VB.2019.00695
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00695
24. Juni 2020Deutsch20 min
(URT.2020.21831)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00695
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
3.
C,
4.
D,
Beschwerdeführende
2 bis 4 vertreten
durch die Beschwerdeführerin 1,
diese vertreten
durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1988 geborene Staatsangehörige Jamaikas, kam 2003 im Rahmen des
Familiennachzugs von Grossbritannien her in die Schweiz und erhielt in der
Folge eine zuletzt bis 23. Juni 2016 verlängerte Aufenthaltsbewilligung.
Am 1. Juli 2008 gebar sie ihren Sohn B; der Vater des Kindes war bzw. ist
nicht bekannt. Am 22. November 2008 heiratete sie in Jamaika einen 1990
geborenen Landsmann. Den Ehegatten wurde am 7. Juni 2009 die Tochter C geboren.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2010 wurden die Ehe
geschieden und C unter die Sorge und Obhut der Mutter gestellt. B und C
erhielten eine zuletzt bis 23. Juni 2016 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung.
Am 11. November 2017
brachte A ihren Sohn D zur Welt. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom
12. September 2019 wurde festgestellt, dass G, ein 1990 geborener, in der
Schweiz aufenthaltsberechtigter Staatsangehöriger Angolas, der Vater von D ist;
das Kind wurde unter die gemeinsame elterliche Sorge und Obhut gestellt, wobei
sich sein Hauptwohnsitz bei der Mutter befindet.
B.
A wurde ab Dezember 2006 von der Fürsorge unterstützt.
Die für sie und ihre Kinder ausgerichteten Leistungen beliefen sich im Juli
2017 auf Fr. 791'191.55. Seit Ende April 2019 ist die Familie von der
wirtschaftlichen Sozialhilfe abgelöst.
C.
Mit Verfügung vom 19. April 2018 verweigerte das
Migrationsamt A und ihren Kindern die Verlängerung der bzw. Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung und setzte der Familie eine Frist zum Verlassen der
Schweiz bis 17. Juni 2018.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen
erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 17. September 2019 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A, B, C und D eine neue Frist zum Verlassen
der Schweiz bis 17. November 2019 (Dispositiv-Ziff. II), gewährte
ihnen unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III), nahm die Kosten
des Rekursverfahrens von Fr. 1'380.- infolge Gewährung unentgeltlicher
Prozessführung unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A, B, C und D auf
die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. IV), bestellte ihren Vertreter als
Rechtsbeistand für das Rekursverfahren, entschädigte ihn unter Vorbehalt der
Nachzahlungspflicht von A, B, C, und D für seinen Aufwand mit Fr. 528.-
aus der Staatskasse (Dispositiv-Ziff. V) und verweigerte A, B, C und D
eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. VI).
III.
A, B, C, und D liessen am 18. Oktober
2019.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, in Aufhebung von
Dispositiv-Ziff. I, II, IV und VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 17. September 2019 sowie unter Entschädigungsfolge sei ihnen die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. zu erteilen. In prozessualer Hinsicht
ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihres Vertreters. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Oktober 2019 auf Vernehmlassung.
Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort, indes am 19. Dezember
2019.
weitere Akten ein. A teilte dem Verwaltungsgericht am 4. Mai 2020
mit, dass sie seit dem 1. Mai 2020 mit den Kindern und G in H wohne.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend die
Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig (§§ 41–44 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Die Erteilung bzw. der Widerruf von
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner und die Vorinstanz sind der Auffassung, den Beschwerdeführenden
könne die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert bzw. erteilt werden, weil der
Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt sei
(Art. 33 Abs. 3 AIG).
3.2
Nach der
genannten Bestimmung kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen
hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Anders als im Fall des Widerrufs einer
Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG) setzt
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG nicht voraus, dass die
Sozialhilfeabhängigkeit "dauerhaft und in erheblichem Masse" besteht.
Diese Differenzierung ist beabsichtigt. Es geht indes (auch) beim Widerruf bzw.
der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit in erster
Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen
Wohlfahrt zu vermeiden (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2,
auch zum Nachstehenden). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für
die Bejahung dieses Widerrufsgrunds daher eine konkrete Gefahr künftiger bzw.
fortgesetzter Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; blosse finanzielle Bedenken
genügen nicht. Neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen ist auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGr,
16.
November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob der
Widerrufsgrund des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist, wird
objektiv bzw. ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden des
Sozialhilfebezugs beurteilt; massgeblich sind die Höhe der ausgerichteten
Beiträge und die prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung
von der Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018,
E. 3.4).
3.3
Die
Unterstützungsdauer sowie die Höhe der an die Beschwerdeführerin 1 und
ihre Familie ausgerichteten Leistungen sprechen für das Vorliegen des
Widerrufsgrunds des Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG. Ein gewisser
Vorbehalt scheint demgegenüber mit Blick auf das Kriterium der Gefahr künftiger
Sozialhilfeabhängigkeit angebracht. Die Beschwerdeführenden sind seit rund
einem Jahr von der Sozialhilfe abgelöst. Die Vorinstanz erwägt freilich, die
Ablösung von der Fürsorge sei nicht infolge wirtschaftlicher Unabhängigkeit
erfolgt, sondern weil infolge eines per 1. April 2019 erfolgten Umzugs von
H nach I ein Zuständigkeitskonflikt dieser Gemeinden vorzuliegen scheine. Dabei
stützt sich die Vorinstanz auf eine telefonische Auskunft des
Gemeindeschreibers von I vom 11. März 2019, wonach die
Beschwerdeführerin 1 mündlich um Sozialhilfeleistungen ersucht habe,
welches Gesuch jedoch "mangels Wohnsitz" nicht entgegengenommen
worden sei. Die Beschwerdeführerin 1 führte demgegenüber im August 2019
aus, sie habe in I kein Unterstützungsgesuch eingereicht. Angesichts des erst
per April 2019 erfolgten Umzugs lassen sich den Akten entgegen der Vorinstanz
keine Hinweise auf einen Zuständigkeitskonflikt entnehmen. Auch ein erneuter
Sozialhilfebezug ist nicht aktenkundig. Nachdem die Beschwerdeführenden nunmehr
mit dem Vater des Beschwerdeführers 4 in H zusammenwohnen, ist davon
auszugehen, dass sich ihre finanzielle Situation durch eine leichte
Verringerung der Mietkosten und den Kostenbeitrag von G weiter verbessert hat.
Dispositiv
Konkrete Hinweise auf eine Gefahr künftiger Fürsorgeabhängigkeit liegen demnach
nicht vor. Wie sich sogleich zeigen wird, halten die hier im Streit liegenden
aufenthaltsbeendenden Massnahmen bzw. die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts
vorliegend sodann einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht stand:
3.4
3.4.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind für die Beurteilung, ob
eine auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte
aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig sei, namentlich die Schwere des
Verschuldens der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration und die
Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist sodann die Qualität der
sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gast- als auch im
Herkunftsland (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 4 Abs. 2
mit Hinweisen). Es ist eine Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an
der aufenthaltsbeendenden Massnahme und den persönlichen Interessen der
ausländischen Person(en) an einem Verbleib in der Schweiz vorzunehmen.
3.4.2
Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des hiesigen Aufenthalts
der Beschwerdeführenden erscheint mit Blick auf die Höhe der ausgerichteten
Leistungen grundsätzlich erheblich. Es wird jedoch massgeblich durch das
Verschulden der Fürsorgeabhängigkeit beeinflusst. In diesem Zusammenhang gilt
es vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin 1 drei
Kinder hat, wobei sie den Beschwerdeführer 2 und die
Beschwerdeführerin 3 schon ab der Geburt allein grosszog bzw. -zieht. Das
Bundesgericht erachtet es in ständiger Rechtsprechung als einer
alleinerziehenden Mutter grundsätzlich ab dem dritten Altersjahr der Kinder
zumutbar, sich um Arbeit zu bemühen (BGr, 17. Januar 2020, 2C_709/2019,
E. 6.1.2 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist, mit welchen
Fremdbetreuungskosten ein alleinerziehender Elternteil zu rechnen hat (BGr,
20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 5.4). Soweit der Fürsorgebezug einer
alleinerziehenden Mutter bzw. ihrer Kinder darauf zurückzuführen ist, dass der
Kindsvater keine Unterhaltsbeiträge schuldet oder leistet, ist er der
Alleinerziehenden nicht vorwerfbar (VGr, 12. März 2020, VB.2019.00521,
E. 3.4.2.4 am Ende).
3.4.3
Die Beschwerdeführerin 1 kam im Alter von rund 15 Jahren in die
Schweiz und besuchte in der Folge an der Berufswahlschule J zunächst einen
Integrationskurs und in den Schuljahren 2004/2005 sowie 2005/2006 den
Unterricht. Anschliessend fand sie keine Lehrstelle oder Anstellung, weshalb
sie ab Dezember 2006 von der Sozialhilfe unterstützt wurde. Die bis Mitte
2008 ausgerichteten Leistungen beliefen sich auf rund Fr. 32'000.-. Im Juli
2008 gebar sie den Beschwerdeführer 2, ein knappes Jahr später kam die
Beschwerdeführerin 3 zur Welt. Mitte Oktober 2009 belief sich der
Fürsorgebezug auf rund Fr. 150'000.-, wobei die Höhe der
Unterstützungskosten bzw. deren Anstieg nach Angaben der Sozialabteilung H
durch "Platzierungskosten bei familienexterner Betreuung" mitbedingt
war. Schon im Juli 2009 – als die Beschwerdeführenden zwölf bzw. knapp zwei
Monate alt waren – hatte sich die Beschwerdeführerin 1 zur
"Erwerbsberatung" angemeldet; ab Dezember 2009 besuchte sie das
Arbeitsintegrationsprogramm "K". Im Jahr 2011 leistete sie
Arbeitseinsätze als Betriebsmitarbeiterin bei L. Ab Januar 2012 nahm sie an
einem Arbeitsintegrationsprogramm für junge Mütter teil. Per Juli 2012
wechselte sie in das Programm "M", in dessen Rahmen sie von September
2012 bis Juli 2013 ein Verkaufspraktikum bei N absolvierte. Ihr
Praxisausbildner stellte ihr ein sehr gutes Zeugnis aus und brachte sein
Bedauern darüber zum Ausdruck, dass er ihr wegen der bevorstehenden Aufgabe
seines Geschäftsbetriebs im Anschluss an das Praktikum keine Lehrstelle
anbieten könne. Die Beschwerdeführerin 1 begann dann im August 2013 eine
Lehre als Coiffeuse. Das Lehrverhältnis wurde bereits per Dezember 2013 wieder
beendet. Gemäss der Sozialabteilung H wurde der Lehrvertrag in gegenseitigem
Einvernehmen aufgelöst, wobei der Lehrbetrieb diesen Schritt damit begründete,
dass die Beschwerdeführerin 1 bei Krankheit der Kinder der Arbeit häufig
ferngeblieben sei; seitens der Beschwerdeführerin 1 seien "höchst persönliche
Fragen und Bemerkungen seitens des Lehrmeisters" ausschlaggebend für den
Ausbildungsabbruch gewesen. Soweit die Vorinstanz sinngemäss erwägt, der
Lehrabbruch zeuge von "fehlendem Durchhaltevermögen bzw. fehlender
Konstanz der [Beschwerdeführerin 1] bei der Berufsausübung", kann ihr
nicht gefolgt werden.
Von August 2014 bis August 2016 absolvierte die
Beschwerdeführerin 1 eine Lehre als Detailhandelsassistentin bei O. Zuvor
hatte sie einige Monate bei P gearbeitet. Da sie die Abschlussprüfungen nicht
bestand, wurde ihr das Berufsattest nicht erteilt. Die
Beschwerdeführerin 1 konnte dennoch per Februar 2017 eine Vollzeitstelle
als Verkäuferin bei der O antreten und erzielte in der Folge ein monatliches
Bruttoeinkommen von Fr. 3'400.-. Ab April 2017 reduzierte sich der
Beschäftigungsgrad auf 50 %; der Arbeitgeber kündigte sodann Anfang Mai
2017 das Arbeitsverhältnis "[w]egen schlechter Wirtschaftslage".
Soweit ersichtlich, konnte die Beschwerdeführerin 1 indes bereits nach
kurzer Zeit wieder bis zur Geburt des Beschwerdeführers 4 in einem
Teilzeitpensum für O tätig sein. Ab April 2018 suchte die
Beschwerdeführerin 1 intensiv nach einer neuen Arbeitsstelle. Von Mitte
April bis Ende Juli 2018 arbeitete sie auf Abruf für Q; der ausgerichtete
Bruttolohn betrug Fr. 23.10 pro Stunde. Von August bis Dezember 2018 war
sie halbtags als Verkäuferin für R tätig und erzielte ein monatliches
Bruttoeinkommen von Fr. 1'950.-. Anschliessend arbeitete sie jeweils für
zwei Monate bei S und T. Schliesslich ging sie im Juni 2019 ein
Arbeitsverhältnis mit U ein. Seither ist sie als Servicemitarbeiterin für diese
Arbeitgeberin auf Abruf tätig. Der Bruttolohn beträgt Fr. 25.- pro Stunde;
die Beschwerdeführerin arbeitet durchschnittlich knapp 110 Stunden pro
Monat.
3.4.4
Mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte ist der Schluss der Vorinstanz, es
könne von der Beschwerdeführerin 1 nicht behauptet werden, dass sie alles
Zumutbare zur Vermeidung oder Verringerung des Sozialhilfebezugs unternommen
habe, weshalb dieser jedenfalls zum deutlich überwiegenden Teil als
selbstverschuldet anzusehen sei, nicht nachvollziehbar. Zwar trifft es zu, dass
sie viele verschiedene Anstellungen innehatte. Wie die Beschwerde jedoch zu
Recht geltend macht, kann daraus nicht auf fehlenden Durchhaltewillen der
Beschwerdeführerin 1 oder auf fehlende Konstanz bei der Berufsausübung
geschlossen werden, zumal Einsätze in Arbeitsintegrationsprogrammen regelmässig
befristet sind, der Abbruch der Coiffeurlehre wie erwähnt nicht der
Beschwerdeführerin 1 angelastet werden kann, gewisse Arbeitsversuche
gemäss Auskunft der Sozialberatung H an der fehlenden Kinderbetreuung
scheiterten und der Beschwerdeführerin 1 nicht vorgeworfen werden kann,
dass sie als bis vor Kurzem alleinerziehende Mutter von zunächst zwei und später
drei Kindern im Vor- und Primarschulalter ohne berufliche Ausbildung nur selten
Festanstellungen antreten konnte, sondern sich auch mit prekär ausgestalteten
Beschäftigungsverhältnissen (etwa der Arbeit auf Abruf im Stundenlohn) begnügen
musste bzw. muss. Vielmehr bemühte sich die Beschwerdeführerin 1 stets um
ihre berufliche bzw. wirtschaftliche Integration und leistete dabei (deutlich)
mehr, als nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer
alleinerziehenden Mutter verlangt wird. Zu berücksichtigen ist auch, dass die
Beschwerdeführerin 1 erst im Alter von 15 Jahren in die Schweiz
einreiste und sich hier im Hinblick auch auf ihre berufliche Integration
zunächst Deutschkenntnisse aneignen musste.
Dass die Integrationsmassnahmen und die Erwerbstätigkeit
der Beschwerdeführerin 1 (auch) hohe Kinderbetreuungskosten verursachten,
kann der Beschwerdeführerin 1 nicht angelastet werden, zumal zumindest die
Väter der Beschwerdeführenden 2 und 3 weder Unterhaltsbeiträge leisteten
noch die Beschwerdeführerin 1 von Betreuungsaufgaben entlasteten. Die Höhe
des Sozialhilfebezugs bzw. das daraus abgeleitete Fernhalteinteresse ist
entsprechend deutlich zu relativieren. Selbiges gilt für den Umstand, dass die
Fürsorge die fehlenden Unterhaltsleistungen der Kindsväter auch im Rahmen des
übrigen Bedarfs der Kinder kompensieren musste. Entgegen der Vorinstanz kann
der Beschwerdeführerin 1 sodann nicht vorgeworfen werden, dass sie nach
dem Scheitern der Lehrabschlussprüfungen den Lehrabschluss "nicht nachgeholt"
habe. Vielmehr ist angesichts dessen, dass der Beschwerdegegner –
unberechtigterweise – wiederholt und auch während des Lehrverhältnisses unter
Androhung ausländerrechtlicher Fernhaltemassnahmen auf eine vollständige
Ablösung von der Sozialhilfe drängte, nachvollziehbar, dass sich die
Beschwerdeführerin 1 nach den gescheiterten Abschlussprüfungen um eine
möglichst existenzsichernde Erwerbstätigkeit bemühte.
3.4.5
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine konkrete Gefahr künftiger
Sozialhilfeabhängigkeit vorliegend zu verneinen ist und die
Beschwerdeführerin 1 aus migrationsrechtlicher Hinsicht in der
Vergangenheit bzw. während des (grösstenteils bloss ergänzenden)
Sozialhilfebezugs ihrer Schadenminderungspflicht nachkam, weshalb zum Zeitpunkt
des vorinstanzlichen Entscheids zumindest die Verhältnismässigkeit des
Widerrufs der Aufenthaltsbewilligungen hätte verneint werden müssen. Dies gilt
umso mehr angesichts der entgegen der Vorinstanz als erheblich zu wertenden
privaten Interessen der Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz:
Die inzwischen elf- und knapp zwölfjährigen Beschwerdeführenden 2 und 3
wurden hier geboren und dürften mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland kaum
vertraut sein. Zwar gab die Beschwerdeführerin 1 2015 gegenüber dem Beschwerdegegner
an, B und C hätten wenige Ferienaufenthalte in Jamaika verbracht. Angesichts
des Alters der Kinder lässt sich daraus jedoch nicht schliessen, die
Beschwerdeführenden 2 und 3 seien heute mit den Verhältnissen in ihrem
Herkunftsland einigermassen vertraut, zumal sich den Akten keine Hinweise auf
spätere Ferienaufenthalte der Kinder oder auf Ferienaufenthalte der
Beschwerdeführerin 1 in Jamaika entnehmen lassen. Angesichts dessen, dass
die Beschwerdeführerin 1 fliessend Schweizerdeutsch spricht, scheint ihr Vorbringen,
die Beschwerdeführenden 2 und 3 seien der Sprache ihres Heimatlandes nicht
mächtig, jedenfalls nicht unglaubhaft. Sodann führte die
Beschwerdeführerin 1 bereits 2009 gegenüber dem Beschwerdegegner aus, ihre
Familie (gemeint ihre Mutter und ihr Bruder) lebe in der Schweiz und könne ihr
bei einer Übersiedlung nach Jamaika keine Hilfe gewähren. Auch 2015 brachte sie
vor, alle Verwandten, zu denen sie in Kontakt stehe, wohnten in der Schweiz.
Weshalb die Beschwerdeführenden bei einer Ausreise nach Jamaika auf die
Unterstützung ihres Vaters bzw. Grossvaters sollten zählen können, wie dies die
Vorinstanz annimmt, ist nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass die
Beschwerdeführerin 1 vor ihrer Einreise in die Schweiz nicht in Jamaika,
sondern in England lebte, wo sie nach eigenen Angaben die Primarschule
besuchte, während ihr – im Übrigen jedenfalls zum Zeitpunkt der Einreise in die
Schweiz noch unbekannter – Vater soweit ersichtlich in Jamaika verblieb. Weiter
hat der Beschwerdeführer 4 entgegen der Vorinstanz ein schützenswertes
Interesse an einer Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem hier lebenden
Vater, welches vorliegend ungeachtet dessen, dass sich das
Anerkennungsverfahren infolge von Problemen bei der Beschaffung der
erforderlichen Papiere im Herkunftsland des aus Angola stammenden Kindsvaters
verzögerte bzw. verzögert, nicht ausser Acht gelassen werden kann. Schliesslich
ist auch der 31-jährigen Beschwerdeführerin 1 mit Blick auf ihren fast
17-jährigen Aufenthalt in der Schweiz, ihre steten Integrationsbemühungen, ihre
in sprachlicher Hinsicht erfolgreiche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht
ausreichende Integration und ihre familiären Bindungen ein erhebliches privates
Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzugestehen.
3.5 Nach dem
Gesagten erweist sich die Verweigerung einer bzw. Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen als rechtsverletzend.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 19. April 2018 sowie
Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
17. September 2019 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist
einzuladen, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden 1–3 zu
verlängern sowie dem Beschwerdeführer 4 eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 sind die Kosten des
Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Weiter ist dem Vertreter
der Beschwerdeführenden in Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 für das
Rekursverfahren zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von
Fr. 1'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zuzusprechen; diese ist
auf die in Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom
17. September 2019 festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche
Rechtsvertretung anzurechnen. Weil die für das Rekursverfahren zuzusprechende
Parteientschädigung die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands übersteigt, ist Dispositiv-Ziff. V des
Rekursentscheids teilweise bzw. soweit die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführenden betreffend aufzuheben.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dem
Vertreter der Beschwerdeführenden (vgl. hinten 5.4 f.) ist zudem für
das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern (insgesamt
Fr. 2'154.-) zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Weil den Beschwerdeführerinnen für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind, wird
ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege gegenstandslos. Zu prüfen
bleibt jedoch ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung.
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden ist zu
bejahen; ihr Begehren kann angesichts des Verfahrensausgangs nicht als
offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und der Beizug eines
Rechtsvertreters erscheint vorliegend gerechtfertigt. Folglich gilt es das
Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen
und ihnen in der Person ihres Vertreters für das Beschwerdeverfahren einen
Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach (§ 9
Abs. 1 Satz 1 GebV VGr in Verbindung mit) § 3 der Verordnung über
die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) seit
dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerinnen hat eine den 4. Mai 2020 datierende Kostennote
eingereicht, in der er für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren einen
Aufwand von rund 16 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 42.- ausweist. Nachdem
sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders
schwierige Fragen stellen, erscheint der geltend gemachte (Stunden-)Aufwand als
zu hoch, auch wenn die Darlegung der Teilnahme der Beschwerdeführerin 1 am
Erwerbsleben einen gewissen zusätzlichen Aufwand notwendig gemacht haben
dürfte. Bei einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen
Aufwand von durchschnittlich 9 Stunden (VGr, 14. Mai 2020,
VB.2020.00051, E. 6.3) ist hier insgesamt ein Aufwand von 12 Stunden
noch angemessen; die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu
kürzen.
Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist
auf die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands anzurechnen. Demnach
gilt es den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden für seinen Aufwand im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 734.50 [Fr. 2'888.50 -
Fr. 2'154.-] aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für diesen Betrag
bleiben die Beschwerdeführenden nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der
Lage sind. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e
contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies
in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom
19. April 2018 sowie Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligungen der
Beschwerdeführenden 1–3 zu verlängern und dem Beschwerdeführer 4 eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 17. September 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner
auferlegt.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. VI des Entscheids der Sicherheitsdirektion
vom 17. September 2019 wird Rechtsanwalt E für das Rekursverfahren
zulasten des Beschwerdegegners eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
zuzüglich Mehrwertsteuern zugesprochen. Die Parteientschädigung wird in
teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 auf die Rechtsanwalt E
zugesprochene Aufwandsentschädigung angerechnet; Dispositiv-Ziff. V des
Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 17. September 2019 wird teilweise
(soweit die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden betreffend) aufgehoben.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege wird
als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Den
Beschwerdeführenden wird in der Person von Rechtsanwalt E ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt E für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuern zu bezahlen.
7. Rechtsanwalt
E wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von total
Fr. 2'888.50 (inklusive Mehrwertsteuern) unter Anrechnung der ihm
zugesprochenen Parteientschädigung mit Fr. 734.50 aus der Gerichtskasse
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführenden bleibt
vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägung 6 erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an …