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Entscheid

VB.2019.00695

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00695

24. Juni 2020Deutsch20 min

(URT.2020.21831)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00695

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. Juni 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

3.

C,

4.

D,

Beschwerdeführende

2 bis 4 vertreten

durch die Beschwerdeführerin 1,

diese vertreten

durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1988 geborene Staatsangehörige Jamaikas, kam 2003 im Rahmen des

Familiennachzugs von Grossbritannien her in die Schweiz und erhielt in der

Folge eine zuletzt bis 23. Juni 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung.

Am 1. Juli 2008 gebar sie ihren Sohn B; der Vater des Kindes war bzw. ist

nicht bekannt. Am 22. November 2008 heiratete sie in Jamaika einen 1990

geborenen Landsmann. Den Ehegatten wurde am 7. Juni 2009 die Tochter C geboren.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2010 wurden die Ehe

geschieden und C unter die Sorge und Obhut der Mutter gestellt. B und C

erhielten eine zuletzt bis 23. Juni 2016 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung.

Am 11. November 2017

brachte A ihren Sohn D zur Welt. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom

12. September 2019 wurde festgestellt, dass G, ein 1990 geborener, in der

Schweiz aufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger Angolas, der Vater von D ist;

das Kind wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge und Obhut gestellt, wobei

sich sein Hauptwohnsitz bei der Mutter befindet.

B.

A wurde ab Dezember 2006 von der Fürsorge unterstützt.

Die für sie und ihre Kinder ausgerichteten Leistungen beliefen sich im Juli

2017 auf Fr. 791'191.55. Seit Ende April 2019 ist die Familie von der

wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst.

C.

Mit Verfügung vom 19. April 2018 verweigerte das

Migrationsamt A und ihren Kindern die Verlängerung der bzw. Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung und setzte der Familie eine Frist zum Verlassen der

Schweiz bis 17. Juni 2018.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen

erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 17. September 2019 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A, B, C und D eine neue Frist zum Verlassen

der Schweiz bis 17. November 2019 (Dispositiv-Ziff. II), gewährte

ihnen unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III), nahm die Kosten

des Rekursverfahrens von Fr. 1'380.- infolge Gewährung unentgeltlicher

Prozessführung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A, B, C und D auf

die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV), bestellte ihren Vertreter als

Rechtsbeistand für das Rekursverfahren, entschädigte ihn unter Vorbehalt der

Nachzahlungspflicht von A, B, C, und D für seinen Aufwand mit Fr. 528.-

aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziff. V) und verweigerte A, B, C und D

eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. VI).

III.

A, B, C, und D liessen am 18. Oktober

2019.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, in Aufhebung von

Dispositiv-Ziff. I, II, IV und VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 17. September 2019 sowie unter Entschädigungsfolge sei ihnen die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen. In prozessualer Hinsicht

ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Oktober 2019 auf Vernehmlassung.

Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, indes am 19. Dezember

2019.

weitere Akten ein. A teilte dem Verwaltungsgericht am 4. Mai 2020

mit, dass sie seit dem 1. Mai 2020 mit den Kindern und G in H wohne.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend die

Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig (§§ 41–44 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Die Erteilung bzw. der Widerruf von

Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit

keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene

völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.

VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.

3.1

Der

Beschwerdegegner und die Vorinstanz sind der Auffassung, den Beschwerdeführenden

könne die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert bzw. erteilt werden, weil der

Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt sei

(Art. 33 Abs. 3 AIG).

3.2

Nach der

genannten Bestimmung kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die

Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen

hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer

Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die

Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht.

Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw.

der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster

Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen

Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2,

auch zum Nachstehenden). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für

die Bejahung dieses Widerrufsgrunds daher eine konkrete Gefahr künftiger bzw.

fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle Bedenken

genügen nicht. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein

Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr,

16.

November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob der

Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird

objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des

Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten

Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung

von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018,

E. 3.4).

3.3

Die

Unterstützungsdauer sowie die Höhe der an die Beschwerdeführerin 1 und

ihre Familie ausgerichteten Leistungen sprechen für das Vorliegen des

Widerrufsgrunds des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Ein gewisser

Vorbehalt scheint demgegenüber mit Blick auf das Kriterium der Gefahr künftiger

Sozialhilfeabhängigkeit angebracht. Die Beschwerdeführenden sind seit rund

einem Jahr von der Sozialhilfe abgelöst. Die Vorinstanz erwägt freilich, die

Ablösung von der Fürsorge sei nicht infolge wirtschaftlicher Unabhängigkeit

erfolgt, sondern weil infolge eines per 1. April 2019 erfolgten Umzugs von

H nach I ein Zuständigkeitskonflikt dieser Gemeinden vorzuliegen scheine. Dabei

stützt sich die Vorinstanz auf eine telefonische Auskunft des

Gemeindeschreibers von I vom 11. März 2019, wonach die

Beschwerdeführerin 1 mündlich um Sozialhilfeleistungen ersucht habe,

welches Gesuch jedoch "mangels Wohnsitz" nicht entgegengenommen

worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 führte demgegenüber im August 2019

aus, sie habe in I kein Unterstützungsgesuch eingereicht. Angesichts des erst

per April 2019 erfolgten Umzugs lassen sich den Akten entgegen der Vorinstanz

keine Hinweise auf einen Zuständigkeitskonflikt entnehmen. Auch ein erneuter

Sozialhilfebezug ist nicht aktenkundig. Nachdem die Beschwerdeführenden nunmehr

mit dem Vater des Beschwerdeführers 4 in H zusammenwohnen, ist davon

auszugehen, dass sich ihre finanzielle Situation durch eine leichte

Verringerung der Mietkosten und den Kostenbeitrag von G weiter verbessert hat.

Dispositiv

Konkrete Hinweise auf eine Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit liegen demnach

nicht vor. Wie sich sogleich zeigen wird, halten die hier im Streit liegenden

aufenthaltsbeendenden Massnahmen bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts

vorliegend sodann einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand:

3.4

3.4.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung, ob

eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte

aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig sei, namentlich die Schwere des

Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die

Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie

drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann die Qualität der

sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im

Herkunftsland (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4 Abs. 2

mit Hinweisen). Es ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an

der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen der

ausländischen Person(en) an einem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen.

3.4.2

Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des hiesigen Aufenthalts

der Beschwerdeführenden erscheint mit Blick auf die Höhe der ausgerichteten

Leistungen grundsätzlich erheblich. Es wird jedoch massgeblich durch das

Verschulden der Fürsorgeabhängigkeit beeinflusst. In diesem Zusammenhang gilt

es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 drei

Kinder hat, wobei sie den Beschwerdeführer 2 und die

Beschwerdeführerin 3 schon ab der Geburt allein grosszog bzw. -zieht. Das

Bundesgericht erachtet es in ständiger Rechtsprechung als einer

alleinerziehenden Mutter grundsätzlich ab dem dritten Altersjahr der Kinder

zumutbar, sich um Arbeit zu bemühen (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019,

E. 6.1.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist, mit welchen

Fremdbetreuungskosten ein alleinerziehender Elternteil zu rechnen hat (BGr,

20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 5.4). Soweit der Fürsorgebezug einer

alleinerziehenden Mutter bzw. ihrer Kinder darauf zurückzuführen ist, dass der

Kindsvater keine Unterhaltsbeiträge schuldet oder leistet, ist er der

Alleinerziehenden nicht vorwerfbar (VGr, 12. März 2020, VB.2019.00521,

E. 3.4.2.4 am Ende).

3.4.3

Die Beschwerdeführerin 1 kam im Alter von rund 15 Jahren in die

Schweiz und besuchte in der Folge an der Berufswahlschule J zunächst einen

Integrationskurs und in den Schuljahren 2004/2005 sowie 2005/2006 den

Unterricht. Anschliessend fand sie keine Lehrstelle oder Anstellung, weshalb

sie ab Dezember 2006 von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Die bis Mitte

2008 ausgerichteten Leistungen beliefen sich auf rund Fr. 32'000.-. Im Juli

2008 gebar sie den Beschwerdeführer 2, ein knappes Jahr später kam die

Beschwerdeführerin 3 zur Welt. Mitte Oktober 2009 belief sich der

Fürsorgebezug auf rund Fr. 150'000.-, wobei die Höhe der

Unterstützungskosten bzw. deren Anstieg nach Angaben der Sozialabteilung H

durch "Platzierungskosten bei familienexterner Betreuung" mitbedingt

war. Schon im Juli 2009 – als die Beschwerdeführenden zwölf bzw. knapp zwei

Monate alt waren – hatte sich die Beschwerdeführerin 1 zur

"Erwerbsberatung" angemeldet; ab Dezember 2009 besuchte sie das

Arbeitsintegrationsprogramm "K". Im Jahr 2011 leistete sie

Arbeitseinsätze als Betriebsmitarbeiterin bei L. Ab Januar 2012 nahm sie an

einem Arbeitsintegrationsprogramm für junge Mütter teil. Per Juli 2012

wechselte sie in das Programm "M", in dessen Rahmen sie von September

2012 bis Juli 2013 ein Verkaufspraktikum bei N absolvierte. Ihr

Praxisausbildner stellte ihr ein sehr gutes Zeugnis aus und brachte sein

Bedauern darüber zum Ausdruck, dass er ihr wegen der bevorstehenden Aufgabe

seines Geschäftsbetriebs im Anschluss an das Praktikum keine Lehrstelle

anbieten könne. Die Beschwerdeführerin 1 begann dann im August 2013 eine

Lehre als Coiffeuse. Das Lehrverhältnis wurde bereits per Dezember 2013 wieder

beendet. Gemäss der Sozialabteilung H wurde der Lehrvertrag in gegenseitigem

Einvernehmen aufgelöst, wobei der Lehrbetrieb diesen Schritt damit begründete,

dass die Beschwerdeführerin 1 bei Krankheit der Kinder der Arbeit häufig

ferngeblieben sei; seitens der Beschwerdeführerin 1 seien "höchst persönliche

Fragen und Bemerkungen seitens des Lehrmeisters" ausschlaggebend für den

Ausbildungsabbruch gewesen. Soweit die Vorinstanz sinngemäss erwägt, der

Lehrabbruch zeuge von "fehlendem Durchhaltevermögen bzw. fehlender

Konstanz der [Beschwerdeführerin 1] bei der Berufsausübung", kann ihr

nicht gefolgt werden.

Von August 2014 bis August 2016 absolvierte die

Beschwerdeführerin 1 eine Lehre als Detailhandelsassistentin bei O. Zuvor

hatte sie einige Monate bei P gearbeitet. Da sie die Abschlussprüfungen nicht

bestand, wurde ihr das Berufsattest nicht erteilt. Die

Beschwerdeführerin 1 konnte dennoch per Februar 2017 eine Vollzeitstelle

als Verkäuferin bei der O antreten und erzielte in der Folge ein monatliches

Bruttoeinkommen von Fr. 3'400.-. Ab April 2017 reduzierte sich der

Beschäftigungsgrad auf 50 %; der Arbeitgeber kündigte sodann Anfang Mai

2017 das Arbeitsverhältnis "[w]egen schlechter Wirtschaftslage".

Soweit ersichtlich, konnte die Beschwerdeführerin 1 indes bereits nach

kurzer Zeit wieder bis zur Geburt des Beschwerdeführers 4 in einem

Teilzeitpensum für O tätig sein. Ab April 2018 suchte die

Beschwerdeführerin 1 intensiv nach einer neuen Arbeitsstelle. Von Mitte

April bis Ende Juli 2018 arbeitete sie auf Abruf für Q; der ausgerichtete

Bruttolohn betrug Fr. 23.10 pro Stunde. Von August bis Dezember 2018 war

sie halbtags als Verkäuferin für R tätig und erzielte ein monatliches

Bruttoeinkommen von Fr. 1'950.-. Anschliessend arbeitete sie jeweils für

zwei Monate bei S und T. Schliesslich ging sie im Juni 2019 ein

Arbeitsverhältnis mit U ein. Seither ist sie als Servicemitarbeiterin für diese

Arbeitgeberin auf Abruf tätig. Der Bruttolohn beträgt Fr. 25.- pro Stunde;

die Beschwerdeführerin arbeitet durchschnittlich knapp 110 Stunden pro

Monat.

3.4.4

Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte ist der Schluss der Vorinstanz, es

könne von der Beschwerdeführerin 1 nicht behauptet werden, dass sie alles

Zumutbare zur Vermeidung oder Verringerung des Sozialhilfebezugs unternommen

habe, weshalb dieser jedenfalls zum deutlich überwiegenden Teil als

selbstverschuldet anzusehen sei, nicht nachvollziehbar. Zwar trifft es zu, dass

sie viele verschiedene Anstellungen innehatte. Wie die Beschwerde jedoch zu

Recht geltend macht, kann daraus nicht auf fehlenden Durchhaltewillen der

Beschwerdeführerin 1 oder auf fehlende Konstanz bei der Berufsausübung

geschlossen werden, zumal Einsätze in Arbeitsintegrationsprogrammen regelmässig

befristet sind, der Abbruch der Coiffeurlehre wie erwähnt nicht der

Beschwerdeführerin 1 angelastet werden kann, gewisse Arbeitsversuche

gemäss Auskunft der Sozialberatung H an der fehlenden Kinderbetreuung

scheiterten und der Beschwerdeführerin 1 nicht vorgeworfen werden kann,

dass sie als bis vor Kurzem alleinerziehende Mutter von zunächst zwei und später

drei Kindern im Vor- und Primarschulalter ohne berufliche Ausbildung nur selten

Festanstellungen antreten konnte, sondern sich auch mit prekär ausgestalteten

Beschäftigungsverhältnissen (etwa der Arbeit auf Abruf im Stundenlohn) begnügen

musste bzw. muss. Vielmehr bemühte sich die Beschwerdeführerin 1 stets um

ihre berufliche bzw. wirtschaftliche Integration und leistete dabei (deutlich)

mehr, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer

alleinerziehenden Mutter verlangt wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass die

Beschwerdeführerin 1 erst im Alter von 15 Jahren in die Schweiz

einreiste und sich hier im Hinblick auch auf ihre berufliche Integration

zunächst Deutschkenntnisse aneignen musste.

Dass die Integrationsmassnahmen und die Erwerbstätigkeit

der Beschwerdeführerin 1 (auch) hohe Kinderbetreuungskosten verursachten,

kann der Beschwerdeführerin 1 nicht angelastet werden, zumal zumindest die

Väter der Beschwerdeführenden 2 und 3 weder Unterhaltsbeiträge leisteten

noch die Beschwerdeführerin 1 von Betreuungsaufgaben entlasteten. Die Höhe

des Sozialhilfebezugs bzw. das daraus abgeleitete Fernhalteinteresse ist

entsprechend deutlich zu relativieren. Selbiges gilt für den Umstand, dass die

Fürsorge die fehlenden Unterhaltsleistungen der Kindsväter auch im Rahmen des

übrigen Bedarfs der Kinder kompensieren musste. Entgegen der Vorinstanz kann

der Beschwerdeführerin 1 sodann nicht vorgeworfen werden, dass sie nach

dem Scheitern der Lehrabschlussprüfungen den Lehrabschluss "nicht nachgeholt"

habe. Vielmehr ist angesichts dessen, dass der Beschwerdegegner –

unberechtigterweise – wiederholt und auch während des Lehrverhältnisses unter

Androhung ausländerrechtlicher Fernhaltemassnahmen auf eine vollständige

Ablösung von der Sozialhilfe drängte, nachvollziehbar, dass sich die

Beschwerdeführerin 1 nach den gescheiterten Abschlussprüfungen um eine

möglichst existenzsichernde Erwerbstätigkeit bemühte.

3.4.5

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine konkrete Gefahr künftiger

Sozialhilfeabhängigkeit vorliegend zu verneinen ist und die

Beschwerdeführerin 1 aus migrationsrechtlicher Hinsicht in der

Vergangenheit bzw. während des (grösstenteils bloss ergänzenden)

Sozialhilfebezugs ihrer Schadenminderungspflicht nachkam, weshalb zum Zeitpunkt

des vorinstanzlichen Entscheids zumindest die Verhältnismässigkeit des

Widerrufs der Aufenthaltsbewilligungen hätte verneint werden müssen. Dies gilt

umso mehr angesichts der entgegen der Vorinstanz als erheblich zu wertenden

privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz:

Die inzwischen elf- und knapp zwölfjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3

wurden hier geboren und dürften mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland kaum

vertraut sein. Zwar gab die Beschwerdeführerin 1 2015 gegenüber dem Beschwerdegegner

an, B und C hätten wenige Ferienaufenthalte in Jamaika verbracht. Angesichts

des Alters der Kinder lässt sich daraus jedoch nicht schliessen, die

Beschwerdeführenden 2 und 3 seien heute mit den Verhältnissen in ihrem

Herkunftsland einigermassen vertraut, zumal sich den Akten keine Hinweise auf

spätere Ferienaufenthalte der Kinder oder auf Ferienaufenthalte der

Beschwerdeführerin 1 in Jamaika entnehmen lassen. Angesichts dessen, dass

die Beschwerdeführerin 1 fliessend Schweizerdeutsch spricht, scheint ihr Vorbringen,

die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien der Sprache ihres Heimatlandes nicht

mächtig, jedenfalls nicht unglaubhaft. Sodann führte die

Beschwerdeführerin 1 bereits 2009 gegenüber dem Beschwerdegegner aus, ihre

Familie (gemeint ihre Mutter und ihr Bruder) lebe in der Schweiz und könne ihr

bei einer Übersiedlung nach Jamaika keine Hilfe gewähren. Auch 2015 brachte sie

vor, alle Verwandten, zu denen sie in Kontakt stehe, wohnten in der Schweiz.

Weshalb die Beschwerdeführenden bei einer Ausreise nach Jamaika auf die

Unterstützung ihres Vaters bzw. Grossvaters sollten zählen können, wie dies die

Vorinstanz annimmt, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die

Beschwerdeführerin 1 vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht in Jamaika,

sondern in England lebte, wo sie nach eigenen Angaben die Primarschule

besuchte, während ihr – im Übrigen jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreise in die

Schweiz noch unbekannter – Vater soweit ersichtlich in Jamaika verblieb. Weiter

hat der Beschwerdeführer 4 entgegen der Vorinstanz ein schützenswertes

Interesse an einer Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem hier lebenden

Vater, welches vorliegend ungeachtet dessen, dass sich das

Anerkennungsverfahren infolge von Problemen bei der Beschaffung der

erforderlichen Papiere im Herkunftsland des aus Angola stammenden Kindsvaters

verzögerte bzw. verzögert, nicht ausser Acht gelassen werden kann. Schliesslich

ist auch der 31-jährigen Beschwerdeführerin 1 mit Blick auf ihren fast

17-jährigen Aufenthalt in der Schweiz, ihre steten Integrationsbemühungen, ihre

in sprachlicher Hinsicht erfolgreiche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht

ausreichende Integration und ihre familiären Bindungen ein erhebliches privates

Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzugestehen.

3.5 Nach dem

Gesagten erweist sich die Verweigerung einer bzw. Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen als rechtsverletzend.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. April 2018 sowie

Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

17. September 2019 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist

einzuladen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 1–3 zu

verlängern sowie dem Beschwerdeführer 4 eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 sind die Kosten des

Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Weiter ist dem Vertreter

der Beschwerdeführenden in Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 für das

Rekursverfahren zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von

Fr. 1'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zuzusprechen; diese ist

auf die in Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom

17. September 2019 festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche

Rechtsvertretung anzurechnen. Weil die für das Rekursverfahren zuzusprechende

Parteientschädigung die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands übersteigt, ist Dispositiv-Ziff. V des

Rekursentscheids teilweise bzw. soweit die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführenden betreffend aufzuheben.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem

Vertreter der Beschwerdeführenden (vgl. hinten 5.4 f.) ist zudem für

das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern (insgesamt

Fr. 2'154.-) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Weil den Beschwerdeführerinnen für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird

ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen

bleibt jedoch ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung.

5.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16

N. 20).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist zu

bejahen; ihr Begehren kann angesichts des Verfahrensausgangs nicht als

offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug eines

Rechtsvertreters erscheint vorliegend gerechtfertigt. Folglich gilt es das

Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen

und ihnen in der Person ihres Vertreters für das Beschwerdeverfahren einen

Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9

Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über

die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit

dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerinnen hat eine den 4. Mai 2020 datierende Kostennote

eingereicht, in der er für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren einen

Aufwand von rund 16 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 42.- ausweist. Nachdem

sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders

schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte (Stunden-)Aufwand als

zu hoch, auch wenn die Darlegung der Teilnahme der Beschwerdeführerin 1 am

Erwerbsleben einen gewissen zusätzlichen Aufwand notwendig gemacht haben

dürfte. Bei einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen

Aufwand von durchschnittlich 9 Stunden (VGr, 14. Mai 2020,

VB.2020.00051, E. 6.3) ist hier insgesamt ein Aufwand von 12 Stunden

noch angemessen; die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu

kürzen.

Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist

auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach

gilt es den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für seinen Aufwand im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 734.50 [Fr. 2'888.50 -

Fr. 2'154.-] aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag

bleiben die Beschwerdeführenden nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der

Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,

E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e

contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom

19. April 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligungen der

Beschwerdeführenden 1–3 zu verlängern und dem Beschwerdeführer 4 eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 17. September 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner

auferlegt.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion

vom 17. September 2019 wird Rechtsanwalt E für das Rekursverfahren

zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

zuzüglich Mehrwertsteuern zugesprochen. Die Parteientschädigung wird in

teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 auf die Rechtsanwalt E

zugesprochene Aufwandsentschädigung angerechnet; Dispositiv-Ziff. V des

Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 wird teilweise

(soweit die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden betreffend) aufgehoben.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird

als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Den

Beschwerdeführenden wird in der Person von Rechtsanwalt E ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt E für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuern zu bezahlen.

7. Rechtsanwalt

E wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total

Fr. 2'888.50 (inklusive Mehrwertsteuern) unter Anrechnung der ihm

zugesprochenen Parteientschädigung mit Fr. 734.50 aus der Gerichtskasse

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt

vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 6 erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9. Mitteilung an …