VB.2019.00719
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00719
27. Februar 2020Deutsch7 min
(URT.2020.21499)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00719
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Planungs- und Bauausschuss Hittnau,
vertreten durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Beschluss des Planungs- und Bauausschusses Hittnau vom 29. Januar 2019 war
A die nachträgliche Baubewilligung für diverse Projektänderungen im
Zusammenhang mit dem Umbau des bestehenden Bauernhauses C-Strasse 01 und
dem Ersatzbau C-Strasse 02 teilweise – unter Nebenbestimmungen – erteilt
als auch teilweise verweigert worden (mitunter unter Anordnung der Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands). Gegen diesen Beschluss war A mit Eingabe vom 18. März
2019 an das Baurekursgericht gelangt (anhängig gemacht unter G.-Nr. 03),
wo er – neben mehreren materiellen Anträgen – gefordert hatte, dass das
Verfahren einstweilen zu sistieren sei, bis die Vorinstanz über ein
gleichzeitig eingereichtes Wiedererwägungsgesuch entschieden habe. Mit
Präsidialverfügung vom 2. Mai 2019 hatte das Baurekursgericht das
Verfahren sistiert.
B. Mit
Beschluss vom 25. Juni 2019 (versandt am 9. Juli 2019) hob der
Planungs- und Bauausschusses Hittnau die Baubewilligung vom 29. Januar
2019 wiedererwägungsweise auf und ersetzte sie durch ebendiesen Beschluss.
Erwägungen
II.
Hiergegen gelangte A mit Eingabe vom 5. August 2019
an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, wobei er darum bat, den
"bestehenden Rekurs" – das unter Geschäftsnummer 03 hängige
Rekursverfahren gegen den Beschluss des Planungs- und Bauausschusses Hittnau
vom 29. Januar 2019 – wiederaufzunehmen. Ansonsten "mache" er "gegen
die Verfügung vom 09.07.2019 mit der alten Rekursschrift Rekurs".
Mit Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurde A
– entsprechend dem Antrag des Planungs- und Bauausschusses Hittnau – eine nicht
erstreckbare Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer verbesserten
Rekursschrift angesetzt, unter der Androhung, dass widrigenfalls auf den Rekurs
nicht eingetreten würde.
Die Präsidialverfügung vom 12. September 2019 wurde
per 16. September 2019 an die Adresse von A zugestellt. Eine fristgerechte
Eingabe ging in der Folge nicht ein. Erst mit Eingabe vom 29. September
2019.
(der Post übergeben am 30. September 2019) liess sich A vernehmen,
wobei er wiederum auf die Rekursschrift im Verfahren G.-Nr. 03 (unter
Beilage einer ansonsten unveränderten Version, aber mit neuem Deckblatt sowie
versehen mit seiner Unterschrift) verwies.
Mit Entscheid des Einzelrichters vom 4. Oktober 2019
trat das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A mit Eingabe vom 4. November
2019.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und forderte sinngemäss, dass der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur
materiellen Beurteilung zurückzuweisen sei. Zudem verlangte er, dass die
Gegenpartei das Sistierungsschreiben als "Original" vorweise.
Mit Eingabe vom 25. November 2019 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2019 beantrage der Planungs- und Bauausschuss
Hittnau, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdeführers – abzuweisen. A liess sich in der Folge nicht mehr
vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Das Dispositiv des Beschlusses des Planungs- und
Bauausschusses Hittnau vom 25. Juni 2019 weicht vom – dadurch aufgehobenen
– Beschluss desselben vom 29. Januar 2019 namentlich in Ziff. 2, 3,
4, 8, 10, 11 und 14 ab. Disp.-Ziff. 15 und 16 sodann entsprechen Disp.-Ziff. 14
und 15 des aufgehobenen Beschlusses.
Die zwei Bauentscheide sind in vielen Punkten ähnlich,
aber nicht identisch. In Disp.‑Ziff. 4 wird dem jetzigen
Beschwerdeführer die "Fenstergestaltung der Fenster in der
Ostfassade" – abweichend vom ursprünglichen Entscheid – bewilligt.
3.
Es ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht
nicht eingetreten ist.
3.1
Nach § 23 Abs. 1 VRG muss die Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung
enthalten. Beides sind formelle Gültigkeitserfordernisse des Rekurses, deren
Nichterfüllung zu einem Nichteintretensentscheid führt (Alain Griffel in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 8).
Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern nach
Meinung der rekurrierenden Partei das Dispositiv der angefochtenen Verfügung
abzuändern ist, sofern nicht deren gänzliche Aufhebung verlangt wird. Besonders
bei juristischen Laien ist die Praxis indes nicht allzu streng, es genügt, wenn
aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar
wird, was die rekurrierende Partei will. Der Antrag muss jedenfalls klar,
eindeutig und unbedingt sein (Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 12 ff.).
In der Begründung hat die rekurrierende Partei darzutun,
inwiefern die angefochtene Anordnung an einem Mangel leidet. Hierbei genügt die
blosse Behauptung nicht, die angefochtene Anordnung sei falsch; es muss
wenigstens im Ansatz ersichtlich sein, in welchen Punkten und weshalb die
beanstandete Verfügung angefochten wird (Griffel, Kommentar VRG, § 23 N. 17 ff.).
Bei der Beurteilung, ob ein Antrag oder eine Begründung
den formellen Erfordernissen von § 23 Abs. 1 VRG genügt, kommt der
Rekursinstanz ein gewisses Ermessen zu (VGr, 3. August 2017,
VB.2017.00262, E. 2.1; 17. März 2016, VB.2016.00080, E. 2.3; 25. Oktober
2011, VB.2011.00483, E. 5.2). Wenn eine Rekurseingabe die vorgenannten
formalen Anforderungen nicht erfüllt und dies auf ein Versehen oder prozessuale
Unbeholfenheit zurückzuführen ist, hat die Rekursinstanz der rekurrierenden
Partei unter Androhung des Nichteintretens eine kurze, nicht erstreckbare
Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen; ein sofortiges Nichteintreten käme einem
überspitzten Formalismus gleich (§ 23 Abs. 2 VRG; Griffel, § 22
N. 9 und § 23 N. 29 ff.). Wird innerhalb der Nachfrist
keine Verbesserung derjenigen Mängel vorgenommen, welche den Rekurs als
ungültig erscheinen lassen, ist auf den Rekurs nicht einzutreten (Griffel,
Kommentar VRG, § 23 N. 36).
3.2
Mit dem
blossen Verweis des jetzigen Beschwerdeführers auf die Rekurseingabe vom 18. März
2019.
gegen den Beschluss des Planungs- und Bauausschusses Hittnau vom 29. Januar
2019.
lag im vorinstanzlichen Verfahren weder ein genügender Antrag noch eine
genügende Begründung vor. Der (inzwischen aufgehobene) Bauentscheid des Planungs-
und Bauausschusses Hittnau vom 29. Januar 2019 und jener vom 25. Juni
2019.
sind nicht identisch (vgl. E. 2). Dass der Beschwerdeführer die Frist
zur Einreichung einer verbesserten Rekursschrift ungenutzt verstreichen liess,
ist sodann unbestritten.
Entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers ist es
durchaus möglich, dass die fragliche Rekurseingabe die formellen
Voraussetzungen des Verfahrens G.‑Nr. 03 erfüllte, nicht aber jene
des damit nicht identischen vorinstanzlichen Verfahrens. Der
wiedererwägungsweise Neuentscheid des Planungs- und Bauausschusses Hittnau vom
25.
Juni 2019 – der wohlgemerkt auf Antrag des Beschwerdeführers hin
geschah – zielte offensichtlich nicht darauf ab, dessen Rekurs
"auszuhebeln".
4.
Mangels rechtlicher Relevanz im vorliegenden Verfahren ist
der beschwerdeführerische Beweisantrag, dass die Gegenpartei "das
Sistierungsschreiben als 'Original' vorzuweisen" habe (andernfalls werde
die – nicht das vorliegende Verfahren betreffende – Sistierung vom 30. April
2019.
bestritten), abzuweisen.
5.
Dispositiv
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mangels
Antrag muss keine Parteientschädigung in Betracht gezogen werden;
ausgangsgemäss bestünde aber ohnehin kein Anspruch darauf.
6.2 Hingegen
beantragt der Beschwerdegegner eine Parteientschädigung. Nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG, kann der obsiegenden Partei oder Amtsstelle eine angemessene
Entschädigung zugesprochen werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigt. Zugunsten des
obsiegenden Gemeinwesens kommt eine solche Entschädigung indes nur in
Ausnahmefällen in Betracht (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51 f.).
Im vorliegenden Fall rechtfertigte sich der Beizug eines Anwalts – jedenfalls
vor Verwaltungsgericht – nicht mehr.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …