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Entscheid

VB.2019.00705

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00705

28. April 2020Deutsch10 min

(URT.2020.21653)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00705

Urteil

der Einzelrichterin

vom 28. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle,

Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

vertreten durch C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Kündigung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde mit zwei separaten Verfügungen je vom

29. März 2018 per 1. April 2018 mit einem Pensum von 100 % befristet

für einen Monat und ab 1. Mai 2018 unbefristet auf Abruf bei der

Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich angestellt. Die Verfügung über die

befristete Anstellung sah ausdrücklich eine Probezeit von drei Monaten vor; die

zweite Verfügung erklärte die Kündigungsfristen von §§ 14 und 17 des

Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) für

anwendbar.

Mit Austrittsverfügung vom 16. Mai 2018 wurde A per

23. Mai 2018 gekündigt.

Erwägungen

II.

Der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik

Zürich wies den dagegen gerichteten Rekurs vom 18. Juni 2018 mit Beschluss

vom 22. August 2019 ab (Dispositiv-Ziff. 1) und verweigerte A die

unentgeltliche Rechtsvertretung (Dispositiv-Ziff. 2). Verfahrenskosten

wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. 3).

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 24. Oktober 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen

sei Ziff. 2 des Rekursentscheids vom 22. August 2019 aufzuheben, ihr

sei die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu gewähren und

in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

Dieser sei für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der

Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mit Fr. 4'547.85 zu entschädigen.

Die Psychiatrische Universitätsklinik mit

Beschwerdeantwort und der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik mit

Vernehmlassung je vom 26. November 2019 beantragten, die Beschwerde sei

unter Entschädigungsfolgen abzuweisen. Am 3. Dezember 2019 reichte

Rechtsanwältin D ergänzend zur Beschwerdeantwort weitere Unterlagen ein. A nahm

am 6. Januar 2020 Stellung zur Beschwerdeantwort, wozu sich die

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich am 20. Januar 2020 äusserte. A

liess sich am 3. Februar 2020 erneut vernehmen. Selbiges tat die

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich am 6. Februar 2020.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Die Nichtgewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann bei der in der Hauptsache zuständigen

Instanz angefochten werden (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122). Da

das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz

über eine personalrechtliche Anordnung der Beschwerdegegnerin zuständig ist

(§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik

Zürich [LS 813.17] in Verbindung mit §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]),

gilt dies daher auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Diese ist

dabei angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden

Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin

zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

§ 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, Anspruch auf die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

2.2

Mit ihrem

Rekurs vom 18. Juni 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestellung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B, worüber

"vorab so rasch als möglich" zu entscheiden sei. Da die Vorinstanz in

der Folge keinen Zwischenentscheid bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung traf, kontaktierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin

diesbezüglich mehrmals das Sekretariat der Vorinstanz. Dieses teilte ihm –

seinen eigenen Angaben zufolge – schlussendlich telefonisch mit, die Vorinstanz

habe Rechtsanwältin D "mit der Behandlung des Rekursverfahrens beauftragt".

Mit E-Mail vom 21. Oktober 2018 gelangte Rechtsanwältin D an den

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und führte (unter anderem) Folgendes

aus: "Wie bereits am Telefon festgehalten, wird [der Beschwerdeführerin]

die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, allerdings wird die Art und

der Umfang der Aufwendungen wie üblich gemäss den geltenden Grundsätzen

überprüft werden." Mit Beschluss vom 22. August 2019 verweigerte die

Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung, da die

Beschwerdeführerin "in der Lage [gewesen sei], ihre Rechte im Verfahren

selbst zu wahren", womit "der Beizug eines Rechtsbeistandes nicht

notwendig gewesen" sei.

2.3

Im

Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, die

Vorinstanz habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und

"ein widersprüchliches Verhalten an den Tag" gelegt, indem sie der

Beschwerdeführerin während des Rekursverfahrens die unentgeltliche Prozessführung

zugesichert, diese mit Endentscheid vom 22. August 2019 jedoch verweigert

habe. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen

Rechtsschutz. Die Vorinstanz habe sich auf ihren "ursprünglichen

Entscheid" (E-Mail vom 21. Oktober 2018) behaften zu lassen.

2.4

Die

Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2019

unter anderem aus, den Ausführungen im Beschluss des Spitalrats vom

22.

August 2019 betreffend die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen

hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege sei zuzustimmen. Die

Beschwerdeführerin habe mehrfach bewiesen, dass sie sich zu wehren wisse und

rechtlich nicht vollkommen unbedarft sei. Im Verwaltungsverfahren gelte die

Offizialmaxime, weshalb der Beizug eines Anwalts in der Regel nicht notwendig

und im vorliegenden Fall der Auflösung eines Anstellungsverhältnisses während

der Probezeit auch tatsächlich nicht notwendig gewesen sei.

2.5

In ihrer

Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 führte die

Beschwerdeführerin aus, entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sei die

juristische Erfassung der erfolgten Kündigung aufgrund der zwei gleichzeitig

erlassenen Anstellungsverfügungen vom 29. März 2018 sowie aufgrund des

bereits erstellten Einsatzplans für den Monat Mai 2018 alles andere als klar

und einfach gewesen. Zudem könne die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass sich

die Beschwerdeführerin gegen die Kündigung gewehrt und das Gespräch mit der

Beschwerdegegnerin gesucht habe, nicht als Beweis dafür dienen, dass keine Notwendigkeit

für den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vorgelegen hätte.

2.6

Der

Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Für die Beschwerdeführerin war der

Beizug eines Rechtsbeistands im Rekursverfahren nötig, da die juristische

Erfassung der erfolgten Kündigung und ihre Anfechtung aufgrund der beiden

Anstellungsverfügungen vom 29. März 2018 und der daraus resultierenden

Verknüpfung einer befristeten und einer unbefristeten Anstellung (auf Abruf)

für die rechtsunkundige Beschwerdeführerin tatsächlich schwierig waren. So

wurde der Beschwerdeführerin mit der Verfügung über ihre für den Monat April

befristete Anstellung eine Probezeit von drei Monaten angesetzt; in der zweiten

Verfügung wurden jedoch nur die Kündigungsfristen von §§ 14 und 17 PG für

anwendbar erklärt. Damit bestanden für die Beschwerdeführerin bereits Unsicherheiten

bezüglich der effektiven Dauer ihrer Probezeit und damit auch bezüglich der

Rechtmässigkeit der siebentätigen Kündigungsfrist, innert welcher ihr die

Beschwerdegegnerin gekündigt hatte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin

eine genügende Probezeitbeurteilung erhalten hatte, weshalb es nicht

offensichtlich war, dass die Kündigung den gesetzlichen Vorgaben entsprach und

insbesondere nicht missbräuchlich war. Insgesamt ist es damit nachvollziehbar,

dass die Beschwerdeführerin zu Wahrung ihrer Rechte einen Anwalt beigezogen hatte.

Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen

Gehörs ohne anwaltliche Vertretung gegen die Kündigung gewehrt hatte, kann

nicht geschlossen werden, dass sie auch im anschliessenden Rekursverfahren

keine anwaltliche Vertretung benötigte. Zudem kann auch im

Verwaltungsverfahren, in welchem zwar grundsätzlich die Offizialmaxime gilt,

Bedarf für eine anwaltliche Vertretung bestehen.

Aufgrund des soeben beschriebenen Sachverhalts konnte ihr

Rekurs auch nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden.

Auch eine Person mit genügenden finanziellen Mitteln hätte sich aufgrund der zu

entscheidenden Rechtsfragen für eine Überprüfung der Kündigung entschieden

(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 47).

2.7

Ob die

Vorinstanz im Rekursverfahren – wie die Beschwerdeführerin vorbringt –

tatsächlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat, kann offenbleiben,

da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das

Rekursverfahren nach dem Gesagten notwendig war. Deshalb und weil die

Hauptsache des Rekursverfahrens nicht mehr streitig ist, muss nicht weiter

abgeklärt werden, in welchem rechtlichen Verhältnis Rechtsanwältin D zur Vorinstanz

und eventuell gar auch zur Beschwerdegegnerin tatsächlich gestanden hatte (bzw.

steht) und ob deshalb ein Interessenskonflikt vorliegen würde bzw. was dessen

Rechtsfolgen für das vorliegende Verfahren wären.

2.8

Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin

im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids mittellos war. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die

Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der

betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher

Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller

Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat

grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16

N. 38).

Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Einkommen von

monatlich Fr. 2'801.- in Form einer Arbeitslosenentschädigung sowie

keinerlei Vermögen und bezog zuvor Sozialhilfe. Als Ausgaben hatte die

Beschwerdeführerin unter anderem die Wohnkosten von Fr. 850.- und die

Krankenkassenprämie von Fr. 426.- angeführt. Ausgehend von einem

Grundbetrag von Fr. 1'200.- für alleinstehende Schuldner ohne

Haushaltsgemeinschaft nach den Richtlinien für die Berechnung des

betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben der

Verwaltungskommission des Obergerichts des Kanton Zürich an die Bezirksgerichte

und die Betreibungsämter vom 16. September 2009, zuzüglich eines Zuschlags

von 20 % auf dem monatlichen Grundbetrag (VGr, 13. November 2019,

VB.2019.00653, E. 4.2, 2. Absatz; VGr, 26. September 2018,

VB.2018.00501, E. 3.4 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]), errechnen

sich damit Ausgaben von mindestens Fr. 2'716.-.

Damit war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die

Anwaltskosten innert angemessener Frist zu bezahlen. Mithin war sie mittellos.

2.9

Damit

hatte die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nach § 16 Abs. 2 VRG

Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist die

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht durch das

Verwaltungsgericht festzulegen. Da der Vorinstanz bei der Festlegung der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Ermessen zukommt, ist die

Sache dafür an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in

der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise

gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher

Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beizugeben. Die Vorinstanz wird

eingeladen, die Entschädigungshöhe festzusetzen.

4.

Da es sich um eine personalrechtliche Streitigkeit mit

einem Streitwert nicht über Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende

Verfahren keine Kosten zu erheben (§ 65a Abs. 3 VRG).

Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin zulasten der

Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (zuzüglich

7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Weder der Beschwerdegegnerin noch der

Vorinstanz steht eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.

Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]; vgl. auch Julia Hänni/Lukas Xaver Meyer, Basler Kommentar,

2018, Art. 85 N. 25). Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide

Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen

(Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses

des Spitalrats der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 22. August 2019

wird aufgehoben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person

von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Der Spitalrat

der Psychiatrischen Universitätsklinik wird eingeladen, die Entschädigung von

Rechtsanwalt B festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtkosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Der

Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik wird verpflichtet, der

Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von

Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.

Mitteilung an …