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Entscheid

VB.2019.00722

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00722

27. Februar 2020Deutsch13 min

I.

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00722

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1978 geborener Staatsangehöriger Tunesiens. Er reiste im Januar 2012 in die

Schweiz ein und ersuchte um Asyl; das Bundesamt für Migration trat mit

Verfügung vom 2. April 2012 nicht darauf ein und wies A nach Italien weg.

Am 29. Dezember 2012 reiste er wieder in die Schweiz ein und heiratete am

22. März 2013 die 1968 geborene Schweizer Bürgerin C. In der Folge wurde

ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, zuletzt

mit Gültigkeit bis 21. März 2018.

Nach mehreren polizeilich dokumentierten Vorfällen

häuslicher Gewalt trennten sich A und seine Ehefrau im Mai 2016 erstmals,

nahmen die Beziehung am 29. August 2016 aber wieder auf. Am

1. September 2017 trennten sich die Eheleute A und C definitiv. Die Ehe

wurde mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts D vom 2. Mai 2019

geschieden.

B. Während

seiner Anwesenheit trat Naoufel Namouchi wiederholt strafrechtlich in

Erscheinung:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 31. Januar 2013:

Geldstrafe von 45 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei

Jahren, und einer Busse von Fr. 300.- wegen vorsätzlicher rechtswidriger

Einreise und vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts;

-

Urteil des Bezirksgerichts F vom 9. Juli 2014: Geldstrafe von

50 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft E vom 31. Januar 2013 ausgesprochenen Geldstrafe,

unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Diebstahls und

Sachbeschädigung.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 wurde A vom

Migrationsamt des Kantons Zürich darauf hingewiesen, dass der Widerruf bzw. die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er erneut

strafrechtlich verurteilt werde oder zu anderen Klagen Anlass geben sollte. In

der Folge erwirkte A eine weitere Strafe:

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 9. August 2016:

Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von vier

Jahren, und eine Busse von Fr. 1'000.- wegen Diebstahls; gleichzeitig

wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 9. Juli bedingt

ausgesprochene Geldstrafe widerrufen und für vollziehbar erklärt.

C. Mit

Schreiben vom 14. Juni 2018 teilte das Migrationsamt A unter Gewährung des

rechtlichen Gehörs mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung

nicht zu verlängern, da zwar die Ehe mit C mehr als drei Jahre gedauert habe,

jedoch keine erfolgreiche Integration bestehe. In der Folge wies das

Migrationsamt mit Verfügung vom 3. September 2018 das Gesuch von A um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setze ihm zum Verlassen der

Schweiz eine Frist bis 2. Dezember 2018.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit

Entscheid vom 3. Oktober 2019 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz

eine neue Frist bis 5. Dezember 2019.

III.

Am 4. November 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 3. Oktober 2019 sei unter

Entschädigungsfolge aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung

zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des

Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht

beantragt er die unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung. Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. November 2019 ausdrücklich auf

eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 14. November 2019 reichte das Migrationsamt ein

Schreiben des Zivilstandsamts G vom 13. November 2019 zu den Akten;

mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.

Am 12. Februar 2020 stellte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht

sodann eine Verfügung des Zivilstandsamts G vom 10. Februar 2020 zu.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über

Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach

§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich

nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Fassung massgebend ist

(Art. 126 Abs. 1 AIG; vgl. VGr, 19. Dezember 2018,

VB.2018.00653, E. 2.1).

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50

Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens

drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a)

oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

3.2

Die

Dreijahresgrenze nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut

(BGr, 4. Februar 2011, 2C_660/2010, E. 2.2). Für die Berechnung der

Dreijahresfrist ist es nicht möglich, mehrere kürzere Ehegemeinschaften

zusammenzurechnen (BGE 140 II 289 E. 3, insbesondere E. 3.7).

Die Ehe des Beschwerdeführers mit C wurde am 22. März

2013.

geschlossen und dauerte mehr als drei Jahre, was unbestritten ist. Es ist

jedoch fraglich, ob eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers

besteht.

3.3

Die

Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und

Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der

Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AIG). Dazu ist erforderlich,

dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in

der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen

(Art. 4 Abs. 4 AIG). In diesem Sinn liegt eine erfolgreiche

Integration nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober

2007.

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; in

der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) vor, wenn die ausländische

Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung

respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und

zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). An

eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen

gestellt werden. Nicht erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt

nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen

Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine

erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern

die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich

nicht allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich

nichts zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine

erfolgreiche Integration schliessen (vgl. zum Ganzen BGr, 30. Oktober

2015, 2C_175/2015, E. 2.3 – 9. September 2015, 2C_1125/2014.

E. 3.2.2, je mit zahlreichen Hinweisen). Massgeblicher Zeitpunkt für die

Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist die

Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Gültigkeitsdauer der daraus

abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016,

E. 4.1 – 10. März 2017, 2C_1050/2016, E. 6.6 – 30. Oktober

2015, 2C_175/2015, E. 3.2.3).

3.3.1

Der Beschwerdeführer erwirkte während seiner

Anwesenheit in der Schweiz mehrere Straferkenntnisse: So wurde er mit

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom

9.

August 2016 wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von

60.

Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1000.- bestraft. Gemäss Strafbefehl behändigte der Beschwerdeführer an der Garderobe des

Gebäudes an der H-Strasse 01 in D eine Herrenjacke, in welcher sich

Lederhandschuhe, Bargeld in der Höhe von Fr. 600.-, ein Schlüsselbund

sowie ein Autoschlüssel befanden, und entwendete diese. Bereits davor wurde der

Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 4. Juli 2014

des Diebstahls und der Sachbeschädigung für schuldig befunden und mit einer

Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft, namentlich als Zusatzstrafe

zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 31. Januar 2013 (wegen

vorsätzlicher rechtswidriger Einreise und vorsätzlichen rechtswidrigen

Aufenthalts). Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft E vom 4. Februar 2019 wegen grober

Verkehrsregelnverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG,

SR 741.01) mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen belegt.

3.3.2

Eingestellte Strafverfahren dürfen Beachtung finden, sofern die Strafakten

eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben,

die für das ausländerrechtliche Verfahren (etwa im Zusammenhang mit der Frage der

Integration) relevant sind. Sie können – nicht als Straftaten, aber als

fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz

der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Beurteilung bzw.

Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019,

E. 5.2.3 – 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1 mit weiteren

Hinweisen; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 4.2.3 Abs. 1

[noch nicht rechtskräftig]).

In diesem Zusammenhang ist auf mehrere zum Nachteil seiner

damaligen Ehefrau, C, begangene Gewalttaten des Beschwerdeführers hinzuweisen:

So hat er diese einmal derart gestossen, dass sie das Gleichgewicht verlor und

sich beim Sturz einen mehrfachen Rippenbruch zuzog. In der Folge war sie für

13.

Tage arbeitsunfähig. Ausserdem soll der Beschwerdeführer seine damalige

Ehefrau mehrmals anlässlich verbaler Auseinandersetzungen ins Gesicht

geschlagen haben. Durch einen dieser (Faust-)Schläge vor dem "Club I"

in D wurde C gemäss übereinstimmender Aussagen von zwei Auskunftspersonen

offenbar "bewusstlos" und fiel ("wie ein Brett") auf den

Hinterkopf, sodass sie eine blutende Wunde und eine Hirnerschütterung

davontrug. Eingestellt wurde das Strafverfahren im Anschluss an die von C

beantragte Sistierung desselben. Die gegenüber seiner damaligen Ehefrau

ausgeübte Gewalt, welche durch polizeiliche und ärztliche Dokumente belegt ist,

darf somit vorliegend in die Interessenabwägung miteinbezogen werden. Sie

spricht gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers.

3.3.3

Während seines Aufenthalts war der Beschwerdeführer immer wieder

erwerbstätig und konnte somit seinen Lebensunterhalt bislang selbst finanzieren.

Offenbar ist er nun seit Mitte 2018 arbeitslos. Der Beschwerdeführer bezog jedoch

nie Sozialhilfe, und es sind gegen ihn keine Betreibungen verzeichnet. In

sprachlicher Hinsicht ist die Integration als gelungen zu bezeichnen.

Bezüglich der sozialen Integration liegen mehrere vom

Beschwerdeführer eingereichte Referenzschreiben in den Akten. Darin wird er als

"sozialer und hilfsbereiter Mensch" beschrieben. In einem der Schreiben

bestätigt J, dass sie den Beschwerdeführer seit 2015 kenne; "[m]ein Freund

und Ich haben Ihm gerne". Eine vertiefte soziale Integration

des Beschwerdeführers vermögen diese Referenzschreiben jedoch nicht zu

belegen.

3.3.4

Insgesamt kann dem Beschwerdeführer in Anbetracht der von ihm während

seiner Anwesenheit erwirkten Strafen sowie der gegenüber C dokumentierten Gewalt keine erfolgreiche Integration attestiert

werden (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00484, E. 3.2.4 – 5. September

2012, VB.2012.00260, E. 2.4 Abs. 2). Er hat somit keinen Anspruch auf

Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG.

3.3.5

Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er und

seine (angebliche) Lebenspartnerin, J, eine 1976 geborene Staatsangehörige von

K, zu heiraten beabsichtigen. Das Zivilstandsamt G hat am 10. Februar

2020.

verfügt, dass auf das entsprechende Gesuch zur Vorbereitung der Ehe nicht

eingetreten werde; es bestehe der Verdacht auf eine Scheinehe. Diese Frage ist

jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht weiter

darauf einzugehen ist. Aus demselben Grund erübrigt sich auch der vom

Beschwerdeführer geforderte Beizug von "Fotos und Bestätigungsschreiben",

welche er dem Zivilstandsamt G offenbar eingereicht habe.

3.4

Gründe im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, welche einen weiteren

Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, bringt der Beschwerdeführer

sodann nicht vor; solche sind auch nicht ersichtlich.

4.

Der Beschwerdeführer kann des Weiteren auch keinen

Anwesenheitsanspruch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten

Schutz des Privat- und Familienlebens ableiten (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.3 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dies macht er denn auch

nicht geltend.

5.

5.1

Da der

Beschwerdeführer weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen

Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, hatte die Vorinstanz die

Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der

allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach

pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016,

E. 2; VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche

Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein

qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von

sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 50 N. 25 f.).

5.2

Der Beschwerdeführer

verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland und

besuchte dort die Sekundarschule sowie eine Handelsschule, ohne Letztere jedoch

abzuschliessen; im Zeitpunkt seiner Ausreise war er bereits 34 Jahre alt. In

seiner Heimat hatte er gemäss eigenen Angaben "viele Jobs",

namentlich als Maler und Chauffeur. In Tunesien leben neben seinen Eltern auch

die zwei Brüder und sechs der insgesamt sieben Schwestern des

Beschwerdeführers; zu diesen hat er gemäss eigenen Angaben regelmässig Kontakt.

In der Schweiz lebt der Beschwerdeführer zwar seit rund acht Jahren; er wurde

während dieser Zeit jedoch mehrmals straffällig, weshalb – wie aufgezeigt

– keine erfolgreiche Integration vorliegt. Auch die (angebliche) Beziehung

zu J führt zu keinem anderen Ergebnis. Insgesamt ist der Schluss von

Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des

pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht rechtsfehlerhaft.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist

Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die

Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können (VGr, 22. August 2018,

VB.2018.0396, E. 7.2 – 15. August 2016, VB.2016.00260,

E. 5.2.1 Abs. 2). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten

– innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen

Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter

Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und

sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der

Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen

(Plüss, § 16 N. 38).

7.3

In

Anbetracht der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der dokumentierten

Gewalt gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau ist die Beschwerde als

offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Bereits aus diesem Grund ist das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung abzuweisen. Hinzu kommt,

dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist. Der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte dazu seine Einkommens- und

Lebenshaltungskosten soweit wie möglich belegen müssen. Dies hat er jedoch

nicht getan, sondern einzig ausgeführt, dass Belege nachgereicht würden.

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,

ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,

E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14.

7.

Mitteilung an …