VB.2019.00692
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00692
19. Februar 2020Deutsch24 min
(URT.2020.21468)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00692
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthalts-
und Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1969 geborene ägyptische Staatsangehörige A reiste am
12. März 1998 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein, nachdem er sich
zuvor bereits als Tourist hier aufgehalten hatte. Am 18. März 1998
heiratete er in C die 1966 geborene Schweizer Bürgerin D, worauf ihm am 1. April
1998 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton C zum Verbleib bei seiner
Schweizer Ehefrau erteilt wurde. Nachdem er mit seiner Ehefrau am 24. Oktober
1998 in den Kanton Zürich gezogen war, wurde ihm hier die
Aufenthaltsbewilligung regelmässig verlängert und am 5. März 2003 die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 sprach die IV-Stelle
der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) A rückwirkend ab dem 1. September
2001 eine ganze Invalidenrente zu.
Am 7. November 2005 liess sich A scheiden. Nachdem
2010 die gemeinsame Tochter J der geschiedenen Eheleute zur Welt kam, heiratete
A am 2. August 2010 in E erneut seine frühere Ehefrau D.
Am 8. Oktober 2012 wurde A erleichtert eingebürgert.
Gemäss Trennungsvereinbarung vom 8. März 2013 trennte er sich kurz darauf
von seiner Ehefrau. Seine Ehefrau und seine Tochter meldeten sich am 21. Dezember
2013 bei der Einwohnerkontrolle F ab und lebten bis zu ihrer Rückkehr in die
Schweiz im Februar 2016 zunächst in Ägypten und danach in Italien.
A meldete sich per 31. Dezember 2013 bei der
Einwohnerkontrolle G ebenfalls nach Ägypten ab. In Ägypten waren er und seine
Ehefrau zeitweise an derselben Adresse gemeldet. Am 1. Juni 2015 reiste er
wieder in die Schweiz ein und nahm zunächst in H und ab dem 1. Juni 2016
in I Wohnsitz.
Die A zugesprochene Invalidenrente wurde am 12. August
2016 von der IV-Stelle des Kantons Aargau wiedererwägungsweise aufgehoben. Die
hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Am 1. September 2016 wurde die Ehe von A und D zum
zweiten Mal geschieden, wobei die elterliche Sorge über die Tochter J bei
beiden Kindseltern verblieb, die Obhut aber allein der Kindsmutter zugeteilt
wurde. A wurde ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt.
Am 17. Februar 2017 erklärte das Staatssekretariat
für Migration (SEM) die erleichterte Einbürgerung von A für nichtig, da seine
Ehe bereits zum Einbürgerungszeitpunkt im bürgerrechtlichen Sinn instabil
gewesen und dies im Einbürgerungsverfahren nicht offengelegt worden sei. Die
hiergegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, womit die Nichtigerklärung
der Einbürgerung am 15. September 2017 in Rechtskraft erwuchs.
Ein hierauf am 6. Dezember 2017 gestelltes Gesuch um
(Wieder-)Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung wies das
Migrationsamt am 4. Februar 2019 aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von A
ab, wobei es feststellte, dass dessen Niederlassungsbewilligung mit seiner
Abmeldung nach Ägypten Ende 2013 erloschen sei. Zugleich setzte es eine
Ausreisefrist bis zum 4. Mai 2019 an und hielt fest, dass mangels
vorbestehendem Aufenthaltsrecht ein allfälliger Rekurs in Bezug auf die
Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfalten würde.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 13. September 2019 ab, soweit es diesen nicht als
gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum
12.
Dezember 2019 an. Weiter bewilligte sie die unentgeltliche
Prozessführung und bestellte den Rechtsvertreter von A zu seinem
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Rekursentscheid
"vollumfänglich" aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen. Eventualiter sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen und
eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen. Weiter wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2019 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei und hielt fest, dass die
aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde dem Beschwerdeführer mangels
vorbestehendem Aufenthaltsrecht kein prozessuales Anwesenheitsrecht verschaffen
würde, bis zum Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt jedoch alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Obwohl um
"vollumfängliche" Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides ersucht
wird, ist das Gesuch des Beschwerdeführers sinngemäss dahingehend zu
interpretieren, dass die vorinstanzliche Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständigung unangefochten bleiben soll.
1.3
Wie sich
aus nachfolgender Erwägungen ergibt – und entgegen den Erwägungen in der
Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2019 – verfügte der Beschwerdeführer
bereits während der Hängigkeit seines Beschwerdeverfahrens über ein
vorbestehendes Aufenthaltsrecht und somit auch über ein prozedurales
Aufenthaltsrecht.
2.
2.1
Mit der –
rechtskräftigen – Nichtigerklärung der Einbürgerung werden betroffene Ausländer
ausländerrechtlich in die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung
versetzt (vgl. BGE 135 II 1 3.7; BGr, 25. Juli 2011, 2C_431/2010, E. 1.1).
War die betroffene Person vor der Einbürgerung im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung, besteht diese zwar fort (bzw. lebt diese wieder auf),
unterliegt ihrerseits jedoch wieder den ausländerrechtlichen Erlöschens- oder
Widerrufsgründen (vgl. Art. 61 und 63 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals Ausländergesetz
bzw. AuG]; BGr, 14. November 2011, 2C_226/2011, E. 2; BGr. 11. Juli
2013, 2C_1123/2012, E. 3.1 [mit Hinweis auf abweichende Rechtsfolgen bei
befristeten Aufenthaltsbewilligungen]).
2.2
2.2.1
Die Niederlassungsbewilligung erlischt gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a
AIG und Art. 61 Abs. 2 AIG unter anderem mit der Abmeldung ins Ausland
oder einem mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalt, wobei sie auf Gesuch hin
während maximal vier Jahren aufrechterhalten werden kann. Da die
Nichtigerklärung des Schweizer Bürgerrechts ex nunc wirkt, ist der genannte
Erlöschensgrund aber nicht rückwirkend auf Personen anwendbar die während ihres
Auslandaufenthalts noch in der Schweiz eingebürgert waren und entsprechend
weder die Möglichkeit geschweige denn die Veranlassung für ein Gesuch um
Aufrechterhaltung einer ausländerrechtlichen Bewilligung hatten (BGr, 24. Mai
2018, 2C_482/2017, E. 2.3 und 2.4). Dies gilt jedenfalls für eine
Auslandabwesenheit von weniger als vier Jahren, während derjenigen die
Aufrechterhaltung einer Niederlassungsbewilligung auf Gesuch hin grundsätzlich
möglich wäre.
2.2.2
Der Beschwerdeführer meldete sich zwar per 31. Dezember 2013 nach
Ägypten ab, kehrte aber bereits am 1. Juni 2015 wieder in die Schweiz
zurück. Da er als (damaliger) Schweizer während seines Auslandaufenthalts
keinen ausländerrechtlichen Melde- und Kontrollvorschriften unterstand und die
Nichtigerklärung seines Schweizer Bürgerrechts keine Rückwirkung entfaltet, ist
sein Auslandaufenthalt für das Wiederaufleben seiner Niederlassungsbewilligung
unerheblich. Dies zumal der Aufenthalt in seinem Herkunftsland keine vier Jahre
dauerte und ihm die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung damit
bereits vor seiner Einbürgerung grundsätzlich möglich gewesen wäre. Weitere Erlöschensgründe
sind nicht ersichtlich, womit zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen
Widerrufsgrund im Sinn von Art. 63 Abs. 1 AIG gesetzt hat.
2.3
2.3.1
Gemäss der seit dem 1. Januar 2018 in Kraft stehenden Fassung von Art. 63
Abs. 1 lit. d AIG (damals noch AuG) kann die
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer in
rechtsmissbräuchlicher Weise das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen
versuchte oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen
einer Nichtigerklärung gemäss Art. 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni
2014.
(BüG) entzogen worden ist. Erfolgte die Nichtigerklärung des Bürgerrechts,
da sich der Zustand der Ehe im Einbürgerungszeitpunkt als weniger intakt
herausstellte, als er gemäss Einschätzung der Eheleute selbst war, ist von der
Migrationsbehörde zu beweisen, dass die Ehegemeinschaft schon bei der
Bürgerrechtserteilung nicht mehr bestand bzw. der Ehewille lediglich
vorgetäuscht worden war (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.],
Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 63 AIG N. 20 und Art. 62
AIG N. 16).
2.3.2
Die Nichtigerklärung des Bürgerrechts erfolgte vorliegend noch vor
Inkraftsetzung von Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG. Bei
Widerrufsgründen ist grundsätzlich auf die Rechtslage zu demjenigen Zeitpunkt
abzustellen sein, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des
zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde,
unabhängig davon, ob der jeweilige Widerrufsgrund bereits vor Inkrafttreten der
neurechtlichen Bestimmungen gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010,
2C_445/2010, E. 2 und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1; VGr,
19.
Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1; vgl. auch die auf die
vorliegende Konstellation lediglich sinngemäss anwendbare übergangsrechtliche
Bestimmung von Art. 126 Abs. 1 AIG), weshalb das spätere
Inkrafttreten des Widerrufsgrundes dessen Anwendung nicht unbedingt
ausschliessen muss. Allerdings steht dem vorliegend einerseits der Wortlaut von
Art. 63 Abs. 1 lit. d AIG entgegen, welcher sich ausdrücklich
auf das BüG in der per 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Fassung bezieht,
während die Nichtigerklärung der Einbürgerung des Beschwerdeführers noch
gestützt auf die altrechtlichen Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952.
(aBüG) erfolgte. Andererseits stellte der Beschwerdeführer sein Gesuch um
Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung am 6. Dezember
2017.
und damit noch kurz vor dem Inkrafttreten von Art. 63 Abs. 1 lit. d
AIG, weshalb dieser Widerrufsgrund – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten
wurde – bereits übergangsrechtlich keine Anwendung auf den Beschwerdeführer
finden kann. Es kann damit offenbleiben, ob eine Ehegemeinschaft schon bei der
Bürgerrechtserteilung nicht mehr bestand bzw. der Ehewille damals lediglich
vorgetäuscht worden war oder ob die Ehegemeinschaft zum Einbürgerungszeitpunkt
zwar noch bestand, aber nicht hinreichend intakt für eine Einbürgerung war. Die
Vorinstanz hat die Bewilligungsverweigerung damit zu Recht nicht auf Art. 63
Abs. 1 lit. d AIG gestützt.
Da die Intaktheit der Ehe zum Zeitpunkt des
Einbürgerungsverfahrens für das Niederlassungsrecht des Beschwerdeführers
irrelevant war, entfällt ferner auch ein Bewilligungswiderruf wegen falschen
bzw. unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren im Sinn von Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG (vgl.
hierzu BGr, 14. November 2011, 2C_226/2011, E. 2.3).
2.4
Auch
weitere Widerrufsgründe wie Schuldenwirtschaft oder Straffälligkeit im Sinn im
Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 63 Abs. 1
lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG fallen
ausser Betracht: Der Beschwerdeführer ist bis auf eine bereits Jahrzehnte
zurückliegende ausländerrechtliche Übertretung mit Bagatellcharakter noch nie
straffällig geworden. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. März 2018
liegen gegen ihn Verlustscheine in Höhe von Fr. 4'672.55, jedoch keine
aktuellen Betreibungen vor, was von vornherein keinen Bewilligungswiderruf zu
rechtfertigen vermag. Näher zu prüfen verbleibt lediglich ein Widerruf aufgrund
seiner Sozialhilfeabhängigkeit.
2.5
2.5.1
Nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG kann eine
Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.
Praxisgemäss rechtfertigt sich
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen dauerhafter und erheblicher
Fürsorgeabhängigkeit bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.-
während mindestens zwei bis drei Jahren, sofern der Widerruf auch
verhältnismässig erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation
und die bisherige Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine
konkrete Gefahr der künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die
aktuellen Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats
für Migration [SEM], Ziff. 8.3.2.4; vgl. auch BGE 123 II 529 E. 4;
BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013,
2C_958/2011, E. 2.3).
Bis Ende 2018 war ein Bewilligungswiderruf
wegen Sozialhilfeabhängigkeit bei hier niedergelassenen Ausländern
ausgeschlossen, sofern sie sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und
ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielten (Art. 63 Abs. 2 des
damaligen AuG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung).
Niedergelassene, die bei Aufhebung der genannten Bestimmung bereits 15 Jahre
ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz lebten, können sich gegen die
Rechtswirkung der Neuregelung zwar nicht auf Treu und Glauben im Sinn eines
Bestandesschutzes berufen, gleichwohl ist ein Bewilligungswiderruf nach mehr
als 15 Jahren Landesanwesenheit zurückhaltend und in der Regel erst nach
entsprechender Verwarnung anzuordnen (Marc Spescha in: Marc Spescha et al.
[Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 63 AIG N. 24;
offengelassen in VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 4.3.2.3).
2.5.2
Obwohl der Beschwerdeführer (bis auf seine zeitweilige Rückkehr nach
Ägypten) seit vielen Jahren in der Schweiz lebt, steht die Dauer seines
Aufenthalts einer Bewilligungsverweigerung wegen dauerhafter und erheblicher
Sozialhilfeabhängigkeit nicht per se entgegen, da sein hiesiger Aufenthalt
einerseits durch eine längere Rückkehr in sein Herkunftsland Ägypten unterbrochen
wurde und andererseits seit dem 1. Januar 2019 ein Widerruf selbst nach
mehr als 15-jährigem Landesaufenthalt möglich ist.
2.5.3
Der Beschwerdeführer finanzierte seinen Lebensbedarf während seines
hiesigen Aufenthalts zunächst vorwiegend aus Leistungen der
Invalidenversicherung (und Ergänzungsleistungen). Die ihm am 9. Juli 2003
zugesprochene Invalidenrente wurde jedoch am 12. August 2016
wiedererwägungsweise aufgehoben, da die zuständige IV-Stelle davon ausging,
dass erwerbseinschränkende psychische Beschwerden des Beschwerdeführers bereits
vor dessen Einreise in die Schweiz bestanden hätten und der Versicherungsfall
damit bereits vor der erforderlichen Mindestbeitragsdauer erfolgt sei. Im
Gegensatz dazu schlussfolgerte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 25. Januar
2018.
(8C_638/2017), dass bei der ursprünglichen Invaliditätsbemessung der
IV-Stelle von einem rechtlich falschen Invaliditätsbegriff ausgegangen und auf
ein unzureichendes Gutachten abgestellt worden sei, weshalb die Annahme einer
vollständigen Erwerbsunfähigkeit nicht begründet gewesen sei. Sodann hielt es
fest, dass gestützt auf eine neue Begutachtung durch Dr. med. K vom 13. Oktober
2014.
von keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.
2.5.4
Seit der Aufhebung der Invalidenrente ist der Beschwerdeführer auf die
Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen. Gemäss Auskunft der für ihn
zuständigen Sozialhilfebehörde vom 1. März 2018 bezog er zwischen Mai 2003
und Ende Januar 2009 sowie ab Juli 2016 rund Fr. 145'800.- Sozialhilfe.
Hinzu kommt ein vernachlässigbarer Sozialhilfebezug von rund 363.- in seiner
früheren Aargauer Wohnsitzgemeinde. Gemäss den Sozialhilfebudgets seiner
heutigen Wohnsitzgemeinde betrugen die Unterstützungsleistungen (ohne
Prämienverbilligung) ab Anfang 2018 monatlich rund Fr. 2'150.- und ab
Anfang 2019 monatlich rund Fr. 2'450.- (jeweils exklusiv
Prämienverbilligung), womit allein in den letzten zwei Jahren über Fr. 55'000.-
Sozialhilfe bezogen wurden. Die Unterstützungsbudgets der Jahre 2016 (zweites Halbjahr)
und 2017 liegen nicht in den Akten, der Existenzbedarf des Beschwerdeführers
dürften sich aber damals aufgrund der vergleichbaren Verhältnisse in ähnlichen
Grössenordnungen bewegt haben. Eine Ablösung von der Sozialhilfe erscheint
nicht absehbar, wenngleich sich der Beschwerdeführer zurzeit um Arbeit bemüht.
Damit ist selbst dann von einem erheblichen und dauerhaften Sozialhilfebezug
auszugehen, wenn lediglich die seit der Wiedereinreise in die Schweiz und der
Aufhebung der Invalidenrente aufgelaufenen Bezüge berücksichtigt werden.
2.5.5
Dem Beschwerdeführer kann nur beschränkt vorgeworfen werden, sich nach der
Zusprechung einer Invalidenrente nicht mehr um eine existenzsichernde
Erwerbstätigkeit gekümmert zu haben, war ihm doch von der IV-Stelle jahrelang
eine vollständige Invalidität bescheinigt worden. Die spätere Aufhebung seiner
Invalidenrente erfolgte ex nunc et pro futura und war auf eine fehlerhafte
gutachterliche Beurteilung bei der Zusprechung der Invalidenrente und nicht
etwa auf ein irreführendes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Zwar
mag der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht erwerbsfähig gewesen sein,
jedoch ergibt sich hieraus nicht zwingend, dass er seine eigene
Erwerbsfähigkeit bereits damals selbst korrekt einschätzen konnte. Es stellt
sich hier die Frage, inwiefern er grundsätzlich auf die fachärztliche Expertise
des Gutachters vertrauen durfte, solange er wahrheitsgemäss zu seinen
psychischen Leiden Auskunft erteilte und keine Veranlassung hatte, an einer
korrekten Begutachtung zu zweifeln. Der Beschwerdeführer durfte damit bis zur
Aufhebung seiner Invalidenrente allenfalls in guten Treuen davon ausgehen,
nicht erwerbsfähig zu sein. Die Verschuldensfrage während des Rentenbezugs muss
jedoch nicht abschliessend geklärt werden, da der Beschwerdeführer erst nach
der Aufhebung seiner Invalidenrenten wieder in erheblichen Ausmass von der
Sozialhilfe unterstützt werden musste, weshalb allfällige Versäumnisse bei der
Arbeitssuche bis zum Zeitpunkt der Rentenaufhebung in keinem relevanten
Zusammenhang mit den aufgelaufenen Sozialhilfeleistungen stehen.
2.5.6
Damit ist dem Beschwerdeführer allenfalls vorzuwerfen, sich auch nach der
Rentenaufhebung nur zögerlich um einen existenzsichernden Erwerb gekümmert zu
haben. Konkrete Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt sind erst ab Oktober
2019.
dokumentiert, was der Beschwerdeführer im Verlauf des
Bewilligungsverfahrens einerseits mit seinem Gesundheitszustand und
andererseits mit seiner prekären Bewilligungssituation zu erklären versuchte:
2.5.6.1
Sein Hausarzt attestierte ihm am 16. März 2018 eine seit Mai 2015
bestehende Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Depressionen, Angsterkrankungen und
Sozialphobie. Am 28. Februar 2019 ergänzte derselbe Arzt seine Diagnose,
indem er einen chronischen Benzodiazepinabus feststellte und auf einen
anlässlich einer externen neurologischen Untersuchung diagnostizierten
Kopftremor sowie eine Überweisung an ein psychiatrisches Ambulatorium verwies.
Diese von einem behandelnden Arzt ausgestellten Berichte stellen jedoch keine
unabhängige Begutachtung dar, zumal sie erst im Zusammenhang mit dem
migrationsrechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers erstellt wurden (vgl.
BGr, 10. Juni 2010, 2C_74/2010, E. 4.3 f.; BGE 125 V 351 E. 3b/cc;
VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 3.2.2; VGr, 12. Dezember
2017, VB.2017.00541, E. 2.4.4; VGr, 25. Oktober 2017, VB.2017.00398, E. 2.2.4;
vgl. auch BGE 141 V 281 E. 3.7.1). Obwohl sich der Beschwerdeführer
offenbar auch in neurologischer und psychiatrischer Behandlung befand, wurden
keine aktuellen Berichte entsprechender Fachmediziner eingereicht. Darüber
hinaus steht die von einem hinsichtlich der gestellten Diagnosen fachfremden
Allgemeinarzt vorgenommene Beurteilung im klaren Widerspruch zur
bundesgerichtlichen Beurteilung vom 25. Januar 2018 (8C_638/2017), wonach
der Beschwerdeführer gemäss gutachterlicher Abklärung arbeitsfähig und durch
die von ihm behauptete Sozialphobie nicht massgeblich in seiner
Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sein soll. Zudem stellte der Beschwerdeführer in
einer Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 16. Juli 2018 und in
seiner Beschwerdeschrift seine Arbeitsfähigkeit nicht mehr infrage. Es ist
deshalb nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nach der Aufhebung seiner
Invalidenrente tatsächlich in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt war.
2.5.6.2
Die fehlenden Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt nach der Aufhebung der
Invalidenrente und die daraus resultierende Sozialhilfeabhängigkeit lassen sich
damit nicht durch gesundheitlichen Einschränkungen erklären, hängen jedoch
zumindest zeitweise mit der prekären Bewilligungssituation des
Beschwerdeführers nach der Nichtigerklärung der Einbürgerung zusammen: Zwar
wäre der Beschwerdeführer bis zur Rechtskraft der Nichtigerklärung am 15. September
2017.
als Schweizer Bürger ohne Weiteres arbeitsberechtigt gewesen. Danach war
seine Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung jedoch insoweit fraglich, als dass
das Migrationsamt irrigerweise davon ausging, dass seine
Niederlassungsbewilligung zufolge seiner zeitweiligen Abmeldung ins Ausland
bereits erloschen sei. Auf eine erste Anfrage des Beschwerdeführers hin
bestätigte das Migrationsamt am 26. Juni 2018 lediglich, dass dieser
während des hängigen Bewilligungsverfahrens in der Schweiz
aufenthaltsberechtigt sei, ohne sich ausdrücklich zu seiner Arbeitserlaubnis
während des laufenden Verfahrens zu äussern. Die Erwerbsberechtigung des
Beschwerdeführers während des hängigen Bewilligungsverfahrens wurde vom
Migrationsamt erst auf erneute Anfrage am 9. November 2018 ausdrücklich
bestätigt. Im Bewilligungsentscheid vom 4. Februar 2019 ging das
Migrationsamt wiederum davon aus, dass ein allfälliger Rekurs mangels
vorbestehenden Aufenthaltsrechts in Bezug auf die Ausreisefrist keine
aufschiebende Wirkung entfalten würde, womit implizit auch die
Erwerbsberechtigung des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren entfallen
wäre. Die Sicherheitsdirektion ordnete am 11. März 2019 lediglich an, dass
bis zu einem gegenteiligen Entscheid während der Dauer des Rekursverfahrens
alle Vollzugshandlungen betreffend Wegweisung des Beschwerdeführers zu
unterlassen seien, ohne sich weiter zu seiner Erwerbsberechtigung während der
Verfahrenshängigkeit zu äussern. In den Erwägungen des Rekursentscheids vom 13. September
2019.
ging sie sodann ebenfalls davon aus, dass die Niederlassungsbewilligung
des Beschwerdeführers "erloschen" sei, begründete dies allerdings
nicht mit seiner Abmeldung ins Ausland, sondern mit dem Vorliegen des
Widerrufsgrundes der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit. Auch
das Verwaltungsgericht ging in seiner Präsidialverfügung vom 21. Oktober
2019.
zunächst nicht von einem vorbestehenden Aufenthaltsrecht aus (womit
implizit auch eine Arbeitsberechtigung während dem hängigen Beschwerdeverfahren
verneint wurde). Aufgrund dieser fehlerhaften Beurteilung des prozeduralen bzw.
vorbestehenden Aufenthaltsrechts konnte der Beschwerdeführer zwischen Mitte
September 2017 und November 2018 und erneut nach dem erstinstanzlichen
Bewilligungsentscheid vom 4. Februar 2019 nicht ohne Weiteres davon
ausgehen, in der Schweiz erwerbsberechtigt zu sein, was seine mangelhaften
Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt grösstenteils zu entschuldigen
vermag. Da sich der Beschwerdeführer nach dem Erhalt des vorinstanzlichen
Rekursentscheids nachweisbar um Arbeit bemüht hatte und zuvor schon auf dem
zweiten Arbeitsmarkt tätig war, kann ihm damit lediglich vorgeworfen werden,
sich bis zur Rechtskraft des Einbürgerungswiderrufs im September 2017 nicht
hinreichend um ein existenzsicherndes Einkommen bemüht zu haben. Der
vorwerfbare Sozialhilfebezug beschränkt sich damit im Wesentlichen auf einen
Zeitraum von rund 14 Monaten, was das Verschulden des Beschwerdeführers
stark relativiert. Unabhängig von seiner familiären und persönlichen Situation
erscheint eine Wegweisung des Beschwerdeführers damit derzeit
unverhältnismässig.
2.5.6.3
Da der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund
der Dauer und des Umfangs des bisherigen Sozialhilfebezugs zwar erfüllt, eine
Verweigerung der Niederlassungsbewilligung wegen des nur zeitweise vorliegenden
Verschuldens des Beschwerdeführers aber derzeit unverhältnismässig erscheint,
rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer im Sinn von Art. 96 Abs. 2
AIG ausdrücklich zu verwarnen und ihm einen Bewilligungsentzug anzudrohen,
sollte er sich nicht weiterhin im Rahmen seiner Möglichkeiten um seine
wirtschaftliche Integration bemühen. Hierbei ist er auf seine eigene
Einschätzung im Beschwerdeverfahren zu behaften, wonach er nach der Klärung seiner
Bewilligungssituation rasch in der Lage sein sollte, eine Arbeitsstelle zu
finden. Aufgrund der jüngsten Suchbemühungen des Beschwerdeführers erscheint eine
Verwarnung hinreichend, und es kann vorerst auf die seit dem 1. Januar
2019.
gemäss Art. 63 Abs. 2 AIG mögliche Rückstufung der
Niederlassungsbewilligung zu einer Aufenthaltsbewilligung abgesehen werden
(vgl. Spescha in: Spescha et al., Migrationsrecht, Art. 63 AIG N. 23,
wonach die Rückstufung im Vergleich zur Verwarnung die härtere Massnahme darstellt).
Da derzeit keine aufenthaltsbeendende Massnahme in Betracht kommt, muss auf
allfällige grundrechtliche Verbleiberechte gestützt auf das Recht auf Familien-
oder Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) oder Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) nicht weiter eingegangen werden. Damit ist insbesondere
nicht entscheidwesentlich, ob der Beschwerdeführer eine affektive und
wirtschaftliche Beziehung zu seiner hier lebenden Tochter unterhält.
Somit ist die Beschwerde im Sinn des Eventualantrags des
Beschwerdeführers teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird im Sinn der
Erwägungen verwarnt und das Migrationsamt ist anzuweisen, ihm die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
3.
Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren im Sinn
seines Eventualantrags zu verwarnen ist, ist er (hinsichtlich seines
Hauptantrags) nur teilweise als obsiegend zu betrachten und sind die Kosten des
Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ausgangsgemäss zu je einem Drittel dem
Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Aufgrund
seines überwiegenden Obsiegens steht ihm eine reduzierte Parteientschädigung
von jeweils Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 8
der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV
VGr]).
4.
4.1
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
4.2
Der
Beschwerdeführer ist weiterhin sozialhilfeabhängig und seine Anträge sind
zumindest teilweise gutzuheissen, mithin nicht offensichtlich aussichtslos.
Zudem war er auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Wie bereits vor
Vorinstanz ist ihm deshalb auch vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
4.3
4.3.1
Unentgeltlichen Rechtsbeiständen wird der notwendige Zeitaufwand nach den
Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt.
Dabei werden die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt. Auslagen werden separat entschädigt (§ 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).
Als erforderlich ist jener Zeitaufwand zu betrachten, den auch eine nicht
bedürftige Person von ihrer Rechtsvertretung vernünftigerweise erwartet hätte
und zu dessen Zahlung sie bereit gewesen wäre, um ihre Rechte im Verfahren zu
wahren. § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren von 8. September
2010.
(AnwGebV) sieht bei anwaltlicher Vertretung einen Stundensatz von Fr. 220.-
vor, wobei bei nicht anwaltlicher Vertretung der Stundenansatz in der Regel
halbiert wird (vgl. VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322, E. 6.4).
4.3.2
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers in seiner Kostennote vom 14. Februar 2020 neben
Barauslagen in Höhe von Fr. 294.30 einen eigenen zeitlichen Aufwand von 8,5
Stunden zu Fr. 220.- pro Stunde sowie weitere 13,25 Stunden Aufwand eines
juristischen Mitarbeiters zu Fr. 110.- pro Stunde aus, woraus inklusive
Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'900.15. resultieren würde.
4.3.3
Der geltend gemachte zeitliche Aufwand von insgesamt 21,75 Stunden
erscheint im Vergleich mit anderen ausländerrechtlichen Verfahren von
vergleichbarer Komplexität überhöht: Die 23-seitige Rekursschrift besteht zu
grossen Teilen aus der Wiedergabe der bisherigen Prozessgeschichte sowie einem
Beilagenverzeichnis und einem Deckblatt. Nur wenige Seiten setzen sich
materiell mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Die Beschwerde weist
damit einen durchschnittlichen Umfang auf und das vorliegende Verfahren ist
nicht aufwendiger als andere ausländerrechtliche Verfahren. Der
Beschwerdeführer war überdies bereits im Rekursverfahren durch denselben
Rechtsvertreter vertreten, wo ein zeitlicher Aufwand von 10 Stunden zu Fr. 220.-
als angemessen erachtet wurde. Selbst wenn sich die Erwägungen der beiden
Vorinstanzen nicht in allen Punkten decken, stellten sich die wesentlichen
Rechtsfragen bereits in ähnlicher Form vor Rekursinstanz, weshalb nicht
nachvollziehbar ist, weshalb der zeitliche Aufwand sich im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren derart erhöht haben sollte. Auch die
zahlreichen Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter
erscheinen in Rahmen einer adäquaten Mandatsführung im geltend gemachten Umfang
nicht erforderlich. Es rechtfertigt sich deshalb, den geltend gemachten
Zeitaufwand um rund 1/3 zu kürzen, woraus ein zeitlicher Aufwand von (rund) 5,7
Stunden zu Fr. 220.- und 9 Stunden zu Fr. 110.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) ergibt.
Die geltend gemachten
Barauslagen erscheinen ebenfalls überhöht: Ein Grossteil der als
Beschwerdebeilage eingereichten Dokumente finden sich bereits in den
vorinstanzlichen Akten, weshalb ihre erneute Einreichung als Beschwerdebeilage
unnötig erscheint und die entsprechenden Kopiergebühren nicht
entschädigungsfähig erscheinen. Im Rahmen einer adäquaten Mandatsführung kann
erwartet werden, dass nicht ganze Dossiers, sondern lediglich die
entscheidwesentlichen Dokumente kopiert werden. Auch hier rechtfertigt sich
eine Kürzung um 1/3 auf (rund) Fr. 200.-.
Daraus ergibt sich ein
Entschädigungsanspruch von insgesamt Fr. 2'462.80 (inklusive Barauslagen
und Mehrwertsteuer).
4.4
Die
Parteientschädigung ist an die im Rekurs- und Beschwerdeverfahren an den
unentgeltlichen Rechtsbeistand zu leistenden Entschädigungen anzurechnen,
weshalb der unentgeltliche Rechtsbeistand noch im Mehrbetrag von Fr. 1'430.-
für das Rekursverfahren und von Fr. 1'462.80 für das Beschwerdeverfahren
durch die Staats- bzw. Gerichtskasse zu entschädigen ist. Aufgrund der
vorzunehmenden Anrechnung einer Parteientschädigung ist auch Dispositiv-Ziffer IV
des vorinstanzlichen Entscheids aufzuheben bzw. anzupassen.
4.5
In Bezug
auf den von der Gerichts- bzw. Staatskasse zu bezahlenden Betrag ist der
Beschwerdeführer gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG darauf aufmerksam zu machen, dass er Nachzahlung leisten muss,
sobald er dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre
nach Abschluss des Verfahrens.
5.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt.
2.
Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Verfügung
des Migrationsamts vom 4. Februar 2019 sowie Dispositiv-Ziff. I und
II, die Kostenverteilung gemäss Dispositiv-Ziff. III sowie Dispositiv-Ziff. IV
und V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 13. September 2019
werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
3.
Der
Beschwerdeführer wird im Sinn der Erwägungen verwarnt.
4.
Die
Kosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 1'725.- werden
zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer auferlegt,
hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
6.
Die
Gerichtskosten werden zu 2/3 dem Beschwerdegegner und zu 1/3 dem Beschwerdeführer
auferlegt, hinsichtlich Letzterem jedoch einstweilen zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'000.-,
insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.
8.
Rechtsanwalt
B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'430.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) durch die Vorinstanz aus der Staatskasse zu
entschädigen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
9.
Rechtsanwalt
B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'462.80.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
10.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
11.
Mitteilung an …