VB.2019.00701
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00701
12. März 2020Deutsch24 min
(URT.2020.21539)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00701
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch
das Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Auflösung
des Anstellungsverhältnisses,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A (Jahrgang 1961) war ab dem 1. Januar 2011 als
amtlicher Tierarzt bzw. wissenschaftlicher Mitarbeiter mbA beim Veterinäramt
des Kantons Zürich (VETA) angestellt und als solcher mit der Leitung der
Fleischkontrolle im Grossschlachtbetrieb C betraut. Per 1. April 2015
wurde er – nach einem schriftlichen Verweis – zum wissenschaftlichen
Mitarbeiter ohne Leitungsfunktion herabgestuft. Mit Verfügung vom 22. Februar
2018 löste das VETA das Anstellungsverhältnis per 31. Mai 2018 auf.
Erwägungen
II.
Hiergegen liess A am 22. März 2018 bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche das Rechtsmittel
mit Verfügung vom 23. September 2019 teilweise guthiess und A wegen
Nichteinhaltens der "formellen Kündigungsvorschriften in verschiedener
Hinsicht" eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zusprach
(Dispositiv-Ziff. I Abs. 1); im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wurde, und festgestellt, dass A kein Anspruch auf
eine Abfindung zustehe (Dispositiv-Ziff. I Abs. 2). Verfahrenskosten
wurden nicht erhoben (Dispositiv-Ziff. II) und in
Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zugesprochen.
III.
A liess am 21. Oktober 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
("zzgl. MwSt") sei ihm in Abänderung von Dispositiv-Ziff. I
Abs. 1 des Rekursentscheids vom 23. September 2019 eine Entschädigung
von vier Monatslöhnen "(an der Stelle der verfügten drei
Monatslöhnen)" zuzusprechen sowie in Aufhebung der Dispositiv-Ziff. I
Abs. 2 des Rekursentscheids vom 23. September 2019 eine Abfindung in
der Höhe von sechs bis zehn Monatslöhnen. Die Gesundheitsdirektion erklärte am
11.
November 2019 Verzicht auf Vernehmlassung und beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Gleich
schloss das VETA mit Beschwerdeantwort vom 25. November 2019. A
verzichtete am 14. Januar 2020 auf eine weitere Stellungnahme.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer
Verwaltungseinheit dieser Direktion etwa auf dem vorliegenden Gebiet des
Personalrechts nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Soweit die Vorinstanz hier in ihrem Entscheid vom 23. September
2019.
(auch) über den Abfindungsanspruch des Beschwerdeführers entschied,
handelt es sich jedoch nicht um einen Rekursentscheid, sondern um eine
erstinstanzliche Anordnung; dagegen ist gemäss § 19 Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit § 19b Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a
Ziff. 1 VRG zunächst Rekurs beim Regierungsrat zu erheben (§ 7
Abs. 2 Satz 2 der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998
[LS 177.11], § 17 Abs. 1 lit. a und c in Verbindung mit
§ 12 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom
19.
Mai 1999 [VVO, LS 177.111]; in diesem Sinn schon mit gleicher
Ausgangslage VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00625, E. 2 mit Hinweisen
[nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). Damit lässt sich auf die Beschwerde,
soweit damit auch eine Abfindung verlangt wird bzw. sie sich gegen die
vorinstanzliche Feststellung richtet, dem Beschwerdeführer komme kein
Abfindungsanspruch zu, nicht eintreten. Das Rechtsmittel ist in diesem Punkt
gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG zur
Behandlung als Rekurs an den Regierungsrat weiterzuleiten (vgl. Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 5 N. 40 ff.).
Da die übrigen
Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde mit der
genannten Einschränkung einzutreten.
2.
2.1
Nach § 16
lit. a des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG,
LS 177.10) kann ein Arbeitsverhältnis seitens der öffentlichen Hand durch
Kündigung beendet werden. Diese setzt gemäss § 18 Abs. 2 PG einen
sachlich zureichenden Grund voraus und darf nicht rechtsmissbräuchlich nach den
Bestimmungen des Obligationenrechts (OR, SR 220) sein. Die Beweislast für
das Vorliegen sachlich zureichender Gründe für eine Kündigung liegt bei den
öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, weshalb Vorwürfe, die zu einer Kündigung
Anlass geben, auch durch eine objektive Mitarbeiterbeurteilung oder durch ein
gleichwertiges Verfahren belegt sein müssen (so für Kündigungen im Zusammenhang
mit der Leistung oder dem Verhalten der angestellten Person § 19 Abs. 2 PG; Marco Donatsch, Privatrechtliche Arbeitsverträge und der
öffentliche Dienst, Jusletter vom 3. Mai 2010, Rz. 24; ferner
§ 19 Abs. 2 PG; VGr, 7. März 2012, VB.2011.00595, E. 4.3).
Mit dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden
Kündigungsgrunds geht der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die
Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00174, E. 3.2 mit Hinweis). Grundsätzlich ist eine Kündigung dann
sachlich begründet, wenn die Weiterbeschäftigung der betreffenden angestellten
Person dem öffentlichen Interesse, insbesondere demjenigen einer gut
funktionierenden Verwaltung, widerspricht. Dies kann namentlich der Fall sein,
wenn mangelhafte Leistungen oder unbefriedigendes Verhalten vorliegen
(§ 16 Abs. 1 lit. a VVO).
2.2
Angesichts
der inhaltlichen Offenheit und Unbestimmtheit dieser Umschreibungen steht den
Verwaltungsbehörden beim Entscheid über die Kündigung ein Beurteilungsspielraum
zu. Vorbehalten bleiben stets die allgemeinen verfassungsrechtlichen Schranken
wie das Willkürverbot, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip.
Letzteres gebietet dabei einerseits die Prüfung einer milderen Massnahme sowie
die Vornahme einer Interessenabwägung (vgl. Marco Donatsch, Gerichtspraxis zum Lehrpersonalrecht,
in: derselbe/Thomas Gächter [Hrsg.], Zürcher Lehrpersonalrecht,
Zürich/St. Gallen 2012, S. 5 ff., S. 24, auch zum
Folgenden; Matthias Michel, Beamtenstatus im Wandel, Zürich 1998,
S. 301 f.). Anderseits lässt sich ebenso unmittelbar aus dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit ableiten, dass bei einer beabsichtigten
Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem Verhalten der angestellten
Person in der Regel zunächst eine Bewährungsmöglichkeit einzuräumen ist (vgl.
BGr, 15. Januar 2014, 8C_500/2013, E. 7.5).
In diesem Sinn hält das kantonale Personalrecht die
Anstellungsbehörden denn auch explizit dazu an, dem oder der betroffenen
Angestellten vor einer Kündigung im Zusammenhang mit der Leistung oder dem
Verhalten eine angemessene Bewährungsfrist von bis zu sechs Monaten einzuräumen
(§ 19 Abs. 1 Satz 1 PG und § 18 Abs. 1 f. VVO),
und darf auf das Ansetzen einer solchen Frist nur ausnahmsweise im Einvernehmen
mit der Direktion oder dem zuständigen obersten kantonalen Gericht verzichtet
werden, wenn feststeht, dass sie ihren Zweck nicht erfüllen kann (§ 19 Abs. 1
Satz 2 PG und § 18 Abs. 3 VVO).
2.3
Erweist
sich die Kündigung als missbräuchlich oder sachlich nicht gerechtfertigt und
wird die entlassene Person nicht wieder eingestellt, ist ihr eine Entschädigung
auszurichten, welche sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die
missbräuchliche Kündigung richtet (§ 18 Abs. 3
Satz 1 PG). Nach Art. 336a Abs. 2 OR wird die
Entschädigung unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festgesetzt, darf
aber den Betrag nicht übersteigen, welcher dem Lohn der arbeitnehmenden Person
für sechs Monate entspricht (vgl. zur Höhe der Entschädigung und dem
diesbezüglichen richterlichen Ermessen Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger
Rudolph, Arbeitsvertrag, 7. A., Zürich etc. 2012, Art. 336a OR N. 3 f.).
Diese Bestimmung dient sowohl der Bestrafung als auch der Wiedergutmachung und
ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein mit der Konventionalstrafe
vergleichbares Rechtsinstitut eigener Art (BGE 123 III 391 E. 3c).
Im Rahmen der ermessensweisen Festsetzung der Entschädigungshöhe
sind deshalb sowohl die pönale Komponente als auch die
Wiedergutmachungsfunktion der Entschädigung zu berücksichtigen. Im Hinblick auf
die pönale Komponente sind die Schwere der Verfehlung des Arbeitgebers sowie
seine wirtschaftlichen Verhältnisse und die Schwere des Eingriffs in die
Persönlichkeit der Arbeitnehmenden zu berücksichtigen. Das Verschulden bemisst
sich dabei insbesondere nach dem Anlass der Kündigung, allfälligem
Mitverschulden der Arbeitnehmenden, dem Vorgehen bei der Kündigung und der Art
des Arbeitsverhältnisses. Im Hinblick auf die Wiedergutmachungsfunktion sind
sodann die wirtschaftlichen Auswirkungen der Kündigung für die Arbeitnehmenden
zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen VGr, 22. August 2018, VB.2018.00330,
E. 3.4 mit Hinweisen).
So sprach das Verwaltungsgericht etwa jüngst einem zum
Kündigungszeitpunkt bereits 61 Jahre alten und seit Monaten
arbeitsunfähigen Beschwerdeführer, der bei seiner Arbeitgeberin während vier
Jahren eine verantwortungsvolle Position innegehabt hatte, eine Entschädigung
von fünf Monatslöhnen wegen einer sachlich weitestgehend unbelegten und
unverhältnismässigen Kündigung zu (VGr, 12. September 2019, VB.2019.00253,
E. 6.2) und einem im Kündigungszeitpunkt 51-jährigen, seit mehr als neun
Jahren bei seiner Arbeitgeberin beschäftigten Beschwerdeführer eine
Entschädigung von vier Monatslöhnen wegen einer in formeller Hinsicht
mangelhaften und sachlich nicht gerechtfertigten Kündigung (VGr, 3. Oktober
2018, VB.2017.00845, E. 5.2 [nicht auf www.vgrzh.ch]; vgl. sodann auch
VGr, 23. November 2016, VB.2016.00460, E. 3.3.2 mit weiteren
Beispielen).
3.
3.1
Die
Vorinstanz kommt vorliegend zum Schluss, dass die Auflösung des
Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers zwar sachlich gerechtfertigt
erscheine, diesem aber vorgängig zu Unrecht weder eine Bewährungsfrist
eingeräumt noch mit ihm eine ausserordentliche Mitarbeiterbeurteilung
durchgeführt worden sei; die Begründung der Ausgangsverfügung erweise sich
zudem als zu knapp und verletze dadurch den Gehörsanspruch des
Beschwerdeführers, wobei diesem Versäumnis im Vergleich zu den beiden anderen
formellen Vorhalten keine massgebliche, zusätzliche Bedeutung zukomme. Unter
Würdigung dieser Umstände sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gestützt
auf § 18 Abs. 3 Satz 1 PG in Verbindung mit Art. 336a
Abs. 2 OR eine Entschädigung von drei Monatslöhnen zu.
Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, das Fehlverhalten des
Beschwerdegegners bzw. des VETA wiege derart schwer, dass ihm eine
Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen zustehe, zumal der
Kündigungsgrund gar nicht belegt werden könne, weil ihm vorgängig keine
Bewährungsmöglichkeit gewährt worden sei, und "ohne angesetzte
Bewährungsfrist [auch] kein sachlich zureichender Grund gemäss § 18 Abs. 2 PG für eine Kündigung" vorliege.
3.2
Das VETA
begründet die Ausgangsverfügung im Wesentlichen damit, dass der
Beschwerdeführer immer wieder Schwierigkeiten bei der Erkennung
tierschutzrelevanter Fälle gezeigt und Massnahmen zur Behebung von
problematischem Verhalten im Umgang mit den Schlachttieren nur zögerlich
angeordnet habe, weshalb ihm wiederholt "klar formulierte Ziele zum
Tierschutz" gesetzt worden seien. Im März 2015 habe ihm gegenüber
ausserdem ein Verweis ausgesprochen werden müssen, nachdem er eine massive
"Tierschutzverletzung" geduldet habe. Nichtsdestotrotz habe der
Beschwerdeführer in der Folge weiterhin Defizite gezeigt und von seinen
Vorgesetzten eng begleitet werden müssen. Am 30. November 2017 sei es
schliesslich erneut zu einer äusserst groben Pflichtverletzung seitens des
Beschwerdeführers gekommen, weshalb eine weitere Zusammenarbeit mit diesem in
der Funktion als amtlicher Tierarzt nicht mehr verantwortet und das
Arbeitsverhältnis mit ihm entsprechend nicht weitergeführt werden könne.
Aus den Akten ergibt sich hierzu
Folgendes:
3.2.1
Der Beschwerdeführer trat im Januar 2005 eine Stelle als tierärztlicher
Fleischkontrolleur bei der Gemeinde C im dortigen Schlachthof an. Per
1.
Januar 2011 ging die Zuständigkeit für die Fleischkontrolle im Schlachthof
C auf das VETA über, und der Beschwerdeführer wurde – nachdem er im Vorjahr den
entsprechenden eidgenössischen Fähigkeitsausweis erworben hatte – als amtlicher
Tierarzt und Teamleiter kantonal weiterbeschäftigt. In den
Mitarbeiterbeurteilungen der Jahre 2011, 2012 und 2013 wurde seine in dieser Funktion
erbrachte Leistung und sein Verhalten jeweils als "gut" beurteilt,
wobei das Hauptaugenmerk seines Vorgesetzten in diesen ersten Jahren nach dem
Zuständigkeitswechsel wohl darauf lag, die administrativen Abläufe innerhalb
des Schlachthofs zu festigen und trotz Personalengpässen den Schlachthofbetrieb
sicherzustellen. In der Mitarbeiterbeurteilung des Jahres 2014 (Periode
26.
November 2013 bis 9. Dezember 2014) fiel die Gesamtbeurteilung
zwar abermals "gut" aus, es wurde darin jedoch festgehalten, dass
diese Wertung in erster Linie dem grossen Durchhaltevermögen des
Beschwerdeführers geschuldet sei, indes in den Bereichen "Verständnis und
Umsetzung zur Routineüberwachung [und] Erkennung der Bedürfnisse zu einer
nachhaltigen Vollzugsumsetzung im Tierschutzbereich" nicht erreicht werde.
So wird insbesondere betont, dass sich der Beschwerdeführer die klare
Abgrenzung zwischen dem Schlachtbetrieb bzw. dem Schlachthof als Unternehmen
und der tierärztlichen Fleischkontrolle stets vor Augen zu halten und sich
bezüglich der laufenden Verbesserung von Vollzugsbelangen lern- und
veränderungsbereit zu zeigen habe. Kurz zuvor waren im Rahmen einer
Routineinspektion des Schlachthofs durch den stellvertretenden Kantonstierarzt
denn auch verschiedene Mängel im Bereich Tierschutz zutage getreten
(insbesondere massive Überbelegung der Aufstallungsbuchten) und die in der
Fleischkontrolle tätigen amtlichen Tierärzte deshalb aufgefordert worden, sich
künftig "vollumfänglich und gestützt auf die Weisungen jederzeit für den
Vollzug der Tierschutzgesetzgebung einzusetzen".
Am 20. Februar 2015
erstattete das VETA Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, weil dieser
gleichentags eine gehunfähige Kuh, welche in einem Tiertransportanhänger zum
Schlachthof verbracht worden war, nicht den internen Vorgaben entsprechend
umgehend (im Wagen) hatte töten und entbluten lassen, sondern stattdessen
zunächst eine Viertelstunde dabei zugesehen (und ein Video davon gedreht)
hatte, wie Schlachthofmitarbeitende das Tier aus dem Fahrzeug zerrten und
vergeblich versuchten, es mit einem Hubstapler aufzurichten.
Mit (erstinstanzlichem)
Urteil vom 20. November 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Tierquälerei
durch Unterlassen schuldig gesprochen. Bereits am 26. März 2015 war mit
ihm deswegen ausserdem eine ausserordentliche Mitarbeiterbeurteilung
durchgeführt und seine Leistung und sein Verhalten darin insgesamt als
ungenügend eingestuft worden, weil er verschiedene Aufgabenbereiche, welche
unmissverständlich zu seiner Funktion gehörten und ihm auch schriftlich
dargelegt worden seien (Tierschutz, Führungsaspekte), nicht oder nur auf
Einzelanweisung (ungenügend) wahrnehme und im Einzelfall seine Pflichten gar in
krasser Weise missachte "(Vorfall 20.2.15)". Als weitere personalrechtliche
Konsequenz wurden dem Beschwerdeführer zudem per 1. April 2015 sämtliche
Führungsaufgaben (Teamleitung) entzogen und mit ihm eine neue Zielvereinbarung
abgeschlossen, worin er insbesondere dazu angehalten wurde, den Vollzug der
Tierschutzgesetzgebung im Grossschlachtbetrieb C bei der vorgegebenen
Routineüberwachung sowie der täglichen Arbeit allgemein
(Schlachttieruntersuchung, Unterbringung und Aufstallung der Tiere, Betäubung
und Entblutung der Schlachttiere usw.) sicherzustellen und von Amtes wegen
seine entsprechende Weisungsbefugnis als amtlicher Tierarzt zum Wohl der Tiere
jederzeit wahrzunehmen. Am 30. März 2015 wurde dem Beschwerdeführer
gegenüber schliesslich wegen des Vorfalls vom 20. Februar 2015 auch noch
ein schriftlicher Verweis ausgesprochen, "verbunden mit der Androhung
einer je nach Schwere des Versäumnisses allenfalls fristlosen Entlassung",
sollte er es im Rahmen seiner Tätigkeit erneut unterlassen, dafür zu sorgen,
dass die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung im Schlachthof eingehalten
werden.
3.2.2
In der im Anschluss durchgeführten (ordentlichen) Mitarbeiterbeurteilung
vom Dezember 2015 wird dem Beschwerdeführer dann zwar eine "Tendenz zur
Verbesserung" bei den Arbeiten im gesamten Aufgabenbereich der
Fleischkontrolle attestiert; seine Fortschritte in diesem Bereich könnten
jedoch noch nicht als ausreichend eingestuft werden, zumal er sich bzw. seine
Tätigkeit nach wie vor nur ungenügend vom Schlachtbetrieb abgrenze, keine
Entscheidungen fälle, Kritik abwehre und keine Bereitschaft für Änderungen
erkennen lasse. Insgesamt werden seine Fachkompetenz und sein Verhalten unter
dem Titel "Gesamtbeurteilung" als "genügend" eingestuft,
aber der Hinweis angebracht, dass er für seine Funktion als amtlicher Tierarzt
in der Fleischkontrolle lernen müsse, selbständig korrekte Entscheidungen zu
treffen und zu dokumentieren; "[n]icht Handeln" sei keine Option.
In der darauffolgenden
(ordentlichen) Mitarbeiterbeurteilung des Jahres 2016 (Periode
27.
November 2015 bis 9. Dezember 2016) erhielt der Beschwerdeführer
abermals die Gesamtbeurteilung "genügend". Er besitze – so das
Beurteilungsformular im Einzelnen – unstreitig die notwendige Fachkompetenz;
als amtlicher Tierarzt in der Fleischkontrolle müsse er jedoch auch selbständig
nachvollziehbare und ausreichend dokumentierte Entscheidungen treffen können.
