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Entscheid

VB.2019.00701

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00701

12. März 2020Deutsch24 min

(URT.2020.21539)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00701

Urteil

der 4. Kammer

vom 12. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch

das Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Auflösung

des Anstellungsverhältnisses,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A (Jahrgang 1961) war ab dem 1. Januar 2011 als

amtlicher Tierarzt bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA beim Veterinäramt

des Kantons Zürich (VETA) angestellt und als solcher mit der Leitung der

Fleischkontrolle im Grossschlachtbetrieb C betraut. Per 1. April 2015

wurde er – nach einem schriftlichen Verweis – zum wissenschaftlichen

Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion herabgestuft. Mit Verfügung vom 22. Februar

2018 löste das VETA das Anstellungsverhältnis per 31. Mai 2018 auf.

Erwägungen

II.

Hiergegen liess A am 22. März 2018 bei der

Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel

mit Verfügung vom 23. September 2019 teilweise guthiess und A wegen

Nichteinhaltens der "formellen Kündigungsvorschriften in verschiedener

Hinsicht" eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zusprach

(Dispositiv-Ziff. I Abs. 1); im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen,

soweit darauf eingetreten wurde, und festgestellt, dass A kein Anspruch auf

eine Abfindung zustehe (Dispositiv-Ziff. I Abs. 2). Verfahrenskosten

wurden nicht erhoben (Dispositiv-Ziff. II) und in

Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zugesprochen.

III.

A liess am 21. Oktober 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

("zzgl. MwSt") sei ihm in Abänderung von Dispositiv-Ziff. I

Abs. 1 des Rekursentscheids vom 23. September 2019 eine Entschädigung

von vier Monatslöhnen "(an der Stelle der verfügten drei

Monatslöhnen)" zuzusprechen sowie in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. I

Abs. 2 des Rekursentscheids vom 23. September 2019 eine Abfindung in

der Höhe von sechs bis zehn Monatslöhnen. Die Gesundheitsdirektion erklärte am

11.

November 2019 Verzicht auf Vernehmlassung und beantragte, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleich

schloss das VETA mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019. A

verzichtete am 14. Januar 2020 auf eine weitere Stellungnahme.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer

Verwaltungseinheit dieser Direktion etwa auf dem vorliegenden Gebiet des

Personalrechts nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Soweit die Vorinstanz hier in ihrem Entscheid vom 23. September

2019.

(auch) über den Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers entschied,

handelt es sich jedoch nicht um einen Rekursentscheid, sondern um eine

erstinstanzliche Anordnung; dagegen ist gemäss § 19 Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit § 19b Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a

Ziff. 1 VRG zunächst Rekurs beim Regierungsrat zu erheben (§ 7

Abs. 2 Satz 2 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998

[LS 177.11], § 17 Abs. 1 lit. a und c in Verbindung mit

§ 12 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom

19.

Mai 1999 [VVO, LS 177.111]; in diesem Sinn schon mit gleicher

Ausgangslage VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00625, E. 2 mit Hinweisen

[nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). Damit lässt sich auf die Beschwerde,

soweit damit auch eine Abfindung verlangt wird bzw. sie sich gegen die

vorinstanzliche Feststellung richtet, dem Beschwerdeführer komme kein

Abfindungsanspruch zu, nicht eintreten. Das Rechtsmittel ist in diesem Punkt

gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zur

Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat weiterzuleiten (vgl. Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 40 ff.).

Da die übrigen

Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der

genannten Einschränkung einzutreten.

2.

2.1

Nach § 16

lit. a des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,

LS 177.10) kann ein Arbeitsverhältnis seitens der öffentlichen Hand durch

Kündigung beendet werden. Diese setzt gemäss § 18 Abs. 2 PG einen

sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht rechtsmissbräuchlich nach den

Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) sein. Die Beweislast für

das Vorliegen sachlich zureichender Gründe für eine Kündigung liegt bei den

öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, weshalb Vorwürfe, die zu einer Kündigung

Anlass geben, auch durch eine objektive Mitarbeiterbeurteilung oder durch ein

gleichwertiges Verfahren belegt sein müssen (so für Kündigungen im Zusammenhang

mit der Leistung oder dem Verhalten der angestellten Person § 19 Abs. 2 PG; Marco Donatsch, Privatrechtliche Arbeitsverträge und der

öffentliche Dienst, Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz. 24; ferner

§ 19 Abs. 2 PG; VGr, 7. März 2012, VB.2011.00595, E. 4.3).

Mit dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden

Kündigungsgrunds geht der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die

Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (VGr, 14. November 2019,

VB.2019.00174, E. 3.2 mit Hinweis). Grundsätzlich ist eine Kündigung dann

sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden angestellten

Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut

funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Dies kann namentlich der Fall sein,

wenn mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorliegen

(§ 16 Abs. 1 lit. a VVO).

2.2

Angesichts

der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen steht den

Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein Beurteilungsspielraum

zu. Vorbehalten bleiben stets die allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken

wie das Willkürverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Letzteres gebietet dabei einerseits die Prüfung einer milderen Massnahme sowie

die Vornahme einer Interessenabwägung (vgl. Marco Donatsch, Gerichtspraxis zum Lehrpersonalrecht,

in: derselbe/Thomas Gächter [Hrsg.], Zürcher Lehrpersonalrecht,

Zürich/St. Gallen 2012, S. 5 ff., S. 24, auch zum

Folgenden; Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998,

S. 301 f.). Anderseits lässt sich ebenso unmittelbar aus dem

Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten, dass bei einer beabsichtigten

Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten der angestellten

Person in der Regel zunächst eine Bewährungsmöglichkeit einzuräumen ist (vgl.

BGr, 15. Januar 2014, 8C_500/2013, E. 7.5).

In diesem Sinn hält das kantonale Personalrecht die

Anstellungsbehörden denn auch explizit dazu an, dem oder der betroffenen

Angestellten vor einer Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem

Verhalten eine angemessene Bewährungsfrist von bis zu sechs Monaten einzuräumen

(§ 19 Abs. 1 Satz 1 PG und § 18 Abs. 1 f. VVO),

und darf auf das Ansetzen einer solchen Frist nur ausnahmsweise im Einvernehmen

mit der Direktion oder dem zuständigen obersten kantonalen Gericht verzichtet

werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen kann (§ 19 Abs. 1

Satz 2 PG und § 18 Abs. 3 VVO).

2.3

Erweist

sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und

wird die entlassene Person nicht wieder eingestellt, ist ihr eine Entschädigung

auszurichten, welche sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die

missbräuchliche Kündigung richtet (§ 18 Abs. 3

Satz 1 PG). Nach Art. 336a Abs. 2 OR wird die

Entschädigung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgesetzt, darf

aber den Betrag nicht übersteigen, welcher dem Lohn der arbeitnehmenden Person

für sechs Monate entspricht (vgl. zur Höhe der Entschädigung und dem

diesbezüglichen richterlichen Ermessen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger

Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 336a OR N. 3 f.).

Diese Bestimmung dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung und

ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe

vergleichbares Rechtsinstitut eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).

Im Rahmen der ermessensweisen Festsetzung der Entschädigungshöhe

sind deshalb sowohl die pönale Komponente als auch die

Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf

die pönale Komponente sind die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers sowie

seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Schwere des Eingriffs in die

Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen. Das Verschulden bemisst

sich dabei insbesondere nach dem Anlass der Kündigung, allfälligem

Mitverschulden der Arbeitnehmenden, dem Vorgehen bei der Kündigung und der Art

des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion sind

sodann die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung für die Arbeitnehmenden

zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen VGr, 22. August 2018, VB.2018.00330,

E. 3.4 mit Hinweisen).

So sprach das Verwaltungsgericht etwa jüngst einem zum

Kündigungszeitpunkt bereits 61 Jahre alten und seit Monaten

arbeitsunfähigen Beschwerdeführer, der bei seiner Arbeitgeberin während vier

Jahren eine verantwortungsvolle Position innegehabt hatte, eine Entschädigung

von fünf Monatslöhnen wegen einer sachlich weitestgehend unbelegten und

unverhältnismässigen Kündigung zu (VGr, 12. September 2019, VB.2019.00253,

E. 6.2) und einem im Kündigungszeitpunkt 51-jährigen, seit mehr als neun

Jahren bei seiner Arbeitgeberin beschäftigten Beschwerdeführer eine

Entschädigung von vier Monatslöhnen wegen einer in formeller Hinsicht

mangelhaften und sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung (VGr, 3. Oktober

2018, VB.2017.00845, E. 5.2 [nicht auf www.vgrzh.ch]; vgl. sodann auch

VGr, 23. November 2016, VB.2016.00460, E. 3.3.2 mit weiteren

Beispielen).

3.

3.1

Die

Vorinstanz kommt vorliegend zum Schluss, dass die Auflösung des

Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers zwar sachlich gerechtfertigt

erscheine, diesem aber vorgängig zu Unrecht weder eine Bewährungsfrist

eingeräumt noch mit ihm eine ausserordentliche Mitarbeiterbeurteilung

durchgeführt worden sei; die Begründung der Ausgangsverfügung erweise sich

zudem als zu knapp und verletze dadurch den Gehörsanspruch des

Beschwerdeführers, wobei diesem Versäumnis im Vergleich zu den beiden anderen

formellen Vorhalten keine massgebliche, zusätzliche Bedeutung zukomme. Unter

Würdigung dieser Umstände sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt

auf § 18 Abs. 3 Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 336a

Abs. 2 OR eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu.

Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das Fehlverhalten des

Beschwerdegegners bzw. des VETA wiege derart schwer, dass ihm eine

Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen zustehe, zumal der

Kündigungsgrund gar nicht belegt werden könne, weil ihm vorgängig keine

Bewährungsmöglichkeit gewährt worden sei, und "ohne angesetzte

Bewährungsfrist [auch] kein sachlich zureichender Grund gemäss § 18 Abs. 2 PG für eine Kündigung" vorliege.

3.2

Das VETA

begründet die Ausgangsverfügung im Wesentlichen damit, dass der

Beschwerdeführer immer wieder Schwierigkeiten bei der Erkennung

tierschutzrelevanter Fälle gezeigt und Massnahmen zur Behebung von

problematischem Verhalten im Umgang mit den Schlachttieren nur zögerlich

angeordnet habe, weshalb ihm wiederholt "klar formulierte Ziele zum

Tierschutz" gesetzt worden seien. Im März 2015 habe ihm gegenüber

ausserdem ein Verweis ausgesprochen werden müssen, nachdem er eine massive

"Tierschutzverletzung" geduldet habe. Nichtsdestotrotz habe der

Beschwerdeführer in der Folge weiterhin Defizite gezeigt und von seinen

Vorgesetzten eng begleitet werden müssen. Am 30. November 2017 sei es

schliesslich erneut zu einer äusserst groben Pflichtverletzung seitens des

Beschwerdeführers gekommen, weshalb eine weitere Zusammenarbeit mit diesem in

der Funktion als amtlicher Tierarzt nicht mehr verantwortet und das

Arbeitsverhältnis mit ihm entsprechend nicht weitergeführt werden könne.

Aus den Akten ergibt sich hierzu

Folgendes:

3.2.1

Der Beschwerdeführer trat im Januar 2005 eine Stelle als tierärztlicher

Fleischkontrolleur bei der Gemeinde C im dortigen Schlachthof an. Per

1.

Januar 2011 ging die Zuständigkeit für die Fleischkontrolle im Schlachthof

C auf das VETA über, und der Beschwerdeführer wurde – nachdem er im Vorjahr den

entsprechenden eidgenössischen Fähigkeitsausweis erworben hatte – als amtlicher

Tierarzt und Teamleiter kantonal weiterbeschäftigt. In den

Mitarbeiterbeurteilungen der Jahre 2011, 2012 und 2013 wurde seine in dieser Funktion

erbrachte Leistung und sein Verhalten jeweils als "gut" beurteilt,

wobei das Hauptaugenmerk seines Vorgesetzten in diesen ersten Jahren nach dem

Zuständigkeitswechsel wohl darauf lag, die administrativen Abläufe innerhalb

des Schlachthofs zu festigen und trotz Personalengpässen den Schlachthofbetrieb

sicherzustellen. In der Mitarbeiterbeurteilung des Jahres 2014 (Periode

26.

November 2013 bis 9. Dezember 2014) fiel die Gesamtbeurteilung

zwar abermals "gut" aus, es wurde darin jedoch festgehalten, dass

diese Wertung in erster Linie dem grossen Durchhaltevermögen des

Beschwerdeführers geschuldet sei, indes in den Bereichen "Verständnis und

Umsetzung zur Routineüberwachung [und] Erkennung der Bedürfnisse zu einer

nachhaltigen Vollzugsumsetzung im Tierschutzbereich" nicht erreicht werde.

So wird insbesondere betont, dass sich der Beschwerdeführer die klare

Abgrenzung zwischen dem Schlachtbetrieb bzw. dem Schlachthof als Unternehmen

und der tierärztlichen Fleischkontrolle stets vor Augen zu halten und sich

bezüglich der laufenden Verbesserung von Vollzugsbelangen lern- und

veränderungsbereit zu zeigen habe. Kurz zuvor waren im Rahmen einer

Routineinspektion des Schlachthofs durch den stellvertretenden Kantons­tierarzt

denn auch verschiedene Mängel im Bereich Tierschutz zutage getreten

(insbesondere massive Überbelegung der Aufstallungsbuchten) und die in der

Fleischkontrolle tätigen amtlichen Tierärzte deshalb aufgefordert worden, sich

künftig "vollumfänglich und gestützt auf die Weisungen jederzeit für den

Vollzug der Tierschutzgesetzgebung einzusetzen".

Am 20. Februar 2015

erstattete das VETA Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, weil dieser

gleichentags eine gehunfähige Kuh, welche in einem Tiertransportanhänger zum

Schlachthof verbracht worden war, nicht den internen Vorgaben entsprechend

umgehend (im Wagen) hatte töten und entbluten lassen, sondern stattdessen

zunächst eine Viertelstunde dabei zugesehen (und ein Video davon gedreht)

hatte, wie Schlachthofmitarbeitende das Tier aus dem Fahrzeug zerrten und

vergeblich versuchten, es mit einem Hubstapler aufzurichten.

Mit (erstinstanzlichem)

Urteil vom 20. November 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Tierquälerei

durch Unterlassen schuldig gesprochen. Bereits am 26. März 2015 war mit

ihm deswegen ausserdem eine ausserordentliche Mitarbeiterbeurteilung

durchgeführt und seine Leistung und sein Verhalten darin insgesamt als

ungenügend eingestuft worden, weil er verschiedene Aufgabenbereiche, welche

unmissverständlich zu seiner Funktion gehörten und ihm auch schriftlich

dargelegt worden seien (Tierschutz, Führungsaspekte), nicht oder nur auf

Einzelanweisung (ungenügend) wahrnehme und im Einzelfall seine Pflichten gar in

krasser Weise missachte "(Vorfall 20.2.15)". Als weitere personalrechtliche

Konsequenz wurden dem Beschwerdeführer zudem per 1. April 2015 sämtliche

Führungsaufgaben (Teamleitung) entzogen und mit ihm eine neue Zielvereinbarung

abgeschlossen, worin er insbesondere dazu angehalten wurde, den Vollzug der

Tierschutzgesetzgebung im Grossschlachtbetrieb C bei der vorgegebenen

Routineüberwachung sowie der täglichen Arbeit allgemein

(Schlachttieruntersuchung, Unterbringung und Aufstallung der Tiere, Betäubung

und Entblutung der Schlachttiere usw.) sicherzustellen und von Amtes wegen

seine entsprechende Weisungsbefugnis als amtlicher Tierarzt zum Wohl der Tiere

jederzeit wahrzunehmen. Am 30. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer

gegenüber schliesslich wegen des Vorfalls vom 20. Februar 2015 auch noch

ein schriftlicher Verweis ausgesprochen, "verbunden mit der Androhung

einer je nach Schwere des Versäumnisses allenfalls fristlosen Entlassung",

sollte er es im Rahmen seiner Tätigkeit erneut unterlassen, dafür zu sorgen,

dass die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung im Schlachthof eingehalten

werden.

3.2.2

In der im Anschluss durchgeführten (ordentlichen) Mitarbeiterbeurteilung

vom Dezember 2015 wird dem Beschwerdeführer dann zwar eine "Tendenz zur

Verbesserung" bei den Arbeiten im gesamten Aufgabenbereich der

Fleischkontrolle attestiert; seine Fortschritte in diesem Bereich könnten

jedoch noch nicht als ausreichend eingestuft werden, zumal er sich bzw. seine

Tätigkeit nach wie vor nur ungenügend vom Schlachtbetrieb abgrenze, keine

Entscheidungen fälle, Kritik abwehre und keine Bereitschaft für Änderungen

erkennen lasse. Insgesamt werden seine Fachkompetenz und sein Verhalten unter

dem Titel "Gesamtbeurteilung" als "genügend" eingestuft,

aber der Hinweis angebracht, dass er für seine Funktion als amtlicher Tierarzt

in der Fleischkontrolle lernen müsse, selbständig korrekte Entscheidungen zu

treffen und zu dokumentieren; "[n]icht Handeln" sei keine Option.

In der darauffolgenden

(ordentlichen) Mitarbeiterbeurteilung des Jahres 2016 (Periode

27.

November 2015 bis 9. Dezember 2016) erhielt der Beschwerdeführer

abermals die Gesamtbeurteilung "genügend". Er besitze – so das

Beurteilungsformular im Einzelnen – unstreitig die notwendige Fachkompetenz;

als amtlicher Tierarzt in der Fleischkontrolle müsse er jedoch auch selbständig

nachvollziehbare und ausreichend dokumentierte Entscheidungen treffen können.

Insofern (bzw. im Verhalten und in der Kommunikation) sei noch

Verbesserungspotenzial vorhanden, obschon auch hier grundsätzlich "eine

Eigeninitiative in gewissen Bereichen wahrnehmbar" sei. Als "Entwicklungsmassnahme"

wurde deshalb vereinbart, dass der Beschwerdeführer eine Fortbildung für

amtliche Tierärzte besuchen müsse; im Rahmen einer neuen Zielvereinbarung wurde

er ausserdem nochmals ausdrücklich zu selbständigem Handeln bei der Durchführung

aller seiner Tätigkeiten als amtlicher Tierarzt im Schlachtbetrieb C angehalten

sowie dazu, klare und nachvollziehbare Meldungen zu erstatten.

Die Mitarbeiterbeurteilung

des Folgejahrs konstatiert unter dem Titel "Gesamtbeurteilung

(Zielerreichung, Merkmalkatalog)" praktisch gleichlautend, dass der

Beschwerdeführer zwar die notwendige Fachkompetenz besitze, um seine Aufgaben

als amtlicher Tierarzt wahrzunehmen; in den Bereichen "Entscheidungen

(selbständig, nachvollziehbar, ausreichend dokumentiert)" und Kommunikation

seien allerdings – trotz einer spürbaren positiven Entwicklung "[b]ei der

Eigeninitiative" – Verbesserungen notwendig. So würden Entscheidungen im

Bereich Tierschutz immer noch nur, wenn nicht anders möglich, selbständig

getroffen und seien bei komplexeren Fällen im Bereich Schlachttieruntersuchung

klarere Ausführungen notwendig. Die Gesamtbeurteilung fiel erneut

"genügend" aus.

3.2.3

Wenige Tage nach dem Mitarbeitergespräch zur Beurteilungsperiode Dezember 2016

bis November 2017 – am 29. November 2017 – nahm der Beschwerdeführer an

einer internen Weiterbildung zur amtstierärztlichen Schlachttieruntersuchung

teil. Am Folgetag absolvierte ein anderer Amtstierarzt einen

"Praktikums"-Tag im Zentralschlachthof C mit dem Ziel "([…]

Auffrischen der Kenntnisse im Bereich Schlachttieruntersuchung und

Fleischkontrolle)". Bei dieser Gelegenheit wurde jener Zeuge verschiedener

die amtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers betreffender Vorkommnisse, welche

ihn veranlassten, über diesen noch gleichentags Meldung bei der

Kantonstierärztin zu erstatten. Danach sei er (der die Meldung erstattende

Arzt) gerade mit dem Leiter Fleischkontrolle des Schlachthofs C im Bereich der

Betäubungsbucht der Schweine gewesen, als der Beschwerdeführer sie beide

aufgefordert habe, zu ihm zur Anlieferungsrampe zu kommen, um zu entscheiden,

was mit einer in einem Transporter festliegenden (gehunfähigen) Kuh geschehen

solle. Dem Begleitdokument zufolge habe die betroffene Kuh ein geschwollenes

Bein gehabt. Sie sei zudem extrem abgemagert gewesen und habe Hautveränderungen

im Bauchbereich sowie Schürfverletzungen am rechten Darmbeinhöcker aufgewiesen.

Bei seinem Eintreffen an der Rampe hätten sowohl der Beschwerdeführer wie auch

dessen Vorgesetzter, der Leiter Fleischkontrolle, untätig vor dem Transporter

gestanden und das Tier nicht aus der Nähe angeschaut (vorgeschriebene

Schlachttieruntersuchung durch den Amtstierarzt). Auch im Folgenden habe der

Beschwerdeführer keine Anstalten in diese Richtung gemacht, sondern stattdessen

zu ihm als Gast gemeint, er könne ja gleich sagen, was mit der Kuh weiter

passieren solle. Hierauf habe er den Anwesenden erklärt, dass das Tier aufgrund

seines schlechten Allgemeinzustands umgehend im Fahrzeug betäubt und entblutet

werden müsse. Dies sei im Folgenden auch geschehen. Zurück im Stall, habe sie

der Stallmeister zu einer gemeinsam mit der getöteten Kuh angelieferten

weiteren Kuh gerufen. Gemäss dem Begleitdokument sei bei dieser ein Kalb im

Leib "abgestorben" und sie deshalb dem Tiertransporteur am Morgen

unangemeldet mitgegeben worden. Das Tier sei hochgradig tympanisch gewesen,

habe eine sehr hohe Atemfrequenz, einen auf eine Atemnot hindeutenden

gestreckten Hals sowie einen gekrümmten Rücken aufgewiesen. Seine

Körperoberfläche sei kühl gewesen und die Ohren kalt, was zusätzlich auf

Kreislaufprobleme hingedeutet habe. Er habe den Beschwerdeführer vor diesem

Hintergrund darauf hingewiesen, dass das Tier in einem sehr schlechten

Allgemeinzustand sei und starke Schmerzen habe. Auf sein Nachhaken hin habe der

Beschwerdeführer Fotos von der Kuh gemacht, sich dann allerdings entfernt. Er

habe dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers daher an dessen statt erklärt, dass

die Kuh sofort getötet werden müsse, falls man sie ans Schlachtband bringen

könne, ansonsten müsse sie getötet und entsorgt werden. Da das Band – wie sich

gezeigt habe – nur noch für kurze Zeit anderweitig belegt gewesen sei, habe er

kurze Zeit später entschieden, das Tier bereits in der Betäubungsbucht töten

und erst danach ans Band bringen zu lassen. Sein Entscheid sei direkt umgesetzt

worden. Im Rahmen der Schlachtung habe sich dabei gezeigt, dass die Kuh eine

jauchige Peritonitis, hämorrhagisch infarzierte Därme und Infarzierungen von

Teilen des Pansens und Labmagens aufgewiesen habe; der gesamte Kadaver habe

fürchterlich gestunken, und nach dem Öffnen des Abdomens sei eine jauchige

Flüssigkeit ausgetreten. Er habe deshalb nicht nur die Entsorgung des

Tierkörpers angeordnet, sondern auch die Zwischenreinigung und Desinfizierung

des Schlachtbands. Im weiteren Tagesverlauf seien ihm schliesslich drei Stiere

im Stall aufgefallen, welche mit einem Strick durch den Nasenring geführt

angebunden gewesen seien, was von der Tierschutzverordnung klar untersagt und

dem Schlachthof auch schon mehrfach – unter Androhung einer Anzeige im

Unterlassungsfall – mitgeteilt worden sei. Hierauf habe er den Beschwerdeführer

und den Leiter Fleischkontrolle hingewiesen und sie ermahnt, dass Stiere

künftig nur noch direkt nach telefonischer Bestätigung angeliefert werden

dürften und sofort in die Betäubungsbucht getrieben werden müssten.

Nach Eingang dieser Meldung

war der Beschwerdeführer zunächst für mehrere Tage krankgeschrieben, weshalb

ihn die Kantonstierärztin mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 unter Hinweis

auf die Schilderungen ihres Kollegen aufforderte, sich nach seiner Genesung

bezüglich eines Gesprächstermins mit ihr bzw. ihrer Stellvertreterin in

Verbindung zu setzen. In dem anschliessenden Gespräch vom 20. Dezember

2017.

wurde dem Beschwerdeführer durch die stellvertretende Kantonstierärztin

mitgeteilt, dass es sich bei den Vorkommnissen vom 30. November 2017

"erneut" um schwere Versäumnisse und Pflichtverletzungen vom ihm als

amtlichem Tierarzt handle, aufgrund derer die ordentliche Kündigung ausgesprochen

werden müsse. Ihm werde daher eine Frist bis 10. Januar 2018 eingeräumt,

um zur in Aussicht gestellten Kündigung Stellung zu nehmen. Bis dahin werde er

nur noch ausnahmsweise in der Schlachttieruntersuchung eingesetzt, wenn ein

zweiter amtlicher Tierarzt im Schlachthof anwesend sei. Am 2. Februar 2018

wurde die Frist zur Stellungnahme nochmals um zehn Tage verlängert. Nach

Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2018,

worin dieser in erster Linie auf das Fehlen einer Mitarbeiterbeurteilung sowie

einer Bewährungsmöglichkeit hinwies, erging am 22. Februar 2018 die

begründete Ausgangsverfügung.

3.3

Aus dem

Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Entlassung

über Jahre hinweg immer wieder zur selbständige(re)n korrekten Durchführung der

Fleischkontrolle – genauer der Schlachttieruntersuchung – im

Grossschlachtbetrieb C und zur Erledigung der dazu gehörenden Aufgaben

betreffend Tierschutz angehalten worden war. Gemäss (aktuellsten)

Stellenbeschreibungen vom 3. März und 27. November 2015 handelte es

sich hierbei denn auch um sein wichtigstes Arbeitsziel bzw. seine wichtigsten

Arbeitsziele. Eine massgebliche Verbesserung der Leistung und seines Verhaltens

in diesem Bereich trat bei ihm indes bis zuletzt nicht ein; dies ergibt sich

deutlich aus den – vom Beschwerdeführer jeweils anstandslos gegengezeichneten –

Mitarbeiterbeurteilungen der Jahre 2014 bis 2017 und wird von diesem auch nicht

bestritten. Im Gegenteil räumte der Beschwerdeführer selbst am 5. Dezember

2017.

gegenüber dem damaligen Vorsteher der Vorinstanz ein, dass ihm am

20.

Februar 2015, als die gehunfähige Kuh angeliefert worden sei, was im

Übrigen durchschnittlich einmal im Monat passiere, von Anfang an klar gewesen

sei, dass das Tier von Gesetzes wegen umgehend von seinem Leiden hätte erlöst

werden müssen. Damit sei der Besitzer des Tiers jedoch nicht einverstanden

gewesen, weshalb er zunächst den Direktor des Schlachtbetriebs hinzugerufen

habe, um ihn zu fragen, "was [er] mit dem Tier weiter möchte".

"Natürlich" sei die Kuh bei dem anschliessenden, vom Direktor

initiierten Versuch, sie mit einem Stapler anzuheben, nicht wieder

aufgestanden, sodass er schlussendlich doch ihre Tötung an bzw. auf der Rampe

angeordnet habe. Seither bzw. seit der deswegen erfolgten Strafanzeige und der

arbeitgeberseitigen Ermahnung, künftig in kritischen Situationen die

Tierschutzgesetzgebung konsequent durchzusetzen, habe er in ähnlichen Fällen

"immer" Angst gehabt und jeweils den neuen Leiter Fleischkontrolle

herbeigerufen, "dass er dabei ist. Sicher ist sicher". Der Genannte

habe es "nicht so gern" gesehen, dass er ihn stets angerufen habe,

aber er habe "kein Problem mehr mit der Polizei und Gericht, oder der

Kantonstierärztin" bekommen wollen. Auch am 30. November 2017 sei er

daher "wieder sehr froh" über die Anwesenheit seines Vorgesetzten und

seines Kollegen gewesen, welche an seiner Stelle entschieden hätten, die

festliegende Kuh – wie am Vortag "im Kurs gesprochen" – an Ort zu

betäuben, entbluten und zur Abklärung ins Tierspital bringen zu lassen.

Das VETA konnte sich

demzufolge auch nach dem einschlägigen Verweis des Beschwerdeführers – bzw.

erst recht nach diesem – nicht darauf verlassen, dass dieser seinen Aufgaben

als amtlicher Tierarzt in der Fleischkontrolle selbständig korrekt nachkommen

werde. Aufgrund der Hemmungen des Beschwerdeführers, in kritischen Situationen

selbständige Entscheide nach Massgabe der Tierschutzgesetzgebung zu fällen,

hatte das Amt vielmehr nicht nur jahrelang eine übermässige Beanspruchung

personeller Ressourcen durch den Beschwerdeführer zu gewärtigen, sondern lief

auch Gefahr, dass Schlachttiere im Schlachthof C unnötigen Leiden ausgesetzt

würden, obgleich dem Beschwerdeführer allein schon aufgrund seiner Ausbildung

und der klaren Vorgaben des Bundes wie auch des Kantons im Bereich der

Schlachttieruntersuchung (vgl. www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernährung

> Lebensmittelsicherheit > Verantwortung > Fleischkontrolle) hätte

bewusst sein müssen, wie er auch in heiklen Situationen zu reagieren habe. Dass

er mit seiner Leitungsfunktion im Jahr 2015 auch die Verantwortung zum

eigenständigen Handeln in diesem Bereich abgegeben hätte, wie der

Beschwerdeführer offenbar zu seiner Verteidigung geltend machen will, trifft

dabei nicht zu, lässt sich doch – wie vorn aufgezeigt – schon den beiden

Stellenbeschrieben von März und November 2015 entnehmen, dass er weiterhin

selbständig für die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung bei der

Schlachttieruntersuchung hatte bzw. hätte Sorge tragen müssen. Die (im April

2015.

abgegebene) Leitungsfunktion betraf einzig die Erstellung von

Einsatzplänen, die Instruktion und Führung der Mitarbeitenden, diverse

administrative Arbeiten (Korrespondenz, Zeugnis- und Statistikerstellung) und

die Sicherstellung der Archivierung.

3.4

Vor diesem

Hintergrund ist – entgegen der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der

Beschwerdegegner bzw. das VETA in Anbetracht der Umstände ausnahmsweise auf die

Ansetzung einer Bewährungsfrist nach § 19 Abs. 1 PG verzichten durfte.

Sinn und Zweck der Bewährungsfrist ist bekanntlich zu eruieren, ob sich

vermeintliche Kündigungsgründe weiterhin manifestieren oder nicht. Damit wird

dem oder der Angestellten Gelegenheit gegeben, Leistung bzw. Verhalten zu

verbessern, um so eine in Aussicht stehende Kündigung abzuwenden (vgl. VGr,

3.

Oktober 2018, VB.2017.00845, E. 4.1 mit Hinweisen [nicht auf

www.vgrzh.ch]). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch seit dem Jahr 2014 immer

wieder die Möglichkeit eingeräumt, sich in dem arbeitgeberseitig – zu Recht –

als entscheidend erachteten Punkt des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im

Bereich der Schlachttieruntersuchung zu verbessern bzw. dort mehr

Selbständigkeit zu erlangen. Von dieser Möglichkeit hat er – wie er sagt, aus

Angst vor allfälligen negativen Konsequenzen – bewusst nicht bzw. jedenfalls

nicht in substanziellem Mass Gebrauch gemacht. Als sich dann nach dem ersten

gravierenderen Vorfall im Jahr 2015, welcher letztlich sogar eine

strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Tierquälerei durch

Unterlassen nach sich gezogen hatte, trotz einschlägigem Verweis und Androhung

der Kündigung im Wiederholungsfall im November 2017 ein Vorfall gleicher Art

ereignete, sah sich das VETA in nachvollziehbarer Weise in seinem Vertrauen in

den Beschwerdeführer verletzt. Mit Blick auf das gewichtige öffentliche

Interesse am Tierschutz und dessen (weisungsgemässer) Beachtung im Schlachthof C

war es zudem gezwungen, aktiv zu werden und dem den internen Vorgaben klar

zuwiderlaufenden Verhalten des Beschwerdeführers einen Riegel vorzuschieben. Der

Vorfall vom November 2017 hätte hier deshalb sogar eine fristlose Kündigung des

Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermocht (Streiff/von Kaenel/Rudolph,

Art. 337 N. 13 S. 1123, wonach frühere bekannte Vorfälle, welche

Grundlage einer Verwarnung bildeten, eine fristlose Entlassung rechtfertigen

können, wenn ein weiterer Vorfall deutlich macht bzw. weitere Vorfälle deutlich

machen, dass die arbeitnehmende Person das beanstandete Verhalten trotz klarer

Verwarnung nicht ändern werde). Lag damit aber ein wichtiger Grund selbst für

eine solch einschneidende bzw. die einschneidendste personalrechtliche Massnahme

überhaupt vor, konnte der Beschwerdegegner bzw. das VETA erst recht auf die

Ansetzung einer Bewährungsfrist verzichten. Der von der Vorinstanz in diesem

Zusammenhang angeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts, wo noch die

gegenteilige Auffassung vertreten wurde (VGr, 6. Juli 2005, PB.2005.00034,

E. 5.2.1), ist längst überholt (vgl. VGr, 2. September 2015, VB.2014.00484,

E. 6.2 [nicht auf www.vgrzh.ch], und 13. Januar 2010, PB.2009.00033, E. 5.1

mit Hinweis; ferner BGr, 25. August 2011, 8C_594/2010, E. 3.4.2 e

contrario, wo das massgebliche kantonale Personalrecht keine mit § 19 Abs. 1

Satz 2 PG vergleichbare Ausnahmebestimmung vorsah und der Verzicht auf

eine Bewährungsmöglichkeit [nur] deshalb als willkürlich eingestuft wurde).

Es erweist sich insofern nur als konsequent und ist nicht zu

beanstanden, wenn das VETA dem Beschwerdeführer nach dem Vorgefallenen noch im

Dezember 2017 die Befugnis entzog, im Schlachthof C allein amtstierärztliche Schlachttieruntersuchungen

durchzuführen, und ihn im Folgenden ohne eine weitere Bewährungsmöglichkeit

entliess. Der Beschwerdeführer hätte sich nach seiner aus Tierschutzgründen

dringend angezeigten (teilweisen) Freistellung in dem strittigen (Kern-)Bereich

seiner Tätigkeit denn auch überhaupt nicht mehr zu bewähren vermocht.

3.5

Damit muss

sich der Beschwerdegegner bzw. das VETA einzig den Vorwurf gefallen lassen, vor

dem Verzicht auf die Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht die Zustimmung der

Gesundheitsdirektion eingeholt zu haben (§ 18 Abs. 3 VVO) und seiner

Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen zu sein (vgl. § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die vorinstanzlich

gewährte Entschädigung ist daher bereits mehr als grosszügig bemessen und nicht

weiter zu erhöhen (vgl. VGr, 22. Februar 2017, VB.2016.00516 [schwere

Verletzung des rechtlichen Gehörs und unrechtmässige Verkürzung der

Kündigungsfrist, 3 Monatslöhne Entschädigung nach einer Anstellungsdauer

von knapp 7 Jahren], und 10. Februar 2016, VB.2015.00566

[unterlassene Bewährungsfrist, 2 Monatslöhne Entschädigung nach einer

Anstellungsdauer von 5 ¾ Jahren]).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf

einzutreten ist.

5.

Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das

verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-

kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird

hier bei Weitem überschritten, beantragt der Beschwerdeführer doch eine

zusätzliche Entschädigung von einem Monatslohn und eine Abfindung von bis zu

zehn Monatslöhnen, was bei einem Jahreslohn von zuletzt Fr. 130'122.-

einen Streitwert von Fr. 119'278.50 ergibt. Im vorliegenden

Beschwerdeverfahren sind deshalb Kosten zu erheben.

Ausgangsgemäss sind die – mit Blick auf das teilweise

Nichteintreten angemessen zu reduzierenden – Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist

als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten

wird, wird sie zur Behandlung der Forderung des Beschwerdeführers auf

Ausrichtung einer Abfindung als Rekurs an den Regierungsrat weitergeleitet.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'620.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem

Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

5.

Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern.

6.

Mitteilung an …