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Entscheid

VB.2019.00720

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00720

19. Februar 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21471)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00720

Urteil

der 2. Kammer

vom 19. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber

Felix Blocher.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1981 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am

12. April 2002 ohne das erforderliche Visum in die Schweiz ein, weshalb er

mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 5. Mai 2004 zu einer

(bedingten) 30-tägigen Gefängnisstrafe und einer Busse von Fr. 2'000.-

verurteilt und am 15. Juni 2004 vom Migrationsamt ausländerrechtlich

verwarnt wurde. Vom 25. September 2003 bis zum 31. Januar 2008 war er

mit der 1970 geborenen Schweizerin C verheiratet. Die gestützt auf diese Ehe

erteilte Aufenthaltsbewilligung wurde aufgrund des erhärteten Verdachts auf

eine Scheinehe bzw. rechtsmissbräuchlicher Berufung auf eine nur formell

bestehende Ehe am 7. Juni 2005 nicht verlängert. Die dagegen erhobenen

Rechtsmittel waren erfolglos.

Nachdem A seiner Ausreiseverpflichtung verspätet

nachgekommen war, reiste er im April 2008 mit falschen Papieren von Italien

herkommend erneut in die Schweiz ein und ging hier später aushilfsweise einer

nicht bewilligten Erwerbstätigkeit im Gastgewerbe nach, weshalb er mit

Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 16. Juli 2009 wegen

diverser ausländerrechtlicher Vergehen und der Fälschung von Ausweisen zu einer

unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 40.- belegt

wurde. Zudem wurde ein bis zum 18. Juli 2012 gültiges Einreiseverbot

erlassen und A am 19. Juli 2009 in die Türkei ausgeschafft.

In Missachtung des Einreiseverbotes reiste A im Oktober

2011 erneut in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte und ab dem 5. September

2012 unbekannten Aufenthalts war.

Am 10. Oktober 2012 reiste A wiederum mit

verfälschten bulgarischen Papieren in die Schweiz ein, worauf er vom

Proccuratore Pubblico del Cantone Ticino am 11. Oktober 2012 erneut zu

einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen

rechtswidriger Einreise, Fälschung von Ausweisen sowie dem Führen eines

Motorfahrzeugs ohne Führerschein verurteilt wurde. Sodann wurde ein zweites Mal

ein bis zum 17. Oktober 2015 gültiges Einreiseverbot verhängt und A am 18. Oktober

2012 in seine türkische Heimat ausgeschafft. Wegen weiterer 2011 und 2012

begangener Delikte (Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, Beschimpfung,

Drohung, Tätlichkeiten und weiter ausländerrechtliche Verstösse) wurde A zudem

mit Strafbefehl vom 28. März 2013 von der Staatsanwaltschaft

Lenzburg-Aarau zu einer bedingten Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

sowie einer Busse von Fr. 800.- verurteilt.

Am 22. Dezember 2017 reiste A erneut in die Schweiz

ein, wo er gleichentags die 1974 geborene, türkischstämmige Schweizerbürgerin D

(Geburtsname) ehelichte. In der Folge ersuchte er um eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau, welche ihm das

Migrationsamt am 6. Dezember 2018 verweigerte, da es von einer Scheinehe

ausging. Zugleich setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 5. Februar 2019

an und hielt fest, dass ein allfälliger Rekurs hinsichtlich der angesetzten

Ausreisefrist keine aufschiebende Wirkung entfalten würde.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 8. Oktober 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 23. Dezember 2019.

III.

Mit Beschwerde vom 5. November 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau

zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung an das

Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um die Abnahme der ihm

angesetzten Ausreisefrist und die Zusprechung einer Parteientschädigung sowie

eine Kostenauflage zulasten der Staats- bzw. Gerichtskasse.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

1.2

Mangels

vorbestehendem Aufenthaltsrecht vermochte die aufschiebende Wirkung der

Beschwerde (vgl. § 55 in Verbindung mit § 25 VRG) dem

Beschwerdeführer kein prozedurales Aufenthaltsrecht zu verschaffen und hätte er

den Bewilligungsentscheid mangels offensichtlicher Erfüllung der

Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 AIG grundsätzlich im Ausland

abwarten müssen. Gleichwohl wurde sein hiesiger Aufenthalt während der

Rechtshängigkeit des Verfahrens bis zum vorliegenden Endentscheid

stillschweigend geduldet, womit sein Gesuch um Abnahme der Ausreisefrist

gegenstandslos wird.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer rügt vorab, dass die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die neuen

Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) abgestellt habe, obwohl diese per 1. Januar 2019 (und somit vor der

Beurteilung seines Bewilligungsgesuchs) in Kraft getreten seien.

2.2

Per

1.

Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG)

in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Mit der Umbenennung

wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt dazugehörigen

Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst eine

übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht bestimmt

sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger Anwendung von

Dispositiv

Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich weiterhin auf

den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer von der

Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis

gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2 und

BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der

Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt

abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die

Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch

überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des

Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden

kann.

2.3 Da der

Beschwerdeführer sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im

Januar 2018 eingereicht hatte, stützte die Vorinstanz ihren Entscheid – bis auf

die einmalige Nennung der übergangsrechtlichen Regelung von Art. 126 AIG

vollständig auf die bis zum 31. Dezember 2018 in Kraft stehende Fassung

des (damaligen) AuG ab. Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung ist

aufgrund des Zeitpunktes der Gesuchseinreichung zwar vertretbar, in casu aber

unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen

unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich damit ohnehin

keine übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend die

neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu verwenden, ohne dass sich deshalb

die vorinstanzliche Rechtsanwendung inhaltlich als fehlerhaft herausstellen

würde.

3.

3.1 Der

Beschwerdeführer rügt weiter eine unrichtige Auslegung des grundrechtlich

garantierten Rechts auf Familienleben, eine ungenügende Abklärung des

Scheineheverdachts sowie eine willkürliche, antiquierte, "politisch

gefärbte" sowie diskriminierende Würdigung der Scheineheindizien durch die

Vorinstanzen.

3.2 Gemäss

Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen

und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Entscheidend ist

damit nicht das formelle Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten, sondern

der Bestand einer gelebten Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGE 136 II 113

E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender

Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Men­schenrechts­konvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Die

Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie

rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des

Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den

Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).

Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur

Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Mangels intakter

und gelebter Ehe liegt diesfalls auch keine durch das Recht auf Familienleben

grundrechtlich geschützte Beziehung vor.

Das Vorliegen einer Scheinehe

oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht

sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge

handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie

sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b;

BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur

des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht

den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer

Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können (VGr,

26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

Als Indizien für die Annahme

einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds

zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung,

wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie

geringe Kenntnisse über den Ehegatten, oder die Tatsache, dass die Ehegatten

noch nie oder nur für kurze Zeit eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Auch die konkreten Wohn­verhältnisse können eine Scheinehe

vermuten lassen, insbesondere wenn persönliche Effekten eines Ehepartners in

der ehelichen Wohnung fehlen oder nur provisorisch verstaut wurden oder trotz

beengten Verhältnissen Drittpersonen in der ehelichen Wohnung angemeldet sind. Zur

bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere

psychisch labile, finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen.

Sodann kann der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, zumindest zusammen mit weiteren

Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Weiter können widersprüchliche Aussagen

der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe

nahelegen (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3; BGr, 16. Juli

2010, 2C_205/2010, E. 3.2; BGE 122 II 289 E. 2c; VGr, 26. August

2015, VB.2015.00325, E. 5.1).

Zwar obliegt der Beweis für

eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrecht­erhaltene (Schein-)Ehe

grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser

Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen

Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (VGr, 21. Februar 2017,

VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586,

E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28).

3.3 Gemäss den

vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien

auf eine Scheinehe hin: Der Beschwerdeführer habe bereits vor seiner zweiten

Heirat mehrfach versucht, in der Schweiz ein Anwesenheitsrecht zu erlangen, wo

mehrere enge Verwandte wohnen und wozu ihm praktisch jedes Mittel recht gewesen

sei. Insbesondere habe er bereits bei seiner vorangegangenen Ehe versucht, sich

sein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Weiter wird auf den Altersunterschied

der Eheleute verwiesen und die Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer

Invalidität, ihrer Verschuldung zum Zeitpunkt des Eheschlusses und ihres

psychisch labilen Zustands einer bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von

Gefälligkeitsehen zugeordnet. Zudem soll der Heiratsschluss nach kurzer und

überwiegend über die Distanz gepflegten Bekanntschaft eine Scheinehe

indizieren. Sodann stützt sich der vorinstanzliche Entscheid auf Aussagen der

Ehefrau ab, wonach die Ehe nicht gelebt werde und die Eheleute nur kurz

zusammengewohnt hätten. Zudem wird auf widersprüchliche Angaben der Eheleute

und die Ergebnisse einer Wohnungskontrolle vom 26. März 2018 (recte: 27. Februar

2018) verwiesen, wo nur sehr wenige Effekten des Beschwerdeführers und

keinerlei gemeinsame Fotos der Eheleute aufgefunden wurden.

3.4 Sämtliche

vorinstanzlich aufgeführten Scheineheindizien sind von der Gerichtspraxis als

solche anerkannt, weshalb nicht einsichtig ist, inwiefern die vorinstanzliche

Beurteilung willkürlich oder gar politisch gefärbt bzw. diskriminierend sein

könnte.

Bereits die klaren Aussagen der Ehegattin erhärten den im Raum

stehenden Scheineheverdacht: Diese hat bei ihrer polizeilichen Befragung vom

26. März 2018 ausgeführt, lediglich 2–3 Wochen mit dem

Beschwerdeführer zusammengelebt zu haben, da die bei ihr lebende Tochter aus

einer früheren Beziehung nicht mit dem Beschwerdeführer zusammenwohnen wollte.

Weiter bejahte sie zwar wöchentliche und teilweise auch intime Kontakte zum

Beschwerdeführer, verneinte aber zugleich eine gelebte Ehegemeinschaft.

Überdies äusserte sie den Verdacht, dass der Beschwerdeführer sie nur wegen der

Aufenthaltsbewilligung geehelicht haben könnte. In einem am 22. November

2018 beim Migrationsamt eingegangenen Schreiben äusserte sie überdies klare

Scheidungsabsichten und fügte an, dass der Beschwerdeführer ihr für

Falschangaben zur Qualität ihrer Beziehung Geld angeboten habe. Auch die

Tochter der Ehefrau bestätigte dem Migrationsamt mit zwei am 2. bzw. 28.

August 2018 eingegangenen Schreiben entsprechende Scheidungsabsichten und

stellte in Abrede, dass die Eheleute jemals in ehelicher Gemeinschaft

zusammengelebt hätten. Sodann bestätigte der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen

Befragung vom 28. März 2018, derzeit getrennt von seiner Ehefrau bei

seinen Eltern zu leben. Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seiner

Ehefrau in Zweifel zieht und ihre Aussagen in den Kontext eines vorangegangenen

Ehestreits stellt, widerspricht dies erstens der auch durch die Feststellungen

bei der polizeilichen Wohnungskontrolle untermauerten Beweislage. Zweitens

belegt das gegen die Interessen des Beschwerdeführers gerichtete

Aussageverhalten der Ehefrau gerade eine nicht (mehr) intakte Ehe.

Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zuordnung der

Ehefrau zu einer Zielgruppe für Gefälligkeitsehen diskriminierend sein sollte:

Wie der Beschwerdeführer teilweise selbst anführen lässt, hat diese eigenen

Angaben zufolge "aus Verzweiflung" geheiratet und sich vom

Beschwerdeführer Hilfe bei der Begleichung von Rechnungen etc. erhofft. Damit

ist offenkundig, dass insbesondere auch monetäre Interessen ausschlaggebend für

ihren Heiratsentschluss waren. Dies macht sie zweifellos zu einer für

Gefälligkeitsehen besonders empfänglichen Zielperson, insbesondere auch unter

Berücksichtigung ihrer psychischen Konstitution (vgl. BGE 122 II 289 E. 2c).

Zwar mag der vorliegende Altersunterschied zwischen den Ehegatten von rund

sieben Jahren für sich genommen geringfügig erscheinen, jedoch ist er bereits

hinreichend auffällig, um zusammen mit den weiteren Indizien eine Scheinehe

nahezulegen, zumal gerade in eher patriarchisch geprägten Kulturkreisen die

Ehefrau regelmässig jünger oder nur unwesentlich älter als der Ehegatte ist

(vgl. zum relevanten Altersunterschied z.B. BGr, 8. Januar 2019,

2C_1077/2017, E. 4.2 [neun Jahre] und zum Einfluss des Kulturkreises BGr,

11. März 2019, 2C_746/2018, E. 5.3). Der Beschwerdeführer äusserte in

seiner polizeilichen Befragung vom 28. März 2018 und in einer

Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 18. Juni 2018 zudem den Wunsch nach

gemeinsamen Kindern, was dem Alter der Ehefrau zusätzliche Bedeutung gibt. Auch

die Dauer des Kennenlernens zwischen den Eheleuten erscheint im Sinn der

vorinstanzlichen Erwägungen ausserordentlich kurz, zumal die Ehegatten den

wechselseitigen Kontakt vor ihrer Heirat weitgehend über die Distanz pflegen

mussten. Sodann verweist die Vorinstanz zu Recht auf weitere Scheineheindizien,

wie z.B. die Hochzeit in unüblich kleinen Rahmen und die vorangegangenen

Versuche des Beschwerdeführers, sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht zu

erschleichen.

Angesichts der zahlreichen klaren Indizien kann ohne Weiteres

von einer lediglich zum Schein eingegangenen oder zumindest nur zum Schein

aufrechterhaltenen Ehe ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer keinerlei

Beweise vorbringt, welche den bestehenden Scheineheverdacht ausräumen würden.

3.5 Da nach

Ausgeführtem eine Ehegemeinschaft nie oder höchstens wenige Wochen bestanden

hat, muss nicht weiter ergründet werden, weshalb die Ehegatten getrennt leben.

Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG wird nicht geltend gemacht und würde aufgrund der nie aufgenommenen oder

höchstens wenige Wochen gelebten Ehegemeinschaft auch nicht in Betracht kommen.

Ein nachehelicher oder schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. b oder Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch

werden solche substanziiert geltend gemacht. Mangels Eingriff in das

verfassungs- und konventionsrechtlich geschützte Familienleben stehen auch

keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Wegweisung des Beschwerdeführers

entgegen.

3.6 Sodann

erscheint die Sache angesichts der sehr klaren Indizienlage spruchreif und es

kann von weiteren Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen

werden. Eine Verletzung der Untersuchungsmaxime ist aufgrund der klaren Sach-

und Rechtslage nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

5.

Der vorliegende Entscheid kann mit

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …