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Entscheid

VB.2019.00708

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00708

9. Januar 2020Deutsch6 min

(URT.2020.21389)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00708

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Januar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

Kantonswechsel,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger der Türkei,

reiste am 16. September 2010 in die Schweiz ein, nachdem er am 6. November

2009 eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet hatte. Der Kanton Zürich

erteilte ihm am 8. November 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib

bei der Ehefrau, letztmals verlängert bis zum 15. September 2016. Im Juni

2016 trennten sich die Ehegatten definitiv, woraufhin A am 3. November

2016 mangels erfolgreicher Integration aus der Schweiz weggewiesen wurde. Am

31. Januar 2017 erfolgte die Ehescheidung. Während der Hängigkeit des

gegen die Wegweisung erhobenen Rekurses heiratete A am 10. Oktober 2017

erneut eine Schweizerin, zog nach C und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für

den Kanton Luzern, gültig bis am 1. November 2018. Der Rekurs wurde zufolge

Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Am 1. Juli 2018 zog A mit seiner zweiten Ehefrau in

den Kanton Zürich und stellte am 10. Juli 2018 beim Migrationsamt Zürich

ein Gesuch um Kantonswechsel. Im September 2018 trennte sich das Ehepaar, am

9. November 2018 erfolgte die Scheidung.

Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 wies das

Migrationsamt das Kantonswechselgesuch von A ab, setzte diesem zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 5. September

2019 und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. September 2019 ab und ordnete

an, dass A den Kanton Zürich per 23. November 2019 zu verlassen habe.

Zuvor war A der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit während des Rekursverfahrens

gestattet worden.

III.

Am 25. Oktober 2019 beantragte A dem

Verwaltungsgericht mit Beschwerde, der angefochtene Entscheid sei unter

Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm der Kantonswechsel zu bewilligen. Dem

Rechtsmittel sei sodann die aufschiebende Wirkung zu erteilen und zu

bestätigen, dass er zur vorläufigen Anwesenheit im Kanton Zürich und zur

Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz berechtigt sei. Schliesslich ersuchte A

um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. November

2019.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein.

Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2019 stellte

das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf BGr, 22. Januar 2016,

2C_906/2015, E. 3.2 fest, dass A bis auf Weiteres sowohl zum Aufenthalt im

Kanton Zürich als auch zur Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz berechtigt

sei.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide

der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das

Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Personen

mit einer Aufenthaltsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 2 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Kantonswechsel, wenn

sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG

vorliegen. Diese Bestimmung hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu

vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Entsprechend

kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Genuss dieses Anspruchs, wer

im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe

bestreiten kann (BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.). Praxisgemäss

müssen die Voraussetzungen für den Kantonswechsel nicht bloss im Gesuchs-,

sondern auch noch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (Peter Bolzli, in: Marc

Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13).

2.2

Der

Beschwerdeführer wurde am 26. August 2014 vom Bezirksgericht D wegen

qualifizierter grober Verkehrsregelnverletzung zu einer Freiheitsstrafe von

20.

Monaten verurteilt, womit er einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1

lit. b AIG setzte. Überdies ist er seit März 2019 arbeitslos bzw.

teilweise arbeitsunfähig und bezieht seit Mai 2019 Sozialhilfe. Damit besteht

kein Anspruch auf Kantonswechsel. Weiter liegt seit der Scheidung des

Beschwerdeführers von seiner zweiten Ehefrau auch kein Fall einer

routinemässigen Bewilligungsverlängerung (mehr) vor (vgl. VGr, 22. Januar

2014, VB.2013.00711, E. 2). Folglich haben nicht die Zürcher Behörden über

den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu befinden.

Diesbezüglich liegt die Zuständigkeit vielmehr weiterhin bei den Behörden des

Kantons Luzern. Denn das Gesuch um Kantonswechsel wurde gestellt, bevor die

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern am 1. November 2018 abgelaufen

Dispositiv

war. Der Beschwerdeführer muss demnach im Kanton Luzern um Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei ihm nicht deswegen Fristversäumnis

vorgehalten werden kann, weil er stattdessen ein Gesuch um Kantonswechsel im Kanton

Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat (BGr,

22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2).

In Anbetracht die konkreten Umstände nicht zu beanstanden

ist schliesslich, wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auch im Rahmen

des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1

Satz 2 VRG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist abzuweisen

(§ 16 Abs. 1 VRG), da sich die Beschwerde zufolge Straffälligkeit, Arbeitslosigkeit

und bereits erfolgter Scheidung als aussichtslos erweist.

4.

Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83

lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung

des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen

beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …