VB.2019.00702
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00702
9. April 2020Deutsch20 min
(URT.2020.21627)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00702
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
dieser
substituiert durch lic. iur. C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1976 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am 8. März 2003
in die Schweiz ein und heiratete am 12. Juni 2003 in D die (damals)
niederlassungsberechtigte Landsfrau E (geboren 1970). In der Folge erhielt er
eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau. Im Jahr 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt
kontrollbefristet bis am 11. Juni 2018. Mit Urteil und Verfügung des
Bezirksgerichts F vom 15. März 2010 wurde die Ehe von A und E geschieden.
B. A
erwirkte folgende Strafen:
-
Urteil des Bezirksgerichts F vom 8. März 2016: 18 Monate
Freiheitsstrafe (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) wegen
qualifizierter Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher
Gewaltdarstellung und mehrfacher Pornografie;
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 3. Februar 2017:
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Fahrens in fahruntüchtigem
Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung.
C. Per
1. April 2017 verlegte A seinen Wohnsitz nach H, Kanton Thurgau, und
ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels. Mit Schreiben vom 4. Juli
2017 informierte das Migrationsamt des Kantons Thurgau A, dass es beabsichtige,
den Kantonswechsel insbesondere wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
von 18 Monaten abzulehnen und ihn anzuweisen, in den Kanton Zürich
zurückzukehren. In der Folge meldete sich A am 17. Juli 2017 wieder in
Zürich an.
D. Nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich
mit Verfügung vom 15. November 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung liess A am 21. Dezember 2017
Rekurs erheben. Diesen wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. September
2019.
in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine (neue)
Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. Dezember 2019 (Dispositiv-Ziff. II).
Ausserdem wies es die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Verbeiständung ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte A die Kosten des
Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. IV) und
richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.
Während des laufenden Rekursverfahrens wurde A mittels Strafbefehls
der Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2019 wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsum von Marihuana) mit einer Busse von
Fr. 400.- bestraft.
III.
Am 21. Oktober 2019 liess A Beschwerde gegen den
Entscheid der Sicherheitsdirektion erheben und im Wesentlichen
beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und
seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. Oktober
2019.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019, 14. Januar 2020 und
26.
Februar 2020 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente zu
seinem Gesundheitszustand zukommen und informierte dieses ausserdem über die
Einleitung eines IV-Verfahrens. Am 27. März 2020 reichte seine Vertreterin
eine Honorarnote ein.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthalts-recht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Der
Beschwerdeführer beantragt die Anhörung einer Auskunftsperson. Wie sich im
Folgenden zeigt, ist der Sachverhalt genügend erstellt; somit kann darauf
verzichtet werden.
2.
Der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen richtet sich
grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember
2005.
(AIG, SR 142.20). Dabei ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende
Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt
abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der Einleitung eines
diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (vgl. VGr, 19. Dezember
2018, VB.2018.00653, E. 2.1 – 6. März 2019, VB.2018.00512,
E. 2).
3.
3.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine
strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des Art. 64 des
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet
wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt
als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr
(BGE 135 II 377 E. 4.2, 139 I 145 E. 2.1), wobei unerheblich
ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr,
13.
Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010,
2C_515/2009, E. 2.1).
Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG
hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung
straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung
durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen
werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den
Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,
Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende
Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf
Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811,
E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).
3.2
Der
Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 8. März 2016
mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten belegt. Damit erfüllt er den
genannten Widerrufsgrund. Es kann mithin offenbleiben, inwieweit das Verhalten
des Beschwerdeführers auch den Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erfüllt. Da das
zum Widerruf Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 erging,
ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.
4.
4.1
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine
Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls. Bei der Interessenabwägung im Rahmen der genannten Bestimmungen
sind die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten
und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen
Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der
Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter
bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,
wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der
Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3
– 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16
E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an
einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst
ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten
Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139
I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt
sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im
strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011,
E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer –
nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.
-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven
Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010,
E. 2.3 – 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).
4.2
Ausgangspunkt
und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie
die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht
verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,
23.
April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). In
Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) stuft das Bundesgericht Drogendelikte aus rein
finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene
öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters bzw. der Straftäterin
als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 23. Oktober 2019,
2C_881/2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen – 26. Februar 2019, 2C_219/2018,
E. 2.2.1).
4.3
4.3.1
Das Bezirksgericht F befand den Beschwerdeführer der qualifizierten
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (gewerbsmässiger Handel mit
Marihuana), der mehrfachen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 und
Abs. 1bis des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB; SR 311.0]) und der mehrfachen Pornografie im Sinn von Art. 197
Abs. 3 und Abs. 3bis StGB (in der bis 31. Dezember
2013.
gültigen Fassung) für schuldig. Das Urteil vom 8. März 2016 wurde
nicht angefochten und auch nicht begründet. Den Sachverhaltsfeststellungen der
diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 8. September 2015 zufolge tat
sich der Beschwerdeführer spätestens im April 2012 mit zwei weiteren Personen
zusammen, um gemeinsam eine Produktionsanlage für Marihuana zu erstellen und dieses
in grossem Umfang anzubauen, zu verarbeiten und zu veräussern. Zu diesem Zweck
schloss der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 einen Untermietvertrag
über die für die Produktion des Rauschhanfs vorgesehenen Kellerräumlichkeiten
ab. Am 14. Februar 2012 übernahm er die Räumlichkeiten mit einer Fläche
von 387 m2 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'580.-
zuzüglich Fr. 258.- Strompauschale. Hinter einem Vorraum, der zur Tarnung
diente, legten der Beschwerdeführer und seine Mittäter einen Aufenthalts- und
Lagerraum, einen Trocknungs- und Lüftungsraum und drei Plantagenräume an. Ab
September 2012 nahmen sie den Betrieb der Indoor-Anlage auf. Sie zogen
Jungpflanzen auf und ernteten periodisch zumindest die Blüten der Pflanzen,
trockneten diese und erzeugten pro Pflanze mindestens 15 bis 20 Gramm
Marihuana. In der Folge verkauften der Beschwerdeführer und seine Mittäter das
produzierte Marihuana mit einem als hoch zu bezeichnenden Gehalt von 17 bis
21.
% Tetrahydrocannabinol (THC) an nicht bekannte Abnehmer in der
Schweiz. Dabei wussten sie, dass das getrocknete Marihuana von den
Endverbrauchern als Rauschhanf verwendet wird. Zum Zeitpunkt der polizeilichen
Intervention am 25. Oktober 2013 verfügten die drei Täter über 2290 erntereife
sowie 2010 Jungpflanzen und über 1848 Setzlinge. Mit mindestens 5 Ernten
innert 15 Monaten sollen die Beschuldigten gemäss Anklageschrift 127,5 Kilogramm
Marihuana erzeugt und durch den Verkauf eines Gramms für mindestens
Fr. 7.- somit einen Nettoertrag von Fr. 738'578.- erzielt haben. Des
Weiteren stellte eine nicht bekannte Person dem Beschwerdeführer im Jahr 2013
elektronisch Videodateien mit pornografischem bzw. gewalttätigem Inhalt zu.
Dieser schaute sich die Filme auf seinem Mobiltelefon an, speicherte sie in
Kenntnis des Inhalts ab und verfügte über eine längere, nicht genau bekannte
Zeit bis am 25. Oktober 2013 darüber. In Kenntnis des Inhalts der
Aufnahmen leitete der Beschwerdeführer diese an eine nicht bekannte Person
elektronisch weiter.
Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafmass von
18.
Monaten liegt zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die
Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit.
Ausserdem verhängte das Gericht eine Strafe am unteren Rand des möglichen
Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren (vgl. Art. 19 Abs. 2
lit. c des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG,
SR 812.121]). Ausserdem wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben
und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, was gemäss Art. 44
Abs. 1 StGB dem gesetzlichen Minimum entspricht. Da keine Begründung des
Urteils vorliegt, kann im Weiteren nicht auf die strafgerichtlichen Erwägungen
zum Verschulden verwiesen werden. Es kann somit nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, dass das Gericht die von der Staatsanwaltschaft in der
Anklageschrift genannte Menge an Marihuana und den durch den Verkauf erlangten
Nettoertrag für erstellt hielt, zumal es von der Verpflichtung des
Beschwerdeführers zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat absah. Mit
Blick auf die Dauer des Betriebs der Hanfanlage über 15 Monate sowie den
Umstand, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat um eine
Anlasstat im Sinn von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB handelt, ist
der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein erhebliches migrationsrechtliches
Verschulden vorliegt. Der Verurteilung wegen mehrfacher Gewaltdarstellung und mehrfacher
Pornografie kommt vorliegend dagegen nur geringe Bedeutung zu.
4.3.2
Auch nach seiner Verurteilung vom 8. März 2016 trat der
Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung. Namentlich wurde er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 3. Februar 2017 wegen Fahrens in
fahruntüchtigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung mit
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen belegt. Ausserdem wurde er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2019 wegen Widerhandlung
gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.
Dazu ist anzumerken, dass dieser aufgrund Eigenkonsums des Beschwerdeführers
erging.
4.3.3
Die Vorinstanz hat sodann ein Strafverfahren in die Interessenabwägung
miteinbezogen, das eingestellt wurde. Dies erweist sich als grundsätzlich
zulässig, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte
Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren (etwa
im Zusammenhang mit der Frage der Integration) relevant sind. Sie können –
nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht
bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche
Beurteilung bzw. Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 31. Juli 2019,
2C_386/2019, E. 5.2.3 – 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1 mit
weiteren Hinweisen).
Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 stellte die
Staatsanwaltschaft I das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen
Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Ihm wurde vorgeworfen, einem
Dritten geholfen zu haben, Baumaterial für eine Indoor-Hanfanlage zu
transportieren und beim Einbau der Anlage mitgewirkt zu haben. Es konnte dem
Beschwerdeführer jedoch nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass er
wusste, dass die Anlage in der Folge für die Aufzucht von Pflanzen mit einem
THC-Gehalt von über 1 % verwendet werden würde. Dabei hat er gemäss
Staatsanwaltschaft "keinerlei Vorsicht (…) walten lassen und geradezu
leichtfertig [seine] Dienste angeboten".
4.3.4
Insgesamt zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers zwar, dass er eine
gewisse Mühe bekundet, sich an die hiesigen Gesetze zu halten. Seit der hier primär
interessierenden Tat sind jedoch bereits rund sieben Jahre vergangen, und die
seither vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten sind nicht als schwer zu
qualifizieren. Die ihm von der Staatsanwaltschaft in der vorgenannten
Einstellungsverfügung vorgeworfene Leichtfertigkeit kann vorliegend sodann nur
sehr beschränkt als fehlbare Handlung gewichtet werden.
4.4
Der
Beschwerdeführer hält sich seit März 2003 und somit seit rund 17 Jahren in
der Schweiz auf. Die polizeiliche Einvernahme vom 20. September 2017 wurde
auf Schweizerdeutsch durchgeführt. Anlässlich derselben gab der
Beschwerdeführer an, keine Verwandten in der Schweiz zu haben und mit seiner
Freundin zusammenzuwohnen. Ausserdem betreibe er mit Kollegen Sport, sei jedoch
in keinem Verein aktiv. Insgesamt kann die sprachliche und soziale Integration
als gelungen qualifiziert werden. Mit der Türkei verbindet den Beschwerdeführer
ausser seiner Staatsangehörigkeit nur wenig. Zu seiner Mutter und seinen
Verwandten dort hat er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt; sein Vater ist
bereits verstorben. Soweit ersichtlich, war er vor sieben Jahren das letzte Mal
in der Türkei.
Nach seiner Einreise im Jahr 2003 ging der
Beschwerdeführer stets einer Erwerbstätigkeit nach, bis er am 24. Januar
2013.
einen Unfall erlitt und bis November 2013 arbeitsunfähig war. Zwischen
Oktober 2013 und Februar 2014 sass er sodann während 127 Tagen in
Untersuchungshaft. Dass er nach seiner Haftentlassung nicht sogleich eine
Arbeitsstelle fand und im März und April 2014 von der Sozialhilfe unterstützt
werden musste, ist nachvollziehbar. In der Folge bezog er Arbeitslosengeld,
musste jedoch zwischen Oktober 2015 und November 2016 erneut von den Sozialen
Diensten L unterstützt werden. Insgesamt bezog er rund Fr. 31'543.- an
Sozialhilfe. Per 1. Januar 2017 trat er eine Stelle bei J an, die er aber
anscheinend aufgrund der schlechten Arbeitslage nach drei Monaten wieder
verlor. Zwischen April und Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer vollumfänglich
von der Gemeinde H mit Sozialhilfe unterstützt. Per 1. Juli 2017 trat
der Beschwerdeführer sodann eine Stelle bei K an. Per 11. August 2017
wechselte er erneut zu J; am 14. August 2017 stürzte er bei der Arbeit
eine Treppe hinunter und brach sich beide Handgelenke. In der Folge war er bis
am 11. November 2018 zu 100 % arbeitsunfähig, ab dem
12.
November 2018 wurde ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 %
attestiert. An diesem Tag nahm der Beschwerdeführer erneut eine Tätigkeit als
Trockenbauer auf, die er jedoch aufgrund der zu tragenden Lasten nach vier
Tagen bereits wieder aufgeben musste. Am 1. Dezember 2018 trat der
Beschwerdeführer sodann eine Stelle als Hilfsarbeiter auf Abruf (50 %) an.
Ab dem 1. Februar 2019 war er jedoch wieder zu 100 % arbeitsunfähig.
Am 29. November 2019 musste der Beschwerdeführer erneut am rechten
Handgelenk operiert werden; seither besteht wiederum eine
Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Insgesamt muss zwar festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer seit seinem Arbeitsunfall im Jahr 2013 nur noch für
kurze Zeit erwerbstätig war. Spätestens ab seinem zweiten, schwereren
Arbeitsunfall im August 2017 kann ihm dies aber nicht angelastet werden.
Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer durch die Aufnahme verschiedener
Tätigkeiten, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen und seinen
Lebensunterhalt selbst finanzieren will. Dass dies nach seinem Unfall und durch
die damit verbundenen Schmerzen nicht (mehr) möglich ist, kann vorliegend nicht
zu seinen Ungunsten gewichtet werden.
Die gegen den Beschwerdeführer registrierten Betreibungen
und Verlustscheine im Umfang von heute noch rund Fr. 15'300.- bzw.
Fr. 20'000.- sind mindestens teilweise dem Umstand geschuldet, dass er –
wie dargelegt – für rund drei Monate in Untersuchungshaft sass. Hinzu kommt,
dass er offenbar auch Schulden hat, die auf die Zeit mit seiner damaligen
Ehefrau zurückgehen, und er auch durch den Konkurs eines früheren Arbeitgebers
Lohnausfälle im Umfang von Fr. 15'996.70 hinnehmen musste. Der
Beschwerdeführer scheint zudem ernsthaft gewillt, seine Schulden selbst
abzubezahlen, was auch an der seit dem Rekursentscheid erfolgten Verminderung
der offenen Betreibungen und Verlustscheine ersichtlich ist. Da seit Längerem
eine Einkommenspfändung betreffend seine Unfalltaggelder besteht, ist es durchaus
realistisch, dass der Beschwerdeführer die Schulden innert nützlicher Frist
begleichen können wird. Da noch nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer eine
Rente der Invalidenversicherung erhalten wird, kann offenbleiben, wie sich ein
allfälliger Rentenanspruch auf die Tilgung seiner Schulden auswirken würde.
Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer keine
überdurchschnittliche Integration attestiert werden. Er zeigte jedoch bisher
verschiedene Bemühungen, sich wirtschaftlich (wieder) zu integrieren und seinen
Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Desgleichen sind ernsthafte Bemühungen
zur Tilgung der bestehenden Schulden belegt.
4.5
Gemäss Art. 96
Abs. 2 AIG kann eine ausländische Person unter Androhung einer Massnahme
verwarnt werden, wenn diese begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen
ist. Eine Verwarnung muss einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen
einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen,
ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wurde (BGr, 11. März 2019,
2C_787/2018, E. 3.4.1 – 6. November 2017, 2C_169/2017, E. 4.5 –
10.
Juni 2008, 2C_319/2008, E. 2). Eine ausländerrechtliche Verwarnung
drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz
aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. BGr,
5.
März 2015, 2C_446/2014, E. 4.1).
4.5.1
Der Beschwerdeführer hat das hier interessierende Drogendelikt – in
Anbetracht seines nachgewiesenen Eigenkonsums – wohl nicht nur aus finanziellen
Motiven begangen. Trotzdem ist dieses als schwere Straftat im Sinn der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. In Anbetracht der vom
Strafgericht verhängten Freiheitstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung
einer Probezeit von 2 Jahren kann jedoch vorliegend nicht von einer
"besonders schweren Straftat" gesprochen werden.
4.5.2
Bei der Interessenabwägung ist vorliegend ausserdem zu berücksichtigen,
dass der Beschwerdeführer wegen seiner Verurteilung vom 8. März 2016 durch
den Beschwerdegegner nicht ausländerrechtlich verwarnt wurde, obwohl dieser
bereits am 5. April 2016 davon Kenntnis erlangte. Vielmehr erfolgte die
Einleitung des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung, nachdem
der Kantonswechsel in den Kanton Thurgau nicht vollzogen worden war, da das
dortige Migrationsamt in seinem Schreiben vom 4. Juli 2017 festhielt, der
Beschwerdeführer habe "klar den Widerrufsgrund nach Art. 63
Abs. 1 lit. a AuG gesetzt". Das Migrationsamt des Kantons
Thurgau unterliess es dabei jedoch, die durch die Arbeitsunfälle und die vom
Beschwerdeführer erstandene Untersuchungshaft verursachten wirtschaftlichen
Konsequenzen in die Interessenabwägung miteinzubeziehen.
4.5.3
Insgesamt erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung derzeit
als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit
möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen
anderen Widerrufsgrund setzen. Er ist entsprechend gestützt auf Art. 96
Abs. 2 AIG zu verwarnen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.
6.
6.1
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie
Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.
6.2
Der Beschwerdeführer
ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts seiner ausgewiesenen
Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen
Dispositiv
(§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist dem Beschwerdeführer in der
Person seiner Vertreterin, lic. iur. C, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
zu bestellen.
6.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts
für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache
und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat
entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; für vor Verwaltungsgericht selbständig
auftretende Juristinnen oder Juristen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein
Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 12 Stunden und
30 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 59.20 geltend. Dieser Aufwand
ist gerade noch als angemessen einzustufen. Die Vertreterin ist demnach für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'184.20 zu
entschädigen. Damit ist lic. iur. C unter Anrechnung der
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- mit Fr. 684.20 aus der Gerichtskasse
zu entschädigen. Die Parteientschädigung ist der unentgeltlichen
Rechtsvertreterin auszurichten.
6.4 Abschliessend
gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
15. November 2017 sowie die Dispositiv-Ziff. I, II und III des
Rekursentscheids vom 12. September 2019 werden aufgehoben.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Rekursverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von lic. iur. C eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Die Sicherheitsdirektion wird
eingeladen, die Entschädigung von lic. iur. C als unentgeltliche
Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.
In
Abänderung der Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids vom
12. September 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt
und wird dieser verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers unter Anrechnung an ihre Entschädigung als unentgeltliche
Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- zu bezahlen.
2. Der
Beschwerdeführer wird verwarnt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.
6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,
lic. iur. C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
7. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und dem
Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person
von lic. iur. C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
Lic. iur.
C wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung
mit Fr. 684.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben
werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
9. Mitteilung an …