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Entscheid

VB.2019.00713

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00713

22. Oktober 2020Deutsch21 min

(URT.2020.22183)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00713

Urteil

des Einzelrichters

vom 22. Oktober 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit Juni 2016 von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Am 20. September

2018 reichte die Gemeinde C bei der Staatsanwaltschaft D Strafanzeige gegen A

ein, weil er unrechtmässig Sozialhilfe bezogen habe.

C. Mit

Beschlüssen vom 29. Januar 2019 verfügte die Sozialhilfebehörde C per 31. Januar

2019 die Einstellung der Sozialhilfe mangels Nachweis der Bedürftigkeit und

verweigerte ihm die Beiordnung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen

Rechtsbeistand. Zuvor hatte die Sozialhilfebehörde C A zur Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe mangels Nachweis der Bedürftigkeit das rechtliche Gehör

gewährt, woraufhin Rechtsanwalt B in dessen Namen am 4. Januar 2019 eine Stellungnahme

eingereicht hatte.

D. Die

Staatsanwaltschaft D stellte die Strafuntersuchung gegen A am 6. März 2019

ein, weil sich nicht nachweisen lasse, dass A ein Arbeitseinkommen erzielt habe.

Erwägungen

II.

Gegen die Beschlüsse der Sozialhilfebehörde C vom 29. Januar

2019.

legte A am 11. Februar 2019 beim Bezirksrat E Rekurs ein. Mit

Beschluss vom 19. September 2019 wies der Bezirksrat den Rekurs gegen die

Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab (Dispositiv-Ziffer I); den

Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er

hingegen gut.

III.

A. Am 23. Oktober

2019.

führte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Beschwerde gegen den Beschluss

des Bezirksrats E vom 19. September 2019. Er beantragte, Dispositiv-Ziffer I

des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und die Gemeinde C sei anzuweisen,

ihn weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Eventualiter sei die

Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen. Weiter beantragte er, ihm sei eine

Parteientschädigung auszurichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der

Akten des eingestellten Strafverfahrens.

B. Der

Bezirksrat E verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2019 auf eine

Vernehmlassung. Die Sozialhilfebehörde C reichte am 29. November 2019 eine

Beschwerdeantwort ein und beantragte im Wesentlichen die Abweisung der

Beschwerde. A liess sich innert erstreckter Frist am 3. Februar 2020

erneut vernehmen.

C. Mit

Präsidialverfügung vom 6. März 2020 wurde die Sozialhilfebehörde C

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht mit Blick auf die der Beschwerdeantwort

beigelegte Korrespondenz vom 26. November 2019, wonach sich der

Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs am 3. Dezember 2019 von der Sozialhilfe

abzumelden gedenke, mitzuteilen, ob A weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe

unterstützt werde. Mit Schreiben vom 10. März 2020 liess die

Sozialhilfebehörde C vernehmen, A habe anlässlich des Gesprächs am 3. Dezember

2019.

sinngemäss mitgeteilt, eine erhoffte Arbeitsstelle nicht erhalten zu haben

und sich nicht von der Sozialhilfe abmelden zu wollen.

D. Die

Akten der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft D wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 11. Juli

2019, VB.2019.00205, E. 1.2 mit Hinweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der

Beschwerdeführer erzielt seit Januar 2019 ein durchschnittliches

Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 1'723.80 und wird in wechselndem Umfang

ergänzend unterstützt. Sein Bedarf wurde im Leistungsentscheid vom 24. August

2018.

mit Fr. 2'506.60 pro Monat beziffert. Die dem Beschwerdeführer

während zwölf Monaten ausgerichteten Leistungen übersteigen daher die für die

einzelrichterliche Zuständigkeit massgebliche Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-

nicht, weshalb der Fall vom Einzelrichter zu behandeln ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen

Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

Dispositiv

1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach

das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die

Fürsorgebehörde periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch

vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der

Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach

Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden

Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen.

Denn bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen

Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft; die Hilfeleistung steht

daher unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse (VGr, 4. Dezember

2014, VB.2014.00449, E. 2.1 f.; Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 27. September

2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2 Im Rahmen

der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und

Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig

und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre

Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter

Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht

die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre

Verhältnisse, so kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der

Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in

Verbindung mit lit. b SHG; § 24 SHV; Kap. A.8.2 der gemäss § 17 Abs. 1 SHV für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).

2.3 Die

Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter

dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)

zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die

Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verwei­gert (lit. a), wobei ihr

bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und

ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist

zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens

angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungs­einstellung aber auch ausserhalb

des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, nämlich dann,

wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung

von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken. So ist die

Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der

verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung

und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht

überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug

weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit

nicht beseitigt werden können (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00204, E. 2.3;

VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3).

In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber

nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende

Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die

Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung

angedroht worden ist (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.2).

Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig

ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine

Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich

nachträglich als falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den

dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich

insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in

der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten

bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich

bedürftig ist (vgl. VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.4).

2.4 Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Bei der

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sich die Verwaltung

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG). Ist aus den

vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine

hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte,

obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht, wo die Unschuldsvermutung gilt –

dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen

(VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3; VGr, 12. Dezember

2018, VB.2017.00066, E. 2.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2;

VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Dies wirkt sich sowohl auf die

weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung

aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt der Hilfeempfänger

einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der Behörde,

(weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder dahinfallen

lässt (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00034, E. 3; VGr, 1. Oktober

2015, VB.2015.00265, E. 5.4).

3.

3.1 Die

Beschwerdegegnerin führte in der Begründung ihres Beschlusses vom 29. Januar

2019 aus, sie habe wegen Verdachts auf nichtdeklarierte Einkommen im August

2018 eine Observation des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Aus dem vom

beauftragten Unternehmen erstellten Bericht vom 12. September 2018, der

ein Kaufverhandlungsgespräch betreffend ein Auto dokumentiere, gehe hervor,

dass der Beschwerdeführer Handel mit Motorfahrzeugen betreibe. Zudem sei in der

Tiefgarage seiner Wohnung ein Auto untergestellt, welches der Beschwerdeführer

nutze und auf welches er konstanten Zugriff habe. Obwohl das Auto auf eine

andere Person eingelöst worden sei, dränge sich der Schluss auf, dass der

Beschwerdeführer – der vor der periodischen Überprüfung als Fahrzeughalter

eingetragen gewesen sei – mit diesem Auto einen undeklarierten Vermögenswert

besitze. Überdies erscheine unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seinen um Fr. 261.-

über dem bewilligten Budget für die Wohnkosten liegenden monatlichen Mietzins

ohne zusätzliche Einnahmen bezahlen könne. Weiter verwies sie auf den vom

Beschwerdeführer im Dezember 2018 mit der Garage F über eine Anstellung im

Umfang von 50 % abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 7. Januar

2019. Während der vorangegangenen sieben Jahre habe der Beschwerdeführer alle

Arbeitsintegrationsmassnahmen mit Verweis auf seine vollständige

Arbeitsunfähigkeit abgebrochen oder nicht angetreten. Die Garage F, deren Namen

auf dem Plastikrahmen des Nummernschilds des vom Beschwerdeführer genutzten

Autos zu finden sei, habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem Vermieter

bereits beim Bezug seiner Wohnung im Mai 2016 als Arbeitgeber angegeben und

unterschriftlich ein Jahreseinkommen von Fr. 50'400.- bestätigt. Alle

diese Umstände habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären können. Die

Vermutung liege nahe, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in

ebendieser Garage Tätigkeiten gegen Bezahlung verrichtet habe. Mit der nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Vorwürfen eingegangenen Stellungnahme

habe der Beschwerdeführer die erheblichen Zweifel an seiner Bedürftigkeit nicht

ausräumen können.

3.2 Die

Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf den

Ermittlungsbericht von einem begründeten Verdacht ausgehen dürfen, dass der

Beschwerdeführer genügend Einkommen für seinen Lebensunterhalt erziele. Es wäre

deshalb Sache des Beschwerdeführers gewesen, mit substanziierten

Sachverhaltsdarstellungen diesen Verdacht zu widerlegen. Seine Ausführungen

erachtete die Vorinstanz indessen nicht als überzeugend: Das während der

Observation beobachtete Kaufverhandlungsgespräch betreffend ein Fahrzeug erkläre

der Beschwerdeführer damit, dieses als Gefälligkeit für seinen Kollegen G auf

dessen Rechnung gekauft zu haben. Der Beschwerdeführer sei anlässlich dieses

Gesprächs jedoch als Autohändler aufgetreten. Es erscheine zudem unglaubwürdig,

dass sich der Beschwerdeführer die Nutzung eines Autos "vom Mund

abspare". Das jeweils in seiner Tiefgarage parkierte Auto sei erst auf G

übertragen worden, nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erstmals

mit ihrer Kenntnis über dessen Vorhandensein konfrontiert habe. Der

Beschwerdeführer habe überdies konstanten Zugriff auf das Auto gehabt. Wer

tatsächlich für den Unterhalt des Autos, den Tiefgaragenparkplatz und die

Fahrzeugversicherung aufgekommen sei, sei nicht dargelegt worden. Dass der

Beschwerdeführer diese Kosten mit Mitteln aus der Sozialhilfe bestreiten könne,

sei nicht glaubwürdig, zumal er auch eine monatliche Mietzinsdifferenz von Fr. 261.-

begleichen müsse. Sodann folgte die Vorinstanz der Behauptung des

Beschwerdeführers nicht, dass die auf dem Wohnungsbewerbungsformular im Mai

2016 deklarierte Tätigkeit für die Garage F nicht der Wahrheit entsprochen

habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich damit rechnen müssen, dass der

Vermieter diese Angabe beim angegebenen Arbeitgeber tatsächlich überprüfen

würde.

4.

4.1 In

formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen

Gehörs. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sei mit Erkenntnissen aus

dem Observationsbericht vom 12. September 2018 begründet worden; seine

Vorbringen, wonach die Observation unrechtmässig erfolgt und der

Observationsbericht daher nicht verwertbar sei, seien unberücksichtigt

geblieben.

4.2 Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet

die Behörde, dass sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung

berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu

begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid

wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In

diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich

die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum

Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2).

4.3 Diesen

Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Hinsichtlich der

Verwertbarkeit des Observationsberichts als Beweismittel gibt der

bezirksrätliche Beschluss zwar den in der Rekursschrift geäusserten Standpunkt

des Beschwerdeführers wieder, dieser sei unrechtmässig erstellt worden und dürfe

nicht berücksichtigt werden. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob bzw.

weshalb auf den Bericht abgestellt werden dürfe, fehlt hingegen gänzlich. Aus

der Erwägung, wonach die Beschwerdegegnerin gestützt auf den nämlichen Bericht

von einem begründeten Verdacht habe ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer

genügend Einkommen für seinen Lebensunterhalt erziele, lässt sich bloss

implizit schliessen, dass die Vorinstanz den Bericht als zumindest insoweit

verwertbares Beweismittel betrachtete.

4.4 Der

Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt

keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung

zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich,

ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss

der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des

rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person

die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl

den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer

Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des

rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223,

E. 4.2.2; VGr, 17. März 2016, VB.2015.00772, E. 4.2 mit weiteren

Hinweisen; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.). Mit

einer derartigen Verzögerung wäre vorliegend im Fall einer Rückweisung zu

rechnen, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz – in einem zweiten

Rechtsgang nicht mehr bloss stillschweigend ­– die Observation entweder als

rechtmässig erachten oder nach einer Interessenabwägung zur Verwertbarkeit der

Erkenntnisse aus der Observation (vgl. E. 5.1 hiernach) wiederum auf den

Observationsbericht abstellen würde. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben,

ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend zu qualifizieren

ist. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren ist hier

jedenfalls möglich, zumal das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage der

Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie die vorinstanzliche

Sachverhaltsfeststellung frei prüft (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20

Abs. 1 lit. a und b VRG).

5.

5.1 Aus dem

verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren folgt ein

grundsätzliches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel (Art. 29

Abs. 1 BV). Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Praxisgemäss bedarf

es im verwaltungsrechtlichen Verfahren einer Güterabwägung zwischen dem

Interesse der betroffenen Person, ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel nicht

zu ihren Lasten zu verwenden, und dem öffentlichen Interesse an einer

Verwendung des fraglichen Beweismittels; dabei ist auch zu berücksichtigen, ob

das Beweismittel auf rechtmässigem Weg hätte erlangt werden können (Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 154 f.). Angesichts des damit

verbundenen Eingriffs in Verfahrensgrundrechte vermag regelmässig nur ein

erhebliches öffentliches Interesse die Berücksichtigung rechtswidrig erlangter

Beweismittel zu rechtfertigen (zum Ganzen VGr, VB.2019.00174, E. 4.3.2 mit

Hinweisen).

5.2 Ob der

Observationsbericht rechtmässig erstellt worden ist oder gegebenenfalls, obwohl

unrechtmässig erlangt, aufgrund einer Interessenabwägung dennoch ein zulässiges

Beweismittel darstellt, kann offenbleiben. Die Erkenntnisse des

Observationsberichts sind nämlich nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der

grundsätzlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu wecken und damit eine

ausreichende Vermutungsbasis zu bilden, an welcher der Beschwerdeführer durch

seine Vorbringen erhebliche Zweifel wecken müsste bzw. zu welcher er den

Gegenbeweis zu erbringen hätte (dazu vorstehend E. 2.4). Selbst wenn nach

der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen wäre, dass der

Beschwerdeführer aus dem im Observationsbericht dokumentierten Autokauf

(finanziellen) Profit schlagen konnte, bildet dieses einmalige Ereignis noch

keine ausreichende Vermutungsbasis einer dauernden, gewinnbringenden Tätigkeit

als Autohändler in einem Umfang, der den Beschwerdeführer nicht mehr im

sozialhilferechtlichen Sinn als bedürftig erscheinen liesse. Dies deckt sich

mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft D in der Einstellungsverfügung vom 6. März

2019, wonach der Beschwerdeführer gemäss polizeilichen Ermittlungen mehrfach

versucht habe, Autos und Tänzerinnen zu vermitteln, aus seinen Bemühungen aber

keinen finanziellen Profit habe ziehen können. Seine Autonutzung ist für den

Beschwerdeführer wohl mit Kosten verbunden; dem ­– statt Zahlungsbelegen über

die Parkplatzmiete und Motorfahrzeugversicherung o. ä. – als indirekter Beweis eingereichten

Bestätigungsschreiben des angeblichen Eigentümers, für alle damit verbundenen

Kosten aufzukommen, kommt kaum Beweiswert zu. Wenn dem Beschwerdeführer das

Auto kostenlos zur Verfügung gestellt würde – wovon nach dem Gesagten nicht

auszugehen ist –, stellte sich die Frage nach der Anrechenbarkeit dieser

Zuwendung im Unterstützungsbudget. Allerdings bilden diese wohl vom

Beschwerdeführer getragenen Kosten selbst in Verbindung mit der nicht

übernommenen Mietzinsdifferenz kein ausreichendes Indiz für eine gänzlich

fehlende Bedürftigkeit, zumal diese Beträge seinen Bedarf nicht übersteigen und

damit nicht erstellt ist, dass er aus seinen Einkünften seinen gesamten

Lebensunterhalt bestreiten könnte. Ebenso wenig lässt sich aus dem gemäss

Observationsbericht guten körperlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

ableiten, dass dieser ein Erwerbseinkommen erzielt. Schliesslich ist der

Vorinstanz auch nicht darin zu folgen, dass die gegenüber seinem Vermieter

deklarierte Tätigkeit bei der Garage F eine hinreichende Vermutungsbasis für

fehlende Bedürftigkeit bildet: Dass der Beschwerdeführer den Inhaber der

Garage, mit dem er regen persönlichen Kontakt pflegte, darum gebeten habe,

gegenüber dem Vermieter ein Arbeitsverhältnis zu bestätigen, damit er die Wohnung

erhalte, erscheint durchaus glaubhaft.

5.3 Gestützt

auf die Erkenntnisse aus der Observation liesse sich zwar nach der allgemeinen

Lebenserfahrung wohl vermuten, dass der Beschwerdeführer gewisse (Neben-)Einnahmen

erzielte, welche ihm zusätzliche Auslagen erlaubten, nicht jedoch, dass er

seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang selbständig bestreiten könnte und im

sozialhilferechtlichen Sinn nicht (mehr) als bedürftig gelten müsste. Gleiches

gilt für die Erkenntnisse, welche die Beschwerdegegnerin unabhängig von der

Observation erlangt hatte, wie namentlich die seit mehreren Jahren aus eigenen

Mitteln erfolgende Differenzzahlung für die überhöhte Miete, regelmässige

Fernreisen – welche die Beschwerdegegnerin allerdings nicht substanziiert –

sowie Besitz und Nutzung von Motorfahrzeugen samt Parkplatzmiete, die nach

allgemeiner Lebenserfahrung mit zumindest gewissen Kosten verbunden sind.

Derartige Sachverhalte dürften Anlass für eine Leistungskürzung in dem Umfang

geben, als solche Ausgaben nicht im Grundbedarf kompensiert werden konnten,

jedenfalls aber rechtfertigen diese Sachverhalte nicht eine gänzliche

Leistungseinstellung (dazu E. 6.2 hiernach).

5.4 Der

Beschwerdeführer war offenbar in der Lage, für die mit Verfügung vom 21. Januar

2019 angeordnete Fahrfähigkeitsabklärung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-

zu leisten, wofür er sich verschuldete und für den er um Kostengutsprache

ersuchte. Dieser Umstand kann allenfalls ein Indiz für die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Februar 2019 darstellen. Dass der

Beschwerdeführer im November 2019 ein Auto kaufte, dessen Kaufpreis er in

monatlichen Raten zu Fr. 100.- begleicht, vermag ebenfalls nur zur

Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt beizutragen.

Beides ist indessen nicht geeignet, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers

insgesamt infrage zu stellen.

6.

6.1 Nach dem

Ausgeführten erweist sich der angefochtene Beschluss als fehlerhaft, insoweit

er die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mangels Nachweis der

Bedürftigkeit als rechtmässig erachtete. Die Beschwerde ist demzufolge

gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Beschlusses sowie

die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung der

wirtschaftlichen Hilfe sind aufzuheben.

6.2 Da die

Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung mangels Bedürftigkeit vorgenommen

hat, umfasst der Streitgegenstand auch eine allfällige Kürzung aufgrund von

anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers bzw. anrechenbaren Zuwendungen

Dritter. Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

angesichts seiner Auslagen für Miete, Motorfahrzeug und möglicherweise auch

Auslandsreisen, die in der Summe kaum von seinem Unterstützungsbudget gedeckt

werden können, seinen Lebensbedarf in gewissem Umfang selbst hätte decken

können oder allenfalls ans Unterstützungsbudget anrechenbare Zuwendungen

Dritter erfolgten. Entsprechende Berechnungen der Gemeinde, die in gewissem

Umfang auch mit (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur beschränkt

überprüfbarer; § 50 VRG) Ermessensausübung verbunden sind, liegen jedoch

nicht vor. Entsprechend ist die Sache zum Neuentscheid und zur ergänzenden

Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche darüber

zu befinden haben wird, in welchem betragsmässigen Umfang aufgrund von

erstellten Aktivitäten des Beschwerdeführers und seines Ausgabeverhaltens von

einem reduzierten Unterstützungsbedarf auszugehen ist.

7.

7.1 Infolge

überwiegenden Unterliegens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit

wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege

gegenstandslos.

7.2 Die

Beschwerdegegnerin ist ausserdem zu verpflichten, dem obsiegenden

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen

(vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG; Plüss, § 17 N. 21).

Da dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist

(sogleich E. 7.3), ist die Parteientschädigung direkt seinem

Rechtsvertreter zuzusprechen und an die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung anzurechnen (Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45).

7.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ein Anspruch auf

Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Begehren des Beschwerdeführers erweisen sich nicht als aussichtslos;

gestützt auf die im Rekursverfahren eingereichten Belege ist zudem mit der

Vorinstanz von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Im Bereich der Sozialhilfe,

wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die

Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zwar nur mit Zurückhaltung

anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen – insbesondere etwa bei

mangelnden Deutschkenntnissen oder Analphabetismus – und abhängig von den sich

stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ist aber gleichwohl im

Einzelfall von der Notwendigkeit anwaltlichen Beistands auszugehen (VGr, 3. Juni 2019,

VB.2018.00816, E. 6.2.1). Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und

der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vorliegend eine solche

Notwendigkeit zu bejahen, weshalb ihm in der Person seines Vertreters,

Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.

7.4 Dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand ist gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) der

notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu

entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen

Aufwand von 13 Stunden und 40 Minuten aus. Dieser zeitliche Aufwand

scheint für das ganze Verfahren, einschliesslich der freiwilligen Stellungnahme

vom 3. Februar 2020, als angemessen, zumal Rechtsanwalt B den

Beschwerdeführer schon im Rekursverfahren vertreten hatte und folglich bereits

Aktenkenntnis besass. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz

vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein

Entschädigungsanspruch von Fr. 3'003.-. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 26.85

sowie Mehrwertsteuern von Fr. 233.30 auf den Gesamtbetrag. Vom

resultierenden Total ist die direkt an Rechtsanwalt B auszurichtende

Parteientschädigung in Abzug zu bringen (hiervor E. 7.2). Insgesamt ist

Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 1'263.15 aus der Gerichtskasse zu

entschädigen.

7.5 Der

Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG

eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur

Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

7.6 Schliesslich

ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Rückweisungsentscheid um

einen Zwischenentscheid im Sinn von 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) handelt, der nur unter den darin

erwähnten einschränkenden Bedingungen angefochten werden kann.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des

Beschlusses des Bezirksrats E vom 19. September 2019 und der Beschluss der

Sozialhilfebehörde C vom 29. Januar 2019 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen

werden aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zum

Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde C zurückgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 195.-- Zustellkosten,

Fr. 1'295.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

5. Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar an

Rechtsanwalt B innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der

Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Beschwerdeverfahren bestellt. Nach Anrechnung der gemäss Dispositiv-Ziffer 5

hiervor auszurichtenden Parteientschädigung wird Rechtsanwalt B für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'263.15 (inklusive

Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an …