VB.2019.00716
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00716
22. Januar 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21420)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00716
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Laura Diener.
In Sachen
A AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich,
Beschwerdegegner,
und
B AG,
Mitbeteiligte,
betreffend Submission,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (EWZ) eröffnete
mit Publikation vom 26. Juni 2019 ein offenes Submissionsverfahren zum
Kauf von Niederspannungskabel mit einem geschätzten Grundauftrag von 36'000 m
für die Dauer von 18 Monaten mit Verlängerungsmöglichkeit. Gemäss
unterzeichnetem Offertöffnungsprotokoll erfolgten innert Frist drei Angebote,
darunter dasjenige der A AG mit dem tiefsten Offertpreis von Fr. 3'597'776.88.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 erfolgte der Zuschlag an die gemäss
Gesamtbewertung erstplatzierte Anbieterin B AG mit dem preislich höchsten
Angebot von Fr. 3'628'720.20.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangte die A AG mit Beschwerde vom 31. Oktober
2019.
an das Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt, die
Vergabeverfügung aufzuheben und ihr den Zuschlag zu erteilen; eventualiter sei
die Sache zur Wiederholung des Vergabeverfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen, subeventualiter sei die Rechtswidrigkeit der Vergabe
festzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des EWZ. In
prozessualer Hinsicht verlangte sie, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2019 wurde dem EWZ ein
Vertragsschluss einstweilen, bis zum Entscheid über das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung, untersagt.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019
beantragte das EWZ, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin; zudem
sei der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die mitbeteiligte B AG
hat sich nicht vernehmen lassen.
Mit Replik vom 2. Dezember 2019 bzw. Duplik vom 16. Dezember
2019.
wurde an den gestellten Begehren festgehalten.
Die Kammer erwägt:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler
Auftraggebender können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 =
ZBl 100/1999, S. 372). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die
Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff.
des Gesetzes über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
2.1
Nicht
berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid
legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit
dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues
Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse
an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11;
§ 21 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Ob eine solche reelle
Chance besteht, ist aufgrund der gestellten Anträge und Parteivorbringen zu
prüfen (vgl. BGE 141 II 14 E. 4.9).
2.2
Die
Beschwerde richtet sich gegen die Bewertung der Angebote. Würde die
Beschwerdeführerin mit ihren Rügen durchdringen, könnte ihr Angebot dasjenige
der Mitbeteiligten punktemässig überholen. Ihre Beschwerdelegitimation ist
daher zu bejahen. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.
In den Ausschreibungsunterlagen der Beschaffung waren die
vier Zuschlagskriterien "Preis" (Gewichtung 60 %),
"Qualität und Referenzen" (25 %), "Logistik"
(10 %) und "Umwelt" (5 %) festgelegt worden.
Entsprechend diesen vier Zuschlagskriterien erfolgte die
Bewertung der Angebote. Dabei gelangte das Angebot der Mitbeteiligten mit 568,3 Punkten
auf Rang 1; das Angebot der Beschwerdeführerin erreichte mit
565,0 Punkten Rang 2.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin richtet sich zunächst gegen die Bewertung der Angebote im
Zuschlagskriterium "Preis". Sie macht im Wesentlichen geltend, die
Preisgestaltung sei mit den Ausschreibungsunterlagen weitgehend vorgegeben
gewesen. Die effektive Differenz zwischen den Angebotspreisen hätte deshalb bei
der Bewertung stärker ins Gewicht fallen müssen. Dabei richtet sich die Beschwerdeführerin
namentlich gegen die angewendete Preisspanne von 50 %, welche die
Gewichtung des Preiskriteriums verwässert habe.
Der Beschwerdegegner hält die angewendete Preisspanne von
50.
% demgegenüber für realistisch und rechtmässig. Die Rüge der
Beschwerdeführerin sei unbegründet und überdies verspätet.
4.2
Wie
erwähnt, offerierte die Beschwerdeführerin zum tiefsten Offertpreis von
Fr. 3'597'776.88. Die Mitbeteiligte offerierte zum preislich höchsten
Angebot von Fr. 3'628'720.20. Das Angebot der nicht am Beschwerdeverfahren
beteiligten dritten Anbieterin beläuft sich gemäss Offertöffnungsprotokoll auf
Fr. 3'614'680.20.
4.3
Gemäss den
Ausschreibungsunterlagen ist Grundlage des Kupferpreises die Notierung des
Kupferpreises bei Abruf der Lieferung. Im Preisblatt der Ausschreibungsunterlagen
war dementsprechend ein (fiktiver) Kupferpreis von (aktuell) Fr. 6.15 pro
Kilogramm vorgegeben, der bei Abruf auf den aktuellen Kurs angepasst wird. Im
Sinn dieser Vorgabe offerierten die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte
den Kupferpreis zu einem Preis von Fr. 6.15 pro Kilogramm, weshalb die
beiden Angebote diesbezüglich identisch sind.
Ein gewisser Spielraum bestand für die Anbieterinnen zwar
insofern, als die Anbieterinnen das Kupfergewicht pro Meter angeben konnten.
Die Beschwerdeführerin legt allerdings weitgehend unwidersprochen dar, dass der
Kupferbedarf durch Branchenstandards vorgegeben und für die Parteien
einheitlich sei. Der Beschwerdegegner räumt diesbezüglich ein, dass für die
Anbietenden nur eine "sehr geringe" Möglichkeit bestehe, beim
Kupfergewicht pro Meter zu variieren. Tatsächlich unterscheiden sich die
Angebote der beiden Verfahrensbeteiligten diesbezüglich nur minimal, sodass die
Preise für die Leistungseinheit Kupferpreis im Grundangebot und bei den
Optionen jeweils im Umfang von weniger als Fr. 50.- variieren.
4.4
Ein
relevanter Spielraum bei der Preisgestaltung verblieb den Anbieterinnen damit
nur bezüglich des Hohlpreises. Hier offerierte die Beschwerdeführerin in der
Summe zu einem tieferen Preis als die Mitbeteiligte: Im Grundangebot offerierte
die Beschwerdeführerin den Hohlpreis zu Fr. 318'600.-, für die erste
Option zu Fr. 225'600.- und für die zweite Option zu Fr. 239'760.-.
Die Mitbeteiligte offerierte den Hohlpreis im Grundangebot zu Fr. 349'200.-
sowie für die erste und zweite Option jeweils zu Fr. 232'800.- . Zusammen
mit dem Kupferpreis resultierte damit für die Beschwerdeführerin der
Gesamtbetrag von Fr. 3'597'776.88 und für die Mitbeteiligte der etwas
höhere Gesamtbetrag von Fr. 3'628'720.20.
4.5
Für die
Bestimmung der Preisspanne ist die tatsächlich infrage kommende Bandbreite
möglicher Werte zu berücksichtigen (VGr, 21. September 2005,
VB.2005.00227, E. 3.1 mit Hinweisen). Welche Bandbreite bei den
Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage
stehenden Beschaffung abhängig (VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00615,
E. 3.3; 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 4.2; 22. September
2010, VB.2010.00170, E. 5.4; 22. März 2006, VB.2005.00602,
E. 4.2). Wird die Bandbreite (Preisspanne) erst nach dem Vorliegen der
Angebote festgelegt, können auch die tatsächlich offerierten, ernsthaften
Preise als Anhaltspunkte berücksichtigt werden (VGr, 23. Mai 2019,
VB.2019.00109, E. 4.1.2; 10. April 2013, VB.2013.00132, E. 5.1;
8.
September 2010, VB.2009.00393, E. 7.2; 21. September 2005,
VB.2005.00227, E. 3.2).
4.6
Bei der
Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist vorab zu beachten, dass der
Vergabestelle bei der Bewertung der Angebotspreise – ebenso wie bei den anderen
Zuschlagskriterien – ein erheblicher Spielraum zusteht (VGr, 27. Oktober
2016, VB.2016.00505, E. 3.1 mit Hinweisen). In dieses Ermessen greift das
Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; § 50 Abs. 2 VRG), nicht ein.
Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch des
Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; § 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
4.7
Eine
Preisspanne von 50 % erweist sich bei der gegebenen Sachlage klarerweise
als unrealistisch hoch und damit – auch unter Berücksichtigung des dargelegten
Ermessenspielraums der Vergabebehörde – als unzulässig: Bereits die Höhe der
eingegangenen drei Preisangebote legt nahe, dass nur mit einer geringen
Preisspanne zu rechnen war. Bei Angebotspreisen von ca. Fr. 3,6 Mio.
bewegten sich die drei Angebote innerhalb einer Bandbreite von nur rund Fr. 30'000.-,
was weniger als 1 % ausmacht. Gegen die Annahme einer realistischen
Bandbreite von 50 % spricht aber vor allem, dass die Anbietenden bei der
Preisgestaltung – wie gesehen – nur einen geringen Spielraum hatten, nämlich
faktisch lediglich bezüglich der Hohlpreise, die jedoch gegenüber dem
vorgegebenen Kupferpreis nur untergeordnet ins Gewicht fielen. Angesichts
dieser Umstände ist – entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin – erstellt,
dass realistischerweise eine weit tiefere Preisspanne und jedenfalls eine
solche von höchstens 15–20 % zu erwarten war. Der gegenteilige Standpunkt
des Beschwerdegegners bleibt spekulativ. Dazu ist im Übrigen anzufügen, dass
eine Preisspanne von 50 % in den veröffentlichten Ausschreibungsunterlagen
gerade nicht festgesetzt worden war.
4.8
Bei
Anwendung einer vorliegend noch maximal zulässigen Preisspanne von 20 %
(Fr. 719'555.38) ergeben sich nach der gängigen Bewertungsformel (vgl.
dazu etwa VGr, 4. Mai 2017, VB.2016.00615, E. 3.5) für die Mitbeteiligte
neu die Note 5,742 und damit 344,5 Punkte statt wie bisher 354,8 Punkte.
Dispositiv
Ihre Gesamtpunktzahl verringert sich demnach um 10,3 Punkte auf 558,0 Punkte.
Für die Beschwerdeführerin mit dem tiefsten Preisangebot bleiben die Zahlen
unverändert mit der Maximalpunktzahl 565,0. Sie rückt damit anstelle der
Mitbeteiligten auf den ersten Rang vor.
Die Beschwerde erweist sich insoweit als begründet, ohne
dass zusätzlich die Rügen betreffend die Bewertung der Angebote in den
Qualitätskriterien zu prüfen wären.
4.9 Zu prüfen
ist jedoch, ob eine allenfalls verspätete Rügeerhebung der
Beschwerdegutheissung entgegensteht.
4.9.1
Nach Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB kann die
Ausschreibung des Auftrags selbständig angefochten werden. Gemäss konstanter
Praxis des Verwaltungsgerichts ist aus dieser Möglichkeit zur selbständigen
Anfechtung der Ausschreibung allerdings nicht der Schluss zu ziehen, der
Anbieter müsse die Ausschreibung zur Wahrung seiner Rechte sofort anfechten.
Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich jedoch die Obliegenheit der
Anbietenden, gewisse Mängel jedenfalls ausserhalb eines formellen
Beschwerdeverfahrens möglichst frühzeitig zu beanstanden, um einen unnötigen
Verfahrensaufwand zu vermeiden (vgl. dazu BGE 130 I 241
E. 4.3; VGr, 11. Juli 2012, VB.2011.00598, E. 3.7; 23. Mai
2007, VB.2006.00425, E. 5.2; 24. November 1999, VB.1998.00327,
E. 4c = BEZ 2000 Nr. 10; Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,
Zürich etc. 2013, Rz. 667 f., Rz. 1259; Robert Wolf, Die
Beschwerde gegen Vergabeentscheide – Eine Übersicht über die Rechtsprechung zu
den neuen Rechtsmitteln, ZBl 104/2003, S. 10). Eine solche
Obliegenheit anzunehmen, rechtfertigt sich nach der Praxis nur bei
offensichtlichen Mängeln. Dies ist etwa der Fall, wenn gerügt wird, wegen
Mängeln der Ausschreibungsunterlagen habe von vornherein kein regelkonformes
Vergabeverfahren durchgeführt werden können (VGr, 2. März 2017,
VB.2016.00778, E. 3.2; 23. November 2001, VB.2001.00016, E. 4b).
Ein Anbieter kann nur dann vom Rechtsweg ausgeschlossen werden, wenn er den
Mangel tatsächlich festgestellt hat oder bei gehöriger Vorsicht hätte
feststellen können (VGr, 3. April 2014, VB.2013.00758, E. 2.4.1). Angesichts
des Zeitdrucks und der beschränkten Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie aufgrund
der möglichen Furcht vor der Verringerung der Chancen im Vergabeverfahren sind
an sie keine strengen Anforderungen zu stellen (BGE 130 I 241
E. 4.3).
4.9.2
Wie gesehen, enthalten die veröffentlichten Ausschreibungsunterlagen keine
Angaben zur anwendbaren Preisspanne. Insofern bestand für die Beschwerdeführerin
von vornherein kein Anlass, um beim Beschwerdegegner einen Mangel geltend zu
machen. Eine solche Obliegenheit lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass
sich ein Anbieter zuvor bereits an einer ähnlichen Ausschreibung der
Vergabestelle beteiligt hatte; die Rügepflicht kann nur das infrage stehende
Beschaffungsverfahren betreffen. Somit kann der Beschwerdegegner aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Anwendbarkeit einer zu grossen
Preisspanne erst im Beschwerdeverfahren beanstandet hat, nichts Entscheidendes
für eine Verspätung der Rüge ableiten.
4.10 Damit ist
die Beschwerde entsprechend der korrigierten Rangierung gutzuheissen, die angefochtene
Zuschlagsverfügung aufzuheben und der Zuschlag der Beschwerdeführerin zu
erteilen. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht den Zuschlag jedoch nicht
selber; die Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Anordnung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. VGr, 13. Februar 2002, VB.2001.00035,
E. 3c = BEZ 2002 Nr. 33).
5.
Bei diesem Ergebnis wird das prozessuale Gesuch der
Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
6.
6.1 Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG tragen
mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen. Vorliegend besteht kein Anlass, um von diesem Grundsatz
abzuweichen. Somit sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen.
6.2 Gemäss
§ 17 Abs. 2 lit. a VRG wird der obsiegenden Partei eine
Parteientschädigung zugesprochen, wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt; der nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
zuzusprechen.
7.
Der Auftragswert von rund Fr. 3,6 Mio. übersteigt
den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert für Lieferungen (Art. 1
lit. a der Verordnung des WBF vom 19. November 2019 über die
Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre
2020 und 2021 [SR 172.056.12]). Demzufolge ist gegen diesen Entscheid die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig, sofern sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls steht
dagegen nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. In
Gutheissung der Beschwerde wird der Vergabeentscheid des Beschwerdegegners vom
17. Oktober 2019 aufgehoben. Die Sache wird an den Beschwerdegegner
zurückgewiesen, um den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 9'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sofern diese
nicht zulässig ist, kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die
Beschwerden sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …