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Entscheid

VB.2019.00748

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00748

20. August 2020Deutsch25 min

(URT.2020.21980)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00748

Urteil

der 1. Kammer

vom 20. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.1 C,

1.2 D,

beide vertreten durch RA E,

2. Bausektion der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 20. November 2018 erteilte die

Bausektion der Stadt Zürich C und D die baurechtliche Bewilligung für den

Ausbau des Dachgeschosses mit zwei Dachlukarnen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01

an der F-Strasse 02 in Zürich.

Erwägungen

II.

Hiergegen gelangte Amit Rekurs vom 30. Dezember 2018

an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der

Baubewilligung vom 20. November 2018.

Mit Entscheid vom 4. Oktober 2019 wies das

Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Mit Eingabe vom 13. November

2019.

erhob A Beschwerde ans Verwaltungsgericht und forderte – unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerschaft bzw. der Staatskasse –,

der Entscheid des Baurekursgerichts sei vollumfänglich aufzuheben und an die

Vorinstanzen zurückzuweisen. Die Stadt Zürich sei anzuweisen, geeignete

Schutzmassnahmen für den inneren Bereich der Siedlung F-Strassen zu

treffen. Eventualiter sei der Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben, unter

Anweisung, dass die über den bisherigen Sparren liegende energetische

Dachisolierung auf eine Bauhöhe von maximal 5 cm zu beschränken sei.

Mit Eingabe vom 22. November 2019 beantragte das

Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2019 forderte die Bausektion der Stadt

Zürich die Abweisung der Beschwerde. Am 27. Dezember 2019 reichten C und D

ihre Beschwerdeantwort ein und verlangten – unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin – die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 16. Januar 2020 replizierte A,

wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Mit E-Mail vom 21. Januar 2020

teilte die Bausektion der Stadt Zürich mit, auf eine Duplik zu verzichten. Auch

C und D liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Hingegen reichte A mit

Eingaben vom 30. Januar 2020 und 13. März 2020 weitere

Vernehmlassungen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für

die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

Streitbetroffen sind bauliche Änderungen

an einer bestehenden Doppelhaushälfte auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der F-Strasse 02 in Zürich. Geplant ist der Ausbau des Dachgeschosses mit

zwei Dachlukarnen und einem giebelseitigen Fenster, die Dachanhebung um 35 cm

zwecks Wärmedämmung sowie der Neubau einer Treppe im Innern. Das Grundstück

befindet sich in der Zone W3; zu Beginn der Ausschreibung war es noch der

Zone W2 zugewiesen. Das Grundstück ist weder inventarisiert noch unter Schutz

gestellt.

3.

3.1

Die

Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Wiedererwägungsgesuch betreffen

nicht den Streitgegenstand, der sich aus der angefochtenen Anordnung (dem

Bauentscheid vom 20. November 2018) und den diesbezüglichen Parteibegehren

(der Bauentscheid sei aufzuheben) zusammensetzt (Martin Bertschi in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 44).

Neue Sachbegehren sind im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht nach § 52 Abs. 1 i. V. m.

§ 20a Abs. 1 VRG grundsätzlich unzulässig (Marco Donatsch, Kommentar

VRG, § 52 N. 11).

Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen,

aber grundsätzlich nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 136 II 457 E. 4.2).

Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen.

3.2

Entsprechendes

gilt für den Beschwerdeantrag 2, wonach die Stadt Zürich anzuweisen sei,

Schutzmassnahmen für den inneren Bereich der Siedlung F-Strasse zu

treffen. Es handelt sich um ein neues Sachbegehren, das weit über den

Streitgegenstand (vgl. E. 3.1) hinausgeht. Streitbetroffen ist allein

die bezüglich des Grundstücks Kat.‑Nr. 01 an der F-Strasse 02

in Zürich erteilte Baubewilligung.

4.

Die private Beschwerdegegnerschaft hält

dafür, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, soweit sich diese gegen die

Anhebung des Dachs um 35 cm richte. Sie verweist auf § 253a des

Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Danach dürfen an bestehenden

Gebäuden Aussenwärmedämmungen bis zu 35 cm Dicke unbesehen rechtlicher

Abstandsvorschriften, Längenmasse und Höhenmasse angebracht werden, wobei

entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen vorbehalten bleiben. Da

nach § 325a PBG energetische Sanierungen der Gebäudehülle im

Anzeigeverfahren beurteilt würden, handle es sich um ein vereinfachtes und beschleunigtes

Baubewilligungsverfahren ohne Publikation und Aussteckung des Bauvorhabens und

folglich auch ohne Rekursmöglichkeit. Dass beim streitbetroffenen Gebäude wegen

weiterer baulicher Massnahmen ein ordentliches Baubewilligungsverfahren

durchgeführt werden musste, dürfe nicht dazu führen, dass trotzdem ein

Rechtsmittel gegen die Dachanhebung möglich sei.

Der

privaten Beschwerdegegnerschaft kann nicht gefolgt werden. Die Baubehörde hat

gemäss den Gesetzgebungsmaterialien trotz § 325a PBG das ordentliche

Baubewilligungsverfahren mit Publikation durchzuführen, wenn zum Rekurs

berechtigende Drittinteressen berührt sind (Weisung des Regierungsrates vom 24. August

2011, ABl 2011, S. 2'244). Insbesondere, wenn Interessen des Natur- und

Heimatschutzes betroffen sein können, ist eine Publikation des Vorhabens

aufgrund des Verbandsbeschwerderechts erforderlich und daher eine Bewilligung

im Anzeigeverfahren ausgeschlossen (ABl 2011, S. 2'246 f.). Bei

energetischen Sanierungen der Gebäudehülle, welche im Zusammenhang mit anderen

bewilligungspflichtigen Umbauten oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden, kommt

sodann stets das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Carmen Walker-Späh, PBG-Revision:

Abbau von Hürden bei energetischen Gebäudesanierungen, PBG aktuell 2012/2, S. 5 ff.,

5). Dementsprechend wurde die Wärmedämmung vorliegend auch im ordentlichen

Verfahren beurteilt.

Anzufügen bleibt schliesslich, dass die Einhaltung von Abstandsvorschriften,

Längenmassen und Höhenmassen im vorliegenden Verfahren nicht strittig ist,

weswegen § 253a PBG ohnehin nicht relevant ist.

5.

5.1

5.1.1

Zunächst rügt die Beschwerdeführerin die mangelhafte Ausschreibung des

strittigen Bauvorhabens. Von einer Dachanhebung und einer neuen Treppe sei im

Ausschreibungstext nirgends die Rede gewesen. Unzulässig sei auch, dass die

kommende Änderung der Zonenzugehörigkeit nicht erwähnt worden sei.

5.1.2

Fehler des Baubewilligungsverfahrens können von Nachbarn dann gerügt

werden, wenn sie sich auf dessen Rechts- bzw. Interessenwahrung nachteilig

auswirken (VGr, 29. März 2017,

VB.2016.00562, E. 2.3; 29. August 2007, VB.2007.00092, E. 1.5; 10. Mai

2000, VB.2000.00086, E. 2c/aa = BEZ 2000 Nr. 39). Der

Beschwerdeführerin war es möglich, die Baubewilligung anzufechten. Insofern

sind die Rügen der Beschwerdeführerin – wie bereits die Vorinstanz im Rahmen

ihrer Eventualbegründung zutreffend erwog – unbehelflich.

5.1.3

Die Beschwerdeführerin wäre mit diesen Rügen ohnehin nicht durchgedrungen.

Die amtliche Ausschreibung

enthielt unter Hinweis auf die Zonenzugehörigkeit W2 folgenden

Kurzbeschrieb des Projekts: "Ausbau des Dachgeschosses und

2.

Dachlukarnen bei Wohnhaus".

Die Anforderungen an die Publikation sind in § 314 Abs. 3 PBG festgehalten, wonach die Bekanntmachung die nötigen Angaben

über Ort und Art des Vorhabens sowie über den Gesuchsteller zu enthalten hat.

Dispositiv

Um ihrem Zweck zu genügen, hat die Ausschreibung demnach Angaben zu enthalten

über die Gesuchstellenden, einen Kurzbeschrieb des Projekts, Kataster-Nummer

und Zonenzugehörigkeit des Baugrundstücks, Versicherungsnummer eines

bestehenden Gebäudes, genaue Lokalisierung des Bauvorhabens (Adresse) sowie

Ort, Dauer und Zeiten der öffentlichen Auflage (Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfahren, 1991, S. 133 Rz. 290; vgl. VGr, 21. März

2012, VB.2011.00652, E. 3.2). Der Ausschreibungstext braucht aber keine

Details des Baugesuchs zu enthalten. Er muss jedoch ­– zusammen mit der

Aussteckung – in der Weise aussagekräftig sein, dass sich der betroffene Dritte

ein grundsätzliches Bild über mögliche Auswirkungen machen kann (Christoph

Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,

S. 397).

Da sich die Dachanhebung eindeutig aus dem Dachgespann

ergab, ist es – wie die Vorinstanz korrekt feststellte – nicht zu beanstanden,

dass im Kurzbeschrieb des Projekts nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.

Im Zusammenspiel mit der Aussteckung genügte die Ausschreibung diesbezüglich.

Ebenfalls erscheint es als ausreichend, dass vom Ausbau des Dachgeschosses die

Rede ist, zumal die neue Treppe ein Detail darstellt, das in einem engen

funktionellen Zusammenhang mit dem genannten Bauvorhaben steht und nach aussen

nicht in Erscheinung tritt.

Der Hinweis auf die Zonenzugehörigkeit W2 war zum

Zeitpunkt der Publikation der amtlichen Ausschreibung korrekt. Da die während

der Auflagefrist eingetretene Änderung der Zonenzugehörigkeit für das

streitbetroffene Projekt folgenlos blieb, durfte ein Hinweis darauf

unterbleiben.

5.2 Dass bzw.

inwiefern das Ausschreibungsverfahren in rechtswidriger Weise gesplittet worden

sein soll, wie die Beschwerdeführerin rügt, ist sodann nicht zu erkennen. Zumal

das gesamte strittige Bauprojekt in demselben ordentlichen Verfahren beurteilt

wurde, zielen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Anzeigeverfahren ins

Leere.

6.

6.1 Sodann

macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der vorinstanzlichen

Feststellung bestehe sehr wohl eine gemeindeinterne Pflicht zur Koordination.

6.2 Gemäss

Art. 25a Abs. 1 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni

1979 (RPG) ist – im Sinn einer bundesrechtlichen Minimalanforderung (BGr, 25. Mai

2018, 1C_617/2017, E. 2.2 mit Hinweisen) – eine Behörde zu bezeichnen, die

für eine ausreichende Koordination sorgt, wenn die Errichtung oder Änderung

einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert.

Nach § 8 Abs. 1 der Bauverfahrensverordnung vom

3. Dezember 1997 (BVV) sorgt die für die Koordination verantwortliche

Stelle bei Vorhaben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für die

ausreichende formelle und materielle Koordination der Beurteilungen, für widerspruchsfreie

Entscheide und für einheitliche Rechtsmittelbelehrungen.

Zur Bearbeitung des Baugesuchs findet innerhalb der

Gemeindeverwaltung – insbesondere in grösseren Gemeinden mit spezialisierten

Fachstellen – eine Ämterzirkulation statt. Die Stellungnahmen der verschiedenen

Fachstellen sind zu koordinieren (vgl. Alain Griffel, Raumplanungs- und

Baurecht in a nutshell, 3. A., Zürich 2017, S. 229).

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die Pflicht

zur materiellen Koordination auch gemeindeintern besteht, ist zutreffend.

6.3 Nicht

substanziiert wird in der Beschwerdeschrift hingegen, inwiefern das

Koordinationsgebot verletzt worden sein soll.

Im Rekursverfahren hatte die Beschwerdeführerin noch

beanstandet, die Feuerpolizei und das Amt für Umwelt seien nicht in die

Vernehmlassung miteinbezogen worden. Daraufhin hatte die Bausektion der Stadt

Zürich nachvollziehbar ausgeführt, dass das Baugesuch selbstverständlich von

der Feuerpolizei und auch dem Umwelt- und Gesundheitsschutz Zürich geprüft

worden sei, wovon die Erwägungen lit. D und E sowie die Auflagen in

Dispositiv-Ziffer I.6–I.8 und I.12–I.25 zeugen würden. Das

Koordinationsgebot sei sehr wohl befolgt worden. Dies wurde von der

Beschwerdeführerin in der Folge auch nicht ernsthaft infrage gestellt.

6.4 Eine

Verletzung des Koordinationsgebots ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.

7.

Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Baugesuchspläne. Wenn in

Baugesuchsplänen Holzbalkendecken und Leichtbaufassaden als Massivbauteile

dargestellt würden, dann müssten solche Unterlagen aus formellen Gründen

retourniert werden. Dass nicht auf alle Pläne die entsprechenden Bauteile

projiziert worden seien, wie zum Beispiel der Kaminkopf, weise auf eine

unsorgfältige Ausführung der Baupläne hin.

Wie die Vorinstanz bereits korrekt ausführte, ist es

Sache der Baubehörde, die Vollständigkeit eines Baugesuchs zu beurteilen. Der

Nachbar kann die Mangelhaftigkeit nur insofern rügen, als sie sich auf dessen

Rechts- und Interessenwahrung nachteilig auswirkt (VGr, 29. März 2017,

VB.2016.00562, E. 2.3; 29. August 2007, VB.2007.00092, E. 1.5; 10. Mai

2000, VB.2000.00086, E. 2c/aa = BEZ 2000 Nr. 39). Die Beschwerdeführerin legt auch vor

Verwaltungsgericht in keiner Weise dar, inwiefern sie nicht in der Lage gewesen

sein soll, das Bauvorhaben und dessen Auswirkungen zu beurteilen, weswegen sich

ihre Rüge als unbehelflich erweist.

8.

Wenn die Beschwerdeführerin verlangt, der

Beschwerdegegnerschaft sei die geplante Erhöhung des Daches auf 5 cm zu

reduzieren, weil damit mit zeitgemässem Isolationsmaterial das gleiche Ergebnis

wie mit traditioneller 35 cm starker Mineralwollisolation erreicht werden

könne, vermag sie mangels einschlägiger Rechtsgrundlage nicht durchzudringen.

Der von der Beschwerdeführerin angebrachte Schluss vom Kleinen auf das Grössere

("argumentum a minori ad maius") stellt jedenfalls keine solche dar.

Entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin kommt es für die baurechtliche

Beurteilung auch nicht darauf an, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin ihr

Bauvorhaben verwirklichen möchte: es ist nicht rechtserheblich, ob es einen Holzbockbefall

gab bzw. gibt.

Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf den – offenkundig

nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren – Bauentscheid 1220/19 der

Bausektion der Stadt Zürich vom 9. Juli 2019 betreffend den Umbau und

die Nutzungsänderung eines Schopfs bei einem Wohnhaus an der F-Strasse ist unbehelflich.

Damit lässt sich, entgegen dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin, unter

Rechtsgleichheitsgesichtspunkten nichts gegen die Dacherhöhung ableiten.

9.

9.1 Die

Beschwerdeführerin rügt weiter, dass die geplanten Fensterflächen zu gross

seien, die minimalen Raumhöhen nicht eingehalten würden und die Auflage, dass

die Wendeltreppe über eine Breite von mindestens 0,90 m verfügen müsse,

nicht realisierbar sei. Im Übrigen werde durch den geplanten Einbau der

Wendeltreppe die Statik der Brandmauer infrage gestellt.

9.2 Nach § 302 Abs. 2 PBG sind Wohn- und Schlafräume mit Fenstern zu versehen, die über dem

Erdreich liegen, ins Freie führen und in ausreichendem Masse geöffnet werden

können; die Fensterfläche hat wenigstens einen Zehntel der Bodenfläche zu

betragen.

Es handelt sich dabei um eine Minimalregelung. Wenn die

Bauherrin – wie hier – Fensterflächen plant, die über das vorgeschriebene

Zehntel hinausgehen, so ist das nicht zu beanstanden.

9.3 Nach § 304 PBG in der Fassung vor der Änderung vom 14. September 2015 sind für Räume

in Einfamilienhäusern – anders als in der neuen, geänderten Fassung der

Bestimmung – keine Mindesthöhen vorgeschrieben. In der Stadt Zürich ist § 304 PBG in der Fassung vor der Änderung vom 14. September 2015 anwendbar.

Die durch einen juristischen Laien vertretene

Beschwerdeführerin missversteht die Vorinstanz: es verhält sich nicht so, dass

die Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich fälschlicherweise nicht an die neue,

geänderte Fassung von § 304 PBG angepasst wurde; für Gemeinden, die ihre

Bau- und Zonenordnung noch nicht an die Revision des PBG zur Harmonisierung der

Baubegriffe vom 14. September 2015 angepasst haben, findet die Neufassung

von § 304 PBG noch keine Anwendung (Übergangsfrist bis 28. Februar

2025; Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. September 2015 [OS 72,

52]). Die Stadt Zürich zählt zu diesen Gemeinden (vgl. www.maps.zh.ch >

Stand Umsetzung Harmonisierung der Baubegriffe in den Gemeinden [IVHB]).

9.4 Auch soweit

die Beschwerdeführerin die mit dem Beschluss vom 20. November 2018

(E. lit. D.a sowie Disp.-Ziff. I.1.a und I.4) verfügten Auflagen

zur Einhaltung des in § 305 Abs. 1 PBG vorgeschriebenen Lichtmasses

für Treppen im Wohnungsinnern für ungenügend erachtet, ist ihr nicht zu folgen.

Mit den – zur Beurteilung vor Baubeginn geforderten – Änderungsplänen kann eine

neue Raumgestaltung im Dachgeschoss vorgesehen werden.

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen nur unsubstanziiert

vor, dass damit die Statik, insbesondere jene der nur 15 cm starken

gemeinsamen Brandmauer infrage gestellt werde. Es kann diesbezüglich ergänzend auf

die zutreffenden Ausführungen des Baurekursgerichts zu den Regeln der Baukunde

in Erwägung 8.3.2 des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden (§ 70

in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), wonach deren

Einhaltung, insbesondere die Vermeidung von Gefährdungen von

Nachbargrundstücken durch Bauarbeiten, eine Grundanforderung darstellt, welchem

ein Bauvorhaben genügen muss.

10.

10.1 Die Beschwerdeführerin

rügt sodann sinngemäss, dass dem strittigen Bauvorhaben ein grundbuchliches

Bauverbot zugunsten der Stadt Zürich entgegenstehen würde.

10.2 Wie der

Antrag kann auch die Begründung nach Ablauf der Rekursfrist grundsätzlich nicht

mehr erweitert werden (§ 23 Abs. 1 VRG). Im Rahmen eines weiteren

Schriftenwechsels darf die Rekursbegründung nur hinsichtlich des von der

Rekursgegnerschaft oder von den Mitbeteiligten neu Vorgebrachten erweitert

werden, ferner in Bezug auf Akten oder Aktenstücke, die innert der Rekursfrist

aus objektiven Gründen nicht eingesehen werden konnten (Alain Griffel,

Kommentar VRG, § 23 N. 23). Die Rekursinstanz ist nicht verpflichtet,

die angefochtene baurechtliche Bewilligung über die in der Rekursschrift

gerügten Punkte hinaus auf Mängel zu untersuchen (VGr, 25. Januar 2017,

VB.2016.00551, E. 4.2). Der Nachbar, der als Rekurrent vor dem

Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der

Baubewilligung verlangt hat, kann sich sodann vor Verwaltungsgericht gemäss

ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 19. Juli

2018, VB.2017.00802, E. 3.2.1; Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 41).

10.3 Die

Beschwerdeführerin hatte ihre Rüge erstmals in der Rekurs-Replik vorgebracht.

Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Rüge verspätet

vorgebracht worden sei, weshalb darauf von vornherein nicht einzutreten sei.

Rügen zur Verletzung von Dienstbarkeiten seien sodann ohnehin auf dem Zivilweg

geltend zu machen. Die Rüge sei allerdings auch inhaltlich unbegründet: Wie die

Bauherrschaft zutreffend ausführe, führe der vorliegend geplante Ausbau des

Dachgeschosses nicht zu einer im Sinn von § 255 Abs. 2 PBG

baurechtlich relevanten zusätzlichen Ausnützung.

Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Beschwerdeeingabe

nicht zum Vorwurf der verspäteten Rügeerhebung, sondern zur nicht

entscheidrelevanten Frage, ob "das Grundbuch und seine Einträge dem

Hochbaudepartement notorisch bekannt" seien. Auf ihre weiteren –

offensichtlich am Streitgegenstand vorbeigehenden – Ausführungen im

Zusammenhang mit der genannten Dienstbarkeit, muss hier nicht eingegangen

werden. Erst im Rahmen ihrer Replik bringt die Beschwerdeführerin vor, dass

bereits mit den Rekursakten ein älterer Grundbuchauszug eingereicht worden sei.

Indes verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihr nicht das verspätete Einreichen

des Auszugs, sondern die verspätete Rügeerhebung vorgehalten wird.

Die vorinstanzliche Feststellung, dass die Rüge verspätet

war, ist nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin ihre Rüge vor

Verwaltungsgericht erneut vorbringt, ändert nichts daran, dass sie unbeachtlich

ist. Angesichts dessen ist auch der von der Beschwerdeführerin geforderte

"umfassende Aktenbeizug" nicht angezeigt.

10.4 Ebenfalls

unbehelflich ist die ebenso verspätet vorgebrachte Rüge, dass es die Baubehörde

rechtswidrigerweise unterlassen habe, bei der Vorprüfung des Baugesuchs einen

Grundbuchauszug nachzufordern.

11.

Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann sinngemäss, dass

für das geplante Bauvorhaben keine genügende Erschliessung vorliege.

Die Vorinstanz betrachtete diese Rüge als zu wenig

substanziiert. Im Rahmen einer Eventualbegründung legte sie zudem dar, dass die

Rüge abzuweisen sei, weil keine wesentliche Abweichung von den bisherigen

Verhältnissen im Sinn von § 233 Abs. 2 PBG gegeben sei.

Die vorinstanzliche Auffassung ist zu bestätigen.

Einerseits legt die Beschwerdeführerin nicht genügend deutlich dar, inwiefern

die Erschliessung ungenügend sei. Nach wie vor bringt sie bloss vor, dass sich

die Strasse und Werkleitungen in Privatbesitz befinden würden bzw. durch die

Eigentümer ursprünglich auf ihre Kosten erstellt worden seien. Inwiefern dies

aus baurechtlicher Sicht problematisch sein soll, wird nicht weiter ausgeführt.

Andererseits dürfen Bauten und Anlagen nach § 233 PBG

nur auf Grundstücken erstellt werden, die baureif sind oder deren Baureife auf

die Fertigstellung oder, wo die Verhältnisse es erfordern, bereits auf den

Baubeginn hin gesichert ist (Abs. 1). Diese Vorschrift gilt auch für

Umbauten oder Nutzungsänderungen, durch die von den bisherigen Verhältnissen

wesentlich abgewichen wird (Abs. 2). Gemäss § 234 PBG ist ein

Grundstück baureif, wenn es erschlossen ist und wenn durch die bauliche

Massnahme keine noch fehlende oder durch den Gemeindevorstand beantragte

planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird.

Abweichungen nach § 233 Abs. 2 PBG gelten dann

als wesentlich, wenn sie bezüglich der Anforderungen an die Baureife ins

Gewicht fallen (RB 1997 Nr. 8; VGr, 27. September 2006, VB.2006.00062,

E. 3.2; vgl. auch Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für

vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich/Basel/Genf

2003, S. 145 Fn. 361). Dies ist im Zusammenhang mit dem strittigen

Bauvorhaben offensichtlich nicht der Fall; es ist nicht einmal eine geringfügig

stärkere Beanspruchung der Erschliessungsanlagen zu erwarten (vgl. auch

RB 1997 Nr. 83; VGr, 14. Juni 2006, VB.2006.00062, E. 3.2,

wonach selbst eine zusätzliche Wohneinheit nicht in allen Fällen zu einer

wesentlichen Änderung der bisherigen Verhältnisse im Sinn von § 233 Abs. 2 PBG führt).

12.

12.1

12.1.1

Die Beschwerdeführerin behauptet, die Siedlung F-Strasse – für die keine

Schutzmassnahmen im Sinn von §§ 203 ff. PBG getroffen wurden – sei

schutzwürdig. Sie bringt diesbezüglich vor, dass die Siedlung F-Strasse zu den

ältesten Bauensembles ausserhalb des Gebiets H gehöre, die noch vor oder

gerade nach dem zweiten Weltkrieg erstellt worden seien. Die vier Winkelbauten

an der F-Strasse zeugten von einer nicht von der Hand zu weisenden

Verwandtschaft mit Bauten von A. H. Steiner. Es sei noch die ursprüngliche

einheitliche Dachlandschaft wahrzunehmen. Zudem weist die Beschwerdeführerin

auf das "sozialhistorische Moment" hin, dass es sich um eine

Genossenschaftssiedlung handle, die mit dem Zweck der Linderung der

Arbeitslosigkeit und Verbesserung der Wohnverhältnisse der Arbeiterschaft mit

Subventionen von Kanton und Stadt Zürich erstellt worden sei. Die

Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Gebiet der weiteren Siedlung F-Strasse

sei über alle Änderungen der Bau- und Zonenordnung seit 1948 hinweg planerisch

besonders behandelt worden. Es sei durch ein grundbuchlich gesichertes

Bauverbot zugunsten der Stadt Zürich geschützt. Wenn die Vorinstanz ausführe,

dass es keine Sachverständigengutachten gebe und sich die Stadt im Rahmen des

städtebaulichen Leitbildes intensiv mit dem Quartier befasst habe, dann würden

die begleitenden Verlautbarungen des Stadtrates unterdrückt, die flankierende

Massnahmen versprochen hätten.

12.1.2

Nachbarn sind zur Rüge befugt, der Neu- oder Umbau sei deshalb unzulässig,

weil er den Abbruch eines Schutzobjektes voraussetze oder ein solches

beeinträchtige. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Schutzobjekt inventarisiert

ist oder bei pflichtgemässem Handeln der zuständigen Behörden inventarisiert

sein müsste (VGr, 18. Mai 2017, VB.2017.00013, E. 4.1). Ein Nachbar

darf sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht damit begnügen, die

Schutzwürdigkeit der angrenzenden Baute bloss zu behaupten. Vielmehr muss er

diese anhand konkreter Anhaltspunkte aufzeigen (VGr, 21. April 2016,

VB.2015.00554, E. 3.2).

12.1.3

Als Schutzobjekte fallen gemäss § 203 Abs. 1 lit. c PBG

unter anderem Ortskerne, Quartiere, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie

Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen,

wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltungswürdig sind

oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre

Wirkung wesentlichen Umgebung in Betracht. Bei der Beantwortung der Frage, ob

ein Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder es seine

Umgebung "wesentlich mitprägt", kommt allfällig vorhandenen

Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu (VGr, 21. November 2012,

VB.2012.00287, E. 4.1; VGr, 24. Februar 2010, VB.2009.00270, E. 3;

VGr, 10. Dezember 2008, VB.2008.00404, E. 3.1.2, je mit Hinweisen).

In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften auch als Eigenwert und als

Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im

schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Die

Schutzwürdigkeit kann sich im Übrigen auch aus dem Zusammenspiel von Eigenwert

und Situationswert eines infrage stehenden Objekts ergeben (VGr, 19. Februar

2003, VB.2002.00295, E. 3; RB 1997 Nr. 73).

Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin

wird zu wenig deutlich, worin die besonderen Qualitäten des fraglichen Quartiers

und – als Teil des Quartiers – der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft bestehen

sollen. Der blosse Verweis auf das Alter des Quartiers, die Verwandtschaft zu

Bauten von A. H. Steiner,

die Einheitlichkeit der Dachlandschaft und den angeblichen Erstellungszweck

genügt klar nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters,

der kein Architekturhistoriker ist, sind somit zu oberflächlich, um als ausführliche

Darlegungen, die sich auf die Fachmeinung eines von Beschwerdeführenden als

Berater beigezogenen Sachverständigen stützen (vgl. BGr, 17. Juli 2018,

1C_380/2017, E. 2.5), berücksichtigt zu werden.

Bei den Akten befinden sich

zudem weder ein Sachverständigengutachten noch architekturhistorische Schriften

oder ähnliche Unterlagen, welche sich in qualifizierter Form mit dem Quartier oder

der vom Bauvorhaben betroffenen Liegenschaft befassen. Soweit sich die

Beschwerdeführerin auf angeblichen Verlautbarungen des Stadtrates beruft, ist

festzuhalten, dass sie lediglich einen Hinweis auf die unbelegte entsprechende

Behauptung vor der Vorinstanz anbringt.

12.1.4

Bei einer Nachbarbeschwerde ist es nicht Sache der Baubewilligungsbehörde oder

der Bauherrschaft, im Rechtsmittelverfahren die fehlende Schutzwürdigkeit der streitbetroffenen

Baute nachzuweisen. Vielmehr wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, die

Schutzwürdigkeit anhand konkreter Anhaltspunkte aufzuzeigen (VGr, 18. Mai

2017, VB.2017.00013, E. 4; 21. April 2016, VB.2015.00554, E. 3.2).

Dies ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen.

12.2

12.2.1

Nach dem Gesagten erscheint die vorinstanzliche Feststellung, dass die

Einordnung nur an § 238 Abs. 1 PBG zu messen ist, korrekt.

12.2.2

Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für

sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung

im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine

befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder

Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung

und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten

sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung

nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren

Umgebung zu beurteilen (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2;

23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Fritzsche et. al., S. 810;

BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014,

VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG

verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den

ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober

2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid

1C_358/2017 vom 5. September 2018 fest, dass das Baurekursgericht nicht

bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es

unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische

Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der

kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und

Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr

Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar, und damit willkürlich ist.

Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei

vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem

Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip

und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGr, 5. September 2018,

1C_358/2017, E. 3.6).

