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Entscheid

VB.2019.00721

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00721

14. Mai 2020Deutsch27 min

(URT.2020.21741)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00721

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch lic. iur. C,

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine 1973 geborene Staatsangehörige der Türkei, reiste

am 20. Februar 2013 in die Schweiz ein und heiratete am 5. März 2013

in Zürich einen hier niedergelassenen Landsmann. In der Folge erteilte ihr das

Migrationsamt des Kantons Zürich eine zuletzt bis 4. März 2018 verlängerte

Aufenthaltsbewilligung. Am 12. Februar 2014 wurde den Ehegatten die

Tochter B geboren; diese verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Der

Ehemann wurde schon vor der Einreise von A bzw. der Heirat von der Sozialhilfe

unterstützt; auch danach blieb die Familie fürsorgeabhängig.

Die Ehegatten leben seit dem 2. Juli 2017 getrennt,

wobei B bei der Mutter verblieb; das Getrenntleben wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts Zürich vom 6. März 2018 geregelt. A bezog bzw. bezieht

weiterhin Fürsorgegelder für sich und ihre Tochter. Der an sie persönlich seit

Mai 2013 ausgerichtete Unterstützungsbetrag belief sich im April 2019 auf

Fr. 126'076.65; die für die Tochter erbrachten Leistungen betrugen zu

jenem Zeitpunkt Fr. 44'791.20.

Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 wies das Migrationsamt

ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 6. Februar

2018 ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 4. Oktober

2019.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen gerichteten Rekurs

mit Entscheid vom 1. Oktober 2019 ab und setzte A eine neue Frist zum

Verlassen der Schweiz bis 31. Dezember 2019.

III.

A und B liessen am 4. November 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern; im

prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege

und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person ihrer

Vertreterin. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. November 2019 auf

Vernehmlassung. Vom Migrationsamt ging keine Beschwerdeantwort ein. A und B

reichten am 22. November und 20. Dezember 2019 sowie am

6.

Februar 2020 weitere Eingaben und Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend die

Nichtverlängerung von Aufenthaltsbewilligungen zuständig (§§ 41–44 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2

Nach

§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde

berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Praxis unterscheidet

diesbezüglich zwischen den Erfordernissen der formellen und der materiellen

Beschwer. Formell beschwert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen

hat und mit seinen Anträgen nicht oder nicht vollständig durchgedrungen ist

(Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 29–31, auch zum

Folgenden). Das Erfordernis der formellen Beschwer muss jedoch nicht erfüllt

sein, wenn jemand zu Unrecht und ohne eigenes Verschulden nicht am Verfahren

teilnehmen konnte. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die

Beschwerdeführerin 2 hat sich nicht am Rekursverfahren beteiligt. Soweit

die Beschwerde durch sie erhoben wurde, ist darauf nicht einzutreten.

1.3

Weil die

übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist demgegenüber auf die

Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 einzutreten.

2.

Die Erteilung bzw. der Widerruf von

Aufenthaltsbewilligungen richtet sich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20), soweit

keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene

völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).

Dabei ist hier die bis Ende 2018 geltende Gesetzesfassung massgeblich (vgl.

VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 2.1).

3.

3.1

Nach

Art. 43 Abs. 1 AIG in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung

haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie

mit diesen zusammenwohnen.

Vom Erfordernis des Zusammenwohnens wird abgesehen, wenn

für die getrennten Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die

Familiengemeinschaft weiterbesteht (Art. 49 AIG). Die Gründe müssen bei

objektiver Betrachtung von einem gewissen Gewicht und nachvollziehbar sein

(BGr, 23. Mai 2016, 2C_1085/2015, E. 3.1 mit Hinweisen; Thomas Hugi

Yar, Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um

die Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Alberto Achermann et al. [Hrsg.],

Jahrbuch für Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013,

S. 31 ff., 51). Von einem wichtigen Grund kann umso eher gesprochen

werden, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss

nehmen können (BGr, 23. Dezember 2010, 2C_544/2010, E. 2.3.1; vgl.

ferner BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Gesundheitliche Probleme können nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zumindest ein vorübergehendes

Getrenntleben der Ehegatten rechtfertigen (BGr, 23. Mai 2016,

2C_1085/2015, E. 3.1 und 3.3.4).

3.2

Die

Beschwerde macht geltend, die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann lebten

seit dem 2. Juli 2017 "aus gesundheitlichen Problemen in getrennten

Wohnungen, [seien] aber immer noch ein Ehepaar [geblieben]". Ob das

Getrenntleben angesichts einer Dauer von 2 ¾ Jahren durch

gesundheitliche Gründe überhaupt gerechtfertigt werden könnte, erscheint

fraglich, kann aber, wie sich sogleich zeigt, offengelassen werden:

3.3

Aus den

Akten ergibt sich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 die Familienwohnung

am 2. Juli 2017 nach einem Streit verliess. Zwei Tage später äusserte sich

die Beschwerdeführerin 1 gegenüber der Stadtpolizei zum Vorkommnis und zu

ihrer Ehe im Wesentlichen dahingehend, dass ihr Ehemann sie regelmässig zu

provozieren versuche, weshalb sie oft Streit hätten und manchmal mehrere Tage

nicht miteinander sprächen. Die Streitereien und Provokationen hätten schon vor

der Geburt der gemeinsamen Tochter begonnen. Anlässlich des Streits vom

2.

Juli 2017 sei ihr Ehemann das erste Mal gegen sie tätlich geworden und

habe sie am linken Oberarm festgehalten, wodurch sich die

Beschwerdeführerin 1 zwei Hämatome zugezogen habe.

Am 15. November 2017 wurde der Mietvertrag der

Familienwohnung infolge Trennung auf die Beschwerdeführerin 1

überschrieben. Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Nachzug ihrer 2003

geborenen vorehelichen Tochter erklärte die Beschwerdeführerin 1 gegenüber

dem Beschwerdegegner am 22. November 2017, sie lebe "zurzeit"

getrennt von ihrem Ehegatten. Auch am 14. Dezember 2017 gab sie in

Beantwortung einer Anfrage des Beschwerdegegners vom 24. November 2017 an,

sie lebe seit dem 2. Juli 2017 getrennt vom Ehemann. Ein

Eheschutzverfahren sei bereits hängig. Auch sei am 14. September 2017

bereits eine "Teil-Trennungsvereinbarung" abgeschlossen worden. Weil

die eheliche Beziehung in eine ernsthafte Krise geschlittert sei, hätten sie

sich für eine Trennung entschieden. Ob noch Hoffnung für einen Neuanfang

bestehe, könne die Beschwerdeführerin 1 nicht sagen. Sie wolle sich Zeit

lassen, die richtige Entscheidung zu treffen. Schliesslich erklärte der Ehemann

der Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 1. November 2019 an den

Beschwerdegegner, die Beschwerdeführerin 1 – welche er im Übrigen im

genannten Schreiben wiederholt als seine "Ex-Frau" bezeichnete – und

er unterhielten "auch nach der Trennung" eine gute Beziehung

zueinander und unterstützten sich gegenseitig bei der Betreuung von B.

Nach dem Gesagten erscheint das sinngemässe Vorbringen der

Beschwerde, wonach die Ehegatten aus gesundheitlichen Gründen in getrennten

Wohnung lebten, die eheliche Gemeinschaft aber nicht aufgegeben hätten,

zweckgerichtet. Es ist denn auch nicht belegt, dass die eheliche Beziehung nach

dem Auszug des Ehemanns weiterhin gelebt oder wiederaufgenommen wurde. Dass die

Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann im Rahmen der Betreuung und Erziehung

ihrer gemeinsamen Tochter weiterhin zusammenwirken, ändert daran nichts. Es ist

von einer Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft per 2. Juli 2017 auszugehen.

Die Beschwerdeführerin 1 kann deshalb keinen Anwesenheitsanspruch aus

Art. 43 Abs. 1 AIG (mehr) ableiten.

4.

4.1

Wurde die

Ehegemeinschaft mit einer hier niedergelassenen Person aufgelöst, haben

ausländische Ehegatten nach Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin einen

Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft

mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a

in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung) oder wenn wichtige

persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen

(lit. b).

4.2

Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden

Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und

kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AIG;

vgl. BGE 134 II 1 E. 4.1). Dazu ist

erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und

Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine

Landessprache erlernen (Art. 2 Abs. 4 AIG). Nach Art. 77

Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit (SR 142.201) in der bis Ende 2018 gültigen

Fassung (AS 2007 5528) liegt eine erfolgreiche Integration nach Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer

namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung

respektiert (lit. a) sowie den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben

und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b;

vgl. BGr, 10. Januar 2013, 2C_930/2012, E. 3.1, und 27. August

2014, 2C_14/2014, E. 4.6.1). Massgeblich sind somit die Dauer der

Anwesenheit, die persönlichen Beziehungen zur Schweiz (insbesondere, wenn

Kinder vorhanden sind), die berufliche Situation, das persönliche Verhalten und

die Sprachkenntnisse (Staatssekretariat für Migration, "Weisungen

AuG" vom 25. Oktober 2013, Ziff. 6.15.2, auch zum Nachstehenden

[online unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen

und Kreisschreiben]).

Nach der bundesgerichtlichen Praxis bedarf

es bei einer ausländischen Person, welche in der Schweiz beruflich integriert

ist, über eine Anstellung verfügt, immer finanziell unabhängig war, sich

korrekt verhalten hat und eine örtliche Sprache beherrscht, ernsthafter

besonderer Umstände, damit eine erfolgreiche Integration verneint werden kann

(BGr, 9. September 2015, 2C_1125/2014, E. 3.2.2). Eine

erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische

Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit

absolviert hat (BGr, 23. Dezember 2016, 2C_283/2016, E. 4.2, auch zum

Folgenden). Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (BGr,

20.

Januar 2012, 2C_749/2011, E. 3.3, und 30. November 2011,

2C_426/2011, E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländische

Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen

bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (BGr, 18. März

2015, 2C_352/2014, E. 4.5, und 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.2).

Das Fehlen besonders enger sozialer Beziehungen schliesst für

sich allein eine erfolgreiche Integration nicht aus (BGr, 25. Februar

2011, 2C_839/2010, E. 7.1.2). Auch geringfügige Strafen schliessen

eine gelungene Integration nicht notwendigerweise aus (BGr, 9. September

2015, 2C_1125/2014, E. 3.2.2, und 20. Januar 2012, 2C_749/2011, E. 4.3). Umgekehrt

ergibt sich aus dem Umstand, dass die ausländische Person sich strafrechtlich

nichts hat zuschulden kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe

gewährleistet erscheint, für sich allein noch keine erfolgreiche Integration

(BGr, 30. Oktober 2015, 2C_175/2015, E. 2.3, und 10. Juni 2011,

2C_830/2010, E. 2.2.2). Keine erfolgreiche

Integration liegt vor, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaftet,

welches ihren Konsum zu decken vermag, und sie während einer substanziellen Zeitdauer

von Sozialleistungen profitiert hat (BGr, 22. August 2011, 2C_857/2010,

E. 2.3.1, und 30. November 2010, 2C_546/2010, E. 5.2.3 f.).

Allfällige Gründe, die das Erlernen der am Wohnort gesprochenen Sprache und die

wirtschaftliche Integration behindert haben, sind zu berücksichtigen.

Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven

Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017,

2C_265/2017, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

4.3

Da die Ehegemeinschaft länger als drei Jahre dauerte, erfüllt die

Beschwerdeführerin 1 die zeitliche Anspruchsvoraussetzung des Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG.

Seit ihrer Einreise in die Schweiz ist sie

ununterbrochen fürsorgeabhängig; ein Ende des Sozialhilfebezugs ist nicht

absehbar. Eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt konnte sie erst Ende

2018.

antreten; soweit ersichtlich, arbeitet sie zwei Stunden pro Woche als

Unterhaltsreinigerin. Gemäss einem Schreiben des Sozialzentrums D vom

15.

April 2019 verfügt die Beschwerdeführerin 1 über Deutschkenntnisse

auf dem Niveau A2, was auch die Beschwerde geltend macht und nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine im Sinn des Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG in sprachlicher Hinsicht erfolgreiche Integration

grundsätzlich ausreicht (BGr, 27. Januar 2015, 2C_65/2014, E. 3.5).

Nach einem Bericht der psychoanalytischen Gemeinschaftspraxis E vom

20.

August 2018 pflegt die Beschwerdeführerin 1 nur wenige soziale

Kontakte. Insgesamt weist die Beschwerdeführerin 1 keine erfolgreiche

Integration auf.

4.4

Die Beschwerde macht freilich sinngemäss geltend, die ungenügende

wirtschaftliche bzw. berufliche Integration habe gesundheitliche Gründe bzw.

die Beschwerdeführerin 1 könne aufgrund ihrer Erkrankungen keine Stelle im

ersten Arbeitsmarkt finden; der Sozialhilfebezug sei unverschuldet.

4.4.1

Aus den Akten ergibt sich Folgendes: Der

Beschwerdegegner zeigte der Beschwerdeführerin 1 mit Verfügung vom

19.

Dezember 2017 an, er beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht

mehr zu verlängern; angesichts des erheblichen und dauerhaften

Sozialhilfebezugs sei die Beschwerdeführerin 1 weder im Sinn des

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfolgreich integriert noch weise sie

– im Zusammenhang mit einem aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) abgeleiteten

Aufenthaltsrecht aus der Beziehung zwischen V und ihrem Vater – ein

"tadelloses Verhalten" auf; auch eine Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen komme nicht in Betracht. Die

Beschwerdeführerin 1 führte daraufhin aus, sie habe nach der Geburt der

Tochter eine Depression erlitten, sei deshalb in psychologischer Behandlung und

nehme Antidepressiva ein. Zudem leide sie an F, welche Krankheit medikamentös

behandelt werde, sowie an G, was sie daran hindere, schwere Lasten zu tragen. Ihre

Deutschkenntnisse seien nicht ausreichend, um sich auf Stelleninserate zu

bewerben. Sie gebe sich aber Mühe, ihren Integrationsprozess zu fördern, was

sich etwa durch die motivierte Teilnahme an Integrationsmassnahmen wie der

Basisbeschäftigung gezeigt habe bzw. zeige. Aufgrund familiärer Verpflichtungen

und aus gesundheitlichen Gründen sei sie zurzeit nicht 100 % arbeitsfähig.

Sie sei jedoch bereit, in einem Pensum von 50 bis 60 % arbeiten zu gehen.

Ab Februar 2018 werde sie bei H Teilzeit (60 %) arbeiten und einen

Deutschkurs besuchen.

4.4.2

Die Beschwerdeführerin 1 nahm

soweit ersichtlich im Jahr 2013 am Integrationsprogramm

"Basisbeschäftigung" teil, wo ihr der Übertritt ins

"Werkatelier", der Besuch von Deutschkursen und die Inanspruchnahme

von psychologischer Hilfe empfohlen wurden. Infolge der Geburt von B konnten

die empfohlenen Eingliederungsmassnahmen nicht umgesetzt werden. Ab Januar 2017

nahm die Beschwerdeführerin 1 deshalb erneut an der Basisbeschäftigung

teil. Aus einem Abklärungsbericht vom 16. Februar 2017 geht mit Blick auf

die vorliegend geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen hervor, dass

die Beschwerdeführerin 1 angab, die Antidepressiva nützten, dass sie dank

den Medikamenten und einer Ernährungsumstellung gut mit der Krankheit F leben könne

und dass sie abgesehen davon, keine schweren Lasten tragen zu können, auch

durch die Krankheit G nicht namhaft eingeschränkt sei. Hinsichtlich der

Selbst-, Sozial- und Methodenkompetenzen sowie der Arbeits- und

Leistungsfähigkeit wurde der Beschwerdeführerin 1 ein gutes Zeugnis

ausgestellt. Sie habe Durchhaltewillen und anhaltende Konstanz bei den ihr

übertragenen Arbeiten gezeigt. Körperliche Einschränkungen seien bei der Arbeit

im Fachbereich I nicht beobachtbar gewesen; die Beschwerdeführerin 1 habe

im Arbeitsbereich auch nicht über gesundheitliche Beeinträchtigungen berichtet.

Sie habe bereits mehrere Deutschkurse besucht, ihre Fortschritte seien aber

gering gewesen. Aktuell lägen die Sprachhandlungskompetenzen auf dem Niveau A1.

Es werde ein semiintensiver Deutschkurs für Schulungewohnte sowie die

Beschäftigung im "Werkatelier" empfohlen. Die Beschwerdeführerin 1

nahm denn auch bis Dezember 2017 an einer beruflichen Massnahme im Werkatelier

teil. Die in diesem Einsatzprogramm gezeigten Arbeitskompetenzen wurden erneut

positiv beurteilt. Die Deutschkenntnisse seien aber stark eingeschränkt; auch

das Vermitteln von einfachen Botschaften sei sehr schwierig. Eine externe

Deutschförderung habe die Beschwerdeführerin 1 abgelehnt. Aufgrund der sehr

knappen Deutschkenntnisse kämen nur wenige Anschlussangebote infrage. Zudem

habe sich gezeigt, dass die Beschwerdeführerin 1 ein ihrer

gesundheitlichen Verfassung angepasstes Umfeld mit ruhiger Arbeitsatmosphäre

und ohne starke körperliche Belastungen benötige. Die Arbeitsfähigkeit sei

sodann immer wieder durch private Anliegen und Probleme beeinträchtigt und

eingeschränkt gewesen. Im Hinblick auf die weitere berufliche Eingliederung

werde eine flankierende Deutschförderung als zentral erachtet. Seit Februar

2018.

arbeitet die Beschwerdeführerin 1 auf dem zweiten Arbeitsmarkt bei H

in einem Teilzeitpensum von knapp 50 %.

Am 25. September 2018 gab der

Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 erneut Gelegenheit, sich zur

weiterhin beabsichtigten Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung zu

äussern. Die Beschwerdeführerin 1 liess am 16. Oktober 2018 mit Blick

auf die ihr vorgeworfene Sozialhilfeabhängigkeit ausführen, sie habe nach der

Geburt eine Wochenbettdepression erlitten, leide unter F und nunmehr unter

körperlichen Beschwerden, welche sie bei einer Fachärztin für Rheumatologie und

Innere Medizin behandeln lassen müsse. Sie habe deshalb unverschuldet nicht

arbeiten können. Als ihre psychischen und körperlichen Beschwerden weniger

geworden seien, habe sie "sofort" zu arbeiten begonnen; sie gehe seit

Anfang 2017 regelmässig zur Arbeit. Es sei "fraglich", weshalb diese

Tätigkeiten "Beschäftigungsprogramm" genannt und nicht als Arbeit gelten

würden. Um eine Arbeit – gemeint wohl auf dem ersten Arbeitsmarkt – zu finden,

brauche sie Deutschkenntnisse, weshalb sie seit 2015 Deutschkurse besuche. Da

ihre Gesundheit besser geworden sei, suche sie nun eine "normale

Arbeit", um ohne Sozialhilfe leben zu können.

Die behandelnde Rheumatologin berichtete am

10.

Oktober 2018, die Beschwerdeführerin 1 sei "aus

rheumatologischer Sicht" vollständig arbeitsfähig; auch ihr psychischer

Zustand habe sich seit Juli 2018 verbessert, und sie suche motiviert eine

Arbeitsstelle. H führte in einem "Empfehlungsschreiben" vom

22.

März 2019 aus, die Beschwerdeführerin 1 zeige eine grosse

Motivation und Interesse, möglichst bald eine (weitere) Arbeitsstelle zu

finden. Aus einer Teilnahmevereinbarung zwischen ihr und der

Beschwerdeführerin 1 vom 5. Februar 2019 geht demgegenüber hervor,

dass die Beschwerdeführerin 1 keine Arbeitsstelle suchen, sondern an der

Stabilisation ihrer Gesundheit arbeiten sowie ihre Deutschkenntnisse verbessern

wolle.

4.4.3

Aus dem Dargelegten erhellt, dass die

geltend gemachten gesundheitlichen Gründe nicht geeignet sind, die mangelnde

wirtschaftliche bzw. berufliche Integration der Beschwerdeführerin 1 zu

erklären bzw. zu rechtfertigen. Vielmehr erscheint der erhebliche und

dauerhafte Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin 1 als weitgehend

selbstverschuldet. Namentlich ist nicht dargetan, dass die gesundheitlichen

Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt in einem

grösseren Teilzeitpensum entgegengestanden hätten. Wie die Vorinstanz

zutreffend erwägt, ist vielmehr angesichts der auf dem zweiten Arbeitsmarkt von

der Beschwerdeführerin 1 gezeigten guten Arbeitsleistungen nicht

nachvollziehbar, weshalb ihr die Aufnahme bzw. Erweiterung einer angepassten

Teilzeiterwerbstätigkeit nicht hätte möglich oder zumutbar sein sollen. Die

mangelnde wirtschaftliche Integration muss entscheidend auf die ungenügenden

Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 zurückgeführt werden. Diese hat

sich vorwerfen zu lassen, die für einen Übertritt in den ersten Arbeitsmarkt

erforderliche Verbesserung ihrer Sprachkompetenzen nicht oder jedenfalls nicht

mit der erforderlichen Intensität vorangetrieben zu haben, obwohl die fehlenden

Deutschkenntnisse bereits 2013 und sodann seit der Wiederaufnahme der

beruflichen Eingliederungsmassnahme wiederholt als (fehlende) Voraussetzung für

eine Teilnahme am ersten Arbeitsmarkt thematisiert worden waren.

Sodann besuchte

B seit Dezember 2015 an zwei Tagen pro Woche eine Kinderkrippe, später

bzw. jedenfalls vor Januar 2018 wurde der Besuch der Kindertagesstätte auf drei

Tage pro Woche erweitert. Nach der Trennung der Ehegatten wurde B jeweils vom Vater

von der Krippe abgeholt, der sie nach dem Abendessen zur

Beschwerdeführerin 1 brachte. B besucht sodann seit dem

Kindergarteneintritt montags, dienstags, donnerstags und freitags den Hort. Der

Vater holt sie während der (gesamten) Schulwoche im Hort bzw. am Mittwoch im

Kindergarten ab und bringt sie erst gegen 20 Uhr zur

Beschwerdeführerin 1. Angesichts dieser weitgehenden Entlastung von

Betreuungsaufgaben wäre es der Beschwerdeführerin 1 auch unter

Berücksichtigung ihrer familiären Situation seit Jahren möglich und zumutbar

gewesen, sich intensiv um eine Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse zu bemühen

und ihre berufliche Integration voranzutreiben bzw. eine (zusätzliche)

Teilzeiterwerbstätigkeit aufzunehmen.

4.4.4

Die mangelnde berufliche bzw. wirtschaftliche

Dispositiv

Integration ist der Beschwerdeführerin 1 demnach vorwerfbar. Dass sie sich

inzwischen bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, ändert daran

vorliegend nichts.

4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1

das Integrationserfordernis des Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht

erfüllt und aus der genannten Bestimmung keinen Aufenthaltsanspruch ableiten

kann.

4.6 Einen wichtigen Grund für einen Verbleib in der Schweiz im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2

AIG macht sie sodann zu Recht nicht geltend; wie bereits der Beschwerdegegner

in der Ausgangsverfügung zutreffend ausführte, weist eine einmalige Tätlichkeit

nicht die erforderliche Schwere für die Bejahung eines nachehelichen Härtefalls

infolge ehelicher Gewalt auf.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin 1 macht sinngemäss einen Anspruch auf Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) bzw. den dadurch geschützten Anspruch auf Achtung des Privat- und

Familienlebens geltend.

5.2 Aus dem

Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13

Abs. 1 BV steht einer Person ein Aufenthaltsrecht zu, wenn sie

"besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private

Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur aufweist"

(BGE 144 I 266 E. 3.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

kann bei einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig

davon ausgegangen werden, "dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so

eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die

Integration zu wünschen übrig lassen" (BGE 144 I 266 E. 3.9).

Der Schutzbereich des Privatlebens wird vorliegend

angesichts des rund siebenjährigen Aufenthalts und der mangelhaften Integration

der Beschwerdeführerin 1 nicht tangiert.

5.3

5.3.1

Aus dem Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1

EMRK lässt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung praxisgemäss kein

Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel ableiten. Er

hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem

Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter

Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens

gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Dennoch kann das in Art. 8 Abs. 1

EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens berührt sein, wenn einer

ausländischen Person das Zusammenleben mit in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen verunmöglicht wird. Dieses Recht

kann jedoch rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen

ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer

demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Abs. 2 EMRK;

BGE 143 I 21 E. 5.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt

des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung sind

deshalb gegeneinander abzuwägen, wenn zumindest eine der beteiligten Personen

in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 143 I 21 E. 5.2 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Wenn ein

Elternteil ein Anwesenheitsrecht aus der Beziehung zum anwesenheitsberechtigten

Kind ableiten will, erfordert dies (1) eine in affektiver und (2) in

wirtschaftlicher Hinsicht besonders enge Eltern-Kind-Beziehung, (3) den

Umstand, dass diese wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in

welchen die ausländische Person mutmasslich auszureisen hätte, praktisch nicht

aufrechterhalten werden könnte, und (4) dass sich die ausreisepflichtige

Person hier weitgehend tadellos verhalten hat. Geht es darum, dass der sorge-

und obhutsberechtigte Elternteil mit seinem Kind im Land verbleiben will, um die

Weiterführung der Beziehung des Kindes zum hier gefestigt

anwesenheitsberechtigten, besuchsberechtigten Elternteil zu erleichtern, ist

die Rechtsprechung tendenziell restriktiver; in dieser Situation soll die

Bewilligung nur bei besonderen Umständen erteilt werden (vgl. auch BGE 137 I 247 E. 4.2.2). Der nicht sorge- bzw. hauptsächlich

betreuungsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit

seinem Kind nämlich in der Regel – so oder anders – nur in beschränktem Rahmen bzw.

durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf angemessenen persönlichen

Verkehr ausüben. Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft

im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht

verfügt.

Minderjährige haben mithin grundsätzlich

dem Inhaber der elterlichen Sorge und der (faktischen) Obhut zu folgen; das

ausländische unmündige Kind teilt schon aus familienrechtlichen Gründen

regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal des sorge- bzw. obhutsberechtigten

Elternteils; es hat das Land gegebenenfalls mit diesem zu verlassen, wenn er

über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (BGE 143 I 21

E. 5.4 mit Hinweisen). Für schulpflichtige Kinder wird der Umzug in ein

anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit den Eltern oder

einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse,

gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im

familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (BGr,

17. Januar 2020, 2C_709/2019, E. 6.2.2 Abs. 2 mit Hinweisen).

5.3.2

Die Beschwerdeführerin 1

ist aus eigenem Verschulden dauerhaft und erheblich sozialhilfeabhängig. Weiter

wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft J vom 27. August 2019

wegen unrechtmässigen Sozialhilfebezugs in einem leichten Fall mit einer Busse

von Fr. 600.- belegt. Unbestrittenermassen leistet der Kindsvater sodann

keine Unterhaltszahlungen. Angesichts dessen, dass er teilinvalid ist und seine

Tochter fast täglich betreut, kann freilich eine in wirtschaftlicher Hinsicht

enge Vater-Kind-Beziehung entgegen der Vorinstanz vorliegend nicht ohne

Weiteres verneint werden. Selbst wenn eine enge wirtschaftliche Beziehung

angenommen wird und wiewohl eine solche (auch) in affektiver Hinsicht zu

bejahen ist und die gelebte Beziehung zwischen dem Kindsvater und B durch eine

Rückkehr der Beschwerdeführerinnen in die Türkei stark beeinträchtigt wird,

rechtfertigt jedoch vorliegend das aus dem erheblichen Bezug von

Fürsorgegeldern und der fehlenden Aussicht auf eine Ablösung von der

wirtschaftlichen Sozialhilfe herrührende öffentliche Interesse an einer

Beendigung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin 1 die Einschränkung des

Familienlebens. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV ist deshalb nicht gegeben.

6.

6.1 Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen gemäss Art. 96 AIG über die Erteilung

beziehungsweise Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Peter Bolzli in:

Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 33 AuG

N. 7). Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen

Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der

Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich

von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 50 N. 25 f.).

6.2 Die

Beschwerdeführerin 1 reiste im Alter von 40 Jahren in die Schweiz ein

und hält sich hier seit rund 7 Jahren auf. Sie ist in wirtschaftlicher

bzw. beruflicher Hinsicht nicht und in sprachlicher und sozialer Hinsicht kaum

integriert (oben 4.3 ff.). In der Türkei führte sie nach ihren Angaben im

Arbeitsintegrationsprogramm während 7 Jahren einen Coiffeursalon und

bekleidete sie mehrere Jahre eine leitende Position in einem städtischen

Reinigungsbetrieb. Mit den Verhältnissen in ihrem Heimatland ist sie durch

jährliche Besuche vertraut geblieben. Ihr – freilich unsubstanziiertes –

Vorbringen, sie könne sich "als Kurdin und Alewiten in der Türkei nicht

sicher fühlen", erscheint angesichts der regelmässigen Ferienaufenthalte

zweckgerichtet. Letztmals ersuchte sie im August 2019 um Erteilung eines

Rückreisevisums, um ihre Tante in der Türkei zu besuchen. Ihre Behauptung, aus

Angst vor einer Verhaftung seit 2 Jahren nicht mehr in die Türkei zu

reisen, überzeugt daher ebenso wenig wie ihr sinngemässes Vorbringen, im

Heimatland nicht mehr über eine soziale Vernetzung zu verfügen. Dort leben

zumindest ihre 2003 geborene voreheliche Tochter, eine Tante sowie ihre Eltern,

welche sich seit dem Tod des Vaters der vorehelichen Tochter im September 2017

um das Kind kümmern. Der Beschwerdeführerin 1 ist eine Rückkehr in ihr

Heimatland nach dem Ausgeführten zumutbar.

6.3 Die

Muttersprache von B ist Türkisch, und es ist angesichts der regelmässigen

Ferienaufenthalte in der Türkei auch davon auszugehen, dass sie mit der Kultur

ihres Herkunftslands vertraut gemacht wurde. Die Übersiedlung in die Türkei ist

demnach (auch) der sechsjährigen B zumutbar. Sie verfügt sodann über eine

Niederlassungsbewilligung und damit über ein selbständiges Anwesenheitsrecht.

Sie könnte daher grundsätzlich auch bei ihrem Vater in der Schweiz bleiben. Es

steht den Eltern frei, eine entsprechende Anpassung der Obhutsregelung, der

Wohnsituation und der die Familie unterstützenden Massnahmen zu prüfen.

Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 auch nicht ermessensweise

zu verlängern, ist deshalb nicht rechtsverletzend. Dasselbe gilt für die

Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn des

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG durch die Vorinstanzen.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine

Parteientschädigung bleibt den Beschwerdeführerinnen verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt das Armenrechtsgesuch:

8.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer

unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage

sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

8.3 Die Mittellosigkeit

der sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführerinnen ist zu bejahen. Weiter

erscheint ihre Beschwerde mit Blick auf das Ausgeführte nicht als offenkundig

aussichtslos und war der Beizug einer Rechtsvertretung gerechtfertigt. Das

Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und -vertretung ist deshalb

gutzuheissen, und es ist den Beschwerdeführerinnen in der Person ihrer

Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

8.4 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und die

Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3

der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom

8. September 2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der

Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte; für

vor Verwaltungsgericht selbständig auftretende Juristinnen oder Juristen ohne

Anwaltspatent gilt in der Regel ein Ansatz von Fr. 170.- pro Stunde.

Lic. iur. C macht einen Aufwand von acht Stunden sowie

Barauslagen im Pauschalbetrag von Fr. 15.- geltend. Vom geltend gemachten

Stundenaufwand entfallen drei Stunden auf "Korespondenz mit IV-Stelle,

Kindergarten, Arzt, Arbeitsstelle, Sozildienst etc". Soweit überhaupt ein

direkter Zusammenhang dieses Aufwands mit dem vorliegenden Verfahren angenommen

werden kann, erscheint er jedenfalls klar überhöht. Auch der für die

Einreichung weiterer Unterlagen am 22. November und 20. Dezember 2019

geltend gemachte Aufwand von insgesamt 45 Minuten erscheint zu hoch, da es

nur noch darum ging, weitere Beweismittel einzulegen; das Wiederholen der

bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Darstellungen der

Beschwerdeführerinnen fällt nicht unter den notwendigen Zeitaufwand. Insgesamt

rechtfertigt es sich, der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen einen

Aufwand von 5 Stunden und 30 Minuten sowie Auslagen im geltend

gemachten Pauschalbetrag zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von

Fr. 950.- ergibt.

Es gilt die Beschwerdeführerinnen auf § 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen,

wonach eine Partei, der eine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt wurde,

Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des

Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c

Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3. Das

Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege wird

gutgeheissen.

4. Den

Beschwerdeführerinnen wird in der Person von lic. iur. C eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Lic.

iur. C wird mit Fr. 950.- aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerinnen bleibt vorbehalten.

5. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt, jedoch

unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse

genommen.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 9 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …