Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00715

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00715

20. November 2020Deutsch20 min

(URT.2020.22265)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00715

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. November 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Cyrill Bienz.

In Sachen

Stadt B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

A,

Beschwerdegegner,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wird seit dem Jahr 1997 von der Stadt B mit

wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 15. Januar 2019 beschloss die

Sozialbehörde gestützt auf § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG), A die von seiner Schwester für den Kauf eines Autos geschenkte

finanzielle Zuwendung in der Höhe von Fr. 3'800.- als Einkommen

anzurechnen und diesen Betrag für die Rückerstattung mit monatlich 15 %

des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von A (entsprechend Fr. 147.90

pro Monat) zu verrechnen.

Erwägungen

II.

Der Bezirksrat C hiess den dagegen von A am

11.

Februar 2019 erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 26. September

2019.

gut und hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 15. Januar 2019 auf.

Allfällig bereits erfolgte Rückzahlungen seien A zurückzuerstatten.

Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Oktober 2019 gelangte die

Stadt B daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats vom 26. September 2019 sowie die Bestätigung

ihres Beschlusses vom 15. Januar 2019. Am 2. Dezember 2019 beantragte

der Bezirksrat sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. A reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Mit (verspäteter) Eingabe vom 13. Januar 2020

verzichtete die Stadt B auf eine Stellungnahme zur Beschwerdevernehmlassung des

Bezirksrats.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts

des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundlegender

Bedeutung des Falls ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b

Abs. 1 lit. c und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2

1.2.1

Die Beschwerdelegitimation stellt eine Prozessvoraussetzung dar, die es von

Amtes wegen zu prüfen gilt (statt vieler VGr, 11. Juli 2019,

VB.2018.00758, E. 1.2; vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung

mit § 21 N. 7). Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die

Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse

an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von

Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt

(lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren

schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem

wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). Im Bereich der Sozialhilfe sind Gemeinden nach der

Rechtsprechung grundsätzlich in spezifischer Weise in der Wahrnehmung

hoheitlicher Aufgaben betroffen. Sie sollen sich daher gegen Entscheide zur

Wehr setzen können, die ihr Verwaltungshandeln einschränken. In der Regel ist

daher ihre Beschwerdelegitimation gegeben. Zu verneinen ist diese jedoch dann,

wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht noch

ersichtlich ist, oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung

anstehen. In solchen Fällen kann nicht mehr von einem besonderen schutzwürdigen

Interesse der Gemeinde gesprochen werden, sondern es muss angenommen werden,

dass es nur noch um die richtige Rechtsanwendung geht, welche keine Legitimation

begründet (BGE 140 V 328 E. 4 f., 6.1, 6.4 ff.; VGr,

18.

September 2019, VB.2019.00273, E. 1.2.1; 23. August 2018,

VB.2017.00776, E. 4.1).

1.2.2

Die Beschwerdeführerin beruft sich weder auf die Gemeindeautonomie, noch

macht sie eine präjudizielle Bedeutung des angefochtenen Entscheids geltend;

sie legt ihre Beschwerdelegitimation gar nicht dar. Sodann beträgt der

Streitwert in diesem Fall lediglich Fr. 3'800.-, womit kein erheblicher

Betrag im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Raum steht (vgl. vorn

E. 1.1; BGE 140 V 328 E. 6.5 ff.). Die Antwort auf die

vorliegend zu beurteilende Frage, ob die erhaltene Schenkung im

Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners zu berücksichtigen ist, dürfte

jedoch eine gewisse präjudizielle Wirkung in Bezug auf andere, ähnlich

gelagerte Fälle der Beschwerdeführerin haben. Dementsprechend ist diese zur

Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3

Mit Stempelverfügung vom

23.

Dezember 2019 setzte das Verwaltungsgericht den Parteien Frist bis

13.

Januar 2020 an, um sich zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz zu

äussern (vgl. vorn III.B.). Die entsprechende Eingabe der Beschwerdeführerin

(act. 7) datiert zwar vom 13. Januar 2020, wurde indes erst am

14.

Januar 2020 der Post übergeben und erfolgte damit verspätet (vgl.

§ 11 Abs. 2 VRG). Soweit nicht die

behördliche Pflicht zur Sachverhaltsermittlung gemäss § 7 Abs. 1 VRG

deren Berücksichtigung gebietet, sind verspätete Eingaben in der Regel aus dem

Recht zu weisen (VGr, 2. Juli 2020, VB.2020.00229, E. 1.6; Alain

Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 26). Die

Eingabe vom 13. Januar 2020 ist inhaltlich für das vorliegende Urteil

nicht relevant, erklärt die Beschwerdeführerin damit doch lediglich ihren

Verzicht auf Einreichung einer Stellungnahme. Die Eingabe ist daher

unbeachtlich.

1.4

1.4.1

Nach § 71 VRG findet auf Zustellungen die Zivilprozessordnung vom

19.

Dezember 2008 (ZPO) Anwendung (statt vieler VGr, 23. Oktober

2019, VB.2019.00616, E. 2.1.1, ebenso zum Folgenden). Gemäss Art. 138

Abs. 1 ZPO erfolgt die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und

Entscheiden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen

Empfangsbestätigung. Bleibt bei einer eingeschriebenen Sendung der Zustellversuch

erfolglos, gilt die Zustellung am siebten Tag danach als erfolgt, sofern die

Adressatin oder der Adressat ernsthaft mit einer Zustellung rechnen musste

(Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, sogenannte Zustellfiktion; vgl. BGE 134 V 49 E. 4 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 90).

Zusätzlich ist vorausgesetzt, dass der Adressatin oder dem Adressaten beim

Zustellversuch eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt wurde. Mit

Zustellungen hat eine Partei immer dann zu rechnen, wenn ein Verfahrens- oder

Prozessrechtsverhältnis besteht. Ein solches verpflichtet die Beteiligten, sich

so zu verhalten, dass ihnen zum Beispiel alle Verwaltungsakte zugestellt werden

können (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Bei einem hängigen Verfahren muss

die betroffene Person mithin regelmässig ihre Post kontrollieren und allfällige

längere Abwesenheiten oder Adressänderungen von sich aus melden. Greift die

Zustellfiktion des Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, braucht es keinen

zweiten Zustellversuch.

1.4.2

Nach Erhalt der Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom

30.

Oktober 2019 am 1. November 2019, womit ihm und der Vorinstanz

Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung angesetzt

worden war, musste der Beschwerdegegner auch noch mit einer weiteren Zustellung

seitens des Verwaltungsgerichts in nächster Zeit rechnen. Sodann wurde die

Abholungseinladung für die Stempelverfügung des Verwaltungsgerichts vom 23. Dezember 2019 gemäss der

Sendungsverfolgung der Post am 24. Dezember 2019 im Briefkasten des

Beschwerdegegners hinterlegt. Aufgrund der Zustellfiktion gilt die

Stempelverfügung für diesen damit als am 31. Dezember 2019 zugestellt.

2.

2.1

Gemäss

§ 14 SHG hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen

Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht

hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die

wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben

den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der

wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum

Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der

Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete

Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

Die wirtschaftliche Hilfe umfasst neben anderem den

sogenannten Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Dieser soll nicht nur die zum

Überleben absolut notwendigen Auslagen für Nahrung und Kleidung decken, sondern

beinhaltet auch verschiedene andere Positionen, welche im Minimum für eine auf

Dauer angelegte menschenwürdige Existenz notwendig sind. Darunter fallen

beispielsweise auch Verkehrsauslagen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1).

2.2

Zu den eigenen Mitteln nach § 14 SHG gehören alle Einkünfte und das

Vermögen der hilfesuchenden Person und des Ehegatten, sofern sie nicht getrennt

leben (§ 16 Abs. 2 SHV). Anrechenbare Einnahmen sind dem

Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe entsprechend in der Regel

auch Leistungen oder Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis

ausgerichtet werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4).

Eine Berücksichtigung solcher Drittleistungen setzt zunächst

voraus, dass sie mit hinreichender Sicherheit feststehen bzw. effektiv erbracht

werden oder aufgrund einer Zusicherung ohne Weiteres erhältlich sind (Guido

Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014,

S. 435). So ist es nicht zulässig, auf Dritte, die rechtlich nicht zur

Leistung einer Unterstützung zugunsten der bedürftigen Person verpflichtet

sind, Druck auszuüben oder sich auf eine sittliche Unterstützungspflicht zu

berufen. Insbesondere ist es nicht statthaft, Sozialhilfeleistungen zu kürzen

oder einzustellen mit dem Hinweis darauf, dass eine der bedürftigen Person

nahestehende Person in der Lage wäre, diese finanziell zu unterstützen

(Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 17.6.01

Ziff. 2, 10. Mai 2013, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

Gemäss der Rechtsprechung und Lehre sind freiwillige

Leistungen von Dritten grundsätzlich dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in

einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich – oft mit einer

besonderen Zweckbestimmung – zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht

werden und sie die Drittperson bei einer Anrechnung einstellen würde (zum

Beispiel Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder Geburtstag,

andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter; statt

vieler VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 5.5.3; Wizent,

S. 436 f; Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen,

in: Christoph Häfeli (Hrsg.), Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,

S. 141). Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen

ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu

bestimmen (VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00067, E. 3).

Für Wizent (a. a. O., S. 436) ist

neben dem soeben erwähnten Grundsatz der Nichtanrechnung unter den genannten

Voraussetzungen entscheidend, ob die Zuwendung neben der Sozialhilfe im

konkreten Fall unbillig ist. Nur unter der Bedingung, dass die Zuwendung

Dritter nicht zu einer deutlichen Besserstellung gegenüber Personen in

bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen führe, könne ihre grundrechtliche

Entfaltung ein höheres Gewicht haben (keine Ermöglichung von Luxus, zum

Beispiel ausgiebige und teure Ferien, relativ teures Auto, Einfamilienhaus,

relativ teure Wohnung). Handkehrum dürfe die Erbringung von freiwilligen

Zuwendungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe übereinstimmten

(Prävention, Integration, zum Beispiel Kosten für eine sinnvolle

Zusatzversicherung, Erstausbildung) der unterstützten Person nicht zum Nachteil

gereichen. Gemäss Deschwanden (Bernadette von Deschwanden, Wie sind freiwillige

Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, zeso 3/13, S. 10) muss im Rahmen

des erwähnten Grundsatzes in Bezug auf die Frage der Anrechnung auch

berücksichtigt werden, ob eine zweckgerichtete Zuwendung für eine Ausgabenposition

erbracht wird, die im Unterstützungsbudget enthalten ist. Hingegen sei es

unerheblich, ob es sich um eine Geld- oder Naturalleistung handle. Deschwanden

unterscheidet zwischen folgenden drei Fällen: Regelmässig erbrachte freiwillige

Leistungen seien anzurechnen, wenn sie tatsächlich zur freien Verfügung

stünden, für eine im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition

ausgerichtet würden oder der Finanzierung von Luxus dienten. Einmalige, nicht

zweckgebundene Leistungen seien anzurechnen. Davon ausgenommen seien übliche

Gelegenheitsgeschenke oder Leistungen von bescheidenem Umfang. Einmalige,

zweckgebundene Leistungen, die nicht für eine im Unterstützungsbudget

enthaltene Ausgabenposition ausgerichtet würden, seien in der Regel nicht

anzurechnen. Eine Anrechnung komme nur in Betracht, wenn eine sehr hohe

Zuwendung zur Finanzierung von Luxus geleistet werde und eine Nichtanrechnung

stossend wäre.

2.3

Nach

§ 18 Abs. 1 SHG hat der Hilfesuchende über seine Verhältnisse

wahrheitsgemäss Auskunft zu geben und Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren.

In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der

Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte

bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung

(VGr, 1. November 2018, VB.2018.00235, E. 2.2).

2.4

Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung

der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder

unvollständigen Angaben oder unter Verletzung der Meldepflicht erwirkt hat

(lit. a), oder diese für andere als die von der Fürsorgebehörde festgelegten Zwecke verwendet hat

und dadurch bewirkt, dass die Behörde erneut zahlen muss (lit. b). Der

Begriff "Erwirken" gemäss § 26 lit. a SHG deutet auf ein

unlauteres Verhalten hin, durch das die hilfesuchende Person direkt bewirkt,

dass ihr geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen hierfür bestehen.

Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen

Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche

Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die Fürsorge

beziehende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG

verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine

Rückerstattung kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen

ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht

zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat (statt vieler

VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2).

Sind die Voraussetzungen gegeben,

ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden

Unterstützung als auch nach der Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei

laufendem Sozialhilfebezug ist es möglich, die Rückerstattung ratenweise mit

der auszurichtenden Sozialhilfe zu verrechnen. So kann die Sozialbehörde einen

Rückerstattungsanspruch dadurch geltend machen, dass sie den Grundbedarf für

den Lebensunterhalt kürzt. In betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht ist die

Verrechnung indes nur in jenem Rahmen zulässig, wie er nach den

SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu

beachten wäre (statt vieler VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00764,

E. 2.6). Nach Kapitel A.8.2 der SKOS-Richtlinien kann der Grundbedarf für

die Dauer von maximal zwölf Monaten um bis zu 30 % gekürzt werden. Bei

einer Kürzung von 20 % und mehr ist diese in jedem Fall auf höchstens

sechs Monate zu befristen und dann zu überprüfen.

2.5

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung

beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es

grundsätzlich nicht überprüfen.

3.

3.1

Die

Vorinstanz erwog, es sei unbestritten und aktenkundig, dass der

Beschwerdegegner von seiner Schwester Ende 2017/Anfang 2018 Fr. 3'800.-

für den Kauf eines Autos mit Autoversicherung erhalten habe und von diesem Geld

im Februar 2018 einen Renault Twingo im Wert von Fr. 3'400.- gekauft habe

(vgl. act. 6/5/4.24). Da die finanzielle Zuwendung der Schwester

zweckgebunden erfolgt sei, sei somit zu prüfen, ob die Anschaffung dieses

Fahrzeugs als Luxus zu qualifizieren sei. Hierbei sei die Empfehlung der

SKOS-Richtlinien (Kapitel E.2.1), wonach Einzelpersonen zu Beginn der

Unterstützung ein Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- zuzugestehen sei,

analog anzuwenden. Die finanzielle Zuwendung der Schwester des

Beschwerdeführers erreiche diesen Betrag nicht, und bei der Anschaffung eines

Autos in diesem Preissegment handle es sich nicht um Luxus, weshalb die

einmalige zweckgebundene Leistung dem Beschwerdegegner, der über keine weiteren

Vermögenswerte verfüge, nicht als Einkommen anzurechnen sei. Im Übrigen sei der

Beschwerdegegner bereits im Jahr 2016 im Besitz eines Privatfahrzeugs mit einem

Anschaffungswert von Fr. 2'000.- gewesen, welches er mittels einer

finanziellen Zuwendung seiner Schwester erworben gehabt habe. Damals sei dies

von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden (act. 4 E. 3.3).

3.2

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, ob eine freiwillige Zuwendung eines Dritten

als Luxus zu qualifizieren sei, hänge nicht von deren Höhe ab. Die Höhe der

Zuwendung sei (nur) für die Frage massgeblich, ob eine freiwillige Leistung in

bescheidenem Umfang vorliege. Eine solche sei einer unterstützten Person ebenso

anzurechnen, sofern es sich um eine Luxusausgabe handle. Entscheidend für die

Frage der Anrechenbarkeit einer freiwilligen Zuwendung eines Dritten sei

mitunter, ob die Zuwendung dem Zweck der Sozialhilfe entspreche. Sei dies der

Fall, könne auf eine Anrechnung verzichtet werden. Sei dies nicht der Fall, sei

die Zuwendung stets anzurechnen, zumal diese eine deutliche Besserstellung der

sozialhilfebeziehenden Person gegenüber einer nicht unterstützten, in

bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebenden Person zur Folge habe. Die

Anschaffung des Autos habe vorliegend als Luxusausgabe zu gelten bzw. als

Zuwendung, welche nicht dem Zweck der Sozialhilfe entspreche. So sei es dem

Beschwerdegegner zuzumuten, für die von ihm vorgebrachten Gründe zur

Rechtfertigung des Fahrzeugs – bessere Chancen im Rahmen der Stellensuche und

Vereinfachung von Verwandtenbesuchen im Tessin – den öffentlichen Verkehr zu

benutzen. Er habe denn auch ausgeführt, dass das Fahrzeug seine Lebensqualität

sehr gesteigert habe. Aus dem Umstand, dass die Anschaffung des Autos im Jahr

2017.

nicht angerechnet worden sei, könne der Beschwerdegegner nichts zu seinen

Gunsten ableiten (act. 2).

3.3

In ihrer

Stellungnahme vom 2. Dezember 2019 (act. 5) wendet die Vorinstanz

ein, da die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bereits im Jahr 2017 ein

Auto zugestanden habe, das einen Wert von Fr. 2'000.- gehabt habe und

ebenfalls von seiner Schwester finanziert worden sei, habe der Beschwerdegegner

– gleichsam unabhängig des Werts – grundsätzlich von der Akzeptanz des (neuen)

Fahrzeugs seitens der Beschwerdeführerin ausgehen dürfen. Das neue Auto nun als

Luxusausgabe zu qualifizieren, würde dem Grundsatz von Treu und Glauben

widersprechen. Dies bedeute jedoch nicht, dass sich der Beschwerdegegner ein

Auto mit einem Wert im fünfstelligen Bereich kaufen dürfe, da solches nicht dem

damaligen Sachverhalt – "Gewährung" eines Autos im untersten

Preissegment mit zweckgebundenen finanziellen Mitteln der Schwester –

entsprechen würde. Im Übrigen diene der SKOS-Vermögensfreibetrag lediglich als

Richtwert. Entscheidend sei jeweils der Einzelfall unter Gesamtwürdigung der

konkreten Umstände.

4.

4.1

Vorab ist

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Rückerstattungsforderung

grundsätzlich korrekt auf § 26 SHG – genauer § 26 lit. a SHG

stützte, auch wenn sie dies in ihrem Beschluss vom 15. Januar 2019 nicht

näher begründete. Auch die Vorinstanz äusserte sich dazu im Beschluss vom

26.

November 2020 nicht weiter. Den Akten kann indes entnommen werden,

dass der Beschwerdegegner in Verletzung seiner Auskunfts- bzw. Meldepflicht

gegenüber der Beschwerdeführerin nicht deklariert hatte, von seiner Schwester

Ende 2017/Anfang 2018 den fraglichen Betrag von Fr. 3'800.- erhalten und

damit im Februar 2018 ein Auto im Wert von Fr. 3'400.- gekauft zu haben.

Vielmehr erfuhr die Beschwerdeführerin von diesem Umstand, indem sie die

Kontostände des Beschwerdeführers überprüft und beim Strassenverkehrsamt eine

Halterauskunft eingeholt hatte (act. 6/5/4.23 und 4.24). Alleine damit

lässt sich eine Rückerstattungsforderung gemäss § 26 SHG – wie dargelegt (vorn E. 2.4) – aber

noch nicht begründen. Als zusätzliches Element ist ein kausaler Zusammenhang

zwischen der Verletzung der Mitwirkungspflicht und der Ausrichtung der

wirtschaftlichen Hilfe erforderlich. Zu prüfen ist deshalb, ob die

Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 3'800.- selbst bei korrekter

Erfüllung der Meldepflicht durch den Beschwerdegegner in dessen sozialhilferechtlicher

Bedarfsrechnung hätte berücksichtigen dürfen, wobei unumstritten ist, dass es

sich bei der Schenkung der Schwester des Beschwerdegegners um eine einmalige,

zweckgebundene Leistung handelte.

4.2

Von

vornherein nicht zu folgen ist der Ansicht der Vorinstanz, eine Anrechnung der

vorliegend infrage stehenden Zuwendung sei (auch) deswegen ausgeschlossen, weil

die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner bereits im Jahr 2017 ein Auto

zugestanden habe, welches damals ebenfalls von seiner Schwester finanziert worden

sei. Hierfür stützt sich die Vorinstanz einzig auf die Aktennotiz der

Beschwerdeführerin vom 20. September 2017, wonach die Einzahlung der

Schwester von Fr. 2'000.- "zweckgebunden" und "i.O."

sei (act. 6/5/2 S. 7). Wie die Beschwerdeführerin jedoch zu Recht

einwendet, konnte der Beschwerdegegner mangels jeglicher (weitergehender)

Zusicherungen ihrerseits nicht davon ausgehen, dass sie mit künftigen

Fahrzeugkäufen – auch nicht in einem vergleichbaren preislichen Rahmen – ebenso

ohne Weiteres einverstanden sein würde. Der Beschwerdeführer berief sich mit

Rekurs (act. 6/1) selber denn auch nicht auf die frühere Schenkung seiner

Schwester. Eine Anrufung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes scheitert somit

bereits am Fehlen einer genügenden Vertrauensgrundlage, mindestens an der

mangelnden Bestimmtheit der vermeintlichen Vertrauensgrundlage.

4.3

Im Übrigen

ist der vorinstanzliche Entscheid – namentlich vor dem Hintergrund der auf

Rechtsverletzungen beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts (vorn

E. 2.5) – im Ergebnis jedoch nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist für die Frage

der Anrechnung dieser Leistung im Unterstützungsbudget des Beschwerdegegners

nach dem Gesagten (vorn E. 2.2) nicht ausschliesslich massgeblich, ob sie

dem Zweck der Sozialhilfe entspricht. Wären freiwillige Leistungen Dritter

stets nur in diesem Fall nicht anzurechnen, müssten – entgegen Rechtsprechung

und Lehre – jeweils auch Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation

oder Geburtstag sowie andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem

Gelegenheitscharakter in bescheidenem Umfang im Unterstützungsbudget von

hilfeempfangenden Personen berücksichtigt werden, erfüllen solche doch in der

Regel keine der Sozialhilfe entsprechende Funktion. Im Rahmen einer

Gesamtbetrachtung kann diesem Kriterium, wie erwähnt, indes durchaus Bedeutung

zukommen. Aus sozialhilferechtlicher Sicht sind hier tatsächlich keine Gründe

ersichtlich, weshalb der Beschwerdegegner über ein Auto verfügen müsste. Für

Stellensuche und Verwandtenbesuche stünden ihm die öffentlichen Verkehrsmittel

zur Verfügung.

Wie gesagt, kann

nicht ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles bestimmt werden,

was unter einer freiwilligen Leistung in relativ bescheidenen Umfang zu

verstehen ist. Unter Berufung auf einen Entscheid vom 21. April 2017

(VB.2016.00290, E. 5.2) bezeichnete das Verwaltungsgericht wiederholt

einen Betrag von Fr. 5'000.- als nicht mehr bescheiden, wobei es sich

jeweils um Darlehen handelte (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066,

E. 5.5.3; 4. Oktober 2018, VB.2018.00260, E. 5.1.3). Vor diesem

Hintergrund erscheint zwar auch der Betrag von Fr. 3'800.- nicht ohne

Weiteres von bescheidenem Umfang. Zu berücksichtigen ist aber, dass dieser dem

Beschwerdegegner zweckgebunden überlassen wurde und er sich damit denn auch ein

Auto samt Versicherung finanzierte. Mithin verwendete er den Betrag nicht einfach zur Bestreitung seines eigenen

"gewöhnlichen" Lebensunterhalts. Zu beachten ist vorliegend sodann

die zur Frage des Autobesitzes von mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützen

Personen ergangene Rechtsprechung, wonach die Verwertung eines Fahrzeugs bei

Unterstützungsbeginn dann nicht verlangt werden kann, wenn dessen Wert unter

dem Vermögensfreibetrag gemäss Kap. E.2.1 der SKOS-Richtlinien –

für den Beschwerdegegner Fr. 4'000.- – liegt (VGr, 5. Juli 2016,

VB.2015.00725, E. 2.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 8.1.08

Ziff. 1, 13. Januar 2017), und der Besitz sowie die Finanzierung der Betriebs- und

Unterhaltskosten auch eines weder aus beruflichen noch gesundheitlichen Gründen

benötigten Motorfahrzeugs solchen Personen mittels sparsamer Lebensweise nicht

grundsätzlich verwehrt ist (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00688,

E. 4.2; 19. November 2009, VB.2009.00563, E. 2.4). Allerdings kann

der Beschwerdegegner nicht darauf hoffen, dass ihm für das Auto zusätzliche

Leistungen zustehen, solange er darauf nicht angewiesen ist. Vor diesem

Hintergrund ist der (implizite) Schluss der Vorinstanz, es handle sich bei der

Schenkung der Schwester um eine freiwillige Leistung in relativ bescheidenen

Umfang, die – angesichts des für ein Auto doch moderaten Preises – nicht zur

Finanzierung von Luxus diente, nicht zu beanstanden. In ihrer Vernehmlassung

vom 2. Dezember 2019 räumte die Vorinstanz sodann die Bedenken der

Beschwerdeführerin aus, sie werde die Anrechenbarkeit freiwilliger Leistungen

Dritter gleichsam in jedem Fall allein davon abhängig machen, ob diese

innerhalb oder ausserhalb des Vermögensfreibetrags liege, indem sie ausführte,

dass dieser vorliegend lediglich als Richtwert gedient habe und –

richtigerweise – jeweils der Einzelfall unter Gesamtwürdigung der konkreten

Umstände massgeblich sei (vorn E. 3.3).

Soweit die

Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, der Beschwerdegegner werde ohne

Anrechnung der Schenkung bessergestellt als eine nicht unterstützte, in

bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebende Person, kann ihr angesichts des

tiefen Werts des Autos und des Umstands, dass sich der Beschwerdegegner

Betriebs- und Unterhaltskosten vom Grundbetrag für den Lebensunterhalt

abzusparen hat, ebenfalls nicht gefolgt werden. Ohnehin basiert aber diese sinngemäss als Verletzung der

Rechtsgleichheit gerügte Besserstellung des Beschwerdegegners auf dem Umstand,

dass ihm seine Schwester mit finanzieller Hilfe zur Seite steht. Eine

rechtsungleiche Behandlung gegenüber anderen Personen in bescheidenen

wirtschaftlichen Verhältnissen lässt sich daraus so nicht ableiten (vgl.

VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00067, E. 3).

4.4

Nach dem

Gesagten ist der Vorinstanz keine rechtsverletzende Ermessensausübung

vorzuwerfen, wenn sie die zweckgebundene Schenkung von Fr. 3'800.- im

Gegensatz zur Beschwerdeführerin nicht im Unterstützungsbudget des

Beschwerdegegners anrechnet. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …