VB.2019.00735
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00735
14. Mai 2020Deutsch12 min
(URT.2020.21758)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00735
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
RA B,
2.
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Entbindung
vom Anwaltsgeheimnis,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Am 31. Mai 2019 ersuchte Rechtsanwalt B die
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich
(nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Berufsgeheimnis mit Bezug
auf A zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung vom 26. März 2019.
Daraufhin setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 13. Juni 2019
eine in der Folge erstreckte Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu
erklären, ob sie Rechtsanwalt B für die Geltendmachung seiner Honorarforderung
vom Berufsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Am 22. Juli
2019 reichte A der Aufsichtskommission eine Stellungnahme ein, die Rechtsanwalt
B am 29. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Mit Beschluss vom 3. Oktober
2019 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis
mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies
erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten
von Fr. 800.- wurden einstweilen Rechtsanwalt B auferlegt. Der Entscheid
über einen allfälligen Ersatz durch A wurde dem Entscheid des Zivilgerichts im
Honorarprozess vorbehalten (Dispositiv-Ziffer 2 und 3).
Erwägungen
II.
Am 11. November 2019 gelangte A mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdegegners, der Beschluss der Aufsichtskommission vom
3.
Oktober 2019 sei aufzuheben und das Gesuch von Rechtsanwalt B um
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Aufsichtskommission verzichtete am 14. November
2019.
auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt B ersuchte am 13. Dezember
2019.
um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort und
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 die Abweisung der
Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 wurde
das Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt B als gegenstandslos geworden
abgeschrieben und A Frist zur Replik angesetzt. Nachdem A diese Verfügung nicht
abgeholt hatte, wurde sie ihr auf deren Wunsch hin am 25. Februar 2020 mit
dem Vermerk "keine fristauslösende Kopie" erneut zugestellt.
Die Kammer erwägt:
1.
Gemäss § 38 des
Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen in Anwendung
dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach
Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich
ebenso aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Für Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom
Berufsgeheimnis wäre grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG). Da vorliegend jedoch Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind, ist die Kammer zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 2 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 22 f.).
2.
2.1
Die
Rechtsanwälte – ebenso die Rechtsanwältinnen (auch fortan) – unterstehen
zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis (im Folgenden
auch Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer
Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000; vgl.
auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937.
[StGB]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses
fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem
Rechtsanwalt und dem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer
Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner
Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).
Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (nachfolgend
lediglich: Entbindung), kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem
Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die
Aufsichtsbehörde wenden (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich
etc. 2009, Rz. 587, 616). Im Kanton Zürich ist nach § 21 Abs. 2
lit. d und § 33 AnwG die Beschwerdegegnerin 2 für den Entscheid
über die Entbindung zuständig.
2.2
Ob dem
Ersuchen um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem
Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches
oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während
ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung
zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein
institutionell begründetes und je nach Situation auch ein
individual-rechtliches Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung
gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im
Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der
in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses
andernfalls unterlaufen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im
Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden
umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein
Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der
die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeit decke (BGE 142 II 307
E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr,
16.
Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik an dieser
bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626,
E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung lässt sich
jedoch nicht darauf reduzieren, dass der Anwalt einen möglichst die
Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe,
weshalb er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist die
bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der Anwalt
alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu
vermeiden (vgl. VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.3.2). In
diesem Zusammenhang kann zwar eine Rolle spielen, ob der betreffende Anwalt
während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse
von seiner Klientschaft bezogen hat, weil er damit letztlich die Höhe des zu
Mandatsendes noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die
Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten
Vorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt,
muss der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar
auch nicht mit Widerstand rechnen. Er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht,
für seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu
müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede
Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen
würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits
erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines
Dispositiv
Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose
Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten (vgl. dazu
VGr SG, 18. Januar 2019, B 2018/144 E. 4.2 ff.). Indes ist vom
betroffenen Anwalt zu verlangen, dass er mindestens darlegt, ob er einen
Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb er im
konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat.
2.3 Der
Entbindungsentscheid ermöglicht dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne
Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses
seine behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Allfällige
Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand
des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern erst im Zivilprozess um die
Honorarforderung (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.3).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner 1 habe keinen
Kostenvorschuss verlangt, weshalb er nicht vom Berufsgeheimnis zu entbinden sei.
Aus den Akten ist
nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 von der Beschwerdeführerin
einen Kostenvorschuss verlangt hätte. Dies macht er denn auch nicht geltend. Es
stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdegegner 1 der
Bundesgerichtsentscheid vom 9. Mai 2016, mit welchem die Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung erstmals in
Abhängigkeit eines Kostenvorschusses gestellt wurde (BGE 142 II 307),
entgegengehalten werden kann, geht es vorliegend doch um eine Forderung für
anwaltliche Leistungen der Jahre 2010 bis 2015. Der Beschwerdeführerin ist
dahingehend zuzustimmen, dass eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden
ist. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der
Änderung noch hängigen Fälle. Gegen eine Änderung der
materiellrechtlichen Praxis gibt es keinen generellen Vertrauensschutz (Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Bern 2014, S. 188 f.; anstelle vieler BGr,
12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.5). Indes hat das Verwaltungsgericht
am 1. Juni 2017 in Dreierbesetzung entschieden, dass einem Anwalt, dem bei
Annahme des Mandats die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die
Erhebung des Kostenvorschusses noch nicht bekannt sein konnte, diese nunmehr
massgebende Rechtsprechung nicht zum Nachteil erwachsen darf. Es würde
sich um einen Verstoss gegen Treu und Glauben handeln, würde dem betreffenden
Anwalt die Entbindung nur deshalb verweigert, weil er damals, vor dem am
9. Mai 2016 ergangenen BGE 142 II 307, keinen Vorschuss verlangt hat (VGr,
1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.3.1). Dessen
ungeachtet kann und muss vom Anwalt nach Massgabe jenes Grundsatzentscheids
erwartet werden, dass er sich im Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis zu
den Gründen, die ihn keinen Kostenvorschuss haben erheben lassen, äussert (vorn
E. 2.2).
Vorliegend
hat der Beschwerdegegner 1 das betreffende Mandat im Jahr 2010 übernommen
und die Mandatsarbeiten Ende 2015 abgeschlossen. Zu berücksichtigen ist jedoch,
dass im Zeitpunkt des Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis vom
13. Mai 2019 die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage des Kostenvorschusses
bereits geraume Zeit bekannt war. Vom Beschwerdegegner 1 wäre deshalb zu
erwarten gewesen, dass er mindestens kurz dargelegt hätte, weshalb er keinen
Kostenvorschuss erhoben bzw. andere vergleichbare Massnahmen zur Verhinderung
eines Verfahrens um Entbindung vom Berufsgeheimnis getroffen hat. Der
Beschwerdegegner 1 machte jedoch weder im vorinstanzlichen Verfahren noch
im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechende Ausführungen, obschon die
Beschwerdeführerin die Frage der Notwendigkeit eines Kostenvorschusses in ihrer
Beschwerde aufgeworfen hat. Damit mangelt es dem Gesuch um Entbindung vom
Berufsgeheimnis im Licht der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
an einer genügenden Substanziierung.
3.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner 1 – wie die
Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – in keiner Weise spezifiziert
Rechnung gestellt hat. Die bei den Akten liegende Honorarnote enthält lediglich
Angaben zur Höhe des Honorars; so macht der Beschwerdegegner 1 für das
Scheidungsverfahren ein Honorar über Fr. 180'000.- und für "Inkasso/Betreibung/Strafverfahren"
ein solches von Fr. 470'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von
Fr. 52'000.- geltend. Grundsätzlich genügt es zwar, wenn die Abrechnung
lediglich Angaben zur Höhe des Honorars enthält. Spätestens wenn es der Klient
aber verlangt, hat der Anwalt detailliert abzurechnen. Eine solche Pflicht
ergibt sich nicht nur aus Art. 400 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), sondern – mit strengerer
Tragweite und im Unterlassungsfall mit Disziplinarmassnahmen bewehrt – auch aus
Art. 12 lit. i BGFA (vgl. etwa BGr, 18. Juni 2012, 2C_133/2012,
E. 4.3; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1086/2016, E. 4; zum Ganzen auch
Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, 2015, S. 174 f.). Eine
detaillierte Abrechnung, welche insbesondere nach Beendigung des Mandats auf
Verlangen zeitnah zu erstellen ist, dient dem Klienten dazu, die Leistungen
nachzuvollziehen und die Honorarnote zu prüfen (Brunner/Henn/Kriesi, S. 175).
Vorliegend macht der Beschwerdegegner 1 nicht geltend und ist aus den
Akten auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin jemals eine spezifizierte
Honorarnote (im Sinn einer üblichen detaillierten Abrechnung mit einer
Auflistung seiner einzelnen Bemühungen unter Angabe der dafür aufgewendeten
Zeit sowie der Auslagen) erhalten hätte. Bei der bei den Akten liegenden
Rechnung oder der Mahnung handelt es sich jedenfalls nicht um eine detaillierte
Honorarnote. Auf eine entsprechende Aufforderung der Beschwerdeführerin zur
Detaillierung der Honorarnote teilte der Beschwerdegegner 1 ihr denn auch
lediglich mit, eine "noch spezifischere Detaillierung der bereits
detaillierten Honorarnote" nehme Zeit in Anspruch, weshalb sie angesichts
der drohenden Verjährung gebeten werde, einen Verjährungseinredeverzicht zu
unterzeichnen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer detaillierten
Abrechnung erscheint auch mit Blick auf den infrage stehenden Gesamtbetrag von
Fr. 702'000.- legitim, ebenso das Anliegen, vor Bezahlung des Honorars
eine detailliertere Aufstellung der Bemühungen zu erhalten. Dabei ist auch zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Bezahlung des in Rechnung
gestellten Honorars nicht grundsätzlich zu verweigern scheint, sondern die
Zahlung von einer detaillierten Abrechnung abhängig macht. Eine Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis im Hinblick auf die gerichtliche Verfechtung einer der
Klientschaft offenbar bislang nicht näher spezifizierten Honorarforderung unter
Missachtung der Anforderung von Art. 12 lit. i BGFA erscheint nicht
angemessen bzw. in dieser Konstellation jedenfalls verfrüht. Daran ändert auch
eine drohende teilweise Verjährung des Honoraranspruchs nichts, welche sich der
Beschwerdegegner 1 selber zuzuschreiben hat, wenn er erst im letzten
Moment, mithin über drei Jahre nach Abschluss der Mandatsarbeiten, Rechnung
stellt.
3.3 Unter diesen Umständen kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdegegner 1 alles Notwendige unternommen hat, um ein
Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zu
vermeiden. Mindestens zum jetzigen Zeitpunkt überwiegt das
Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin das Interesse des
Beschwerdegegners 1 an der Durchsetzung seiner Honorarforderung deutlich. Die
Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Anwaltsgeheimnis durch die
Beschwerdegegnerin 2 erweist sich deshalb nicht als gerechtfertigt,
weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
4.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem
Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner 1 ist sodann zu
verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Umtriebsentschädigung
von Fr. 500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte vom 3. Oktober 2019 in Dispositiv-Ziffer 1
aufgehoben.
2. In
Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. Oktober 2019 werden die Kosten
jenes Verfahrens dem Beschwerdegegner 1 definitiv auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung
von Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses
Urteils.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an
…