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Entscheid

VB.2019.00704

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00704

17. Dezember 2020Deutsch19 min

(URT.2020.22369)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00704

Urteil

der 3. Kammer

vom 17. Dezember 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Stadt A,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Entscheid vom 10. Januar 2018 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) für die Familie B/C – B (geb. 1980) und C (geb. 1979, von der

Familie getrenntlebender Ex-Ehemann von B) sowie deren gemeinsame Kinder D

(geb. 2007) und E (geb. 2009) – eine sozialpädagogische Familienbegleitung durch

den Dienst F an. Mit der Begleitung und Überwachung sowie der Regelung der

Finanzierung der Massnahme beauftragte die KESB den Beistand von E. Aufgrund

der geringen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von B und C ersuchte die KESB

die Sozialbehörde der Stadt A um subsidiäre Kostengutsprache für die

Finanzierung der sozialpädagogischen Familienbegleitung.

B. Mit

Beschluss vom 16. Januar 2018 erteilte die Sozialbehörde für die

sozialpädagogische Familienbegleitung subsidiäre Kostengutsprache für maximal

sechs Monate, längstens bis 31. Juli 2018, mit einem Kostendach von

Fr. 9'768.- (sechs Monate à Fr. 1'628.-). Zusätzlich erteilte sie mit

Beschluss vom 28. März 2018 subsidiäre Kostengutsprache über

Fr. 2'223.- für Erst-, Standort- und Schlussgespräche, Zwischen- und Schlussbericht

sowie Kontakte mit Fachpersonen im Rahmen der sozialpädagogischen

Familienbegleitung.

C. Nachdem

sich der Start der sozialpädagogischen Familienbegleitung verzögert hatte,

erstreckte die Sozialbehörde mit Beschluss vom 3. Juli 2018 die mit Beschluss

vom 16. Januar 2018 angesetzte Frist – mit Wirkung ab 20. April 2018

– bis längstens 19. Oktober 2018.

D. Mit

Schreiben vom 20. August 2018 informierte der Beistand von E die

Sozialbehörde, dass B die sozialpädagogische Familienbegleitung per sofort

abgebrochen habe, nachdem sie erfahren habe, dass ihr Kostenanteil rund

Fr. 1'500.- pro Monat betrage.

E. Mit Beschluss

vom 28. August 2018 widerrief die Sozialbehörde die mit den Entscheiden

vom 16. Januar 2018 und 28. März 2018 erteilten subsidiären

Kostengutsprachen mit Wirkung ab 1. September 2018

(Dispositivziffer 1). Sodann setzte sie den Betrag, welchen B an die

Kosten der sozialpädagogischen Familienbegleitung zu leisten habe, für die

Monate April und Mai 2018 auf je Fr. 1'397.35 und ab Juni 2018 auf

Fr. 1'507.10 pro Monat bis zur Beendigung der Massnahme, längstens bis

31. August 2018, fest. Der von B zu leistende Kostenbeitrag gelte für die

Dauer der Massnahme und betrage maximal die gesamten anfallenden Kosten

derselben (Dispositivziffer 2). Der festgelegte Kostenanteil sei ab

September 2018 monatlich bis zur Tilgung des gesamthaft geschuldeten Betrages

zu überweisen (Dispositivziffer 3).

F. Am

12. September 2018 beschloss die Sozialbehörde über den von C zu tragenden

Kostenanteil an die sozialpädagogische Familienbegleitung (Fr. 188.45

monatlich ab April 2018 bis zur Beendigung der Massnahme, längstens bis

31. August 2018).

Erwägungen

II.

B erhob mit Eingabe vom 24. September 2018 Rekurs

beim Bezirksrat A und beantragte sinngemäss, auf die Kostenbeteiligung gemäss

Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde vom 28. August

2018.

sei zu verzichten. Mit Beschluss vom 18. September 2019 hiess der

Bezirksrat den Rekurs teilweise gut und setzte den von B an die

sozialpädagogische Familienbegleitung zu leistenden Betrag in Abänderung von

Dispositivziffer 2 des Beschlusses vom 28. August 2018 auf

Fr. 698.70 für die Monate April und Mai 2018 (total Fr. 1'397.35) und

auf Fr. 753.55 pro Monat ab Juni 2018 bis zur Beendigung der Massnahme,

längstens bis 31. August 2018, herab (Dispositivziffer I).

Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine (Dispositivziffer II).

III.

A. Daraufhin

gelangte die Stadt A, vertreten durch die Sozialbehörde, mit Beschwerde vom

22.

Oktober 2019 an das Verwaltungsgericht und beantragte,

Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 18. September

2019.

sei aufzuheben und der Rekurs vom 24. September 2018 sei abzuweisen;

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B. Das Verwaltungsgericht

legte daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2019.00704

an und eröffnete mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2019 den

Schriftenwechsel.

B. Am

31.

Oktober 2019 (Datum des Poststempels) reichte B ein mit

"Beschwerde" bezeichnetes Schreiben ein, worin sie auf die Beschwerde

der Stadt A vom 22. Oktober 2019 Bezug nahm und sinngemäss um deren

Abweisung ersuchte. Gleichzeitig beantragte sie, die vom Bezirksrat

festgesetzten Beträge seien zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht nahm diese

Eingabe einerseits als Beschwerdeantwort zu den Akten des Verfahrens

VB.2019.00704, betrachtete sie andererseits aber auch als selbständige

Beschwerde und legte diesbezüglich ein weiteres Verfahren mit der

Geschäftsnummer VB.2019.00725 an.

C. Mit

Eingabe vom 1. November 2019 verzichtete der Bezirksrat im

Beschwerdeverfahren VB.2019.00704 unter Einreichung der Akten auf

Vernehmlassung.

D. Mit

Verfügung vom 7. November 2019 trat das Verwaltungsgericht auf die

Beschwerde von B (Geschäftsnummer VB.2019.00725) wegen Verspätung nicht ein.

Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

E. Die

Stadt A erklärte mit Eingabe vom 26. November 2019, von der Verfügung des

Verwaltungsgerichts vom 7. November 2019 Kenntnis erhalten zu haben, und

verzichtete auf eine weitere Stellungnahme im Verfahren VB.2019.00704. B liess

sich dazu nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zwar beträgt der Streitwert –

entsprechend der Differenz zwischen den von der Beschwerdeführerin mit

Beschluss vom 28. August 2018 und denjenigen von der Vorinstanz mit

Beschluss vom 18. September 2019 festgesetzten Beträgen (sogenanntes

Gravamensystem; vgl. VGr, 23. Januar 2020,

VR.2019.0003, E. 1.2) – rund Fr. 3'700.- und damit weniger als

Fr. 20'000.-. Da sich jedoch eine Frage von grundsätzlicher

Bedeutung stellt, ist die Kammer zum Entscheid

berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

1.2

Die

Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die von Amtes

wegen zu prüfen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung mit § 21

N. 7).

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG

sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie

eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren

Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien

rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder

bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen

anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr

Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im

Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der Rechtsprechung grundsätzlich in

spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie

sollen sich daher gegen Entscheide zur Wehr setzen können, die ihr

Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist daher ihre

Beschwerdelegitimation gegeben. Diese ist jedoch dann zu verneinen, wenn die

präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch ersichtlich

ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstehen. In

solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen Interesse

der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden, dass es nur

noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation begründet

(BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff., zu Art. 111

Abs. 1 und Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005; statt vieler VGr, 18. September 2019, VB.2019.00273,

E. 1.2.1).

Der Streitwert beläuft sich

vorliegend auf rund Fr. 3'700.- (vorn E. 1.1). Damit steht

kein erheblicher Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung infrage (vgl. BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.). Vorliegend stellen es sich jedoch Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung (vorn E. 1.1), und die Beschwerdeführerin macht nachvollziehbar

geltend, dass die Ermittlung des Kostenanteils, welchen die von Massnahmen der

KESB begünstigten Personen selber zu bezahlen haben, von über den vorliegenden

Fall hinausgehender bzw. präjudizieller Bedeutung sein kann. Entsprechend ist

die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach § 14 des Sozialhilfegesetzes

vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,

das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle

Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Kindern und

Jugendlichen ist eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie

eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu

ermöglichen (§ 15 Abs. 3 SHG). Grundlage für die Bemessung der

Sozialhilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom

21.

Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz

für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall

vorbehalten bleiben.

2.2

2.2.1

Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus

für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die KESB gestützt auf

Art. 307 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB)

die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes. Sie kann insbesondere die

Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für

die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder

Stelle bestimmen, welcher Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307

Abs. 3 ZGB). Die Sozialbehörde ist an den rechtskräftigen Entscheid der

KESB, mit welchem die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, gebunden (BGE 143 V 451 E. 9.4; 135 V 134 E. 3.2).

2.2.2

Bei der Anordnung der Massnahmen prüft die KESB neben der Notwendigkeit und

Verhältnismässigkeit auch die Angemessenheit der Kostenfolgen. Nach § 49 Abs. 3

des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom

25.

Juni 2012 hat sie der Wohnsitzgemeinde vorgängig Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben, wenn diese durch eine geplante Massnahme in ihren

Interessen, insbesondere finanzieller Art, wesentlich berührt werden könnte,

wobei die Wohnsitzgemeinde dadurch nicht zur Verfahrenspartei wird. Soweit die

im konkreten Fall angeordnete Massnahme nicht anderweitig, zum Beispiel durch

Subventionen oder Staatsbeiträge finanziert wird, gehen die Kosten für Kindesschutzmassnahmen zulasten der Eltern

(Art. 276 Abs. 2 ZGB). Ist nicht klar, dass die Eltern bereit

oder in der Lage sind, die anfallenden Kosten für eine ambulante

Kindesschutzmassnahme (wozu auch die sozialpädagogische Familienbegleitung gehört)

zu übernehmen, hat die Sozialbehörde direkte Kostengutsprache im Sinn einer

vorläufigen Kostenübernahme zu leisten bzw. die Kosten als situationsbedingte

Leistung zu übernehmen, um die rasche und effiziente Durchführung der Massnahme

nicht zu gefährden. Im Beschluss über die Erteilung der direkten

Kostengutsprache ist festzuhalten, dass der Umfang der Beteiligung der Eltern

an den Kosten geprüft und in einem separaten Entscheid festgelegt wird (BGr,

19.

Juni 2018, 8C_25/2018, E. 4; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.10, 20. Juni 2019, zu

finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.3

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung

beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es

grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe die finanziellen Verhältnisse der

Beschwerdegegnerin und ihrer Kinder, die zusammen eine Unterstützungseinheit

bilden würden, sorgfältig abgeklärt und den anrechenbaren Aufwendungen der

Familie im Sinn des erweiterten Bedarfs ihren Einkünften gegenübergestellt. Mit

der Beschwerdeführerin sei dem Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach diese

nicht gewusst habe, was auf sie zukomme, grundsätzlich entgegenzuhalten, dass

die Kostentragungspflicht der Kindeseltern im Rahmen ihrer wirtschaftlichen

Möglichkeiten sowohl aus dem Entscheid der Beschwerdeführerin vom

16.

Januar 2018 als auch aus demjenigen vom 28. März 2018 betreffend

Kostengutsprache für die sozialpädagogische Familienbegleitung klar hervorgehe.

Die Beschwerdegegnerin sei zudem bereits im Gespräch mit dem Beistand ihres Sohnes

über eine mögliche Kostenbeteiligung informiert worden, wie sie selbst

einräume. lm Entscheid vom 16. Januar 2018 finde sich sodann der Hinweis,

dass ihre Beteiligung nach erfolgter Bedarfsermittlung mittels separater

Verfügung festgelegt werde. Die Beschwerdegegnerin beanstande sodann keine

einzelne Position in der Berechnung der Ausgaben und Einnahmen der

Beschwerdeführerin als unzutreffend. Dem Umstand, dass ihre monatlichen

Lohneinnahmen schwanken würden, habe die Beschwerdeführerin Rechnung getragen,

indem sie den Durchschnitt ihrer Erwerbseinnahmen über drei Monate

berücksichtigt habe. Dass ihr effektives Einkommen im massgebenden Zeitraum

tatsächlich vom angenommenen Durchschnittslohn abgewichen sei, belege die

Beschwerdegegnerin nicht.

Hinsichtlich der Höhe der Kostenbeteiligung erwog die

Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe für die Berechnung korrekterweise ein

erweitertes Budget erstellt. Diesem Budget habe sie die Einkünfte der

Beschwerdegegnerin und ihrer Kinder gegenübergestellt und den derart

errechneten Einnahmenüberschuss als zu leistende Kostenbeteiligung festgelegt.

Gemäss Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien dürfe von der Differenz zwischen Bedarf

und Einkommen für die Dauer der Unterstützung indes lediglich die Hälfte als

Beitragsleistung von den Eltern gefordert werden. Dies mache Sinn, da der

Erfolg von Kindesschutzmassnahmen in hohem Masse von der Unterstützung durch

die Eltern abhänge. Ihre wirtschaftliche Selbständigkeit sei eine grosse

(Erziehungs-)Ressource, und es sei – wann immer möglich – zu vermeiden, durch

den Erlass einer Kindesschutzmassnahme bzw. die damit einhergehenden Kosten

neue Abhängigkeiten zu schaffen. Werde der gesamte Überschuss der Familie

abgeschöpft und ihr damit jeglicher finanzielle Spielraum genommen, sei es

nicht erstaunlich, wenn die Umsetzung der Massnahme von den Eltern – trotz

grundsätzlicher Bereitschaft, sich an den Kosten zu beteiligen – komplett

verweigert werde. Somit sei es unzulässig, die Kostenbeteiligung der

Beschwerdegegnerin an der sozialpädagogischen Familienbegleitung in der Höhe

des gesamten Einnahmenüberschusses festzusetzen. In diesem Sinn sei der Rekurs

gutzuheissen und die in Dispositivziffer 2 des angefochtenen Beschlusses

vom 28. August 2018 festgelegte Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin

auf die Hälfte zu reduzieren.

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, bei einer sozialpädagogischen

Familienbegleitung handle es sich – auch wenn der Sozialbehörde bei Anordnung

durch die KESB kein Ermessen zukomme – um eine fördernde situationsbedingte

Leistung im Sinn von Kapitel C.1 der SKOS-Richtlinien. Das von der

Vorinstanz der Berechnung des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin zugrunde

gelegte Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien sei demgegenüber eine Praxishilfe

zu Kapitel F.3.3, welches sich auf die elterliche Unterhaltspflicht im

Zusammenhang mit der Tragung von Kosten für ausserfamiliär platzierte Kinder

oder mündige, noch in Erstausbildung stehende Kinder beziehe. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts handle es sich bei den Kosten einer

sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht um Kinderunterhaltskosten und

daher nicht um einen Anwendungsfall von Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien.

Dieses könne deshalb vorliegend keine Anwendung finden. Im Fall der

Freiwilligkeit einer ambulanten Kindesschutzmassnahme sei sie – die

Beschwerdeführerin – gehalten, die anfallenden Kosten als situationsbedingte

Leistung zu übernehmen, sofern eine Bedürftigkeit vorliege und keine

anderweitige Finanzierung gegeben sei. Hier habe die Kostentragung nur soweit

zu erfolgen, als eine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit gegeben sei. Anstelle

der Eröffnung eines umfangreichen Unterstützungsfalls könne durch Erstellung

einer erweiterten sozialhilferechtlichen Bedarfsrechnung der von der

hilfesuchenden Person zu tragende Kostenanteil ermittelt und festgelegt werden.

Gründe, weshalb bei einer durch die KESB angeordneten ambulanten Massnahme

etwas anderes gelten solle, seien nicht ersichtlich.

3.3

Die

Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, den geforderten Betrag

aufgrund ihrer beschränkten finanziellen Verhältnisse nicht bezahlen zu können,

zumal die Unterhaltszahlungen seitens ihres Ex-Ehemanns rückwirkend ab April

2018.

gerichtlich reduziert worden seien.

4.

4.1

Die

Zulässigkeit der Einforderung eines Teils der Kosten der von der KESB

angeordneten sozialpädagogischen Familienbegleitung mittels Beschluss ist zu

Recht nicht umstritten. Vorliegend geht es nicht um eine vom Gemeinwesen mit

zivilrechtlicher Klage geltend zu machende Regressforderung im Sinn von

Art. 289 Abs. 3 ZGB (vgl. BGr, 19. März 2014, 8D_4/2013,

E. 5.3). Die Beschwerdeführerin widerrief vielmehr die subsidiäre Kostengutsprache

und setzte die noch nicht geleisteten Beträge unter Beachtung der

wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin neu fest, nachdem diese

die Massnahme abgebrochen hatte. Umstritten ist demgegenüber, in welchem Umfang

sich die Beschwerdegegnerin an den Kosten zu beteiligen hat. Bis dato hatte

sich das Verwaltungsgericht nur in wenigen Fällen mit einer vergleichbaren

Fragestellung auseinanderzusetzen.

4.1.1

Mit Urteil VB.2009.00578 vom 22. Januar 2010 hiess das

Verwaltungsgericht die Beschwerde der Gemeinde gut, deren Sozialbehörde für das

vom Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich beantragte, zwölf

Monate dauernde Familiencoaching eine

subsidiäre Kostengutsprache für die ungedeckten Kosten – unter Berücksichtigung

eines Elternbeitragsabzugs in der Höhe von Fr. 4'800.- – von

Fr. 19'200.- gewährt hatte. Unter Hinweis auf Kapitel H.3.1

der damals geltenden SKOS-Richtlinien, wo – wie heute (vgl. unten E. 4.2)

– im Zusammenhang mit der Berechnung von Elternbeiträgen festgehalten wurde,

von der Differenz zwischen Bedarf und Einkommen könne für die Dauer der

Unterstützung rund die Hälfte als Beitragsleistung von den Eltern gefordert

werden, erachtete das Verwaltungsgericht eine Mitfinanzierung des Familiencoachings

im Umfang von Fr. 4'800.- bzw. monatlich Fr. 400.- als zumutbar, da

das Familieneinkommen den Ausgabebedarf um rund Fr. 800.- überstieg

(E. 5).

4.1.2

Auch mit Entscheid VB.2010.00251 vom 19. August 2010 sah das

Verwaltungsgericht die begünstigte Person bei einem monatlichen Überschuss von

mindestens Fr. 621.- in der Lage, den von ihr verlangten Beitrag von

Fr. 2'600.- bzw. monatlich Fr. 260.- an die Kosten der von der

begünstigten Person selber erbetenen sozialpädagogischen Familienbegleitung zu

leisten, deren Gesamtkosten sich auf Fr. 5'250.- beliefen (E. 4.2).

4.1.3

Dem von der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde erwähnten

Urteil des Verfahrens VB.2017.00307 vom 11. Juni 2018 lag ebenso eine

Beschwerde der Beschwerdeführerin zugrunde. Diese (bzw. die Sozialbehörde)

hatte damals subsidiäre Kostengutsprache für eine von der KESB angeordnete

sozialpädagogische Familienbegleitung erteilt. Das Verwaltungsgericht erwog,

die Familienbegleitung solle gewährleisten, dass der Kindsvater (damaliger

Beschwerdegegner) in seine Rolle als Alltagsvater hereinwachsen und in seinen

Erziehungs- und Handlungskompetenzen gefördert werden könne. Mit der

Familienbegleitung sollten allfällige Überforderungssituationen aufgefangen und

Problemfelder sogleich thematisiert werden können. Die sozialpädagogische

Familienbegleitung diene zwar auch der Gewährleistung einer guten Entwicklung

des Sohnes und stehe somit nicht nur im Interesse des Beschwerdegegners,

sondern auch des Sohnes. Derart übernehme der Sohn mittels des Kindsvermögens

auch einen Teil der Kosten. Sie beinhalte aber in erster Linie eine

Unterstützung des Beschwerdegegners im Hinblick auf die Erteilung der

elterlichen Sorge und könne deshalb nicht als Zahlung von Unterhaltskosten des

Sohnes im Sinn von Art. 276 ZGB qualifiziert werden. Da die Kosten der

Familienbegleitung keine Kindesunterhaltskosten darstellten, seien sie nicht im

Unterstützungsbudget des Sohnes aufzunehmen, und der Anspruch sei auch nicht

gestützt auf Art. 289 Abs. 2 ZGB auf das Sozialamt übergegangen. Aus

diesem Grund komme die Einforderung des Elternbeitrags auf dem Klageweg gemäss

Art. 279 in Verbindung mit Art. 289 Abs. 2 ZGB nicht infrage. Es

liege deshalb auch nicht ein Anwendungsfall von Kapitel F. 3.3 der

SKOS-Richtlinien vor. Da es sich hier nicht um Unterhaltskosten handle, sei

somit nicht entscheidend, ob der Beschwerdegegner und sein Sohn zusammen eine

Unterstützungseinheit bildeten oder nicht. Anzumerken bleibe jedoch, dass eine

Unterstützungseinheit nur bei gleichen Unterstützungswohnsitzen bestehen könne,

was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Wären die Kosten der

Familienbegleitung als Unterhaltskosten zu deklarieren, könnten sie damit – wie

der Beschwerdegegner zu Recht vorbringe – in der Tat nicht mit Beschluss der

Fürsorgebehörde eingefordert werden. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin in

diesem Fall eine Zivilklage erheben müssen. Da es sich bei den Kosten der

Familienbegleitung aber gerade nicht um Unterhaltskosten handle, hätten sie

vorliegend mit Beschluss der Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner auferlegt

werden dürfen. Insofern sei die Beschwerde gutzuheissen (E. 2).

4.2

Das Urteil

des Verwaltungsgerichts vom 11. Juni 2018 beschäftigte sich – wie nicht

zuletzt in E. 1.3.3

festgehalten wurde – in erster Linie mit der Frage, ob die Kosten einer sozialpädagogischen

Familienbegleitung als Unterhaltskosten anzurechnen sind, wenn ein Elternteil

die elterliche Sorge erlangen möchte. Das Verwaltungsgericht hielt zwar in

diesem Zusammenhang fest, die Kosten der Familienbegleitung stellten

keine Kindesunterhaltskosten dar, weshalb auch kein Anwendungsfall von Kapitel

F. 3.3 der SKOS-Richtlinien vorliege. Eine analoge Heranziehung der sich

tatsächlich ausdrücklich auf dieses Kapitel beziehenden Praxishilfe zur

Berechnung der Elternbeiträge (Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien) für die

Berechnung des Kostenanteils der unterstützten Person für die

sozialpädagogische Familienbegleitung, wie sie die Vorinstanz vornahm, schloss

das Verwaltungsgericht damit jedoch weder explizit noch implizit aus. Gemäss

Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien ist zur Berechnung der Unterhaltsbeiträge ein

erweitertes Budget zu erstellen, das die effektiven Wohnkosten, Steuern,

Ausbildungskosten und Unterhaltsbeiträge mit einbezieht, und kann von der

Differenz zwischen Bedarf und Einkommen für die Dauer der Unterstützung rund

die Hälfte als Beitragsleistung von den Eltern gefordert werden. Wie die

Vorinstanz zutreffend erwog (vorn E. 3.1), bestehen denn auch gute Gründe,

nicht den gesamten Einnahmeüberschuss abzuschöpfen und dadurch die wirtschaftliche

Selbständigkeit der betroffenen Personen zu belasten und/oder diese – wie im

vorliegenden Fall geschehen – damit zu veranlassen, die zweifellos auch im

öffentlichen Interesse liegenden Massnahmen der KESB zu verweigern oder

abzubrechen. Dass dadurch das Subsidiaritätsprinzip tangiert wird, ist in Kauf

zu nehmen. Wie den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2010

und 19. August 2010 (vorn E. 4.1.1 f.) zu entnehmen ist, legen

denn auch gewisse Gemeinden jeweils nicht den gesamten errechneten Einnahmenüberschuss

als zu leistende Kostenbeteiligung fest. Eine solche Regelung sehen auch

verschiedene Kantone vor. Im Kanton St. Gallen beispielsweise empfiehlt

die Konferenz für Sozialhilfe in Ziffer F.3.3.8 ihrer Praxishilfe vom Januar

2019.

(zu finden unter https://www.kos-sg.ch/kos/kos-praxishilfe) ausdrücklich,

für die Berechnung des Elternbeitrages an sozialpädagogische

Familienbegleitungen analog der Berechnung des Elternbeitrags bei

Fremdplatzierungen (siehe F.3.3.2) vorzugehen. Auch gemäss dem Merkblatt des

kantonalen Sozialamts Graubünden betreffend Kostentragung von Massnahmen im

Kindes- und Erwachsenenschutz vom 6. Juni 2019 (Ziffer III.3.3, zu

finden unter

ist der Elternbeitrag gemäss den Kapiteln F.3.3 und H.3 der SKOS-Richtlinien

zu berechnen und einfordern.

Nach dem Gesagten und vor dem Hintergrund der auf

Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn

E. 2.3) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in analoger

Anwendung von Kapitel H.3 der SKOS-Richtlinien den Elternbeitrag auf die Hälfte

des Einnahmenüberschusses der Beschwerdegegnerin reduzierte. Demzufolge ist die

Beschwerde abzuweisen.

4.3

Ob

gestützt auf § 17 SHV, wonach in

begründeten Einzelfällen von den SKOS-Richtlinien abgewichen werden darf

(vorn E. 2.1), bisweilen mehr als die Hälfte des Einnahmeüberschusses

eingefordert werden kann, muss hier nicht geprüft werden. Im vorliegenden Fall ist

die Reduktion des Kostenanteils der Beschwerdegegnerin seitens der Vorinstanz

wie erwähnt nicht geradezu rechtsverletzend. Im Übrigen gilt es festzuhalten,

dass es, wenn die vorgesehenen Massnahmen – wie hier – am Unwillen des

betroffenen Elternteils scheitern und sich damit als nicht durchführbar

erweisen, Sache der KESB ist, nach vorgängiger Anhörung der Gemeinde (vorn E. 2.2.2)

allenfalls andere geeignete Massnahmen anzuordnen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels

Obsiegens nicht (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine

solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.

Mitteilung an …