VB.2019.00743
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00743
29. Januar 2020Deutsch9 min
(URT.2020.21434)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00743
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. Januar 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA
(Widerruf),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1990 geborene türkische Staatsangehörige A reiste am
3. April 2015 erstmals in die Schweiz ein und liess am 16. Juni 2015
im Kanton B eine Partnerschaft mit dem 1973 geborenen deutschen
Staatsangehörigen C eintragen. Danach hielt sich A zeitweise in Deutschland
auf, kehrte aber am 15. Januar 2017 wieder in die Schweiz zurück, worauf
ihm am 1. März 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei
seinem eingetragenen Partner erteilt wurde.
In Zusammenhang mit der Prüfung eines Gesuchs um einen Kantonswechsel
in den Kanton Zürich gab A das Erlöschen seines Willens zur Weiterführung der
Partnerschaft per 1. Januar 2018 bekannt, worauf das Migrationsamt am 22. Februar
2019 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte. Zugleich setzte
es ihm eine Ausreisefrist bis 22. April 2019 an.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 15. Oktober 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 15. Dezember 2019.
III.
Per …. Oktober 2019 (Rechtskraftdatum) wurde die
eingetragene Partnerschaft zwischen A und C aufgelöst. Am 14. November
2019.
liess A eine neue Partnerschaft mit dem 1981 geborenen Schweizer E
eintragen, bei welchem er seit dem 1. September 2018 als Untermieter
angemeldet ist.
Mit Beschwerde vom 14. November 2019 beantragte A, es
sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung
nicht zu widerrufen. Überdies sei davon Vormerk zu nehmen, dass er während der
Dauer des Beschwerdeverfahrens weiterhin aufenthalts- und erwerbsberechtigt
sei.
Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2019 forderte
das Verwaltungsgericht das Migrationsamt dazu auf, sich in seiner
Beschwerdeantwort zur Frage einer wiedererwägungsweisen Bewilligungserteilung
(aufgrund der inzwischen erfolgten Eintragung der neuen Partnerschaft von A)
sowie den diesfalls zu treffenden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern.
Sodann stellte es eine Verfahrenssistierung in Aussicht, sollte das
Migrationsamt eine wiedererwägungsweise Bewilligungserteilung in Betracht
ziehen.
Trotz dieser ausdrücklichen Aufforderung zu einer
Stellungnahme liess sich das Migrationsamt nicht weiter vernehmen. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Die
Beschwerde ans Verwaltungsgericht entfaltet gemäss § 55 in Verbindung mit § 25 VRG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, weshalb der Beschwerdeführer
während des hängigen Verfahrens im Umfang seiner bisherigen Berechtigungen
sowohl aufenthalts- als auch erwerbsberechtigt war. Mit vorliegendem
Endentscheid erübrigt es sich, hiervon ausdrücklich Vormerk zu nehmen.
1.3
Das
Migrationsamt liess sich trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das
Verwaltungsgericht nicht dazu vernehmen, ob es aufgrund der eingetragenen
Partnerschaft wiedererwägungsweise die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
an den Beschwerdeführer in Betracht ziehen würde. Da damit nicht zeitnah mit
einem migrationsamtlichen Bewilligungsentscheid zu rechnen ist, rechtfertigt
sich auch keine Verfahrenssistierung.
1.4
Streitgegenstand
ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des
Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch
Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz
weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl.
VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).
Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids
(vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2;
BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016,
VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5).
Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn
zwar dieselben Rechtsfolgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt
werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich
zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des
Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheitsanspruch auf einen neuen
Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt
wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco
Donatsch, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17
und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a
N. 44 ff.).
2.
2.1
Gemäss Art. 42
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AIG hat der ausländische
eingetragene Partner eines Schweizers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Paar zusammenwohnt bzw. zusammenwohnen
will. Ein entsprechender Anspruch ergibt sich auch aus dem in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) garantierten Anspruch auf Achtung des Familienlebens:
Auf diesen kann sich im Zusammenhang mit einer fremdenpolizeilichen Bewilligung
berufen, wer nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der
Schweiz (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf
Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein
solches verfügt, sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und
intakt ist (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa). Vor ihrer Eintragung kann eine partnerschaftliche Beziehung in den
Schutzbereich des Rechts auf Familienleben im Sinn von Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen und einen Aufenthaltsanspruch
vermitteln, wenn sie seit Langem eheähnlich gelebt wird und bezüglich Art und
Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe bzw. eingetragenen Partnerschaft
gleichkommt (gefestigtes Konkubinat, vgl. hierzu BGr, 3. Mai 2018,
2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2;
BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1).
2.2
Der
Beschwerdeführer befindet sich eigenen Angaben zufolge seit Januar 2018 in
einer partnerschaftlichen Beziehung mit dem in der Stadt D lebenden
Schweizer E, bei welchem er seit dem 1. September 2018 als Untermieter
angemeldet ist und mit welchem er eigenen Angaben zufolge einen gemeinsamen
Haushalt führt. Die Sicherheitsdirektion betrachtete diese Partnerschaft
aufgrund der kurzen Dauer des Zusammenlebens und der aus damaliger Sicht noch
nicht unmittelbar bevorstehenden Eintragung als nicht derart gefestigt, als
dass im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einem gefestigten
Konkubinat ausgegangen werden müsse. Entsprechend verneinte es einen hierauf
gestützten Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV.
Vor Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer unter
Beilage eines entsprechenden Registerauszugs neu geltend, dass seine
partnerschaftliche Beziehung am 14. November 2019 im Zivilstandsregister
eingetragen worden sei.
2.3
Die
Eintragung der Partnerschaft stellt ein Novum dar, welches die bisherige
Beziehung des Beschwerdeführers in einem neuen Licht erscheinen lässt: Unter
Vorbehalt eines tatsächlichen partnerschaftlichen Zusammenlebens könnte sich
hieraus neu ein Aufenthaltsanspruch nach Art. 42 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 52 AIG und dem konventions- und verfassungsmässig geschützten
Recht auf Familienleben ergeben. Die Sicherheitsdirektion hatte hingegen
lediglich das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats zu prüfen, weshalb die
nun geltend gemachte Eintragung der Partnerschaft weder Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens bildete noch bilden musste. Zum Zeitpunkt des
vorinstanzlichen Entscheids war die Auflösung der vorangegangenen eingetragenen
Partnerschaft des Beschwerdeführers mit seinem früheren (deutschen) Partner
noch nicht einmal rechtskräftig, weshalb nicht unmittelbar mit der Eintragung
einer neuen Partnerschaft zu rechnen war. Da sich die Qualität der aktuellen
Beziehung des Beschwerdeführers seit dem Rekursentscheid wesentlich verändert
hat, besteht kein hinreichend enger Sachzusammenhang zum Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb allfällige Aufenthaltsansprüche aufgrund
der neu eingetragenen Partnerschaft nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bilden können (vgl. E. 1.4 vorstehend sowie VGr, 22. Februar
2012, VB.2011.00711, E. 3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht];
anders hingegen die Ausgangslage in VB.2016.00062, E. 1.2.2, wo ein
Heiratsschluss bereits zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens
unmittelbar bevorstand). Über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
aufgrund der Neueintragung einer Partnerschaft hätte deshalb (unter Vorbehalt
eines entsprechenden Gesuchs) vorab das Migrationsamt zu entscheiden, welches
dabei insbesondere der Frage nachzugehen hätte, ob die eingetragene Beziehung
auch tatsächlich gelebt wird oder lediglich zur Aufenthaltssicherung
eingegangen wurde.
Da der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht bis auf die
Eintragung seiner Partnerschaft nichts Neues vorbringt, kann im Übrigen auf die
(zum damaligen Zeitpunkt) zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird.
2.4
Dem
Beschwerdeführer bleibt es unbenommen, im Lichte der erfolgten Eintragung
seiner Partnerschaft beim Migrationsamt ein erneutes Gesuch um Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Zur Vermeidung einer unnötigen Wegweisung
hätte das Migrationsamt diesfalls vorab zu prüfen, ob die
Zulassungsvoraussetzungen aufgrund der neuen Situation im Sinn von Art. 17
Abs. 2 AIG offensichtlich erfüllt wären und dem Beschwerdeführer deshalb
ein prozessualer Aufenthalt zu bewilligen wäre. Da eine erneute Gesuchstellung
beim Migrationsamt an keine kurze Frist gebunden ist, kann auf eine
Weiterleitung im Sinn von § 5 Abs. 2 VRG verzichtet werden.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzulegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1). In Anwendung von § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) rechtfertigt sich aufgrund
des relativ geringen Aufwandes eine Herabsetzung der ansonsten in
ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr. Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen
sind nicht zuzusprechen, zumal solche auch nicht verlangt wurden (vgl. § 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 16).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das
Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein
Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird.
Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an
…