VB.2019.00709
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00709
25. März 2020Deutsch19 min
(URT.2020.21569)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00709
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist eine 1996 geborene Staatsangehörige Serbiens. Am
22. Dezember 2013 heiratete sie in Serbien den Schweizer Staatsangehörigen
C, geboren 1995. Am 16. Mai 2014 reiste A in die Schweiz ein, worauf sie
am 9. September 2014 eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung
zum Verbleib beim Ehemann erhielt, letztmals mit Gültigkeit bis
15. November 2018. Aus der Ehe gingen am 2014 die Tochter D und
2016 der Sohn E hervor. Die Kinder besitzen, wie der Vater, das Schweizer
Bürgerrecht.
B. A und
ihre Familie mussten zwischen Oktober 2014 und Januar 2019 mit Sozialhilfe im
Umfang von insgesamt Fr. 155'378.55 unterstützt werden. Mit Schreiben vom
18. Oktober 2016 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass der Widerruf
ihrer Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls sie und ihre Familie
weiterhin nicht in der Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt ohne
Sozialhilfe zu bestreiten. Ausserdem verwarnte das Migrationsamt A mit
Verfügung vom 4. Dezember 2017 und drohte ihr den Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei fortgesetztem Sozialhilfebezug
an.
Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk F vom
26. November 2015 wurde A wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse
von Fr. 600.- bestraft.
C. Am
4. Oktober 2018 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit
Verfügung vom 25. Januar 2019 ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte
ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. März 2019.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom
20. Mai 2019 wurde A wegen mehrfachen, teils versuchten Diebstahls, der
mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer
Freiheitsstrafe von sechs Monaten (davon neun Tage durch Haft erstanden) unter
Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 600.-
bestraft. Von einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen.
Erwägungen
II.
Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. September 2019
ab (Dispositiv-Ziff. I), setze A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz
bis am 25. November 2019 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'325.-, schrieb diese aber wegen
Uneinbringlichkeit umgehend ab (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in
Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 25. Oktober 2019 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen betragen, unter
Entschädigungsfolge sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Des Weiteren
beantragt sie, es seien ihr "keine Verfahrenskosten
zu belasten".
Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend
das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von
Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Als Ehefrau eines
Schweizer Bürgers hat die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich Anspruch auf
Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
2.2
Der
Anspruch nach Art. 42 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63
AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter
anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die
sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen
ist. Gemäss Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar 2019
(Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit, Ziff. 4.1) rechtfertigt
sich der Widerruf praxisgemäss bei einem Sozialhilfebezug von mehr als
Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 21. August
2019, VB.2019.00322, E. 2.1 – 21. August 2018, VB.2018.00239,
E. 3.1). Dabei muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben
den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in
Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten
hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren
Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013,
E. 2.3 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen;
VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00423,
E. 3.1).
Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen
als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für
Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das
Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht
(Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr,
27.
September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 13. Februar
2020, VB.2019.00595, E. 2.2 Abs. 2 [noch nicht
rechtskräftig]; vgl. BGr, 11. Juli 2014,
2C_1160/2013, E. 5.1 – 12. Dezember 2014, 2C_298/2014,
E. 6.4.2).
2.3
2.3.1
Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden seit
Oktober 2014 von der Sozialhilfe unterstützt − bis Ende
Januar 2019 in einem Gesamtbetrag von Fr. 155'378.55.
Da die Familie sich seither nur für rund drei Monate von der Sozialhilfe zu
lösen vermochte und am 28. Juni 2019 erneut einen Antrag auf
Sozialhilfe gestellt hat, ist dieser Betrag seither weiter
angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des
Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr,
10.
November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019,
2C_714/2018, E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin verfängt mit ihrem
Vorbringen nicht, dass in der Schweizer Familie in erster Linie der Vater für
die Beschaffung des Geldes verantwortlich sei und die Mutter für die Betreuung
der Kinder – obwohl im ZGB nicht so vorgeschrieben. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin "aus dem Balkan" und auch
ihr Ehemann "ursprünglich aus dem Balkan" stammen. Die eheliche
Unterstützungspflicht besteht unabhängig vom gelebten Familienmodell und der
Herkunft der Ehegatten. Somit kann sich die Beschwerdeführerin nicht vom
Vorwurf des (dauerhaften und erheblichen) Sozialhilfebezugs befreien, indem sie
vorbringt, "die Hauptverantwortung zur finanziellen Lage" trage ihr
Ehemann. Aus demselben Grund erübrigt sich auch die "Abklärung der
einzelnen Sozialhilfen".
Zur Prognose der Entwicklung der
finanziellen Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2014 bis heute
einzig während fünf Monaten (Juni bis Oktober 2018) einer Erwerbstätigkeit nachging.
Dabei beschränkte sich diese gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde der Stadt H
auf Arbeitseinsätze "einmal die Woche je 2-3 Stunden im Bereich
Reinigung". Die Beschwerdeführerin verfügt sodann weder über einen
Schulabschluss noch über eine berufliche Ausbildung. Ihr Ehemann arbeitete
"für ca. neun Monate" bei I, wobei er diese Stelle nach Einreise der
Beschwerdeführerin und der Geburt der gemeinsamen Tochter im Mai 2014 aufgab.
Seither war er ebenfalls nur für kurze Zeit erwerbstätig, namentlich im April
und im Mai 2017 (bei zwei verschiedenen Arbeitgebern) sowie zwischen März und
Mai 2019 als Kurier. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat zwar in der Schweiz
die Schule besucht, die neunte Klasse aber gemäss eigenen Angaben nicht
abgeschlossen, da er damals (nach der Scheidung seiner Eltern) mit dem Vater
nach Serbien zog. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Die
Sozialhilfebehörde der Stadt H erachtete in einem Schreiben vom
31.
Oktober 2018 als "unwahrscheinlich", dass sich die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann "in den nächsten Monaten" von der
Sozialhilfe lösen könnten.
2.3.2
Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die
Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der
Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu
bejahen.
2.4
Liegt ein
Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend
– die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist
(Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,
SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention
[EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend unstreitig – eröffnetem
Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8
Abs. 1 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember
2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6).
Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person
sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer
Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016,
2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 –
11.
September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher
Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und
obhutsberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn
namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die
damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden
Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285
E. 5.2; BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen).
Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1
BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt
werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36
Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und
der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach
Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014,
E. 2.3).
2.4.1
Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich kein
Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer beiden Kinder (im
Mai 2014 und im Juni 2016) keine Arbeitsstelle suchte. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden
Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden,
sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr,
20.
März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018,
2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016,
E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seit der Geburt des
ersten Kindes nur während weniger Monate einer Erwerbstätigkeit nachging und
somit auch er die Kinderbetreuung hätte übernehmen können, ist der
Sozialhilfebezug in den ersten Jahren nach der Geburt vorliegend nicht
entschuldbar (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2).
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
18.
Oktober 2016 durch den Beschwerdegegner ermahnt und sodann mit
Verfügung vom 4. Dezember 2017 wegen ihres andauernden Sozialhilfebezugs
ausländerrechtlich verwarnt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte
somit bereits seit mehreren Jahren Kenntnis davon, dass von ihr entsprechende
Anstrengungen erwartet wurden, und war auch über die möglichen Konsequenzen
informiert. Gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde
der Stadt H vom 31. Oktober 2018 zeigten die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann aber "bisher wenig Bemühungen, ihre Notlage selber zu
beheben". Bereits im Juni 2017 stellte dieselbe Behörde fest, dass
"die Zusammenarbeit der letzten Jahre mit dem Ehepaar von deren Seite her
als weitgehend unverbindlich zu qualifizieren ist" und bisherige
Vereinbarungen "nicht nachhaltig eingehalten [wurden]". Des Weiteren
komme die Beschwerdeführerin ihrer Schadensminderungspflicht "gar
Dispositiv
nicht" nach. Aus diesen Gründen wurde die Familie
"[m]it Beschluss vom 16. Januar 2018 (…) auf ihre Mitwirkungspflicht
aufmerksam gemacht. Die Sozialhilfe wurde entsprechend gekürzt (Sanktion)". Bereits davor wurde das Ehepaar mit Beschluss vom 21. Juni 2017
"ein erstes Mal sanktioniert" und der Grundbedarf der Familie um
15 % herabgesetzt.
Doch selbst im Nachgang zu diesen von den Migrations- und
Sozialhilfebehörden verhängten Massnahmen sind keine wirklichen Suchbemühungen
nachgewiesen. Die Ehegatten gaben zwar gegenüber dem Beschwerdegegner mit
Schreiben vom 8. November 2017 an, sich "jetzt noch mehr [zu] bemühen
um eine Stelle zu finden"; und baten "noch um eine Chance". Aus
dieser offenbaren Einsicht resultierten jedoch keine ernsthaften Anstrengungen.
Die "Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen" wurden erst unter
dem Druck der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung beigebracht; hinzu
kommt, dass die Dokumente offenbar nicht dem RAV eingereicht und von einem
dortigen Mitarbeiter visiert wurden. Damit ist nicht belegt, dass tatsächlich
eine Bewerbung erfolgte. Bewerbungs- oder Absageschreiben, welche
(erfolglose) Suchbemühungen belegen würden, wurden weder vor Vorinstanz noch
vor Verwaltungsgericht eingereicht. Es wird lediglich behauptet, die
"Eheleute A und C [hätten] sich um diverse Arbeiten bemüht". Die
behaupteten Stellenbewerbungen durch persönliche Vorsprache sowie die Vermittlung
durch Bekannte sind sodann kaum überprüfbar. Diesbezüglich bleibt anzufügen,
dass sich offenbar der Ehemann der Beschwerdeführerin um die
Bewerbungsschreiben kümmert, sodass deren mangelnde Dokumentation nicht nur der
Beschwerdeführerin angelastet werden kann. Ebenfalls zu erwähnen ist,
dass die Beschwerdeführerin erst nach viereinhalbjährigem Aufenthalt
in der Schweiz einen Deutschkurs auf Niveau A 1.1 besucht hat; weitere Teilnahmen
an Kursen oder Ausbildungsangeboten, welche die (berufliche) Integration der Beschwerdeführerin
verbessert hätten, gehen aus den Akten nicht hervor.
Nach dem Gesagten ist der Sozialhilfebezug nicht nur der
Beschwerdeführerin anzulasten. Sie trifft jedoch ein erhebliches Verschulden,
da sie selbst nur für kurze Zeit eine Anstellung hatte und mit Ausnahme des
vorgenannten Deutschkurses keinerlei Anstrengungen zu Aus- oder Weiterbildung
ersichtlich sind (vgl. dazu VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322,
E. 4.2 Abs. 2).
2.4.2
Die Beschwerdeführerin hält sich seit Mai 2014 und somit seit bald sechs
Jahren in der Schweiz auf. Sie spricht zwar italienisch und französisch, hat
sich aber – wie erwähnt – bisher nur beschränkt bemüht, die in ihrem Wohnkanton
gesprochene Landessprache zu erlernen. Sodann sind gegen die
Beschwerdeführerin Verlustscheine im Umfang von total Fr. 2'710.-
registriert. Sie erwirkte ausserdem zwei Straferkenntnisse gegen
sich. Dabei fällt der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk F vom
26. November 2015 wegen geringfügigen Diebstahls kaum ins Gewicht. Dem
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 20. Mai 2019 wegen
mehrfachen, teils versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und
mehrfachen Hausfriedensbruchs kommt vorliegend grössere Bedeutung zu, denn die
Beschwerdeführerin wurde damit nicht nur mit einer Freiheitsstrafe von sechs
Monaten (mit einer Probezeit von zwei Jahren) bestraft. Ihre Taten zählen
darüber hinaus zu den strafbaren Verhaltensweisen, welche
grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (vgl.
Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 [StGB]); in Anwendung der Härtefallklausel
(Art. 66a Abs. 2 StGB) wurde jedoch
ausnahmsweise davon abgesehen. Relativiert werden die begangenen
Straftaten dadurch, dass der Tatentschluss gemeinsam mit einer Mittäterin
offenbar spontan und insbesondere aufgrund der knappen finanziellen
Verhältnisse erfolgte und die Deliktsumme beschränkt war (Sachschaden von
Fr. 1'500.-; Diebesgut im Wert von rund Fr. 1'050.-).
2.4.3
Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der
Schweiz gründet in der Tatsache, dass ihr Schweizer Ehemann und ihre zwei
Schweizer Kinder hier leben. Die Kinder wurden hier geboren, und die Tochter
besucht den Kindergarten. Die Kinder sind heute rund 6 bzw. 3 ¾ Jahre
alt und damit noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen eine
Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter (und gegebenenfalls mit dem Vater)
grundsätzlich zumutbar wäre.
Soweit ersichtlich, war jedoch die Beschwerdeführerin seit
ihrer Einreise im Mai 2014 nicht mehr in Serbien, und ihre Kinder waren noch nie dort. Die Geschwister der Beschwerdeführerin
(vier Brüder und zwei Schwestern) leben in Genf, in Frankreich und in Italien.
Unklar ist, ob der Vater der Beschwerdeführerin in Serbien oder in Italien
wohnt. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist offenbar verstorben, als diese
vier Jahre alt war. Weitere Verwandte oder Bekannte in Serbien hat die
Beschwerdeführerin nicht. Sie wurde in J, Italien, geboren, wo sie auch während
rund zwei Jahren die Schule besuchte, bevor sie mit zwölf Jahren "nach
Frankreich gekommen" sei. Anschliessend zog sie nach Genf weiter, wo sie
am 4. Februar 2011 um Asyl ersuchte. Da sich die Beschwerdeführerin in der
Folge aus der ihr zugewiesenen Unterkunft entfernte und nicht mehr auffindbar
war, trat das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für
Migration [SEM]) mit Verfügung vom 17. September 2012 nicht auf ihr
Asylgesuch ein und wies sie aus der Schweiz weg. Für die Hochzeit Ende Dezember
2013 gingen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach Serbien, wo Erstere
sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2014 aufhielt.
In der Rekurseingabe gab die Beschwerdeführerin zwar an, serbisch
zu sprechen. Ihre Befragung durch die Kantonspolizei Zürich im Rahmen der
Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde aber auf Rumänisch durchgeführt, und sie
selbst sagte anlässlich derselben, daneben "Roma" (romani), italienisch,
französisch und spanisch zu sprechen. Die Einvernahme durch die Stadtpolizei
Zürich betreffend Einbruchdiebstahl wurde sodann auf Italienisch durchgeführt.
In Anbetracht ihrer bisherigen Aufenthalte in Italien, Frankreich und der
Schweiz und dem nur kurzen Aufenthalt in Serbien ist deshalb nicht davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die serbische Sprache wirklich
beherrscht.
Insgesamt wäre eine (Wieder-)Eingliederung in Serbien für
die Beschwerdeführerin stark erschwert: Sie hat sich dort nur für wenige Monate
aufgehalten, verfügt – wenn überhaupt – nur über beschränkte Kenntnisse der
Landessprache und kann dort sodann auf keinerlei soziales Netzwerk
zurückgreifen. Ausserdem hat sie nur für kurze Zeit überhaupt eine Schule
besucht und verfügt über keine Ausbildung. Vor diesem Hintergrund wäre es für
die Beschwerdeführerin als verheiratete, aber getrennt von ihrem Ehemann
lebende Frau nur schwerlich möglich, in ihrem Herkunftsland selbständig ein
Einkommen zu erwirtschaften. Sollte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin
dazu entschliessen, seiner Frau mit den beiden Kindern nach Serbien zu folgen,
wäre die dortige Wiedereingliederung der Familie ebenfalls stark erschwert: Der
Ehemann wohnte zwar gemäss eigenen Angaben nach der Scheidung der Eltern mit
seinem Vater während einer gewissen Zeit in Serbien und spricht auch die
Landessprache. Sein Vater, sein Bruder und sein Stiefbruder leben jedoch heute
in K, Italien. Die Mutter des Ehemanns der Beschwerdeführerin lebt offenbar in
Deutschland; zu ihr hat er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt. Seine Kinder-
und Jugendjahre verbrachte er sodann zu einem grossen Teil in der Schweiz; über
ein soziales Netz in Serbien verfügt auch er nicht.
Zwar müssten die Kinder vorliegend nicht mit der Mutter
ausreisen, da der Ehemann mit diesen in der Schweiz verbleiben könnte. Er hat
sich denn auch bisher an der Kinderbetreuung beteiligt. Für die noch jungen
Kinder wäre eine Trennung von ihrer Mutter und damit ihrer
Hauptbetreuungsperson jedoch mit einer grossen Härte verbunden, und die
Wegweisung der Beschwerdeführerin zeitigte somit erhebliche Auswirkungen auf
das Leben ihrer Kinder. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf
hinzuweisen, dass aufgrund der knappen wirtschaftlichen Ressourcen aller
Beteiligten nicht davon auszugehen ist, dass die Mutter-Kind-Beziehungen zwischen
der Beschwerdeführerin in Serbien und den Kindern hier in der Schweiz mittels
regelmässiger Besuche wirklich gepflegt werden könnten. Der Kontakt zwischen
der Beschwerdeführerin und ihren zwei Kindern beschränkte sich somit künftig im
Wesentlichen auf eine Kommunikation über Telefon und Internet, was für die noch
jungen Kinder mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 sowie Art. 3 KRK
nicht als ausreichend bezeichnet werden kann. Das erhebliche, aber vorwiegend pekuniäre
öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin erscheint daher
gegenüber den gewichtigen privaten Interessen ihrer minderjährigen Schweizer
Kinder als untergeordnet.
2.5 Unter
diesen besonderen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin jedenfalls im gegenwärtigen
Zeitpunkt als unverhältnismässig.
Die Beschwerdeführerin ist jedoch mit Nachdruck darauf
hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation bezieht
und sie der vorliegende Entscheid nicht davon entbindet, sich verstärkt für die
Integration in die hiesigen Verhältnisse und insbesondere in den Arbeitsmarkt
einzusetzen und auch sonst zu keinen weiteren Klagen Anlass zu geben. Sollten
daher bei ihr in Zukunft keine ernsthaften Anstrengungen zur beruflichen und
sprachlichen Integration erkennbar sein, wäre ihr Aufenthaltsstatus erneut zu
prüfen, wobei sich das Kindeswohl und die Kindesinteressen mit zunehmendem
Alter ihrer Kinder immer weniger gegen das öffentliche Interesse anführen
lassen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin
zu verlängern.
Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 96
Abs. 2 AIG zu verwarnen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13
Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'000.- für das
Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Der Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr "keine Verfahrenskosten zu
belasten", ist damit gegenstandslos.
4.2 Ein
Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht gestellt und geht
auch nicht implizit aus der Beschwerdeschrift hervor. Der anwaltliche Vertreter
der Beschwerdeführerin kann somit nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand im
Sinn von § 16 Abs. 2 VRG bestellt werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 113 f.).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe
Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde
wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2019
sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 23. September
2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV
des Rekursentscheids vom 23. September 2019 werden die Rekurskosten dem
Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
2. Die
Beschwerdeführerin wird verwarnt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Kosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Diese Frist steht aufgrund der
Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren
zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom
20. März 2020 (SR 173.110.4) bis am 19. April 2020 still.
7. Mitteilung an …