VB.2019.00708
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00708
9. Januar 2020Deutsch6 min
(URT.2020.21389)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00708
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
Kantonswechsel,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1987 geborener Staatsangehöriger der Türkei,
reiste am 16. September 2010 in die Schweiz ein, nachdem er am 6. November
2009 eine Schweizer Staatsangehörige geheiratet hatte. Der Kanton Zürich
erteilte ihm am 8. November 2010 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
bei der Ehefrau, letztmals verlängert bis zum 15. September 2016. Im Juni
2016 trennten sich die Ehegatten definitiv, woraufhin A am 3. November
2016 mangels erfolgreicher Integration aus der Schweiz weggewiesen wurde. Am
31. Januar 2017 erfolgte die Ehescheidung. Während der Hängigkeit des
gegen die Wegweisung erhobenen Rekurses heiratete A am 10. Oktober 2017
erneut eine Schweizerin, zog nach C und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung für
den Kanton Luzern, gültig bis am 1. November 2018. Der Rekurs wurde zufolge
Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Am 1. Juli 2018 zog A mit seiner zweiten Ehefrau in
den Kanton Zürich und stellte am 10. Juli 2018 beim Migrationsamt Zürich
ein Gesuch um Kantonswechsel. Im September 2018 trennte sich das Ehepaar, am
9. November 2018 erfolgte die Scheidung.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2019 wies das
Migrationsamt das Kantonswechselgesuch von A ab, setzte diesem zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 5. September
2019 und entzog einem Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. September 2019 ab und ordnete
an, dass A den Kanton Zürich per 23. November 2019 zu verlassen habe.
Zuvor war A der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit während des Rekursverfahrens
gestattet worden.
III.
Am 25. Oktober 2019 beantragte A dem
Verwaltungsgericht mit Beschwerde, der angefochtene Entscheid sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben und ihm der Kantonswechsel zu bewilligen. Dem
Rechtsmittel sei sodann die aufschiebende Wirkung zu erteilen und zu
bestätigen, dass er zur vorläufigen Anwesenheit im Kanton Zürich und zur
Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz berechtigt sei. Schliesslich ersuchte A
um unentgeltliche Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. November
2019.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein.
Mit Präsidialverfügung vom 11. November 2019 stellte
das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf BGr, 22. Januar 2016,
2C_906/2015, E. 3.2 fest, dass A bis auf Weiteres sowohl zum Aufenthalt im
Kanton Zürich als auch zur Erwerbstätigkeit in der ganzen Schweiz berechtigt
sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide
der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das
Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Personen
mit einer Aufenthaltsbewilligung haben gemäss Art. 37 Abs. 2 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) Anspruch auf Kantonswechsel, wenn
sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG
vorliegen. Diese Bestimmung hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu
vereinfachen (Amtl. Bull. NR 2004, 738, Votum Leuthard). Entsprechend
kommt nach dem Willen des Gesetzgebers nur in den Genuss dieses Anspruchs, wer
im neuen Kanton eine Stelle hat und den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe
bestreiten kann (BBl 2002, 3709 ff., 3790 f.). Praxisgemäss
müssen die Voraussetzungen für den Kantonswechsel nicht bloss im Gesuchs-,
sondern auch noch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (Peter Bolzli, in: Marc
Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 37 AIG N. 13).
2.2
Der
Beschwerdeführer wurde am 26. August 2014 vom Bezirksgericht D wegen
qualifizierter grober Verkehrsregelnverletzung zu einer Freiheitsstrafe von
20.
Monaten verurteilt, womit er einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG setzte. Überdies ist er seit März 2019 arbeitslos bzw.
teilweise arbeitsunfähig und bezieht seit Mai 2019 Sozialhilfe. Damit besteht
kein Anspruch auf Kantonswechsel. Weiter liegt seit der Scheidung des
Beschwerdeführers von seiner zweiten Ehefrau auch kein Fall einer
routinemässigen Bewilligungsverlängerung (mehr) vor (vgl. VGr, 22. Januar
2014, VB.2013.00711, E. 2). Folglich haben nicht die Zürcher Behörden über
den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu befinden.
Diesbezüglich liegt die Zuständigkeit vielmehr weiterhin bei den Behörden des
Kantons Luzern. Denn das Gesuch um Kantonswechsel wurde gestellt, bevor die
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Luzern am 1. November 2018 abgelaufen
Dispositiv
war. Der Beschwerdeführer muss demnach im Kanton Luzern um Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ersuchen, wobei ihm nicht deswegen Fristversäumnis
vorgehalten werden kann, weil er stattdessen ein Gesuch um Kantonswechsel im Kanton
Zürich gestellt und den Ausgang dieses Verfahrens abgewartet hat (BGr,
22. Januar 2016, 2C_906/2015, E. 3.2).
In Anbetracht die konkreten Umstände nicht zu beanstanden
ist schliesslich, wenn der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer auch im Rahmen
des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 VRG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist abzuweisen
(§ 16 Abs. 1 VRG), da sich die Beschwerde zufolge Straffälligkeit, Arbeitslosigkeit
und bereits erfolgter Scheidung als aussichtslos erweist.
4.
Gegen Entscheide über einen Kantonswechsel steht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht offen (Art. 83
lit. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). In der Rechtsmittelbelehrung
des nachfolgenden Dispositivs ist deshalb auf die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zu verweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …