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Entscheid

VB.2019.00709

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00709

25. März 2020Deutsch19 min

(URT.2020.21569)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00709

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist eine 1996 geborene Staatsangehörige Serbiens. Am

22. Dezember 2013 heiratete sie in Serbien den Schweizer Staatsangehörigen

C, geboren 1995. Am 16. Mai 2014 reiste A in die Schweiz ein, worauf sie

am 9. September 2014 eine regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligung

zum Verbleib beim Ehemann erhielt, letztmals mit Gültigkeit bis

15. November 2018. Aus der Ehe gingen am 2014 die Tochter D und

2016 der Sohn E hervor. Die Kinder besitzen, wie der Vater, das Schweizer

Bürgerrecht.

B. A und

ihre Familie mussten zwischen Oktober 2014 und Januar 2019 mit Sozialhilfe im

Umfang von insgesamt Fr. 155'378.55 unterstützt werden. Mit Schreiben vom

18. Oktober 2016 wies das Migrationsamt A darauf hin, dass der Widerruf

ihrer Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls sie und ihre Familie

weiterhin nicht in der Lage sein sollten, ihren Lebensunterhalt ohne

Sozialhilfe zu bestreiten. Ausserdem verwarnte das Migrationsamt A mit

Verfügung vom 4. Dezember 2017 und drohte ihr den Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei fortgesetztem Sozialhilfebezug

an.

Mit Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk F vom

26. November 2015 wurde A wegen geringfügigen Diebstahls mit einer Busse

von Fr. 600.- bestraft.

C. Am

4. Oktober 2018 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt das Gesuch mit

Verfügung vom 25. Januar 2019 ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte

ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 31. März 2019.

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom

20. Mai 2019 wurde A wegen mehrfachen, teils versuchten Diebstahls, der

mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer

Freiheitsstrafe von sechs Monaten (davon neun Tage durch Haft erstanden) unter

Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von Fr. 600.-

bestraft. Von einer Landesverweisung wurde ausnahmsweise abgesehen.

Erwägungen

II.

Den gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. September 2019

ab (Dispositiv-Ziff. I), setze A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz

bis am 25. November 2019 an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihr die

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'325.-, schrieb diese aber wegen

Uneinbringlichkeit umgehend ab (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in

Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 25. Oktober 2019 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen betragen, unter

Entschädigungsfolge sei ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Des Weiteren

beantragt sie, es seien ihr "keine Verfahrenskosten

zu belasten".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung;

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche

Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend

das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von

Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Als Ehefrau eines

Schweizer Bürgers hat die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich Anspruch auf

Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

2.2

Der

Anspruch nach Art. 42 AIG erlischt, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63

AIG vorliegen (Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung dabei unter

anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person oder eine Person, für die

sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen

ist. Gemäss Weisung des Migrationsamts vom 25. Januar 2019

(Massnahmenpraxis bei Sozialhilfeabhängigkeit, Ziff. 4.1) rechtfertigt

sich der Widerruf praxisgemäss bei einem Sozialhilfebezug von mehr als

Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (VGr, 21. August

2019, VB.2019.00322, E. 2.1 – 21. August 2018, VB.2018.00239,

E. 3.1). Dabei muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben

den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf kommt in

Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten

hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren

Lebensunterhalt sorgen wird (BGr, 11. September 2014, 2C_1058/2013,

E. 2.3 – 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3, je mit Hinweisen;

VGr, 29. Mai 2019, VB.2018.00423,

E. 3.1).

Ehegatten sind im Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen

als wirtschaftliche Einheit zu betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für

Ehepaare gemeinsam berechnet und ausgerichtet; umgekehrt schlägt das

Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund der Unterstützungspflicht

(Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

[ZGB, SR 210]) – auf den jeweils anderen Partner durch (BGr,

27.

September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; VGr, 13. Februar

2020, VB.2019.00595, E. 2.2 Abs. 2 [noch nicht

rechtskräftig]; vgl. BGr, 11. Juli 2014,

2C_1160/2013, E. 5.1 – 12. Dezember 2014, 2C_298/2014,

E. 6.4.2).

2.3

2.3.1

Die Beschwerdeführerin und ihre Familie wurden seit

Oktober 2014 von der Sozialhilfe unterstützt − bis Ende

Januar 2019 in einem Gesamtbetrag von Fr. 155'378.55.

Da die Familie sich seither nur für rund drei Monate von der Sozialhilfe zu

lösen vermochte und am 28. Juni 2019 erneut einen Antrag auf

Sozialhilfe gestellt hat, ist dieser Betrag seither weiter

angewachsen. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des

Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr,

10.

November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019,

2C_714/2018, E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin verfängt mit ihrem

Vorbringen nicht, dass in der Schweizer Familie in erster Linie der Vater für

die Beschaffung des Geldes verantwortlich sei und die Mutter für die Betreuung

der Kinder – obwohl im ZGB nicht so vorgeschrieben. Daran ändert auch der

Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin "aus dem Balkan" und auch

ihr Ehemann "ursprünglich aus dem Balkan" stammen. Die eheliche

Unterstützungspflicht besteht unabhängig vom gelebten Familienmodell und der

Herkunft der Ehegatten. Somit kann sich die Beschwerdeführerin nicht vom

Vorwurf des (dauerhaften und erheblichen) Sozialhilfebezugs befreien, indem sie

vorbringt, "die Hauptverantwortung zur finanziellen Lage" trage ihr

Ehemann. Aus demselben Grund erübrigt sich auch die "Abklärung der

einzelnen Sozialhilfen".

Zur Prognose der Entwicklung der

finanziellen Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2014 bis heute

einzig während fünf Monaten (Juni bis Oktober 2018) einer Erwerbstätigkeit nachging.

Dabei beschränkte sich diese gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde der Stadt H

auf Arbeitseinsätze "einmal die Woche je 2-3 Stunden im Bereich

Reinigung". Die Beschwerdeführerin verfügt sodann weder über einen

Schulabschluss noch über eine berufliche Ausbildung. Ihr Ehemann arbeitete

"für ca. neun Monate" bei I, wobei er diese Stelle nach Einreise der

Beschwerdeführerin und der Geburt der gemeinsamen Tochter im Mai 2014 aufgab.

Seither war er ebenfalls nur für kurze Zeit erwerbstätig, namentlich im April

und im Mai 2017 (bei zwei verschiedenen Arbeitgebern) sowie zwischen März und

Mai 2019 als Kurier. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat zwar in der Schweiz

die Schule besucht, die neunte Klasse aber gemäss eigenen Angaben nicht

abgeschlossen, da er damals (nach der Scheidung seiner Eltern) mit dem Vater

nach Serbien zog. Eine Berufsausbildung hat er nicht abgeschlossen. Die

Sozialhilfebehörde der Stadt H erachtete in einem Schreiben vom

31.

Oktober 2018 als "unwahrscheinlich", dass sich die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann "in den nächsten Monaten" von der

Sozialhilfe lösen könnten.

2.3.2

Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass die

Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen werden. Der

Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist demzufolge zu

bejahen.

2.4

Liegt ein

Widerrufsgrund vor, ist weiter zu prüfen, ob ein Widerruf bzw. – wie vorliegend

– die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig ist

(Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV,

SR 101] und Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK, SR 0.101] bei – wie vorliegend unstreitig – eröffnetem

Schutzbereich der konventionsrechtlichen Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8

Abs. 1 EMRK; Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BGr, 14. Dezember

2016, 2C_562/2016, E. 2.2 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.6).

Dabei sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person

sozialhilfeabhängig wurde, ihre bisherige Verweildauer sowie der Grad ihrer

Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (BGr, 2. Februar 2016,

2C_120/2015, E. 3.1 – 20. Juli 2015, 2C_1109/2014, E. 2.1 –

11.

September 2014, 2C_1058/2013, E. 2.5). Mit Blick auf die Vorgaben

des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,

SR 0.107) sowie die verfassungsrechtlichen Gebote staatsbürgerrechtlicher

Natur soll ein Schweizer Kind nur dann dazu verpflichtet werden, dem sorge- und

obhutsberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, wenn

namentlich ordnungs- und sicherheitspolizeiliche Gründe vorliegen, welche die

damit für das Schweizer Kind durch die Ausreise verbundenen weitreichenden

Folgen zu rechtfertigen vermögen (BGE 137 I 247 E. 4.2.1, 136 I 285

E. 5.2; BGr, 2C_883/2018, E. 6.1, je mit Hinweisen).

Der Leitgedanke von Art. 3 KRK bzw. Art. 11 Abs. 1

BV, wonach das Kindesinteresse bei allen Entscheiden vorrangig berücksichtigt

werden soll, wird ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8

Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36

Abs. 3 BV berücksichtigt. Dabei verschaffen die Kinderrechtskonvention und

der Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen gemäss Art. 11 BV nach

Praxis des Bundesgerichts keine über die Garantien von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV hinausgehenden eigenständigen Bewilligungsansprüche (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 6. Juli 2015, 2C_648/2014,

E. 2.3).

2.4.1

Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich kein

Vorwurf zu machen, wenn sie in der Zeit nach der Geburt ihrer beiden Kinder (im

Mai 2014 und im Juni 2016) keine Arbeitsstelle suchte. Nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden

Mutter bereits wieder eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden,

sobald ihr (jüngstes) Kind das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr,

20.

März 2019, 2C_730/2018, E. 5.2.1 – 15. Juni 2018,

2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016,

E. 3.2.2.2; vgl. VGr, 12. Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Da der Ehemann der Beschwerdeführerin seit der Geburt des

ersten Kindes nur während weniger Monate einer Erwerbstätigkeit nachging und

somit auch er die Kinderbetreuung hätte übernehmen können, ist der

Sozialhilfebezug in den ersten Jahren nach der Geburt vorliegend nicht

entschuldbar (vgl. BGr, 3. Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2).

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

18.

Oktober 2016 durch den Beschwerdegegner ermahnt und sodann mit

Verfügung vom 4. Dezember 2017 wegen ihres andauernden Sozialhilfebezugs

ausländerrechtlich verwarnt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte

somit bereits seit mehreren Jahren Kenntnis davon, dass von ihr entsprechende

Anstrengungen erwartet wurden, und war auch über die möglichen Konsequenzen

informiert. Gemäss Auskunft der Sozialhilfebehörde

der Stadt H vom 31. Oktober 2018 zeigten die Beschwerdeführerin und

ihr Ehemann aber "bisher wenig Bemühungen, ihre Notlage selber zu

beheben". Bereits im Juni 2017 stellte dieselbe Behörde fest, dass

"die Zusammenarbeit der letzten Jahre mit dem Ehepaar von deren Seite her

als weitgehend unverbindlich zu qualifizieren ist" und bisherige

Vereinbarungen "nicht nachhaltig eingehalten [wurden]". Des Weiteren

komme die Beschwerdeführerin ihrer Schadensminderungspflicht "gar

Dispositiv

nicht" nach. Aus diesen Gründen wurde die Familie

"[m]it Beschluss vom 16. Januar 2018 (…) auf ihre Mitwirkungspflicht

aufmerksam gemacht. Die Sozialhilfe wurde entsprechend gekürzt (Sanktion)". Bereits davor wurde das Ehepaar mit Beschluss vom 21. Juni 2017

"ein erstes Mal sanktioniert" und der Grundbedarf der Familie um

15 % herabgesetzt.

Doch selbst im Nachgang zu diesen von den Migrations- und

Sozialhilfebehörden verhängten Massnahmen sind keine wirklichen Suchbemühungen

nachgewiesen. Die Ehegatten gaben zwar gegenüber dem Beschwerdegegner mit

Schreiben vom 8. November 2017 an, sich "jetzt noch mehr [zu] bemühen

um eine Stelle zu finden"; und baten "noch um eine Chance". Aus

dieser offenbaren Einsicht resultierten jedoch keine ernsthaften Anstrengungen.

Die "Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen" wurden erst unter

dem Druck der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung beigebracht; hinzu

kommt, dass die Dokumente offenbar nicht dem RAV eingereicht und von einem

dortigen Mitarbeiter visiert wurden. Damit ist nicht belegt, dass tatsächlich

eine Bewerbung erfolgte. Bewerbungs- oder Absageschreiben, welche

(erfolglose) Suchbemühungen belegen würden, wurden weder vor Vorinstanz noch

vor Verwaltungsgericht eingereicht. Es wird lediglich behauptet, die

"Eheleute A und C [hätten] sich um diverse Arbeiten bemüht". Die

behaupteten Stellenbewerbungen durch persönliche Vorsprache sowie die Vermittlung

durch Bekannte sind sodann kaum überprüfbar. Diesbezüglich bleibt anzufügen,

dass sich offenbar der Ehemann der Beschwerdeführerin um die

Bewerbungsschreiben kümmert, sodass deren mangelnde Dokumentation nicht nur der

Beschwerdeführerin angelastet werden kann. Ebenfalls zu erwähnen ist,

dass die Beschwerdeführerin erst nach viereinhalbjährigem Aufenthalt

in der Schweiz einen Deutschkurs auf Niveau A 1.1 besucht hat; weitere Teilnahmen

an Kursen oder Ausbildungsangeboten, welche die (berufliche) Integration der Beschwerdeführerin

verbessert hätten, gehen aus den Akten nicht hervor.

Nach dem Gesagten ist der Sozialhilfebezug nicht nur der

Beschwerdeführerin anzulasten. Sie trifft jedoch ein erhebliches Verschulden,

da sie selbst nur für kurze Zeit eine Anstellung hatte und mit Ausnahme des

vorgenannten Deutschkurses keinerlei Anstrengungen zu Aus- oder Weiterbildung

ersichtlich sind (vgl. dazu VGr, 21. August 2019, VB.2019.00322,

E. 4.2 Abs. 2).

2.4.2

Die Beschwerdeführerin hält sich seit Mai 2014 und somit seit bald sechs

Jahren in der Schweiz auf. Sie spricht zwar italienisch und französisch, hat

sich aber – wie erwähnt – bisher nur beschränkt bemüht, die in ihrem Wohnkanton

gesprochene Landessprache zu erlernen. Sodann sind gegen die

Beschwerdeführerin Verlustscheine im Umfang von total Fr. 2'710.-

registriert. Sie erwirkte ausserdem zwei Straferkenntnisse gegen

sich. Dabei fällt der Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk F vom

26. November 2015 wegen geringfügigen Diebstahls kaum ins Gewicht. Dem

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft G vom 20. Mai 2019 wegen

mehrfachen, teils versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und

mehrfachen Hausfriedensbruchs kommt vorliegend grössere Bedeutung zu, denn die

Beschwerdeführerin wurde damit nicht nur mit einer Freiheitsstrafe von sechs

Monaten (mit einer Probezeit von zwei Jahren) bestraft. Ihre Taten zählen

darüber hinaus zu den strafbaren Verhaltensweisen, welche

grundsätzlich zu einer obligatorischen Landesverweisung führen (vgl.

Art. 66a Abs. 1 lit. d des Strafgesetzbuchs vom

21. Dezember 1937 [StGB]); in Anwendung der Härtefallklausel

(Art. 66a Abs. 2 StGB) wurde jedoch

ausnahmsweise davon abgesehen. Relativiert werden die begangenen

Straftaten dadurch, dass der Tatentschluss gemeinsam mit einer Mittäterin

offenbar spontan und insbesondere aufgrund der knappen finanziellen

Verhältnisse erfolgte und die Deliktsumme beschränkt war (Sachschaden von

Fr. 1'500.-; Diebesgut im Wert von rund Fr. 1'050.-).

2.4.3

Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der

Schweiz gründet in der Tatsache, dass ihr Schweizer Ehemann und ihre zwei

Schweizer Kinder hier leben. Die Kinder wurden hier geboren, und die Tochter

besucht den Kindergarten. Die Kinder sind heute rund 6 bzw. 3 ¾ Jahre

alt und damit noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihnen eine

Ausreise gemeinsam mit ihrer Mutter (und gegebenenfalls mit dem Vater)

grundsätzlich zumutbar wäre.

Soweit ersichtlich, war jedoch die Beschwerdeführerin seit

ihrer Einreise im Mai 2014 nicht mehr in Serbien, und ihre Kinder waren noch nie dort. Die Geschwister der Beschwerdeführerin

(vier Brüder und zwei Schwestern) leben in Genf, in Frankreich und in Italien.

Unklar ist, ob der Vater der Beschwerdeführerin in Serbien oder in Italien

wohnt. Die Mutter der Beschwerdeführerin ist offenbar verstorben, als diese

vier Jahre alt war. Weitere Verwandte oder Bekannte in Serbien hat die

Beschwerdeführerin nicht. Sie wurde in J, Italien, geboren, wo sie auch während

rund zwei Jahren die Schule besuchte, bevor sie mit zwölf Jahren "nach

Frankreich gekommen" sei. Anschliessend zog sie nach Genf weiter, wo sie

am 4. Februar 2011 um Asyl ersuchte. Da sich die Beschwerdeführerin in der

Folge aus der ihr zugewiesenen Unterkunft entfernte und nicht mehr auffindbar

war, trat das Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für

Migration [SEM]) mit Verfügung vom 17. September 2012 nicht auf ihr

Asylgesuch ein und wies sie aus der Schweiz weg. Für die Hochzeit Ende Dezember

2013 gingen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach Serbien, wo Erstere

sich bis zu ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2014 aufhielt.

In der Rekurseingabe gab die Beschwerdeführerin zwar an, serbisch

zu sprechen. Ihre Befragung durch die Kantonspolizei Zürich im Rahmen der

Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde aber auf Rumänisch durchgeführt, und sie

selbst sagte anlässlich derselben, daneben "Roma" (romani), italienisch,

französisch und spanisch zu sprechen. Die Einvernahme durch die Stadtpolizei

Zürich betreffend Einbruchdiebstahl wurde sodann auf Italienisch durchgeführt.

In Anbetracht ihrer bisherigen Aufenthalte in Italien, Frankreich und der

Schweiz und dem nur kurzen Aufenthalt in Serbien ist deshalb nicht davon

auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die serbische Sprache wirklich

beherrscht.

Insgesamt wäre eine (Wieder-)Eingliederung in Serbien für

die Beschwerdeführerin stark erschwert: Sie hat sich dort nur für wenige Monate

aufgehalten, verfügt – wenn überhaupt – nur über beschränkte Kenntnisse der

Landessprache und kann dort sodann auf keinerlei soziales Netzwerk

zurückgreifen. Ausserdem hat sie nur für kurze Zeit überhaupt eine Schule

besucht und verfügt über keine Ausbildung. Vor diesem Hintergrund wäre es für

die Beschwerdeführerin als verheiratete, aber getrennt von ihrem Ehemann

lebende Frau nur schwerlich möglich, in ihrem Herkunftsland selbständig ein

Einkommen zu erwirtschaften. Sollte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin

dazu entschliessen, seiner Frau mit den beiden Kindern nach Serbien zu folgen,

wäre die dortige Wiedereingliederung der Familie ebenfalls stark erschwert: Der

Ehemann wohnte zwar gemäss eigenen Angaben nach der Scheidung der Eltern mit

seinem Vater während einer gewissen Zeit in Serbien und spricht auch die

Landessprache. Sein Vater, sein Bruder und sein Stiefbruder leben jedoch heute

in K, Italien. Die Mutter des Ehemanns der Beschwerdeführerin lebt offenbar in

Deutschland; zu ihr hat er gemäss eigenen Angaben keinen Kontakt. Seine Kinder-

und Jugendjahre verbrachte er sodann zu einem grossen Teil in der Schweiz; über

ein soziales Netz in Serbien verfügt auch er nicht.

Zwar müssten die Kinder vorliegend nicht mit der Mutter

ausreisen, da der Ehemann mit diesen in der Schweiz verbleiben könnte. Er hat

sich denn auch bisher an der Kinderbetreuung beteiligt. Für die noch jungen

Kinder wäre eine Trennung von ihrer Mutter und damit ihrer

Hauptbetreuungsperson jedoch mit einer grossen Härte verbunden, und die

Wegweisung der Beschwerdeführerin zeitigte somit erhebliche Auswirkungen auf

das Leben ihrer Kinder. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf

hinzuweisen, dass aufgrund der knappen wirtschaftlichen Ressourcen aller

Beteiligten nicht davon auszugehen ist, dass die Mutter-Kind-Beziehungen zwischen

der Beschwerdeführerin in Serbien und den Kindern hier in der Schweiz mittels

regelmässiger Besuche wirklich gepflegt werden könnten. Der Kontakt zwischen

der Beschwerdeführerin und ihren zwei Kindern beschränkte sich somit künftig im

Wesentlichen auf eine Kommunikation über Telefon und Internet, was für die noch

jungen Kinder mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 sowie Art. 3 KRK

nicht als ausreichend bezeichnet werden kann. Das erhebliche, aber vorwiegend pekuniäre

öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin erscheint daher

gegenüber den gewichtigen privaten Interessen ihrer minderjährigen Schweizer

Kinder als untergeordnet.

2.5 Unter

diesen besonderen Umständen erweist sich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin jedenfalls im gegenwärtigen

Zeitpunkt als unverhältnismässig.

Die Beschwerdeführerin ist jedoch mit Nachdruck darauf

hinzuweisen, dass sich diese Beurteilung auf ihre aktuelle Situation bezieht

und sie der vorliegende Entscheid nicht davon entbindet, sich verstärkt für die

Integration in die hiesigen Verhältnisse und insbesondere in den Arbeitsmarkt

einzusetzen und auch sonst zu keinen weiteren Klagen Anlass zu geben. Sollten

daher bei ihr in Zukunft keine ernsthaften Anstrengungen zur beruflichen und

sprachlichen Integration erkennbar sein, wäre ihr Aufenthaltsstatus erneut zu

prüfen, wobei sich das Kindeswohl und die Kindesinteressen mit zunehmendem

Alter ihrer Kinder immer weniger gegen das öffentliche Interesse anführen

lassen.

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

zu verlängern.

Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 96

Abs. 2 AIG zu verwarnen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13

Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung

von Fr. 1'500.- für das Rekurs- sowie Fr. 1'000.- für das

Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Der Antrag der Beschwerdeführerin, es seien ihr "keine Verfahrenskosten zu

belasten", ist damit gegenstandslos.

4.2 Ein

Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde nicht gestellt und geht

auch nicht implizit aus der Beschwerdeschrift hervor. Der anwaltliche Vertreter

der Beschwerdeführerin kann somit nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand im

Sinn von § 16 Abs. 2 VRG bestellt werden (vgl. Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 113 f.).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe

Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde

wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. Januar 2019

sowie die Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 23. September

2019 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird eingeladen, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV

des Rekursentscheids vom 23. September 2019 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

2. Die

Beschwerdeführerin wird verwarnt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Kosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Die

Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. Diese Frist steht aufgrund der

Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren

zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom

20. März 2020 (SR 173.110.4) bis am 19. April 2020 still.

7. Mitteilung an …