Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00699

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00699

25. Februar 2020Deutsch18 min

(URT.2020.21492)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00699

Urteil

des Einzelrichters

vom 25. Februar 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

Justizvollzug

Kanton Zürich,

2.

Oberstaatsanwaltschaft

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend stationäre

Massnahme,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Obergericht des Kantons Zürich stellte mit Urteil vom 5. April 2018 fest,

dass A im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit den

Tatbestand des Mordes im Sinn von Art. 112 des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 (StGB) erfüllt habe, und ordnete eine stationäre

Massnahme nach Art. 59 StGB an. A trat die Massnahme vorzeitig am

1. August 2017 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C an. Am 3. Juni

2019 konnte sie in das Wohnheim D der Stiftung E übertreten.

B. Mit

Verfügung vom 16. Juli 2019 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons

Zürich die bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme ab. Die

stationäre Behandlung werde weitergeführt.

Erwägungen

II.

Daraufhin rekurrierte A am 19. August 2019 bei der

Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:

Justizdirektion) und beantragte, es seien die Verfügung vom 16. Juli 2019

und die stationäre Massnahme wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben. Eventualiter

sei sie – A – unter Anordnung von allfälligen Weisungen bedingt aus der

stationären Massnahme zu entlassen. Subeventualiter sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Amt für

Justizvollzug zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Staatskasse. Daneben ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren. Mit Verfügung

vom 17. September 2019 wies die Justizdirektion den Rekurs sowie die

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung ab. Die Verfahrenskosten auferlegte die Justizdirektion A,

eine Parteientschädigung sprach sie ihr nicht zu.

III.

A. A

gelangte daraufhin am 21. Oktober 2019 mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügungen der

Justizdirektion vom 17. September 2019 und des Amts für Justizvollzug vom

16.

Juli 2019 sowie der stationären Massnahme. Eventualiter sei sie – A –

unter Anordnung von allfälligen Weisungen bedingt aus der stationären Massnahme

zu entlassen. Subeventualiter sei die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom

16.

Juli 2019 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an "die

Vorinstanz" zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Justizdirektion. Daneben ersuchte A um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowohl für das Rekurs-

als auch das Beschwerdeverfahren.

B. Am

31.

Oktober 2019 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellten am 14. November 2019 das Amt für

Justizvollzug sowie am 17. Dezember 2019 die Oberstaatsanwaltschaft des

Kantons Zürich. A liess sich zu den entsprechenden Eingaben nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den Straf- und

Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern nicht

ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung

vorliegend nicht erfüllt ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Ist der

Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59

Abs. 1 StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein

Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in

Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der

Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten

begegnen (lit. b). Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die

stationäre Behandlung in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder

einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter

flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen

Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76

Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen

Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige

therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59

Abs. 2 und 3 StGB).

2.2

Aus einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der

Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1

StGB). Hierbei ist nicht eine Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin

zu einer hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die

betroffene Person in einer Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten

so zu leben, dass eine günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen

Sozialverhaltens gestellt werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017,

E. 1.6).

2.3

Die

Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a

StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die

Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als

aussichtslos erscheint. Dies ist namentlich der Fall, wenn sich im Lauf des

Massnahmenvollzugs herausstellt, dass eine therapeutische Besserung nicht mehr

zu erwarten ist bzw. eine deutliche Verminderung der Gefahr weiterer Taten

nicht mehr erreicht werden kann (BGr, 18. Juli 2017, 6B_542/2017,

E. 3). Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen

werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme definitiv als undurchführbar

erweist. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen allein genügt nicht (BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 1. Juli 2019, 6B_82/2019, E. 2.3.3; Marianne

Heer, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 62c

N. 18). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein

Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt

des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von

psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen

gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der

psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die

Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht

gehört bei schweren langandauernden Störungen häufig zum typischen

Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale

Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr,

18.

Januar 2018, 6B_1287/2017, E. 1.3.3). Es dürfen und sollen

mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings

bei verschiedenen Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug

auch ein gewisser Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht

umzustimmen, obwohl mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden

und der Betroffene adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde,

gibt es keine Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden.

Erst zu diesem Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (VGr, 24. Juni

2019, VB.2019.00029, E. 2.2, mit Hinweis auf Luisa Hafner,

Therapieverweigerung im Massnahmenvollzug in: Schweizerische Zeitschrift für

Kriminologie SZK 2/2017, S. 40 ff., 43).

2.4

Bei der

Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische

Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen

fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur

bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl.

§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz stützte ihren Entscheid insbesondere auf das psychiatrische

Gutachten vom 8. Februar 2016, die Urteile des Bezirksgerichts Zürich und

des Obergerichts vom 4. Mai 2017 bzw. 5. April 2018 (hinsichtlich der

vorliegend gegebenen Voraussetzungen für die Anordnung der stationären

Massnahme), den Austritts- und Therapiebericht des Forensisch-Psychiatrischen

Diensts (FPD) der Universität Bern vom 30. April 2019 mit Ergänzung

(E-Mail) vom 6. Mai 2019, den Vollzugsbericht der JVA C vom 1. Mai

2019.

sowie die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom

14.

Juni 2019 und legte den massgeblichen Inhalt dieser Dokumente

zutreffend dar. In Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden.

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz erwog, soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der

stationären Massnahme beantrage, sei ihr entgegenzuhalten, dass ihr durchwegs

sowohl Massnahmenfähigkeit als auch Massnahmenwilligkeit attestiert werde.

Daran ändere nichts, dass bisher erst ein basales Krankheitsverständnis

erarbeitet und auch delikt- und risikorelevante Themen (noch) nicht nachhaltig

hätten bearbeitet werden können, zumal sich therapeutische Fortschritte nicht

ausschliesslich auf die "deliktpräventive Therapie" beziehen würden,

sondern es gerade bei kognitiven Einschränkungen, wie sie bei der Beschwerdeführerin

vorhanden seien, auch dazu gehöre, die notwendigen kontrollierenden und

schützenden Rahmenbedingungen zu erarbeiten. In diesem Sinn habe denn auch

bereits das Gutachten darauf hingewiesen, dass eine medikamentöse Therapie mit

antipsychotischen und antiretroviralen Medikamenten im Vordergrund stehe,

welche aber nach Anbehandlung und Zustandsverbesserung gegebenenfalls in einer

betreuenden Wohnsituation fortgeführt werden könne. Gemäss dem FPD könne die

Beschwerdeführerin zwischenzeitlich immerhin in gewissem Masse eine Verbindung

zwischen ihrer psychischen Erkrankung, Medikamentencompliance, Stress und

Belastungssituationen und dem Risiko für Gewalttaten erkennen. Zudem habe sich

die Beschwerdeführerin im Wohnheim D gut eingelebt und ihr dort bereits die

Möglichkeit eingeräumt werden können, in Begleitung von Mitbewohnern einen

Spaziergang zu machen. Unter den gegebenen Umständen sei die Weiterführung der

stationären Massnahme nicht aussichtslos.

3.2.2

Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss dem Austritts- und

Therapiebericht vom 30. April 2019 und dem Vollzugsbericht vom 1. Mai

2019.

seien aufgrund ihrer kognitiven und sprachlichen Limitationen keine

signifikanten Therapiefortschritte erzielt worden, und entgegen der Vorinstanz

gäbe es keine konkreten Indizien dafür, dass die Therapie in Zukunft noch

anschlagen könnte. Die stationäre Massnahme sei daher wegen Aussichtslosigkeit

aufzuheben.

3.2.3

Damit vermag die Beschwerdeführerin die entsprechenden vorinstanzlichen

Erwägungen indes nicht infrage zu stellen. Der Austritts- und Therapiebericht

vom 30. April 2019, bei dem es sich entgegen der von der

Beschwerdeführerin wiederholt verwendeten Bezeichnung nicht um ein Gutachten

handelt, attestiert der Beschwerdeführerin ausdrücklich Massnahmenfähigkeit,

auch wenn eine Deliktsbearbeitung im eigentlichen Sinn nicht durchführbar sei.

Gemäss demselben Bericht erzielte die Beschwerdeführerin denn auch durchaus

Therapiefortschritte seit dem letzten Bericht vom 2. Oktober 2018, wenn

auch keine signifikanten in Bezug auf das Krankheits- oder das

Deliktsverständnis, und bestehen Chancen auf weitere Fortschritte in der

stationären Massnahme für den Fall des – inzwischen mit dem Wechsel in das

Wohnheim D erfolgten – Übertritts in eine offenere geführte Institution. Zu

Recht macht die Beschwerdegegnerin 2 sodann mit Verweis auf den

Therapiebericht vom 2. Oktober 2018 geltend, dass von der stationären

Massnahme in der aktuellen Institution als Therapieerfolg mindestens eine

Verfestigung der erreichten Stabilität zu erwarten ist. Als aussichtslos im

Sinn einer definitiven Undurchführbarkeit (vorn E. 2.3) kann die

stationäre Massnahme daher nicht bezeichnet werden.

3.3

3.3.1

Weiter erwog die Vorinstanz, eine bedingte Entlassung aus der stationären

Massnahme komme zurzeit nicht infrage. Gemäss dem Gutachten liege das

Rückfallrisiko grundsätzlich im mittelgeradigen Bereich. Zwar sei das Gutachten

davon ausgegangen, dass mit (medikamentöser) Behandlung der zugrundeliegenden

Krankheiten von einer Reduktion der Rückfallgefahr auszugehen sei. Ebenso habe

es aber darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft wohl in einer

betreuenden Institution unterstützt werden müsse. Der FPD bestätige diese

Einschätzung und halte fest, dass bei der Beschwerdeführerin nur im Rahmen der

kontrollierenden Bedingungen eines gut betreuten Wohnumfelds mit einer

günstigen Legalprognose gerechnet werden könne. Ohne solche Bedingungen sei von

einer Destabilisierung und damit einhergehend mit einer Erhöhung des

Rückfallrisikos auszugehen. Die JVA C wie auch der FPD würden denn auch klar zu

einer Weiterführung der Massnahme raten und eine bedingte Entlassung zurzeit

nicht unterstützen. Empfohlen worden sei aber der Übertritt der

Beschwerdeführerin in ein offen geführtes Wohnheim, was ihr mit der Versetzung

in das Wohnheim D auch gewährt worden sei. Es gelte nun abzuwarten, welche

weiteren Fortschritte die Beschwerdeführerin dort unter offeneren Bedingungen

zu erzielen vermöge bzw. wie sie mit den neu gewährten Freiheiten,

beispielweise betreffend Ausgang, umgehe. Gegen das vom Beschwerdegegner

umsichtig geplante stufenweise Vorgehen sei nichts einzuwenden, zumal

angesichts der gutachterlichen und fachpsychiatrischen Einschätzungen nicht

habe davon ausgegangen werden können, dass sich die Beschwerdeführerin zurzeit

unter (noch freiheitlicheren) Bedingungen bewähren würde. Die bedingte

Entlassung der Beschwerdeführerin aus der stationären Massnahme sei somit zu

Recht abgelehnt worden.

3.3.2

Gemäss der Beschwerdeführerin sei die bedingte Entlassung anzuordnen, da

von keiner Seite davon ausgegangen werde, dass sie bei einer solchen die

öffentliche Sicherheit gefährden könnte und daher ihr Recht auf persönliche

Freiheit zu respektieren sei bzw. überwiege. Bei angemessener Unterstützung und

Supervision bezüglich Suchtmittelkonsum und hinsichtlich einschlägiger

Straftaten sei das Rückfallrisiko gering. Das Alter sei ein risikoprotektiver

Faktor, und die Medikamentencompliance sei gut.

3.3.3

Auch mit diesen Ausführung vermag die Beschwerdeführerin die Erwägungen der

Vorinstanz jedoch nicht infrage zu stellen. Gemäss dem Gutachten vom

8.

Februar 2016 ist bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

Geisteskrankheit, der gezeigten Delinquenz, des Suchtmittelabusus und der

erheblichen kognitiven Defizite bei ausbleibender Behandlung von einer

mittelgradigen Gefahr für erneute Gewaltdelikte auszugehen. Die

Beschwerdeführerin bedürfe einer intensiven psychiatrischen und

medizinisch-neurologischen Behandlung und einer optimierten Medikation in Bezug

auf die Schizophrenie und HIV-Infektion, damit das Risiko für erhebliche

Gewaltdelikte ausreichend verringert werden könne. Der Austritts- und

Therapiebericht vom 30. April 2019 schätzt das Risiko hinsichtlich

einschlägiger Straftaten nur für den Fall angemessener Unterstützung und

Supervision als gering ein, worunter die Platzierung im Rahmen der aktuellen

stationären Massnahme zu verstehen ist, welche eine (sozial-)psychiatrische

Begleitung gewährleistet. Ohne ausreichende Betreuung besteht demgegenüber die

Gefahr einer Verschlechterung des Zustands der Beschwerdeführerin. Gemäss dem

Austritts- und Therapiebericht vom 30. April 2019 neigt die

Beschwerdeführerin denn auch zur Überschätzung ihrer Fähigkeiten und Unterschätzung

ihrer Probleme. So kam es bei ihr bereits "durch objektiv eher nicht sehr

aussergewöhnliche oder belastende Ereignisse" (Einflechtung von

Kunsthaaren durch eine Mitinsassin; begleiteter Ausgang in der Stadt Zürich) rapide

zu einer Dekompensation bzw. psychischen Destabilisierung und zum Wiederauftreten

von Symptomen ihrer Erkrankung, was eine Erhöhung der Medikation notwendig

machte. Ebenfalls eine gewisse Destabilisation bewirkte der bevorstehende

Übertritt in das Wohnheim D, wenngleich eine Ausprägung wie in der

Vergangenheit nicht erreicht wurde.

Der Zustand der

Beschwerdeführerin erscheint damit nicht genügend stabil und sie zudem nicht

ausreichend krankheitseinsichtig, um die bedingte Entlassung aus der

stationären Massnahme zu verantworten. Wie die Beschwerdegegnerin 2 vor

diesem Hintergrund zutreffend feststellt, rechtfertigt dabei der Umstand, dass

die Beschwerdeführerin nunmehr ein grundsätzliches Verständnis dafür hat, dass

sie an einer psychischen Krankheit leidet, dass sie deshalb Medikamente

einnehmen muss und dass Stress oder Belastung bei ihr Krankheitssymptome auslösen

können, nicht, von einer positiven Legalprognose auszugehen.

3.4

3.4.1

Gemäss der Vorinstanz sind die Weiterführung der stationären Massnahme und

der Verzicht auf die bedingte Entlassung verhältnismässig. Zwar habe sich die

Beschwerdeführerin, bevor sie die stationäre Massnahme angetreten habe, bereits

seit dem 19. April 2015 in Haft und ab dem 1. August 2017 im

vorzeitigen Massnahmenvollzug befunden. Angesichts der Schwere der Tat, der

weiterbestehenden Risikofaktoren (psychische Erkrankung, kognitive Defizite) und

des Umstands, dass bei einem Rückfall gegebenenfalls das hochwertige Rechtsgut

Leib und Leben betroffen wäre und von einem jedenfalls nicht zu

vernachlässigendes Rückfallrisiko ausgegangen werde, vermöge das persönliche

Interesse der Beschwerdeführerin an einer (bedingten) Entlassung aus dem

Massnahmenvollzug das Interesse an der Fortführung der Massnahme noch nicht zu

überwiegen.

3.4.2

Die Beschwerdeführerin empfindet die Weiterführung der stationären

Massnahme demgegenüber als unverhältnismässig, da mildere Massnahmen vorhanden

seien. So könnten die Kontrolle der Medikation, die Unterstützung in der

Strukturierung des Alltags, das Vermeiden von Stresssituationen, psychiatrische

Konsultationen und Kontrolle, die Abstinenz bezüglich Drogen und Alkohol und die

engmaschige Begleitung im Alltag auch in einem Setting ausserhalb des

Massnamenvollzugs, namentlich in einem "betreuten Wohnen" wie

beispielsweise in der "Arche Zürich" gewährleistet werden. Im

Unterschied zur stationären Massnahme liege diesem Wohnkonzept kein Eingriff in

ihre – der Beschwerdeführerin – Freiheitsrechte zugrunde. Da damit jedoch

dieselben Ziele erreicht werden könnten, handle es sich um eine mildere und

folglich verhältnismässigere Massnahme.

3.4.3

Die Beschwerdegegnerin 2 hält dem jedoch zu Recht entgegen, es sei im

bisherigen Verlauf der stationären Massnahme deutlich geworden, dass es im

Rahmen eines nur betreuten Wohnens zur Überforderung bzw. Stressbelastung und

in der Folge zur Destabilisierung des Zustands der Beschwerdeführerin kommen

könnte. Anders als in der stationären Massnahme wäre nach der bedingten

Entlassung zwecks freiwilliger Weiterführung der momentanen Wohnsituation in

ähnlichem Rahmen aber nicht gewährleistet, dass rasch und adäquat auf die

Destabilisierung – beispielsweise mit Erhöhung der Medikamentendosis oder

Intensivierung der Therapie – reagiert werden könnte. Ebenso wenig wäre die

lückenlose Einnahme der notwendigen Medikamente und die Einhaltung der Drogen-

und Alkoholabstinenz gewährleistet bzw. innert nützlicher Frist durchsetzbar.

Zu berücksichtigen ist sodann insbesondere, dass von der stationären Massnahme

noch Therapiefortschritte zu erwarten sind und sich damit die von der

Beschwerdeführerin ausgehende Rückfallgefahr weiter reduzieren lassen kann.

Gegenüber der auf Erhaltung des Status quo ausgerichteten freiwilligen

Weiterführung der momentanen Wohnsituation stellt dies einen klaren Vorteil

dar. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von ihr ausgehenden

Rückfallgefahr für Gewaltdelikte erscheint ein "betreutes Wohnen",

wie es der Beschwerdeführerin vorschwebt, derzeit noch verfrüht sowie

hinsichtlich der zu berücksichtigen öffentlichen Interessen nicht angemessen

und die Fortsetzung der stationären Massnahme deshalb weiterhin

verhältnismässig. Im Austritts- und Therapiebericht vom 30. April 2019

wurden denn auch die Versetzung der Beschwerdeführerin in das Wohnheim D unterstützt,

nicht aber eine Entlassung aus dem Massnahmenvollzug.

3.5

Dass die

Vorinstanz den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen die vom Beschwerdegegner 1

abgelehnte bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme bzw. die

angeordnete Aufrechterhaltung derselben abwies, ist somit nicht zu beanstanden.

4.

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz zu Recht die Gesuche der

Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren abwies.

4.1

Gemäss

§ 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf

die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der

Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von

§ 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen

kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs

für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist

grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in

schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines

Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

4.2

Die

Vorinstanz erwog, nachdem die Beschwerdeführerin erst gerade im Juni 2019 von

der JVA C in das Wohnheim D versetzt worden sei, habe sie angesichts der

Schwere ihrer Anlasstat und der weiterbestehenden Risikofaktoren nicht

ernsthaft damit rechnen können, nun per sofort (bedingt) aus der stationären

Massnahme entlassen zu werden. Dies gelte umso mehr, als ihr das vom

Beschwerdegegner 1 umsichtig geplante schrittweise Vorgehen bei den

Vollzugslockerungen mehrfach erläutert worden sei. Ihre Begehren seien damit

aussichtslos gewesen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege schon deswegen abzuweisen. Eine Prüfung der weiteren für die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege notwendigen Voraussetzungen erübrige

sich daher.

4.3

Die

Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Rekurs sei angesichts der

von ihr vorgebrachten Argumente nicht aussichtslos gewesen und die

vorinstanzlichen Entscheide falsch. Insofern könne es auf das zeitliche

Argument der Vorinstanz nicht ankommen. Nach dem Gesagten erweisen sich die

Verfügungen vom 17. September 2019 und 16. Juli 2019 jedoch als

rechtmässig. Wie erwähnt, wechselte die Beschwerdeführerin am 3. Juni 2019

in das offen geführte Wohnheim D. Der Beschwerdegegner 1 erprobt bzw. prüft

nun in diesem Setting sukzessive Vollzugslockerungen mit dem Ziel der bedingten

Entlassung der Beschwerdeführerin aus der stationären Massnahme, die sowohl zur

Zeit des Übertritts als auch heute diesbezüglich noch keinen Erfolg versprach

bzw. verspricht. Der Umstand, dass vom Übertritt in das Wohnheim D bis zur

Verfügung des Beschwerdegegners weniger als zwei Monate verstrichen und im

neuen Setting bis zur Prüfung der bedingten Entlassung somit nur beschränkt Erfahrungen

gemacht werden konnten, ist vor diesem Hintergrund und jedenfalls im

vorliegenden Fall für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rekurses

durchaus von Relevanz. Die Vorinstanz bezeichnete diesen deswegen zu Recht als

aussichtslos.

5.

5.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihr keine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerschaft hat

keine solche beantragt.

5.2

Mit

Verweis auf die entsprechenden Erwägungen betreffend das Rekursverfahren (vorn

E. 4.3) muss auch die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden, zumal

damit im Wesentlichen die mit Rekurs vorgetragenen Argumente wiederholt werden.

Die Gesuche der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren sind daher

abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 155.-- Zustellkosten,

Fr. 1'355.-- Total der Kosten.

3.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.

Die Gerichtskosten

werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …