VB.2019.00726
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00726
23. März 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21578)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00726
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
mit Electronic Monitoring,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts C vom
22. Februar 2019 wegen mehrfacher Urkundenfälschung und mehrfacher
Täuschung der Behörden sowie des Versuchs dazu zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren, davon 18 Monate teilbedingt (mit einer Probezeit von drei
Jahren), verurteilt. Es wurde daher der Vollzug der Freiheitsstrafe über
6 Monate – abzüglich 160 Tage bereits erstandene Haft – angeordnet.
Ebenfalls wurde der Vollzug einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu
Fr. 90.- angeordnet.
Mit Schreiben vom 1. April 2019 bot das Amt für
Justizvollzug (JUV) A an, die zu vollziehende Strafe in Form der
Halbgefangenschaft zu verbüssen. Am 18. April 2019 ersuchte A darum, die
noch zu vollziehenden 20 Tage Freiheitsstrafe in der besonderen
Vollzugsform der elektronischen Überwachung verbüssen zu können. Dieses Gesuch
lehnte das JUV mit Verfügung vom 8. Juli 2019 ab.
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 8. Juli 2019 erhob A am
8.
August 2019 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der
besonderen Vollzugsform der elektronischen Überwachung. Die Direktion der
Justiz und des Innern wies den Rekurs am 30. September 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 1. November 2019 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern
vom 30. September 2019 sei aufzuheben und sein Gesuch vom 18. April
2019, die noch zu vollziehenden 20 Tage Freiheitsstrafe in der besonderen
Vollzugsform der elektronischen Überwachung verbüssen zu können, gutzuheissen. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners bzw.
zulasten der Staatskasse.
Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am
18.
November 2019 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Dezember 2019 beantragte auch das
JUV die Abweisung der Beschwerde. Dazu liess sich A nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend
Streitigkeiten im Bereich Justizvollzug nach dem Straf- und
Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 werden vom Einzelrichter behandelt,
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in
Verbindung mit § 38b Abs. 2 VRG). Da ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt, ist die Sache durch die Kammer zu beurteilen.
2.
2.1
Der
Beschwerdegegner wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des
Vollzugs der Strafe mittels elektronischer Überwachung gemäss Art. 79b
Abs. 1 lit. a des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21.
Dezember 1937 (StGB) ab, weil der Vollzug mittels elektronischer
Überwachung nur für Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis 12 Monate
möglich sei. Dabei sei für die Berechnung der Strafdauer bei teilbedingten
Strafen die Gesamtdauer der Strafe (bedingter und unbedingter Teil) massgebend.
2.2
Die
Vorinstanz schützte diesen Entscheid und erwog zusammengefasst, das
Bundesgericht habe mit Entscheid vom 17. März 2016 (6B_1253/2015)
ausdrücklich festgehalten, dass für die Gewährung der elektronischen
Überwachung die ausgesprochene Strafe (ab initio) massgebend sei. Diese
bundesgerichtliche Praxis gelte auch heute – nach dem Inkrafttreten der
Änderungen des Sanktionenrechts des Allgemeinen Teils des StGB – noch, zumal
Art. 79b StGB mit den früheren Vorgaben zu den zeitlichen Voraussetzungen
der Gewährung des Electronic Monitoring übereinstimme. Im Unterschied zur
Halbgefangenschaft sei daher bei teilbedingt ausgesprochenen Strafen beim
Electronic Monitoring nach wie vor auf die ausgesprochene Strafe ab initio
abzustellen: Massgeblich sei die Gesamtstrafe, d. h. der bedingte und der teilbedingte Teil. Die
strengeren zeitlichen Voraussetzungen im Unterschied zur Halbgefangenschaft
erschienen abgesehen davon auch insoweit nachvollziehbar, als der Vollzug der
elektronischen Überwachung gänzlich ausserhalb einer Vollzugseinrichtung
erfolge, wohingegen die verurteilte Person während der Halbgefangenschaft
zumindest ihre Ruhe- und Freizeit in der Anstalt verbringe und damit erhöhter
Betreuung und Überwachung unterstehe.
2.3
Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, die Auffassung der Vorinstanz und die
unterschiedlichen zeitlichen Voraussetzungen für Halbgefangenschaft und
Electronic Monitoring verletzten Art. 79b StGB und Art. 8 und 9 BV
Gemäss klarem Wortlaut von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB sei
Electronic Monitoring in zeitlicher Hinsicht für den Vollzug einer
Freiheitsstrafe bis zu 12 Monaten möglich. Es sei in dieser
Gesetzesbestimmung keine Rede davon, dass die Gesamtdauer der teilbedingt
ausgesprochenen Freiheitsstrafe massgebend sein soll. Der Beschwerdeführer
habe noch eine Freiheitsstrafe von 20 Tagen zu verbüssen. Der
vorinstanzliche Entscheid verstosse daher gegen Art. 79b Abs. 1
lit. a StGB. Der von der Vorinstanz angeführte Entscheid des
Bundesgerichts sei vor dem Inkrafttreten von Art. 79b StGB ergangen.
Damals habe noch kein bundes- oder kantonalrechtlicher Anspruch auf Vollzug in
Form von Electronic Monitoring bestanden, und die Kantone hätten die Anwendung
des Electronic Monitoring festlegen und unter Vorbehalt der Willkür
restriktiven Bedingungen unterwerfen können. Seit Inkrafttreten von
Art. 79b StGB hätten die Kantone aber keine solch einschränkenden
Kompetenzen mehr, weshalb die Einschränkung in den Richtlinien vom
31.
März 2018 der Ostschweizer Strafvollzugskommission und der gestützt
darauf ergangene vorinstanzliche Entscheid unzulässig seien. Eine
Unterscheidung zwischen bzw. verschiedene Berechnungen für Electronic
Monitoring und Halbgefangenschaft seien mit dem Gesetzeswortlaut des StGB und
der nicht mehr vorhandenen kantonalen Einschränkungskompetenz nicht mehr zu
vereinbaren und auch sachlich nicht gerechtfertigt. Gerade im vorliegenden
Fall, wo es noch lediglich um zu verbüssende 20 Tage gehe, komme der
allenfalls erhöhten Betreuung und Überwachung keine Bedeutung mehr zu.
Zumindest vorliegend sei auch für den Vollzug mittels Electronic Monitoring
lediglich auf den unbedingten Teil der Strafe abzustellen.
3.
3.1
Am
1.
Januar 2018 traten die Änderungen des Sanktionenrechts des Allgemeinen
Teils des StGB in Kraft. Dabei wurde neu schweizweit die besondere Vollzugsform
der elektronischen Überwachung (Electronic Monitoring [EM]) eingeführt. Nach
Art. 79b Abs. 1 StGB kann nun die Vollzugsbehörde auf Gesuch des
Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung
mit dem Körper des Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe
oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten
(lit. a; sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des
Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten
(lit. b; sog. EM-Backdoor).
3.2
Strittig
ist vorliegend, wie die für den elektronisch überwachten Strafvollzug
massgebliche Strafdauer berechnet wird.
3.2.1
Bei unbedingten Strafen ist sowohl nach den Materialien als auch
nach der herrschenden Lehre die vom Richter ausgesprochene Strafdauer (sog.
Bruttostrafe) massgebend und nicht die nach Abzug ausgestandener Untersuchungs-
oder Sicherheitshaft noch zu verbüssende Reststrafe (sog. Nettostrafe; BBl 2012
4721.
ff., 4748; Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger
[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., 2019 [Basler
Kommentar StGB I], Art. 79b N. 11; Benjamin F. Brägger,
Vollzugsrechtliche Auswirkungen der jüngsten Revision des Schweizerischen
Sanktionenrechts, in: SZK 2/2017 S. 18-32 [Brägger, SZK], 24; Sophie
Werninger, Die elektronische Überwachung [Art. 79b StGB], in: ZStrR 2018
S. 214–247, 223 f.; vgl. Stefan Heimgartner, in: Andreas Donatsch
[Hrsg.], Orell Füssli Kommentar, STGB/JSTGB, 20. A., Zürich 2018,
Art. 79b StGB N. 5; a. A.
Jasmine Stössel, Unterschiedliche Massstäbe für Electronic Monitoring und
Halbgefangenschaft, in: ContraLegem 2019/2 S. 84-88 [Stössel,
ContraLegem]).
3.2.2
Zur Frage, wie die für den EM-Frontdoor-Vollzug massgebende Strafdauer bei teilbedingten
Strafen berechnet wird, lässt sich weder dem Wortlaut von Art. 79b
Abs. 1 StGB noch den Materialien eine eindeutige Regelung entnehmen. So äussert
sich die Botschaft vom 4. April 2012 dazu nicht ausdrücklich (vgl. BBl
2012.
4721 ff., 4748). Indes äusserte sich das Bundesgericht vor
Inkrafttreten von Art. 79b StGB dahingehend, dass eine kantonalrechtliche
Bestimmung, wonach bei teilbedingten Freiheitsstrafen zur Berechnung der für
den EM-Frontdoor-Vollzug massgeblichen Strafdauer der unbedingt zu vollziehende
Teil massgebend ist, die in der Bewilligung des Bundesrates statuierte
Strafmassobergrenze von zwölf Monaten verletze. Die Bestimmung der kantonalen
Verordnung sei somit mit Wortlaut, Sinn und Zweck des "übergeordneten
Rechts" nicht vereinbar und verletze Bundesrecht. Massgebend sei die
ausgesprochene Strafe ab initio. Mit Verweis auf die Botschaft vom
4.
April 2012 hielt das Bundesgericht ausserdem fest, dass andernfalls der
EM-Vollzug sogar für schwere Delikte offenstehe, sofern nur die zu verbüssende
Reststrafe nicht mehr als ein Jahr betragen würde, was dem Willen des
Gesetzgebers widerspräche (BGr, 17. März 2016, 6B_1253/2015, E. 2.6).
Das Bundesgericht bestätigte diese Rechtsprechung in den Entscheiden 6B_51/2016
vom 3. Juni 2016 (E. 5.4) und 6B_1204/2015 vom 3. Oktober 2016
(E. 1.4).
Es ist davon auszugehen, dass
diese vom Bundesgericht festgelegte Praxis auch nach Inkrafttreten von
Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB ihre Gültigkeit bewahrt, stimmt doch
einerseits der Wortlaut von Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB im
Hinblick auf den massgeblichen Strafrahmen mit der Formulierung von
Ziff. 1 lit. a der damals geltenden Bewilligung des Bundesrates
überein (Bundesratsbeschluss vom 2. September 2015 über die Verlängerung
der Bewilligungen für die Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft,
Tessin, Waadt und Genf, Freiheitsstrafen in Form des elektronisch überwachten
Vollzugs ausserhalb der Vollzugseinrichtungen zu vollziehen, BBl 2015 6925;
Peter Aebersold, in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches
Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. A., Zürich/St. Gallen 2018,
Art. 79b N. 8). Andererseits bezog sich das Bundesgericht im
genannten Entscheid bereits auf die Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs
und des Militärstrafgesetzes (Änderungen des Sanktionenrechts) vom
4.
April 2012 und damit auf den neuen Art. 79b StGB (BGr,
17.
März 2016, 6B_1253/2015, E. 2.6). Es gibt damit keine
Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesgericht nach Inkrafttreten von
Art. 79b StGB von seiner Rechtsprechung abweichen wollte. Von der Weitergeltung
dieser bundesgerichtlichen Praxis unter neuem Recht geht denn auch die
herrschende Lehre aus (Koller, Art. 79b N. 12; Brägger, SZK,
S. 24; Werninger, S. 226; Jasmine Stössel, Electronic Monitoring im
Schweizer Erwachsenenstrafrecht unter besonderer Berücksichtigung der
Änderungen des Sanktionenrechts, Zürich/Basel/Genf 2018 [Stössel, Electronic
Monitoring], S. 182 f., wobei die Rechtsprechung des Bundesgerichts
hernach kritisiert wird; a. A.
Stössel, ContraLegem, S. 87 f.). Dementsprechend ist mit der
Rechtsprechung und der herrschenden Lehre davon auszugehen, dass für den
Vollzug mittels Electronic Monitoring bei teilbedingten Strafen die Gesamtdauer
der Strafe, d. h.
der bedingte plus der unbedingte Teil, massgebend ist.
3.2.3
Im Gegensatz zum Vollzug von teilbedingten Strafen mittels Electronic
Monitoring wird beim Vollzug in Form von Halbgefangenschaft in ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung an den unbedingten Teil der Strafe anknüpft
(BGr, 1. September 2011, 6B_175/2011, E. 1.7; BGr,
8.
Juni 2011, 6B_169/2011, E. 3.4.2; BGr, 15. April 2008,
6B_668/2007, E. 5.4). An dieser Rechtsprechung hielt das
Bundesgericht auch im Hinblick auf die massgebende Strafdauer beim Vollzug von
teilbedingten Strafen mittels Electronic Monitoring fest (BGr, 3. Juni 2016,
6B_51/2016, E. 5.4). Zwar begründete es diese unterschiedliche Behandlung
von Electronic Monitoring und Halbgefangenschaft nicht. Grund für die
unterschiedliche Behandlung dürfte aber sein, dass die verurteilte Person bei
der Halbgefangenschaft ihre Ruhe- und Freizeit in einer Institution
eingeschlossen verbringt. Bei der Halbgefangenschaft sind deshalb die
Kontrollmöglichkeiten der Behörden wie auch die Eingriffsintensität grösser,
weshalb es sich rechtfertigt, Freiheitsstrafen mit einem grösseren Unrechtsgehalt
zu dieser besonderen Vollzugsform zuzulassen (Richtlinien der Ostschweizer
Strafvollzugskommission und des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und
Innerschweiz für die besonderen Vollzugsformen [gemeinnützige Arbeit,
elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft] vom 31. März 2017,
Fn. 5; vgl. Brägger, SZK, S. 25; krit. Stössel, ContraLegem,
S. 85 f.). Im Gegensatz dazu soll der Vollzug mittels elektronischer
Überwachung nach dem Willen des Gesetzgebers für schwere Delikte eben gerade
nicht offenstehen (vgl. BBl 2012 4721 ff., 4748). Ein Teil der Lehre
befürwortet – offensichtlich im Bewusstsein um die unterschiedliche Behandlung
von Halbgefangenschaft und Electronic Monitoring hinsichtlich der zeitlichen
Voraussetzungen – die Anknüpfung an den unbedingten Teil der Strafe bei der
Halbgefangenschaft (Koller, Art. 77b N. 8; Heimgartner, Art. 77b
N. 6). Indes gibt es auch kritische Stimmen hinsichtlich der
unterschiedlichen Behandlung der zeitlichen Voraussetzungen bei der Halbgefangenschaft
und beim Electronic Monitoring (Brägger, SZK, S. 25 f.; Benjamin
F. Brägger, in: ders. [Hrsg.], Das Schweizerische Vollzugslexikon, Basel
2014, S. 238 f.; Werninger, S. 226; Stössel, Electronic
Monitoring, S. 183 f.; Stössel ContraLegem, S. 84 ff.).
Dabei sind Benjamin F. Brägger und Sophie Werninger der Ansicht, dass auch
bei der Halbgefangenschaft – wie beim Electronic Monitoring – an die
Gesamtstrafe und nicht an den unbedingten Teil der Strafe angeknüpft werden
soll (a. A. Stössel,
Electronic Monitoring, S. 184 ff. und Stössel, ContraLegem,
S. 84 ff.). Vor diesem Hintergrund erscheint es jedenfalls nicht
gerechtfertigt, für die Bemessung der massgeblichen Strafdauer beim Vollzug von
teilbedingten Strafen mittels Electronic Monitoring entgegen der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung und der herrschenden Lehre nur an den unbedingten Teil der
Strafe anzuknüpfen.
3.3
Nach dem
Gesagten ist für den Vollzug mittels Electronic Monitoring auch bei
teilbedingten Strafen die Dauer der Gesamtstrafe, d. h. der bedingte plus der unbedingte Teil
der Strafe, massgebend. Der Beschwerdeführer wurde zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren, davon 18 Monate teilbedingt, verurteilt. Damit erfüllt er die
zeitlichen Voraussetzungen gemäss Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB
nicht. Daran vermag auch der Umstand, dass im Fall des Beschwerdeführers
aufgrund der Anrechnung schon verbüsster Untersuchungshaft nur noch
20.
Tage Freiheitsstrafe zu vollziehen sind, nichts zu ändern. Der
Beschwerdegegner hielt zu Recht fest, dass dieser Umstand es nicht rechtfertige,
von den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Bewilligung einer besonderen
Vollzugsform abzuweichen. Inwiefern darin eine Verletzung von Art. 8 und 9
BV bestehen soll, ist weder ersichtlich noch wird dies vom anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer dargelegt. Die Entscheide des Beschwerdegegners
sowie der Vorinstanz sind folglich nicht zu beanstanden.
4.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens
ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der
Beschwerdegegner hat eine solche nicht verlangt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …