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Entscheid

VB.2019.00732

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00732

6. Februar 2020Deutsch8 min

(URT.2020.21450)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00732

Urteil

der 1. Kammer

vom 6. Februar 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ersuchte das Kantonale Sozialamt des Kantons Zürich mit

Schreiben vom 5. sowie 18. Februar 2019 um Einsicht in diverse Verträge

zwischen der Sicherheitsdirektion und der C-Organisation resp. der B AG.

Das Kantonale Sozialamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 24. April 2019

ab.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 20. Mai 2019 bei der

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Diese hiess den Rekurs mit Verfügung

vom 10. Oktober 2019 teilweise gut und hob die Kostenauferlegung an den

Rekurrenten auf; im Übrigen wies sie den Rekurs ab.

III.

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 5. November

2019.

an das Verwaltungsgericht und beantragte den Rekursentscheid aufzuheben.

Es sei ihm Einsicht zu gewähren in:

"1. Die aktuellen Rahmenverträge bzgl. Dienstleistungen im

Asylbereich der Sicherheitsdirektion mit der C-Organisation gemäss dem Zuschlag

vom 29.11.2018, publiziert auf simap.ch:

a) Leistungsverträge Durchgangszentren, Rückkehrzentren, und

MNA-Strukturen Los-Nr. 1 über CHF 28'257'925

b) Leistungsverträge Durchgangszentren, Rückkehrzentren, und

MNA-Strukturen Los-Nr. 3 über CHF 54'997'250

c) Die entsprechenden Einzelverträge der Sicherheitsdirektion

mit der C-Organisation

2.

Den aktuellen Rahmenvertrag bzgl. Dienstleistungen im Asylbereich

der Sicherheitsdirektion mit der B AG gemäss dem Zuschlag vom 29.11.2018,

publiziert auf simap.ch:

a) Betrieb von Rückkehrzentren und eines Durchgangzentrums

(Personen in der Nothilfe und im offenen Asylverfahren) Los-Nr. 2 über CHF 33'602'544.48

b) Die entsprechenden Einzelverträge der Sicherheitsdirektion

mit der B AG

3.

Die letztgültigen (jetzt auslaufenden) Rahmenverträge der

Sicherheitsdirektion mit der C-Organisation sowie die entsprechenden

Einzelverträge

4.

Die letztgültigen (jetzt auslaufenden) Rahmenverträge der

Sicherheitsdirektion mit der B AG sowie die entsprechenden

Einzelverträge"

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

am 14. November 2019 auf eine Vernehmlassung. Das Kantonale Sozialamt

beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des

Beschwerdeführers.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

2.1

Art. 17

der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 gibt jeder Person

das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende

öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet

ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher

Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Das

Öffentlichkeitsprinzip wurde im Gesetz über die Information und den Datenschutz

vom 12. Februar 2007 (IDG) umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton

Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen

Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum

Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des

Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296

[Weisung IDG]; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des

Kantons Zürich, 4. A., Zürich etc. 2012, Rz. 1008). Nunmehr hat jede

Person grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ

vorhandenen Informationen (vgl. § 20 Abs. 1 IDG). Als Informationen

werden alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe

betreffen, unabhängig von ihrer Darstellungsform und ihrem Informationsträger

verstanden (§ 3 IDG). Die Bekanntgabe einer Information kann nur noch

verweigert werden, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse entgegensteht (§ 23 Abs. 1 IDG).

2.2

Die submissionsrechtlich

vorgeschriebene Vertraulichkeit gilt unter Vorbehalt spezieller Ausnahmegründe

nur während des Vergabeverfahrens. Dadurch sollen mögliche Verzerrungen bis zum

Vergabeentscheid verhindert werden. Das Vergabeverfahren endet mit dem

Zuschlag. Für die Einsicht in die nach dem Zuschlag abgeschlossenen Verträge

sind daher nicht die vergaberechtlichen, sondern die Bestimmungen über die

Information und den Datenschutz einschlägig (vgl. BGr, 2. Dezember 2015,

1C_50/2015, E. 3.2). Demgemäss kann entgegen der Vorinstanz aus dem

Vertraulichkeitsprinzip nach Abschluss des Verfahrens grundsätzlich keine

Geheimhaltung mehr abgeleitet werden. Allerdings sieht auch das Informations-

und Datenschutzgesetz Bestimmungen zum Schutz des Geschäftsgeheimnisses vor. Nach

§ 23 Abs. 3 IDG liegt ein privates Interesse insbesondere vor, wenn durch

die Bekanntgabe der Information die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt wird.

Zur Privatsphäre juristischer Personen zählen insbesondere Geschäfts- oder

Fabrikationsgeheimnisse (Weisung IDG, 1317). Unter den Begriff des

Geschäftsgeheimnisses fallen Informationen, die ein Unternehmer als

Geheimnisherr berechtigterweise geheim halten möchte; berechtigt ist das

Geheimhaltungsinteresse dann, wenn die Veröffentlichung der Information zu

einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des Unternehmens bzw. zu

einer Verfälschung des Wettbewerbs führen könnten (vgl. VGr, 19. Dezember

2019, VB.2019.00603, E. 4.2; 15. September 2016, VB.2016.00201, E. 2.2,

jeweils mit Hinweisen). Allgemein kann gesagt werden, dass Informationen, die

Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, wie genaue Angaben zur

Geschäftsstrategie des Unternehmens, zu seiner Organisation, seinen

Lieferanten, seinen Vertriebshändlern oder auch zur Preiskalkulation, als

Geschäftsgeheimnisse gelten (Bertil Cottier/Rainer Schweizer/Nina Widmer in:

Stephan Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Art. 7

Rz. 42 f.).

2.3

Der

Beschwerdegegner verweigerte die Einsicht in die Verträge nebst dem Hinweis auf

den Vertraulichkeitsgrundsatz zusätzlich mit der Begründung, dass offensichtlich

sei, dass mit der Bekanntgabe der Verträge das Geschäftsgeheimnis der

Vertragspartner verletzt würde.

2.4

Es ist

Sache derjenigen Person, welche ein Geschäftsgeheimnis geltend macht, substanziiert

darzulegen, weshalb es sich bei der jeweiligen Information um ein

Geschäftsgeheimnis handelt. Die allgemeine Behauptung, mit der Einsicht in die

Verträge würde das Geschäftsgeheimnis verletzt werden, erfüllt diese

Voraussetzung nicht. Eine bloss abstrakte Gefährdung der auf dem Spiel

stehenden Interessen genügt sodann ebenfalls nicht. Vielmehr hat die aufgrund

der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein (vgl. dazu auch VGr,

19.

Dezember 2019, VB.2019.00603, E. 4.2, mit Hinweisen). Vom

Beschwerdegegner (wie auch der C-Organisation) werden nur pauschal und nicht

genügend substanziiert Geschäftsgeheimnisse vorgebracht. Eine Prüfung der

einzelnen Vertragsinhalte im Hinblick auf allfällige Geschäftsgeheimnisse

scheint der Beschwerdegegner sodann auch nicht vorgenommen zu haben. In Bezug

auf diejenigen Verträge, bei welchen die B AG Vertragspartnerin ist, fehlt

es mithin schon am Geheimhaltungswillen. So hat diese gegenüber dem

Beschwerdegegner verlautbaren lassen, dass aus ihrer Sicht dem Informationszugangsgesuch

nichts entgegenstehe. Weiter enthalten die dem Verwaltungsgericht nicht

eingereichten Verträge mit Sicherheit auch Angaben, welche bereits öffentlich

publiziert worden sind und die daher auch nicht mehr geheim sind, sowie

Informationen, welche nicht unter das Geschäftsgeheimnis fallen. Demgemäss hat

es der Beschwerdegegner unterlassen, die einzelnen Informationen in den

Verträgen darauf zu prüfen, ob sie ein Geschäftsgeheimnis enthalten und

gegebenenfalls die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen. Dies ist

nachzuholen. Der C-Organisation ist dabei nochmals Gelegenheit zu geben, in

Bezug auf die einzelnen Informationen in den Verträgen Stellung zu nehmen und

allenfalls ein Geschäftsgeheimnis darzulegen. Da in Bezug auf die Verträge mit

der B AG aus den Akten ersichtlich ist, dass kein Geheimhaltungswille

besteht, ist in diese Verträge ohne weitere Prüfung Einsicht zu gewähren. In

diesem Sinn ist die Sache bezüglich der Verträge mit der B AG an den

Beschwerdegegner zurückzuweisen.

2.5

Das

Argument des Beschwerdegegners, dass auch ein öffentliches Interesse an der

Einhaltung des Geschäftsgeheimnisses bestehe, da aufgrund der wenigen

Leistungsanbieter ansonsten die Aufgabenerfüllung an sich gefährdet sein

könnte, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich und vom

Beschwerdegegner auch nicht näher begründet, weshalb die Offenlegung der

Vertragsinhalte die Aufgabenerfüllung gefährden könnte.

2.6

Zusammengefasst

ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In die Verträge mit der B AG

ist aufgrund eines fehlenden Geheimhaltungswillens der Vertragspartnerin

umfassend Einsicht zu gewähren. Betreffend die Verträge mit der C-Organisation

ist je nach Stellungnahme der C-Organisation im Einzelnen zu prüfen und zu

begründen, ob es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis handelt, bei dessen

Offenlegung gewichtige Verletzungen der auf dem Spiel stehenden Interessen

drohen. Der Beschwerdegegner hat der C-Organisation dazu nochmals vorgängig die

Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. In Vertragsbestandteile, welche

keine schützenswerten Geschäftsgeheimnisse beinhalten, ist sodann Einsicht zu

gewähren. Die Sache ist in Bezug auf die Verträge mit der C-Organisation in

diesem Sinn an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1) und ist dieser zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Umtriebsentschädigung zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Soweit der vorliegende Entscheid einen Zwischenentscheid

darstellt (vgl. BGr, 6. Februar 2018, 1C_302/2017, E. 1.3 ff.),

kann dieser nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim

Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012,

1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I der Verfügung

der Sicherheitsdirektion vom 10. Oktober 2019 und Dispositiv-Ziffer I

der Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 24. April 2019 werden aufgehoben.

Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'095.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …