VB.2019.00705
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00705
28. April 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21653)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00705
Urteil
der Einzelrichterin
vom 28. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle,
Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,
vertreten durch C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Kündigung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde mit zwei separaten Verfügungen je vom
29. März 2018 per 1. April 2018 mit einem Pensum von 100 % befristet
für einen Monat und ab 1. Mai 2018 unbefristet auf Abruf bei der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich angestellt. Die Verfügung über die
befristete Anstellung sah ausdrücklich eine Probezeit von drei Monaten vor; die
zweite Verfügung erklärte die Kündigungsfristen von §§ 14 und 17 des
Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) für
anwendbar.
Mit Austrittsverfügung vom 16. Mai 2018 wurde A per
23. Mai 2018 gekündigt.
Erwägungen
II.
Der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik
Zürich wies den dagegen gerichteten Rekurs vom 18. Juni 2018 mit Beschluss
vom 22. August 2019 ab (Dispositiv-Ziff. 1) und verweigerte A die
unentgeltliche Rechtsvertretung (Dispositiv-Ziff. 2). Verfahrenskosten
wurden keine erhoben (Dispositiv-Ziff. 3).
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 24. Oktober 2019
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolgen
sei Ziff. 2 des Rekursentscheids vom 22. August 2019 aufzuheben, ihr
sei die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu gewähren und
in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Dieser sei für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mit Fr. 4'547.85 zu entschädigen.
Die Psychiatrische Universitätsklinik mit
Beschwerdeantwort und der Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik mit
Vernehmlassung je vom 26. November 2019 beantragten, die Beschwerde sei
unter Entschädigungsfolgen abzuweisen. Am 3. Dezember 2019 reichte
Rechtsanwältin D ergänzend zur Beschwerdeantwort weitere Unterlagen ein. A nahm
am 6. Januar 2020 Stellung zur Beschwerdeantwort, wozu sich die
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich am 20. Januar 2020 äusserte. A
liess sich am 3. Februar 2020 erneut vernehmen. Selbiges tat die
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich am 6. Februar 2020.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Die Nichtgewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann bei der in der Hauptsache zuständigen
Instanz angefochten werden (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 122). Da
das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz
über eine personalrechtliche Anordnung der Beschwerdegegnerin zuständig ist
(§ 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Psychiatrische Universitätsklinik
Zürich [LS 813.17] in Verbindung mit §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]),
gilt dies daher auch für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde. Diese ist
dabei angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden
Streitwerts gerichtsintern durch die Einzelrichterin
zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
§ 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offensichtlich aussichtlos erscheint, Anspruch auf die
Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
2.2
Mit ihrem
Rekurs vom 18. Juni 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person von Rechtsanwalt B, worüber
"vorab so rasch als möglich" zu entscheiden sei. Da die Vorinstanz in
der Folge keinen Zwischenentscheid bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung traf, kontaktierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
diesbezüglich mehrmals das Sekretariat der Vorinstanz. Dieses teilte ihm –
seinen eigenen Angaben zufolge – schlussendlich telefonisch mit, die Vorinstanz
habe Rechtsanwältin D "mit der Behandlung des Rekursverfahrens beauftragt".
Mit E-Mail vom 21. Oktober 2018 gelangte Rechtsanwältin D an den
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und führte (unter anderem) Folgendes
aus: "Wie bereits am Telefon festgehalten, wird [der Beschwerdeführerin]
die unentgeltliche Prozessführung bewilligt werden, allerdings wird die Art und
der Umfang der Aufwendungen wie üblich gemäss den geltenden Grundsätzen
überprüft werden." Mit Beschluss vom 22. August 2019 verweigerte die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsvertretung, da die
Beschwerdeführerin "in der Lage [gewesen sei], ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren", womit "der Beizug eines Rechtsbeistandes nicht
notwendig gewesen" sei.
2.3
Im
Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, die
Vorinstanz habe gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und
"ein widersprüchliches Verhalten an den Tag" gelegt, indem sie der
Beschwerdeführerin während des Rekursverfahrens die unentgeltliche Prozessführung
zugesichert, diese mit Endentscheid vom 22. August 2019 jedoch verweigert
habe. Ein solches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich und verdiene keinen
Rechtsschutz. Die Vorinstanz habe sich auf ihren "ursprünglichen
Entscheid" (E-Mail vom 21. Oktober 2018) behaften zu lassen.
2.4
Die
Beschwerdegegnerin führte in ihrer Beschwerdeantwort vom 26. November 2019
unter anderem aus, den Ausführungen im Beschluss des Spitalrats vom
22.
August 2019 betreffend die fehlenden Anspruchsvoraussetzungen
hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege sei zuzustimmen. Die
Beschwerdeführerin habe mehrfach bewiesen, dass sie sich zu wehren wisse und
rechtlich nicht vollkommen unbedarft sei. Im Verwaltungsverfahren gelte die
Offizialmaxime, weshalb der Beizug eines Anwalts in der Regel nicht notwendig
und im vorliegenden Fall der Auflösung eines Anstellungsverhältnisses während
der Probezeit auch tatsächlich nicht notwendig gewesen sei.
2.5
In ihrer
Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2020 führte die
Beschwerdeführerin aus, entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdegegnerin sei die
juristische Erfassung der erfolgten Kündigung aufgrund der zwei gleichzeitig
erlassenen Anstellungsverfügungen vom 29. März 2018 sowie aufgrund des
bereits erstellten Einsatzplans für den Monat Mai 2018 alles andere als klar
und einfach gewesen. Zudem könne die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass sich
die Beschwerdeführerin gegen die Kündigung gewehrt und das Gespräch mit der
Beschwerdegegnerin gesucht habe, nicht als Beweis dafür dienen, dass keine Notwendigkeit
für den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands vorgelegen hätte.
2.6
Der
Beschwerdeführerin ist beizupflichten. Für die Beschwerdeführerin war der
Beizug eines Rechtsbeistands im Rekursverfahren nötig, da die juristische
Erfassung der erfolgten Kündigung und ihre Anfechtung aufgrund der beiden
Anstellungsverfügungen vom 29. März 2018 und der daraus resultierenden
Verknüpfung einer befristeten und einer unbefristeten Anstellung (auf Abruf)
für die rechtsunkundige Beschwerdeführerin tatsächlich schwierig waren. So
wurde der Beschwerdeführerin mit der Verfügung über ihre für den Monat April
befristete Anstellung eine Probezeit von drei Monaten angesetzt; in der zweiten
Verfügung wurden jedoch nur die Kündigungsfristen von §§ 14 und 17 PG für
anwendbar erklärt. Damit bestanden für die Beschwerdeführerin bereits Unsicherheiten
bezüglich der effektiven Dauer ihrer Probezeit und damit auch bezüglich der
Rechtmässigkeit der siebentätigen Kündigungsfrist, innert welcher ihr die
Beschwerdegegnerin gekündigt hatte. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin
eine genügende Probezeitbeurteilung erhalten hatte, weshalb es nicht
offensichtlich war, dass die Kündigung den gesetzlichen Vorgaben entsprach und
insbesondere nicht missbräuchlich war. Insgesamt ist es damit nachvollziehbar,
dass die Beschwerdeführerin zu Wahrung ihrer Rechte einen Anwalt beigezogen hatte.
Aus dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen
Gehörs ohne anwaltliche Vertretung gegen die Kündigung gewehrt hatte, kann
nicht geschlossen werden, dass sie auch im anschliessenden Rekursverfahren
keine anwaltliche Vertretung benötigte. Zudem kann auch im
Verwaltungsverfahren, in welchem zwar grundsätzlich die Offizialmaxime gilt,
Bedarf für eine anwaltliche Vertretung bestehen.
Aufgrund des soeben beschriebenen Sachverhalts konnte ihr
Rekurs auch nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos qualifiziert werden.
Auch eine Person mit genügenden finanziellen Mitteln hätte sich aufgrund der zu
entscheidenden Rechtsfragen für eine Überprüfung der Kündigung entschieden
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 47).
2.7
Ob die
Vorinstanz im Rekursverfahren – wie die Beschwerdeführerin vorbringt –
tatsächlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen hat, kann offenbleiben,
da die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das
Rekursverfahren nach dem Gesagten notwendig war. Deshalb und weil die
Hauptsache des Rekursverfahrens nicht mehr streitig ist, muss nicht weiter
abgeklärt werden, in welchem rechtlichen Verhältnis Rechtsanwältin D zur Vorinstanz
und eventuell gar auch zur Beschwerdegegnerin tatsächlich gestanden hatte (bzw.
steht) und ob deshalb ein Interessenskonflikt vorliegen würde bzw. was dessen
Rechtsfolgen für das vorliegende Verfahren wären.
2.8
Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids mittellos war. Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die
Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen Verhältnisse der
betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter Berücksichtigung sämtlicher
Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und sämtlicher finanzieller
Verpflichtungen andererseits. Den Nachweis der Mittellosigkeit hat
grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16
N. 38).
Die Beschwerdeführerin verfügte über ein Einkommen von
monatlich Fr. 2'801.- in Form einer Arbeitslosenentschädigung sowie
keinerlei Vermögen und bezog zuvor Sozialhilfe. Als Ausgaben hatte die
Beschwerdeführerin unter anderem die Wohnkosten von Fr. 850.- und die
Krankenkassenprämie von Fr. 426.- angeführt. Ausgehend von einem
Grundbetrag von Fr. 1'200.- für alleinstehende Schuldner ohne
Haushaltsgemeinschaft nach den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums gemäss Kreisschreiben der
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kanton Zürich an die Bezirksgerichte
und die Betreibungsämter vom 16. September 2009, zuzüglich eines Zuschlags
von 20 % auf dem monatlichen Grundbetrag (VGr, 13. November 2019,
VB.2019.00653, E. 4.2, 2. Absatz; VGr, 26. September 2018,
VB.2018.00501, E. 3.4 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]), errechnen
sich damit Ausgaben von mindestens Fr. 2'716.-.
Damit war es der Beschwerdeführerin nicht möglich, die
Anwaltskosten innert angemessener Frist zu bezahlen. Mithin war sie mittellos.
2.9
Damit
hatte die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren nach § 16 Abs. 2 VRG
Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist die
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht durch das
Verwaltungsgericht festzulegen. Da der Vorinstanz bei der Festlegung der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands ein Ermessen zukommt, ist die
Sache dafür an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt B als unentgeltlicher
Rechtsbeistand für das Rekursverfahren beizugeben. Die Vorinstanz wird
eingeladen, die Entschädigungshöhe festzusetzen.
4.
Da es sich um eine personalrechtliche Streitigkeit mit
einem Streitwert nicht über Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende
Verfahren keine Kosten zu erheben (§ 65a Abs. 3 VRG).
Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (zuzüglich
7,7 % Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Weder der Beschwerdegegnerin noch der
Vorinstanz steht eine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.
Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; vgl. auch Julia Hänni/Lukas Xaver Meyer, Basler Kommentar,
2018, Art. 85 N. 25). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide
Rechtsmittel ergriffen werden, müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 2 des Beschlusses
des Spitalrats der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 22. August 2019
wird aufgehoben. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person
von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Der Spitalrat
der Psychiatrischen Universitätsklinik wird eingeladen, die Entschädigung von
Rechtsanwalt B festzusetzen, wobei die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin vorbehalten bleibt.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtkosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Der
Spitalrat der Psychiatrischen Universitätsklinik wird verpflichtet, der
Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.- (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6.
Mitteilung an …