VB.2019.00712
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00712
8. April 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21788)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00712
Urteil
der 3. Kammer
vom 8. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierseuchenbekämpfung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
führte in C in der Gemeinde D einen Landwirtschaftsbetrieb, auf dem er
neben Rindern unter anderem auch einige Ziegen hält. Mittlerweile ist seine
Ehefrau, B, verantwortliche Betriebsleiterin des Rindvieh- und Ziegenbestandes
in C. Anfang Februar 2016 wurde bei einer Kuh aus seinem Bestand
Paratuberkulose diagnostiziert, woraufhin das Tier euthanasiert werden musste.
Die anschliessende Vollsektion bestätigte die Diagnose.
Über diesen Vorfall in Kenntnis gesetzt, stellte das
Veterinäramt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Februar 2016 fest,
dass auf dem Betrieb des Beschwerdeführers in C ein Seuchenfall im Sinn von
Art. 238a der eidgenössischen Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995
(TSV) vorliege, und ordnete unter anderem über seinen gesamten dortigen
Rindvieh- und Ziegenbestand eine – durch ergänzende Anordnungen näher
konkretisierte – einfache Sperre 1. Grades mit Geltung bis zur schriftlichen
Aufhebung durch das Amt an.
B. Gegen
die Verfügung des Veterinäramtes vom 15. Februar 2016 erhob A bei der
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs und beantragte deren Aufhebung
und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Noch während des laufenden
Verfahrens kam das Veterinäramt mit Verfügung vom 4. Mai 2016 teilweise
auf die Verfügung vom 15. Februar 2016 zurück und änderte diese – unter
anderem – insofern ab, als es A in Lockerung der verfügten Sperre gestattete,
gewisse Tiere der Sömmerung zu verstellen.
Mit Verfügung vom 9. März 2017 wies die
Gesundheitsdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung des Veterinäramtes
vom 15. Februar 2016 ab, soweit sie darauf eintrat und das Rechtsmittel
nicht gegenstandslos geworden war; einer allfälligen Beschwerde entzog sie die
aufschiebende Wirkung.
C. Mit
Schreiben vom 27. April 2017 liess A dagegen Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen, welches die Beschwerde mit Urteil vom 23. November
2017 abwies (VB.2017.00272).
D. Daraufhin
gelangte A mit Beschwerde vom 23. Januar 2018 an das Bundesgericht. Dieses
hiess mit Urteil vom 21. September 2018 die Beschwerde im Sinn der
Erwägungen teilweise gut und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. November
2017 auf, soweit es die Qualifizierung der Kühe "E" und "F"
als Seuchenfälle und die Tötung und Entsorgung von diesen Kühen und saugenden
Nachkommen bestätigt. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf
eintrat (2C_62/2018).
E. Am 2. November
2018 ersuchte A das Veterinäramt um Aufhebung der Sperre 1. Grades
rückwirkend per 1. April 2017. Dieses erliess am 30. November 2018
eine Verfügung, in der es feststellte, dass B rückwirkend per 1. Januar
2017 verantwortliche Betriebsleiterin des Rindvieh- und Ziegenbestandes sei
(Dispositiv-Ziffer I). Im Weiteren hob es die am 15. Februar 2016
über diesen Rindvieh- und Ziegenbestand verfügte Sperre per sofort auf
(Dispositiv-Ziffer II), ohne für diese Verfügung Kosten zu erheben
(Dispositiv-Ziffer III).
Erwägungen
II.
Dagegen liessen A und B am 2. Januar 2019 Rekurs an
die Gesundheitsdirektion erheben und beantragen, die Dispositiv-Ziffer II der
Verfügung vom 30. November 2018 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
aufzuheben und die Sperre sei rückwirkend per 1. April 2017 aufzuheben.
Mit Verfügung vom 23. September 2019 wies die Gesundheitsdirektion den
Rekurs ab (Dispositiv-Ziffer I) und auferlegte die Kosten des Verfahrens A
und B je zur Hälfte (Dispositiv-Ziffer II), ohne diesen eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Dispositiv-Ziffer III).
III.
A. Mit
Eingabe vom 23. Oktober 2019 erhoben A und B Beschwerde ans
Verwaltungsgericht und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die
Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion und die Aufhebung der
Verfügung des Veterinäramtes sowie (sinngemäss) die rückwirkende Aufhebung der
am 16. (recte: 15.) Februar 2016 verfügten Sperre per 1. April
2017.
Eventualiter sei die Sache an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen.
B. Die
Gesundheitsdirektion beantragte am 5. November 2019 die Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November
2019.
stellte das Veterinäramt denselben Antrag. A und B nahmen am 13. Januar
2020.
erneut Stellung. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig, soweit die Verfügung vom 30. November
2018.
angefochten wurde. Insoweit als die Beschwerdeführenden darüber hinaus
vollen Schadenersatz durch den Kanton Zürich verlangen, kann nicht auf die
Beschwerde eingetreten werden, weil für solche Begehren die Zivilgerichte und
nicht das Verwaltungsgericht zuständig sind (§ 2 Abs. 1 VRG).
1.2
Nach § 49
i. V. m. § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das
Rechtsschutzinteresse muss grundsätzlich schutzwürdig sein, das heisst aktuell
und praktisch. Dies ist es in der Regel nur dann, wenn durch den Ausgang des
Verfahrens im Zeitpunkt des Urteils die tatsächliche oder rechtliche Situation
des Beschwerdeführenden (noch) verbessert werden kann. Ein praktischer Nutzen
liegt vor, wenn das erfolgreiche Rechtsmittel einen ideellen, materiellen,
wirtschaftlichen oder anderweitigen Nachteil abwenden würde, den der negative
Entscheid bei der beschwerdeführenden Person zur Folge hätte (Martin Bertschi
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21
N. 15). An einem aktuellen Interesse fehlt es, wenn der Nachteil auch
durch eine Gutheissung des Rechtsmittels nicht mehr behoben werden kann. Auf
das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise
verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der
grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im
Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (Bertschi, § 21
N. 24 f.; vgl. BGE 135 I 79 E. 1.1; BGE 131 II 670 E. 1.2).
1.3
Das
Begehren der Beschwerdeführenden würde auf eine Feststellung der
Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmässigkeit der am 15. Februar 2016 verfügten
und bis zum 30. November 2018 aufrechterhaltenen Sperre hinauslaufen und
kommt einem Feststellungsbegehren gleich. Würde die Sperre nämlich rückwirkend
aufgehoben werden, so würden die Beschwerdeführenden daraus keinen erkennbaren
praktischen Nutzen im vorgenannten Sinn ziehen. Welchen Nachteil die Beschwerdeführenden
erleiden, wenn die streitgegenständliche Verfügung vom 30. November 2018
die Sperre bloss mit Wirkung ex nunc und nicht auch rückwirkend aufhebt, ist
weder dargetan noch ersichtlich. Zwar kann sich das Rechtsschutzinteresse unter
Umständen auch aus einem mittelbaren Nutzen ergeben, wie es beispielsweise der
Fall wäre, wenn die angefochtene Verfügung bindende Wirkung für weitere
Anordnungen hätte (vgl. Bertschi, § 21 N. 17). Grundsätzlich
begründet aber die Aussicht darauf, dass die Rechtmässigkeit einer Anordnung
Gegenstand eines Straf- oder Staatshaftungsverfahrens werden könnte, kein
Interesse an einem rein die Rechtswidrigkeit feststellenden Entscheid gegen
eine (Verwaltungs-)Verfügung. Wie es sich damit verhält, oder ob es sich vorliegend
rechtfertigt, vom Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses abzusehen,
kann allerdings offengelassen werden, da die Beschwerde, wie sich zeigen wird,
ohnehin abzuweisen ist. Ebenso kann offengelassen werden, ob der
Beschwerdeführer 1, welcher inzwischen nicht mehr verantwortlicher
Betriebsleiter des betroffenen Rinder- und Ziegenbestandes ist, überhaupt
Beschwerde gegen die Verfügung des Beschwerdegegners führen könnte.
2.
2.1
Die
Vorinstanz erwog, dass sich aus den tierseuchenrechtlichen Grundlagen kein
Anspruch auf eine rückwirkende Aufhebung der Sperrmassnahmen herleiten liesse;
die Aufhebung der Sperre entfalte deshalb erst ab dem Zeitpunkt ihrer Aufhebung
Wirkung. Soweit die Beschwerdeführenden geltend gemacht hätten, das
Bundesgericht sei in seinem Urteil von einem falschen Sachverhalt ausgegangen,
stünde ihnen diese Rüge nur im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu.
Schliesslich wäre es den Beschwerdeführenden möglich gewesen, direkt beim
Beschwerdegegner um Aufhebung der Sperre zu ersuchen, wären denn ihrer Ansicht
nach die Anforderungen dazu erfüllt gewesen. Deshalb sei die Sperre nicht
rückwirkend aufzuheben.
2.2
Die
Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass das Veterinäramt am
31.
März 2017 eine Untersuchung durchgeführt und keine verdächtigen Tiere
mehr gefunden habe, weshalb die Sperre per 1. April 2017 aufzuheben
gewesen sei. Von diesem Zeitpunkt an sei die Sperre widerrechtlich gewesen und
hätte sie automatisch aufgehoben werden müssen. Durch dieses Fehlverhalten des
Beschwerdegegners sei ihnen erheblicher Schaden entstanden.
2.3
Der
Beschwerdegegner begründet seinen Antrag auf Abweisung der Beschwerde damit,
dass das Bundesgericht über die Aufrechterhaltung der Sperre 1. Grades
entschieden habe und die Probeentnahme bei den Kühen "E" und "F"
vor Bundesgericht aktenkundig gewesen sei.
3.
3.1
Der
Beschwerdegegner befand mit Verfügung vom 15. Februar 2016 über die den
Beschwerdeführenden auferlegte Sperre und änderte diese mit Verfügung vom 4. Mai
2016.
teilweise ab, insofern es den Beschwerdeführenden gestattet wurde, gewisse
Tiere der Sömmerung zu verstellen. Die Sperre war Gegenstand des
darauffolgenden Rechtsmittelverfahrens und wurde von sämtlichen Instanzen
aufrechterhalten. Damit erwuchs die Sperre mit Abschluss des Rechtsmittelverfahrens
in Rechtskraft.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl
das Verwaltungsgericht als auch das Bundesgericht bereits über die
Aufrechterhaltung der Sperre – und zwar auch betreffend die Zeit nach dem 1. April
2017.
– entschieden haben (vgl. VGr, 23. November 2017, VB.2017.00272, E. 4.6;
BGr, 21. September 2018, 2C_62/2018, E. 5.6). Damit liegt teilweise
eine res iudicata vor. Soweit sich die Beschwerdeführenden mit ihren
Ausführungen gegen den bundesgerichtlichen Entscheid wenden, dürften diese
Argumente ohnehin nur vom Bundesgericht selbst in einem Revisionsverfahren
geprüft werden (vgl. Art. 121 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG]). Eine rückwirkende Aufhebung durch
den Beschwerdegegner per 1. April 2017 kam deshalb im Ausmass der res
iudicata von vornherein nicht in Betracht. Da es sich bei der Aufrechterhaltung
der unbegrenzt angeordneten Sperre nicht um einen abgeschlossenen Sachverhalt,
sondern um einen Dauersachverhalt handelt, kann die Sperre insoweit noch
Gegenstand eines neuen Verfahrens bilden, als der fortdauernde Sachverhalt noch
nicht rechtskräftig beurteilt wurde.
3.2
Eine
Behörde kann grundsätzlich auf rechtskräftige Verfügungen, mit denen ein
Dauersachverhalt beurteilt wurde, jederzeit zurückkommen und zwar auch dann,
wenn eine Verfügung zugunsten des Adressaten zunächst verweigert wurde.
Allerdings darf dies nicht dazu führen, dass rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder infrage gestellt werden oder die Fristen für
die Ergreifung von Rechtsmitteln umgangen werden. Unter qualifizierten
Voraussetzungen besteht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 aber ein Anspruch auf Überprüfung
einer rechtskräftigen Verfügung (BGE 136 II 177 E. 2.1, BGE 138 I 61 E. 4.3;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 17 f.; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich 2016, Rz. 1272 ff.). Ein solcher Minimalanspruch auf Eintreten
und Prüfung eines Gesuchs besteht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, wenn sich die Umstände wesentlich geändert
haben oder wenn erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden,
die in einem früheren Verfahren nicht bekannt waren, die früher aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht geltend gemacht werden konnten oder die
mangels Veranlassung nicht geltend gemacht werden mussten (zum Ganzen BGE 138 I 61 E. 4.3; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1273).
3.3
Ab welchem
Zeitpunkt eine Behörde verpflichtet ist, eine Verfügung von sich aus darauf hin
zu überprüfen, ob allenfalls Anpassungsgründe vorlägen, braucht hier nicht in
allgemeiner Weise entschieden zu werden. Jedenfalls war der Beschwerdegegner
während des
laufenden Rechtsmittelverfahrens, welches erst am 21. September 2018 vor
Bundesgericht seinen Abschluss fand und die Rechtmässigkeit der Sperre
(novenrechtlich) jedenfalls bis zum verwaltungsgerichtlichen Urteil vom
23.
November 2017 zum Gegenstand hatte, nicht verpflichtet, von sich aus
zu prüfen, ob solche Gründe vorliegen. Sodann ist eine Behörde nur
verpflichtet, eine Anpassung zu prüfen, wenn geltend gemacht wird, dass sich
die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben. Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann,
wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache
herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend
ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei
der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht
zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem
Gesichtswinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die
Frage, ob sich im rechtserheblicher Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten
Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang
realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019,
VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen). Nach unbestritten gebliebener Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz gelangten die Beschwerdeführenden erst wieder mit Schreiben vom
2.
November 2018 an den Beschwerdegegner und verlangten die Aufhebung der
Sperre. Ob darin die Anpassungsgründe überhaupt genügend substanziiert dargelegt
wurden, kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls ergibt sich daraus, dass der
Beschwerdegegner nicht gehalten war, bereits zu einem früheren Zeitpunkt die
Aufhebung der Sperre zu überprüfen. Auch bestanden für eine Prüfung der
Aufhebung der Sperre von Amtes wegen vor November 2018 keine Anhaltspunkte. Es
kann nicht verlangt werden, dass eine Behörde die Voraussetzungen der
Aufrechterhaltung einer Dauerverfügung bereits nach kürzester Zeit bzw. in
geringen zeitlichen Intervallen beständig (rück-)überprüfen müsste; vielmehr
hat sie dies erst dann zu tun, wenn ihr konkrete Anhaltspunkte für eine
relevante Änderung des Sachverhalts vorliegen bzw. ihr solche von den
Betroffenen zugetragen wurden. Dies war hier denn auch der Fall: Zeitnah
kontaktierte der Beschwerdegegner das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und
Veterinärwesen (BLV) und leitete das Verfahren zur Aufhebung in die Wege,
welches mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 30. November 2018
abgeschlossen wurde. Nachträgliche relevante Änderungen des Sachverhalts führen
regelmässig zu einer Anpassung der ursprünglichen Verfügung ex nunc – sei es
auf den Zeitpunkt der geänderten Verhältnisse, sei es auf den Zeitpunkt der
neuen Verfügung – und zu keiner rückwirkenden Aufhebung derselben (Häfelin/Müller/Uhlmann,
Rz. 1284; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Bern 2014, § 31 Rz. 62;
Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Vol. II, 3. A.,
Bern 2011, S. 403). Vorliegend ergab sich im Anpassungsverfahren, dass
sich die Verhältnisse in relevanter Weise geändert haben und eine Aufhebung der
Sperre im Licht der neuen Sachumstände nunmehr möglich ist. Zu einer
rückwirkenden Überprüfung, ob und wann sich die Verhältnisse bereits zuvor
geändert haben könnten, was nur beschränkt praktikable retrospektive Erhebungen
erforderlich machen würde, war der Beschwerdegegner indessen nicht
verpflichtet. Dies umso weniger als die Beschwerdeführenden sich – wie erwähnt
– erst am 2. November 2018 mit einem Anpassungsgesuch an diesen wandten
und sich mithin erst zu jenem späten Zeitpunkt auf geänderte Sachumstände
beriefen. Dem Anpassungsanspruch wird infolgedessen genüge getan, wenn das
Vorliegen geänderter Verhältnisse auf den Verfügungszeitpunkt hin festgestellt
und die Sperre entsprechend auch erst auf diesen Zeitpunkt hin aufgehoben wird,
wie dies der Beschwerdegegner in nicht rechtsverletzender Weise tat.
3.4
Zusammengefasst
ergibt sich, dass keine Verpflichtung des Beschwerdegegners bestand, bereits zu
einem früheren Zeitpunkt eine Anpassung der Verfügung vom 15. Februar 2016
bzw. 4. Mai 2016 zu prüfen, und auch keine rückwirkende Anpassung der
Verfügung geboten war. Die Beschwerde ist insgesamt abzuweisen.
4.
Da die Beschwerde abzuweisen ist, sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht den
unterliegenden Beschwerdeführenden nicht zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 3'145.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, je unter
solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …