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Entscheid

VB.2019.00696

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00696

19. Februar 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21469)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00696

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste

am 18. April 2013 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein und schloss

am 20. Juni 2013 die Ehe mit der 1991 geborenen sowie ebenfalls aus dem

Kosovo stammenden Schweizer Bürgerin C (Ledigname). Hierauf wurde ihm am 9. Juli

2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau

erteilt und in der Folge regelmässig verlängert.

Am 15. Juli 2019 verweigerte das Migrationsamt eine

weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A zufolge dauerhafter

Trennung der Ehegatten, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. Oktober

2019.

Erwägungen

II.

Am 29. August 2019 (Rechtskraftdatum: 24. September

2019) wurde die Ehe von A geschieden.

Den gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 15. Juli

2019.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 17. September 2019

ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setze sie

eine neue Ausreisefrist bis zum 18. Dezember 2019 an.

III.

Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2019 liess A dem Verwaltungsgericht

beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, seine

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von seiner Wegweisung abzusehen.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei davon Vormerk zu nehmen, dass der

Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese nicht

entzogen worden sei. Weiter sei das Replikrecht zu gewähren und seien die

vorinstanzlichen Akten vollständig beizuziehen. Zudem wurde die Zusprechung

einer Parteientschädigung beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2019 wurden

die vorinstanzlichen Akten beigezogen, die Vorinstanzen zur Stellungnahme

eingeladen und angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen

zu unterbleiben hätten.

Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schrei­tung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Wie in der

Beschwerdeschrift vermerkt, kommt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an

das Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, zumal keine

gegenteiligen Anordnungen durch die Vorinstanz getroffen wurden (§ 55 in

Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG).

1.3

Der

vorinstanzliche Vernehmlassungsverzicht wurde dem Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugestellt, was praxisgemäss zur

Gehörswahrung genügt, sofern eine anwaltlich oder rechtskundig vertretene

Partei nicht unverzüglich eine Stellungnahme einreicht oder eine formelle

Fristansetzung für eine Stellungnahme verlangt (vgl. Marco Donatsch in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich 2014 etc., § 58 N. 36 f.). Die

Durchführung des vorgängig beantragten formellen Schriftenwechsels war somit

nicht geboten, zumal das Migrationsamt überhaupt keine Beschwerdeantwort

einreichte.

1.4

Die

Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2019 entspricht im materiellen Teil

praktisch wortwörtlich der Rekurseingabe vom 19. August 2019, wenngleich

die Parteibezeichnungen teilweise dem Verfahrensstand angepasst, die

Prozessgeschichte etwas ergänzt und einzelne Passagen umgestellt wurden. Das

Migrationsamt wurde sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren als

"die Vorinstanz" bezeichnet, obwohl im Beschwerdeverfahren eigentlich

die Sicherheitsdirektion (unmittelbare) Vorinstanz ist. Lediglich in Rz. 20

und 21 der Beschwerdeschrift wurde tatsächlich auf Erwägungen der

Sicherheitsdirektion Bezug genommen. Zudem wurden in den letzten Sätzen von Rz. 22

und 23 die bereits vor Rekursinstanz vorgetragene Argumente leicht ergänzt. Die

anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit über weite Teile hinweg jegliche

substanziierte Auseinandersetzung mit den vor­instanzlichen Erwägungen vermissen

und genügt deshalb nur sehr bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht

gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen

Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die

Beschwerde mangels Begründung nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch

hinreichend mit den vor­instanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar

2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1

[bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch

BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3).

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft

(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Der

Beschwerdeführer liess sich am 29. August 2019 von seiner Schweizer

Ehefrau scheiden und führte unbestrittenermassen bereits zum Zeitpunkt des

migrationsamtlichen Entscheids keine gelebte Ehe mehr, weshalb er seinen

weiteren Aufenthalt weder auf Art. 42 AIG noch auf einen grundrechtlichen

Anspruch auf Achtung des Familienlebens stützen kann.

3.

3.1

3.1.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine

erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51

Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und

die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung

bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

3.1.2

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte

Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl.

auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese

Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen

der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass

hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2;

BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.1.3

Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober

2007.

[VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die

getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die

Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49

AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und

Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands

des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem

Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49

AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer

Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig

gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten

ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer

definitiven Trennung und Auflösung der bewilli­gungsrelevanten Ehegemeinschaft

auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der

ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,

2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1;

VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung"

der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).

Analoges muss gelten, wenn die

Ehegatten zwar weiterhin eine Wohngemeinschaft bilden, die Ehegemeinschaft als

solche aber bereits vor mehr als sechs bis zwölf Monaten aufgegeben haben. Auch

diesfalls ist das Ende der relevanten Ehegemeinschaft auf die Aufhebung der Ehegemeinschaft

zurückzubeziehen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt rein hypothetisch eine

Wiedervereinigung noch denkbar gewesen wäre (vgl. BGr, 6. März 2017,

2C_970/2016, E. 2.4; BGr, 1. Mai 2012, 2C_366/2012, E. 2.2; VGr,

20.

März 2019, VB.2019.00070, E. 3.1.3; VGr, 21. August 2018,

VB.2018.00369, E. 3.5 und 4.10).

Die Ehegemeinschaft kann

unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn

mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018,

VB.2017.00659, E. 2.2). Diesfalls belegte eine kurzzeitige Wiederaufnahme

des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben oder rein

freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zwischen den Eheleuten noch

nicht den ernsthaften Willen zur (erneuten) Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli

2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen auch VGr, 20. März 2019,

VB.2019.00070, E. 3.1.3 f. und VGr, 21. August 2018,

VB.2018.00419, E. 4.2).

3.1.4

Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind

dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu

würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten

bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Der

Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst

zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90

AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die

Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht

oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar

2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde eine

Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der

betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter

Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw.

mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011,

E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist

es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen

anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr,

9.

Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 29. Mai

2019, VB.2019.00207, E. 2.5 [mit Hinweisen]).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdeführer und dessen damalige Ehefrau gaben der

Einwohnerkontrolle, dem Migrationsamt und der Polizei gegenüber wiederholt und

weitgehend übereinstimmend bekannt, sich im Oktober bzw. November 2016

räumlich getrennt zu haben. Ebenso gaben beide Ehegatten dem Migrationsamt am

13.

bzw. 20. März 2017 (Eingangsdatum) bekannt, dass ihr Ehewille

"ca. am 1. Januar 2016" erloschen und ihnen "ca. am 1. Juni

2016" klargeworden sei, dass ihre Differenzen nicht mehr zu überwinden

seien. Beide Ehegatten äusserten zudem Scheidungsabsichten, wenngleich sie von

diesem Vorhaben mit Schreiben vom 10. April 2017 vorübergehend wieder

Abstand nahmen. Die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers führte bei ihrer polizeilichen

Befragung vom 2. November 2018 aus, dass sie bereits im Mai 2016 die

Scheidung gewollt habe, sie und der Beschwerdeführer aber 2017 erfolglos

versucht hätten, die Ehe zu retten. Der Beschwerdeführer selbst datierte bei

seiner polizeilichen Befragung vom 30. November 2018 die Aufgabe der

ehelichen Beziehung auf Ende November 2016, was wiederum dem obengenannten

Auszugsdatum entspricht. Gemäss einer früheren Eingabe seines damaligen

Rechtsvertreters vom 25. August 2017 sei es nach dem Auszug der Ehefrau

noch zu Rettungsversuchen gekommen und habe diese auch nach ihrem Auszug

weiterhin viel Zeit in der früheren gemeinsamen Wohnung verbracht. Im

Widerspruch hierzu gab der Beschwerdeführer noch bei seiner polizeilichen

Befragung vom 30. November 2018 an, seit dem Auszug seiner Ehefrau keine

Zeit mehr mit dieser verbracht bzw. vielleicht einmal zusammen einen Kaffee

getrunken zu haben. Gemäss Scheidungskonvention vom 29. Mai 2019 soll die

eheliche Gemeinschaft am 10. Februar 2017 aufgehoben worden sein.

3.2.2

Wie bereits dargelegt wurde, lässt die Ausnahmeregel von Art. 49 AIG

in Verbindung mit Art. 76 VZAE selbst bei Vorliegen wichtiger Gründe nur

eine vorübergehende räumliche Trennung der Ehegatten zu. Da der

Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau gemäss übereinstimmenden Angaben

(spätestens) ab November 2016 bis zu ihrer Scheidung im September 2019 getrennt

voneinander lebten, muss unabhängig von den geltend gemachten Gründen bereits

beim Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung von einer definitiven

Trennung ausgegangen werden. Dies selbst dann, wenn die Eheleute die Trennung

zunächst nur als vorübergehend erachtet und zeitweise noch an der

Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gearbeitet haben sollten.

3.2.3

Sodann gaben beide Ehegatten dem Migrationsamt am 13. bzw. 20. März

2017.

übereinstimmend bekannt, dass ihr Ehewille ca. am 1. Januar 2016

erloschen sei und ihren ca. am 1. Juni 2016 klargeworden sei, dass ihre

Differenzen nicht mehr zu überwinden seien. Dies lässt darauf schliessen, dass

bereits ab Anfang Januar, spätestens aber ab Anfang Juni 2016 kein

wechselseitiger Ehewille mehr bestand. Da die nachfolgenden

Wiederannäherungsversuche des dazumals bereits getrenntlebenden Paares nach

dargelegter Praxis für die retrospektive Berechnung der Dreijahresfrist

irrelevant waren, ist die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft spätestens

Anfang Juni 2016 und somit vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG erfolgt.

3.2.4

Hieran vermögen weder die bereits vor Vorinstanz wortgleich behaupteten

Wiederannäherungsversuche der Eheleute noch die in der Scheidungskonvention

vorgenommene Terminierung der ehelichen Gemeinschaft etwas zu ändern:

Die behaupteten

Wiederannäherungsversuche der Eheleute erfolgten erst nach dem Auszug der

Ehefrau und sind lediglich durch die eigenen und teils widersprüchlichen

Angaben der früheren Ehegatten untermauert. Der Beschwerdeführer verneinte bei

seiner polizeilichen Befragung vom 30. November 2018 zunächst, nach dem

Auszug seiner Ehefrau Zeit mit dieser verbracht zu haben. Selbst wenn es danach

noch zu sporadischen Kontakten gekommen sein sollte, ist auch nach Darlegung

der früheren Eheleute das eheliche Zusammenleben nicht wiederaufgenommen worden.

Da beide Ehegatten im März 2017 gegenüber dem Migrationsamt angaben, den

wechselseitigen Ehewillen bereits Anfang 2016 verloren zu haben, erscheint es

unglaubhaft, dass die eheliche Gemeinschaft erst mit dem Auszug der Ehefrau

oder noch später aufgehoben worden sein soll. Sodann ist es entgegen der

Darstellung in der Beschwerdeschrift keineswegs ungewöhnlich, wenn auch nach

einem Beziehungsbruch die bisherige Wohnsituation vorerst beibehalten wird. So

mussten sich die Ehegatten einerseits zunächst darüber einigen, wer in der

ehelichen Wohnung verbleiben und wie diese weiter finanziert werden sollte.

Andererseits benötigte die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und die

Organisation einer neuen Bleibe – selbst bei anschliessender Wohnsitznahme bei

Verwandten – eine gewisse Zeit (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4).

Die Angaben der (damaligen)

Eheleute im Scheidungsverfahren können zwar zur Sachverhaltserstellung

beigezogen werden, sind jedoch nur von beschränkter Beweiskraft, da sie im

Widerspruch zu ihren früheren Stellungnahmen und der im November 2016 auch

räumlich vollzogenen Trennungssituation stehen und bereits in einem

migrationsrechtlichen Kontext stattgefunden haben (vgl. zur Würdigung der im

Scheidungsverfahren gemachten Aussagen auch VGr, 21. August 2018,

VB.2018.00369, E. 4). Dieser Widerspruch lässt sich insofern auflösen, als

dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau sich allenfalls auch noch

nach der Aufhebung der ehelichen Wohngemeinschaft Hoffnungen auf eine

Wiederannäherung machten und ihre Ehe damit erst im Februar 2017 als definitiv

gescheitert erachteten. Das Ende der ehelichen Gemeinschaft bestimmt sich aber

nach der dargelegten ausländerrechtlichen Praxis nach dem retrospektiv

zu bestimmenden Zeitpunkt der definitiven Aufhebung der Ehegemeinschaft und

nicht nach demjenigen Zeitpunkt, in welchem die Dauerhaftigkeit einer bereits

erfolgten Trennung auch für die Ehegatten selbst feststand. Der in diesem Sinn

zu bestimmende Trennungszeitpunkt kann nicht durch Parteivereinbarung nach

hinten verlegt werden, zumal das Scheidungsgericht die Scheidungskonvention

auch nicht nach ausländerrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen hatte.

Da

die Indizienlage mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Aufhebung der

Ehegemeinschaft vor Erreichen der Dreijahresfrist hindeutet, wäre es zudem dem

Beschwerdeführer oblegen, den Gegenbeweis einer mehr als dreijährigen gelebten

Ehegemeinschaft zu erbringen und die Widersprüche zu seinen eigenen früheren

Angaben plausibel aufzulösen. Ein entsprechender Nachweis hätte z. B. durch ausgetauschte Textnachrichten zwischen den

(Ex-)Eheleuten oder Belege für gemeinsame Freizeitaktivitäten usw. erbracht

werden können, worauf bereits im migrationsamtlichen Entscheid hingewiesen

wurde. Sodann wäre auch näher darzulegen gewesen, welche Schritte zur

Überwindung der ehelichen Differenzen unternommen worden sind (vgl. VGr, 21. August

2018, VB.2018.00369, E. 4.13; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1).

Die nicht weiter untermauerten und teilweise widersprüchlichen Angaben der

früheren Eheleute vermögen weder eine Trennung nach Ablauf der Dreijahresfrist

noch die nachfolgend behauptete Wiederannäherung nachzuweisen. Ansonsten

kann auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen

werden, zumal der Beschwerdeführer diese nicht substanziiert bestreitet.

3.2.5

Der wechselseitige Ehewille ist damit spätestens Anfang Juni 2016

erloschen, während nachfolgende Wiederannäherungsversuche nicht substanziiert

dargelegt, jedenfalls aber gescheitert sind. Unbestrittenermassen ist es nicht

mehr zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gekommen, weshalb die

eheliche Gemeinschaft unabhängig von der im Scheidungsverfahren getroffenen

Vereinbarung spätestens Anfang Juni 2016 aufgehoben worden ist.

Da die eheliche Gemeinschaft

Dispositiv

demnach keine drei Jahre gedauert hatte und ein nacheheliches Aufenthaltsrecht

folglich bereits an den zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG scheitert, kann offenbleiben, inwieweit sich der

Beschwerdeführer hier erfolgreich integriert hat bzw. die

Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG erfüllt.

Aufgrund der ohnehin bereits

vor Ablauf der Dreijahresfrist aufgehobenen und danach nie mehr

wiederaufgenommenen Ehegemeinschaft kann offenbleiben, ob der im Scheidungsverfahren

vereinbarte Aufhebungszeitpunkt der ehelichen Gemeinschaft (trotz längst auch

räumlich vollzogener Trennung) allenfalls allein aus Rücksicht auf das laufende

ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren des Beschwerdeführers auf den 10. Februar

2017 festgesetzt wurde. Aus demselben Grund muss auch nicht weiter geprüft

werden, ob mit dem am 10. April 2017 gegenüber dem Migrationsamt

kommunizierten "Widerruf" des bereits eingeleiteten

Scheidungsverfahrens lediglich der kurz zuvor vom Migrationsamt angekündigte Bewilligungswiderruf

verhindert werden sollte, worauf zumindest der zeitliche Ablauf und die direkte

Adressierung des Migrationsamts (anstelle des eigentlich zuständigen

Zivilgerichts) hinweist. Das in der Scheidungskonvention vom 29. Mai 2019 aufgenommene

Trennungsdatum entspricht ferner exakt der Datierung der gegenüber der

Einwohnerkontrolle abgegebenen Trennungserklärung vom 10. Februar 2017,

weshalb es möglicherweise auch lediglich den Zeitpunkt festhält, zu welchen die

Eheleute ihre Trennung erstmals gegenüber den Behörden kommuniziert hatten.

4.

Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b und Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall

im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht

und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen Vollzugshindernisse im Sinn

von Art. 83 AIG vor. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und

sozialisiert worden. Hingegen lebt er weniger als sieben Jahre in der Schweiz

und hat sich hier nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus integriert.

Er ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat

entfremdet, als dass ihm die Reintegration in seinem Herkunftsland nicht mehr

zuzumuten wäre. Aufgrund seines hiesigen Integrationsstandes und seines noch

relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine unter dem

Schutzbereich des Rechts auf Privatleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl.

Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr

pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG

rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.

Nach dem Gesagten ist von der

eventualiter beantragten Rückweisung an das Migrationsamt abzusehen und die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde

wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …