VB.2019.00721
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00721
14. Mai 2020Deutsch27 min
(URT.2020.21741)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00721
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
beide vertreten
durch lic. iur. C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, eine 1973 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste
am 20. Februar 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 5. März 2013
in Zürich einen hier niedergelassenen Landsmann. In der Folge erteilte ihr das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine zuletzt bis 4. März 2018 verlängerte
Aufenthaltsbewilligung. Am 12. Februar 2014 wurde den Ehegatten die
Tochter B geboren; diese verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Der
Ehemann wurde schon vor der Einreise von A bzw. der Heirat von der Sozialhilfe
unterstützt; auch danach blieb die Familie fürsorgeabhängig.
Die Ehegatten leben seit dem 2. Juli 2017 getrennt,
wobei B bei der Mutter verblieb; das Getrenntleben wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2018 geregelt. A bezog bzw. bezieht
weiterhin Fürsorgegelder für sich und ihre Tochter. Der an sie persönlich seit
Mai 2013 ausgerichtete Unterstützungsbetrag belief sich im April 2019 auf
Fr. 126'076.65; die für die Tochter erbrachten Leistungen betrugen zu
jenem Zeitpunkt Fr. 44'791.20.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 wies das Migrationsamt
ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 6. Februar
2018 ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 4. Oktober
2019.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen gerichteten Rekurs
mit Entscheid vom 1. Oktober 2019 ab und setzte A eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz bis 31. Dezember 2019.
III.
A und B liessen am 4. November 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern; im
prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege
und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihrer
Vertreterin. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. November 2019 auf
Vernehmlassung. Vom Migrationsamt ging keine Beschwerdeantwort ein. A und B
reichten am 22. November und 20. Dezember 2019 sowie am
6.
Februar 2020 weitere Eingaben und Unterlagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend die
Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig (§§ 41–44 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
1.2
Nach
§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde
berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Praxis unterscheidet
diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen
Beschwer. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist
(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29–31, auch zum
Folgenden). Das Erfordernis der formellen Beschwer muss jedoch nicht erfüllt
sein, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am Verfahren
teilnehmen konnte. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die
Beschwerdeführerin 2 hat sich nicht am Rekursverfahren beteiligt. Soweit
die Beschwerde durch sie erhoben wurde, ist darauf nicht einzutreten.
1.3
Weil die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist demgegenüber auf die
Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten.
2.
Die Erteilung bzw. der Widerruf von
Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.
VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).
3.
3.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 AIG in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung
haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie
mit diesen zusammenwohnen.
Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird abgesehen, wenn
für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die
Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG). Die Gründe müssen bei
objektiver Betrachtung von einem gewissen Gewicht und nachvollziehbar sein
(BGr, 23. Mai 2016, 2C_1085/2015, E. 3.1 mit Hinweisen; Thomas Hugi
Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um
die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],
Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013,
S. 31 ff., 51). Von einem wichtigen Grund kann umso eher gesprochen
werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss
nehmen können (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1; vgl.
ferner BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Gesundheitliche Probleme können nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest ein vorübergehendes
Getrenntleben der Ehegatten rechtfertigen (BGr, 23. Mai 2016,
2C_1085/2015, E. 3.1 und 3.3.4).
3.2
Die
Beschwerde macht geltend, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann lebten
seit dem 2. Juli 2017 "aus gesundheitlichen Problemen in getrennten
Wohnungen, [seien] aber immer noch ein Ehepaar [geblieben]". Ob das
Getrenntleben angesichts einer Dauer von 2 ¾ Jahren durch
gesundheitliche Gründe überhaupt gerechtfertigt werden könnte, erscheint
fraglich, kann aber, wie sich sogleich zeigt, offengelassen werden:
3.3
Aus den
Akten ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 die Familienwohnung
am 2. Juli 2017 nach einem Streit verliess. Zwei Tage später äusserte sich
die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Stadtpolizei zum Vorkommnis und zu
ihrer Ehe im Wesentlichen dahingehend, dass ihr Ehemann sie regelmässig zu
provozieren versuche, weshalb sie oft Streit hätten und manchmal mehrere Tage
nicht miteinander sprächen. Die Streitereien und Provokationen hätten schon vor
der Geburt der gemeinsamen Tochter begonnen. Anlässlich des Streits vom
2.
Juli 2017 sei ihr Ehemann das erste Mal gegen sie tätlich geworden und
habe sie am linken Oberarm festgehalten, wodurch sich die
Beschwerdeführerin 1 zwei Hämatome zugezogen habe.
Am 15. November 2017 wurde der Mietvertrag der
Familienwohnung infolge Trennung auf die Beschwerdeführerin 1
überschrieben. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Nachzug ihrer 2003
geborenen vorehelichen Tochter erklärte die Beschwerdeführerin 1 gegenüber
dem Beschwerdegegner am 22. November 2017, sie lebe "zurzeit"
getrennt von ihrem Ehegatten. Auch am 14. Dezember 2017 gab sie in
Beantwortung einer Anfrage des Beschwerdegegners vom 24. November 2017 an,
sie lebe seit dem 2. Juli 2017 getrennt vom Ehemann. Ein
Eheschutzverfahren sei bereits hängig. Auch sei am 14. September 2017
bereits eine "Teil-Trennungsvereinbarung" abgeschlossen worden. Weil
die eheliche Beziehung in eine ernsthafte Krise geschlittert sei, hätten sie
sich für eine Trennung entschieden. Ob noch Hoffnung für einen Neuanfang
bestehe, könne die Beschwerdeführerin 1 nicht sagen. Sie wolle sich Zeit
lassen, die richtige Entscheidung zu treffen. Schliesslich erklärte der Ehemann
der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 1. November 2019 an den
Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin 1 – welche er im Übrigen im
genannten Schreiben wiederholt als seine "Ex-Frau" bezeichnete – und
er unterhielten "auch nach der Trennung" eine gute Beziehung
zueinander und unterstützten sich gegenseitig bei der Betreuung von B.
Nach dem Gesagten erscheint das sinngemässe Vorbringen der
Beschwerde, wonach die Ehegatten aus gesundheitlichen Gründen in getrennten
Wohnung lebten, die eheliche Gemeinschaft aber nicht aufgegeben hätten,
zweckgerichtet. Es ist denn auch nicht belegt, dass die eheliche Beziehung nach
dem Auszug des Ehemanns weiterhin gelebt oder wiederaufgenommen wurde. Dass die
Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann im Rahmen der Betreuung und Erziehung
ihrer gemeinsamen Tochter weiterhin zusammenwirken, ändert daran nichts. Es ist
von einer Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft per 2. Juli 2017 auszugehen.
Die Beschwerdeführerin 1 kann deshalb keinen Anwesenheitsanspruch aus
Art. 43 Abs. 1 AIG (mehr) ableiten.
4.
4.1
Wurde die
Ehegemeinschaft mit einer hier niedergelassenen Person aufgelöst, haben
ausländische Ehegatten nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin einen
Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft
mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a
in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) oder wenn wichtige
persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen
(lit. b).
4.2
Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden
Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und
kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AIG;
vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1). Dazu ist
erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und
Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine
Landessprache erlernen (Art. 2 Abs. 4 AIG). Nach Art. 77
Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) in der bis Ende 2018 gültigen
Fassung (AS 2007 5528) liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer
namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben
und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b;
vgl. BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1, und 27. August
2014, 2C_14/2014, E. 4.6.1). Massgeblich sind somit die Dauer der
Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn
Kinder vorhanden sind), die berufliche Situation, das persönliche Verhalten und
die Sprachkenntnisse (Staatssekretariat für Migration, "Weisungen
AuG" vom 25. Oktober 2013, Ziff. 6.15.2, auch zum Nachstehenden
[online unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen
und Kreisschreiben]).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis bedarf
es bei einer ausländischen Person, welche in der Schweiz beruflich integriert
ist, über eine Anstellung verfügt, immer finanziell unabhängig war, sich
korrekt verhalten hat und eine örtliche Sprache beherrscht, ernsthafter
besonderer Umstände, damit eine erfolgreiche Integration verneint werden kann
(BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 3.2.2). Eine
erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische
Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit
absolviert hat (BGr, 23. Dezember 2016, 2C_283/2016, E. 4.2, auch zum
Folgenden). Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (BGr,
20.
Januar 2012, 2C_749/2011, E. 3.3, und 30. November 2011,
2C_426/2011, E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländische
Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen
bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (BGr, 18. März
2015, 2C_352/2014, E. 4.5, und 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.2).
Das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für
sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus (BGr, 25. Februar
2011, 2C_839/2010, E. 7.1.2). Auch geringfügige Strafen schliessen
eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus (BGr, 9. September
2015, 2C_1125/2014, E. 3.2.2, und 20. Januar 2012, 2C_749/2011, E. 4.3). Umgekehrt
ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich
nichts hat zuschulden kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe
gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration
(BGr, 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 2.3, und 10. Juni 2011,
2C_830/2010, E. 2.2.2). Keine erfolgreiche
Integration liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet,
welches ihren Konsum zu decken vermag, und sie während einer substanziellen Zeitdauer
von Sozialleistungen profitiert hat (BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010,
E. 2.3.1, und 30. November 2010, 2C_546/2010, E. 5.2.3 f.).
Allfällige Gründe, die das Erlernen der am Wohnort gesprochenen Sprache und die
wirtschaftliche Integration behindert haben, sind zu berücksichtigen.
Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven
Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,
2C_265/2017, E. 2.2.2 mit Hinweisen).
4.3
Da die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre dauerte, erfüllt die
Beschwerdeführerin 1 die zeitliche Anspruchsvoraussetzung des Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG.
Seit ihrer Einreise in die Schweiz ist sie
ununterbrochen fürsorgeabhängig; ein Ende des Sozialhilfebezugs ist nicht
absehbar. Eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt konnte sie erst Ende
2018.
antreten; soweit ersichtlich, arbeitet sie zwei Stunden pro Woche als
Unterhaltsreinigerin. Gemäss einem Schreiben des Sozialzentrums D vom
15.
April 2019 verfügt die Beschwerdeführerin 1 über Deutschkenntnisse
auf dem Niveau A2, was auch die Beschwerde geltend macht und nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine im Sinn des Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG in sprachlicher Hinsicht erfolgreiche Integration
grundsätzlich ausreicht (BGr, 27. Januar 2015, 2C_65/2014, E. 3.5).
Nach einem Bericht der psychoanalytischen Gemeinschaftspraxis E vom
20.
August 2018 pflegt die Beschwerdeführerin 1 nur wenige soziale
Kontakte. Insgesamt weist die Beschwerdeführerin 1 keine erfolgreiche
Integration auf.
4.4
Die Beschwerde macht freilich sinngemäss geltend, die ungenügende
wirtschaftliche bzw. berufliche Integration habe gesundheitliche Gründe bzw.
die Beschwerdeführerin 1 könne aufgrund ihrer Erkrankungen keine Stelle im
ersten Arbeitsmarkt finden; der Sozialhilfebezug sei unverschuldet.
4.4.1
Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Der
Beschwerdegegner zeigte der Beschwerdeführerin 1 mit Verfügung vom
19.
Dezember 2017 an, er beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht
mehr zu verlängern; angesichts des erheblichen und dauerhaften
Sozialhilfebezugs sei die Beschwerdeführerin 1 weder im Sinn des
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfolgreich integriert noch weise sie
– im Zusammenhang mit einem aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten
Aufenthaltsrecht aus der Beziehung zwischen V und ihrem Vater – ein
"tadelloses Verhalten" auf; auch eine Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen komme nicht in Betracht. Die
Beschwerdeführerin 1 führte daraufhin aus, sie habe nach der Geburt der
Tochter eine Depression erlitten, sei deshalb in psychologischer Behandlung und
nehme Antidepressiva ein. Zudem leide sie an F, welche Krankheit medikamentös
behandelt werde, sowie an G, was sie daran hindere, schwere Lasten zu tragen. Ihre
Deutschkenntnisse seien nicht ausreichend, um sich auf Stelleninserate zu
bewerben. Sie gebe sich aber Mühe, ihren Integrationsprozess zu fördern, was
sich etwa durch die motivierte Teilnahme an Integrationsmassnahmen wie der
Basisbeschäftigung gezeigt habe bzw. zeige. Aufgrund familiärer Verpflichtungen
und aus gesundheitlichen Gründen sei sie zurzeit nicht 100 % arbeitsfähig.
Sie sei jedoch bereit, in einem Pensum von 50 bis 60 % arbeiten zu gehen.
Ab Februar 2018 werde sie bei H Teilzeit (60 %) arbeiten und einen
Deutschkurs besuchen.
4.4.2
Die Beschwerdeführerin 1 nahm
soweit ersichtlich im Jahr 2013 am Integrationsprogramm
"Basisbeschäftigung" teil, wo ihr der Übertritt ins
"Werkatelier", der Besuch von Deutschkursen und die Inanspruchnahme
von psychologischer Hilfe empfohlen wurden. Infolge der Geburt von B konnten
die empfohlenen Eingliederungsmassnahmen nicht umgesetzt werden. Ab Januar 2017
nahm die Beschwerdeführerin 1 deshalb erneut an der Basisbeschäftigung
teil. Aus einem Abklärungsbericht vom 16. Februar 2017 geht mit Blick auf
die vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen hervor, dass
die Beschwerdeführerin 1 angab, die Antidepressiva nützten, dass sie dank
den Medikamenten und einer Ernährungsumstellung gut mit der Krankheit F leben könne
und dass sie abgesehen davon, keine schweren Lasten tragen zu können, auch
durch die Krankheit G nicht namhaft eingeschränkt sei. Hinsichtlich der
Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenzen sowie der Arbeits- und
Leistungsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin 1 ein gutes Zeugnis
ausgestellt. Sie habe Durchhaltewillen und anhaltende Konstanz bei den ihr
übertragenen Arbeiten gezeigt. Körperliche Einschränkungen seien bei der Arbeit
im Fachbereich I nicht beobachtbar gewesen; die Beschwerdeführerin 1 habe
im Arbeitsbereich auch nicht über gesundheitliche Beeinträchtigungen berichtet.
Sie habe bereits mehrere Deutschkurse besucht, ihre Fortschritte seien aber
gering gewesen. Aktuell lägen die Sprachhandlungskompetenzen auf dem Niveau A1.
Es werde ein semiintensiver Deutschkurs für Schulungewohnte sowie die
Beschäftigung im "Werkatelier" empfohlen. Die Beschwerdeführerin 1
nahm denn auch bis Dezember 2017 an einer beruflichen Massnahme im Werkatelier
teil. Die in diesem Einsatzprogramm gezeigten Arbeitskompetenzen wurden erneut
positiv beurteilt. Die Deutschkenntnisse seien aber stark eingeschränkt; auch
das Vermitteln von einfachen Botschaften sei sehr schwierig. Eine externe
Deutschförderung habe die Beschwerdeführerin 1 abgelehnt. Aufgrund der sehr
knappen Deutschkenntnisse kämen nur wenige Anschlussangebote infrage. Zudem
habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin 1 ein ihrer
gesundheitlichen Verfassung angepasstes Umfeld mit ruhiger Arbeitsatmosphäre
und ohne starke körperliche Belastungen benötige. Die Arbeitsfähigkeit sei
sodann immer wieder durch private Anliegen und Probleme beeinträchtigt und
eingeschränkt gewesen. Im Hinblick auf die weitere berufliche Eingliederung
werde eine flankierende Deutschförderung als zentral erachtet. Seit Februar
2018.
arbeitet die Beschwerdeführerin 1 auf dem zweiten Arbeitsmarkt bei H
in einem Teilzeitpensum von knapp 50 %.
Am 25. September 2018 gab der
Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 erneut Gelegenheit, sich zur
weiterhin beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu
äussern. Die Beschwerdeführerin 1 liess am 16. Oktober 2018 mit Blick
auf die ihr vorgeworfene Sozialhilfeabhängigkeit ausführen, sie habe nach der
Geburt eine Wochenbettdepression erlitten, leide unter F und nunmehr unter
körperlichen Beschwerden, welche sie bei einer Fachärztin für Rheumatologie und
Innere Medizin behandeln lassen müsse. Sie habe deshalb unverschuldet nicht
arbeiten können. Als ihre psychischen und körperlichen Beschwerden weniger
geworden seien, habe sie "sofort" zu arbeiten begonnen; sie gehe seit
Anfang 2017 regelmässig zur Arbeit. Es sei "fraglich", weshalb diese
Tätigkeiten "Beschäftigungsprogramm" genannt und nicht als Arbeit gelten
würden. Um eine Arbeit – gemeint wohl auf dem ersten Arbeitsmarkt – zu finden,
brauche sie Deutschkenntnisse, weshalb sie seit 2015 Deutschkurse besuche. Da
ihre Gesundheit besser geworden sei, suche sie nun eine "normale
Arbeit", um ohne Sozialhilfe leben zu können.
Die behandelnde Rheumatologin berichtete am
10.
Oktober 2018, die Beschwerdeführerin 1 sei "aus
rheumatologischer Sicht" vollständig arbeitsfähig; auch ihr psychischer
Zustand habe sich seit Juli 2018 verbessert, und sie suche motiviert eine
Arbeitsstelle. H führte in einem "Empfehlungsschreiben" vom
22.
März 2019 aus, die Beschwerdeführerin 1 zeige eine grosse
Motivation und Interesse, möglichst bald eine (weitere) Arbeitsstelle zu
finden. Aus einer Teilnahmevereinbarung zwischen ihr und der
Beschwerdeführerin 1 vom 5. Februar 2019 geht demgegenüber hervor,
dass die Beschwerdeführerin 1 keine Arbeitsstelle suchen, sondern an der
Stabilisation ihrer Gesundheit arbeiten sowie ihre Deutschkenntnisse verbessern
wolle.
4.4.3
Aus dem Dargelegten erhellt, dass die
geltend gemachten gesundheitlichen Gründe nicht geeignet sind, die mangelnde
wirtschaftliche bzw. berufliche Integration der Beschwerdeführerin 1 zu
erklären bzw. zu rechtfertigen. Vielmehr erscheint der erhebliche und
dauerhafte Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin 1 als weitgehend
selbstverschuldet. Namentlich ist nicht dargetan, dass die gesundheitlichen
Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem
grösseren Teilzeitpensum entgegengestanden hätten. Wie die Vorinstanz
zutreffend erwägt, ist vielmehr angesichts der auf dem zweiten Arbeitsmarkt von
der Beschwerdeführerin 1 gezeigten guten Arbeitsleistungen nicht
nachvollziehbar, weshalb ihr die Aufnahme bzw. Erweiterung einer angepassten
Teilzeiterwerbstätigkeit nicht hätte möglich oder zumutbar sein sollen. Die
mangelnde wirtschaftliche Integration muss entscheidend auf die ungenügenden
Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 zurückgeführt werden. Diese hat
sich vorwerfen zu lassen, die für einen Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt
erforderliche Verbesserung ihrer Sprachkompetenzen nicht oder jedenfalls nicht
mit der erforderlichen Intensität vorangetrieben zu haben, obwohl die fehlenden
Deutschkenntnisse bereits 2013 und sodann seit der Wiederaufnahme der
beruflichen Eingliederungsmassnahme wiederholt als (fehlende) Voraussetzung für
eine Teilnahme am ersten Arbeitsmarkt thematisiert worden waren.
Sodann besuchte
B seit Dezember 2015 an zwei Tagen pro Woche eine Kinderkrippe, später
bzw. jedenfalls vor Januar 2018 wurde der Besuch der Kindertagesstätte auf drei
Tage pro Woche erweitert. Nach der Trennung der Ehegatten wurde B jeweils vom Vater
von der Krippe abgeholt, der sie nach dem Abendessen zur
Beschwerdeführerin 1 brachte. B besucht sodann seit dem
Kindergarteneintritt montags, dienstags, donnerstags und freitags den Hort. Der
Vater holt sie während der (gesamten) Schulwoche im Hort bzw. am Mittwoch im
Kindergarten ab und bringt sie erst gegen 20 Uhr zur
Beschwerdeführerin 1. Angesichts dieser weitgehenden Entlastung von
Betreuungsaufgaben wäre es der Beschwerdeführerin 1 auch unter
Berücksichtigung ihrer familiären Situation seit Jahren möglich und zumutbar
gewesen, sich intensiv um eine Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse zu bemühen
und ihre berufliche Integration voranzutreiben bzw. eine (zusätzliche)
Teilzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen.
4.4.4
Die mangelnde berufliche bzw. wirtschaftliche
Dispositiv
Integration ist der Beschwerdeführerin 1 demnach vorwerfbar. Dass sie sich
inzwischen bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, ändert daran
vorliegend nichts.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1
das Integrationserfordernis des Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht
erfüllt und aus der genannten Bestimmung keinen Aufenthaltsanspruch ableiten
kann.
4.6 Einen wichtigen Grund für einen Verbleib in der Schweiz im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2
AIG macht sie sodann zu Recht nicht geltend; wie bereits der Beschwerdegegner
in der Ausgangsverfügung zutreffend ausführte, weist eine einmalige Tätlichkeit
nicht die erforderliche Schwere für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls
infolge ehelicher Gewalt auf.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin 1 macht sinngemäss einen Anspruch auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) bzw. den dadurch geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und
Familienlebens geltend.
5.2 Aus dem
Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie
"besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private
Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist"
(BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig
davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so
eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die
Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9).
Der Schutzbereich des Privatlebens wird vorliegend
angesichts des rund siebenjährigen Aufenthalts und der mangelhaften Integration
der Beschwerdeführerin 1 nicht tangiert.
5.3
5.3.1
Aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1
EMRK lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung praxisgemäss kein
Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel ableiten. Er
hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem
Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter
Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens
gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1
EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer
ausländischen Person das Zusammenleben mit in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen verunmöglicht wird. Dieses Recht
kann jedoch rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen
ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Abs. 2 EMRK;
BGE 143 I 21 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt
des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung sind
deshalb gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen
in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Wenn ein
Elternteil ein Anwesenheitsrecht aus der Beziehung zum anwesenheitsberechtigten
Kind ableiten will, erfordert dies (1) eine in affektiver und (2) in
wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung, (3) den
Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in
welchen die ausländische Person mutmasslich auszureisen hätte, praktisch nicht
aufrechterhalten werden könnte, und (4) dass sich die ausreisepflichtige
Person hier weitgehend tadellos verhalten hat. Geht es darum, dass der sorge-
und obhutsberechtigte Elternteil mit seinem Kind im Land verbleiben will, um die
Weiterführung der Beziehung des Kindes zum hier gefestigt
anwesenheitsberechtigten, besuchsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist
die Rechtsprechung tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die
Bewilligung nur bei besonderen Umständen erteilt werden (vgl. auch BGE 137 I 247 E. 4.2.2). Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich
betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit
seinem Kind nämlich in der Regel – so oder anders – nur in beschränktem Rahmen bzw.
durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen
Verkehr ausüben. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft
im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht
verfügt.
Minderjährige haben mithin grundsätzlich
dem Inhaber der elterlichen Sorge und der (faktischen) Obhut zu folgen; das
ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen
regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten
Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er
über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21
E. 5.4 mit Hinweisen). Für schulpflichtige Kinder wird der Umzug in ein
anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit den Eltern oder
einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse,
gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im
familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (BGr,
17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).
5.3.2
Die Beschwerdeführerin 1
ist aus eigenem Verschulden dauerhaft und erheblich sozialhilfeabhängig. Weiter
wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J vom 27. August 2019
wegen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs in einem leichten Fall mit einer Busse
von Fr. 600.- belegt. Unbestrittenermassen leistet der Kindsvater sodann
keine Unterhaltszahlungen. Angesichts dessen, dass er teilinvalid ist und seine
Tochter fast täglich betreut, kann freilich eine in wirtschaftlicher Hinsicht
enge Vater-Kind-Beziehung entgegen der Vorinstanz vorliegend nicht ohne
Weiteres verneint werden. Selbst wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung
angenommen wird und wiewohl eine solche (auch) in affektiver Hinsicht zu
bejahen ist und die gelebte Beziehung zwischen dem Kindsvater und B durch eine
Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Türkei stark beeinträchtigt wird,
rechtfertigt jedoch vorliegend das aus dem erheblichen Bezug von
Fürsorgegeldern und der fehlenden Aussicht auf eine Ablösung von der
wirtschaftlichen Sozialhilfe herrührende öffentliche Interesse an einer
Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 die Einschränkung des
Familienlebens. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV ist deshalb nicht gegeben.
6.
6.1 Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung
beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Peter Bolzli in:
Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AuG
N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der
Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich
von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, Kommentar
VRG, § 50 N. 25 f.).
6.2 Die
Beschwerdeführerin 1 reiste im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein
und hält sich hier seit rund 7 Jahren auf. Sie ist in wirtschaftlicher
bzw. beruflicher Hinsicht nicht und in sprachlicher und sozialer Hinsicht kaum
integriert (oben 4.3 ff.). In der Türkei führte sie nach ihren Angaben im
Arbeitsintegrationsprogramm während 7 Jahren einen Coiffeursalon und
bekleidete sie mehrere Jahre eine leitende Position in einem städtischen
Reinigungsbetrieb. Mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland ist sie durch
jährliche Besuche vertraut geblieben. Ihr – freilich unsubstanziiertes –
Vorbringen, sie könne sich "als Kurdin und Alewiten in der Türkei nicht
sicher fühlen", erscheint angesichts der regelmässigen Ferienaufenthalte
zweckgerichtet. Letztmals ersuchte sie im August 2019 um Erteilung eines
Rückreisevisums, um ihre Tante in der Türkei zu besuchen. Ihre Behauptung, aus
Angst vor einer Verhaftung seit 2 Jahren nicht mehr in die Türkei zu
reisen, überzeugt daher ebenso wenig wie ihr sinngemässes Vorbringen, im
Heimatland nicht mehr über eine soziale Vernetzung zu verfügen. Dort leben
zumindest ihre 2003 geborene voreheliche Tochter, eine Tante sowie ihre Eltern,
welche sich seit dem Tod des Vaters der vorehelichen Tochter im September 2017
um das Kind kümmern. Der Beschwerdeführerin 1 ist eine Rückkehr in ihr
Heimatland nach dem Ausgeführten zumutbar.
6.3 Die
Muttersprache von B ist Türkisch, und es ist angesichts der regelmässigen
Ferienaufenthalte in der Türkei auch davon auszugehen, dass sie mit der Kultur
ihres Herkunftslands vertraut gemacht wurde. Die Übersiedlung in die Türkei ist
demnach (auch) der sechsjährigen B zumutbar. Sie verfügt sodann über eine
Niederlassungsbewilligung und damit über ein selbständiges Anwesenheitsrecht.
Sie könnte daher grundsätzlich auch bei ihrem Vater in der Schweiz bleiben. Es
steht den Eltern frei, eine entsprechende Anpassung der Obhutsregelung, der
Wohnsituation und der die Familie unterstützenden Massnahmen zu prüfen.
Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 auch nicht ermessensweise
zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend. Dasselbe gilt für die
Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn des
Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG durch die Vorinstanzen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8.
8.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine
Parteientschädigung bleibt den Beschwerdeführerinnen verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt das Armenrechtsgesuch:
8.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
8.3 Die Mittellosigkeit
der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerinnen ist zu bejahen. Weiter
erscheint ihre Beschwerde mit Blick auf das Ausgeführte nicht als offenkundig
aussichtslos und war der Beizug einer Rechtsvertretung gerechtfertigt. Das
Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ist deshalb
gutzuheissen, und es ist den Beschwerdeführerinnen in der Person ihrer
Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
8.4 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die
Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3
der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der
Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; für
vor Verwaltungsgericht selbständig auftretende Juristinnen oder Juristen ohne
Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde.
Lic. iur. C macht einen Aufwand von acht Stunden sowie
Barauslagen im Pauschalbetrag von Fr. 15.- geltend. Vom geltend gemachten
Stundenaufwand entfallen drei Stunden auf "Korespondenz mit IV-Stelle,
Kindergarten, Arzt, Arbeitsstelle, Sozildienst etc". Soweit überhaupt ein
direkter Zusammenhang dieses Aufwands mit dem vorliegenden Verfahren angenommen
werden kann, erscheint er jedenfalls klar überhöht. Auch der für die
Einreichung weiterer Unterlagen am 22. November und 20. Dezember 2019
geltend gemachte Aufwand von insgesamt 45 Minuten erscheint zu hoch, da es
nur noch darum ging, weitere Beweismittel einzulegen; das Wiederholen der
bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Darstellungen der
Beschwerdeführerinnen fällt nicht unter den notwendigen Zeitaufwand. Insgesamt
rechtfertigt es sich, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen einen
Aufwand von 5 Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen im geltend
gemachten Pauschalbetrag zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von
Fr. 950.- ergibt.
Es gilt die Beschwerdeführerinnen auf § 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,
wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde,
Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c
Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege wird
gutgeheissen.
4. Den
Beschwerdeführerinnen wird in der Person von lic. iur. C eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
Lic.
iur. C wird mit Fr. 950.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen bleibt vorbehalten.
5. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, jedoch
unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse
genommen.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …