VB.2019.00713
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00713
22. Oktober 2020Deutsch21 min
(URT.2020.22183)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00713
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Oktober 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit Juni 2016 von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Am 20. September
2018 reichte die Gemeinde C bei der Staatsanwaltschaft D Strafanzeige gegen A
ein, weil er unrechtmässig Sozialhilfe bezogen habe.
C. Mit
Beschlüssen vom 29. Januar 2019 verfügte die Sozialhilfebehörde C per 31. Januar
2019 die Einstellung der Sozialhilfe mangels Nachweis der Bedürftigkeit und
verweigerte ihm die Beiordnung von Rechtsanwalt B als unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Zuvor hatte die Sozialhilfebehörde C A zur Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe mangels Nachweis der Bedürftigkeit das rechtliche Gehör
gewährt, woraufhin Rechtsanwalt B in dessen Namen am 4. Januar 2019 eine Stellungnahme
eingereicht hatte.
D. Die
Staatsanwaltschaft D stellte die Strafuntersuchung gegen A am 6. März 2019
ein, weil sich nicht nachweisen lasse, dass A ein Arbeitseinkommen erzielt habe.
Erwägungen
II.
Gegen die Beschlüsse der Sozialhilfebehörde C vom 29. Januar
2019.
legte A am 11. Februar 2019 beim Bezirksrat E Rekurs ein. Mit
Beschluss vom 19. September 2019 wies der Bezirksrat den Rekurs gegen die
Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ab (Dispositiv-Ziffer I); den
Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hiess er
hingegen gut.
III.
A. Am 23. Oktober
2019.
führte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, Beschwerde gegen den Beschluss
des Bezirksrats E vom 19. September 2019. Er beantragte, Dispositiv-Ziffer I
des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und die Gemeinde C sei anzuweisen,
ihn weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe zu unterstützen. Eventualiter sei die
Sache an den Bezirksrat zurückzuweisen. Weiter beantragte er, ihm sei eine
Parteientschädigung auszurichten sowie die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der
Akten des eingestellten Strafverfahrens.
B. Der
Bezirksrat E verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2019 auf eine
Vernehmlassung. Die Sozialhilfebehörde C reichte am 29. November 2019 eine
Beschwerdeantwort ein und beantragte im Wesentlichen die Abweisung der
Beschwerde. A liess sich innert erstreckter Frist am 3. Februar 2020
erneut vernehmen.
C. Mit
Präsidialverfügung vom 6. März 2020 wurde die Sozialhilfebehörde C
aufgefordert, dem Verwaltungsgericht mit Blick auf die der Beschwerdeantwort
beigelegte Korrespondenz vom 26. November 2019, wonach sich der
Beschwerdeführer anlässlich eines Gesprächs am 3. Dezember 2019 von der Sozialhilfe
abzumelden gedenke, mitzuteilen, ob A weiterhin mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt werde. Mit Schreiben vom 10. März 2020 liess die
Sozialhilfebehörde C vernehmen, A habe anlässlich des Gesprächs am 3. Dezember
2019.
sinngemäss mitgeteilt, eine erhoffte Arbeitsstelle nicht erhalten zu haben
und sich nicht von der Sozialhilfe abmelden zu wollen.
D. Die
Akten der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft D wurden beigezogen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.2
Bei
Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich
der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 11. Juli
2019, VB.2019.00205, E. 1.2 mit Hinweis auf Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Der
Beschwerdeführer erzielt seit Januar 2019 ein durchschnittliches
Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 1'723.80 und wird in wechselndem Umfang
ergänzend unterstützt. Sein Bedarf wurde im Leistungsentscheid vom 24. August
2018.
mit Fr. 2'506.60 pro Monat beziffert. Die dem Beschwerdeführer
während zwölf Monaten ausgerichteten Leistungen übersteigen daher die für die
einzelrichterliche Zuständigkeit massgebliche Streitwertgrenze von Fr. 20'000.-
nicht, weshalb der Fall vom Einzelrichter zu behandeln ist (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
Dispositiv
1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach
das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die
Fürsorgebehörde periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch
vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 [SHV]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der
Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach
Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden
Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen.
Denn bei der Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe handelt es sich um einen
Verwaltungsakt, der einen Dauersachverhalt betrifft; die Hilfeleistung steht
daher unter dem Vorbehalt sich ändernder Verhältnisse (VGr, 4. Dezember
2014, VB.2014.00449, E. 2.1 f.; Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 27. September
2017, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.2 Im Rahmen
der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und
Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig
und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre
Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter
Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht
die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre
Verhältnisse, so kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der
Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in
Verbindung mit lit. b SHG; § 24 SHV; Kap. A.8.2 der gemäss § 17 Abs. 1 SHV für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe massgeblichen
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien]).
2.3 Die
Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter
dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV)
zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr
bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und
ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist
zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens
angesetzt worden ist (lit. c). Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb
des Tatbestandes von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, nämlich dann,
wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung
von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken. So ist die
Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der
verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung
und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht
überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug
weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit
nicht beseitigt werden können (VGr, 22. August 2019, VB.2019.00204, E. 2.3;
VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. A.8.3).
In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber
nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende
Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die
Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung
angedroht worden ist (VGr, 21. April 2016, VB.2015.00216, E. 3.2).
Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig
ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine
Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich
nachträglich als falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den
dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich
insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in
der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten
bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich
bedürftig ist (vgl. VGr, 4. Dezember 2014, VB.2014.00449, E. 2.4).
2.4 Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Bei der
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sich die Verwaltung
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG). Ist aus den
vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine
hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte,
obliegt es – im Gegensatz zum Strafrecht, wo die Unschuldsvermutung gilt –
dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen
(VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.3; VGr, 12. Dezember
2018, VB.2017.00066, E. 2.4; VGr, 1. Juli 2015, VB.2015.00229, E. 4.2;
VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3; vgl. auch BGE 130 II 482 E. 3.2). Dies wirkt sich sowohl auf die
weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung
aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt der Hilfeempfänger
einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der Behörde,
(weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder dahinfallen
lässt (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00034, E. 3; VGr, 1. Oktober
2015, VB.2015.00265, E. 5.4).
3.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin führte in der Begründung ihres Beschlusses vom 29. Januar
2019 aus, sie habe wegen Verdachts auf nichtdeklarierte Einkommen im August
2018 eine Observation des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Aus dem vom
beauftragten Unternehmen erstellten Bericht vom 12. September 2018, der
ein Kaufverhandlungsgespräch betreffend ein Auto dokumentiere, gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer Handel mit Motorfahrzeugen betreibe. Zudem sei in der
Tiefgarage seiner Wohnung ein Auto untergestellt, welches der Beschwerdeführer
nutze und auf welches er konstanten Zugriff habe. Obwohl das Auto auf eine
andere Person eingelöst worden sei, dränge sich der Schluss auf, dass der
Beschwerdeführer – der vor der periodischen Überprüfung als Fahrzeughalter
eingetragen gewesen sei – mit diesem Auto einen undeklarierten Vermögenswert
besitze. Überdies erscheine unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer seinen um Fr. 261.-
über dem bewilligten Budget für die Wohnkosten liegenden monatlichen Mietzins
ohne zusätzliche Einnahmen bezahlen könne. Weiter verwies sie auf den vom
Beschwerdeführer im Dezember 2018 mit der Garage F über eine Anstellung im
Umfang von 50 % abgeschlossenen Arbeitsvertrag mit Arbeitsbeginn am 7. Januar
2019. Während der vorangegangenen sieben Jahre habe der Beschwerdeführer alle
Arbeitsintegrationsmassnahmen mit Verweis auf seine vollständige
Arbeitsunfähigkeit abgebrochen oder nicht angetreten. Die Garage F, deren Namen
auf dem Plastikrahmen des Nummernschilds des vom Beschwerdeführer genutzten
Autos zu finden sei, habe der Beschwerdeführer gegenüber seinem Vermieter
bereits beim Bezug seiner Wohnung im Mai 2016 als Arbeitgeber angegeben und
unterschriftlich ein Jahreseinkommen von Fr. 50'400.- bestätigt. Alle
diese Umstände habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären können. Die
Vermutung liege nahe, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren in
ebendieser Garage Tätigkeiten gegen Bezahlung verrichtet habe. Mit der nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Vorwürfen eingegangenen Stellungnahme
habe der Beschwerdeführer die erheblichen Zweifel an seiner Bedürftigkeit nicht
ausräumen können.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf den
Ermittlungsbericht von einem begründeten Verdacht ausgehen dürfen, dass der
Beschwerdeführer genügend Einkommen für seinen Lebensunterhalt erziele. Es wäre
deshalb Sache des Beschwerdeführers gewesen, mit substanziierten
Sachverhaltsdarstellungen diesen Verdacht zu widerlegen. Seine Ausführungen
erachtete die Vorinstanz indessen nicht als überzeugend: Das während der
Observation beobachtete Kaufverhandlungsgespräch betreffend ein Fahrzeug erkläre
der Beschwerdeführer damit, dieses als Gefälligkeit für seinen Kollegen G auf
dessen Rechnung gekauft zu haben. Der Beschwerdeführer sei anlässlich dieses
Gesprächs jedoch als Autohändler aufgetreten. Es erscheine zudem unglaubwürdig,
dass sich der Beschwerdeführer die Nutzung eines Autos "vom Mund
abspare". Das jeweils in seiner Tiefgarage parkierte Auto sei erst auf G
übertragen worden, nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer erstmals
mit ihrer Kenntnis über dessen Vorhandensein konfrontiert habe. Der
Beschwerdeführer habe überdies konstanten Zugriff auf das Auto gehabt. Wer
tatsächlich für den Unterhalt des Autos, den Tiefgaragenparkplatz und die
Fahrzeugversicherung aufgekommen sei, sei nicht dargelegt worden. Dass der
Beschwerdeführer diese Kosten mit Mitteln aus der Sozialhilfe bestreiten könne,
sei nicht glaubwürdig, zumal er auch eine monatliche Mietzinsdifferenz von Fr. 261.-
begleichen müsse. Sodann folgte die Vorinstanz der Behauptung des
Beschwerdeführers nicht, dass die auf dem Wohnungsbewerbungsformular im Mai
2016 deklarierte Tätigkeit für die Garage F nicht der Wahrheit entsprochen
habe. Der Beschwerdeführer habe nämlich damit rechnen müssen, dass der
Vermieter diese Angabe beim angegebenen Arbeitgeber tatsächlich überprüfen
würde.
4.
4.1 In
formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen
Gehörs. Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe sei mit Erkenntnissen aus
dem Observationsbericht vom 12. September 2018 begründet worden; seine
Vorbringen, wonach die Observation unrechtmässig erfolgt und der
Observationsbericht daher nicht verwertbar sei, seien unberücksichtigt
geblieben.
4.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verpflichtet
die Behörde, dass sie die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In
diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich
die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2).
4.3 Diesen
Anforderungen genügt der angefochtene Beschluss nicht. Hinsichtlich der
Verwertbarkeit des Observationsberichts als Beweismittel gibt der
bezirksrätliche Beschluss zwar den in der Rekursschrift geäusserten Standpunkt
des Beschwerdeführers wieder, dieser sei unrechtmässig erstellt worden und dürfe
nicht berücksichtigt werden. Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob bzw.
weshalb auf den Bericht abgestellt werden dürfe, fehlt hingegen gänzlich. Aus
der Erwägung, wonach die Beschwerdegegnerin gestützt auf den nämlichen Bericht
von einem begründeten Verdacht habe ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer
genügend Einkommen für seinen Lebensunterhalt erziele, lässt sich bloss
implizit schliessen, dass die Vorinstanz den Bericht als zumindest insoweit
verwertbares Beweismittel betrachtete.
4.4 Der
Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt
keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung
zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich,
ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Gemäss
der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person
die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer
Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des
rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00223,
E. 4.2.2; VGr, 17. März 2016, VB.2015.00772, E. 4.2 mit weiteren
Hinweisen; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 37 f.). Mit
einer derartigen Verzögerung wäre vorliegend im Fall einer Rückweisung zu
rechnen, weil davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz – in einem zweiten
Rechtsgang nicht mehr bloss stillschweigend – die Observation entweder als
rechtmässig erachten oder nach einer Interessenabwägung zur Verwertbarkeit der
Erkenntnisse aus der Observation (vgl. E. 5.1 hiernach) wiederum auf den
Observationsbericht abstellen würde. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben,
ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs als schwerwiegend zu qualifizieren
ist. Eine Heilung des Verfahrensmangels im Beschwerdeverfahren ist hier
jedenfalls möglich, zumal das Verwaltungsgericht die Rechtsfrage der
Verwertbarkeit von Beweismitteln sowie die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung frei prüft (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a und b VRG).
5.
5.1 Aus dem
verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren folgt ein
grundsätzliches Verwertungsverbot für rechtswidrig erlangte Beweismittel (Art. 29
Abs. 1 BV). Dieses Verbot gilt jedoch nicht absolut. Praxisgemäss bedarf
es im verwaltungsrechtlichen Verfahren einer Güterabwägung zwischen dem
Interesse der betroffenen Person, ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel nicht
zu ihren Lasten zu verwenden, und dem öffentlichen Interesse an einer
Verwendung des fraglichen Beweismittels; dabei ist auch zu berücksichtigen, ob
das Beweismittel auf rechtmässigem Weg hätte erlangt werden können (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 154 f.). Angesichts des damit
verbundenen Eingriffs in Verfahrensgrundrechte vermag regelmässig nur ein
erhebliches öffentliches Interesse die Berücksichtigung rechtswidrig erlangter
Beweismittel zu rechtfertigen (zum Ganzen VGr, VB.2019.00174, E. 4.3.2 mit
Hinweisen).
5.2 Ob der
Observationsbericht rechtmässig erstellt worden ist oder gegebenenfalls, obwohl
unrechtmässig erlangt, aufgrund einer Interessenabwägung dennoch ein zulässiges
Beweismittel darstellt, kann offenbleiben. Die Erkenntnisse des
Observationsberichts sind nämlich nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der
grundsätzlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu wecken und damit eine
ausreichende Vermutungsbasis zu bilden, an welcher der Beschwerdeführer durch
seine Vorbringen erhebliche Zweifel wecken müsste bzw. zu welcher er den
Gegenbeweis zu erbringen hätte (dazu vorstehend E. 2.4). Selbst wenn nach
der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen wäre, dass der
Beschwerdeführer aus dem im Observationsbericht dokumentierten Autokauf
(finanziellen) Profit schlagen konnte, bildet dieses einmalige Ereignis noch
keine ausreichende Vermutungsbasis einer dauernden, gewinnbringenden Tätigkeit
als Autohändler in einem Umfang, der den Beschwerdeführer nicht mehr im
sozialhilferechtlichen Sinn als bedürftig erscheinen liesse. Dies deckt sich
mit den Erwägungen der Staatsanwaltschaft D in der Einstellungsverfügung vom 6. März
2019, wonach der Beschwerdeführer gemäss polizeilichen Ermittlungen mehrfach
versucht habe, Autos und Tänzerinnen zu vermitteln, aus seinen Bemühungen aber
keinen finanziellen Profit habe ziehen können. Seine Autonutzung ist für den
Beschwerdeführer wohl mit Kosten verbunden; dem – statt Zahlungsbelegen über
die Parkplatzmiete und Motorfahrzeugversicherung o. ä. – als indirekter Beweis eingereichten
Bestätigungsschreiben des angeblichen Eigentümers, für alle damit verbundenen
Kosten aufzukommen, kommt kaum Beweiswert zu. Wenn dem Beschwerdeführer das
Auto kostenlos zur Verfügung gestellt würde – wovon nach dem Gesagten nicht
auszugehen ist –, stellte sich die Frage nach der Anrechenbarkeit dieser
Zuwendung im Unterstützungsbudget. Allerdings bilden diese wohl vom
Beschwerdeführer getragenen Kosten selbst in Verbindung mit der nicht
übernommenen Mietzinsdifferenz kein ausreichendes Indiz für eine gänzlich
fehlende Bedürftigkeit, zumal diese Beträge seinen Bedarf nicht übersteigen und
damit nicht erstellt ist, dass er aus seinen Einkünften seinen gesamten
Lebensunterhalt bestreiten könnte. Ebenso wenig lässt sich aus dem gemäss
Observationsbericht guten körperlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
ableiten, dass dieser ein Erwerbseinkommen erzielt. Schliesslich ist der
Vorinstanz auch nicht darin zu folgen, dass die gegenüber seinem Vermieter
deklarierte Tätigkeit bei der Garage F eine hinreichende Vermutungsbasis für
fehlende Bedürftigkeit bildet: Dass der Beschwerdeführer den Inhaber der
Garage, mit dem er regen persönlichen Kontakt pflegte, darum gebeten habe,
gegenüber dem Vermieter ein Arbeitsverhältnis zu bestätigen, damit er die Wohnung
erhalte, erscheint durchaus glaubhaft.
5.3 Gestützt
auf die Erkenntnisse aus der Observation liesse sich zwar nach der allgemeinen
Lebenserfahrung wohl vermuten, dass der Beschwerdeführer gewisse (Neben-)Einnahmen
erzielte, welche ihm zusätzliche Auslagen erlaubten, nicht jedoch, dass er
seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang selbständig bestreiten könnte und im
sozialhilferechtlichen Sinn nicht (mehr) als bedürftig gelten müsste. Gleiches
gilt für die Erkenntnisse, welche die Beschwerdegegnerin unabhängig von der
Observation erlangt hatte, wie namentlich die seit mehreren Jahren aus eigenen
Mitteln erfolgende Differenzzahlung für die überhöhte Miete, regelmässige
Fernreisen – welche die Beschwerdegegnerin allerdings nicht substanziiert –
sowie Besitz und Nutzung von Motorfahrzeugen samt Parkplatzmiete, die nach
allgemeiner Lebenserfahrung mit zumindest gewissen Kosten verbunden sind.
Derartige Sachverhalte dürften Anlass für eine Leistungskürzung in dem Umfang
geben, als solche Ausgaben nicht im Grundbedarf kompensiert werden konnten,
jedenfalls aber rechtfertigen diese Sachverhalte nicht eine gänzliche
Leistungseinstellung (dazu E. 6.2 hiernach).
5.4 Der
Beschwerdeführer war offenbar in der Lage, für die mit Verfügung vom 21. Januar
2019 angeordnete Fahrfähigkeitsabklärung einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-
zu leisten, wofür er sich verschuldete und für den er um Kostengutsprache
ersuchte. Dieser Umstand kann allenfalls ein Indiz für die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Februar 2019 darstellen. Dass der
Beschwerdeführer im November 2019 ein Auto kaufte, dessen Kaufpreis er in
monatlichen Raten zu Fr. 100.- begleicht, vermag ebenfalls nur zur
Beurteilung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab diesem Zeitpunkt beizutragen.
Beides ist indessen nicht geeignet, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
insgesamt infrage zu stellen.
6.
6.1 Nach dem
Ausgeführten erweist sich der angefochtene Beschluss als fehlerhaft, insoweit
er die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mangels Nachweis der
Bedürftigkeit als rechtmässig erachtete. Die Beschwerde ist demzufolge
gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Beschlusses sowie
die Verfügung der Beschwerdegegnerin betreffend Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe sind aufzuheben.
6.2 Da die
Beschwerdegegnerin die Leistungseinstellung mangels Bedürftigkeit vorgenommen
hat, umfasst der Streitgegenstand auch eine allfällige Kürzung aufgrund von
anrechenbaren Einnahmen des Beschwerdeführers bzw. anrechenbaren Zuwendungen
Dritter. Nach dem Ausgeführten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
angesichts seiner Auslagen für Miete, Motorfahrzeug und möglicherweise auch
Auslandsreisen, die in der Summe kaum von seinem Unterstützungsbudget gedeckt
werden können, seinen Lebensbedarf in gewissem Umfang selbst hätte decken
können oder allenfalls ans Unterstützungsbudget anrechenbare Zuwendungen
Dritter erfolgten. Entsprechende Berechnungen der Gemeinde, die in gewissem
Umfang auch mit (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur beschränkt
überprüfbarer; § 50 VRG) Ermessensausübung verbunden sind, liegen jedoch
nicht vor. Entsprechend ist die Sache zum Neuentscheid und zur ergänzenden
Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche darüber
zu befinden haben wird, in welchem betragsmässigen Umfang aufgrund von
erstellten Aktivitäten des Beschwerdeführers und seines Ausgabeverhaltens von
einem reduzierten Unterstützungsbedarf auszugehen ist.
7.
7.1 Infolge
überwiegenden Unterliegens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Damit
wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
gegenstandslos.
7.2 Die
Beschwerdegegnerin ist ausserdem zu verpflichten, dem obsiegenden
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen
(vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG; Plüss, § 17 N. 21).
Da dem Beschwerdegegner die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist
(sogleich E. 7.3), ist die Parteientschädigung direkt seinem
Rechtsvertreter zuzusprechen und an die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung anzurechnen (Plüss, § 16 N. 104, § 17 N. 45).
7.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ein Anspruch auf
Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Begehren des Beschwerdeführers erweisen sich nicht als aussichtslos;
gestützt auf die im Rekursverfahren eingereichten Belege ist zudem mit der
Vorinstanz von seiner Mittellosigkeit auszugehen. Im Bereich der Sozialhilfe,
wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die
Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung zwar nur mit Zurückhaltung
anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen – insbesondere etwa bei
mangelnden Deutschkenntnissen oder Analphabetismus – und abhängig von den sich
stellenden tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten ist aber gleichwohl im
Einzelfall von der Notwendigkeit anwaltlichen Beistands auszugehen (VGr, 3. Juni 2019,
VB.2018.00816, E. 6.2.1). Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen und
der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vorliegend eine solche
Notwendigkeit zu bejahen, weshalb ihm in der Person seines Vertreters,
Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen ist.
7.4 Dem
unentgeltlichen Rechtsbeistand ist gemäss § 9 Abs. 1 der
Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) der
notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der
Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu
entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren einen zeitlichen
Aufwand von 13 Stunden und 40 Minuten aus. Dieser zeitliche Aufwand
scheint für das ganze Verfahren, einschliesslich der freiwilligen Stellungnahme
vom 3. Februar 2020, als angemessen, zumal Rechtsanwalt B den
Beschwerdeführer schon im Rekursverfahren vertreten hatte und folglich bereits
Aktenkenntnis besass. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz
vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein
Entschädigungsanspruch von Fr. 3'003.-. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 26.85
sowie Mehrwertsteuern von Fr. 233.30 auf den Gesamtbetrag. Vom
resultierenden Total ist die direkt an Rechtsanwalt B auszurichtende
Parteientschädigung in Abzug zu bringen (hiervor E. 7.2). Insgesamt ist
Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 1'263.15 aus der Gerichtskasse zu
entschädigen.
7.5 Der
Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG
eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
7.6 Schliesslich
ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim vorliegenden Rückweisungsentscheid um
einen Zwischenentscheid im Sinn von 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) handelt, der nur unter den darin
erwähnten einschränkenden Bedingungen angefochten werden kann.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I des
Beschlusses des Bezirksrats E vom 19. September 2019 und der Beschluss der
Sozialhilfebehörde C vom 29. Januar 2019 betreffend Einstellung der Sozialhilfeleistungen
werden aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Gemeinde C zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 1'295.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar an
Rechtsanwalt B innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
6. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der
Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Beschwerdeverfahren bestellt. Nach Anrechnung der gemäss Dispositiv-Ziffer 5
hiervor auszurichtenden Parteientschädigung wird Rechtsanwalt B für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'263.15 (inklusive
Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an …