VB.2019.00727
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00727
3. März 2020Deutsch17 min
(URT.2020.21515)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00727
Urteil
des Einzelrichters
vom 3. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
zzt. JVA B, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
2.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend bedingte
Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren 1963, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April
2015 wegen versuchter Anstiftung zu mehrfachem Mord mit 6 ½ Jahren
Freiheitsstrafe, abzüglich 696 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs,
bestraft. Es wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Sodann wurde
erkannt, dass eine bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu
vollziehen sei.
B. A befand
sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Mit
Verfügung des Amtes für Justizvollzug (heute Justizvollzug und
Wiedereingliederung, JUWE) vom 22. August 2017 wurde die
vollzugsbegleitende ambulante Massnahme infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben.
C. Mit
Verfügung vom 24. Juli 2019 lehnte das JUWE die bedingte Entlassung von A
aus dem Strafvollzug ab. In den Erwägungen wird festgehalten, dass zwei Drittel
der Strafe am 26. Oktober 2017 erstanden waren und das voraussichtliche
effektive Strafende am 2. März 2020 sei.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung liess A mit Eingabe vom 26. August
2019.
bei der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs erheben und beantragen,
er sei raschmöglichst bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen und es sei ihm
die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren. Mit Verfügung
vom 1. Oktober 2019 wies die Direktion der Justiz und des Innern den
Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat; die Kosten des Verfahrens wurden A
auferlegt.
III.
A. Dagegen
liess A am 4. November 2019 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und
beantragen, der angefochtene Rekursentscheid sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen aufzuheben, und er sei umgehend bedingt aus dem Strafvollzug
zu entlassen. Das JUWE sei sodann zu rügen, weil ihm bisher keine
Vollzugslockerungen gewährt worden seien. Weiter sei ihm für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die
unrechtmässige Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch die
Vorinstanz festzustellen und sein Rechtsvertreter für das vorinstanzliche
Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu entschädigen.
B. Mit
Eingabe vom 12. November 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe
die Strafe bereits voll verbüsst, bzw. das JUWE habe das effektive Strafende
falsch berechnet. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 beantragte
das JUWE, die Beschwerde sei abzuweisen und führte aus, dass A tatsächlich am 6. Dezember
2019.
zum Strafende entlassen werde. Die Direktion der Justiz und des Innern
beantragte am 18. November 2019 die Abweisung der Beschwerde und
verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Begründung.
Daraufhin wurde A mit Präsidialverfügung vom 28. November 2019 Frist für
das Einreichen einer Vernehmlassung angesetzt und mitgeteilt, dass einstweilen
darauf verzichtet werde, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur
Beschwerdeantwort aufzufordern. A liess sich am 2. Dezember 2019 erneut
vernehmen. Sinngemäss führte er aus, dass aufgrund seiner Entlassung am 6. Dezember
die Frage der bedingten Entlassung gegenstandslos geworden sei, er aber im
Übrigen an seiner Beschwerde festhalte.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).
1.2
Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner 1 sei zu rügen, weil er
dem Beschwerdeführer bisher keine Vollzugslockerungen gewährt habe, ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Es handelt sich dabei um eine
justizvollzugsrechtliche Aufsichtsbeschwerde, für deren Beurteilung das
Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, weil es keine Oberaufsicht über die
Verwaltungsbehörden ausübt (VGr, 19. August 2014, VB.2014.00258, E. 1.2).
1.3
Der
Beschwerdeführer stellt bezüglich der vor Vorinstanz erfolgten Abweisung seines
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein Feststellungsbegehren; nämlich soll
im vorliegenden Beschwerdeverfahren festgestellt werden, dass die Vorinstanz
ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung
zu Unrecht verweigert habe.
1.3.1
Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse
voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang
öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges
Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem
Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder
Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär
(vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit
Hinweisen; BGE 126 II 300 E. 2c; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 26).
1.3.2
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, konkrete
rechtsgestaltende Anordnungen zu beantragen, namentlich die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren. In Bezug auf
die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters tat er dies auch, indem
er beantragte, sein Rechtsvertreter sei für das vorinstanzliche Verfahren als
unentgeltlicher Rechtsvertreter zu entschädigen. Vom anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer kann grundsätzlich erwartet werden, dass die Begehren klar und
eindeutig formuliert sind; ohnehin würden sich auch aus der
Beschwerdebegründung keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer
ein gestalterisches Begehren stellen wollte. Auf das Feststellungsbegehren kann
somit nicht eingetreten werden.
2.
2.1
Nachdem
feststeht, dass der Beschwerdeführer inzwischen zum Strafende aus dem
Strafvollzug entlassen wurde, hat der Entscheid über die bedingte Entlassung
seinen Gegenstand verloren. Demzufolge ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse
während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 25; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).
2.2
Zu prüfen
bleibt die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die
Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheids vom 1. Oktober 2019, ist
doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht
weggefallen (vgl. VGr, 12. Juli 2019, VB.2019.00379).
3.
3.1
Die
Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei
Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der
Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich
ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die
Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch
gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und
Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2
Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn
der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt
das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten
worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der
Hauptsache vor (VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 4 mit
weiteren Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).
3.2
Hat der
Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist
er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt
und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86
Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
[StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der
Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte
Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich
neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).
3.2.1
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung
im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen
bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des
Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber,
welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten
Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer
Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und
dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere
Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der
Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 22. September
2016, 6B_664/2016, E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn
einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung
der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die
Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des
Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder
zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).
3.2.2
Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde
Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine
Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und
die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben
der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2).
Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund
einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im
Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3;
BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wipräch-tiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,
4.
A., Basel 2019 [Basler Kommentar Strafrecht I], Art. 86 N. 7).
Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige
Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere
Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86
Rz. 5).
3.2.3
Hat der Gefangene ein Delikt begangen, das unter den Katalog von Art. 64
Abs. 1 StGB fällt, und kann die Vollzugsbehörde die Frage der
Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, so hat hinsichtlich des
Entscheids über die bedingte Entlassung die Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit durch die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB
zu erfolgen (Art. 75a StGB).
3.3
Die
Vorinstanz erwog gestützt auf die massgeblichen Akten, dass beim
Beschwerdeführer aufgrund seiner deutlich belasteten Legalprognose nicht von
einer Bewährung in Freiheit auszugehen sei. Es bestünde weiterhin eine
deutliche Rückfallgefahr für Delikte gegenüber den Rechtsgütern Leib und Leben,
und es habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Taten stattgefunden.
Sodann habe sich das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers deutlich
verschlechtert, und es bestünden gewisse Zweifel, ob er bei einer Entlassung
die benötigte Unterstützung aus seinem sozialen Empfangsraum erfahren würde. Zudem
verfüge er über keine erkennbare Schuldeinsicht. Auch die Differenzialprognose
spräche für den Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug.
3.4
Eine
summarische Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids ergibt, dass sich dieser
mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige
Wohlverhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzte; diese Erwägungen der
Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Einwand des
Beschwerdeführers nichts, dass die Verschlechterung des Vollzugsverhaltens auf
Vollzugsfehler des Beschwerdegegners 1 zurückzuführen sei. Insofern erscheinen
die Abweisung des Rekurses und auch die dem Ausgang des Verfahrens
entsprechende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht als
offensichtlich falsch, und die Regelung der Kostenfolgen gemäss
Dispositivziffer II der Verfügung vom 1. Oktober 2019 ist zu
bestätigen.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Mittellosigkeit zu Unrecht
verneint und hätte seinen Rechtsvertreter entschädigen müssen. Er erhalte im
Strafvollzug bloss sein Pekulium und sei bereits vor dem Strafvollzug verschuldet
und von der Sozialhilfe abhängig gewesen, dies sei aktenkundig, was die
Vorinstanz übersehen habe.
4.2
Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
4.2.1
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten
auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren
nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46).
4.2.2
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18).
4.2.3
Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt
voraus, dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in
schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der
schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, § 16
N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer
Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16
N. 81).
4.3
Die
Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab, weil dieser zur
Geltendmachung seiner Mittellosigkeit lediglich auf sein Pekulium verwiesen
habe, ohne aber nähere Hinweise zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen.
4.3.1
Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist
sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der
Gesucheinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich
zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer
aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre
Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe
Anforderungen zu stellen (Plüss, § 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss
unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der
Gesuchstellende jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so
besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch
aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg
eingefordert werden muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist
etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder
Ergänzungsleistungen beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.). Sowohl im
Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei
eine Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen
stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 62).
4.3.2
Der Beschwerdeführer substanziierte in seinem Rekurs vom 26. August
2019.
nicht, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben würde, sondern
beschränkte sich darauf, geltend zu machen, er habe nur sein Pekulium als
Einkommen. Damit kam der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht
nicht nach. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, den
Sachverhalt umfassend zu prüfen oder den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Zumindest aus der alleinigen Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet, ergibt sich noch keine
Mittellosigkeit; auch im Strafvollzug besteht die Möglichkeit, ein
Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig
im Besitz eines gewissen Vermögens gewesen zu sein und dieses zu erhalten. Aus
dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit zu Recht
verneinte und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies. Die Beschwerde
ist in diesem Punkt abzuweisen.
4.4
Bei
Gegenstandslosigkeit erwächst die dem Rechtsmittelverfahren zugrunde liegende
Verfügung nicht in Rechtskraft. Vielmehr wird typischerweise das gesamte
Verfahren einschliesslich des Verwaltungsverfahrens hinfällig, wogegen etwa bei
einem Rückzug bloss das Rechtsmittelverfahren abgeschrieben wird. Bei
Gegenstandslosigkeit entfällt jedoch das aktuelle und praktische
Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten (oder Beschwerdeführers) an der
autoritativen Entscheidung in der Streitsache (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28
N. 24 f.). Für diesen Fall ist in aller Regel die Erledigungsform einer
präsidialen Verfügung für formelle Erledigungen vorgesehen (§ 38 b Abs. 1
lit. b VRG; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 7;
Donatsch, § 63 N. 2). Aufgrund der vom Beschwerdeführer gestellten
Anträge, die über die reine Feststellung der Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens hinausgingen, mussten vorliegend jedoch die im angefochtenen
Entscheid festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie, damit
zusammenhängend, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, beurteilt
werden, die Teil des Dispositivs bilden (Donatsch, § 65 N. 15). Die
Beurteilung der von der Vorinstanz festgelegten Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen (vorn E. 3.4; E. 4.3.2) erforderte – wenn auch
im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung – einen materiellen Entscheid.
Dispositiv
Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle
Erledigung der Streitsache vor. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen,
sofern darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandslos geworden
abgeschrieben wird.
5.
5.1 Über
Kosten- und Entschädigungsfolgen im gegenstandslos gewordenen
verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei
es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat oder welche
Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch –
insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach anderweitiger
Billigkeit verlegt werden (Plüss, § 13 N. 74 ff.).
5.2 Vorliegend
ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 als effektives
Strafende fälschlicherweise den 2. März 2020 festgehalten hatte. Erst
auf Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens korrigierte der Beschwerdegegner 1
diesen Fehler. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich deshalb, die
Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Hälfte dem
Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 75). Aufgrund
des Nichteintretens und im Übrigen der Abweisung der Beschwerde ist dem
Beschwerdeführer ebenfalls die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung steht ihm mangels überwiegenden Obsiegens – auch aus
Billigkeitsgründen – nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.3 Es bleibt,
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Rechtsverbeiständung nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen
Grundlagen (vorn E. 4.2) zu prüfen.
5.3.1
Im Beschwerdeverfahren verwies der Beschwerdeführer zur Begründung seiner
Mittellosigkeit auf die Begründung des Urteils des Obergerichts vom 10. April
2015, wonach er vor seiner Verhaftung keine Arbeit mehr gehabt habe, sondern
vom Sozialamt unterstützt worden sei und zudem Schulden von über
Fr. 50'000.- habe (Urteil des Obergerichts vom 10. April 2015, S. 22).
5.3.2
Auch vor Verwaltungsgericht gilt, dass die Partei, die um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, ihre Mittellosigkeit darzutun hat. Der
Verweis auf das Urteil des Obergerichts, aus welchem sich ergebe, dass er
bereits vor Strafantritt Sozialhilfe bezogen und zudem Schulden habe, reicht
dazu jedenfalls nicht aus. Es fehlen jegliche Angaben zu den bestehenden
finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Es erscheint auch nicht
ausgeschlossen, dass er sich mit seinem Pekulium realisierbares Vermögen
angespart hat oder im Laufe des Vollzugs in den Genuss eines Erbes gekommen ist
(vorne, E. 4.3.2). Dass der Beschwerdeführer über Vermögen aus Erbschaft
verfügt, ergibt sich auch aus der zitierten Stelle des obergerichtlichen
Urteils (Urteil des Obergerichts vom 10. April 2015, S. 22). Insofern
als der Beschwerdeführer explizit auf diese Textstelle verweist, wäre es an ihm
gewesen, sich auch zu der Realisierbarkeit des Vermögens aus Erbschaft zu
äussern, was er aber nicht getan hat. Sodann reicht der Hinweis auf bestehende
Schulden nicht aus, da fällige Schulden nur in die Berechnung der
Mittellosigkeit einbezogen werden, wenn diese nachweislich bezahlt werden
(Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, Art. 29 BV N. 77; VGr, 28. August
2018, VB.2018.00225, E. 6.2). Der Beschwerdeführer reichte dazu jedoch
keine Unterlagen ein. Damit legte er auch im Beschwerdeverfahren seine
Mittellosigkeit nicht genügend dar. Eine diesbezügliche Aufforderung seitens
des Verwaltungsgerichts durfte beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
unterbleiben, zumal sich dieser angesichts des vorinstanzlichen Entscheids
seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich bewusst gewesen sein musste. Das
Gesuch des Beschwerdeführers ist demzufolge mangels nachgewiesener
Mittellosigkeit abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 165.-- Zustellkosten,
Fr. 665.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 je
zur Hälfte auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an
…