VB.2019.00720
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00720
19. Februar 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21471)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00720
Urteil
der 2. Kammer
vom 19. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1981 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am
12. April 2002 ohne das erforderliche Visum in die Schweiz ein, weshalb er
mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Mai 2004 zu einer
(bedingten) 30-tägigen Gefängnisstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.-
verurteilt und am 15. Juni 2004 vom Migrationsamt ausländerrechtlich
verwarnt wurde. Vom 25. September 2003 bis zum 31. Januar 2008 war er
mit der 1970 geborenen Schweizerin C verheiratet. Die gestützt auf diese Ehe
erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde aufgrund des erhärteten Verdachts auf
eine Scheinehe bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur formell
bestehende Ehe am 7. Juni 2005 nicht verlängert. Die dagegen erhobenen
Rechtsmittel waren erfolglos.
Nachdem A seiner Ausreiseverpflichtung verspätet
nachgekommen war, reiste er im April 2008 mit falschen Papieren von Italien
herkommend erneut in die Schweiz ein und ging hier später aushilfsweise einer
nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe nach, weshalb er mit
Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 16. Juli 2009 wegen
diverser ausländerrechtlicher Vergehen und der Fälschung von Ausweisen zu einer
unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 40.- belegt
wurde. Zudem wurde ein bis zum 18. Juli 2012 gültiges Einreiseverbot
erlassen und A am 19. Juli 2009 in die Türkei ausgeschafft.
In Missachtung des Einreiseverbotes reiste A im Oktober
2011 erneut in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte und ab dem 5. September
2012 unbekannten Aufenthalts war.
Am 10. Oktober 2012 reiste A wiederum mit
verfälschten bulgarischen Papieren in die Schweiz ein, worauf er vom
Proccuratore Pubblico del Cantone Ticino am 11. Oktober 2012 erneut zu
einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen
rechtswidriger Einreise, Fälschung von Ausweisen sowie dem Führen eines
Motorfahrzeugs ohne Führerschein verurteilt wurde. Sodann wurde ein zweites Mal
ein bis zum 17. Oktober 2015 gültiges Einreiseverbot verhängt und A am 18. Oktober
2012 in seine türkische Heimat ausgeschafft. Wegen weiterer 2011 und 2012
begangener Delikte (Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Beschimpfung,
Drohung, Tätlichkeiten und weiter ausländerrechtliche Verstösse) wurde A zudem
mit Strafbefehl vom 28. März 2013 von der Staatsanwaltschaft
Lenzburg-Aarau zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
sowie einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.
Am 22. Dezember 2017 reiste A erneut in die Schweiz
ein, wo er gleichentags die 1974 geborene, türkischstämmige Schweizerbürgerin D
(Geburtsname) ehelichte. In der Folge ersuchte er um eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche ihm das
Migrationsamt am 6. Dezember 2018 verweigerte, da es von einer Scheinehe
ausging. Zugleich setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 5. Februar 2019
an und hielt fest, dass ein allfälliger Rekurs hinsichtlich der angesetzten
Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfalten würde.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 8. Oktober 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 23. Dezember 2019.
III.
Mit Beschwerde vom 5. November 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau
zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung an das
Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um die Abnahme der ihm
angesetzten Ausreisefrist und die Zusprechung einer Parteientschädigung sowie
eine Kostenauflage zulasten der Staats- bzw. Gerichtskasse.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
1.2
Mangels
vorbestehendem Aufenthaltsrecht vermochte die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 VRG) dem
Beschwerdeführer kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen und hätte er
den Bewilligungsentscheid mangels offensichtlicher Erfüllung der
Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 AIG grundsätzlich im Ausland
abwarten müssen. Gleichwohl wurde sein hiesiger Aufenthalt während der
Rechtshängigkeit des Verfahrens bis zum vorliegenden Endentscheid
stillschweigend geduldet, womit sein Gesuch um Abnahme der Ausreisefrist
gegenstandslos wird.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer rügt vorab, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die neuen
Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) abgestellt habe, obwohl diese per 1. Januar 2019 (und somit vor der
Beurteilung seines Bewilligungsgesuchs) in Kraft getreten seien.
2.2
Per
1.
Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG)
in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung
wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen
Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine
übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt
sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von
Dispositiv
Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf
den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der
Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis
gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und
BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der
Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt
abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die
Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch
überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des
Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden
kann.
2.3 Da der
Beschwerdeführer sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im
Januar 2018 eingereicht hatte, stützte die Vorinstanz ihren Entscheid – bis auf
die einmalige Nennung der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126 AIG –
vollständig auf die bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft stehende Fassung
des (damaligen) AuG ab. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung ist
aufgrund des Zeitpunktes der Gesuchseinreichung zwar vertretbar, in casu aber
unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen
unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich damit ohnehin
keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend die
neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich deshalb
die vorinstanzliche Rechtsanwendung inhaltlich als fehlerhaft herausstellen
würde.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer rügt weiter eine unrichtige Auslegung des grundrechtlich
garantierten Rechts auf Familienleben, eine ungenügende Abklärung des
Scheineheverdachts sowie eine willkürliche, antiquierte, "politisch
gefärbte" sowie diskriminierende Würdigung der Scheineheindizien durch die
Vorinstanzen.
3.2 Gemäss
Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist
damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern
der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113
E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender
Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Die
Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie
rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des
Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).
Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Mangels intakter
und gelebter Ehe liegt diesfalls auch keine durch das Recht auf Familienleben
grundrechtlich geschützte Beziehung vor.
Das Vorliegen einer Scheinehe
oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht
sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge
handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie
sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b;
BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur
des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht
den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer
Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können (VGr,
26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
Als Indizien für die Annahme
einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds
zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,
wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie
geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten
noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch die konkreten Wohnverhältnisse können eine Scheinehe
vermuten lassen, insbesondere wenn persönliche Effekten eines Ehepartners in
der ehelichen Wohnung fehlen oder nur provisorisch verstaut wurden oder trotz
beengten Verhältnissen Drittpersonen in der ehelichen Wohnung angemeldet sind. Zur
bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere
psychisch labile, finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen.
Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren
Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weiter können widersprüchliche Aussagen
der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe
nahelegen (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli
2010, 2C_205/2010, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2c; VGr, 26. August
2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
Zwar obliegt der Beweis für
eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe
grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen
Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017,
VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586,
E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).
3.3 Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien
auf eine Scheinehe hin: Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner zweiten
Heirat mehrfach versucht, in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu erlangen, wo
mehrere enge Verwandte wohnen und wozu ihm praktisch jedes Mittel recht gewesen
sei. Insbesondere habe er bereits bei seiner vorangegangenen Ehe versucht, sich
sein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Weiter wird auf den Altersunterschied
der Eheleute verwiesen und die Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer
Invalidität, ihrer Verschuldung zum Zeitpunkt des Eheschlusses und ihres
psychisch labilen Zustands einer bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von
Gefälligkeitsehen zugeordnet. Zudem soll der Heiratsschluss nach kurzer und
überwiegend über die Distanz gepflegten Bekanntschaft eine Scheinehe
indizieren. Sodann stützt sich der vorinstanzliche Entscheid auf Aussagen der
Ehefrau ab, wonach die Ehe nicht gelebt werde und die Eheleute nur kurz
zusammengewohnt hätten. Zudem wird auf widersprüchliche Angaben der Eheleute
und die Ergebnisse einer Wohnungskontrolle vom 26. März 2018 (recte: 27. Februar
2018) verwiesen, wo nur sehr wenige Effekten des Beschwerdeführers und
keinerlei gemeinsame Fotos der Eheleute aufgefunden wurden.
3.4 Sämtliche
vorinstanzlich aufgeführten Scheineheindizien sind von der Gerichtspraxis als
solche anerkannt, weshalb nicht einsichtig ist, inwiefern die vorinstanzliche
Beurteilung willkürlich oder gar politisch gefärbt bzw. diskriminierend sein
könnte.
Bereits die klaren Aussagen der Ehegattin erhärten den im Raum
stehenden Scheineheverdacht: Diese hat bei ihrer polizeilichen Befragung vom
26. März 2018 ausgeführt, lediglich 2–3 Wochen mit dem
Beschwerdeführer zusammengelebt zu haben, da die bei ihr lebende Tochter aus
einer früheren Beziehung nicht mit dem Beschwerdeführer zusammenwohnen wollte.
Weiter bejahte sie zwar wöchentliche und teilweise auch intime Kontakte zum
Beschwerdeführer, verneinte aber zugleich eine gelebte Ehegemeinschaft.
Überdies äusserte sie den Verdacht, dass der Beschwerdeführer sie nur wegen der
Aufenthaltsbewilligung geehelicht haben könnte. In einem am 22. November
2018 beim Migrationsamt eingegangenen Schreiben äusserte sie überdies klare
Scheidungsabsichten und fügte an, dass der Beschwerdeführer ihr für
Falschangaben zur Qualität ihrer Beziehung Geld angeboten habe. Auch die
Tochter der Ehefrau bestätigte dem Migrationsamt mit zwei am 2. bzw. 28.
August 2018 eingegangenen Schreiben entsprechende Scheidungsabsichten und
stellte in Abrede, dass die Eheleute jemals in ehelicher Gemeinschaft
zusammengelebt hätten. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen
Befragung vom 28. März 2018, derzeit getrennt von seiner Ehefrau bei
seinen Eltern zu leben. Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seiner
Ehefrau in Zweifel zieht und ihre Aussagen in den Kontext eines vorangegangenen
Ehestreits stellt, widerspricht dies erstens der auch durch die Feststellungen
bei der polizeilichen Wohnungskontrolle untermauerten Beweislage. Zweitens
belegt das gegen die Interessen des Beschwerdeführers gerichtete
Aussageverhalten der Ehefrau gerade eine nicht (mehr) intakte Ehe.
Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zuordnung der
Ehefrau zu einer Zielgruppe für Gefälligkeitsehen diskriminierend sein sollte:
Wie der Beschwerdeführer teilweise selbst anführen lässt, hat diese eigenen
Angaben zufolge "aus Verzweiflung" geheiratet und sich vom
Beschwerdeführer Hilfe bei der Begleichung von Rechnungen etc. erhofft. Damit
ist offenkundig, dass insbesondere auch monetäre Interessen ausschlaggebend für
ihren Heiratsentschluss waren. Dies macht sie zweifellos zu einer für
Gefälligkeitsehen besonders empfänglichen Zielperson, insbesondere auch unter
Berücksichtigung ihrer psychischen Konstitution (vgl. BGE 122 II 289 E. 2c).
Zwar mag der vorliegende Altersunterschied zwischen den Ehegatten von rund
sieben Jahren für sich genommen geringfügig erscheinen, jedoch ist er bereits
hinreichend auffällig, um zusammen mit den weiteren Indizien eine Scheinehe
nahezulegen, zumal gerade in eher patriarchisch geprägten Kulturkreisen die
Ehefrau regelmässig jünger oder nur unwesentlich älter als der Ehegatte ist
(vgl. zum relevanten Altersunterschied z.B. BGr, 8. Januar 2019,
2C_1077/2017, E. 4.2 [neun Jahre] und zum Einfluss des Kulturkreises BGr,
11. März 2019, 2C_746/2018, E. 5.3). Der Beschwerdeführer äusserte in
seiner polizeilichen Befragung vom 28. März 2018 und in einer
Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 18. Juni 2018 zudem den Wunsch nach
gemeinsamen Kindern, was dem Alter der Ehefrau zusätzliche Bedeutung gibt. Auch
die Dauer des Kennenlernens zwischen den Eheleuten erscheint im Sinn der
vorinstanzlichen Erwägungen ausserordentlich kurz, zumal die Ehegatten den
wechselseitigen Kontakt vor ihrer Heirat weitgehend über die Distanz pflegen
mussten. Sodann verweist die Vorinstanz zu Recht auf weitere Scheineheindizien,
wie z.B. die Hochzeit in unüblich kleinen Rahmen und die vorangegangenen
Versuche des Beschwerdeführers, sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht zu
erschleichen.
Angesichts der zahlreichen klaren Indizien kann ohne Weiteres
von einer lediglich zum Schein eingegangenen oder zumindest nur zum Schein
aufrechterhaltenen Ehe ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer keinerlei
Beweise vorbringt, welche den bestehenden Scheineheverdacht ausräumen würden.
3.5 Da nach
Ausgeführtem eine Ehegemeinschaft nie oder höchstens wenige Wochen bestanden
hat, muss nicht weiter ergründet werden, weshalb die Ehegatten getrennt leben.
Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG wird nicht geltend gemacht und würde aufgrund der nie aufgenommenen oder
höchstens wenige Wochen gelebten Ehegemeinschaft auch nicht in Betracht kommen.
Ein nachehelicher oder schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. b oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch
werden solche substanziiert geltend gemacht. Mangels Eingriff in das
verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familienleben stehen auch
keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers
entgegen.
3.6 Sodann
erscheint die Sache angesichts der sehr klaren Indizienlage spruchreif und es
kann von weiteren Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen
werden. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist aufgrund der klaren Sach-
und Rechtslage nicht ersichtlich.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …