VB.2019.00699
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00699
25. Februar 2020Deutsch18 min
(URT.2020.21492)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00699
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. Februar 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Justizvollzug
Kanton Zürich,
2.
Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Das
Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 5. April 2018 fest,
dass A im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit den
Tatbestand des Mordes im Sinn von Art. 112 des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB) erfüllt habe, und ordnete eine stationäre
Massnahme nach Art. 59 StGB an. A trat die Massnahme vorzeitig am
1. August 2017 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C an. Am 3. Juni
2019 konnte sie in das Wohnheim D der Stiftung E übertreten.
B. Mit
Verfügung vom 16. Juli 2019 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons
Zürich die bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme ab. Die
stationäre Behandlung werde weitergeführt.
Erwägungen
II.
Daraufhin rekurrierte A am 19. August 2019 bei der
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte, es seien die Verfügung vom 16. Juli 2019
und die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben. Eventualiter
sei sie – A – unter Anordnung von allfälligen Weisungen bedingt aus der
stationären Massnahme zu entlassen. Subeventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Amt für
Justizvollzug zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Staatskasse. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Mit Verfügung
vom 17. September 2019 wies die Justizdirektion den Rekurs sowie die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung ab. Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A,
eine Parteientschädigung sprach sie ihr nicht zu.
III.
A. A
gelangte daraufhin am 21. Oktober 2019 mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen der
Justizdirektion vom 17. September 2019 und des Amts für Justizvollzug vom
16.
Juli 2019 sowie der stationären Massnahme. Eventualiter sei sie – A –
unter Anordnung von allfälligen Weisungen bedingt aus der stationären Massnahme
zu entlassen. Subeventualiter sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
16.
Juli 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an "die
Vorinstanz" zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Justizdirektion. Daneben ersuchte A um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowohl für das Rekurs-
als auch das Beschwerdeverfahren.
B. Am
31.
Oktober 2019 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 14. November 2019 das Amt für
Justizvollzug sowie am 17. Dezember 2019 die Oberstaatsanwaltschaft des
Kantons Zürich. A liess sich zu den entsprechenden Eingaben nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und
Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht
ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung
vorliegend nicht erfüllt ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Ist der
Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59
Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein
Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in
Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der
Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten
begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die
stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder
einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter
flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen
Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76
Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen
Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige
therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59
Abs. 2 und 3 StGB).
2.2
Aus einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der
Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1
StGB). Hierbei ist nicht eine Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin
zu einer hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die
betroffene Person in einer Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten
so zu leben, dass eine günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen
Sozialverhaltens gestellt werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017,
E. 1.6).
2.3
Die
Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a
StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die
Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als
aussichtslos erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf des
Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr
zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten
nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 18. Juli 2017, 6B_542/2017,
E. 3). Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen
werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar
erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 1. Juli 2019, 6B_82/2019, E. 2.3.3; Marianne
Heer, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 62c
N. 18). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein
Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt
des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von
psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen
gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der
psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die
Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht
gehört bei schweren langandauernden Störungen häufig zum typischen
Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale
Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr,
18.
Januar 2018, 6B_1287/2017, E. 1.3.3). Es dürfen und sollen
mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings
bei verschiedenen Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug
auch ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht
umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden
und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde,
gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden.
Erst zu diesem Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (VGr, 24. Juni
2019, VB.2019.00029, E. 2.2, mit Hinweis auf Luisa Hafner,
Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug in: Schweizerische Zeitschrift für
Kriminologie SZK 2/2017, S. 40 ff., 43).
2.4
Bei der
Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische
Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen
fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur
bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl.
§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz stützte ihren Entscheid insbesondere auf das psychiatrische
Gutachten vom 8. Februar 2016, die Urteile des Bezirksgerichts Zürich und
des Obergerichts vom 4. Mai 2017 bzw. 5. April 2018 (hinsichtlich der
vorliegend gegebenen Voraussetzungen für die Anordnung der stationären
Massnahme), den Austritts- und Therapiebericht des Forensisch-Psychiatrischen
Diensts (FPD) der Universität Bern vom 30. April 2019 mit Ergänzung
(E-Mail) vom 6. Mai 2019, den Vollzugsbericht der JVA C vom 1. Mai
2019.
sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom
14.
Juni 2019 und legte den massgeblichen Inhalt dieser Dokumente
zutreffend dar. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz erwog, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der
stationären Massnahme beantrage, sei ihr entgegenzuhalten, dass ihr durchwegs
sowohl Massnahmenfähigkeit als auch Massnahmenwilligkeit attestiert werde.
Daran ändere nichts, dass bisher erst ein basales Krankheitsverständnis
erarbeitet und auch delikt- und risikorelevante Themen (noch) nicht nachhaltig
hätten bearbeitet werden können, zumal sich therapeutische Fortschritte nicht
ausschliesslich auf die "deliktpräventive Therapie" beziehen würden,
sondern es gerade bei kognitiven Einschränkungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin
vorhanden seien, auch dazu gehöre, die notwendigen kontrollierenden und
schützenden Rahmenbedingungen zu erarbeiten. In diesem Sinn habe denn auch
bereits das Gutachten darauf hingewiesen, dass eine medikamentöse Therapie mit
antipsychotischen und antiretroviralen Medikamenten im Vordergrund stehe,
welche aber nach Anbehandlung und Zustandsverbesserung gegebenenfalls in einer
betreuenden Wohnsituation fortgeführt werden könne. Gemäss dem FPD könne die
Beschwerdeführerin zwischenzeitlich immerhin in gewissem Masse eine Verbindung
zwischen ihrer psychischen Erkrankung, Medikamentencompliance, Stress und
Belastungssituationen und dem Risiko für Gewalttaten erkennen. Zudem habe sich
die Beschwerdeführerin im Wohnheim D gut eingelebt und ihr dort bereits die
Möglichkeit eingeräumt werden können, in Begleitung von Mitbewohnern einen
Spaziergang zu machen. Unter den gegebenen Umständen sei die Weiterführung der
stationären Massnahme nicht aussichtslos.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss dem Austritts- und
Therapiebericht vom 30. April 2019 und dem Vollzugsbericht vom 1. Mai
2019.
seien aufgrund ihrer kognitiven und sprachlichen Limitationen keine
signifikanten Therapiefortschritte erzielt worden, und entgegen der Vorinstanz
gäbe es keine konkreten Indizien dafür, dass die Therapie in Zukunft noch
anschlagen könnte. Die stationäre Massnahme sei daher wegen Aussichtslosigkeit
aufzuheben.
3.2.3
Damit vermag die Beschwerdeführerin die entsprechenden vorinstanzlichen
Erwägungen indes nicht infrage zu stellen. Der Austritts- und Therapiebericht
vom 30. April 2019, bei dem es sich entgegen der von der
Beschwerdeführerin wiederholt verwendeten Bezeichnung nicht um ein Gutachten
handelt, attestiert der Beschwerdeführerin ausdrücklich Massnahmenfähigkeit,
auch wenn eine Deliktsbearbeitung im eigentlichen Sinn nicht durchführbar sei.
Gemäss demselben Bericht erzielte die Beschwerdeführerin denn auch durchaus
Therapiefortschritte seit dem letzten Bericht vom 2. Oktober 2018, wenn
auch keine signifikanten in Bezug auf das Krankheits- oder das
Deliktsverständnis, und bestehen Chancen auf weitere Fortschritte in der
stationären Massnahme für den Fall des – inzwischen mit dem Wechsel in das
Wohnheim D erfolgten – Übertritts in eine offenere geführte Institution. Zu
Recht macht die Beschwerdegegnerin 2 sodann mit Verweis auf den
Therapiebericht vom 2. Oktober 2018 geltend, dass von der stationären
Massnahme in der aktuellen Institution als Therapieerfolg mindestens eine
Verfestigung der erreichten Stabilität zu erwarten ist. Als aussichtslos im
Sinn einer definitiven Undurchführbarkeit (vorn E. 2.3) kann die
stationäre Massnahme daher nicht bezeichnet werden.
3.3
3.3.1
Weiter erwog die Vorinstanz, eine bedingte Entlassung aus der stationären
Massnahme komme zurzeit nicht infrage. Gemäss dem Gutachten liege das
Rückfallrisiko grundsätzlich im mittelgeradigen Bereich. Zwar sei das Gutachten
davon ausgegangen, dass mit (medikamentöser) Behandlung der zugrundeliegenden
Krankheiten von einer Reduktion der Rückfallgefahr auszugehen sei. Ebenso habe
es aber darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft wohl in einer
betreuenden Institution unterstützt werden müsse. Der FPD bestätige diese
Einschätzung und halte fest, dass bei der Beschwerdeführerin nur im Rahmen der
kontrollierenden Bedingungen eines gut betreuten Wohnumfelds mit einer
günstigen Legalprognose gerechnet werden könne. Ohne solche Bedingungen sei von
einer Destabilisierung und damit einhergehend mit einer Erhöhung des
Rückfallrisikos auszugehen. Die JVA C wie auch der FPD würden denn auch klar zu
einer Weiterführung der Massnahme raten und eine bedingte Entlassung zurzeit
nicht unterstützen. Empfohlen worden sei aber der Übertritt der
Beschwerdeführerin in ein offen geführtes Wohnheim, was ihr mit der Versetzung
in das Wohnheim D auch gewährt worden sei. Es gelte nun abzuwarten, welche
weiteren Fortschritte die Beschwerdeführerin dort unter offeneren Bedingungen
zu erzielen vermöge bzw. wie sie mit den neu gewährten Freiheiten,
beispielweise betreffend Ausgang, umgehe. Gegen das vom Beschwerdegegner
umsichtig geplante stufenweise Vorgehen sei nichts einzuwenden, zumal
angesichts der gutachterlichen und fachpsychiatrischen Einschätzungen nicht
habe davon ausgegangen werden können, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit
unter (noch freiheitlicheren) Bedingungen bewähren würde. Die bedingte
Entlassung der Beschwerdeführerin aus der stationären Massnahme sei somit zu
Recht abgelehnt worden.
3.3.2
Gemäss der Beschwerdeführerin sei die bedingte Entlassung anzuordnen, da
von keiner Seite davon ausgegangen werde, dass sie bei einer solchen die
öffentliche Sicherheit gefährden könnte und daher ihr Recht auf persönliche
Freiheit zu respektieren sei bzw. überwiege. Bei angemessener Unterstützung und
Supervision bezüglich Suchtmittelkonsum und hinsichtlich einschlägiger
Straftaten sei das Rückfallrisiko gering. Das Alter sei ein risikoprotektiver
Faktor, und die Medikamentencompliance sei gut.
3.3.3
Auch mit diesen Ausführung vermag die Beschwerdeführerin die Erwägungen der
Vorinstanz jedoch nicht infrage zu stellen. Gemäss dem Gutachten vom
8.
Februar 2016 ist bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Geisteskrankheit, der gezeigten Delinquenz, des Suchtmittelabusus und der
erheblichen kognitiven Defizite bei ausbleibender Behandlung von einer
mittelgradigen Gefahr für erneute Gewaltdelikte auszugehen. Die
Beschwerdeführerin bedürfe einer intensiven psychiatrischen und
medizinisch-neurologischen Behandlung und einer optimierten Medikation in Bezug
auf die Schizophrenie und HIV-Infektion, damit das Risiko für erhebliche
Gewaltdelikte ausreichend verringert werden könne. Der Austritts- und
Therapiebericht vom 30. April 2019 schätzt das Risiko hinsichtlich
einschlägiger Straftaten nur für den Fall angemessener Unterstützung und
Supervision als gering ein, worunter die Platzierung im Rahmen der aktuellen
stationären Massnahme zu verstehen ist, welche eine (sozial-)psychiatrische
Begleitung gewährleistet. Ohne ausreichende Betreuung besteht demgegenüber die
Gefahr einer Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführerin. Gemäss dem
Austritts- und Therapiebericht vom 30. April 2019 neigt die
Beschwerdeführerin denn auch zur Überschätzung ihrer Fähigkeiten und Unterschätzung
ihrer Probleme. So kam es bei ihr bereits "durch objektiv eher nicht sehr
aussergewöhnliche oder belastende Ereignisse" (Einflechtung von
Kunsthaaren durch eine Mitinsassin; begleiteter Ausgang in der Stadt Zürich) rapide
zu einer Dekompensation bzw. psychischen Destabilisierung und zum Wiederauftreten
von Symptomen ihrer Erkrankung, was eine Erhöhung der Medikation notwendig
machte. Ebenfalls eine gewisse Destabilisation bewirkte der bevorstehende
Übertritt in das Wohnheim D, wenngleich eine Ausprägung wie in der
Vergangenheit nicht erreicht wurde.
Der Zustand der
Beschwerdeführerin erscheint damit nicht genügend stabil und sie zudem nicht
ausreichend krankheitseinsichtig, um die bedingte Entlassung aus der
stationären Massnahme zu verantworten. Wie die Beschwerdegegnerin 2 vor
diesem Hintergrund zutreffend feststellt, rechtfertigt dabei der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin nunmehr ein grundsätzliches Verständnis dafür hat, dass
sie an einer psychischen Krankheit leidet, dass sie deshalb Medikamente
einnehmen muss und dass Stress oder Belastung bei ihr Krankheitssymptome auslösen
können, nicht, von einer positiven Legalprognose auszugehen.
3.4
3.4.1
Gemäss der Vorinstanz sind die Weiterführung der stationären Massnahme und
der Verzicht auf die bedingte Entlassung verhältnismässig. Zwar habe sich die
Beschwerdeführerin, bevor sie die stationäre Massnahme angetreten habe, bereits
seit dem 19. April 2015 in Haft und ab dem 1. August 2017 im
vorzeitigen Massnahmenvollzug befunden. Angesichts der Schwere der Tat, der
weiterbestehenden Risikofaktoren (psychische Erkrankung, kognitive Defizite) und
des Umstands, dass bei einem Rückfall gegebenenfalls das hochwertige Rechtsgut
Leib und Leben betroffen wäre und von einem jedenfalls nicht zu
vernachlässigendes Rückfallrisiko ausgegangen werde, vermöge das persönliche
Interesse der Beschwerdeführerin an einer (bedingten) Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug das Interesse an der Fortführung der Massnahme noch nicht zu
überwiegen.
3.4.2
Die Beschwerdeführerin empfindet die Weiterführung der stationären
Massnahme demgegenüber als unverhältnismässig, da mildere Massnahmen vorhanden
seien. So könnten die Kontrolle der Medikation, die Unterstützung in der
Strukturierung des Alltags, das Vermeiden von Stresssituationen, psychiatrische
Konsultationen und Kontrolle, die Abstinenz bezüglich Drogen und Alkohol und die
engmaschige Begleitung im Alltag auch in einem Setting ausserhalb des
Massnamenvollzugs, namentlich in einem "betreuten Wohnen" wie
beispielsweise in der "Arche Zürich" gewährleistet werden. Im
Unterschied zur stationären Massnahme liege diesem Wohnkonzept kein Eingriff in
ihre – der Beschwerdeführerin – Freiheitsrechte zugrunde. Da damit jedoch
dieselben Ziele erreicht werden könnten, handle es sich um eine mildere und
folglich verhältnismässigere Massnahme.
3.4.3
Die Beschwerdegegnerin 2 hält dem jedoch zu Recht entgegen, es sei im
bisherigen Verlauf der stationären Massnahme deutlich geworden, dass es im
Rahmen eines nur betreuten Wohnens zur Überforderung bzw. Stressbelastung und
in der Folge zur Destabilisierung des Zustands der Beschwerdeführerin kommen
könnte. Anders als in der stationären Massnahme wäre nach der bedingten
Entlassung zwecks freiwilliger Weiterführung der momentanen Wohnsituation in
ähnlichem Rahmen aber nicht gewährleistet, dass rasch und adäquat auf die
Destabilisierung – beispielsweise mit Erhöhung der Medikamentendosis oder
Intensivierung der Therapie – reagiert werden könnte. Ebenso wenig wäre die
lückenlose Einnahme der notwendigen Medikamente und die Einhaltung der Drogen-
und Alkoholabstinenz gewährleistet bzw. innert nützlicher Frist durchsetzbar.
Zu berücksichtigen ist sodann insbesondere, dass von der stationären Massnahme
noch Therapiefortschritte zu erwarten sind und sich damit die von der
Beschwerdeführerin ausgehende Rückfallgefahr weiter reduzieren lassen kann.
Gegenüber der auf Erhaltung des Status quo ausgerichteten freiwilligen
Weiterführung der momentanen Wohnsituation stellt dies einen klaren Vorteil
dar. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von ihr ausgehenden
Rückfallgefahr für Gewaltdelikte erscheint ein "betreutes Wohnen",
wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt, derzeit noch verfrüht sowie
hinsichtlich der zu berücksichtigen öffentlichen Interessen nicht angemessen
und die Fortsetzung der stationären Massnahme deshalb weiterhin
verhältnismässig. Im Austritts- und Therapiebericht vom 30. April 2019
wurden denn auch die Versetzung der Beschwerdeführerin in das Wohnheim D unterstützt,
nicht aber eine Entlassung aus dem Massnahmenvollzug.
3.5
Dass die
Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die vom Beschwerdegegner 1
abgelehnte bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme bzw. die
angeordnete Aufrechterhaltung derselben abwies, ist somit nicht zu beanstanden.
4.
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht die Gesuche der
Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abwies.
4.1
Gemäss
§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der
Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von
§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen
kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs
für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren
anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als
jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist
grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
4.2
Die
Vorinstanz erwog, nachdem die Beschwerdeführerin erst gerade im Juni 2019 von
der JVA C in das Wohnheim D versetzt worden sei, habe sie angesichts der
Schwere ihrer Anlasstat und der weiterbestehenden Risikofaktoren nicht
ernsthaft damit rechnen können, nun per sofort (bedingt) aus der stationären
Massnahme entlassen zu werden. Dies gelte umso mehr, als ihr das vom
Beschwerdegegner 1 umsichtig geplante schrittweise Vorgehen bei den
Vollzugslockerungen mehrfach erläutert worden sei. Ihre Begehren seien damit
aussichtslos gewesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege schon deswegen abzuweisen. Eine Prüfung der weiteren für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege notwendigen Voraussetzungen erübrige
sich daher.
4.3
Die
Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Rekurs sei angesichts der
von ihr vorgebrachten Argumente nicht aussichtslos gewesen und die
vorinstanzlichen Entscheide falsch. Insofern könne es auf das zeitliche
Argument der Vorinstanz nicht ankommen. Nach dem Gesagten erweisen sich die
Verfügungen vom 17. September 2019 und 16. Juli 2019 jedoch als
rechtmässig. Wie erwähnt, wechselte die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019
in das offen geführte Wohnheim D. Der Beschwerdegegner 1 erprobt bzw. prüft
nun in diesem Setting sukzessive Vollzugslockerungen mit dem Ziel der bedingten
Entlassung der Beschwerdeführerin aus der stationären Massnahme, die sowohl zur
Zeit des Übertritts als auch heute diesbezüglich noch keinen Erfolg versprach
bzw. verspricht. Der Umstand, dass vom Übertritt in das Wohnheim D bis zur
Verfügung des Beschwerdegegners weniger als zwei Monate verstrichen und im
neuen Setting bis zur Prüfung der bedingten Entlassung somit nur beschränkt Erfahrungen
gemacht werden konnten, ist vor diesem Hintergrund und jedenfalls im
vorliegenden Fall für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rekurses
durchaus von Relevanz. Die Vorinstanz bezeichnete diesen deswegen zu Recht als
aussichtslos.
5.
5.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat
keine solche beantragt.
5.2
Mit
Verweis auf die entsprechenden Erwägungen betreffend das Rekursverfahren (vorn
E. 4.3) muss auch die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, zumal
damit im Wesentlichen die mit Rekurs vorgetragenen Argumente wiederholt werden.
Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher
abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'355.-- Total der Kosten.
3.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5.
Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …