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Entscheid

VB.2019.00741

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00741

9. April 2020Deutsch14 min

(URT.2020.21621)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00741

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1983 geborener Staatsangehöriger der Philippinen. Er reiste am

22. Juni 1989 im Familiennachzug zu seiner Mutter und ihrem damaligen

Ehemann, einem Staatsangehörigen Österreichs, in die Schweiz ein. Am

28. April 2000 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt, letztmals

kontrollbefristet bis 30. April 2019. A erwirkte bisher mehrere

Straferkenntnisse. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde er vom Migrationsamt

mit Verfügungen vom 24. Juni 2003, 9. Mai 2006 und 29. Oktober

2013 ausländerrechtlich verwarnt.

B. Gegen A

waren am 1. Februar 2019 beim Betreibungsamt C insgesamt

79 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 145'761.05 registriert;

beim Betreibungsamt D belief sich der Umfang der insgesamt

35 Verlustscheine auf Fr. 81'463.10. Von der Sozialabteilung der

Gemeinde C wurde A vom 1. Mai 2004 bis am 30. April 2014 mit

Unterbrüchen mit insgesamt Fr. 106'569.40 unterstützt. Die Sozialen

Dienste Zürich zahlten ihm vom 1. April 2015 bis am 14. Februar 2019

mit einem Unterbruch Fr. 55'382.20 an Sozialhilfe aus. Das Migrationsamt

verwarnte A mit Verfügungen vom 3. November 2015 und 10. April 2017

aufgrund seiner Schuldenwirtschaft und drohte ihm den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung an, wobei in der später ergangenen Verfügung "im

Sinne einer allerletzten Chance" auf den Widerruf verzichtet wurde.

C. Mit

Schreiben vom 23. August 2018 beauftragte das Migrationsamt die

Stadtpolizei Zürich damit, A das rechtliche Gehör zu der ihm vorgeworfenen

Schuldenwirtschaft zu gewähren. Nachdem die Einvernahme auch nach der zweiten

Vorladung nicht durchgeführt werden konnte, wurde A am 14. September 2018

die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Nachdem A die Frist

ungenutzt verstreichen liess, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom

26. Februar 2019 seine Niederlassungsbewilligung und wies ihn aus der

Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Am 17. Juni 2019 liess A, nun anwaltlich vertreten,

dagegen Rekurs erheben. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2019

stellte die Sicherheitsdirektion die Rekursfrist wieder her und gewährte A eine

Frist von zehn Tagen, um die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Am

30.

September 2019 reichte dieser eine Ergänzung der Rekursschrift ein.

Mit Entscheid vom 11. Oktober 2019 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs vom 17. Juni 2019 ab

(Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine (neue) Frist zum Verlassen der Schweiz

bis am 16. Januar 2020 (Dispositiv-Ziff. II), nahm die Rekurskosten

auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in

Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

III.

Dagegen liess A am 13. November 2019 Beschwerde

erheben und folgende Anträge stellen:

"1. Die Verfügung

der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.

2.

Der

Beschwerdegegner sei anzuweisen, die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers

zu verlängern.

3.

Eventualiter

sei die Sache zur rechtsgenüglichen und vollständigen Sachverhalts­-abklärung

sowie zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

Subeventualiter

sei der Beschwerdegegner anzuweisen, dem Rekurrenten eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.

Subsubeventualiter

sei die Vorinstanz anzuweisen, wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung

beim Staatssekretariat für Migration eine vorläufige Aufnahme zu beantragen.

6.

Es

sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses zu verzichten.

7.

Es

sei dem Beschwerdeführer in der Person des Unterzeichnenden ein unentgelt­-licher

Rechtsbeistand zu bestellen.

8.

Alles

unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorinstanz."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 26. November

2019.

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2019, 6. Januar 2020,

13.

Februar 2020 und 26. März 2020 reichte A weitere Dokumente zu den

Akten. Am 30. März 2020 reichte sein Rechtsvertreter ausserdem eine

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach § 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

Der Widerruf von Niederlassungsbewilligungen richtet sich

nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20). Dabei ist vorliegend die bis Ende 2018 geltende

Gesetzesfassung massgebend, weil in Widerrufsfällen auf den Zeitpunkt

abzustellen ist, an dem die betroffene Person von der Einleitung eines

diesbezüglichen Verfahrens Kenntnis erhalten hat (vgl. VGr, 19. Dezember

2018, VB.2018.00653, E. 2.1 – 6. März 2019, VB.2018.00512,

E. 2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei

verletzt worden, indem die Vorinstanz die Sache nicht zur Neubeurteilung an den

Beschwerdegegner zurückwies und dieser wiederum gestützt auf "in

wesentlicher Hinsicht unvollstädig[e]" Akten abgestellt sowie den

Beschwerdeführer vor Erlass der Widerrufsverfügung nicht angehört hatte.

3.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine

Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde

in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist

deshalb vorweg einzugehen.

3.3

Der Grundsatz

des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor

Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der

Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen

Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich

erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen

und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 V 70 E. 4.1;

142.

II 218 E. 2.3; 137 II 266 E. 3.2).

Aus Gründen der Verfahrensökonomie können nicht besonders

schwerwiegende Gehörsverletzungen praxisgemäss durch die Rechtsmittelinstanz

Dispositiv

geheilt werden, wenn diese über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt

und das rechtliche Gehör im Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird (BGr,

18. Juni 2001, 2P.61/2001, E. 3b/cc; VGr, 12. Juli 2017,

VB.2017.00218, E. 2.3, mit Hinweisen). Von einer Rückweisung ist sodann

selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen,

wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu

unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung

gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen

Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195

E. 2.3.2; Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], in: Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014

[Kommentar VRG], § 8 N. 37 f.).

3.4 Dem

Beschwerdeführer ist zuzustimmen, wenn er ausführt, er habe vor Vorinstanz

"verschiedene neue Beweismittel für zuvor nicht bekannte Tatsachen von

grosser Tragweite (…) beigebracht". Weshalb der Beschwerdegegner über die

Kindheit des Beschwerdeführers "nur die Angaben [hat], die [der

Beschwerdeführer] bei der polizeilichen Befragung vom 24. Februar 2017 (…)

angegeben hat", und ihm dazu keine weiteren Akten vorliegen, ist nicht

bekannt. Es kann jedoch offenbleiben, ob dazu weitere Abklärungen zu treffen

gewesen wären, denn der diesbezügliche Sachverhalt ist spätestens im

vorliegenden Verfahren hinreichend erstellt. Eine Rückweisung der Sache zur

mündlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner würde sich

sodann – wie sich im Folgenden zeigen wird – als formalistischer Leerlauf

erweisen.

4.

4.1 Die

Vorinstanz erwog, die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers sei als

mutwillig zu qualifizieren, wodurch er den Widerrufsgrund gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a AIG gesetzt habe.

4.2 Die

Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63

Abs. 1 lit. b AIG unter anderem widerrufen werden, wenn der

Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung

in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat. Ein Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung ist nach (dem inzwischen aufgehobenen

[AS 2018 3173]) Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung

vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(SR 142.201; AS 2007 5497) namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung

öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen. Schuldenwirtschaft

vermag für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu

rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit

rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht. Die Verschuldung muss

selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGr, 6. Oktober 2010,

2C_273/2010, E. 3.3; vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist

nicht leichthin auszugehen (BGr, 12. September 2017, 2C_164/2017,

E. 3.1). Ob die

ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende

Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens

beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche

Verwarnung ausgesprochen (Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob

die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden

angehäuft hat.

Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen

worden sind. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut

worden sind (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.1 –

25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2, je mit Hinweisen).

4.3

4.3.1

Der Beschwerdeführer anerkennt, dass seine Verschuldung "bei über

Fr. 200'000.- [liegt]". Diese sei ihm jedoch "nicht oder doch

sicher nur zu einem geringen Teil" vorwerfbar; die Verschuldung sei mithin

nicht mutwillig erfolgt.

4.3.2

Gemäss dem ärztlichen Bericht von Dr. med. E, Fachärztin für

Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wurde der Beschwerdeführer als Kind von

seinem Stiefvater regelmässig mit Gürtel oder Fleischwender massiv geschlagen.

Seine Mutter schützte den Beschwerdeführer nicht davor, sondern bat ihren

Ehemann einzig, für die Prügel in den Keller zu gehen. Manchmal habe der

Beschwerdeführer als Strafe über Tage kein Essen erhalten, was schliesslich im

Alter von ca. zwölf Jahren zu einer Heimplatzierung geführt habe. Als

Jugendlicher beging der Beschwerdeführer verschiedene (leichte) Straftaten, sodass

er sich zwischen 2000 und 2003 im jugendstrafrechtlichen Massnahmenvollzug

befand und dabei in mehreren unterschiedlichen Erziehungseinrichtungen

untergebracht war. Der Beschwerdeführer leidet aufgrund der erfahrenden Gewalt

und Vernachlässigung an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer

rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode) und

zudem an einer psychischen Verhaltensstörung durch multiplen Substanzgebrauch.

Dr. E führt in ihrem Befund sodann aus: "Es handelt sich [beim

Beschwerdeführer] nicht um eine bewusste Vernachlässigung seiner

Zahlungspflichten. Die Problematik des Verschiebens, des Wegschauens, des

Sich-nicht-Konfrontierens ist traumatisch bedingt und hat Krankheitswert".

Dieser ärztliche Bericht stellt ein Parteigutachten dar

und ist somit grundsätzlich lediglich als Parteivorbringen zu werten (vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 148 mit Hinweisen). Bereits die

Vorinstanz erwog jedoch im Verfahren um Wiederherstellung der Rekursfrist und

gestützt auf den ärztlichen Bericht, dass dieser dem Beschwerdeführer

"hinreichend fundiert und nachvollziehbar eine depressive Störung und eine

posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von Kindheitserlebnissen, welche in

einer administrativen Handlungsunfähigkeit im relevanten Zeitraum

resultierten", attestiere. Hinzu kommt, dass die der ärztlichen Diagnose

zugrunde liegende Gewalt und Verwahrlosung sowie die verschiedenen

Heimaufenthalte bereits in anderen (Behörden-)Berichten dokumentiert sind.

Somit rechtfertigt es sich, auch im vorliegenden Verfahren für die Beurteilung

des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und seines bisherigen Verhaltens

auf die psychiatrische Einschätzung von Dr. E abzustellen.

4.3.3

Seit den ausländerrechtlichen

Verwarnungen vom 3. November 2015 bzw. vom 10. April 2017 wegen

seiner Schuldenwirtschaft hatte der Beschwerdeführer nur wenige Arbeitsstellen

inne. In dieser Hinsicht ist jedoch zugunsten des Beschwerdeführers

hervorzuheben, dass er zwischen April 2018 und April 2019 bei F zu 60 % in

der Immobilienverwaltung tätig war. Sodann war er ab September 2019 zu

50 % bei G angestellt. Seit dem 7. Januar 2020 arbeitet er nun bei H

in einer Vollzeitanstellung als Küchenhilfe, wo er monatlich ungefähr

Fr. 3'000.- netto verdient. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit

zugutezuhalten, dass es ihm zumindest in den letzten beiden Jahren immer wieder

gelungen ist, eine Arbeitsstelle anzutreten, und er ausserdem belegen kann,

dass er nach Arbeitsstellen gesucht hatte. Des Weiteren zeigt der

Beschwerdeführer seit Beginn seiner Therapie bei Dr. E auch in anderen

Bereichen Bemühungen, sein Leben zu verändern: So begab er sich in eine

suchtmedizinische Behandlung und meldete sich auch bei der Schuldenberatung an.

Entscheidend fällt bei der Beurteilung der Mutwilligkeit

der Schuldenwirtschaft vorliegend aber die psychische Gesundheit des

Beschwerdeführers ins Gewicht. Dass der Beschwerdeführer Briefe nicht öffnet

bzw. seinen Briefkasten gar nicht erst leert, behördliche Termine verschiebt

oder nicht wahrnimmt, Rechnungen nicht oder erst zu spät begleicht usw., ist

durch sein Krankheitsbild bedingt (vorn E. 4.3.2 Abs. 1). Da er sich

nun seit rund einem Dreivierteljahr in Therapie befindet, ist in Zukunft eine

Verhaltensänderung zu erwarten. In diese Richtung weisen auch die seither

angetretenen Arbeitsstellen auf dem ersten Arbeitsmarkt sowie die Anmeldung bei

der Schuldenberatung. Wie sich seine psychischen Beschwerden über die Jahre im

Einzelnen auf seine wirtschaftliche Lage und seine Erwerbstätigkeit auswirkten,

lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nur sehr schwer nachvollziehen. Es ist jedoch

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht nur im Zeitraum nach Erlass der

Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Februar

2019 "administrativ handlungsunfähig" war. Vielmehr ist mit

Blick auf die ärztliche Diagnose davon auszugehen, dass er bereits sein ganzes

(Erwachsenen-)Leben durch die posttraumatische Belastungsstörung sowie die

Depression beeinträchtigt ist.

4.4 Im Sinn

einer Gesamtwürdigung des Verhaltens sowie des Gesundheitszustands des

Beschwerdeführers kann demnach nicht gesagt werden, dass er seit der (letzten)

ausländerrechtlichen Verwarnung weiter in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden

angehäuft hat. Damit ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1

lit. b AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE

nicht gegeben.

Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als

begründet und sie ist gutzuheissen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner

aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit

§ 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser antragsgemäss eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekursverfahren zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Das Gesuch um unentgeltliche

Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird somit gegenstandslos.

5.2 Der Beschwerdeführer

ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren.

Das Gesuch ist angesichts seiner ausgewiesenen Mittellosigkeit und unter

Berücksichtigung des Verfahrensausgangs gutzuheissen (§ 16

Abs. 1 f. VRG). Demnach ist dem Beschwerdeführer in der Person seines

Vertreters, Rechtsanwalt B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen

Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der

Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen

separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der

Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September

2010 (LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 für Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälte in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von von

15 Stunden und 48 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 68.40

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer geltend. Der

geltend gemachte Zeitaufwand erscheint der Sache nicht mehr angemessen und ist

somit nur im Umfang von 12 Stunden zu berücksichtigen. Der Vertreter des

Beschwerdeführers ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit

insgesamt Fr. 2'916.95 zu entschädigen. Damit ist Rechtsanwalt B unter

Anrechnung der Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich

Mehrwertsteuer) mit Fr. 1'301.45 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Die Parteientschädigung ist dem unentgeltlichen Rechtsvertreter auszurichten.

5.4 Abschliessend

gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in

der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

Demgemäss erkennt

die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die

Verfügung des Beschwerdegegners vom 26. Februar 2019 und die

Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 11. Oktober 2019

werden aufgehoben.

In Abänderung der

Dispositiv-Ziff. III, IV und V des Rekursentscheids werden die

Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und dieser verpflichtet, dem unentgeltlichen

Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Anrechnung an seine Entschädigung

als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Vertreter des Beschwerdeführers eine

Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und dem

Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

Rechtsanwalt

B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren unter Anrechnung der

Parteientschädigung mit Fr. 1'301.45 aus der Gerichtskasse entschädigt.

Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …