VB.2019.00741
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00741
9. April 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21621)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00741
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1983 geborener Staatsangehöriger der Philippinen. Er reiste am
22. Juni 1989 im Familiennachzug zu seiner Mutter und ihrem damaligen
Ehemann, einem Staatsangehörigen Österreichs, in die Schweiz ein. Am
28. April 2000 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, letztmals
kontrollbefristet bis 30. April 2019. A erwirkte bisher mehrere
Straferkenntnisse. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde er vom Migrationsamt
mit Verfügungen vom 24. Juni 2003, 9. Mai 2006 und 29. Oktober
2013 ausländerrechtlich verwarnt.
B. Gegen A
waren am 1. Februar 2019 beim Betreibungsamt C insgesamt
79 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 145'761.05 registriert;
beim Betreibungsamt D belief sich der Umfang der insgesamt
35 Verlustscheine auf Fr. 81'463.10. Von der Sozialabteilung der
Gemeinde C wurde A vom 1. Mai 2004 bis am 30. April 2014 mit
Unterbrüchen mit insgesamt Fr. 106'569.40 unterstützt. Die Sozialen
Dienste Zürich zahlten ihm vom 1. April 2015 bis am 14. Februar 2019
mit einem Unterbruch Fr. 55'382.20 an Sozialhilfe aus. Das Migrationsamt
verwarnte A mit Verfügungen vom 3. November 2015 und 10. April 2017
aufgrund seiner Schuldenwirtschaft und drohte ihm den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung an, wobei in der später ergangenen Verfügung "im
Sinne einer allerletzten Chance" auf den Widerruf verzichtet wurde.
C. Mit
Schreiben vom 23. August 2018 beauftragte das Migrationsamt die
Stadtpolizei Zürich damit, A das rechtliche Gehör zu der ihm vorgeworfenen
Schuldenwirtschaft zu gewähren. Nachdem die Einvernahme auch nach der zweiten
Vorladung nicht durchgeführt werden konnte, wurde A am 14. September 2018
die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Nachdem A die Frist
ungenutzt verstreichen liess, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom
26. Februar 2019 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der
Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Am 17. Juni 2019 liess A, nun anwaltlich vertreten,
dagegen Rekurs erheben. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2019
stellte die Sicherheitsdirektion die Rekursfrist wieder her und gewährte A eine
Frist von zehn Tagen, um die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Am
30.
September 2019 reichte dieser eine Ergänzung der Rekursschrift ein.
Mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs vom 17. Juni 2019 ab
(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine (neue) Frist zum Verlassen der Schweiz
bis am 16. Januar 2020 (Dispositiv-Ziff. II), nahm die Rekurskosten
auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in
Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.
III.
Dagegen liess A am 13. November 2019 Beschwerde
erheben und folgende Anträge stellen:
"1. Die Verfügung
der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Der
Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers
zu verlängern.
3.
Eventualiter
sei die Sache zur rechtsgenüglichen und vollständigen Sachverhalts-abklärung
sowie zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
Subeventualiter
sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Rekurrenten eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.
Subsubeventualiter
sei die Vorinstanz anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme zu beantragen.
6.
Es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
7.
Es
sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgelt-licher
Rechtsbeistand zu bestellen.
8.
Alles
unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz."
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. November
2019.
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019, 6. Januar 2020,
13.
Februar 2020 und 26. März 2020 reichte A weitere Dokumente zu den
Akten. Am 30. März 2020 reichte sein Rechtsvertreter ausserdem eine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen richtet sich
nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,
SR 142.20). Dabei ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende
Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt
abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der Einleitung eines
diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (vgl. VGr, 19. Dezember
2018, VB.2018.00653, E. 2.1 – 6. März 2019, VB.2018.00512,
E. 2).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei
verletzt worden, indem die Vorinstanz die Sache nicht zur Neubeurteilung an den
Beschwerdegegner zurückwies und dieser wiederum gestützt auf "in
wesentlicher Hinsicht unvollstädig[e]" Akten abgestellt sowie den
Beschwerdeführer vor Erlass der Widerrufsverfügung nicht angehört hatte.
3.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist
deshalb vorweg einzugehen.
3.3
Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der
Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern
können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen
Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 V 70 E. 4.1;
142.
II 218 E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2).
Aus Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders
schwerwiegende Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz
Dispositiv
geheilt werden, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt
und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (BGr,
18. Juni 2001, 2P.61/2001, E. 3b/cc; VGr, 12. Juli 2017,
VB.2017.00218, E. 2.3, mit Hinweisen). Von einer Rückweisung ist sodann
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195
E. 2.3.2; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], in: Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.).
3.4 Dem
Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er ausführt, er habe vor Vorinstanz
"verschiedene neue Beweismittel für zuvor nicht bekannte Tatsachen von
grosser Tragweite (…) beigebracht". Weshalb der Beschwerdegegner über die
Kindheit des Beschwerdeführers "nur die Angaben [hat], die [der
Beschwerdeführer] bei der polizeilichen Befragung vom 24. Februar 2017 (…)
angegeben hat", und ihm dazu keine weiteren Akten vorliegen, ist nicht
bekannt. Es kann jedoch offenbleiben, ob dazu weitere Abklärungen zu treffen
gewesen wären, denn der diesbezügliche Sachverhalt ist spätestens im
vorliegenden Verfahren hinreichend erstellt. Eine Rückweisung der Sache zur
mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner würde sich
sodann – wie sich im Folgenden zeigen wird – als formalistischer Leerlauf
erweisen.
4.
4.1 Die
Vorinstanz erwog, die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers sei als
mutwillig zu qualifizieren, wodurch er den Widerrufsgrund gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a AIG gesetzt habe.
4.2 Die
Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63
Abs. 1 lit. b AIG unter anderem widerrufen werden, wenn der
Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Ein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach (dem inzwischen aufgehobenen
[AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung
vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung
öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft
vermag für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu
rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit
rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht. Die Verschuldung muss
selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGr, 6. Oktober 2010,
2C_273/2010, E. 3.3; vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist
nicht leichthin auszugehen (BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017,
E. 3.1). Ob die
ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende
Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens
beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche
Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob
die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden
angehäuft hat.
Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen
worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut
worden sind (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.1 –
25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2, je mit Hinweisen).
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine Verschuldung "bei über
Fr. 200'000.- [liegt]". Diese sei ihm jedoch "nicht oder doch
sicher nur zu einem geringen Teil" vorwerfbar; die Verschuldung sei mithin
nicht mutwillig erfolgt.
4.3.2
Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. E, Fachärztin für
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde der Beschwerdeführer als Kind von
seinem Stiefvater regelmässig mit Gürtel oder Fleischwender massiv geschlagen.
Seine Mutter schützte den Beschwerdeführer nicht davor, sondern bat ihren
Ehemann einzig, für die Prügel in den Keller zu gehen. Manchmal habe der
Beschwerdeführer als Strafe über Tage kein Essen erhalten, was schliesslich im
Alter von ca. zwölf Jahren zu einer Heimplatzierung geführt habe. Als
Jugendlicher beging der Beschwerdeführer verschiedene (leichte) Straftaten, sodass
er sich zwischen 2000 und 2003 im jugendstrafrechtlichen Massnahmenvollzug
befand und dabei in mehreren unterschiedlichen Erziehungseinrichtungen
untergebracht war. Der Beschwerdeführer leidet aufgrund der erfahrenden Gewalt
und Vernachlässigung an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer
rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) und
zudem an einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch.
Dr. E führt in ihrem Befund sodann aus: "Es handelt sich [beim
Beschwerdeführer] nicht um eine bewusste Vernachlässigung seiner
Zahlungspflichten. Die Problematik des Verschiebens, des Wegschauens, des
Sich-nicht-Konfrontierens ist traumatisch bedingt und hat Krankheitswert".
Dieser ärztliche Bericht stellt ein Parteigutachten dar
und ist somit grundsätzlich lediglich als Parteivorbringen zu werten (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 148 mit Hinweisen). Bereits die
Vorinstanz erwog jedoch im Verfahren um Wiederherstellung der Rekursfrist und
gestützt auf den ärztlichen Bericht, dass dieser dem Beschwerdeführer
"hinreichend fundiert und nachvollziehbar eine depressive Störung und eine
posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von Kindheitserlebnissen, welche in
einer administrativen Handlungsunfähigkeit im relevanten Zeitraum
resultierten", attestiere. Hinzu kommt, dass die der ärztlichen Diagnose
zugrunde liegende Gewalt und Verwahrlosung sowie die verschiedenen
Heimaufenthalte bereits in anderen (Behörden-)Berichten dokumentiert sind.
Somit rechtfertigt es sich, auch im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und seines bisherigen Verhaltens
auf die psychiatrische Einschätzung von Dr. E abzustellen.
4.3.3
Seit den ausländerrechtlichen
Verwarnungen vom 3. November 2015 bzw. vom 10. April 2017 wegen
seiner Schuldenwirtschaft hatte der Beschwerdeführer nur wenige Arbeitsstellen
inne. In dieser Hinsicht ist jedoch zugunsten des Beschwerdeführers
hervorzuheben, dass er zwischen April 2018 und April 2019 bei F zu 60 % in
der Immobilienverwaltung tätig war. Sodann war er ab September 2019 zu
50 % bei G angestellt. Seit dem 7. Januar 2020 arbeitet er nun bei H
in einer Vollzeitanstellung als Küchenhilfe, wo er monatlich ungefähr
Fr. 3'000.- netto verdient. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit
zugutezuhalten, dass es ihm zumindest in den letzten beiden Jahren immer wieder
gelungen ist, eine Arbeitsstelle anzutreten, und er ausserdem belegen kann,
dass er nach Arbeitsstellen gesucht hatte. Des Weiteren zeigt der
Beschwerdeführer seit Beginn seiner Therapie bei Dr. E auch in anderen
Bereichen Bemühungen, sein Leben zu verändern: So begab er sich in eine
suchtmedizinische Behandlung und meldete sich auch bei der Schuldenberatung an.
Entscheidend fällt bei der Beurteilung der Mutwilligkeit
der Schuldenwirtschaft vorliegend aber die psychische Gesundheit des
Beschwerdeführers ins Gewicht. Dass der Beschwerdeführer Briefe nicht öffnet
bzw. seinen Briefkasten gar nicht erst leert, behördliche Termine verschiebt
oder nicht wahrnimmt, Rechnungen nicht oder erst zu spät begleicht usw., ist
durch sein Krankheitsbild bedingt (vorn E. 4.3.2 Abs. 1). Da er sich
nun seit rund einem Dreivierteljahr in Therapie befindet, ist in Zukunft eine
Verhaltensänderung zu erwarten. In diese Richtung weisen auch die seither
angetretenen Arbeitsstellen auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie die Anmeldung bei
der Schuldenberatung. Wie sich seine psychischen Beschwerden über die Jahre im
Einzelnen auf seine wirtschaftliche Lage und seine Erwerbstätigkeit auswirkten,
lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nur sehr schwer nachvollziehen. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Zeitraum nach Erlass der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Februar
2019 "administrativ handlungsunfähig" war. Vielmehr ist mit
Blick auf die ärztliche Diagnose davon auszugehen, dass er bereits sein ganzes
(Erwachsenen-)Leben durch die posttraumatische Belastungsstörung sowie die
Depression beeinträchtigt ist.
4.4 Im Sinn
einer Gesamtwürdigung des Verhaltens sowie des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers kann demnach nicht gesagt werden, dass er seit der (letzten)
ausländerrechtlichen Verwarnung weiter in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden
angehäuft hat. Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1
lit. b AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE
nicht gegeben.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als
begründet und sie ist gutzuheissen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.
5.2 Der Beschwerdeführer
ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.
Das Gesuch ist angesichts seiner ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter
Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16
Abs. 1 f. VRG). Demnach ist dem Beschwerdeführer in der Person seines
Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
5.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen
Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der
Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen
separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der
Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September
2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 für Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von von
15 Stunden und 48 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 68.40
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Der
geltend gemachte Zeitaufwand erscheint der Sache nicht mehr angemessen und ist
somit nur im Umfang von 12 Stunden zu berücksichtigen. Der Vertreter des
Beschwerdeführers ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit
insgesamt Fr. 2'916.95 zu entschädigen. Damit ist Rechtsanwalt B unter
Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'301.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Die Parteientschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten.
5.4 Abschliessend
gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche
Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in
der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
Demgemäss erkennt
die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2019 und die
Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 11. Oktober 2019
werden aufgehoben.
In Abänderung der
Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Rekursentscheids werden die
Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, dem unentgeltlichen
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Anrechnung an seine Entschädigung
als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem
Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Rechtsanwalt
B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der
Parteientschädigung mit Fr. 1'301.45 aus der Gerichtskasse entschädigt.
Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …