VB.2019.00722
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00722
27. Februar 2020Deutsch13 min
I.
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00722
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1978 geborener Staatsangehöriger Tunesiens. Er reiste im Januar 2012 in die
Schweiz ein und ersuchte um Asyl; das Bundesamt für Migration trat mit
Verfügung vom 2. April 2012 nicht darauf ein und wies A nach Italien weg.
Am 29. Dezember 2012 reiste er wieder in die Schweiz ein und heiratete am
22. März 2013 die 1968 geborene Schweizer Bürgerin C. In der Folge wurde
ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt, zuletzt
mit Gültigkeit bis 21. März 2018.
Nach mehreren polizeilich dokumentierten Vorfällen
häuslicher Gewalt trennten sich A und seine Ehefrau im Mai 2016 erstmals,
nahmen die Beziehung am 29. August 2016 aber wieder auf. Am
1. September 2017 trennten sich die Eheleute A und C definitiv. Die Ehe
wurde mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts D vom 2. Mai 2019
geschieden.
B. Während
seiner Anwesenheit trat Naoufel Namouchi wiederholt strafrechtlich in
Erscheinung:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 31. Januar 2013:
Geldstrafe von 45 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei
Jahren, und einer Busse von Fr. 300.- wegen vorsätzlicher rechtswidriger
Einreise und vorsätzlichen rechtswidrigen Aufenthalts;
-
Urteil des Bezirksgerichts F vom 9. Juli 2014: Geldstrafe von
50 Tagessätzen als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft E vom 31. Januar 2013 ausgesprochenen Geldstrafe,
unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, wegen Diebstahls und
Sachbeschädigung.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2014 wurde A vom
Migrationsamt des Kantons Zürich darauf hingewiesen, dass der Widerruf bzw. die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls er erneut
strafrechtlich verurteilt werde oder zu anderen Klagen Anlass geben sollte. In
der Folge erwirkte A eine weitere Strafe:
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 9. August 2016:
Geldstrafe von 60 Tagessätzen, unter Ansetzung einer Probezeit von vier
Jahren, und eine Busse von Fr. 1'000.- wegen Diebstahls; gleichzeitig
wurde die mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 9. Juli bedingt
ausgesprochene Geldstrafe widerrufen und für vollziehbar erklärt.
C. Mit
Schreiben vom 14. Juni 2018 teilte das Migrationsamt A unter Gewährung des
rechtlichen Gehörs mit, dass es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung
nicht zu verlängern, da zwar die Ehe mit C mehr als drei Jahre gedauert habe,
jedoch keine erfolgreiche Integration bestehe. In der Folge wies das
Migrationsamt mit Verfügung vom 3. September 2018 das Gesuch von A um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setze ihm zum Verlassen der
Schweiz eine Frist bis 2. Dezember 2018.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit
Entscheid vom 3. Oktober 2019 ab und setzte A zum Verlassen der Schweiz
eine neue Frist bis 5. Dezember 2019.
III.
Am 4. November 2019 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 3. Oktober 2019 sei unter
Entschädigungsfolge aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung
zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des
Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
beantragt er die unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. November 2019 ausdrücklich auf
eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Am 14. November 2019 reichte das Migrationsamt ein
Schreiben des Zivilstandsamts G vom 13. November 2019 zu den Akten;
mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung.
Am 12. Februar 2020 stellte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht
sodann eine Verfügung des Zivilstandsamts G vom 10. Februar 2020 zu.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über
Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach
§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Verlängerung von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich
nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20), wobei hier die bis Ende 2018 geltende Fassung massgebend ist
(Art. 126 Abs. 1 AIG; vgl. VGr, 19. Dezember 2018,
VB.2018.00653, E. 2.1).
3.
3.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50
Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
nach Art. 42 AIG, wenn die Ehegemeinschaft (in der Schweiz) mindestens
drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a)
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
3.2
Die
Dreijahresgrenze nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut
(BGr, 4. Februar 2011, 2C_660/2010, E. 2.2). Für die Berechnung der
Dreijahresfrist ist es nicht möglich, mehrere kürzere Ehegemeinschaften
zusammenzurechnen (BGE 140 II 289 E. 3, insbesondere E. 3.7).
Die Ehe des Beschwerdeführers mit C wurde am 22. März
2013.
geschlossen und dauerte mehr als drei Jahre, was unbestritten ist. Es ist
jedoch fraglich, ob eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers
besteht.
3.3
Die
Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und
Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der
Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AIG). Dazu ist erforderlich,
dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in
der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen
(Art. 4 Abs. 4 AIG). In diesem Sinn liegt eine erfolgreiche
Integration nach Art. 77 Abs. 4 der Verordnung vom 24. Oktober
2007.
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201; in
der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) vor, wenn die ausländische
Person namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung
respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und
zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). An
eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen
gestellt werden. Nicht erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt
nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann und während einer substanziellen
Zeitdauer auf Sozialhilfe angewiesen war. Geringfügige Strafen schliessen eine
erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern
die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich
nicht allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich
nichts zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine
erfolgreiche Integration schliessen (vgl. zum Ganzen BGr, 30. Oktober
2015, 2C_175/2015, E. 2.3 – 9. September 2015, 2C_1125/2014.
E. 3.2.2, je mit zahlreichen Hinweisen). Massgeblicher Zeitpunkt für die
Beantwortung der Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt, ist die
Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Gültigkeitsdauer der daraus
abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung (BGr, 21. März 2017, 2C_810/2016,
E. 4.1 – 10. März 2017, 2C_1050/2016, E. 6.6 – 30. Oktober
2015, 2C_175/2015, E. 3.2.3).
3.3.1
Der Beschwerdeführer erwirkte während seiner
Anwesenheit in der Schweiz mehrere Straferkenntnisse: So wurde er mit
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom
9.
August 2016 wegen Diebstahls mit einer Geldstrafe von
60.
Tagessätzen und einer Busse von Fr. 1000.- bestraft. Gemäss Strafbefehl behändigte der Beschwerdeführer an der Garderobe des
Gebäudes an der H-Strasse 01 in D eine Herrenjacke, in welcher sich
Lederhandschuhe, Bargeld in der Höhe von Fr. 600.-, ein Schlüsselbund
sowie ein Autoschlüssel befanden, und entwendete diese. Bereits davor wurde der
Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 4. Juli 2014
des Diebstahls und der Sachbeschädigung für schuldig befunden und mit einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen bestraft, namentlich als Zusatzstrafe
zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 31. Januar 2013 (wegen
vorsätzlicher rechtswidriger Einreise und vorsätzlichen rechtswidrigen
Aufenthalts). Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft E vom 4. Februar 2019 wegen grober
Verkehrsregelnverletzung nach Art. 90 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG,
SR 741.01) mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen belegt.
3.3.2
Eingestellte Strafverfahren dürfen Beachtung finden, sofern die Strafakten
eindeutig den Schluss zulassen, dass verpönte Handlungen stattgefunden haben,
die für das ausländerrechtliche Verfahren (etwa im Zusammenhang mit der Frage der
Integration) relevant sind. Sie können – nicht als Straftaten, aber als
fehlbare Handlungen – mit der gebotenen Vorsicht bzw. nach dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung in die verwaltungsrechtliche Beurteilung bzw.
Interessenabwägung einbezogen werden (BGr, 31. Juli 2019, 2C_386/2019,
E. 5.2.3 – 21. März 2017, 2C_810/2016, E. 4.2.1 mit weiteren
Hinweisen; VGr, 13. Februar 2020, VB.2019.00811, E. 4.2.3 Abs. 1
[noch nicht rechtskräftig]).
In diesem Zusammenhang ist auf mehrere zum Nachteil seiner
damaligen Ehefrau, C, begangene Gewalttaten des Beschwerdeführers hinzuweisen:
So hat er diese einmal derart gestossen, dass sie das Gleichgewicht verlor und
sich beim Sturz einen mehrfachen Rippenbruch zuzog. In der Folge war sie für
13.
Tage arbeitsunfähig. Ausserdem soll der Beschwerdeführer seine damalige
Ehefrau mehrmals anlässlich verbaler Auseinandersetzungen ins Gesicht
geschlagen haben. Durch einen dieser (Faust-)Schläge vor dem "Club I"
in D wurde C gemäss übereinstimmender Aussagen von zwei Auskunftspersonen
offenbar "bewusstlos" und fiel ("wie ein Brett") auf den
Hinterkopf, sodass sie eine blutende Wunde und eine Hirnerschütterung
davontrug. Eingestellt wurde das Strafverfahren im Anschluss an die von C
beantragte Sistierung desselben. Die gegenüber seiner damaligen Ehefrau
ausgeübte Gewalt, welche durch polizeiliche und ärztliche Dokumente belegt ist,
darf somit vorliegend in die Interessenabwägung miteinbezogen werden. Sie
spricht gegen eine erfolgreiche Integration des Beschwerdeführers.
3.3.3
Während seines Aufenthalts war der Beschwerdeführer immer wieder
erwerbstätig und konnte somit seinen Lebensunterhalt bislang selbst finanzieren.
Offenbar ist er nun seit Mitte 2018 arbeitslos. Der Beschwerdeführer bezog jedoch
nie Sozialhilfe, und es sind gegen ihn keine Betreibungen verzeichnet. In
sprachlicher Hinsicht ist die Integration als gelungen zu bezeichnen.
Bezüglich der sozialen Integration liegen mehrere vom
Beschwerdeführer eingereichte Referenzschreiben in den Akten. Darin wird er als
"sozialer und hilfsbereiter Mensch" beschrieben. In einem der Schreiben
bestätigt J, dass sie den Beschwerdeführer seit 2015 kenne; "[m]ein Freund
und Ich haben Ihm gerne". Eine vertiefte soziale Integration
des Beschwerdeführers vermögen diese Referenzschreiben jedoch nicht zu
belegen.
3.3.4
Insgesamt kann dem Beschwerdeführer in Anbetracht der von ihm während
seiner Anwesenheit erwirkten Strafen sowie der gegenüber C dokumentierten Gewalt keine erfolgreiche Integration attestiert
werden (vgl. VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00484, E. 3.2.4 – 5. September
2012, VB.2012.00260, E. 2.4 Abs. 2). Er hat somit keinen Anspruch auf
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG.
3.3.5
Daran ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er und
seine (angebliche) Lebenspartnerin, J, eine 1976 geborene Staatsangehörige von
K, zu heiraten beabsichtigen. Das Zivilstandsamt G hat am 10. Februar
2020.
verfügt, dass auf das entsprechende Gesuch zur Vorbereitung der Ehe nicht
eingetreten werde; es bestehe der Verdacht auf eine Scheinehe. Diese Frage ist
jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht weiter
darauf einzugehen ist. Aus demselben Grund erübrigt sich auch der vom
Beschwerdeführer geforderte Beizug von "Fotos und Bestätigungsschreiben",
welche er dem Zivilstandsamt G offenbar eingereicht habe.
3.4
Gründe im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, welche einen weiteren
Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, bringt der Beschwerdeführer
sodann nicht vor; solche sind auch nicht ersichtlich.
4.
Der Beschwerdeführer kann des Weiteren auch keinen
Anwesenheitsanspruch aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten
Schutz des Privat- und Familienlebens ableiten (vgl. statt vieler BGE 144 I 266 E. 3.3 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dies macht er denn auch
nicht geltend.
5.
5.1
Da der
Beschwerdeführer weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen
Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz ableiten kann, hatte die Vorinstanz die
Frage der (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der
allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und damit nach
pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016,
E. 2; VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche
Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein
qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von
sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 50 N. 25 f.).
5.2
Der Beschwerdeführer
verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland und
besuchte dort die Sekundarschule sowie eine Handelsschule, ohne Letztere jedoch
abzuschliessen; im Zeitpunkt seiner Ausreise war er bereits 34 Jahre alt. In
seiner Heimat hatte er gemäss eigenen Angaben "viele Jobs",
namentlich als Maler und Chauffeur. In Tunesien leben neben seinen Eltern auch
die zwei Brüder und sechs der insgesamt sieben Schwestern des
Beschwerdeführers; zu diesen hat er gemäss eigenen Angaben regelmässig Kontakt.
In der Schweiz lebt der Beschwerdeführer zwar seit rund acht Jahren; er wurde
während dieser Zeit jedoch mehrmals straffällig, weshalb – wie aufgezeigt
– keine erfolgreiche Integration vorliegt. Auch die (angebliche) Beziehung
zu J führt zu keinem anderen Ergebnis. Insgesamt ist der Schluss von
Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, daher nicht rechtsfehlerhaft.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist
Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die
Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können (VGr, 22. August 2018,
VB.2018.0396, E. 7.2 – 15. August 2016, VB.2016.00260,
E. 5.2.1 Abs. 2). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten
– innert angemessener Frist zu bezahlen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 20). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der gesamten finanziellen
Verhältnisse der betreffenden Person zu beurteilen, das heisst unter
Berücksichtigung sämtlicher Einkünfte und der Vermögenssituation einerseits und
sämtlicher finanzieller Verpflichtungen anderseits. Den Nachweis der
Mittellosigkeit hat grundsätzlich die gesuchstellende Person zu erbringen
(Plüss, § 16 N. 38).
7.3
In
Anbetracht der Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der dokumentierten
Gewalt gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau ist die Beschwerde als
offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren. Bereits aus diesem Grund ist das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung abzuweisen. Hinzu kommt,
dass die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen ist. Der
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte dazu seine Einkommens- und
Lebenshaltungskosten soweit wie möglich belegen müssen. Dies hat er jedoch
nicht getan, sondern einzig ausgeführt, dass Belege nachgereicht würden.
8.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird,
ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017,
E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss
Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 8 Beschwerde erhoben werden. Sie
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14.
7.
Mitteilung an …