Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00719

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00719

27. Februar 2020Deutsch7 min

(URT.2020.21499)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00719

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach

Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Planungs- und Bauausschuss Hittnau,

vertreten durch RA B,

Beschwerdegegner,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Beschluss des Planungs- und Bauausschusses Hittnau vom 29. Januar 2019 war

A die nachträgliche Baubewilligung für diverse Projektänderungen im

Zusammenhang mit dem Umbau des bestehenden Bauernhauses C-Strasse 01 und

dem Ersatzbau C-Strasse 02 teilweise – unter Nebenbestimmungen – erteilt

als auch teilweise verweigert worden (mitunter unter Anordnung der Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands). Gegen diesen Beschluss war A mit Eingabe vom 18. März

2019 an das Baurekursgericht gelangt (anhängig gemacht unter G.-Nr. 03),

wo er – neben mehreren materiellen Anträgen – gefordert hatte, dass das

Verfahren einstweilen zu sistieren sei, bis die Vorinstanz über ein

gleichzeitig eingereichtes Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Mit

Präsidialverfügung vom 2. Mai 2019 hatte das Baurekursgericht das

Verfahren sistiert.

B. Mit

Beschluss vom 25. Juni 2019 (versandt am 9. Juli 2019) hob der

Planungs- und Bauausschusses Hittnau die Baubewilligung vom 29. Januar

2019 wiedererwägungsweise auf und ersetzte sie durch ebendiesen Beschluss.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangte A mit Eingabe vom 5. August 2019

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, wobei er darum bat, den

"bestehenden Rekurs" – das unter Geschäftsnummer 03 hängige

Rekursverfahren gegen den Beschluss des Planungs- und Bauausschusses Hittnau

vom 29. Januar 2019 – wiederaufzunehmen. Ansonsten "mache" er "gegen

die Verfügung vom 09.07.2019 mit der alten Rekursschrift Rekurs".

Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurde A

– entsprechend dem Antrag des Planungs- und Bauausschusses Hittnau – eine nicht

erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer verbesserten

Rekursschrift angesetzt, unter der Androhung, dass widrigenfalls auf den Rekurs

nicht eingetreten würde.

Die Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurde

per 16. September 2019 an die Adresse von A zugestellt. Eine fristgerechte

Eingabe ging in der Folge nicht ein. Erst mit Eingabe vom 29. September

2019.

(der Post übergeben am 30. September 2019) liess sich A vernehmen,

wobei er wiederum auf die Rekursschrift im Verfahren G.-Nr. 03 (unter

Beilage einer ansonsten unveränderten Version, aber mit neuem Deckblatt sowie

versehen mit seiner Unterschrift) verwies.

Mit Entscheid des Einzelrichters vom 4. Oktober 2019

trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 4. November

2019.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und forderte sinngemäss, dass der

vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur

materiellen Beurteilung zurückzuweisen sei. Zudem verlangte er, dass die

Gegenpartei das Sistierungsschreiben als "Original" vorweise.

Mit Eingabe vom 25. November 2019 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019 beantrage der Planungs- und Bauausschuss

Hittnau, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten

des Beschwerdeführers – abzuweisen. A liess sich in der Folge nicht mehr

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Das Dispositiv des Beschlusses des Planungs- und

Bauausschusses Hittnau vom 25. Juni 2019 weicht vom – dadurch aufgehobenen

– Beschluss desselben vom 29. Januar 2019 namentlich in Ziff. 2, 3,

4, 8, 10, 11 und 14 ab. Disp.-Ziff. 15 und 16 sodann entsprechen Disp.-Ziff. 14

und 15 des aufgehobenen Beschlusses.

Die zwei Bauentscheide sind in vielen Punkten ähnlich,

aber nicht identisch. In Disp.‑Ziff. 4 wird dem jetzigen

Beschwerdeführer die "Fenstergestaltung der Fenster in der

Ostfassade" – abweichend vom ursprünglichen Entscheid – bewilligt.

3.

Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht

nicht eingetreten ist.

3.1

Nach § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung

enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des Rekurses, deren

Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Alain Griffel in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 8).

Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach

Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung

abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Besonders

bei juristischen Laien ist die Praxis indes nicht allzu streng, es genügt, wenn

aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar

wird, was die rekurrierende Partei will. Der Antrag muss jedenfalls klar,

eindeutig und unbedingt sein (Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 ff.).

In der Begründung hat die rekurrierende Partei darzutun,

inwiefern die angefochtene Anordnung an einem Mangel leidet. Hierbei genügt die

blosse Behauptung nicht, die angefochtene Anordnung sei falsch; es muss

wenigstens im Ansatz ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb die

beanstandete Verfügung angefochten wird (Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 17 ff.).

Bei der Beurteilung, ob ein Antrag oder eine Begründung

den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der

Rekursinstanz ein gewisses Ermessen zu (VGr, 3. August 2017,

VB.2017.00262, E. 2.1; 17. März 2016, VB.2016.00080, E. 2.3; 25. Oktober

2011, VB.2011.00483, E. 5.2). Wenn eine Rekurseingabe die vorgenannten

formalen Anforderungen nicht erfüllt und dies auf ein Versehen oder prozessuale

Unbeholfenheit zurückzuführen ist, hat die Rekursinstanz der rekurrierenden

Partei unter Androhung des Nichteintretens eine kurze, nicht erstreckbare

Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen; ein sofortiges Nichteintreten käme einem

überspitzten Formalismus gleich (§ 23 Abs. 2 VRG; Griffel, § 22

N. 9 und § 23 N. 29 ff.). Wird innerhalb der Nachfrist

keine Verbesserung derjenigen Mängel vorgenommen, welche den Rekurs als

ungültig erscheinen lassen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (Griffel,

Kommentar VRG, § 23 N. 36).

3.2

Mit dem

blossen Verweis des jetzigen Beschwerdeführers auf die Rekurseingabe vom 18. März

2019.

gegen den Beschluss des Planungs- und Bauausschusses Hittnau vom 29. Januar

2019.

lag im vorinstanzlichen Verfahren weder ein genügender Antrag noch eine

genügende Begründung vor. Der (inzwischen aufgehobene) Bauentscheid des Planungs-

und Bauausschusses Hittnau vom 29. Januar 2019 und jener vom 25. Juni

2019.

sind nicht identisch (vgl. E. 2). Dass der Beschwerdeführer die Frist

zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift ungenutzt verstreichen liess,

ist sodann unbestritten.

Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers ist es

durchaus möglich, dass die fragliche Rekurseingabe die formellen

Voraussetzungen des Verfahrens G.‑Nr. 03 erfüllte, nicht aber jene

des damit nicht identischen vorinstanzlichen Verfahrens. Der

wiedererwägungsweise Neuentscheid des Planungs- und Bauausschusses Hittnau vom

25.

Juni 2019 – der wohlgemerkt auf Antrag des Beschwerdeführers hin

geschah – zielte offensichtlich nicht darauf ab, dessen Rekurs

"auszuhebeln".

4.

Mangels rechtlicher Relevanz im vorliegenden Verfahren ist

der beschwerdeführerische Beweisantrag, dass die Gegenpartei "das

Sistierungsschreiben als 'Original' vorzuweisen" habe (andernfalls werde

die – nicht das vorliegende Verfahren betreffende – Sistierung vom 30. April

2019.

bestritten), abzuweisen.

5.

Dispositiv

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mangels

Antrag muss keine Parteientschädigung in Betracht gezogen werden;

ausgangsgemäss bestünde aber ohnehin kein Anspruch darauf.

6.2 Hingegen

beantragt der Beschwerdegegner eine Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG, kann der obsiegenden Partei oder Amtsstelle eine angemessene

Entschädigung zugesprochen werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigt. Zugunsten des

obsiegenden Gemeinwesens kommt eine solche Entschädigung indes nur in

Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 f.).

Im vorliegenden Fall rechtfertigte sich der Beizug eines Anwalts – jedenfalls

vor Verwaltungsgericht – nicht mehr.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …