VB.2019.00732
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00732
6. Februar 2020Deutsch8 min
(URT.2020.21450)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00732
Urteil
der 1. Kammer
vom 6. Februar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Informationszugang,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ersuchte das Kantonale Sozialamt des Kantons Zürich mit
Schreiben vom 5. sowie 18. Februar 2019 um Einsicht in diverse Verträge
zwischen der Sicherheitsdirektion und der C-Organisation resp. der B AG.
Das Kantonale Sozialamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2019
ab.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 20. Mai 2019 bei der
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese hiess den Rekurs mit Verfügung
vom 10. Oktober 2019 teilweise gut und hob die Kostenauferlegung an den
Rekurrenten auf; im Übrigen wies sie den Rekurs ab.
III.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 5. November
2019.
an das Verwaltungsgericht und beantragte den Rekursentscheid aufzuheben.
Es sei ihm Einsicht zu gewähren in:
"1. Die aktuellen Rahmenverträge bzgl. Dienstleistungen im
Asylbereich der Sicherheitsdirektion mit der C-Organisation gemäss dem Zuschlag
vom 29.11.2018, publiziert auf simap.ch:
a) Leistungsverträge Durchgangszentren, Rückkehrzentren, und
MNA-Strukturen Los-Nr. 1 über CHF 28'257'925
b) Leistungsverträge Durchgangszentren, Rückkehrzentren, und
MNA-Strukturen Los-Nr. 3 über CHF 54'997'250
c) Die entsprechenden Einzelverträge der Sicherheitsdirektion
mit der C-Organisation
2.
Den aktuellen Rahmenvertrag bzgl. Dienstleistungen im Asylbereich
der Sicherheitsdirektion mit der B AG gemäss dem Zuschlag vom 29.11.2018,
publiziert auf simap.ch:
a) Betrieb von Rückkehrzentren und eines Durchgangzentrums
(Personen in der Nothilfe und im offenen Asylverfahren) Los-Nr. 2 über CHF 33'602'544.48
b) Die entsprechenden Einzelverträge der Sicherheitsdirektion
mit der B AG
3.
Die letztgültigen (jetzt auslaufenden) Rahmenverträge der
Sicherheitsdirektion mit der C-Organisation sowie die entsprechenden
Einzelverträge
4.
Die letztgültigen (jetzt auslaufenden) Rahmenverträge der
Sicherheitsdirektion mit der B AG sowie die entsprechenden
Einzelverträge"
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
am 14. November 2019 auf eine Vernehmlassung. Das Kantonale Sozialamt
beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des
Beschwerdeführers.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1
Art. 17
der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 gibt jeder Person
das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet
ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher
Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Das
Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz
vom 12. Februar 2007 (IDG) umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton
Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen
Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum
Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des
Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296
[Weisung IDG]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des
Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 1008). Nunmehr hat jede
Person grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ
vorhandenen Informationen (vgl. § 20 Abs. 1 IDG). Als Informationen
werden alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger
verstanden (§ 3 IDG). Die Bekanntgabe einer Information kann nur noch
verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG).
2.2
Die submissionsrechtlich
vorgeschriebene Vertraulichkeit gilt unter Vorbehalt spezieller Ausnahmegründe
nur während des Vergabeverfahrens. Dadurch sollen mögliche Verzerrungen bis zum
Vergabeentscheid verhindert werden. Das Vergabeverfahren endet mit dem
Zuschlag. Für die Einsicht in die nach dem Zuschlag abgeschlossenen Verträge
sind daher nicht die vergaberechtlichen, sondern die Bestimmungen über die
Information und den Datenschutz einschlägig (vgl. BGr, 2. Dezember 2015,
1C_50/2015, E. 3.2). Demgemäss kann entgegen der Vorinstanz aus dem
Vertraulichkeitsprinzip nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich keine
Geheimhaltung mehr abgeleitet werden. Allerdings sieht auch das Informations-
und Datenschutzgesetz Bestimmungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses vor. Nach
§ 23 Abs. 3 IDG liegt ein privates Interesse insbesondere vor, wenn durch
die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird.
Zur Privatsphäre juristischer Personen zählen insbesondere Geschäfts- oder
Fabrikationsgeheimnisse (Weisung IDG, 1317). Unter den Begriff des
Geschäftsgeheimnisses fallen Informationen, die ein Unternehmer als
Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte; berechtigt ist das
Geheimhaltungsinteresse dann, wenn die Veröffentlichung der Information zu
einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens bzw. zu
einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnten (vgl. VGr, 19. Dezember
2019, VB.2019.00603, E. 4.2; 15. September 2016, VB.2016.00201, E. 2.2,
jeweils mit Hinweisen). Allgemein kann gesagt werden, dass Informationen, die
Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, wie genaue Angaben zur
Geschäftsstrategie des Unternehmens, zu seiner Organisation, seinen
Lieferanten, seinen Vertriebshändlern oder auch zur Preiskalkulation, als
Geschäftsgeheimnisse gelten (Bertil Cottier/Rainer Schweizer/Nina Widmer in:
Stephan Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Art. 7
Rz. 42 f.).
2.3
Der
Beschwerdegegner verweigerte die Einsicht in die Verträge nebst dem Hinweis auf
den Vertraulichkeitsgrundsatz zusätzlich mit der Begründung, dass offensichtlich
sei, dass mit der Bekanntgabe der Verträge das Geschäftsgeheimnis der
Vertragspartner verletzt würde.
2.4
Es ist
Sache derjenigen Person, welche ein Geschäftsgeheimnis geltend macht, substanziiert
darzulegen, weshalb es sich bei der jeweiligen Information um ein
Geschäftsgeheimnis handelt. Die allgemeine Behauptung, mit der Einsicht in die
Verträge würde das Geschäftsgeheimnis verletzt werden, erfüllt diese
Voraussetzung nicht. Eine bloss abstrakte Gefährdung der auf dem Spiel
stehenden Interessen genügt sodann ebenfalls nicht. Vielmehr hat die aufgrund
der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein (vgl. dazu auch VGr,
19.
Dezember 2019, VB.2019.00603, E. 4.2, mit Hinweisen). Vom
Beschwerdegegner (wie auch der C-Organisation) werden nur pauschal und nicht
genügend substanziiert Geschäftsgeheimnisse vorgebracht. Eine Prüfung der
einzelnen Vertragsinhalte im Hinblick auf allfällige Geschäftsgeheimnisse
scheint der Beschwerdegegner sodann auch nicht vorgenommen zu haben. In Bezug
auf diejenigen Verträge, bei welchen die B AG Vertragspartnerin ist, fehlt
es mithin schon am Geheimhaltungswillen. So hat diese gegenüber dem
Beschwerdegegner verlautbaren lassen, dass aus ihrer Sicht dem Informationszugangsgesuch
nichts entgegenstehe. Weiter enthalten die dem Verwaltungsgericht nicht
eingereichten Verträge mit Sicherheit auch Angaben, welche bereits öffentlich
publiziert worden sind und die daher auch nicht mehr geheim sind, sowie
Informationen, welche nicht unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Demgemäss hat
es der Beschwerdegegner unterlassen, die einzelnen Informationen in den
Verträgen darauf zu prüfen, ob sie ein Geschäftsgeheimnis enthalten und
gegebenenfalls die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen. Dies ist
nachzuholen. Der C-Organisation ist dabei nochmals Gelegenheit zu geben, in
Bezug auf die einzelnen Informationen in den Verträgen Stellung zu nehmen und
allenfalls ein Geschäftsgeheimnis darzulegen. Da in Bezug auf die Verträge mit
der B AG aus den Akten ersichtlich ist, dass kein Geheimhaltungswille
besteht, ist in diese Verträge ohne weitere Prüfung Einsicht zu gewähren. In
diesem Sinn ist die Sache bezüglich der Verträge mit der B AG an den
Beschwerdegegner zurückzuweisen.
2.5
Das
Argument des Beschwerdegegners, dass auch ein öffentliches Interesse an der
Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses bestehe, da aufgrund der wenigen
Leistungsanbieter ansonsten die Aufgabenerfüllung an sich gefährdet sein
könnte, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich und vom
Beschwerdegegner auch nicht näher begründet, weshalb die Offenlegung der
Vertragsinhalte die Aufgabenerfüllung gefährden könnte.
2.6
Zusammengefasst
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In die Verträge mit der B AG
ist aufgrund eines fehlenden Geheimhaltungswillens der Vertragspartnerin
umfassend Einsicht zu gewähren. Betreffend die Verträge mit der C-Organisation
ist je nach Stellungnahme der C-Organisation im Einzelnen zu prüfen und zu
begründen, ob es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis handelt, bei dessen
Offenlegung gewichtige Verletzungen der auf dem Spiel stehenden Interessen
drohen. Der Beschwerdegegner hat der C-Organisation dazu nochmals vorgängig die
Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. In Vertragsbestandteile, welche
keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse beinhalten, ist sodann Einsicht zu
gewähren. Die Sache ist in Bezug auf die Verträge mit der C-Organisation in
diesem Sinn an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1) und ist dieser zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Soweit der vorliegende Entscheid einen Zwischenentscheid
darstellt (vgl. BGr, 6. Februar 2018, 1C_302/2017, E. 1.3 ff.),
kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim
Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,
1C_522/2011, E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I der Verfügung
der Sicherheitsdirektion vom 10. Oktober 2019 und Dispositiv-Ziffer I
der Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 24. April 2019 werden aufgehoben.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …