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Entscheid

VB.2019.00723

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00723

3. September 2020Deutsch10 min

(URT.2020.22035)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00723

Urteil

der 1. Kammer

vom 3. September 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), André Moser, Verwaltungsrichter Peter

Sprenger, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.1 C,

1.2 D,

beide vertreten durch RA E,

2. Baubehörde Zollikon,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 26. April 2019 erteilte die

Baubehörde der Gemeinde Zollikon C und D die baurechtliche Bewilligung für den

Umbau des Wohngebäudes F-Strasse 01 sowie eine energetische Sanierung der

Wohngebäude F-Strasse 02 und 01, Kat.-Nrn. 03 und 04 in Zollikon.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 14. Juni 2019 Nachbarrekurs beim

Baurekursgericht und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung. Das

Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 1. Oktober 2019 nicht auf den

Rekurs ein.

III.

Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 4. November

2019.

an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der angefochtene

Rekursentscheid vom 1. Oktober 2019 und die baurechtliche Bewilligung vom

26.

April 2019 aufzuheben. Demgemäss sei die Sache zur materiellen

Beurteilung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei die

baurechtliche Bewilligung für das streitbetroffene Vorhaben zu verweigern;

alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 19. November 2019

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort

vom 4. Dezember 2019 beantragten C und D die vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In ihrer Replik vom 27. Januar

2020.

beantragte A sodann die Durchführung eines Augenscheins. C und D hielten

in ihrer Duplik vom 10. Februar 2020 an ihren Anträgen fest. Die Triplik

von A erfolgte am 25. Februar 2020. C und D quadruplizierten am 19. März

2020.

A liess sich am 9. April 2020 erneut vernehmen, woraufhin C und D am

22.

April ihre Sextuplik einreichten. Eine erneute Stellungnahme von A

erfolgte am 2. Juni 2020. Gestützt auf diese reichten C und D am 15. Juni

2020.

eine weitere Stellungnahme ein. Daraufhin reichte A am 13. Juli 2020

abermals eine Vernehmlassung ein. Schliesslich verzichteten C und D am 24. Juli

2020.

auf eine weitere Stellungnahme. Die Baubehörde Zollikon liess sich nicht

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41

Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

1.2.1

Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Replik die Durchführung eines

Augenscheins. Die private Beschwerdegegnerschaft ist einem solchen ebenfalls

zugetan.

1.2.2

Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet werde, steht im

pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde. Eine Pflicht zur Durchführung

eines Augenscheins besteht nur dann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf

andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können, wenn sie unklar sind und

anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und

Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits

beizutragen. Der Verzicht auf die Durchführung eines Augenscheins ist zulässig,

wenn die Akten eine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen (Kaspar Plüss in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 78 f.).

Vorliegend ist die Frage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin bei

Gutheissung des Rekurses ein praktischer Nutzen entstehen würde. Es ist nicht

ersichtlich, inwiefern ein Augenschein für die Beantwortung dieser Frage hilfreich

sein soll.

2.

Die Baugrundstücke Kat.-Nrn. 04

und 03 befinden sich im Miteigentum der privaten Beschwerdegegnerschaft und

liegen gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Zollikon in der

Wohnzone 1.60 (Wohnzone mit niedriger Dichte). Sie sind mit den zwei hier

streitbetroffenen, entlang der Grundstücksgrenze zusammengebauten

Einfamilienhäusern Vers.-Nrn. 04 (F-Strasse 02) und 06 (F-Strasse 01)

überstellt. Geplant sind ein innerer Umbau sowie eine Wärmedämmung des Dachs. Die

Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der angrenzenden Grundstücke mit den

Wohnbauten Vers.-Nr. 07 und 08.

3.

3.1

Die

Vorinstanz trat mangels Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerin nicht auf

ihren Rekurs ein.

3.2

Zum Rekurs

bzw. zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung

hat (§ 21 Abs. 1 VRG, § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

[PBG]). Mit dieser Umschreibung verlangt das Gesetz zunächst eine

besondere, beachtenswerte, nahe Beziehung zum Streitgegenstand, kraft derer die

Beschwerdeführerin stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit von der

angefochtenen Verfügung betroffen ist. Das vom Gesetz alsdann verlangte schutzwürdige

Interesse der Beschwerdeführerin besteht in der Abwendung eines Nachteils bzw.

in der Erlangung eines Nutzens im Fall des erfolgreichen Rekurrierens bzw.

Beschwerdeführens (VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00744, E. 3.2).

Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung können Beschwerdeführende die Überprüfung des Bauvorhabens im

Licht all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in

dem Sinn auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Fall des Obsiegens ein

praktischer Nutzen entsteht. Ein solcher Nutzen ist zu bejahen, wenn das

Durchdringen von Rügen dazu führen würde, dass das Bauvorhaben im die

Beschwerdeführerin belastenden Bereich nicht oder anders realisiert würde als

geplant (BGr, 15. April 2019, 1C_303/2018, E. 1.1 mit Hinweisen).

Demgegenüber ist kein praktischer Nutzen und daher kein schutzwürdiges

Interesse gegeben, wenn die Gutheissung der Beschwerde die behauptete

Beeinträchtigung gar nicht abzuwenden vermöchte, etwa, weil ein Projektmangel

durch eine für den Nachbarn bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann.

Der praktische Nutzen der Rechtsmittelerhebung ist rügespezifisch zu

beurteilen; auf die Rüge, die von vornherein nicht zum angestrebten Nutzen

führen kann, ist nicht einzugehen (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 59 f.).

3.3

Das

Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist

grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch

nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Wenn die

legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, sind

sie so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen

haben. Die Anforderungen an den Grad des Legitimationsnachweises sind

unterschiedlich, in der Regel wird Glaubhaftmachen verlangt (Bertschi, § 21

N. 38 f.).

3.4

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Mehrbeanspruchung des Gebäudes durch den

Dachstockausbau sei legitimationsbegründend, sodann hätte ein grösseres Fenster

ein erheblich verändertes Erscheinungsbild zur Folge. So sei mit einem

grösseren Fenster auch ihre Privatsphäre beeinträchtigt. Von der

Beschwerdegegnerschaft wird dargetan, der Dachstock sei über Jahre hinweg ein

Dienstmädchenzimmer gewesen und daher genutzt worden.

3.4.1

Die Ausstattung des Dachgeschosses mit Teppich, Heizungsanschluss,

Vorhangstangen, Bettlampe, Täferung, Sockelleisten und Regalen, lässt es

plausibel erscheinen, dass das Dachgeschoss zu Wohnzwecken genutzt wurde. Dass

dieses schlecht isoliert und nur durch eine steile Treppe erschlossen ist,

vermag nichts daran zu ändern, wurde das Haus doch bereits 1926 gebaut und

waren dazumal die baulichen Anforderungen geringer. Die Nutzung des

Dachgeschosses zu Wohnzwecken erscheint daher glaubhaft. Die Beschwerdeführerin

vermag ihre unsubstanziierten Behauptung, diese Nutzung sei aufgegeben worden,

nicht glaubhaft darzulegen. Das Dachgeschoss erscheint insgesamt als zur

Wohnnutzung geeignet und war diese auch zulässig. Dass die Nutzung des

Dachgeschosses nicht so komfortabel war, wie heutzutage üblich, vermag allein

nicht zu überzeugen. Im Übrigen wirkt die Bettlampe im Vergleich zur sonstigen

Ausstattung neumodischer, was auch für eine Nutzung in den letzten Jahren

spricht. Auch ein temporärer Leerstand des Dachgeschosses wäre im Übrigen nicht

als Aufgabe der Nutzung zu Wohnzwecken zu qualifizieren. Die neu geplante

zusätzliche Nasszelle hat vorliegend keinen Einfluss auf die Beurteilung. Eine

Mehrnutzung liegt nicht vor.

3.4.2

Selbst wenn jedoch der Beschwerdeführerin ein Nachteil durch Mehrnutzung

entstehen würde, so würden ihr mit den von ihr vorgebrachten Rügen bei deren

Durchdringen kein praktischer Nutzen entstehen. Die gerügte zu geringe

Belichtung könnte mit der Nebenbestimmung einer Vergrösserung des bereits

bestehenden Fensters behoben werden. Die Wohngebäude auf den Grundstücken der

Beschwerdeführerin (Vers.-Nr. 07 und 08) könnten auch mit einer

Vergrösserung des bestehenden Fensters nicht eingesehen werden. Die

Sichtfläche, welche bereits auf das Grundstück Kat.-Nr. 09 besteht, würde

nur unmerklich erhöht werden. Auch die Veränderung des Erscheinungsbildes durch

eine Vergrösserung des Fensters würde lediglich in einem unbeachtlichen, für

die Nachbarin bedeutungslosem Mass verändert werden.

3.5

3.5.1

Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, die Baubewilligung würde das

Prinzip der Einheit der Baubewilligung verletzen, das vorliegende Projekt

stelle kein Alternativprojekt zum am 8. Juli 2019 bewilligten Projekt dar;

dies sei legitimationsbegründend.

3.5.2

Der Grundsatz der Einheit der Baubewilligung besagt, dass eine Baubewilligung

nicht derart aufgespalten werden darf, dass wesentliche Teile des Projekts der

Beurteilung in einem späteren Verfahren verbleiben. Nach dem besagten Grundsatz

ist ein Bauvorhaben stets in seiner Gesamtheit zu prüfen und zu beurteilen, was

namentlich den Rechtsschutzinteressen der Nachbarn dient. Die Aufsplittung

einer Bewilligung in mehrere Teilverfügungen kann überdies gegen das Gebot der

materiellen Koordination gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes vom 22. Juni

1979.

über die Raumplanung und der umfassenden Interessenabwägung verstossen,

wenn sich einzelne Aspekte oder Bauteile nicht sinnvoll isoliert beurteilen

lassen, sondern eine Gesamtschau verlangen. Dies setzt voraus, dass über die

Bewilligungsfähigkeit einer Baute oder Anlage vollständig entschieden worden

Dispositiv

ist, bevor mit deren Errichtung begonnen wird. Demnach darf insbesondere nicht

offenbleiben, welche baulichen Anpassungen zur Behebung von Mängeln eines

Bauvorhabens vorzunehmen sind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,

393 f.). Hingegen steht es einer Bauherrschaft unter Vorbehalt eines

missbräuchlichen Vorgehens frei, gleichzeitig oder gestaffelt mehrere

Alternativgesuche zur Beurteilung einzureichen und sich erst nach der

Bewilligung für das eine oder andere zu entscheiden. Ein solches Vorgehen kann

sich unter Umständen aus verfahrensökonomischen Gründen empfehlen (insbesondere

auch hinsichtlich allfälliger Rekurse). Es spricht auch nichts Entscheidendes dagegen,

ein Vorhaben in Teilgesuche aufzuteilen, um die Behandlung des einen im

Anzeigeverfahren bewilligen zu lassen und vorzeitig auszuführen oder um den

"rekursträchtigen" vom unbestrittenen Teil zu trennen. Erforderlich

ist hierzu allerdings, dass das Vorhaben sachlich und konstruktiv überhaupt

teilbar ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 371).

3.5.3

Die Beschwerdegegnerschaft hat mehrere verschiedene Bauprojekte

eingereicht. Auch wenn die Baubewilligung vom 26. April 2019 ein Projekt

umfasst, dass mit weiteren Anbauten und Änderungen ebenfalls mit Baubewilligung

vom 8. Juli 2019 bewilligt wurde, ist darin keine Verletzung der Einheit

der Baubewilligung zu sehen. Vielmehr liegen zwei voneinander trennbare

Bauprojekte vor, welche als Alternativprojekt zu werten sind. Dass die

Beschwerdegegnerschaft ein im Umfang kleineres Projekt und dieses nochmals mit

noch zusätzlichen Änderungen eingereicht hat, erscheint nicht als missbräuchlich.

So ist die Geschichte der Parteien durch viele Rekurse geprägt und es ist nicht

unzulässig, dass die Beschwerdegegnerschaft aus prozesstaktischen Gründen ein

reduziertes Alternativprojekt eingereicht hat. Die beiden Projekte können

unabhängig voneinander beurteilt werden. Die zweite Baubewilligung vom 8. Juli

2019 vermag somit ebenfalls keine Legitimation der Beschwerdeführerin im

vorliegenden, die Baubewilligung vom 26. April 2019 betreffenden Verfahren

zu begründen.

3.6 Die in der

Triplik vorgebrachten Rügen, dass Dach würde 20 cm höher werden und es sei ein

neuer Kamin geplant, vermögen ebenfalls die Legitimation der Beschwerdeführerin

nicht zu begründen. Sie brachte in ihrem Rekurs keine Rügen vor, mit welchen

die Erhöhung des Daches bzw. der neue Kamin hätten verhindert werden können, im

Übrigen erweisen sich die Rügen auch als verspätet.

3.7 Nach dem

Gesagten verneinte die Vorinstanz zu Recht die Legitimation der

Beschwerdeführerin und ist die Beschwerde demgemäss abzuweisen.

4.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu. Hingegen ist sie zu

verpflichten, eine solche der privaten Beschwerdegegnerschaft auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 480.-- Zustellkosten,

Fr. 3'480.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine

Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …