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Entscheid

VB.2019.00727

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00727

3. März 2020Deutsch17 min

(URT.2020.21515)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00727

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. März 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

zzt. JVA B, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

2.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend bedingte

Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren 1963, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. April

2015 wegen versuchter Anstiftung zu mehrfachem Mord mit 6 ½ Jahren

Freiheitsstrafe, abzüglich 696 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs,

bestraft. Es wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 63

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) angeordnet. Sodann wurde

erkannt, dass eine bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu

vollziehen sei.

B. A befand

sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. Mit

Verfügung des Amtes für Justizvollzug (heute Justizvollzug und

Wiedereingliederung, JUWE) vom 22. August 2017 wurde die

vollzugsbegleitende ambulante Massnahme infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben.

C. Mit

Verfügung vom 24. Juli 2019 lehnte das JUWE die bedingte Entlassung von A

aus dem Strafvollzug ab. In den Erwägungen wird festgehalten, dass zwei Drittel

der Strafe am 26. Oktober 2017 erstanden waren und das voraussichtliche

effektive Strafende am 2. März 2020 sei.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung liess A mit Eingabe vom 26. August

2019.

bei der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs erheben und beantragen,

er sei raschmöglichst bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen und es sei ihm

die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu gewähren. Mit Verfügung

vom 1. Oktober 2019 wies die Direktion der Justiz und des Innern den

Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat; die Kosten des Verfahrens wurden A

auferlegt.

III.

A. Dagegen

liess A am 4. November 2019 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und

beantragen, der angefochtene Rekursentscheid sei unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen aufzuheben, und er sei umgehend bedingt aus dem Strafvollzug

zu entlassen. Das JUWE sei sodann zu rügen, weil ihm bisher keine

Vollzugslockerungen gewährt worden seien. Weiter sei ihm für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, die

unrechtmässige Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch die

Vorinstanz festzustellen und sein Rechtsvertreter für das vorinstanzliche

Verfahren als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu entschädigen.

B. Mit

Eingabe vom 12. November 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe

die Strafe bereits voll verbüsst, bzw. das JUWE habe das effektive Strafende

falsch berechnet. Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2019 beantragte

das JUWE, die Beschwerde sei abzuweisen und führte aus, dass A tatsächlich am 6. Dezember

2019.

zum Strafende entlassen werde. Die Direktion der Justiz und des Innern

beantragte am 18. November 2019 die Abweisung der Beschwerde und

verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Begründung.

Daraufhin wurde A mit Präsidialverfügung vom 28. November 2019 Frist für

das Einreichen einer Vernehmlassung angesetzt und mitgeteilt, dass einstweilen

darauf verzichtet werde, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zur

Beschwerdeantwort aufzufordern. A liess sich am 2. Dezember 2019 erneut

vernehmen. Sinngemäss führte er aus, dass aufgrund seiner Entlassung am 6. Dezember

die Frage der bedingten Entlassung gegenstandslos geworden sei, er aber im

Übrigen an seiner Beschwerde festhalte.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die

Beurteilung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da kein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d

Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2

Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerdegegner 1 sei zu rügen, weil er

dem Beschwerdeführer bisher keine Vollzugslockerungen gewährt habe, ist auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Es handelt sich dabei um eine

justizvollzugsrechtliche Aufsichtsbeschwerde, für deren Beurteilung das

Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, weil es keine Oberaufsicht über die

Verwaltungsbehörden ausübt (VGr, 19. August 2014, VB.2014.00258, E. 1.2).

1.3

Der

Beschwerdeführer stellt bezüglich der vor Vorinstanz erfolgten Abweisung seines

Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein Feststellungsbegehren; nämlich soll

im vorliegenden Beschwerdeverfahren festgestellt werden, dass die Vorinstanz

ihm die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung

zu Unrecht verweigert habe.

1.3.1

Feststellungsbegehren setzen ein spezifisches schutzwürdiges Interesse

voraus. Ein solches ist gegeben, wenn der Bestand, Nichtbestand oder Umfang

öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten unklar ist. Kein schutzwürdiges

Feststellungsinteresse besteht jedoch, wenn der Gesuchsteller das mit dem

Feststellungsbegehren bezweckte Ziel auch mit einem Leistungs- oder

Gestaltungsbegehren erreichen könnte; insofern sind Feststellungsbegehren subsidiär

(vgl. zum Ganzen VGr, 18. Dezember 2013, VB.2013.00731, E. 1.2 mit

Hinweisen; BGE 126 II 300 E. 2c; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 26).

1.3.2

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte die Möglichkeit, konkrete

rechtsgestaltende Anordnungen zu beantragen, namentlich die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das vorinstanzliche Verfahren. In Bezug auf

die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters tat er dies auch, indem

er beantragte, sein Rechtsvertreter sei für das vorinstanzliche Verfahren als

unentgeltlicher Rechtsvertreter zu entschädigen. Vom anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer kann grundsätzlich erwartet werden, dass die Begehren klar und

eindeutig formuliert sind; ohnehin würden sich auch aus der

Beschwerdebegründung keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer

ein gestalterisches Begehren stellen wollte. Auf das Feststellungsbegehren kann

somit nicht eingetreten werden.

2.

2.1

Nachdem

feststeht, dass der Beschwerdeführer inzwischen zum Strafende aus dem

Strafvollzug entlassen wurde, hat der Entscheid über die bedingte Entlassung

seinen Gegenstand verloren. Demzufolge ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse

während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahingefallen, weshalb dieses als

gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 25; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6).

2.2

Zu prüfen

bleibt die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie die

Kostenauflage des vorinstanzlichen Entscheids vom 1. Oktober 2019, ist

doch das Rechtschutzinteresse des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht nicht

weggefallen (vgl. VGr, 12. Juli 2019, VB.2019.00379).

3.

3.1

Die

Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei

Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der

Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich

ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die

Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch

gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und

Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2

Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn

der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt

das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten

worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der

Hauptsache vor (VGr, 31. Oktober 2017, VB.2017.00665, E. 4 mit

weiteren Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).

3.2

Hat der

Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist

er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt

und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86

Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937

[StGB]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der

Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte

Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich

neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

3.2.1

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung

im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen

bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des

Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber,

welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten

Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer

Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und

dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere

Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der

Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 22. September

2016, 6B_664/2016, E. 1.2.3; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn

einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung

der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die

Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des

Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder

zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).

3.2.2

Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde

Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine

Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und

die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben

der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2).

Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund

einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im

Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3;

BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; vgl. Cornelia Koller, in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wipräch-tiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,

4.

A., Basel 2019 [Basler Kommentar Strafrecht I], Art. 86 N. 7).

Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht ebenso wenig für künftige

Legalbewährung, wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere

Bewährungsaussichten indiziert (Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. A, Bern 2009, Art. 86

Rz. 5).

3.2.3

Hat der Gefangene ein Delikt begangen, das unter den Katalog von Art. 64

Abs. 1 StGB fällt, und kann die Vollzugsbehörde die Frage der

Gemeingefährlichkeit nicht eindeutig beantworten, so hat hinsichtlich des

Entscheids über die bedingte Entlassung die Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit durch die Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB

zu erfolgen (Art. 75a StGB).

3.3

Die

Vorinstanz erwog gestützt auf die massgeblichen Akten, dass beim

Beschwerdeführer aufgrund seiner deutlich belasteten Legalprognose nicht von

einer Bewährung in Freiheit auszugehen sei. Es bestünde weiterhin eine

deutliche Rückfallgefahr für Delikte gegenüber den Rechtsgütern Leib und Leben,

und es habe keine vertiefte Auseinandersetzung mit den Taten stattgefunden.

Sodann habe sich das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers deutlich

verschlechtert, und es bestünden gewisse Zweifel, ob er bei einer Entlassung

die benötigte Unterstützung aus seinem sozialen Empfangsraum erfahren würde. Zudem

verfüge er über keine erkennbare Schuldeinsicht. Auch die Differenzialprognose

spräche für den Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug.

3.4

Eine

summarische Prüfung des vorinstanzlichen Entscheids ergibt, dass sich dieser

mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige

Wohlverhalten des Beschwerdeführers auseinandersetzte; diese Erwägungen der

Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Einwand des

Beschwerdeführers nichts, dass die Verschlechterung des Vollzugsverhaltens auf

Vollzugsfehler des Beschwerdegegners 1 zurückzuführen sei. Insofern erscheinen

die Abweisung des Rekurses und auch die dem Ausgang des Verfahrens

entsprechende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht als

offensichtlich falsch, und die Regelung der Kostenfolgen gemäss

Dispositivziffer II der Verfügung vom 1. Oktober 2019 ist zu

bestätigen.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Mittellosigkeit zu Unrecht

verneint und hätte seinen Rechtsvertreter entschädigen müssen. Er erhalte im

Strafvollzug bloss sein Pekulium und sei bereits vor dem Strafvollzug verschuldet

und von der Sozialhilfe abhängig gewesen, dies sei aktenkundig, was die

Vorinstanz übersehen habe.

4.2

Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

4.2.1

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten

auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren

nicht offensichtlich aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46).

4.2.2

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen

Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die

er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,

§ 16 N. 18).

4.2.3

Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt

voraus, dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in

schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der

schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, § 16

N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer

Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16

N. 81).

4.3

Die

Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers ab, weil dieser zur

Geltendmachung seiner Mittellosigkeit lediglich auf sein Pekulium verwiesen

habe, ohne aber nähere Hinweise zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen.

4.3.1

Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist

sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der

Gesucheinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich

zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer

aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre

Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe

Anforderungen zu stellen (Plüss, § 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss

unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der

Gesuchstellende jedoch rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so

besteht in der Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch

aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg

eingefordert werden muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist

etwa die Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder

Ergänzungsleistungen beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.). Sowohl im

Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei

eine Begründungs- bzw. Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen

stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen (Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 62).

4.3.2

Der Beschwerdeführer substanziierte in seinem Rekurs vom 26. August

2019.

nicht, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben würde, sondern

beschränkte sich darauf, geltend zu machen, er habe nur sein Pekulium als

Einkommen. Damit kam der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht

nicht nach. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, den

Sachverhalt umfassend zu prüfen oder den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht

aufmerksam zu machen. Zumindest aus der alleinigen Tatsache, dass sich der

Beschwerdeführer im Strafvollzug befindet, ergibt sich noch keine

Mittellosigkeit; auch im Strafvollzug besteht die Möglichkeit, ein

Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig

im Besitz eines gewissen Vermögens gewesen zu sein und dieses zu erhalten. Aus

dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Mittellosigkeit zu Recht

verneinte und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abwies. Die Beschwerde

ist in diesem Punkt abzuweisen.

4.4

Bei

Gegenstandslosigkeit erwächst die dem Rechtsmittelverfahren zugrunde liegende

Verfügung nicht in Rechtskraft. Vielmehr wird typischerweise das gesamte

Verfahren einschliesslich des Verwaltungsverfahrens hinfällig, wogegen etwa bei

einem Rückzug bloss das Rechtsmittelverfahren abgeschrieben wird. Bei

Gegenstandslosigkeit entfällt jedoch das aktuelle und praktische

Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten (oder Beschwerdeführers) an der

autoritativen Entscheidung in der Streitsache (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28

N. 24 f.). Für diesen Fall ist in aller Regel die Erledigungsform einer

präsidialen Verfügung für formelle Erledigungen vorgesehen (§ 38 b Abs. 1

lit. b VRG; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 38b N. 7;

Donatsch, § 63 N. 2). Aufgrund der vom Beschwerdeführer gestellten

Anträge, die über die reine Feststellung der Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens hinausgingen, mussten vorliegend jedoch die im angefochtenen

Entscheid festgelegten Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie, damit

zusammenhängend, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung, beurteilt

werden, die Teil des Dispositivs bilden (Donatsch, § 65 N. 15). Die

Beurteilung der von der Vorinstanz festgelegten Regelung der Kosten- und

Entschädigungsfolgen (vorn E. 3.4; E. 4.3.2) erforderte – wenn auch

im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung – einen materiellen Entscheid.

Dispositiv

Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle

Erledigung der Streitsache vor. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen,

sofern darauf eingetreten und sie nicht als gegenstandslos geworden

abgeschrieben wird.

5.

5.1 Über

Kosten- und Entschädigungsfolgen im gegenstandslos gewordenen

verwaltungsgerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht nach Ermessen, wobei

es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat oder welche

Partei vermutlich obsiegt hätte. Die Kosten können aber auch –

insbesondere bei Versagen der erwähnten Kriterien – nach anderweitiger

Billigkeit verlegt werden (Plüss, § 13 N. 74 ff.).

5.2 Vorliegend

ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 als effektives

Strafende fälschlicherweise den 2. März 2020 festgehalten hatte. Erst

auf Intervention des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers im Rahmen des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens korrigierte der Beschwerdegegner 1

diesen Fehler. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich deshalb, die

Gerichtskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zur Hälfte dem

Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (Plüss, § 13 N. 75). Aufgrund

des Nichteintretens und im Übrigen der Abweisung der Beschwerde ist dem

Beschwerdeführer ebenfalls die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen. Eine

Parteientschädigung steht ihm mangels überwiegenden Obsiegens – auch aus

Billigkeitsgründen – nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.3 Es bleibt,

das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

und Rechtsverbeiständung nach Massgabe der bereits erwähnten rechtlichen

Grundlagen (vorn E. 4.2) zu prüfen.

5.3.1

Im Beschwerdeverfahren verwies der Beschwerdeführer zur Begründung seiner

Mittellosigkeit auf die Begründung des Urteils des Obergerichts vom 10. April

2015, wonach er vor seiner Verhaftung keine Arbeit mehr gehabt habe, sondern

vom Sozialamt unterstützt worden sei und zudem Schulden von über

Fr. 50'000.- habe (Urteil des Obergerichts vom 10. April 2015, S. 22).

5.3.2

Auch vor Verwaltungsgericht gilt, dass die Partei, die um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, ihre Mittellosigkeit darzutun hat. Der

Verweis auf das Urteil des Obergerichts, aus welchem sich ergebe, dass er

bereits vor Strafantritt Sozialhilfe bezogen und zudem Schulden habe, reicht

dazu jedenfalls nicht aus. Es fehlen jegliche Angaben zu den bestehenden

finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Es erscheint auch nicht

ausgeschlossen, dass er sich mit seinem Pekulium realisierbares Vermögen

angespart hat oder im Laufe des Vollzugs in den Genuss eines Erbes gekommen ist

(vorne, E. 4.3.2). Dass der Beschwerdeführer über Vermögen aus Erbschaft

verfügt, ergibt sich auch aus der zitierten Stelle des obergerichtlichen

Urteils (Urteil des Obergerichts vom 10. April 2015, S. 22). Insofern

als der Beschwerdeführer explizit auf diese Textstelle verweist, wäre es an ihm

gewesen, sich auch zu der Realisierbarkeit des Vermögens aus Erbschaft zu

äussern, was er aber nicht getan hat. Sodann reicht der Hinweis auf bestehende

Schulden nicht aus, da fällige Schulden nur in die Berechnung der

Mittellosigkeit einbezogen werden, wenn diese nachweislich bezahlt werden

(Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, Art. 29 BV N. 77; VGr, 28. August

2018, VB.2018.00225, E. 6.2). Der Beschwerdeführer reichte dazu jedoch

keine Unterlagen ein. Damit legte er auch im Beschwerdeverfahren seine

Mittellosigkeit nicht genügend dar. Eine diesbezügliche Aufforderung seitens

des Verwaltungsgerichts durfte beim anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer

unterbleiben, zumal sich dieser angesichts des vorinstanzlichen Entscheids

seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich bewusst gewesen sein musste. Das

Gesuch des Beschwerdeführers ist demzufolge mangels nachgewiesener

Mittellosigkeit abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten und sie nicht als

gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 165.-- Zustellkosten,

Fr. 665.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 je

zur Hälfte auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Das

Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an