Insofern (bzw. im Verhalten und in der Kommunikation) sei noch
Verbesserungspotenzial vorhanden, obschon auch hier grundsätzlich "eine
Eigeninitiative in gewissen Bereichen wahrnehmbar" sei. Als "Entwicklungsmassnahme"
wurde deshalb vereinbart, dass der Beschwerdeführer eine Fortbildung für
amtliche Tierärzte besuchen müsse; im Rahmen einer neuen Zielvereinbarung wurde
er ausserdem nochmals ausdrücklich zu selbständigem Handeln bei der Durchführung
aller seiner Tätigkeiten als amtlicher Tierarzt im Schlachtbetrieb C angehalten
sowie dazu, klare und nachvollziehbare Meldungen zu erstatten.
Die Mitarbeiterbeurteilung
des Folgejahrs konstatiert unter dem Titel "Gesamtbeurteilung
(Zielerreichung, Merkmalkatalog)" praktisch gleichlautend, dass der
Beschwerdeführer zwar die notwendige Fachkompetenz besitze, um seine Aufgaben
als amtlicher Tierarzt wahrzunehmen; in den Bereichen "Entscheidungen
(selbständig, nachvollziehbar, ausreichend dokumentiert)" und Kommunikation
seien allerdings – trotz einer spürbaren positiven Entwicklung "[b]ei der
Eigeninitiative" – Verbesserungen notwendig. So würden Entscheidungen im
Bereich Tierschutz immer noch nur, wenn nicht anders möglich, selbständig
getroffen und seien bei komplexeren Fällen im Bereich Schlachttieruntersuchung
klarere Ausführungen notwendig. Die Gesamtbeurteilung fiel erneut
"genügend" aus.
3.2.3
Wenige Tage nach dem Mitarbeitergespräch zur Beurteilungsperiode Dezember 2016
bis November 2017 – am 29. November 2017 – nahm der Beschwerdeführer an
einer internen Weiterbildung zur amtstierärztlichen Schlachttieruntersuchung
teil. Am Folgetag absolvierte ein anderer Amtstierarzt einen
"Praktikums"-Tag im Zentralschlachthof C mit dem Ziel "([…]
Auffrischen der Kenntnisse im Bereich Schlachttieruntersuchung und
Fleischkontrolle)". Bei dieser Gelegenheit wurde jener Zeuge verschiedener
die amtliche Tätigkeit des Beschwerdeführers betreffender Vorkommnisse, welche
ihn veranlassten, über diesen noch gleichentags Meldung bei der
Kantonstierärztin zu erstatten. Danach sei er (der die Meldung erstattende
Arzt) gerade mit dem Leiter Fleischkontrolle des Schlachthofs C im Bereich der
Betäubungsbucht der Schweine gewesen, als der Beschwerdeführer sie beide
aufgefordert habe, zu ihm zur Anlieferungsrampe zu kommen, um zu entscheiden,
was mit einer in einem Transporter festliegenden (gehunfähigen) Kuh geschehen
solle. Dem Begleitdokument zufolge habe die betroffene Kuh ein geschwollenes
Bein gehabt. Sie sei zudem extrem abgemagert gewesen und habe Hautveränderungen
im Bauchbereich sowie Schürfverletzungen am rechten Darmbeinhöcker aufgewiesen.
Bei seinem Eintreffen an der Rampe hätten sowohl der Beschwerdeführer wie auch
dessen Vorgesetzter, der Leiter Fleischkontrolle, untätig vor dem Transporter
gestanden und das Tier nicht aus der Nähe angeschaut (vorgeschriebene
Schlachttieruntersuchung durch den Amtstierarzt). Auch im Folgenden habe der
Beschwerdeführer keine Anstalten in diese Richtung gemacht, sondern stattdessen
zu ihm als Gast gemeint, er könne ja gleich sagen, was mit der Kuh weiter
passieren solle. Hierauf habe er den Anwesenden erklärt, dass das Tier aufgrund
seines schlechten Allgemeinzustands umgehend im Fahrzeug betäubt und entblutet
werden müsse. Dies sei im Folgenden auch geschehen. Zurück im Stall, habe sie
der Stallmeister zu einer gemeinsam mit der getöteten Kuh angelieferten
weiteren Kuh gerufen. Gemäss dem Begleitdokument sei bei dieser ein Kalb im
Leib "abgestorben" und sie deshalb dem Tiertransporteur am Morgen
unangemeldet mitgegeben worden. Das Tier sei hochgradig tympanisch gewesen,
habe eine sehr hohe Atemfrequenz, einen auf eine Atemnot hindeutenden
gestreckten Hals sowie einen gekrümmten Rücken aufgewiesen. Seine
Körperoberfläche sei kühl gewesen und die Ohren kalt, was zusätzlich auf
Kreislaufprobleme hingedeutet habe. Er habe den Beschwerdeführer vor diesem
Hintergrund darauf hingewiesen, dass das Tier in einem sehr schlechten
Allgemeinzustand sei und starke Schmerzen habe. Auf sein Nachhaken hin habe der
Beschwerdeführer Fotos von der Kuh gemacht, sich dann allerdings entfernt. Er
habe dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers daher an dessen statt erklärt, dass
die Kuh sofort getötet werden müsse, falls man sie ans Schlachtband bringen
könne, ansonsten müsse sie getötet und entsorgt werden. Da das Band – wie sich
gezeigt habe – nur noch für kurze Zeit anderweitig belegt gewesen sei, habe er
kurze Zeit später entschieden, das Tier bereits in der Betäubungsbucht töten
und erst danach ans Band bringen zu lassen. Sein Entscheid sei direkt umgesetzt
worden. Im Rahmen der Schlachtung habe sich dabei gezeigt, dass die Kuh eine
jauchige Peritonitis, hämorrhagisch infarzierte Därme und Infarzierungen von
Teilen des Pansens und Labmagens aufgewiesen habe; der gesamte Kadaver habe
fürchterlich gestunken, und nach dem Öffnen des Abdomens sei eine jauchige
Flüssigkeit ausgetreten. Er habe deshalb nicht nur die Entsorgung des
Tierkörpers angeordnet, sondern auch die Zwischenreinigung und Desinfizierung
des Schlachtbands. Im weiteren Tagesverlauf seien ihm schliesslich drei Stiere
im Stall aufgefallen, welche mit einem Strick durch den Nasenring geführt
angebunden gewesen seien, was von der Tierschutzverordnung klar untersagt und
dem Schlachthof auch schon mehrfach – unter Androhung einer Anzeige im
Unterlassungsfall – mitgeteilt worden sei. Hierauf habe er den Beschwerdeführer
und den Leiter Fleischkontrolle hingewiesen und sie ermahnt, dass Stiere
künftig nur noch direkt nach telefonischer Bestätigung angeliefert werden
dürften und sofort in die Betäubungsbucht getrieben werden müssten.
Nach Eingang dieser Meldung
war der Beschwerdeführer zunächst für mehrere Tage krankgeschrieben, weshalb
ihn die Kantonstierärztin mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 unter Hinweis
auf die Schilderungen ihres Kollegen aufforderte, sich nach seiner Genesung
bezüglich eines Gesprächstermins mit ihr bzw. ihrer Stellvertreterin in
Verbindung zu setzen. In dem anschliessenden Gespräch vom 20. Dezember
2017.
wurde dem Beschwerdeführer durch die stellvertretende Kantonstierärztin
mitgeteilt, dass es sich bei den Vorkommnissen vom 30. November 2017
"erneut" um schwere Versäumnisse und Pflichtverletzungen vom ihm als
amtlichem Tierarzt handle, aufgrund derer die ordentliche Kündigung ausgesprochen
werden müsse. Ihm werde daher eine Frist bis 10. Januar 2018 eingeräumt,
um zur in Aussicht gestellten Kündigung Stellung zu nehmen. Bis dahin werde er
nur noch ausnahmsweise in der Schlachttieruntersuchung eingesetzt, wenn ein
zweiter amtlicher Tierarzt im Schlachthof anwesend sei. Am 2. Februar 2018
wurde die Frist zur Stellungnahme nochmals um zehn Tage verlängert. Nach
Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2018,
worin dieser in erster Linie auf das Fehlen einer Mitarbeiterbeurteilung sowie
einer Bewährungsmöglichkeit hinwies, erging am 22. Februar 2018 die
begründete Ausgangsverfügung.
3.3
Aus dem
Vorstehenden erhellt, dass der Beschwerdeführer im Vorfeld seiner Entlassung
über Jahre hinweg immer wieder zur selbständige(re)n korrekten Durchführung der
Fleischkontrolle – genauer der Schlachttieruntersuchung – im
Grossschlachtbetrieb C und zur Erledigung der dazu gehörenden Aufgaben
betreffend Tierschutz angehalten worden war. Gemäss (aktuellsten)
Stellenbeschreibungen vom 3. März und 27. November 2015 handelte es
sich hierbei denn auch um sein wichtigstes Arbeitsziel bzw. seine wichtigsten
Arbeitsziele. Eine massgebliche Verbesserung der Leistung und seines Verhaltens
in diesem Bereich trat bei ihm indes bis zuletzt nicht ein; dies ergibt sich
deutlich aus den – vom Beschwerdeführer jeweils anstandslos gegengezeichneten –
Mitarbeiterbeurteilungen der Jahre 2014 bis 2017 und wird von diesem auch nicht
bestritten. Im Gegenteil räumte der Beschwerdeführer selbst am 5. Dezember
2017.
gegenüber dem damaligen Vorsteher der Vorinstanz ein, dass ihm am
20.
Februar 2015, als die gehunfähige Kuh angeliefert worden sei, was im
Übrigen durchschnittlich einmal im Monat passiere, von Anfang an klar gewesen
sei, dass das Tier von Gesetzes wegen umgehend von seinem Leiden hätte erlöst
werden müssen. Damit sei der Besitzer des Tiers jedoch nicht einverstanden
gewesen, weshalb er zunächst den Direktor des Schlachtbetriebs hinzugerufen
habe, um ihn zu fragen, "was [er] mit dem Tier weiter möchte".
"Natürlich" sei die Kuh bei dem anschliessenden, vom Direktor
initiierten Versuch, sie mit einem Stapler anzuheben, nicht wieder
aufgestanden, sodass er schlussendlich doch ihre Tötung an bzw. auf der Rampe
angeordnet habe. Seither bzw. seit der deswegen erfolgten Strafanzeige und der
arbeitgeberseitigen Ermahnung, künftig in kritischen Situationen die
Tierschutzgesetzgebung konsequent durchzusetzen, habe er in ähnlichen Fällen
"immer" Angst gehabt und jeweils den neuen Leiter Fleischkontrolle
herbeigerufen, "dass er dabei ist. Sicher ist sicher". Der Genannte
habe es "nicht so gern" gesehen, dass er ihn stets angerufen habe,
aber er habe "kein Problem mehr mit der Polizei und Gericht, oder der
Kantonstierärztin" bekommen wollen. Auch am 30. November 2017 sei er
daher "wieder sehr froh" über die Anwesenheit seines Vorgesetzten und
seines Kollegen gewesen, welche an seiner Stelle entschieden hätten, die
festliegende Kuh – wie am Vortag "im Kurs gesprochen" – an Ort zu
betäuben, entbluten und zur Abklärung ins Tierspital bringen zu lassen.
Das VETA konnte sich
demzufolge auch nach dem einschlägigen Verweis des Beschwerdeführers – bzw.
erst recht nach diesem – nicht darauf verlassen, dass dieser seinen Aufgaben
als amtlicher Tierarzt in der Fleischkontrolle selbständig korrekt nachkommen
werde. Aufgrund der Hemmungen des Beschwerdeführers, in kritischen Situationen
selbständige Entscheide nach Massgabe der Tierschutzgesetzgebung zu fällen,
hatte das Amt vielmehr nicht nur jahrelang eine übermässige Beanspruchung
personeller Ressourcen durch den Beschwerdeführer zu gewärtigen, sondern lief
auch Gefahr, dass Schlachttiere im Schlachthof C unnötigen Leiden ausgesetzt
würden, obgleich dem Beschwerdeführer allein schon aufgrund seiner Ausbildung
und der klaren Vorgaben des Bundes wie auch des Kantons im Bereich der
Schlachttieruntersuchung (vgl. www.blv.admin.ch > Lebensmittel und Ernährung
> Lebensmittelsicherheit > Verantwortung > Fleischkontrolle) hätte
bewusst sein müssen, wie er auch in heiklen Situationen zu reagieren habe. Dass
er mit seiner Leitungsfunktion im Jahr 2015 auch die Verantwortung zum
eigenständigen Handeln in diesem Bereich abgegeben hätte, wie der
Beschwerdeführer offenbar zu seiner Verteidigung geltend machen will, trifft
dabei nicht zu, lässt sich doch – wie vorn aufgezeigt – schon den beiden
Stellenbeschrieben von März und November 2015 entnehmen, dass er weiterhin
selbständig für die Einhaltung der Tierschutzgesetzgebung bei der
Schlachttieruntersuchung hatte bzw. hätte Sorge tragen müssen. Die (im April
2015.
abgegebene) Leitungsfunktion betraf einzig die Erstellung von
Einsatzplänen, die Instruktion und Führung der Mitarbeitenden, diverse
administrative Arbeiten (Korrespondenz, Zeugnis- und Statistikerstellung) und
die Sicherstellung der Archivierung.
3.4
Vor diesem
Hintergrund ist – entgegen der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der
Beschwerdegegner bzw. das VETA in Anbetracht der Umstände ausnahmsweise auf die
Ansetzung einer Bewährungsfrist nach § 19 Abs. 1 PG verzichten durfte.
Sinn und Zweck der Bewährungsfrist ist bekanntlich zu eruieren, ob sich
vermeintliche Kündigungsgründe weiterhin manifestieren oder nicht. Damit wird
dem oder der Angestellten Gelegenheit gegeben, Leistung bzw. Verhalten zu
verbessern, um so eine in Aussicht stehende Kündigung abzuwenden (vgl. VGr,
3.
Oktober 2018, VB.2017.00845, E. 4.1 mit Hinweisen [nicht auf
www.vgrzh.ch]). Dem Beschwerdeführer wurde jedoch seit dem Jahr 2014 immer
wieder die Möglichkeit eingeräumt, sich in dem arbeitgeberseitig – zu Recht –
als entscheidend erachteten Punkt des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im
Bereich der Schlachttieruntersuchung zu verbessern bzw. dort mehr
Selbständigkeit zu erlangen. Von dieser Möglichkeit hat er – wie er sagt, aus
Angst vor allfälligen negativen Konsequenzen – bewusst nicht bzw. jedenfalls
nicht in substanziellem Mass Gebrauch gemacht. Als sich dann nach dem ersten
gravierenderen Vorfall im Jahr 2015, welcher letztlich sogar eine
strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Tierquälerei durch
Unterlassen nach sich gezogen hatte, trotz einschlägigem Verweis und Androhung
der Kündigung im Wiederholungsfall im November 2017 ein Vorfall gleicher Art
ereignete, sah sich das VETA in nachvollziehbarer Weise in seinem Vertrauen in
den Beschwerdeführer verletzt. Mit Blick auf das gewichtige öffentliche
Interesse am Tierschutz und dessen (weisungsgemässer) Beachtung im Schlachthof C
war es zudem gezwungen, aktiv zu werden und dem den internen Vorgaben klar
zuwiderlaufenden Verhalten des Beschwerdeführers einen Riegel vorzuschieben. Der
Vorfall vom November 2017 hätte hier deshalb sogar eine fristlose Kündigung des
Beschwerdeführers zu rechtfertigen vermocht (Streiff/von Kaenel/Rudolph,
Art. 337 N. 13 S. 1123, wonach frühere bekannte Vorfälle, welche
Grundlage einer Verwarnung bildeten, eine fristlose Entlassung rechtfertigen
können, wenn ein weiterer Vorfall deutlich macht bzw. weitere Vorfälle deutlich
machen, dass die arbeitnehmende Person das beanstandete Verhalten trotz klarer
Verwarnung nicht ändern werde). Lag damit aber ein wichtiger Grund selbst für
eine solch einschneidende bzw. die einschneidendste personalrechtliche Massnahme
überhaupt vor, konnte der Beschwerdegegner bzw. das VETA erst recht auf die
Ansetzung einer Bewährungsfrist verzichten. Der von der Vorinstanz in diesem
Zusammenhang angeführte Entscheid des Verwaltungsgerichts, wo noch die
gegenteilige Auffassung vertreten wurde (VGr, 6. Juli 2005, PB.2005.00034,
E. 5.2.1), ist längst überholt (vgl. VGr, 2. September 2015, VB.2014.00484,
E. 6.2 [nicht auf www.vgrzh.ch], und 13. Januar 2010, PB.2009.00033, E. 5.1
mit Hinweis; ferner BGr, 25. August 2011, 8C_594/2010, E. 3.4.2 e
contrario, wo das massgebliche kantonale Personalrecht keine mit § 19 Abs. 1
Satz 2 PG vergleichbare Ausnahmebestimmung vorsah und der Verzicht auf
eine Bewährungsmöglichkeit [nur] deshalb als willkürlich eingestuft wurde).
Es erweist sich insofern nur als konsequent und ist nicht zu
beanstanden, wenn das VETA dem Beschwerdeführer nach dem Vorgefallenen noch im
Dezember 2017 die Befugnis entzog, im Schlachthof C allein amtstierärztliche Schlachttieruntersuchungen
durchzuführen, und ihn im Folgenden ohne eine weitere Bewährungsmöglichkeit
entliess. Der Beschwerdeführer hätte sich nach seiner aus Tierschutzgründen
dringend angezeigten (teilweisen) Freistellung in dem strittigen (Kern-)Bereich
seiner Tätigkeit denn auch überhaupt nicht mehr zu bewähren vermocht.
3.5
Damit muss
sich der Beschwerdegegner bzw. das VETA einzig den Vorwurf gefallen lassen, vor
dem Verzicht auf die Ansetzung einer Bewährungsfrist nicht die Zustimmung der
Gesundheitsdirektion eingeholt zu haben (§ 18 Abs. 3 VVO) und seiner
Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen zu sein (vgl. § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die vorinstanzlich
gewährte Entschädigung ist daher bereits mehr als grosszügig bemessen und nicht
weiter zu erhöhen (vgl. VGr, 22. Februar 2017, VB.2016.00516 [schwere
Verletzung des rechtlichen Gehörs und unrechtmässige Verkürzung der
Kündigungsfrist, 3 Monatslöhne Entschädigung nach einer Anstellungsdauer
von knapp 7 Jahren], und 10. Februar 2016, VB.2015.00566
[unterlassene Bewährungsfrist, 2 Monatslöhne Entschädigung nach einer
Anstellungsdauer von 5 ¾ Jahren]).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
5.
Bei personalrechtlichen Angelegenheiten ist das
verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-
kostenfrei (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG). Dieser Schwellenwert wird
hier bei Weitem überschritten, beantragt der Beschwerdeführer doch eine
zusätzliche Entschädigung von einem Monatslohn und eine Abfindung von bis zu
zehn Monatslöhnen, was bei einem Jahreslohn von zuletzt Fr. 130'122.-
einen Streitwert von Fr. 119'278.50 ergibt. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren sind deshalb Kosten zu erheben.
Ausgangsgemäss sind die – mit Blick auf das teilweise
Nichteintreten angemessen zu reduzierenden – Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Weil der Streitwert mehr als Fr. 15'000.- beträgt, ist
als Rechtsmittel auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu verweisen (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten
wird, wird sie zur Behandlung der Forderung des Beschwerdeführers auf
Ausrichtung einer Abfindung als Rekurs an den Regierungsrat weitergeleitet.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'620.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5.
Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern.
6.
Mitteilung an …