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Entscheid

VB.2019.00702

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00702

9. April 2020Deutsch20 min

(URT.2020.21627)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00702

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

dieser

substituiert durch lic. iur. C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1976 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste am 8. März 2003

in die Schweiz ein und heiratete am 12. Juni 2003 in D die (damals)

niederlassungsberechtigte Landsfrau E (geboren 1970). In der Folge erhielt er

eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der

Ehefrau. Im Jahr 2008 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt

kontrollbefristet bis am 11. Juni 2018. Mit Urteil und Verfügung des

Bezirksgerichts F vom 15. März 2010 wurde die Ehe von A und E geschieden.

B. A

erwirkte folgende Strafen:

-

Urteil des Bezirksgerichts F vom 8. März 2016: 18 Monate

Freiheitsstrafe (bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre) wegen

qualifizierter Wiederhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher

Gewaltdarstellung und mehrfacher Pornografie;

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 3. Februar 2017:

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Fahrens in fahruntüchtigem

Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung.

C. Per

1. April 2017 verlegte A seinen Wohnsitz nach H, Kanton Thurgau, und

ersuchte um Bewilligung des Kantonswechsels. Mit Schreiben vom 4. Juli

2017 informierte das Migrationsamt des Kantons Thurgau A, dass es beabsichtige,

den Kantonswechsel insbesondere wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe

von 18 Monaten abzulehnen und ihn anzuweisen, in den Kanton Zürich

zurückzukehren. In der Folge meldete sich A am 17. Juli 2017 wieder in

Zürich an.

D. Nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich

mit Verfügung vom 15. November 2017 die Niederlassungsbewilligung von A.

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung liess A am 21. Dezember 2017

Rekurs erheben. Diesen wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 12. September

2019.

in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine (neue)

Frist zum Verlassen der Schweiz bis 20. Dezember 2019 (Dispositiv-Ziff. II).

Ausserdem wies es die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Verbeiständung ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte A die Kosten des

Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'380.- (Dispositiv-Ziff. IV) und

richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

Während des laufenden Rekursverfahrens wurde A mittels Strafbefehls

der Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2019 wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz (Eigenkonsum von Marihuana) mit einer Busse von

Fr. 400.- bestraft.

III.

Am 21. Oktober 2019 liess A Beschwerde gegen den

Entscheid der Sicherheitsdirektion erheben und im Wesentlichen

beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und

seine Niederlassungsbewilligung nicht zu widerrufen. In prozessualer

Hinsicht ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 31. Oktober

2019.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019, 14. Januar 2020 und

26.

Februar 2020 liess A dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente zu

seinem Gesundheitszustand zukommen und informierte dieses ausserdem über die

Einleitung eines IV-Verfahrens. Am 27. März 2020 reichte seine Vertreterin

eine Honorarnote ein.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthalts-recht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Der

Beschwerdeführer beantragt die Anhörung einer Auskunftsperson. Wie sich im

Folgenden zeigt, ist der Sachverhalt genügend erstellt; somit kann darauf

verzichtet werden.

2.

Der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen richtet sich

grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember

2005.

(AIG, SR 142.20). Dabei ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende

Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt

abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der Einleitung eines

diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (vgl. VGr, 19. Dezember

2018, VB.2018.00653, E. 2.1 – 6. März 2019, VB.2018.00512,

E. 2).

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn der Betroffene zu einer

längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen ihn eine

strafrechtliche Massnahme im Sinn der Art. 59–61 oder des Art. 64 des

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet

wurde (Art. 62 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a AIG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt

als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr

(BGE 135 II 377 E. 4.2, 139 I 145 E. 2.1), wobei unerheblich

ist, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr,

13.

Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010,

2C_515/2009, E. 2.1).

Nach Art. 66a StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG

hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung

straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung

durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen

werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den

Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,

Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende

Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf

Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811,

E. 3.2 – 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4).

3.2

Der

Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 8. März 2016

mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten belegt. Damit erfüllt er den

genannten Widerrufsgrund. Es kann mithin offenbleiben, inwieweit das Verhalten

des Beschwerdeführers auch den Widerrufsgrund der Gefährdung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung (Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG) erfüllt. Da das

zum Widerruf Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 erging,

ist über den Widerruf im vorliegenden Verfahren zu entscheiden.

4.

4.1

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen

(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine

Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalls. Bei der Interessenabwägung im Rahmen der genannten Bestimmungen

sind die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten

und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen

Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu

berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia

Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 63 N. 10). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen

Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der

Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter

bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen,

wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der

Schweiz verbracht haben (BGr, 5. Dezember 2019, 2C_772/2019, E. 3.3

– 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; vgl. BGE 139 I 16

E. 2.2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an

einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst

ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten

Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.2, 139

I 31 E. 2.3.2). Für Legalprognosen in fremdenpolizeilicher Hinsicht kommt

sodann mit Blick auf das im Vordergrund stehende Interesse der öffentlichen

Ordnung und Sicherheit ein strengerer Beurteilungsmassstab zum Tragen als im

strafrechtlichen Sanktionenrecht (BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011,

E. 4.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer –

nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)

berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw.

-wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven

Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 25. März 2011, 2C_28/2010,

E. 2.3 – 23. Februar 2010, 2C_578/2009, E. 2.4 Abs. 2).

4.2

Ausgangspunkt

und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie

die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht

verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr,

23.

April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). In

Übereinstimmung mit der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

(EGMR) stuft das Bundesgericht Drogendelikte aus rein

finanziellen Motiven als schwere Straftaten und das damit verbundene

öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Straftäters bzw. der Straftäterin

als hoch ein (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGr, 23. Oktober 2019,

2C_881/2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen – 26. Februar 2019, 2C_219/2018,

E. 2.2.1).

4.3

4.3.1

Das Bezirksgericht F befand den Beschwerdeführer der qualifizierten

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (gewerbsmässiger Handel mit

Marihuana), der mehrfachen Gewaltdarstellung (Art. 135 Abs. 1 und

Abs. 1bis des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

[StGB; SR 311.0]) und der mehrfachen Pornografie im Sinn von Art. 197

Abs. 3 und Abs. 3bis StGB (in der bis 31. Dezember

2013.

gültigen Fassung) für schuldig. Das Urteil vom 8. März 2016 wurde

nicht angefochten und auch nicht begründet. Den Sachverhaltsfeststellungen der

diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 8. September 2015 zufolge tat

sich der Beschwerdeführer spätestens im April 2012 mit zwei weiteren Personen

zusammen, um gemeinsam eine Produktionsanlage für Marihuana zu erstellen und dieses

in grossem Umfang anzubauen, zu verarbeiten und zu veräussern. Zu diesem Zweck

schloss der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 einen Untermietvertrag

über die für die Produktion des Rauschhanfs vorgesehenen Kellerräumlichkeiten

ab. Am 14. Februar 2012 übernahm er die Räumlichkeiten mit einer Fläche

von 387 m2 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 2'580.-

zuzüglich Fr. 258.- Strompauschale. Hinter einem Vorraum, der zur Tarnung

diente, legten der Beschwerdeführer und seine Mittäter einen Aufenthalts- und

Lagerraum, einen Trocknungs- und Lüftungsraum und drei Plantagenräume an. Ab

September 2012 nahmen sie den Betrieb der Indoor-Anlage auf. Sie zogen

Jungpflanzen auf und ernteten periodisch zumindest die Blüten der Pflanzen,

trockneten diese und erzeugten pro Pflanze mindestens 15 bis 20 Gramm

Marihuana. In der Folge verkauften der Beschwerdeführer und seine Mittäter das

produzierte Marihuana mit einem als hoch zu bezeichnenden Gehalt von 17 bis

21.

% Tetrahydrocannabinol (THC) an nicht bekannte Abnehmer in der

Schweiz. Dabei wussten sie, dass das getrocknete Marihuana von den

Endverbrauchern als Rauschhanf verwendet wird. Zum Zeitpunkt der polizeilichen

Intervention am 25. Oktober 2013 verfügten die drei Täter über 2290 erntereife

sowie 2010 Jungpflanzen und über 1848 Setzlinge. Mit mindestens 5 Ernten

innert 15 Monaten sollen die Beschuldigten gemäss Anklageschrift 127,5 Kilogramm

Marihuana erzeugt und durch den Verkauf eines Gramms für mindestens

Fr. 7.- somit einen Nettoertrag von Fr. 738'578.- erzielt haben. Des

Weiteren stellte eine nicht bekannte Person dem Beschwerdeführer im Jahr 2013

elektronisch Videodateien mit pornografischem bzw. gewalttätigem Inhalt zu.

Dieser schaute sich die Filme auf seinem Mobiltelefon an, speicherte sie in

Kenntnis des Inhalts ab und verfügte über eine längere, nicht genau bekannte

Zeit bis am 25. Oktober 2013 darüber. In Kenntnis des Inhalts der

Aufnahmen leitete der Beschwerdeführer diese an eine nicht bekannte Person

elektronisch weiter.

Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Strafmass von

18.

Monaten liegt zwar über der Grenze von einem Jahr, welche für die

Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist, jedoch nicht besonders weit.

Ausserdem verhängte das Gericht eine Strafe am unteren Rand des möglichen

Strafrahmens von 1 bis 20 Jahren (vgl. Art. 19 Abs. 2

lit. c des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 [BetmG,

SR 812.121]). Ausserdem wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben

und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt, was gemäss Art. 44

Abs. 1 StGB dem gesetzlichen Minimum entspricht. Da keine Begründung des

Urteils vorliegt, kann im Weiteren nicht auf die strafgerichtlichen Erwägungen

zum Verschulden verwiesen werden. Es kann somit nicht ohne Weiteres davon

ausgegangen werden, dass das Gericht die von der Staatsanwaltschaft in der

Anklageschrift genannte Menge an Marihuana und den durch den Verkauf erlangten

Nettoertrag für erstellt hielt, zumal es von der Verpflichtung des

Beschwerdeführers zur Bezahlung einer Ersatzforderung an den Staat absah. Mit

Blick auf die Dauer des Betriebs der Hanfanlage über 15 Monate sowie den

Umstand, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat um eine

Anlasstat im Sinn von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB handelt, ist

der Vorinstanz zuzustimmen, dass ein erhebliches migrationsrechtliches

Verschulden vorliegt. Der Verurteilung wegen mehrfacher Gewaltdarstellung und mehrfacher

Pornografie kommt vorliegend dagegen nur geringe Bedeutung zu.

4.3.2

Auch nach seiner Verurteilung vom 8. März 2016 trat der

Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung. Namentlich wurde er mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 3. Februar 2017 wegen Fahrens in

fahruntüchtigem Zustand und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung mit

einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen belegt. Ausserdem wurde er mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I vom 25. Juni 2019 wegen Widerhandlung

gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft.

Dazu ist anzumerken, dass dieser aufgrund Eigenkonsums des Beschwerdeführers

erging.

4.3.3

Die Vorinstanz hat sodann ein Strafverfahren in die Interessenabwägung

miteinbezogen, das eingestellt wurde. Dies erweist sich als grundsätzlich

zulässig, sofern die Strafakten eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte

Handlungen stattgefunden haben, die für das ausländerrechtliche Verfahren (etwa

im Zusammenhang mit der Frage der Integration) relevant sind. Sie können –

nicht als Straftaten, aber als fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht

bzw. nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche

Beurteilung bzw. Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 31. Juli 2019,

2C_386/2019, E. 5.2.3 – 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1 mit

weiteren Hinweisen).

Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 stellte die

Staatsanwaltschaft I das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen

Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ein. Ihm wurde vorgeworfen, einem

Dritten geholfen zu haben, Baumaterial für eine Indoor-Hanfanlage zu

transportieren und beim Einbau der Anlage mitgewirkt zu haben. Es konnte dem

Beschwerdeführer jedoch nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass er

wusste, dass die Anlage in der Folge für die Aufzucht von Pflanzen mit einem

THC-Gehalt von über 1 % verwendet werden würde. Dabei hat er gemäss

Staatsanwaltschaft "keinerlei Vorsicht (…) walten lassen und geradezu

leichtfertig [seine] Dienste angeboten".

4.3.4

Insgesamt zeigt das Verhalten des Beschwerdeführers zwar, dass er eine

gewisse Mühe bekundet, sich an die hiesigen Gesetze zu halten. Seit der hier primär

interessierenden Tat sind jedoch bereits rund sieben Jahre vergangen, und die

seither vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten sind nicht als schwer zu

qualifizieren. Die ihm von der Staatsanwaltschaft in der vorgenannten

Einstellungsverfügung vorgeworfene Leichtfertigkeit kann vorliegend sodann nur

sehr beschränkt als fehlbare Handlung gewichtet werden.

4.4

Der

Beschwerdeführer hält sich seit März 2003 und somit seit rund 17 Jahren in

der Schweiz auf. Die polizeiliche Einvernahme vom 20. September 2017 wurde

auf Schweizerdeutsch durchgeführt. Anlässlich derselben gab der

Beschwerdeführer an, keine Verwandten in der Schweiz zu haben und mit seiner

Freundin zusammenzuwohnen. Ausserdem betreibe er mit Kollegen Sport, sei jedoch

in keinem Verein aktiv. Insgesamt kann die sprachliche und soziale Integration

als gelungen qualifiziert werden. Mit der Türkei verbindet den Beschwerdeführer

ausser seiner Staatsangehörigkeit nur wenig. Zu seiner Mutter und seinen

Verwandten dort hat er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt; sein Vater ist

bereits verstorben. Soweit ersichtlich, war er vor sieben Jahren das letzte Mal

in der Türkei.

Nach seiner Einreise im Jahr 2003 ging der

Beschwerdeführer stets einer Erwerbstätigkeit nach, bis er am 24. Januar

2013.

einen Unfall erlitt und bis November 2013 arbeitsunfähig war. Zwischen

Oktober 2013 und Februar 2014 sass er sodann während 127 Tagen in

Untersuchungshaft. Dass er nach seiner Haftentlassung nicht sogleich eine

Arbeitsstelle fand und im März und April 2014 von der Sozialhilfe unterstützt

werden musste, ist nachvollziehbar. In der Folge bezog er Arbeitslosengeld,

musste jedoch zwischen Oktober 2015 und November 2016 erneut von den Sozialen

Diensten L unterstützt werden. Insgesamt bezog er rund Fr. 31'543.- an

Sozialhilfe. Per 1. Januar 2017 trat er eine Stelle bei J an, die er aber

anscheinend aufgrund der schlechten Arbeitslage nach drei Monaten wieder

verlor. Zwischen April und Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer vollumfänglich

von der Gemeinde H mit Sozialhilfe unterstützt. Per 1. Juli 2017 trat

der Beschwerdeführer sodann eine Stelle bei K an. Per 11. August 2017

wechselte er erneut zu J; am 14. August 2017 stürzte er bei der Arbeit

eine Treppe hinunter und brach sich beide Handgelenke. In der Folge war er bis

am 11. November 2018 zu 100 % arbeitsunfähig, ab dem

12.

November 2018 wurde ihm eine Arbeitsfähigkeit von 50 %

attestiert. An diesem Tag nahm der Beschwerdeführer erneut eine Tätigkeit als

Trockenbauer auf, die er jedoch aufgrund der zu tragenden Lasten nach vier

Tagen bereits wieder aufgeben musste. Am 1. Dezember 2018 trat der

Beschwerdeführer sodann eine Stelle als Hilfsarbeiter auf Abruf (50 %) an.

Ab dem 1. Februar 2019 war er jedoch wieder zu 100 % arbeitsunfähig.

Am 29. November 2019 musste der Beschwerdeführer erneut am rechten

Handgelenk operiert werden; seither besteht wiederum eine

Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Insgesamt muss zwar festgehalten werden,

dass der Beschwerdeführer seit seinem Arbeitsunfall im Jahr 2013 nur noch für

kurze Zeit erwerbstätig war. Spätestens ab seinem zweiten, schwereren

Arbeitsunfall im August 2017 kann ihm dies aber nicht angelastet werden.

Vielmehr zeigte der Beschwerdeführer durch die Aufnahme verschiedener

Tätigkeiten, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehen und seinen

Lebensunterhalt selbst finanzieren will. Dass dies nach seinem Unfall und durch

die damit verbundenen Schmerzen nicht (mehr) möglich ist, kann vorliegend nicht

zu seinen Ungunsten gewichtet werden.

Die gegen den Beschwerdeführer registrierten Betreibungen

und Verlustscheine im Umfang von heute noch rund Fr. 15'300.- bzw.

Fr. 20'000.- sind mindestens teilweise dem Umstand geschuldet, dass er –

wie dargelegt – für rund drei Monate in Untersuchungshaft sass. Hinzu kommt,

dass er offenbar auch Schulden hat, die auf die Zeit mit seiner damaligen

Ehefrau zurückgehen, und er auch durch den Konkurs eines früheren Arbeitgebers

Lohnausfälle im Umfang von Fr. 15'996.70 hinnehmen musste. Der

Beschwerdeführer scheint zudem ernsthaft gewillt, seine Schulden selbst

abzubezahlen, was auch an der seit dem Rekursentscheid erfolgten Verminderung

der offenen Betreibungen und Verlustscheine ersichtlich ist. Da seit Längerem

eine Einkommenspfändung betreffend seine Unfalltaggelder besteht, ist es durchaus

realistisch, dass der Beschwerdeführer die Schulden innert nützlicher Frist

begleichen können wird. Da noch nicht feststeht, ob der Beschwerdeführer eine

Rente der Invalidenversicherung erhalten wird, kann offenbleiben, wie sich ein

allfälliger Rentenanspruch auf die Tilgung seiner Schulden auswirken würde.

Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer keine

überdurchschnittliche Integration attestiert werden. Er zeigte jedoch bisher

verschiedene Bemühungen, sich wirtschaftlich (wieder) zu integrieren und seinen

Lebensunterhalt selbst zu finanzieren. Desgleichen sind ernsthafte Bemühungen

zur Tilgung der bestehenden Schulden belegt.

4.5

Gemäss Art. 96

Abs. 2 AIG kann eine ausländische Person unter Androhung einer Massnahme

verwarnt werden, wenn diese begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen

ist. Eine Verwarnung muss einem Bewilligungswiderruf nicht zwingend vorangehen.

Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine einzelne Verurteilung wegen

einer besonders schweren Straftat den Widerruf der Niederlassung rechtfertigen,

ohne dass zuvor eine Verwarnung ausgesprochen wurde (BGr, 11. März 2019,

2C_787/2018, E. 3.4.1 – 6. November 2017, 2C_169/2017, E. 4.5 –

10.

Juni 2008, 2C_319/2008, E. 2). Eine ausländerrechtliche Verwarnung

drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz

aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht (vgl. BGr,

5.

März 2015, 2C_446/2014, E. 4.1).

4.5.1

Der Beschwerdeführer hat das hier interessierende Drogendelikt – in

Anbetracht seines nachgewiesenen Eigenkonsums – wohl nicht nur aus finanziellen

Motiven begangen. Trotzdem ist dieses als schwere Straftat im Sinn der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu qualifizieren. In Anbetracht der vom

Strafgericht verhängten Freiheitstrafe von 18 Monaten unter Ansetzung

einer Probezeit von 2 Jahren kann jedoch vorliegend nicht von einer

"besonders schweren Straftat" gesprochen werden.

4.5.2

Bei der Interessenabwägung ist vorliegend ausserdem zu berücksichtigen,

dass der Beschwerdeführer wegen seiner Verurteilung vom 8. März 2016 durch

den Beschwerdegegner nicht ausländerrechtlich verwarnt wurde, obwohl dieser

bereits am 5. April 2016 davon Kenntnis erlangte. Vielmehr erfolgte die

Einleitung des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung, nachdem

der Kantonswechsel in den Kanton Thurgau nicht vollzogen worden war, da das

dortige Migrationsamt in seinem Schreiben vom 4. Juli 2017 festhielt, der

Beschwerdeführer habe "klar den Widerrufsgrund nach Art. 63

Abs. 1 lit. a AuG gesetzt". Das Migrationsamt des Kantons

Thurgau unterliess es dabei jedoch, die durch die Arbeitsunfälle und die vom

Beschwerdeführer erstandene Untersuchungshaft verursachten wirtschaftlichen

Konsequenzen in die Interessenabwägung miteinzubeziehen.

4.5.3

Insgesamt erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung derzeit

als unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer ist jedoch mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit

möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen

anderen Widerrufsgrund setzen. Er ist entsprechend gestützt auf Art. 96

Abs. 2 AIG zu verwarnen.

5.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

6.

6.1

Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- sowie

Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im

Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

6.2

Der Beschwerdeführer

ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren. Das Gesuch ist angesichts seiner ausgewiesenen

Mittellosigkeit und unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen

Dispositiv

(§ 16 Abs. 1 f. VRG). Demnach ist dem Beschwerdeführer in der

Person seiner Vertreterin, lic. iur. C, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

zu bestellen.

6.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts

für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache

und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat

entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; für vor Verwaltungsgericht selbständig

auftretende Juristinnen oder Juristen ohne Anwaltspatent gilt in der Regel ein

Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 12 Stunden und

30 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 59.20 geltend. Dieser Aufwand

ist gerade noch als angemessen einzustufen. Die Vertreterin ist demnach für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'184.20 zu

entschädigen. Damit ist lic. iur. C unter Anrechnung der

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- mit Fr. 684.20 aus der Gerichtskasse

zu entschädigen. Die Parteientschädigung ist der unentgeltlichen

Rechtsvertreterin auszurichten.

6.4 Abschliessend

gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in

der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

15. November 2017 sowie die Dispositiv-Ziff. I, II und III des

Rekursentscheids vom 12. September 2019 werden aufgehoben.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das

Rekursverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von lic. iur. C eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegeben. Die Sicherheitsdirektion wird

eingeladen, die Entschädigung von lic. iur. C als unentgeltliche

Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt.

In

Abänderung der Dispositiv-Ziff. IV und V des Rekursentscheids vom

12. September 2019 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt

und wird dieser verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des

Beschwerdeführers unter Anrechnung an ihre Entschädigung als unentgeltliche

Rechtsvertreterin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2. Der

Beschwerdeführer wird verwarnt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben.

6. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet,

lic. iur. C für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

7. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen, und dem

Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor Verwaltungsgericht in der Person

von lic. iur. C eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.

Lic. iur.

C wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der Parteientschädigung

mit Fr. 684.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht

des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

8. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben

werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

9. Mitteilung an …