Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00735

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00735

14. Mai 2020Deutsch12 min

(URT.2020.21758)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00735

Urteil

der 3. Kammer

vom 14. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Rahel Zehnder.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.

RA B,

2.

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Entbindung

vom Anwaltsgeheimnis,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Am 31. Mai 2019 ersuchte Rechtsanwalt B die

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich

(nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Berufsgeheimnis mit Bezug

auf A zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung vom 26. März 2019.

Daraufhin setzte die Aufsichtskommission A mit Schreiben vom 13. Juni 2019

eine in der Folge erstreckte Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zu

erklären, ob sie Rechtsanwalt B für die Geltendmachung seiner Honorarforderung

vom Berufsgeheimnis entbinde oder Einwendungen dagegen erhebe. Am 22. Juli

2019 reichte A der Aufsichtskommission eine Stellungnahme ein, die Rechtsanwalt

B am 29. Juli 2019 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Mit Beschluss vom 3. Oktober

2019 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B, sein Berufsgeheimnis

mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies

erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. Die Verfahrenskosten

von Fr. 800.- wurden einstweilen Rechtsanwalt B auferlegt. Der Entscheid

über einen allfälligen Ersatz durch A wurde dem Entscheid des Zivilgerichts im

Honorarprozess vorbehalten (Dispositiv-Ziffer 2 und 3).

Erwägungen

II.

Am 11. November 2019 gelangte A mit Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten des Beschwerdegegners, der Beschluss der Aufsichtskommission vom

3.

Oktober 2019 sei aufzuheben und das Gesuch von Rechtsanwalt B um

Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache an

die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Aufsichtskommission verzichtete am 14. November

2019.

auf eine Beschwerdeantwort. Rechtsanwalt B ersuchte am 13. Dezember

2019.

um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort und

beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2019 die Abweisung der

Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.

Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2019 wurde

das Fristerstreckungsgesuch von Rechtsanwalt B als gegenstandslos geworden

abgeschrieben und A Frist zur Replik angesetzt. Nachdem A diese Verfügung nicht

abgeholt hatte, wurde sie ihr auf deren Wunsch hin am 25. Februar 2020 mit

dem Vermerk "keine fristauslösende Kopie" erneut zugestellt.

Die Kammer erwägt:

1.

Gemäss § 38 des

Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen in Anwendung

dieses Gesetzes ergangene Anordnungen Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach

Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich

ebenso aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG. Für Streitigkeiten betreffend die Entbindung vom

Berufsgeheimnis wäre grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG). Da vorliegend jedoch Fragen von

grundsätzlicher Bedeutung zu klären sind, ist die Kammer zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 2 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 22 f.).

2.

2.1

Die

Rechtsanwälte – ebenso die Rechtsanwältinnen (auch fortan) – unterstehen

zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis (im Folgenden

auch Anwaltsgeheimnis) über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer

Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000; vgl.

auch Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937.

[StGB]). Zu den Tatsachen, welche unter den Schutz des Anwaltsgeheimnisses

fallen, gehört bereits der Umstand des Bestehens eines Mandats zwischen dem

Rechtsanwalt und dem Klienten. Deshalb setzt die klageweise Einforderung einer

Honorarforderung praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner

Schweigepflicht voraus (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.1).

Verweigert der Mandant die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (nachfolgend

lediglich: Entbindung), kann sich der Rechtsanwalt, der sein Honorar auf dem

Rechtsweg einzutreiben sucht, mit einem entsprechenden Begehren an die

Aufsichtsbehörde wenden (Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich

etc. 2009, Rz. 587, 616). Im Kanton Zürich ist nach § 21 Abs. 2

lit. d und § 33 AnwG die Beschwerdegegnerin 2 für den Entscheid

über die Entbindung zuständig.

2.2

Ob dem

Ersuchen um Entbindung zu entsprechen ist, beurteilt sich nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Abwägung sämtlicher auf dem

Spiel stehenden Interessen, wobei nur ein deutlich überwiegendes öffentliches

oder privates Interesse eine Entbindung als zulässig erscheinen lässt. Während

ein Anwalt regelmässig über ein schutzwürdiges Interesse an der Entbindung

zwecks Eintreibung offener Honorarforderungen verfügt, steht dem ein

institutionell begründetes und je nach Situation auch ein

individual-rechtliches Interesse des Klienten auf Geheimhaltung der Mandatsbeziehung

gegenüber. An die Substanziierung des Geheimhaltungsinteresses dürfen im

Verfahren um Entbindung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, weil der

in Art. 321 Ziff. 1 StGB verankerte Schutz des Berufsgeheimnisses

andernfalls unterlaufen würde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist im

Zusammenhang mit einer offenen Honorarforderung und der damit vorzunehmenden

umfassenden Interessenabwägung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein

Anwalt vom Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen könnte, der

die voraussichtlichen Kosten seiner Tätigkeit decke (BGE 142 II 307

E. 4.3.3; BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.2; BGr,

16.

Juni 2016, 2C_215/2015, E. 5.2; vgl. zur Kritik an dieser

bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626,

E. 4.2.2, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung lässt sich

jedoch nicht darauf reduzieren, dass der Anwalt einen möglichst die

Mandatskosten deckenden Vorschuss zu verlangen oder aber darzulegen habe,

weshalb er einen solchen Vorschuss nicht eingefordert habe. Vielmehr ist die

bundesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend zu verstehen, dass der Anwalt

alles Notwendige unternehmen muss, um ein Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis

für sein ausstehendes Honorar zugunsten der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu

vermeiden (vgl. VGr, 1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.3.2). In

diesem Zusammenhang kann zwar eine Rolle spielen, ob der betreffende Anwalt

während des laufenden Mandatsverhältnisses einen oder mehrere Kostenvorschüsse

von seiner Klientschaft bezogen hat, weil er damit letztlich die Höhe des zu

Mandatsendes noch offenen Honorarbetrags mindestens reduzierte (sofern die

Vorschüsse nicht die gesamten Kosten gedeckt haben). Wurden die verlangten

Vorschüsse – wie in aller Regel anzunehmen ist – von der Klientschaft bezahlt,

muss der Anwalt bei Rechnungsstellung für das noch ausstehende (Rest-)Honorar

auch nicht mit Widerstand rechnen. Er hätte damit tatsächlich zu vermeiden versucht,

für seine Honorierung die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis beanspruchen zu

müssen. Der Erhebung eines solchen Kostenvorschusses muss aber wohl jede

Massnahme gleichgestellt sein, die im Endeffekt zum selben Resultat führen

würde; namentlich die regelmässige Ausstellung von Teilrechnungen für bereits

erbrachte Leistungen. Nach dem Gesagten ist die Einholung eines

Dispositiv

Kostenvorschusses demnach nicht in jedem Fall zwingend als bedingungslose

Voraussetzung für die Eintreibung einer Honorarforderung zu erachten (vgl. dazu

VGr SG, 18. Januar 2019, B 2018/144 E. 4.2 ff.). Indes ist vom

betroffenen Anwalt zu verlangen, dass er mindestens darlegt, ob er einen

Kostenvorschuss erhoben oder ähnliche Massnahmen getroffen bzw. weshalb er im

konkreten Einzelfall darauf verzichtet hat.

2.3 Der

Entbindungsentscheid ermöglicht dem gesuchstellenden Anwalt nur, ohne

Verletzung des disziplinar- und strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses

seine behauptete Honorarforderung gerichtlich geltend zu machen. Allfällige

Pflichtverletzungen bei der Mandatsführung sind grundsätzlich nicht Gegenstand

des Verfahrens betreffend Entbindung, sondern erst im Zivilprozess um die

Honorarforderung (BGr, 6. Januar 2017, 2C_704/2016, E. 3.3).

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin rügt, der Beschwerdegegner 1 habe keinen

Kostenvorschuss verlangt, weshalb er nicht vom Berufsgeheimnis zu entbinden sei.

Aus den Akten ist

nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner 1 von der Beschwerdeführerin

einen Kostenvorschuss verlangt hätte. Dies macht er denn auch nicht geltend. Es

stellt sich die Frage, ob dem Beschwerdegegner 1 der

Bundesgerichtsentscheid vom 9. Mai 2016, mit welchem die Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis zwecks Eintreibung einer offenen Honorarforderung erstmals in

Abhängigkeit eines Kostenvorschusses gestellt wurde (BGE 142 II 307),

entgegengehalten werden kann, geht es vorliegend doch um eine Forderung für

anwaltliche Leistungen der Jahre 2010 bis 2015. Der Beschwerdeführerin ist

dahingehend zuzustimmen, dass eine neue Rechtsprechung sofort und überall anzuwenden

ist. Sie gilt nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der

Änderung noch hängigen Fälle. Gegen eine Änderung der

materiellrechtlichen Praxis gibt es keinen generellen Vertrauensschutz (Pierre

Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,

4. A., Bern 2014, S. 188 f.; anstelle vieler BGr,

12. Juni 2018, 2C_199/2017, E. 3.5). Indes hat das Verwaltungsgericht

am 1. Juni 2017 in Dreierbesetzung entschieden, dass einem Anwalt, dem bei

Annahme des Mandats die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die

Erhebung des Kostenvorschusses noch nicht bekannt sein konnte, diese nunmehr

massgebende Rechtsprechung nicht zum Nachteil erwachsen darf. Es würde

sich um einen Verstoss gegen Treu und Glauben handeln, würde dem betreffenden

Anwalt die Entbindung nur deshalb verweigert, weil er damals, vor dem am

9. Mai 2016 ergangenen BGE 142 II 307, keinen Vorschuss verlangt hat (VGr,

1. Juni 2017, VB.2016.00626, E. 4.3.1). Dessen

ungeachtet kann und muss vom Anwalt nach Massgabe jenes Grundsatzentscheids

erwartet werden, dass er sich im Gesuch um Entbindung vom Berufsgeheimnis zu

den Gründen, die ihn keinen Kostenvorschuss haben erheben lassen, äussert (vorn

E. 2.2).

Vorliegend

hat der Beschwerdegegner 1 das betreffende Mandat im Jahr 2010 übernommen

und die Mandatsarbeiten Ende 2015 abgeschlossen. Zu berücksichtigen ist jedoch,

dass im Zeitpunkt des Gesuchs um Entbindung vom Berufsgeheimnis vom

13. Mai 2019 die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Frage des Kostenvorschusses

bereits geraume Zeit bekannt war. Vom Beschwerdegegner 1 wäre deshalb zu

erwarten gewesen, dass er mindestens kurz dargelegt hätte, weshalb er keinen

Kostenvorschuss erhoben bzw. andere vergleichbare Massnahmen zur Verhinderung

eines Verfahrens um Entbindung vom Berufsgeheimnis getroffen hat. Der

Beschwerdegegner 1 machte jedoch weder im vor­instanzlichen Verfahren noch

im vorliegenden Beschwerdeverfahren entsprechende Ausführungen, obschon die

Beschwerdeführerin die Frage der Notwendigkeit eines Kostenvorschusses in ihrer

Beschwerde aufgeworfen hat. Damit mangelt es dem Gesuch um Entbindung vom

Berufsgeheimnis im Licht der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

an einer genügenden Substanziierung.

3.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner 1 – wie die

Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht – in keiner Weise spezifiziert

Rechnung gestellt hat. Die bei den Akten liegende Honorarnote enthält lediglich

Angaben zur Höhe des Honorars; so macht der Beschwerdegegner 1 für das

Scheidungsverfahren ein Honorar über Fr. 180'000.- und für "Inkasso/Betreibung/Strafverfahren"

ein solches von Fr. 470'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von

Fr. 52'000.- geltend. Grundsätzlich genügt es zwar, wenn die Abrechnung

lediglich Angaben zur Höhe des Honorars enthält. Spätestens wenn es der Klient

aber verlangt, hat der Anwalt detailliert abzurechnen. Eine solche Pflicht

ergibt sich nicht nur aus Art. 400 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), sondern – mit strengerer

Tragweite und im Unterlassungsfall mit Disziplinarmassnahmen bewehrt – auch aus

Art. 12 lit. i BGFA (vgl. etwa BGr, 18. Juni 2012, 2C_133/2012,

E. 4.3; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1086/2016, E. 4; zum Ganzen auch

Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, 2015, S. 174 f.). Eine

detaillierte Abrechnung, welche insbesondere nach Beendigung des Mandats auf

Verlangen zeitnah zu erstellen ist, dient dem Klienten dazu, die Leistungen

nachzuvollziehen und die Honorarnote zu prüfen (Brunner/Henn/Kriesi, S. 175).

Vorliegend macht der Beschwerdegegner 1 nicht geltend und ist aus den

Akten auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin jemals eine spezifizierte

Honorarnote (im Sinn einer üblichen detaillierten Abrechnung mit einer

Auflistung seiner einzelnen Bemühungen unter Angabe der dafür aufgewendeten

Zeit sowie der Auslagen) erhalten hätte. Bei der bei den Akten liegenden

Rechnung oder der Mahnung handelt es sich jedenfalls nicht um eine detaillierte

Honorarnote. Auf eine entsprechende Aufforderung der Beschwerdeführerin zur

Detaillierung der Honorarnote teilte der Beschwerdegegner 1 ihr denn auch

lediglich mit, eine "noch spezifischere Detaillierung der bereits

detaillierten Honorarnote" nehme Zeit in Anspruch, weshalb sie angesichts

der drohenden Verjährung gebeten werde, einen Verjährungseinredeverzicht zu

unterzeichnen. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach einer detaillierten

Abrechnung erscheint auch mit Blick auf den infrage stehenden Gesamtbetrag von

Fr. 702'000.- legitim, ebenso das Anliegen, vor Bezahlung des Honorars

eine detailliertere Aufstellung der Bemühungen zu erhalten. Dabei ist auch zu

berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Bezahlung des in Rechnung

gestellten Honorars nicht grundsätzlich zu verweigern scheint, sondern die

Zahlung von einer detaillierten Abrechnung abhängig macht. Eine Entbindung vom

Anwaltsgeheimnis im Hinblick auf die gerichtliche Verfechtung einer der

Klientschaft offenbar bislang nicht näher spezifizierten Honorarforderung unter

Missachtung der Anforderung von Art. 12 lit. i BGFA erscheint nicht

angemessen bzw. in dieser Konstellation jedenfalls verfrüht. Daran ändert auch

eine drohende teilweise Verjährung des Honoraranspruchs nichts, welche sich der

Beschwerdegegner 1 selber zuzuschreiben hat, wenn er erst im letzten

Moment, mithin über drei Jahre nach Abschluss der Mandatsarbeiten, Rechnung

stellt.

3.3 Unter diesen Umständen kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden,

dass der Beschwerdegegner 1 alles Notwendige unternommen hat, um ein

Verfahren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis für sein ausstehendes Honorar zu

vermeiden. Mindestens zum jetzigen Zeitpunkt überwiegt das

Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin das Interesse des

Beschwerdegegners 1 an der Durchsetzung seiner Honorarforderung deutlich. Die

Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Anwaltsgeheimnis durch die

Beschwerdegegnerin 2 erweist sich deshalb nicht als gerechtfertigt,

weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

4.

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem

Beschwerdegegner 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner 1 ist sodann zu

verpflichten, der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren eine Umtriebsentschädigung

von Fr. 500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Aufsichtskommission über die

Anwältinnen und Anwälte vom 3. Oktober 2019 in Dispositiv-Ziffer 1

aufgehoben.

2. In

Abänderung von Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids der Aufsichtskommission

über die Anwältinnen und Anwälte vom 3. Oktober 2019 werden die Kosten

jenes Verfahrens dem Beschwerdegegner 1 definitiv auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 2'130.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Umtriebsentschädigung

von Fr. 500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses

Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an