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Entscheid

VB.2019.00728

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00728

9. Juli 2020Deutsch29 min

(URT.2020.21908)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00728

Urteil

der 3. Kammer

vom 9. Juli 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Korporation A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Stadtrat

Dietikon, vertreten durch RA D,

2. Baudirektion

Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

und

1. E AG,

vertreten durch RA F,

2. Gemeinderat

Spreitenbach,

Mitbeteiligte,

betreffend

Grundwasserschutzzone,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Bollenhofquellen befinden sich auf verschiedenen Grundstücken in der Gemeinde

Spreitenbach und stehen im Eigentum der Einwohnergemeinde I. Die Quellfassungen

sind im Eigentum der E AG. Die Stadtgemeinde Dietikon besitzt das Recht,

45 % des Quellwassers zu beziehen, die Einwohnergemeinde I 55 %

davon. Das gesamte Einzugsgebiet der Quelle Bollenhof liegt im Wald auf dem

Gebiet der Gemeinden Spreitenbach und Dietikon. Gemäss dem Schutzzonenreglement

vom 12. Juli 1984 bestanden eine (Schutz-)Zone I und II mit

Nutzungseinschränkungen zum Schutz der Quellfassungen. Zwar wurden

Schutzzonen S1, S2 und S3 für die Quelle Bollenhof ausgeschieden, jedoch

ist unklar, inwieweit die Schutzzonen S3 auf dem Gebiet der Gemeinden

Spreitenbach und Dietikon verfügt wurden; die bestehenden Schutzzonen wurden

von der Baudirektion des Kantons Zürich jedenfalls nie genehmigt.

B. Gestützt

auf den Bericht der J AG zur Aktualisierung des Schutzzonenreglements vom

18. November 2015 erliessen der Gemeinderat Spreitenbach und der Stadtrat

Dietikon das Schutzzonenreglement-Wald für die Quellwasserfassung Bollenhof der

E AG. In dessen Artikel 3 werden die Vorschriften für die Grundwasserschutzzone S3

(weitere Schutzzone) geregelt. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016

genehmigte der Stadtrat Dietikon das Schutzzonenreglement für die

Quellwasserfassung Bollenhof und setzte es fest. Dasselbe tat der Gemeinderat

Spreitenbach mit Entscheid vom 12. Juni 2017. Die Genehmigung der

Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Bollenhof durch die Baudirektion vom 14. Dezember

2017 wurde am 13. April 2018 in der Limmattaler Zeitung und im Amtsblatt

des Kantons Zürich publiziert. Die Korporation A war in das Verfahren um

Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen nicht eingeladen worden; mit Schreiben

vom 5. Juli 2018 stellte ihr die Stadt Dietikon die nötigen Unterlagen zu

und eröffnete ihr neu die Rekursmöglichkeit an das Baurekursgericht.

C. Allerdings

hatte sich die E AG bereits mit Schreiben vom 22. Mai 2017 an die Korporation A

gewandt und auf die Erweiterung um die Schutzzone S3 im Entwurf des künftigen

Schutzzonenreglements hingewiesen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 wandte

sich die Korporation A, die über 218 von insgesamt 238 ha Wald auf

Gebiet der Gemeinde Dietikon verfügt und deren Parzelle Kat.-Nr. 01 im

Umfang von rund 3,5 ha von der festgelegten Schutzzone S3 betroffen

ist, an die E AG. Sie wies darauf hin, dass die aus der Schutzzone S3

resultierenden Eigentumsbeschränkungen mit Mehraufwand und Minderertrag

verbunden seien, der zu entschädigen sei. Über die Entschädigung von

Mehraufwand und Minderertrag ergab sich eine Korrespondenz zwischen den

erwähnten Beteiligten, die darin gipfelte, dass die Korporation A eine

Entschädigung von insgesamt Fr. 57'160.- für 50 Jahre

Rechtseinräumung und weitere Leistungen verlangte. Dies wurde von der E AG

abgelehnt.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 3. August 2018 liess die Korporation A

Rekurs gegen das Schutzzonenreglement vom 18. November 2015 einlegen. Sie

verlangte die Aufhebung von dessen Ziff. 3.6 (Empfehlung, den Wald

möglichst kleinflächig mit standortheimischen Laubbaumarten zu verjüngen) sowie

die Abänderung von Ziff. 3.8 (die unter anderem den Abbau von mineralischen

Rohstoffen untersagt) dahingehend, dass der Abbau von mineralischen Rohstoffen

nicht ausgeschlossen werde, da sie sich die Möglichkeit eines späteren Kiesabbaus

vorbehalten wolle. Schliesslich sei das Schutzzonenreglement um folgenden

Passus zu ergänzen:

"Sämtliche Mehraufwendungen und

Mindererträge der Waldeigentümerin, die sich aus der Schutzzonenzuweisung und

den entsprechenden Schutzzonenbestimmungen ergeben, gehen zu Lasten der

Eigentümer der Quellwasserfassung Bollenhof."

Auf Antrag der Korporation A wurde das Verfahren ab

20.

August 2018 einstweilen sistiert. Mit Präsidialverfügung vom 27. September

2018.

wurden die E AG als Mitbeteiligte, mit Präsidialverfügung vom 20. Juni

2019.

die Baudirektion des Kantons Zürich als Rekursgegnerin und der Gemeinderat

Spreitenbach als weiterer Mitbeteiligter ins Rekursverfahren aufgenommen. Das

Verfahren war mangels Annäherung der Standpunkte der Betroffenen über eine

Entschädigung am 11. April 2019 fortgeführt worden. Mit Entscheid vom 4. Oktober

2019.

wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat, und

auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens der Korporation A; diese hatte die

E AG eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'700.- zu leisten.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 4. Oktober

2019.

liess die Korporation A mit Eingabe vom 5. November 2019 Beschwerde

am Verwaltungsgericht erheben und beantragen, in Gutheissung ihrer Beschwerde

sei das Schutzzonenreglement für die Quellwasserfassung Bollenhof vom 18. November

2015, unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, wie folgt zu

ergänzen:

"Sämtliche Mehraufwendungen und

Mindererträge der Waldeigentümerin, die sich aus der Schutzzonenzuweisung und

den entsprechenden Schutzzonenbestimmungen ergeben, gehen zu Lasten der Eigentümer

der Quellwasserfassung Bollenhof."

Das Baurekursgericht verzichtete mit Eingabe vom 14. November

2019.

auf Bemerkungen zur Beschwerde und verlangte deren Abweisung. In der

Vernehmlassung vom 28. November 2019 beantragte die E AG die

Abweisung der Beschwerde und bestritt das Vorliegen der Voraussetzungen für die

verlangte Entschädigung. Die Baudirektion verlangte in der Beschwerdeantwort

vom 3. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde und verwies auf den

Mitbericht des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 29. November

2019, worin die Notwendigkeit für Entschädigungsbestimmungen im Schutzzonenreglement

verneint worden war. Der Stadtrat von Dietikon liess in der Beschwerdeantwort

vom 11. Dezember 2019 die Abweisung der Beschwerde verlangen. Weitere

Eingaben zur Sache erfolgten nicht. Die E AG erkundigte sich am 15. Juni

2020.

nach dem Verfahrensstand, worüber allen Beteiligten Auskunft erteilt wurde.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Angefochten

ist vorliegend ein Entscheid des Baurekursgerichts über ein von der

Baudirektion bereits genehmigtes Grundwasser-Schutzzonenreglement; die

Genehmigung bildet Voraussetzung für eine Anfechtbarkeit (Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 148). Das (genehmigte) Schutzzonenreglement

kommt seinem Wesen nach einer Allgemeinverfügung gleich und ist wie eine

gewöhnliche Verfügung anfechtbar (VGr, 4. September 2014, VB.2014.00063,

E. 1; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00507, E. 1). Zu dessen Beurteilung

ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1

lit. a und § 19a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des

Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Mangels eines

bezifferbaren Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1

und § 38b Abs. 1 VRG e contrario; Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 10).

1.2

Richtig

ist, dass das Baurekursgericht nicht dafür zuständig wäre, über die

Entschädigung des oder der Betroffenen für eine auf dem Grundeigentum lastende

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Ausmass einer Enteignung zu

entscheiden, sondern die Schätzungskommission (§ 183bis Abs. 1

des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April

1911.

[EG ZGB]; §§ 26, 32 ff. des Gesetzes über die Abtretung von

Privatrechten vom 30. November 1879 [AbtrG]). Darum geht es vorliegend jedoch

nicht. Im Unterschied zum Verfahren vor Vorinstanz, wo Bestimmungen des

Schutzzonenreglements auch noch angefochten waren, verlangt die

Beschwerdeführerin nur noch die Ergänzung des Reglements um einen Passus für

die Entschädigung aus Mehraufwand und Minderertrag aufgrund der Unterstellung

ihres Waldgrundstücks unter die Regeln der Schutzzone S3, deren Auswirkungen

das Ausmass einer materiellen Enteignung nicht erreichen. Zur Beurteilung der

Frage, ob das Schutzzonenreglement in dieser Weise ergänzt werden müsste, war

das Baurekursgericht aber zuständig (vorn E. 1.1).

1.3

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe mit der Verweigerung der

beantragten Ergänzung im Schutzzonenreglement eine gesetzeskonforme Umsetzung

der Waldentwicklungspläne verhindert und sich mit dem Inhalt des

behördenverbindlichen Waldentwicklungsplans (WEP) nicht auseinandergesetzt,

worin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liege. Aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (BV) folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren

Entscheid zu begründen. Sie muss wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen

nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf welche sie sich stützt,

sodass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache anfechten

kann. Nicht erforderlich ist, dass sich der Entscheid mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich widerlegt (BGr, 11. Juli 2017, 1C_176/2017, E. 3.1; BGE 142 III 433, E. 4.3.2; BGr, 13. November 2013, 6B_669/2013,

E. 3.1; BGE 138 IV 81 E. 2.2).

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des

vorinstanzlichen Entscheids. Die Vor­instanz ging darin davon aus, dass eine

Entschädigungspflicht im von der Beschwerdeführerin verlangten Sinn nur bei

Einschränkungen im Ausmass einer materiellen Enteignung nach § 183bis

Abs. 1 EG ZGB als gesetzliche Grundlage möglich sei. Selbst bei einer Ergänzung

des Schutzzonenreglements würde die Frage einer Entschädigung deshalb im

enteignungsrechtlichen Verfahren geprüft werden müssen. Damit verneinte die

Vorinstanz dem Sinn nach, der WEP verlange, dass Eigentumsbeschränkungen, die

sich als Mehraufwand oder Minderertrag im Vermögen der Waldeigentümerin

niederschlagen, vollumfänglich, das heisst unabhängig vom Erreichen der

Schwelle der materiellen Enteignung, zu entschädigen seien. Deswegen ging sie

weiter darauf nicht ein, dass das Schutzzonenreglement dementsprechend

anzupassen wäre. Darin liegt nach dem Ausgeführten keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs, würdigte doch die Vorinstanz das Vorbringen der

Beschwerdeführerin nach Massgeblichkeit des WEP, wenn auch nur kurz (dazu

Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht,

7.

A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1010).

1.4

Nach § 63 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht selbst, wenn es die

angefochtene Anordnung aufhebt. Bei der Beschwerde handelt es sich insofern um

ein reformatorisches Rechtsmittel. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts tritt

nicht nur an die Stelle des vorinstanzlichen Entscheids, sondern ebenso an die

Stelle der das Rechtsmittelverfahren – in der Regel – auslösenden

erstinstanzlichen Anordnung. Dabei verfügt das Verwaltungsgericht entsprechend

seiner eigenen Praxis über dieselbe Entscheidbefugnis wie die Vorinstanz, deren

Anordnung es aufgehoben hat (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63

N. 17; § 50 N. 70). Die Beschwerdeführerin verlangt ausdrücklich

einen reformatorischen Entscheid des Verwaltungsgerichts, indem dieses das

Schutzzonenreglement in Gutheissung der Beschwerde gleich selber anpassen solle.

Demgegenüber beantragt der Beschwerdegegner 1, auf die Beschwerde sei

nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin um einen reformatorischen

Entscheid ersucht habe. Das von der Schutzzone S3 erfasste Gebiet liege

sowohl auf dem Gebiet des Kantons Zürich als auch auf demjenigen des Kantons

Aargau, was gegen einen reformatorischen Entscheid spreche. Sollte das

Verwaltungsgericht dennoch die Beschwerde gutheissen, wäre die Sache deshalb an

die ersten Instanzen zurückzuweisen. Das habe die Beschwerdeführerin jedoch

nicht verlangt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.

Nach § 64 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht

die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen,

insbesondere, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht auf die Sache

eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt wurde. Massgebend für

die Frage, ob das Gericht bei der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids

einen (reformatorischen) Neuentscheid oder einen Rückweisungsentscheid fällen

muss, ist zum einen die Art des Mangels, der zur Aufhebung des angefochtenen

Entscheids führt, und zum anderen die Art der Tätigkeit, die für den

Neuentscheid erforderlich ist (Donatsch, § 64 N. 3). Es obliegt

Dispositiv

demnach in erster Linie der Beurteilung der Streitsache durch das

Verwaltungsgericht, ob ein reformatorischer oder ein Rückweisungsentscheid

gefällt wird, unabhängig von den Parteianträgen. Diese dienen zwar dazu, den

Streitgegenstand im Rechtsmittelverfahren zu bestimmen, können das Gericht

jedoch nicht zwingend auf ein prozessuales Vorgehen verpflichten. Auf die

Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

2.1 Das

Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG)

dient nach seinem Art. 1 lit. b unter anderem der Sicherstellung und

haushälterischen Nutzung des Trink- und Brauchwassers. Nach Art. 20 Abs. 1

GSchG scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden

Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen

Eigentumsbeschränkungen fest. Abs. 2 derselben Bestimmungen hält fest,

dass die Inhaber von Grundwasserfassungen für allfällige Entschädigungen von

Eigentumsbeschränkungen aufkommen müssen. Ob eine Nutzungsbeschränkung bzw. eine

Eigentumsbeschränkung entschädigungspflichtig ist, hängt aber davon ab, ob sie

einer materiellen Enteignung gleichkommt (Veronika Huber-Wälchli, Kostentragung

für Massnahmen bei bestehenden Anlagen in neuen Grundwasserschutzzonen, URP 2003,

790, 800; Arnold Brunner in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.],

Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich etc. 2016,

Art. 20 Rz. 22, 25).

2.2 Die

Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) regelt in ihrem Art. 2

Abs. 1 lit. f den planerischen Schutz der Gewässer. Die Kantone

scheiden zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden

Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen die in Anhang 4 Ziffer 12

umschriebenen Grundwasserschutzzonen aus (Art. 29 Abs. 2 GSchV). Die

Grundwasserschutzzone S3 soll sicherstellen, dass bei unmittelbar

drohenden Gefahren (z. B.

Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) genügend Zeit und Raum

zur Verfügung stehen, um eine Gefahr für das gefasste Trinkwasser abzuwehren.

Sie bildet eine Pufferzone um die Zone S2 und sichert den Schutz vor

Anlagen und Tätigkeiten, die ein besonderes Risiko für das Grundwasser bedeuten

(Brunner, Art. 20 N. 19). Ziff. 221 von Anhang 4 zur GSchV

enthält die Auflistung dessen, was in der Zone S3 nicht zulässig ist (etwa

die Versickerung von Abwasser, nachteilige Verminderungen der schützenden

Überdeckung [Boden- und Deckschicht] und weitere; vgl. Anhang 4 zur GSchV

Ziff. 124 und Ziff. 221 lit. c und d).

2.3 Gemäss der

bundesgerichtlichen Formel kommt die auf eine Planung zurückzuführende

Eigentumsbeschränkung nur dann einer Enteignung gleich, wenn einer

Grundeigentümerschaft der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch

ihres Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt wird, weil ihr

eine aus dem Eigentumsinhalt wesentliche Befugnis entzogen wird. Geht der

Eingriff weniger weit, kann eine Eigentumsbeschränkung ausnahmsweise einer

Enteignung gleichkommen, falls einzelne Grundeigentümerschaften so betroffen

werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unverhältnismässig erscheint

und es mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar ist, wenn hierfür keine

Entschädigung geleistet würde (sog. Sonderopfer; BGr, 15. Oktober 2019,

1C_275/2018, E. 2.1 m. H.;

BGr, 31. Juli 2019, 1C_412/2018, E. 4.2 m. H.; Brunner, Art. 20 N. 29 mit

weiteren Hinweisen). Andere Eingriffe kommen einer Enteignung nicht gleich und

bleiben daher entschädigungslos (Huber-Wälchli, S. 800). Insbesondere

dürfte die nötige Eingriffsintensität in der Schutzzone S3 vielfach nicht

erreicht werden; die weitere Schutzzone S3 verträgt sich grundsätzlich mit

einer Landwirtschaftszone und mit einer Bauzone. Die Nutzungseinschränkungen

sind nicht sehr einschneidend (Brunner, Art. 20 N. 29). In der

Schutzzone S3 müssen sodann Massnahmen bei bestehenden Anlagen nur

getroffen werden, bei denen eine konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung

besteht (Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV). Für solche Massnahmen ist

wohl nie eine Entschädigung wegen materieller Enteignung geschuldet, ist doch nach

Art. 3 und 6 GSchG ohnehin jedermann verpflichtet, zur Abwendung einer

konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung die erforderlichen Massnahmen zu

treffen, unabhängig davon, wo sich die Anlage befindet. Ferner trifft die

Pflicht zur Tragung der Kosten für die Massnahmen zum Schutz des Grundwassers

bei bestehenden Bauten und Anlagen die Inhaber dieser Anlagen und damit die

"richtigen" Verursacher, es sei denn, die erforderlichen Massnahmen

kämen einer materiellen Enteignung gleich (Huber-Wälchli, S. 801 f.).

2.4 Wirkt eine

auf dem Grundeigentum lastende öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung

ähnlich einer Enteignung, so ist der Betroffene berechtigt, vom Gemeinwesen,

das die Eigentumsbeschränkung erlassen hat, angemessene Entschädigung zu

verlangen (§ 183bis Abs. 1 EG ZGB). Diese Bestimmung setzt

somit mindestens einen enteignungsähnlichen Eingriff in das Eigentum des oder

der Betroffenen voraus (vorn E. 2.3).

2.5 Der Wald

soll seine Funktionen – den natürlichen Rohstoff Holz produzieren, vor

Naturgefahren schützen, Lebensraum für Pflanzen und Tierarten bieten und der

Bevölkerung als Erholungsraum dienen – dauernd und uneingeschränkt erfüllen

können. Um diese nicht immer deckungsgleichen Interessen und Ansprüche im

Kanton Zürich zu koordinieren, wurde im Jahr 2010 der behördenverbindliche

Waldentwicklungsplan mit Verfügung der Baudirektion vom 7. September 2010

festgesetzt (§ 4 der kantonalen Waldverordnung vom 28. Oktober 1998

[KWaV]; Waldentwicklung Kanton Zürich, Zwischenbericht 2015, Einleitung).

Die Waldentwicklungspläne erfassen und gewichten die an den Wald gestellten

Ansprüche, legen die langfristigen Ziele der Waldentwicklung fest und

bezeichnen die Flächen, für die besondere Ziele festgelegt werden oder bei

denen Interessenkonflikte bestehen, setzen Prioritäten für den Vollzug und

machen Ausführungen über das weitere Vorgehen. Die Waldentwicklungsplanung

stellt nach § 12 Abs. 1 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni

1998 (KWaG) für das gesamte Waldgebiet sicher, dass der Wald seine Funktionen

nachhaltig erfüllen kann. Die Waldentwicklungspläne sind genehmigungspflichtig

und für die Behörden verbindlich (§ 12 Abs. 4 KWaG). Die Erhaltung

und Bewirtschaftung des Waldes ist Sache der Waldeigentümerin oder des

Waldeigentümers. Sie halten sich an die Ausführungsplanung, berücksichtigen den

naturnahen Waldbau und schonen Boden, Flora und Fauna (§ 16 KWaG). Die

Waldentwicklungspläne werden in der Regel alle 15 Jahre überprüft und

nötigenfalls angepasst (§ 6 KWaV).

3.

3.1 Die

Vorinstanz erkannte im angefochtenen Entscheid ein öffentliches Interesse an

der Quellfassung der Quelle Bollenhof, die I und Dietikon mit einer

durchschnittlichen Schüttung von 562 l/min mit Trinkwasser versorge. Aus

der Unterstellung unter die Schutzzone S3 entstehe jedoch keine unzumutbare

Einschränkung in der Grundstücksnutzung. Massgebend für Entschädigungen sei § 183bis

Abs. 1 EG ZGB, wenn eine auf dem Grundeigentum lastende

öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung ähnlich einer Enteignung wirke. Die

gesetzliche Grundlage für Entschädigungen aus Mehraufwand und Minderertrag

finde sich somit im EG ZGB, weshalb es keiner Aufnahme einer entsprechenden

Bestimmung im Schutzzonenreglement bedürfe. Das stehe auch nicht in Widerspruch

zum Waldentwicklungsplan des Kantons Zürich 2010.

3.2 Demgegenüber

erkennt die Beschwerdeführerin im WEP die rechtliche Grundlage für die

Entschädigung der Waldeigentümer für ihre Leistungen (Mehraufwand und

Mindererträge) gemäss dem Schutzzonenreglement. Der WEP verlange, dass die

Mehraufwendungen von Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern infolge

Grundwasserschutzzonen abgegolten werden, ohne dass das Erreichen der Schwelle

zur materiellen Enteignung vorausgesetzt wäre. Die Voraussetzungen der

Entschädigungspflicht gegenüber Waldeigentümern für ein Waldgrundstück, das mit

einer Schutzzone S3 überlagert werde, fielen nicht unter § 183bis

Abs. 1 EG ZGB und würden nicht präzisiert. Sie (die Beschwerdeführerin)

werde in ihrer Waldbewirtschaftung weit mehr als ein Landwirt mit

Landwirtschaftsparzelle belastet. Die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass die

geltend gemachten Einschränkungen nicht das Ausmass einer materiellen Enteignung

erreichen. Sie fühlt sich dennoch derart betroffen, dass ihr Opfer gegenüber

der Allgemeinheit unverhältnismässig erscheine, sofern hierfür keine

Entschädigung geleistet würde. Die Entschädigung aufgrund einer materiellen

Enteignung stehe im Widerspruch zum behördenverbindlichen WEP, der eine

Abgeltung im verlangten Sinn gerade vorsehe. Da eine entsprechende Bestimmung

im Schutzzonenreglement fehle, sei es lückenhaft und im beantragten Sinn zu

ergänzen.

3.3 In der

Beschwerdeantwort vom 28. November 2019 machte die E AG geltend, die

von der Beschwerdeführerin verlangte Ergänzung des Schutzzonenreglements wäre

von erheblicher Tragweite, würde damit doch ein Schuldverhältnis zwischen zwei

Privaten insofern verbindlich geregelt, als ausschliesslich die Höhe der Schuld

(noch) nicht bestimmt wäre. Dafür bedürfte es indessen einer

formell-gesetzlichen Grundlage, die in Form des WEP nicht bestehe. Dieser sei

eine Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich und bilde selbstredend keine

Grundlage für die Festsetzung einer Entschädigungspflicht des

Quellfassungsinhabers gegenüber einem Waldeigentümer. Der WEP regle denn auch

eine solche Entschädigungspflicht nicht. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf

das Erbringen eines Sonderopfers berufe, widerspreche sie sich, sei solches

doch Ausprägung eines enteignungsähnlichen Tatbestandes.

3.4 Die

Baudirektion verwies in der Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2019 auf den

Mitbericht des AWEL vom 29. November 2019. Darin verwies dieses mit dem

angefochtenen Entscheid auf die Bestimmung von § 183bis EG ZGB

zur Entschädigung von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, die einer

Enteignung gleichkämen. Die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung in das

Schutzzonenreglement sei daher nicht notwendig. Für seine Rechtsauffassung

verwies das AWEL sodann auf das erstinstanzliche Verfahren. In der

Vernehmlassung vom 11. Juli 2019 hatte das AWEL die Entschädigungspflicht

für Einschränkungen aus der Schutzzonenfestlegung einzig im Ausmass einer

materiellen Enteignung erkannt. Dafür bestehe die Bestimmung von § 183bis

Abs. 1 EG ZGB. Demgegenüber sei der WEP ein behördenverbindliches

Planungsinstrument, der auf dem Waldgesetz basiere; dieses bilde Grundlage für

die Abgeltung von Mehraufwand und Mindererträgen. Diese Abgeltungen bildeten

jedoch nicht Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Schutzzonenausscheidung.

3.5 In der

Vernehmlassung vom 11. Dezember 2019 hielt die Stadt Dietikon fest, der WEP

bilde keine (gesetzliche) Grundlage für die Entschädigung von Waldeigentümern

aus allfälligen Nutzungsbeschränkungen durch eine Schutzzonenfestlegung gemäss

GSchG. Ob ein Anspruch auf Entschädigung bestehe oder nicht, sei eine Frage der

materiellen Enteignung. Eine besonders starke Einschränkung der gegenwärtigen

oder zukünftig voraussehbaren Nutzung des Waldes der Beschwerdeführerin sei

aber nicht ersichtlich und ihren Angaben auch nicht zu entnehmen. Mit der

Schutzzonenzuweisung entstünden der Beschwerdeführerin jedenfalls keine

enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen und auch kein Sonderopfer. Die

Bemühungen von Interessenverbänden, Abgeltungen für Einschränkungen aufgrund

der Waldgesetzgebung und des Gewässerschutzgesetzes zu erhalten, stellten keine

gesetzliche Grundlage dafür dar.

4.

4.1 In

Konstellationen, in denen sich die Frage stellt, ob eine öffentlich-rechtliche

Eigentumsbeschränkung (hier in Form der Anordnung einer Grundwasserschutzzone S3)

eine Entschädigungspflicht nach sich zieht, gilt im Wesentlichen ein

Verfahrensdualismus: Im Rahmen eines wie vorliegend gegen die Festsetzung

der Zone gerichteten Verfahrens stellt sich nur die Frage, ob der Eingriff in

die Bestandesgarantie der Eigentumsgarantie gerechtfertigt ist. Der Einzelne

hat einen grundsätzlichen Anspruch, sein konkretes Eigentum zu bewahren, zu

nutzen und darüber zu verfügen. In ihrer Erscheinungsform als Bestandesgarantie

schützt die Eigentumsgarantie den Einzelnen vor ungerechtfertigten Eingriffen

in den Bestand seiner konkreten vermögenswerten Rechte; dazu gehören in erster

Linie Hoheitsakte, die darauf gerichtet sind, ein durch die Eigentumsgarantie

geschütztes Nutzungs- und Verfügungsrecht mindestens zu beschränken (Bernhard

Waldmann in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler

Kommentar zur Bundesverfassung, 2015, Art. 26 N. 43, 49). Unter

diesem Titel ist daher zu prüfen, wie weit diese Einschränkungen gehen, ob sie

notwendig und erforderlich sind. Ob die einmal festgesetzte Eigentumsbeschränkung

zu entschädigen ist, ist hingegen in einem separaten Verfahren zu prüfen. Die

Auseinandersetzung über Entschädigungsfolgen von planungs- und

baurechtlichen Massnahmen erfolgt erst, wenn rechtskräftig über die

Zulässigkeit dieser Massnahmen entschieden ist (Tobias Jaag/Markus Rüssli,

Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019,

Rz. 3652). Entsprechend ist vorab zu prüfen, ob die aus der Anordnung der

Schutzzone S3 resultierenden Einschränkungen auf der Parzelle der Beschwerdeführerin

Bestand haben können (dazu E. 4.1). In einem zweiten Schritt ist sodann zu

prüfen, ob ausserhalb einer Nutzungsbeschränkung, die das Ausmass einer

materiellen Enteignung oder eines Sonderopfers erreicht (vorn E. 2.3),

eine rechtliche Grundlage für die von der Beschwerdeführerin geforderte

Entschädigung aus Mehraufwand und Minderertrag besteht (dazu E. 4.2 ff.).

4.2 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie werde vom Schutzzonenreglement derart

stark betroffen und eingeschränkt, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit

als unverhältnismässig erscheine und mit der Rechtsgleichheit nicht vereinbar

sei, sollte hierfür keine Entschädigung geleistet werden.

4.2.1

Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung

gleichkommen, so wird voll entschädigt (sog. materielle Enteignung; Art. 5

Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung

[RPG]; ebenso Art. 26 Abs. 2 der Bundesverfassung). Wie erwähnt (vorn

E. 2.3) liegt eine materielle Enteignung vor, wenn ein Eigentümer in der Nutzung

seines Eigentums besonders stark eingeschränkt wird oder – wenn der Eingriff

weniger weit geht – ein einziger oder einzelne Grundeigentümer so getroffen

werden, dass ihr Opfer gegenüber der Allgemeinheit unzumutbar erscheint (sog.

Sonderopfer).

4.2.2

Wie es sich damit verhält, kann im vorliegenden Verfahren, wo es um die Festsetzung

einer Zone S3 im Umfeld der Bollenhofquellen geht, dahingestellt bleiben

(vorn E. 4). Ob von einer materiellen Enteignung oder von einem

Sonderopfer auszugehen wäre, hätte entsprechend keinen Einfluss darauf, ob die

Festlegung der Zone bzw. die im zugehörigen Schutzreglement vorgesehenen

Schutzmassnahmen gerechtfertigt sind, sondern wäre erst eine mögliche Folge von

deren erfolgter Festlegung. Es stellt sich damit einzig die Frage, ob der

Schutzzweck die bewirkten Nutzungseinschränkungen rechtfertigt oder ob diese

die Eigentumsgarantie in einem Ausmass verletzen, dass sie als nicht zumutbar

erscheinen. Die Festlegung einer Zone S3 stellt in der Regel einen

leichten Eingriff in die Bestandesgarantie dar, weil die Nutzung nur

unwesentlich eingeschränkt wird (vorn E. 2.3). Ob es sich vorliegend so

verhält, bleibt somit im Hinblick auf den Bestand der getroffenen Massnahmen zu

prüfen.

4.2.3

Das Schutzzonenreglement 2016 regelt in Art. 3 die Auswirkungen der

Grundwasserschutzzone S3 in verschiedener Hinsicht. Gemäss Ziff. 3.6

wird empfohlen, den Wald möglichst kleinflächig mit standortheimischen

Laubbaumarten zu verjüngen, was gemäss Beschwerdeführerin mit nicht näher

bezeichnetem Mehraufwand und Mindererträgen verbunden sei. In Ziff. 3.7

wird ausführlich die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geregelt, wofür es

einer Bewilligung der Abteilung Wald des Departements Bau Verkehr und Umwelt

bedürfe. Die Einholung einer Ausnahmebewilligung ist gemäss Beschwerdeführerin

mit Kosten und Aufwand sowie einem Wertverlust des Holzes, falls eine

Bewilligung nicht erteilt würde, verbunden. Weiter führt sie an, die Erstellung

und der Unterhalt der Waldwege sei mit wesentlich höherem Aufwand verbunden (Sanierung

und Neubau würden praktisch unmöglich), weshalb generell mit höheren

Bewirtschaftungskosten aufgrund längerer Rücke- und Maschinendepotdistanzen und

des Verbots von Bodenverdichtungen zu rechnen sei. Der zusätzliche Aufwand des

Försters (höherer Koordinationsaufwand bezüglich Absprachen, Planung,

Waldpflege, Holzernte, allgemeine Arbeiten sowie auch im Ereignisfall) sei zu

entschädigen. Insgesamt sei mit einer wesentlichen Wertverminderung ihrer

Grundstücke aufgrund der negativen Anmerkung der Schutzzonenüberlagerung zu

rechnen.

4.2.4

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist damit ein schwerer Eingriff

in die Bestandesgarantie der Eigentumsgarantie nicht dargetan (vorn E. 4.1.2).

Zu bedenken ist vorab, dass die Beschwerdeführerin insgesamt 218 von 238 ha

Wald betreut, wovon die von der Schutzzone S3 betroffenen 3,5 ha nur rund

1,5 % ausmachen. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht substanziiert

dargetan, inwiefern sich der behauptete Mehraufwand im Rahmen der Betreuung der

gesamten Waldfläche als unzumutbar oder unverhältnismässig erweise. Dass der

Wald im Schutzbereich möglichst kleinflächig mit Laubbäumen verjüngt werden

soll, ist einerseits eine blosse Empfehlung und dürfte anderseits vor allem

dort anfallen, wo ohnehin Bäume ersetzt werden müssen. Dass der

Beschwerdeführerin hieraus ein unzumutbarer Aufwand entstehen soll, weil sie

nur kleinräumig Ersatz pflanzen dürfte, macht sie substanziiert nicht geltend.

Dasselbe gilt für die restriktive Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, wobei

die Einholung der dafür notwendigen Bewilligung zwar einen gewissen Aufwand

erfordert, aber letztlich die Pflicht der Beschwerdeführerin wie aller anderen

betrifft, jegliche Gefahr einer Gewässerverschmutzung zu vermeiden (vorn E. 2.3).

Nachdem die Beschwerdeführerin den Wald schon seit 170 Jahren betreut, ist

auch davon auszugehen, dass die zur Pflege der von der Schutzzone betroffenen

Parzelle notwendigen Erschliessungsanlagen längst erstellt sind. Zur Schonung

von Boden, Flora und Fauna darf für die Waldbewirtschaftung in der Regel nur

auf Strassen, Maschinenwegen und Rückegassen gefahren werden (§ 10 KWaV).

Weshalb der Unterhalt der Wege künftig mit höherem Aufwand verbunden sein und

eine wesentliche Wertverminderung ihres Grundstücks eintreten soll, legt sie

nicht dar. Vielmehr ergibt sich, dass die getroffenen Anordnungen zum Schutz

des Grundwassers gerechtfertigt, das heisst, notwendig und erforderlich sind.

Insgesamt ist nicht ersichtlich, dass eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich

sinnvolle und gute Nutzung ihres Waldes nicht mehr möglich wäre

(Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 2484 mit Bezug auf eine Liegenschaft; vgl.

auch VGr, 10. Juni 2015, VB.2014.00453, E. 3.4.3, wonach die mit der

Zuweisung in die Schutzzone S3 einhergehenden Einschränkungen sich mit

Bezug auf eine landwirtschaftliche Nutzung als leicht erweisen). Schliesslich

ist die Beschwerdeführerin auch nicht als Einzige betroffen; vielmehr erstreckt

sich die Zone S3 auch noch über die Wald-Parzelle Kat.-Nr. 02 und wird die

Parzelle Nr. 03 von der Zone S2 und S1 erfasst.

4.2.5

Wie erwähnt, verneint die Beschwerdeführerin selber einen einer materiellen

Entschädigung gleichkommenden Eigentumseingriff durch die Überlagerung ihres

Grundstücks mit einer Schutzzone S3 (vorn E. 3.2), was ebenfalls für

eher geringfügige Einwirkungen der Schutzzone S3 spricht. Sofern sie eine

Entschädigung für Einschränkungen wegen der Auflagen innerhalb der Schutzzone S3

verlangt, welche die Schwelle einer materiellen Enteignung nicht erreichen,

wäre auch dieses Anliegen nicht im vorliegenden, sondern in einem separaten

Verfahren zur Feststellung der Erheblichkeit des Eingriffs und einer daraus

allenfalls resultierenden Entschädigungspflicht zu prüfen.

4.3 Allerdings

erkennt die Beschwerdeführerin im Waldentwicklungsplan eine mögliche

gesetzliche Grundlage und damit einen anderen Rechtsgrund für die von ihr

verlangte Entschädigung für Mehraufwand und Minderertrag, die sie im

Grundwasserschutzreglement verkörpert haben will. Gestützt auf den

Waldentwicklungsplan, festgesetzt von der Baudirektion mit Verfügung vom 7. September

2010 (vorn E. 2.5), verlangt sie sinngemäss eine Entschädigung für die

Einschränkung der Ausübung ihres Eigentumsrechts durch die Schutzzone S3.

Damit macht sie die Einschränkung eines Grundrechts geltend, die zu

entschädigen sei (dazu E. 4.1.1). Die Frage stellt sich, ob der

Waldentwicklungsplan als Grundlage für eine Entschädigungspflicht für

Eigentumsbeschränkungen taugt, die – wie vorliegend geltend gemacht (vorn E. 3.2)

– die Schwelle einer materiellen Enteignung nicht erreichen.

4.3.1

Die Umsetzung des Waldentwicklungsplans (WEP) erfolgt überwiegend unter

Federführung des Forstdienstes. Basis für die Finanzierung bilden die heute

gültigen Finanzgrundlagen gemäss NFA (Neugestaltung des Finanzausgleichs und

der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen) und KEF (Konsolidierter

Entwicklungs- und Finanzplan des Kantons Zürich; WEP 2010, S. 4, 11). Der

WEP wird über die Ausführungsplanung (Betriebspläne, Verträge und Projekte)

umgesetzt. Darin werden die Massnahmen örtlich und zeitlich fixiert sowie deren

Abgeltung geregelt (WEP 2010, S. 6).

4.3.2

Im WEP 2010 (S. 4) sind für den Kanton Zürich unter der Funktion

"Schutz" insgesamt 2'964 ha Wald in der Schutzzone S3

(Grund- und Trinkwasser) ausgeschieden. Diese Wälder schützen durch Regulierung

des Wasserabflusses gegen Hochwasser und dienen als Filter und Wasserspeicher

für die Trinkwassergewinnung. Die Erfüllung der Schutzfunktion erfordert eine

minimale Bewirtschaftung. Als besonderes Ziel ist für Grundwasserschutzzonen S3

die dauernde Bestockung mit stabilen Beständen vorgesehen (WEP 2010, S. 23,

25).

4.3.3

Das Themenblatt S3 Grund- und Trinkwasser hält unter dem Ist-Zustand

fest, dass die Bevölkerung einwandfreies Trinkwasser verlange. Der Wald

erbringe Leistungen zum Schutz des Grundwassers mit erheblichem Nutzen für die

Öffentlichkeit, bisher mehrheitlich ohne Entschädigung des Mehraufwandes.

Hauptziel bleibt die dauernde Bestockung von Grundwasserschutzzonen mit

stabilen Beständen. Als Soll-Zustand wird angeregt, dass die Mehraufwendungen

von Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern infolge Grundwasserschutzzonen

abgegolten seien. Unter Massnahmen sind aufgeführt: Abgeltung der

Mehraufwendungen sowie der Waldleistung Trinkwasserschutz (Nutzen);

regelmässige Eingriffe zum Erhalt einer dauernden Bestockung; Einhaltung der

gesetzlichen Auflagen wie keine Transporte oder Lagerung von wassergefährdenden

Stoffen in bezeichneten Zonen, Verwendung von biologisch abbaubaren Ketten- und

Hydraulikölen, Installation von Holzlagerplätzen ausserhalb der bezeichneten

Zonen zu Lasten der Nutzniesser, Holzernte und -transport ausschliesslich auf

den bezeichneten Rückegassen und Waldstrassen. Für die Entschädigung der

besonderen Ziele in der Zone S3 ist für 300 ha pro Jahr eine

Pauschale von Fr. 1'000.- pro ha vorgesehen (Fr. 300'000.-), deren

Finanzierung jedoch noch nicht (im KEF) gesichert sei (WEP 2010, S. 55–59).

4.3.4

Im Zwischenbericht Waldentwicklung Kanton Zürich von 2015 wird mit Bezug

auf den Grund- und Trinkwasserschutz die Abgeltung von Mehraufwendungen

verlangt. Damit bis 2025 den Gemeinden und der Bevölkerung der Nutzen des

Waldes für den Grund- und Trinkwasserschutz bekannt sei und die

Mehraufwendungen der Waldbesitzer abgegolten würden, seien verstärkte

Anstrengungen notwendig (Zwischenbericht 2015, S. 10).

4.4 Der Ruf

nach Abgeltung von Mehraufwand und Minderertrag für Waldteile, die dem Grund-

und Trinkwasserschutz dienten, wird vor allem von den Waldeigentümern erhoben.

So sollen die Massnahmen zur optimalen Pflege der Trinkwasserwälder für die

Waldeigentümer jährlich einen Mehraufwand von Fr. 300.-/ha verursachen,

der von den lokalen Wasserversorgern zu entgelten wäre. Eine Untersuchung der

WSL (Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft,

vermutlich 2009) legte die Kosten für den Schutz der Trinkwasserressourcen im

Wald auf bis zu Fr. 360.-/ha fest, wobei die Einschränkungen innerhalb der

Zone S3 einer materiellen Enteignung nicht gleichkämen. Gleichwohl sollte

versucht werden, für den Mehraufwand freiwillige Vereinbarungen mit den lokalen

Wasserwerken abzuschliessen. Dasselbe empfiehlt Simon Ammann (Leiter

Waldentwicklung & Ressourcen, Abt. Wald Kanton Zürich, in: Zürcher Wald

5/2018, S. 5), während Stefan Studhalter (Kreisforstmeister, Forstkreis 7,

Kanton Zürich) verlangt, die dem Waldeigentümer anfallenden

Bewirtschaftungs-Mehrkosten sollten mindestens teilweise durch den Eigentümer

des Wassers übernommen werden (Zürcher Wald 5/2018, S. 8, 12).

4.5 Dies alles

führt dazu, dass der WEP entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine

taugliche gesetzliche Grundlage dafür darstellt, anfallende Mehrkosten aus der

Bewirtschaftung von in der Zone S3 gelegenem Wald dem Eigentümer des

Grundwassers oder dessen Fassung anzulasten. Auch könnte er nicht als Grundlage

für eine Entschädigung etwa im Sinn einer zu entrichtenden Gebühr dienen, ist

der WEP doch kein dazu erforderliches Gesetz im formellen Sinn, sondern

lediglich eine behördenverbindliche Verordnung der Baudirektion (zum

Legalitätsprinzip im Gebührenrecht vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Rz. 2795 ff.). Ausserdem schreibt der WEP keine Entschädigungspflicht

vor für Einschränkungen in der Waldbewirtschaftung, welche das Ausmass einer

materiellen Enteignung nicht erreichen. Vielmehr dient er in erster Linie der

Koordination verschiedener Massnahmen, damit dem Wald unter anderem seine

Schutzfunktionen erhalten bleiben. Zwar erkennt auch der WEP als eine der

erwünschten Massnahmen, dass anfallender Mehraufwand entschädigt werde; soweit

darin aber überhaupt eine Entschädigungspflicht (und nicht nur ein

Entschädigungswunsch) gesehen werden könnte, deutet Vieles zunächst auf eine

staatliche Entschädigung und nicht auf eine solche von Privaten hin (vorn E. 4.2.1,

4.2.3). Ferner wird eine mögliche Entschädigung durch den Grundwassereigentümer

nur in Form einer (freiwilligen) Vereinbarung gesehen (vorn E. 4.3), was

nicht auf eine Entschädigungspflicht schliessen lässt. Eine solche lässt

sich dem WEP vielmehr nicht entnehmen.

4.6 Unter

diesen Umständen ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht dargetan, auf

welche rechtliche Grundlage sich ein Entschädigungsanspruch der

Beschwerdeführerin ausserhalb von § 183bis Abs. 1 EG ZGB

stützen könnte. Mangels eines solchen besteht daher kein Anlass, das

Schutzzonenreglement um eine entsprechende Bestimmung zu ergänzen. Selbst wenn

aber eine entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung vorläge, wäre das

Schutzzonenreglement nicht wie beantragt zu ergänzen, denn Ausgangspunkt einer

wie immer gearteten Entschädigung muss stets das (zu klärende) Ausmass der

Eigentumsbeschränkung als Folge der Festsetzung einer Zone S3 sein

und nicht eine entsprechende Bestimmung im Schutzzonenreglement. Die Beschwerde

ist daher abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang sind der Beschwerdeführerin die Kosten

des Verfahrens zu auferlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend hat sie dem Beschwerdegegner 1 und der

Mitbeteiligten 1 eine Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Mit Bezug auf den Beschwerdegegner 1, der ein Gemeinwesen vertritt,

könnte sich allerdings die Frage nach der Berechtigung einer

Parteientschädigung stellen, besteht doch bei Gemeinwesen nur unter bestimmten

Voraussetzungen ein Anspruch darauf. Allerdings stellten sich vorliegend

relativ komplexe Rechtsfragen mit Bezug auf die rechtliche Grundlage einer

Entschädigung, die das Ausmass einer materiellen Enteignung nicht erreiche,

worin der Beschwerdegegner 1 kaum auf einen massgebenden Wissensvorsprung

auf die Beschwerdeführerin zurückgreifen konnte (vgl. dazu Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 17 N. 51 und 54) und war das Verfahren doch von

einiger Bedeutung, nachdem die Beschwerdeführerin davon ausgegangen war, dass das

Schutzzonenreglement ohne Ergänzung über die geforderte Entschädigungspflicht nicht

genehmigungsfähig sei. Entsprechend besteht ein Anspruch auf

Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin 2 hat keine Entschädigung

beantragt, ebenso wenig die Mitbeteiligte 2.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 300.-- Zustellkosten,

Fr. 4'300.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner 1 und der

Mitbeteiligten 1 eine Parteientschädigung von je Fr. 2'000.- (Fr. 1'857.-

zuzüglich 7,7 % MwSt Fr. 143.-) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen

ab Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …