VB.2019.00739
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00739
19. März 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21560)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00739
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
Gemeinderat Regensdorf, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
B-Gesellschaft, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Gemeinderat der Gemeinde Regensdorf verweigerte mit
Beschluss vom 11. März 2019 der B-Gesellschaft die baurechtliche
Bewilligung in Bezug auf die projektierte Nutzung des Gebäudes 01 als Alters-
und Pflegezentrum bei der Überbauung D, Kat.-Nr. 02 in Regensdorf.
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob die B-Gesellschaft am 17. April 2019
Rekurs beim Baurekursgericht und beantragte im Hauptpunkt, ihr die beantragte
Baubewilligung zu erteilen. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs am 10. Oktober
2019.
teilweise gut. Es lud den Gemeinderat Regensdorf ein, die Baubewilligung
für die Nutzung des Gebäudes 01 als Alters- und Pflegezentrum unter den
allenfalls erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen, sofern das Bauvorhaben
auch den übrigen einschlägigen Vorschriften entspreche, sowie das Verfahren im
Sinn der Erwägungen fortzusetzen.
III.
Mit Beschwerde vom 13. November 2019 beantragte der
Gemeinderat Regensdorf dem Verwaltungsgericht, den Entscheid des
Baurekursgerichts vom 10. Oktober 2019 aufzuheben und den
Gemeinderatsbeschluss vom 11. März 2019 zu bestätigen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Mit Schreiben vom 25. November 2019 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die B-Gesellschaft
beantragte am 29. November 2019 die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit
Replik vom 17. Dezember 2019 hielt der Gemeinderat Regensdorf an seinen
Anträgen fest. Ebenso die B-Gesellschaft mit Duplik vom 10. Januar 2020.
Der Gemeinderat Regensdorf liess sich am 9. März 2020 erneut vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Nach § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger
öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde legitimiert, wenn
sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a),
die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder
Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen
Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind,
insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder
Verwaltungsvermögen (lit. c).
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Gemeindeautonomie.
Diese ist durch Art. 50 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV) und Art. 85 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV)
garantiert, weshalb die Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu bejahen ist. Ob
die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt
wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung der
Beschwerde (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00467, E. 1.3). Die
Legitimation ist daher gegeben.
1.3
Beim
angefochtenen Urteil des Baurekursgerichts handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) richtet.
Nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig
eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die
Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Bei der Anfechtung von Rückweisungsentscheiden mit
materiellen Vorgaben nimmt das Bundesgericht einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG an, wenn ein
beschwerdebefugtes Gemeinwesen bzw. eine beschwerdebefugte Behörde durch den
betreffenden Entscheid dazu angehalten werden, eine für rechtswidrig gehaltene
Verfügung zu erlassen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], § 21 N. 114). Demgegenüber wird bei Rückweisungen
zur weiteren Abklärung des Sachverhalts kein nicht wiedergutzumachender
Nachteil angenommen (BGr, 22. Juni 2018, 9C_218/2018, E. 1.1.2; BGE 140 V 282, E. 4.2 S. 286).
Die Vorinstanz hob Dispositivziffer 1 Abs. 1 der
Baubewilligung des Beschwerdeführers auf und lud ihn ein, auch bezüglich der
Nutzung als Alters- und Pflegezentrum die Baubewilligung unter den allenfalls
erforderlichen Nebenbestimmungen zu erteilen, sofern die Nutzung auch den
übrigen einschlägigen, allenfalls noch nicht geprüften Vorschriften entspreche.
Nicht erforderlich sei sodann die ergänzende Einreichung eines "der
zulässigen Nutzungsweise" angepassten Baugesuches betreffend die
erforderlichen Abstellplätze für das Gebäude 01, sondern die – bislang zufolge
unzutreffender Verneinung einer Wohnnutzung offenbar noch nicht abschliessend
vorgenommene – erstinstanzliche Beurteilung der von der Beschwerdegegnerin
eingereichten Berechnung der Abstellplätze für das Alters- und Pflegezentrum
durch die Beschwerdegegnerin. In diesem Sinn seien die Akten zur weiteren
Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit der Anweisung die Nutzung als
zulässig zu erachten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer verbindliche
materielle Vorgaben gemacht und liegt damit ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil vor. Der Zwischenentscheid erweist sich daher als anfechtbar.
1.4
Da auch
die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt
in der Wohnzone W3.5 gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Regensdorf
(BZO) sowie im Perimeter des privaten Gestaltungsplans E. Die
Beschwerdegegnerin beabsichtigt darauf die Erstellung der Arealüberbauung D,
welche ein Wohn- und Geschäftshaus, ein Alters- und Pflegezentrum sowie sechs
Mehrfamilienhäuser mit einer gemeinsamen Tiefgarage umfasst. Geplant sind total
291.
Miet-, 94 Alters- und 40 Pflegewohnungen. Die Alters- und Pflegewohnungen
sind in den Gebäuden 01 geplant und sollen durch die F AG betrieben werden.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer rügt, nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
stehe dem Baurekursgericht in Bezug auf die Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe des kommunalen Rechts sowie bei Ermessensentscheiden gestützt
auf kommunales Recht nur eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu. Das bedeute,
dass den zuständigen Gemeindebehörden bei der Auslegung ein erheblicher Beurteilungsspielraum
zukomme, sodass das Baurekursgericht eine vertretbare Auslegung respektieren
müsse.
3.2
Nach § 52
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind
Wohnzonen in erster Linie für Wohnbauten bestimmt; dieser Nutzweise zugerechnet
werden auch Arbeitsräume, die mit einer Wohnung zusammenhängen und in einem
angemessenen Verhältnis zur eigentlichen Wohnfläche stehen. Der Begriff der
"Wohnnutzung" stammt folglich aus dem "Zonenrecht" des PBG
und stellt einen kantonalrechtlichen Begriff dar. Insofern besteht kein Raum
für eine eigene Definition des Begriffs Wohnnutzung durch die Gemeinde und
steht ihr diesbezüglich keine Autonomie zu (VGr, 7. Februar 2019,
VB.2018.00486, E. 3.3), so hat auch die Gemeinde diesen Begriff ohne
Einschränkungen übernommen. Die Vorinstanz musste sich bei der Überprüfung, ob
Wohnnutzung vorliegt, daher keine Zurückhaltung auferlegen (vgl. auch Marco
Donatsch, Kommentar VRG, N. 20 § 61 ff.).
Hingegen ist kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht wie
vorliegend der festgelegte Wohnanteil in erster Linie durch die Gemeindebehörden
anzuwenden und auszulegen. Bei der Anwendung und Auslegung kompetenzgemäss
erlassenen kommunalen Rechts kann sich für die Gemeinde ein Spielraum auftun,
wenn das kommunale Recht der rechtsanwendenden Behörde eine umfassende
Einzelfallbeurteilung aufgibt, durch unbestimmte Rechtsbegriffe einen
Beurteilungsspielraum bzw. Ermessen einräumt (VGr, 27. März 2015,
VB.2014.00232 und VB.2014.00248, E. 4.3.2, vgl. dazu Donatsch, § 20 N. 59 f.).
Das Baurekursgericht ist in solchen Fällen verpflichtet, sich
mit den Entscheidgründen der Baubewilligungsbehörde mit besonderer Sorgfalt
auseinanderzusetzen. Je eingehender die Gemeinde den Entscheid über Auslegung
und Anwendung ihres eigenen Rechts begründet, desto höher werden dabei die
Anforderungen an die Begründung des Baurekursgerichts. Ist der Entscheid der
Gemeindebehörde plausibel und stichhaltig begründet, so bedarf es deshalb
besonders überzeugender Gründe, um von deren Auslegung und Anwendung kommunalen
Rechts abzuweichen. Es steht dem Baurekursgericht somit nicht zu, die sich
stellenden Fragen so zu beurteilen, wie dies eine rechtsanwendende
erstinstanzliche Behörde tun würde. Der Beurteilungsspielraum des
Baurekursgerichts wird damit durch die Gemeindeautonomie beschränkt (VGr, 20. September
2018, VB.2017.00563 E. 3.2; 27. März 2015, VB.2014.00232 und
VB.2014.00248 E. 4.3.2; vgl. dazu Donatsch, § 20 N. 59 f.).
Dasselbe gilt auch für das Verwaltungsgericht. Wie sich nachfolgend zeigt, hat
das Baurekursgericht seine Kognition nicht überschritten.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich beim Pflegezentrum um Wohnnutzung
handelt.
4.2
Der
Begriff "Wohnbauten" im Sinn von § 52 Abs. 1 PBG schliesst
diejenigen Bauten ein, die zum Wohnen nötig sind beziehungsweise dazu gebraucht
werden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher
Planungs- und Baurecht, Bau- und Umweltrecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 974).
Wohnzonen sind hauptsächlich der Wohnnutzung gewidmet, wozu Erholung, Schlafen,
Essen, Hausarbeit und Freizeitbeschäftigungen gerechnet werden (Petter
Hettich/Lukas Mathis in: Alain Griffel et al. [Hrsg.], Fachhandbuch
Öffentliches Baurecht, Zürich etc. 2016, N. 3.19; vgl. auch VGr, 11. Juli
2013, VB.2013.00289, E. 4.3).
Dass die rund 90 Alterswohnungen eine Wohnnutzung
darstellen, wird nicht mehr bestritten. Es wird nur noch vorgebracht, dass der
Betrieb eines Pflegezentrums mit 40 Pflegewohnungen nicht als Wohnnutzung
gelten könne. Die Vorinstanz hielt fest, dass auch ein Pflegeheim dem wohnbezogenen
Aufenthalt von Menschen diene, wobei die angebotene Pflegeleistung einen
wesentlichen Bestandteil des Wohnens dieser Bewohner bzw. die Inanspruchnahme
der Pflegedienstleistungen eine wesentliche Bedingung für die Vermietung dieser
Wohnungen darstelle. Umgekehrt seien die Bewohner von Pflegeheimen aber auch
auf die entsprechenden Pflegedienstleistungen angewiesen, um den wohnbezogenen
und dauernden Aufenthalt überhaupt wahrnehmen zu können. Die Dienstleistungen
eines Pflegeheims gingen in der Regel denn auch nicht darüber hinaus, älteren,
in der Selbstversorgung eingeschränkten Personen das Wohnen zu ermöglichen, und
dienten allein diesem Zweck. Anders verhalte es sich etwa in Spitälern, wo die
Pflegedienstleistung nicht dem Wohnen, sondern dem Heilungszweck diene. Dauernd
auf Pflegedienstleistungen angewiesenen Menschen könne kaum abgesprochen
werden, dass sie an ihrem dauernden Aufenthaltsort wohnten. Hauptzweck sei in
diesen Fällen das Wohnen und nicht die dazu benötigte Unterstützung bzw.
Dienstleistung. Die Heimfläche diene den Heimbewohnern wie eine normale Wohnung
zum dauernden Aufenthalt. Es handle sich deshalb auch bei einem Pflegeheim um
eine Wohnnutzung. Gewisse, nicht der Wohnnutzung, sondern dem Betrieb des
Pflegeheims dienende Flächen könnten bei enger Auslegung des Begriffs
"Wohnnutzung" aber als zonenkonforme, nicht störende gewerbliche
Nutzung angesehen werden. Dazu zählten Dienstleistungsflächen wie etwa die
Zimmer des Pflegepersonals, die Cafeteria oder die Büroräumlichkeiten.
Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist grundsätzlich
zuzustimmen. So wurde auch die Verwendung eines Altersheims bei dem ebenfalls
Pflegeleistungen erbracht werden, in der Rechtsprechung als Kollektivunterkunft
zu Wohnzwecken qualifiziert (BGr, 11. Mai 2016, 1C_178/2015, E. 4.5.2)
und fallen auch Heime und Gefängnisse unter die Wohnnutzung (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 985). Diejenigen Personen, welche sich in den Pflegewohnungen
niederlassen werden, werden sich dort ebenfalls erholen, essen, schlafen und
ihre Freizeit verbringen, auch wenn sie wahrscheinlich bei der Hausarbeit Hilfe
benötigen, bzw. ihnen diese weitgehend abgenommen wird. Die Funktion der
Pflegewohnungen ist zur Hauptsache das Wohnen und auch aus
immissionsrechtlicher Sicht stellen die von den Pflegewohnungen ausgehenden
Immissionen solche einer Wohnnutzung dar. Selbst wenn die Flächen des
Verwaltungsbereichs (Zimmer des Pflegepersonals, Büros etc.) nicht zur
Wohnnutzung gezählt würden, wäre der Wohnanteil von 75 % sowohl pro
Gebäude als auch auf dem Areal "D" eingehalten. Demgemäss durfte die
Vorinstanz auch die Pflegewohnungen als Wohnnutzung qualifizieren.
5.
5.1
Der
Beschwerdeführer rügt weiter, die BZO schreibe einen Wohnanteil von mindestens
drei Viertel der Geschossflächen pro Gebäude und nicht wie von der Vorinstanz
ausgeführt, für das ganze Areal "D" vor.
5.2
Nach § 49a Abs. 3 PBG kann für ganze Zonen, gebietsweise oder für einzelne Geschosse
die Nutzung zu Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zugelassen, vorgeschrieben
oder beschränkt werden und für gewerbliche Nutzungen sowie Familienwohnungen
mit vier oder mehr Zimmern eine erhöhte Nutzungsziffer festgesetzt werden.
Solche Nutzungsvorschriften werden in der Form von Wohnanteilsvorschriften in
der Bauordnung oder im Zonenplan festgelegt. Sie setzen ein hinreichendes
öffentliches Interesse voraus. Ein solches Interesse kann in der Bekämpfung der
Verödung der Innenstadt, in der Durchmischung von Arbeits- und Wohnplätzen und
in der Erhaltung von günstigem Wohnraum liegen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 984).
5.3
Für die
Wohnzone W3.5 "D" sieht Ziffer 5.7 BZO vor, dass die
prioritäre Nutzung Wohnen sei. Ein Hinweis auf einen Wohnanteil pro Gebäude
findet sich jedoch nicht. Auch Ziffer 5.6, welcher der Beschwerdeführer
zusätzlich heranzieht, hält lediglich fest, dass in den Wohnzonen ohne
Gewerbeerleichterung die für Wohnzwecke genutzte Geschossfläche mindestens drei
Viertel der Geschossflächen in Dach-, Voll- und Untergeschossen betragen
müssen. Hieraus lässt sich ebenfalls nicht auf einen Wohnanteil von 75 %
pro Gebäude in der Wohnzone W3.5 schliessen. Selbst § 49a PBG sieht den
Wohnanteil zonen-, gebiets- oder geschossweise vor und spricht ebenfalls nicht
von einem Anteil pro Gebäude. Sodann lässt die Formulierung "Prioritäre
Nutzung ist Wohnen" eher auf eine weite Auslegung des Wohnanteils
schliessen, ist sie doch so offen formuliert, dass angenommen werden könnte,
auf dem Gebiet des Gestaltungsplan E müsse lediglich ein Wohnanteil von über 50 %
vorliegen. Weiter bezieht sich auch Ziffer 5.7 BZO auf das ganze
Gestaltungsplangebiet. Eine solch enge Auslegung des Wohnanteils, wie vom
Beschwerdeführer vorgenommen, lässt sich daher aus den genannten Bestimmungen
nicht heranziehen. So bringt der Beschwerdeführer auch keine plausible und
stichhaltige Begründung vor, weshalb der Wohnanteil pro Gebäude festgelegt sein
soll. Vielmehr ist kein hinreichendes öffentliches Interesse an einem
Wohnanteil pro Gebäude zu erblicken. So können doch die öffentlichen Interessen
an beispielsweise der Verhinderung der Verödung des Quartiers genauso gut mit
einem gebietsweisen Wohnanteil erreicht werden. Ein plausibler Grund für einen
gebäudeweisen Wohnanteil liegt nicht vor. Des Weiteren sieht Ziffer 1.4
des privaten Gestaltungsplans vor, dass die Bau- und Zonenordnung die Basis
bilde und keine Abweichungen von der Regelbauweise gegeben sind. Die BZO
bestimmt, dass beim Wohnanteil unter Ziffer 5.6 Abs. 2 sogar die
Nutzungsverlagerung innerhalb eines Quartiers möglich ist, was ebenfalls gegen
einen gebäudeweisen Wohnanteil spricht. Die Auslegung des Beschwerdeführers
erweist sich nach dem Gesagten daher nicht mehr als vertretbar. Die Vorinstanz
durfte deshalb zu Recht von der Auslegung des Beschwerdeführers abweichen. Die
Wohnanteilsvorschriften sind daher, selbst wenn die Pflegewohnungen nicht als
Wohnnutzung gelten würde, eingehalten.
5.4
Die
Beschwerde ist demgemäss abzuweisen, allfällige Ausstandsgründe sind beim
Neuentscheid von Amtes wegen zu berücksichtigten.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu. Hingegen ist
eine solche Entschädigung der Beschwerdegegnerin zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG. Die
Beschwerde an das Bundesgericht kann gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur
erhoben werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 7'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …