VB.2019.00696
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00696
19. Februar 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21469)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00696
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1987 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste
am 18. April 2013 zur Heiratsvorbereitung in die Schweiz ein und schloss
am 20. Juni 2013 die Ehe mit der 1991 geborenen sowie ebenfalls aus dem
Kosovo stammenden Schweizer Bürgerin C (Ledigname). Hierauf wurde ihm am 9. Juli
2013 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau
erteilt und in der Folge regelmässig verlängert.
Am 15. Juli 2019 verweigerte das Migrationsamt eine
weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A zufolge dauerhafter
Trennung der Ehegatten, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 15. Oktober
2019.
Erwägungen
II.
Am 29. August 2019 (Rechtskraftdatum: 24. September
2019) wurde die Ehe von A geschieden.
Den gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 15. Juli
2019.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 17. September 2019
ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setze sie
eine neue Ausreisefrist bis zum 18. Dezember 2019 an.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Oktober 2019 liess A dem Verwaltungsgericht
beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und von seiner Wegweisung abzusehen.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei davon Vormerk zu nehmen, dass der
Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und diese nicht
entzogen worden sei. Weiter sei das Replikrecht zu gewähren und seien die
vorinstanzlichen Akten vollständig beizuziehen. Zudem wurde die Zusprechung
einer Parteientschädigung beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Oktober 2019 wurden
die vorinstanzlichen Akten beigezogen, die Vorinstanzen zur Stellungnahme
eingeladen und angemerkt, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen
zu unterbleiben hätten.
Eine A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Wie in der
Beschwerdeschrift vermerkt, kommt der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde an
das Verwaltungsgericht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, zumal keine
gegenteiligen Anordnungen durch die Vorinstanz getroffen wurden (§ 55 in
Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG).
1.3
Der
vorinstanzliche Vernehmlassungsverzicht wurde dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugestellt, was praxisgemäss zur
Gehörswahrung genügt, sofern eine anwaltlich oder rechtskundig vertretene
Partei nicht unverzüglich eine Stellungnahme einreicht oder eine formelle
Fristansetzung für eine Stellungnahme verlangt (vgl. Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich 2014 etc., § 58 N. 36 f.). Die
Durchführung des vorgängig beantragten formellen Schriftenwechsels war somit
nicht geboten, zumal das Migrationsamt überhaupt keine Beschwerdeantwort
einreichte.
1.4
Die
Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2019 entspricht im materiellen Teil
praktisch wortwörtlich der Rekurseingabe vom 19. August 2019, wenngleich
die Parteibezeichnungen teilweise dem Verfahrensstand angepasst, die
Prozessgeschichte etwas ergänzt und einzelne Passagen umgestellt wurden. Das
Migrationsamt wurde sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren als
"die Vorinstanz" bezeichnet, obwohl im Beschwerdeverfahren eigentlich
die Sicherheitsdirektion (unmittelbare) Vorinstanz ist. Lediglich in Rz. 20
und 21 der Beschwerdeschrift wurde tatsächlich auf Erwägungen der
Sicherheitsdirektion Bezug genommen. Zudem wurden in den letzten Sätzen von Rz. 22
und 23 die bereits vor Rekursinstanz vorgetragene Argumente leicht ergänzt. Die
anwaltlich verfasste Beschwerde lässt damit über weite Teile hinweg jegliche
substanziierte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen
und genügt deshalb nur sehr bedingt dem Begründungserfordernis von § 54 Abs. 1 VRG. Da das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte nicht
gehalten ist, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen
Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen, ist auf die
Beschwerde mangels Begründung nur insoweit einzugehen, als dass sie sich auch
hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (vgl. VGr, 1. Februar
2017, VB.2016.00727, E. 2; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1
[bestätigt mit BGr, 21. März 2016, 2C_221/2016, E. 2.2]; vgl. auch
BGr, 12. Januar 2018, 2C_140/2017, E. 3).
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese mit ihm zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft
(BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
2.2
Der
Beschwerdeführer liess sich am 29. August 2019 von seiner Schweizer
Ehefrau scheiden und führte unbestrittenermassen bereits zum Zeitpunkt des
migrationsamtlichen Entscheids keine gelebte Ehe mehr, weshalb er seinen
weiteren Aufenthalt weder auf Art. 42 AIG noch auf einen grundrechtlichen
Anspruch auf Achtung des Familienlebens stützen kann.
3.
3.1
3.1.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine
erfolgreiche Integration besteht, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51
Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und
die Ehe nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung
bis zum Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.
3.1.2
Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte
Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl.
auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Diese
Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus Gründen
der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut, ohne dass
hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2;
BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.1.3
Zeiten des Getrenntlebens können nach Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007.
[VZAE] nur dann an die Dreijahresfrist angerechnet werden, wenn für die
getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden können und die
Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiterbesteht. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49
AIG in Krisensituationen nur kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und
Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands
des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei längerfristigem
Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die Ausnahmebestimmungen von Art. 49
AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn haben, den Ehepartnern von Schweizer
Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern, bis feststeht, dass die Ehe endgültig
gescheitert ist. Bei einer Trennung von mehr als sechs bis zwölf Monaten
ist in der Regel unabhängig von den geltend gemachten Gründen von einer
definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten Ehegemeinschaft
auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der
ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr, 18. Juli 2013,
2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1;
VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2; vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer "retrospektiven Berechnung"
der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).
Analoges muss gelten, wenn die
Ehegatten zwar weiterhin eine Wohngemeinschaft bilden, die Ehegemeinschaft als
solche aber bereits vor mehr als sechs bis zwölf Monaten aufgegeben haben. Auch
diesfalls ist das Ende der relevanten Ehegemeinschaft auf die Aufhebung der Ehegemeinschaft
zurückzubeziehen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt rein hypothetisch eine
Wiedervereinigung noch denkbar gewesen wäre (vgl. BGr, 6. März 2017,
2C_970/2016, E. 2.4; BGr, 1. Mai 2012, 2C_366/2012, E. 2.2; VGr,
20.
März 2019, VB.2019.00070, E. 3.1.3; VGr, 21. August 2018,
VB.2018.00369, E. 3.5 und 4.10).
Die Ehegemeinschaft kann
unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft als aufgehoben gelten, wenn
mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl. VGr, 21. März 2018,
VB.2017.00659, E. 2.2). Diesfalls belegte eine kurzzeitige Wiederaufnahme
des ehelichen Zusammenlebens nach längerem Getrenntleben oder rein
freundschaftliche oder sporadische intime Kontakte zwischen den Eheleuten noch
nicht den ernsthaften Willen zur (erneuten) Führung eines Ehelebens (BGr, 21. Juli
2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum Ganzen auch VGr, 20. März 2019,
VB.2019.00070, E. 3.1.3 f. und VGr, 21. August 2018,
VB.2018.00419, E. 4.2).
3.1.4
Auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens sind
dem Beweis zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten zu
würdigen und können Auszugs- oder Scheidungsvorbereitungen eines Ehegatten
bereits vor dem Auszug aus der ehelichen Wohnung eine Trennung indizieren. Der
Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst
zuverlässig abklären müssen, wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 90
AIG) relativiert. Dieser kommt naturgemäss zum Tragen bei Tatsachen, die die
Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand erhoben werden können (BGr, 6. Februar
2019, 2C_1016/2017, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). Wurde eine
Ehegemeinschaft aufgelöst bzw. besteht eine entsprechende Vermutung, hat der
betroffene Ausländer substanziiert und – soweit möglich – anhand geeigneter
Belege darzulegen, dass die Ehegemeinschaft nachträglich wiederaufgenommen bzw.
mindestens drei Jahre lang gelebt wurde (BGr, 16. August 2012, 2C_1046/2011,
E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Hingegen ist
es nicht am Verwaltungsgericht, von Amtes wegen entsprechende Untersuchungen
anzustellen (BGr, 1. Juni 2010, 2C_575/2009, E. 3.5 f., und BGr,
9.
Dezember 2009, 2C_388/2009, E. 5.1 und 5.4; VGr, 29. Mai
2019, VB.2019.00207, E. 2.5 [mit Hinweisen]).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdeführer und dessen damalige Ehefrau gaben der
Einwohnerkontrolle, dem Migrationsamt und der Polizei gegenüber wiederholt und
weitgehend übereinstimmend bekannt, sich im Oktober bzw. November 2016
räumlich getrennt zu haben. Ebenso gaben beide Ehegatten dem Migrationsamt am
13.
bzw. 20. März 2017 (Eingangsdatum) bekannt, dass ihr Ehewille
"ca. am 1. Januar 2016" erloschen und ihnen "ca. am 1. Juni
2016" klargeworden sei, dass ihre Differenzen nicht mehr zu überwinden
seien. Beide Ehegatten äusserten zudem Scheidungsabsichten, wenngleich sie von
diesem Vorhaben mit Schreiben vom 10. April 2017 vorübergehend wieder
Abstand nahmen. Die (damalige) Ehefrau des Beschwerdeführers führte bei ihrer polizeilichen
Befragung vom 2. November 2018 aus, dass sie bereits im Mai 2016 die
Scheidung gewollt habe, sie und der Beschwerdeführer aber 2017 erfolglos
versucht hätten, die Ehe zu retten. Der Beschwerdeführer selbst datierte bei
seiner polizeilichen Befragung vom 30. November 2018 die Aufgabe der
ehelichen Beziehung auf Ende November 2016, was wiederum dem obengenannten
Auszugsdatum entspricht. Gemäss einer früheren Eingabe seines damaligen
Rechtsvertreters vom 25. August 2017 sei es nach dem Auszug der Ehefrau
noch zu Rettungsversuchen gekommen und habe diese auch nach ihrem Auszug
weiterhin viel Zeit in der früheren gemeinsamen Wohnung verbracht. Im
Widerspruch hierzu gab der Beschwerdeführer noch bei seiner polizeilichen
Befragung vom 30. November 2018 an, seit dem Auszug seiner Ehefrau keine
Zeit mehr mit dieser verbracht bzw. vielleicht einmal zusammen einen Kaffee
getrunken zu haben. Gemäss Scheidungskonvention vom 29. Mai 2019 soll die
eheliche Gemeinschaft am 10. Februar 2017 aufgehoben worden sein.
3.2.2
Wie bereits dargelegt wurde, lässt die Ausnahmeregel von Art. 49 AIG
in Verbindung mit Art. 76 VZAE selbst bei Vorliegen wichtiger Gründe nur
eine vorübergehende räumliche Trennung der Ehegatten zu. Da der
Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau gemäss übereinstimmenden Angaben
(spätestens) ab November 2016 bis zu ihrer Scheidung im September 2019 getrennt
voneinander lebten, muss unabhängig von den geltend gemachten Gründen bereits
beim Auszug der Ehefrau aus der ehelichen Wohnung von einer definitiven
Trennung ausgegangen werden. Dies selbst dann, wenn die Eheleute die Trennung
zunächst nur als vorübergehend erachtet und zeitweise noch an der
Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gearbeitet haben sollten.
3.2.3
Sodann gaben beide Ehegatten dem Migrationsamt am 13. bzw. 20. März
2017.
übereinstimmend bekannt, dass ihr Ehewille ca. am 1. Januar 2016
erloschen sei und ihren ca. am 1. Juni 2016 klargeworden sei, dass ihre
Differenzen nicht mehr zu überwinden seien. Dies lässt darauf schliessen, dass
bereits ab Anfang Januar, spätestens aber ab Anfang Juni 2016 kein
wechselseitiger Ehewille mehr bestand. Da die nachfolgenden
Wiederannäherungsversuche des dazumals bereits getrenntlebenden Paares nach
dargelegter Praxis für die retrospektive Berechnung der Dreijahresfrist
irrelevant waren, ist die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft spätestens
Anfang Juni 2016 und somit vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG erfolgt.
3.2.4
Hieran vermögen weder die bereits vor Vorinstanz wortgleich behaupteten
Wiederannäherungsversuche der Eheleute noch die in der Scheidungskonvention
vorgenommene Terminierung der ehelichen Gemeinschaft etwas zu ändern:
Die behaupteten
Wiederannäherungsversuche der Eheleute erfolgten erst nach dem Auszug der
Ehefrau und sind lediglich durch die eigenen und teils widersprüchlichen
Angaben der früheren Ehegatten untermauert. Der Beschwerdeführer verneinte bei
seiner polizeilichen Befragung vom 30. November 2018 zunächst, nach dem
Auszug seiner Ehefrau Zeit mit dieser verbracht zu haben. Selbst wenn es danach
noch zu sporadischen Kontakten gekommen sein sollte, ist auch nach Darlegung
der früheren Eheleute das eheliche Zusammenleben nicht wiederaufgenommen worden.
Da beide Ehegatten im März 2017 gegenüber dem Migrationsamt angaben, den
wechselseitigen Ehewillen bereits Anfang 2016 verloren zu haben, erscheint es
unglaubhaft, dass die eheliche Gemeinschaft erst mit dem Auszug der Ehefrau
oder noch später aufgehoben worden sein soll. Sodann ist es entgegen der
Darstellung in der Beschwerdeschrift keineswegs ungewöhnlich, wenn auch nach
einem Beziehungsbruch die bisherige Wohnsituation vorerst beibehalten wird. So
mussten sich die Ehegatten einerseits zunächst darüber einigen, wer in der
ehelichen Wohnung verbleiben und wie diese weiter finanziert werden sollte.
Andererseits benötigte die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und die
Organisation einer neuen Bleibe – selbst bei anschliessender Wohnsitznahme bei
Verwandten – eine gewisse Zeit (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4).
Die Angaben der (damaligen)
Eheleute im Scheidungsverfahren können zwar zur Sachverhaltserstellung
beigezogen werden, sind jedoch nur von beschränkter Beweiskraft, da sie im
Widerspruch zu ihren früheren Stellungnahmen und der im November 2016 auch
räumlich vollzogenen Trennungssituation stehen und bereits in einem
migrationsrechtlichen Kontext stattgefunden haben (vgl. zur Würdigung der im
Scheidungsverfahren gemachten Aussagen auch VGr, 21. August 2018,
VB.2018.00369, E. 4). Dieser Widerspruch lässt sich insofern auflösen, als
dass der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau sich allenfalls auch noch
nach der Aufhebung der ehelichen Wohngemeinschaft Hoffnungen auf eine
Wiederannäherung machten und ihre Ehe damit erst im Februar 2017 als definitiv
gescheitert erachteten. Das Ende der ehelichen Gemeinschaft bestimmt sich aber
nach der dargelegten ausländerrechtlichen Praxis nach dem retrospektiv
zu bestimmenden Zeitpunkt der definitiven Aufhebung der Ehegemeinschaft und
nicht nach demjenigen Zeitpunkt, in welchem die Dauerhaftigkeit einer bereits
erfolgten Trennung auch für die Ehegatten selbst feststand. Der in diesem Sinn
zu bestimmende Trennungszeitpunkt kann nicht durch Parteivereinbarung nach
hinten verlegt werden, zumal das Scheidungsgericht die Scheidungskonvention
auch nicht nach ausländerrechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen hatte.
Da
die Indizienlage mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Aufhebung der
Ehegemeinschaft vor Erreichen der Dreijahresfrist hindeutet, wäre es zudem dem
Beschwerdeführer oblegen, den Gegenbeweis einer mehr als dreijährigen gelebten
Ehegemeinschaft zu erbringen und die Widersprüche zu seinen eigenen früheren
Angaben plausibel aufzulösen. Ein entsprechender Nachweis hätte z. B. durch ausgetauschte Textnachrichten zwischen den
(Ex-)Eheleuten oder Belege für gemeinsame Freizeitaktivitäten usw. erbracht
werden können, worauf bereits im migrationsamtlichen Entscheid hingewiesen
wurde. Sodann wäre auch näher darzulegen gewesen, welche Schritte zur
Überwindung der ehelichen Differenzen unternommen worden sind (vgl. VGr, 21. August
2018, VB.2018.00369, E. 4.13; VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00769, E. 2.1).
Die nicht weiter untermauerten und teilweise widersprüchlichen Angaben der
früheren Eheleute vermögen weder eine Trennung nach Ablauf der Dreijahresfrist
noch die nachfolgend behauptete Wiederannäherung nachzuweisen. Ansonsten
kann auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden, zumal der Beschwerdeführer diese nicht substanziiert bestreitet.
3.2.5
Der wechselseitige Ehewille ist damit spätestens Anfang Juni 2016
erloschen, während nachfolgende Wiederannäherungsversuche nicht substanziiert
dargelegt, jedenfalls aber gescheitert sind. Unbestrittenermassen ist es nicht
mehr zu einer Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gekommen, weshalb die
eheliche Gemeinschaft unabhängig von der im Scheidungsverfahren getroffenen
Vereinbarung spätestens Anfang Juni 2016 aufgehoben worden ist.
Da die eheliche Gemeinschaft
Dispositiv
demnach keine drei Jahre gedauert hatte und ein nacheheliches Aufenthaltsrecht
folglich bereits an den zeitlichen Voraussetzungen von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG scheitert, kann offenbleiben, inwieweit sich der
Beschwerdeführer hier erfolgreich integriert hat bzw. die
Integrationsanforderungen von Art. 58a AIG erfüllt.
Aufgrund der ohnehin bereits
vor Ablauf der Dreijahresfrist aufgehobenen und danach nie mehr
wiederaufgenommenen Ehegemeinschaft kann offenbleiben, ob der im Scheidungsverfahren
vereinbarte Aufhebungszeitpunkt der ehelichen Gemeinschaft (trotz längst auch
räumlich vollzogener Trennung) allenfalls allein aus Rücksicht auf das laufende
ausländerrechtliche Bewilligungsverfahren des Beschwerdeführers auf den 10. Februar
2017 festgesetzt wurde. Aus demselben Grund muss auch nicht weiter geprüft
werden, ob mit dem am 10. April 2017 gegenüber dem Migrationsamt
kommunizierten "Widerruf" des bereits eingeleiteten
Scheidungsverfahrens lediglich der kurz zuvor vom Migrationsamt angekündigte Bewilligungswiderruf
verhindert werden sollte, worauf zumindest der zeitliche Ablauf und die direkte
Adressierung des Migrationsamts (anstelle des eigentlich zuständigen
Zivilgerichts) hinweist. Das in der Scheidungskonvention vom 29. Mai 2019 aufgenommene
Trennungsdatum entspricht ferner exakt der Datierung der gegenüber der
Einwohnerkontrolle abgegebenen Trennungserklärung vom 10. Februar 2017,
weshalb es möglicherweise auch lediglich den Zeitpunkt festhält, zu welchen die
Eheleute ihre Trennung erstmals gegenüber den Behörden kommuniziert hatten.
4.
Ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b und Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht
und ist auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen Vollzugshindernisse im Sinn
von Art. 83 AIG vor. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und
sozialisiert worden. Hingegen lebt er weniger als sieben Jahre in der Schweiz
und hat sich hier nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus integriert.
Er ist noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat
entfremdet, als dass ihm die Reintegration in seinem Herkunftsland nicht mehr
zuzumuten wäre. Aufgrund seines hiesigen Integrationsstandes und seines noch
relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine unter dem
Schutzbereich des Rechts auf Privatleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl.
Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).
Sodann bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass die Vorinstanz ihr
pflichtgemässes Ermessen im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG
rechtsfehlerhaft ausgeübt hätte.
Nach dem Gesagten ist von der
eventualiter beantragten Rückweisung an das Migrationsamt abzusehen und die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde
wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …