeabhängigkeit.

2.5

2.5.1

Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine

Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Aus­länderin oder der

Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Praxisgemäss rechtfertigt sich

der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher

Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-

während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch

verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation

und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine

konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die

aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats

für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4;

BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013,

2C_958/2011, E. 2.3).

Bis Ende 2018 war ein Bewilligungswiderruf

wegen Sozialhilfeabhängigkeit bei hier niedergelassenen Ausländern

ausgeschlossen, sofern sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und

ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielten (Art. 63 Abs. 2 des

damaligen AuG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung).

Niedergelassene, die bei Aufhebung der genannten Bestimmung bereits 15 Jahre

ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz lebten, können sich gegen die

Rechtswirkung der Neuregelung zwar nicht auf Treu und Glauben im Sinn eines

Bestandesschutzes berufen, gleichwohl ist ein Bewilligungswiderruf nach mehr

als 15 Jahren Landesanwesenheit zurückhaltend und in der Regel erst nach

entsprechender Verwarnung anzuordnen (Marc Spescha in: Marc Spescha et al.

[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 63 AIG N. 24;

offengelassen in VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.3.2.3).

2.5.2

Obwohl der Beschwerdeführer (bis auf seine zeitweilige Rückkehr nach

Ägypten) seit vielen Jahren in der Schweiz lebt, steht die Dauer seines

Aufenthalts einer Bewilligungsverweigerung wegen dauerhafter und erheblicher

Sozialhilfeabhängigkeit nicht per se entgegen, da sein hiesiger Aufenthalt

einerseits durch eine längere Rückkehr in sein Herkunftsland Ägypten unterbrochen

wurde und andererseits seit dem 1. Januar 2019 ein Widerruf selbst nach

mehr als 15-jährigem Landesaufenthalt möglich ist.

2.5.3

Der Beschwerdeführer finanzierte seinen Lebensbedarf während seines

hiesigen Aufenthalts zunächst vorwiegend aus Leistungen der

Invalidenversicherung (und Ergänzungsleistungen). Die ihm am 9. Juli 2003

zugesprochene Invalidenrente wurde jedoch am 12. August 2016

wiedererwägungsweise aufgehoben, da die zuständige IV-Stelle davon ausging,

dass erwerbseinschränkende psychische Beschwerden des Beschwerdeführers bereits

vor dessen Einreise in die Schweiz bestanden hätten und der Versicherungsfall

damit bereits vor der erforderlichen Mindestbeitragsdauer erfolgt sei. Im

Gegensatz dazu schlussfolgerte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 25. Januar

2018.

(8C_638/2017), dass bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung der

IV-Stelle von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen und auf

ein unzureichendes Gutachten abgestellt worden sei, weshalb die Annahme einer

vollständigen Erwerbsunfähigkeit nicht begründet gewesen sei. Sodann hielt es

fest, dass gestützt auf eine neue Begutachtung durch Dr. med. K vom 13. Oktober

2014.

von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

2.5.4

Seit der Aufhebung der Invalidenrente ist der Beschwerdeführer auf die

Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen. Gemäss Auskunft der für ihn

zuständigen Sozialhilfebehörde vom 1. März 2018 bezog er zwischen Mai 2003

und Ende Januar 2009 sowie ab Juli 2016 rund Fr. 145'800.- Sozialhilfe.

Hinzu kommt ein vernachlässigbarer Sozialhilfebezug von rund 363.- in seiner

früheren Aargauer Wohnsitzgemeinde. Gemäss den Sozialhilfebudgets seiner

heutigen Wohnsitzgemeinde betrugen die Unterstützungsleistungen (ohne

Prämienverbilligung) ab Anfang 2018 monatlich rund Fr. 2'150.- und ab

Anfang 2019 monatlich rund Fr. 2'450.- (jeweils exklusiv

Prämienverbilligung), womit allein in den letzten zwei Jahren über Fr. 55'000.-

Sozialhilfe bezogen wurden. Die Unterstützungsbudgets der Jahre 2016 (zweites Halbjahr)

und 2017 liegen nicht in den Akten, der Existenzbedarf des Beschwerdeführers

dürften sich aber damals aufgrund der vergleichbaren Verhältnisse in ähnlichen

Grössenordnungen bewegt haben. Eine Ablösung von der Sozialhilfe erscheint

nicht absehbar, wenngleich sich der Beschwerdeführer zurzeit um Arbeit bemüht.

Damit ist selbst dann von einem erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug

auszugehen, wenn lediglich die seit der Wiedereinreise in die Schweiz und der

Aufhebung der Invalidenrente aufgelaufenen Bezüge berücksichtigt werden.

2.5.5

Dem Beschwerdeführer kann nur beschränkt vorgeworfen werden, sich nach der

Zusprechung einer Invalidenrente nicht mehr um eine existenzsichernde

Erwerbstätigkeit gekümmert zu haben, war ihm doch von der IV-Stelle jahrelang

eine vollständige Invalidität bescheinigt worden. Die spätere Aufhebung seiner

Invalidenrente erfolgte ex nunc et pro futura und war auf eine fehlerhafte

gutachterliche Beurteilung bei der Zusprechung der Invalidenrente und nicht

etwa auf ein irreführendes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Zwar

mag der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht erwerbsfähig gewesen sein,

jedoch ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass er seine eigene

Erwerbsfähigkeit bereits damals selbst korrekt einschätzen konnte. Es stellt

sich hier die Frage, inwiefern er grundsätzlich auf die fachärztliche Expertise

des Gutachters vertrauen durfte, solange er wahrheitsgemäss zu seinen

psychischen Leiden Auskunft erteilte und keine Veranlassung hatte, an einer

korrekten Begutachtung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer durfte damit bis zur

Aufhebung seiner Invalidenrente allenfalls in guten Treuen davon ausgehen,

nicht erwerbsfähig zu sein. Die Verschuldensfrage während des Rentenbezugs muss

jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da der Beschwerdeführer erst nach

der Aufhebung seiner Invalidenrenten wieder in erheblichen Ausmass von der

Sozialhilfe unterstützt werden musste, weshalb allfällige Versäumnisse bei der

Arbeitssuche bis zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung in keinem relevanten

Zusammenhang mit den aufgelaufenen Sozialhilfeleistungen stehen.

2.5.6

Damit ist dem Beschwerdeführer allenfalls vorzuwerfen, sich auch nach der

Rentenaufhebung nur zögerlich um einen existenzsichernden Erwerb gekümmert zu

haben. Konkrete Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt sind erst ab Oktober

2019.

dokumentiert, was der Beschwerdeführer im Verlauf des

Bewilligungsverfahrens einerseits mit seinem Gesundheitszustand und

andererseits mit seiner prekären Bewilligungssituation zu erklären versuchte:

2.5.6.1

Sein Hausarzt attestierte ihm am 16. März 2018 eine seit Mai 2015

bestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen, Angsterkrankungen und

Sozialphobie. Am 28. Februar 2019 ergänzte derselbe Arzt seine Diagnose,

indem er einen chronischen Benzodiazepinabus feststellte und auf einen

anlässlich einer externen neurologischen Untersuchung diagnostizierten

Kopftremor sowie eine Überweisung an ein psychiatrisches Ambulatorium verwies.

Diese von einem behandelnden Arzt ausgestellten Berichte stellen jedoch keine

unabhängige Begutachtung dar, zumal sie erst im Zusammenhang mit dem

migrationsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers erstellt wurden (vgl.

BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc;

VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember

2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4;

vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Obwohl sich der Beschwerdeführer

offenbar auch in neurologischer und psychiatrischer Behandlung befand, wurden

keine aktuellen Berichte entsprechender Fachmediziner eingereicht. Darüber

hinaus steht die von einem hinsichtlich der gestellten Diagnosen fachfremden

Allgemeinarzt vorgenommene Beurteilung im klaren Widerspruch zur

bundesgerichtlichen Beurteilung vom 25. Januar 2018 (8C_638/2017), wonach

der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Abklärung arbeitsfähig und durch

die von ihm behauptete Sozialphobie nicht massgeblich in seiner

Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Zudem stellte der Beschwerdeführer in

einer Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2018 und in

seiner Beschwerdeschrift seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr infrage. Es ist

deshalb nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Aufhebung seiner

Invalidenrente tatsächlich in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war.

2.5.6.2

Die fehlenden Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt nach der Aufhebung der

Invalidenrente und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit lassen sich

damit nicht durch gesundheitlichen Einschränkungen erklären, hängen jedoch

zumindest zeitweise mit der prekären Bewilligungssituation des

Beschwerdeführers nach der Nichtigerklärung der Einbürgerung zusammen: Zwar

wäre der Beschwerdeführer bis zur Rechtskraft der Nichtigerklärung am 15. September

2017.

als Schweizer Bürger ohne Weiteres arbeitsberechtigt gewesen. Danach war

seine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung jedoch insoweit fraglich, als dass

das Migrationsamt irrigerweise davon ausging, dass seine

Niederlassungsbewilligung zufolge seiner zeitweiligen Abmeldung ins Ausland

bereits erloschen sei. Auf eine erste Anfrage des Beschwerdeführers hin

bestätigte das Migrationsamt am 26. Juni 2018 lediglich, dass dieser

während des hängigen Bewilligungsverfahrens in der Schweiz

aufenthaltsberechtigt sei, ohne sich ausdrücklich zu seiner Arbeitserlaubnis

während des laufenden Verfahrens zu äussern. Die Erwerbsberechtigung des

Beschwerdeführers während des hängigen Bewilligungsverfahrens wurde vom

Migrationsamt erst auf erneute Anfrage am 9. November 2018 ausdrücklich

bestätigt. Im Bewilligungsentscheid vom 4. Februar 2019 ging das

Migrationsamt wiederum davon aus, dass ein allfälliger Rekurs mangels

vorbestehenden Aufenthaltsrechts in Bezug auf die Ausreisefrist keine

aufschiebende Wirkung entfalten würde, womit implizit auch die

Erwerbsberechtigung des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren entfallen

wäre. Die Sicherheitsdirektion ordnete am 11. März 2019 lediglich an, dass

bis zu einem gegenteiligen Entscheid während der Dauer des Rekursverfahrens

alle Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung des Beschwerdeführers zu

unterlassen seien, ohne sich weiter zu seiner Erwerbsberechtigung während der

Verfahrenshängigkeit zu äussern. In den Erwägungen des Rekursentscheids vom 13. September

2019.

ging sie sodann ebenfalls davon aus, dass die Niederlassungsbewilligung

des Beschwerdeführers "erloschen" sei, begründete dies allerdings

nicht mit seiner Abmeldung ins Ausland, sondern mit dem Vorliegen des

Widerrufsgrundes der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Auch

das Verwaltungsgericht ging in seiner Präsidialverfügung vom 21. Oktober

2019.

zunächst nicht von einem vorbestehenden Aufenthaltsrecht aus (womit

implizit auch eine Arbeitsberechtigung während dem hängigen Beschwerdeverfahren

verneint wurde). Aufgrund dieser fehlerhaften Beurteilung des prozeduralen bzw.

vorbestehenden Aufenthaltsrechts konnte der Beschwerdeführer zwischen Mitte

September 2017 und November 2018 und erneut nach dem erstinstanzlichen

Bewilligungsentscheid vom 4. Februar 2019 nicht ohne Weiteres davon

ausgehen, in der Schweiz erwerbsberechtigt zu sein, was seine mangelhaften

Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt grösstenteils zu entschuldigen

vermag. Da sich der Beschwerdeführer nach dem Erhalt des vorinstanzlichen

Rekursentscheids nachweisbar um Arbeit bemüht hatte und zuvor schon auf dem

zweiten Arbeitsmarkt tätig war, kann ihm damit lediglich vorgeworfen werden,

sich bis zur Rechtskraft des Einbürgerungswiderrufs im September 2017 nicht

hinreichend um ein existenzsicherndes Einkommen bemüht zu haben. Der

vorwerfbare Sozialhilfebezug beschränkt sich damit im Wesentlichen auf einen

Zeitraum von rund 14 Monaten, was das Verschulden des Beschwerdeführers

stark relativiert. Unabhängig von seiner familiären und persönlichen Situation

erscheint eine Wegweisung des Beschwerdeführers damit derzeit

unverhältnismässig.

2.5.6.3

Da der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund

der Dauer und des Umfangs des bisherigen Sozialhilfebezugs zwar erfüllt, eine

Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen des nur zeitweise vorliegenden

Verschuldens des Beschwerdeführers aber derzeit unverhältnismässig erscheint,

rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 96 Abs. 2

AIG ausdrücklich zu verwarnen und ihm einen Bewilligungsentzug anzudrohen,

sollte er sich nicht weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten um seine

wirtschaftliche Integration bemühen. Hierbei ist er auf seine eigene

Einschätzung im Beschwerdeverfahren zu behaften, wonach er nach der Klärung seiner

Bewilligungssituation rasch in der Lage sein sollte, eine Arbeitsstelle zu

finden. Aufgrund der jüngsten Suchbemühungen des Beschwerdeführers erscheint eine

Verwarnung hinreichend, und es kann vorerst auf die seit dem 1. Januar

2019.

gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG mögliche Rückstufung der

Niederlassungsbewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung abgesehen werden

(vgl. Spescha in: Spescha et al., Migrationsrecht, Art. 63 AIG N. 23,

wonach die Rückstufung im Vergleich zur Verwarnung die härtere Massnahme darstellt).

Da derzeit keine aufenthaltsbeendende Massnahme in Betracht kommt, muss auf

allfällige grundrechtliche Verbleiberechte gestützt auf das Recht auf Familien-

oder Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) nicht weiter eingegangen werden. Damit ist insbesondere

nicht entscheidwesentlich, ob der Beschwerdeführer eine affektive und

wirtschaftliche Beziehung zu seiner hier lebenden Tochter unterhält.

Somit ist die Beschwerde im Sinn des Eventualantrags des

Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der

Erwägungen verwarnt und das Migrationsamt ist anzuweisen, ihm die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

3.

Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Sinn

seines Eventualantrags zu verwarnen ist, ist er (hinsichtlich seines

Hauptantrags) nur teilweise als obsiegend zu betrachten und sind die Kosten des

Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu je einem Drittel dem

Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund

seines überwiegenden Obsiegens steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung

von jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8

der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV

VGr]).

4.

4.1

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre

Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

4.2

Der

Beschwerdeführer ist weiterhin sozialhilfeabhängig und seine Anträge sind

zumindest teilweise gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich aussichtslos.

Zudem war er auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor

Vorinstanz ist ihm deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen.

4.3

4.3.1

Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt.

Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht

bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte

und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu

wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September

2010.

(AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.-

vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel

halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).

4.3.2

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 14. Februar 2020 neben

Barauslagen in Höhe von Fr. 294.30 einen eigenen zeitlichen Aufwand von 8,5

Stunden zu Fr. 220.- pro Stunde sowie weitere 13,25 Stunden Aufwand eines

juristischen Mitarbeiters zu Fr. 110.- pro Stunde aus, woraus inklusive

Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'900.15. resultieren würde.

4.3.3

Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 21,75 Stunden

erscheint im Vergleich mit anderen ausländerrechtlichen Verfahren von

vergleichbarer Komplexität überhöht: Die 23-seitige Rekursschrift besteht zu

grossen Teilen aus der Wiedergabe der bisherigen Prozessgeschichte sowie einem

Beilagenverzeichnis und einem Deckblatt. Nur wenige Seiten setzen sich

materiell mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Die Beschwerde weist

damit einen durchschnittlichen Umfang auf und das vorliegende Verfahren ist

nicht aufwendiger als andere ausländerrechtliche Verfahren. Der

Beschwerdeführer war überdies bereits im Rekursverfahren durch denselben

Rechtsvertreter vertreten, wo ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden zu Fr. 220.-

als angemessen erachtet wurde. Selbst wenn sich die Erwägungen der beiden

Vorinstanzen nicht in allen Punkten decken, stellten sich die wesentlichen

Rechtsfragen bereits in ähnlicher Form vor Rekursinstanz, weshalb nicht

nachvollziehbar ist, weshalb der zeitliche Aufwand sich im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren derart erhöht haben sollte. Auch die

zahlreichen Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter

erscheinen in Rahmen einer adäquaten Mandatsführung im geltend gemachten Umfang

nicht erforderlich. Es rechtfertigt sich deshalb, den geltend gemachten

Zeitaufwand um rund 1/3 zu kürzen, woraus ein zeitlicher Aufwand von (rund) 5,7

Stunden zu Fr. 220.- und 9 Stunden zu Fr. 110.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) ergibt.

Die geltend gemachten

Barauslagen erscheinen ebenfalls überhöht: Ein Grossteil der als

Beschwerdebeilage eingereichten Dokumente finden sich bereits in den

vorinstanzlichen Akten, weshalb ihre erneute Einreichung als Beschwerdebeilage

unnötig erscheint und die entsprechenden Kopiergebühren nicht

entschädigungsfähig erscheinen. Im Rahmen einer adäquaten Mandatsführung kann

erwartet werden, dass nicht ganze Dossiers, sondern lediglich die

entscheidwesentlichen Dokumente kopiert werden. Auch hier rechtfertigt sich

eine Kürzung um 1/3 auf (rund) Fr. 200.-.

Daraus ergibt sich ein

Entschädigungsanspruch von insgesamt Fr. 2'462.80 (inklusive Barauslagen

und Mehrwertsteuer).

4.4

Die

Parteientschädigung ist an die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an den

unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistenden Entschädigungen anzurechnen,

weshalb der unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 1'430.-

für das Rekursverfahren und von Fr. 1'462.80 für das Beschwerdeverfahren

durch die Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist. Aufgrund der

vorzunehmenden Anrechnung einer Parteientschädigung ist auch Dispositiv-Ziffer IV

des vor­instanzlichen Entscheids aufzuheben bzw. anzupassen.

4.5

In Bezug

auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist der

Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss,

sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre

nach Abschluss des Verfahrens.

5.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt.

2.

Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung

des Migrationsamts vom 4. Februar 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I und

II, die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III sowie Dispositiv-Ziff. IV

und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. September 2019

werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die

Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

3.

Der

Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.

4.

Die

Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'725.- werden

zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt,

hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers

nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

6.

Die

Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer

auferlegt, hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.-,

insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.

8.

Rechtsanwalt

B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'430.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse zu

entschädigen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.

Rechtsanwalt

B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'462.80.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

10.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.

Mitteilung an …