12.2.3

Die Beschwerdeführerin – die im Wesentlichen ihre Darlegungen im Rahmen der

Rekursschrift wiederholt – setzt sich kaum substanziiert mit der Argumentation

der Vorinstanz auseinander, die einen Augenschein durchführte, sich mit der

kommunalen Begründung eingehend befasste und diese bestätigte. Es kann

grundsätzlich auf diese zutreffenden Erwägungen verwiesen werden.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Aussage, dass das

Schrägdach mit klarer, durchgehender Traufe beibehalten werde – entgegen der

Meinung der Beschwerdeführerin – jedenfalls mit Blick auf das zu beurteilende

Objekt zutreffend ist. In Bezug auf die angebaute Haushälfte der

Beschwerdeführerin fällt die Erhöhung um 35 cm nicht massgebend ins

Gewicht.

13.

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz

die Rüge der Beschwerdeführerin, dass die Regeln der Baukunde verletzt würden,

als zu unsubstanziiert nicht behandelte. Mit ihren weitschweifigen Ausführungen

vor Verwaltungsgericht vermag die Beschwerdeführerin dies nicht infrage zu

stellen.

14.

14.1 Die

Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerdeschrift beiläufig, dass sie trotz

ihrem Ersuchen um Zustellung nicht in den Besitz des Augenscheinprotokolls

gekommen sei. Erst im Rahmen ihrer Replik – und damit verspätet – rügt sie,

dass damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs verbunden sei.

14.2 Die

Beschwerdeführerin substanziierte ihre Rüge ohnehin nicht genügend. Zwar muss

einem rechtzeitig gestellten Protokollzustellungs- oder -einsichtsbegehren

einer Partei tatsächlich stattgegeben werden (VGr, 19. Dezember 2012,

VB.2012.00587, E. 2.1 f.; Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 88).

Der Augenschein fand am 5. April

2019 statt. Wenn die Beschwerdeführerin die Zustellung des Protokolls vor der

Entscheidfällung hätte verlangen wollen, so hätte sie dies spätestens an der

Augenscheinverhandlung tun müssen; darüber hinaus hätte sie dazu noch

mindestens bis zum rechtskräftigen Ende der Sistierung im Sommer 2019

Gelegenheit gehabt, nachdem der Rekursentscheid erst am 4. Oktober 2019

gefällt wurde. Dieselbe Zeit hätte ihr zur Verfügung gestanden, um in das

Augenscheinprotokoll Einsicht zu nehmen.

Die Beschwerdeführerin legte indes nicht dar, wann sie

ihre (angeblichen) Zustellungsbegehren gestellt hatte. Sie legte zudem weder

Belege für die genannten Begehren noch solche für abschlägige Antworten ein.

15.

15.1 Die

Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift im Zusammenhang mit ihrer

Rüge zum vorinstanzlichen Einordnungsentscheid aus, dass sie "irgendwie

das Gefühl nicht los[werde], dass das Baurekursgericht nicht unvoreingenommen

sei", so hätten deren Vertreter beim Augenschein vor der Verhandlung

zueinander gesagt, dass das Baugesuch und das Baugespann klar in Ordnung seien

und sie am Schluss zu einem Rekursrückzug gedrängt. Das Urteil sei bereit,

sonst würden Kosten von ca. Fr. 7'000.- anfallen.

Aus dem Augenscheinprotokoll ersichtlich ist, dass den

Parteien nach den Augenscheinen die vorläufige Auffassung der

Gerichtsdelegation mitgeteilt wurde, was der konstanten, im Interesse der

Parteien gebildeten Praxis des Baurekursgerichts entspricht (vgl. VGr, 3. Juni

2020, VB.2020.00157, E. 2.2.3). Daraus kann nicht auf Voreingenommenheit

geschlossen werden.

15.2 Die

Beschwerdeführerin meint sodann, dass die Vorinstanz mit der folgenden – in

Erwägung 8.1.2 ihres Urteils geäusserten – Aussage "auf dem schmalen Grat

der Unparteilichkeit" wandere und mit Art. 8 der Bundesverfassung vom

18. April 1999 (BV) in Konflikt geraten könne: "[i]n Bezug auf

Konstruktion und Bauweise des Gebäudes hat die Rekurrentin sodann scheinbar

beste Kenntnisse, was sie selber dartut". Dabei verkennt sie aber, dass

"scheinbar" gemäss dem Duden online (www.duden.de) sowohl "aufgrund

einer Täuschung wirklich, als Tatsache erscheinend, aber in Wahrheit nicht

wirklich gegeben" als auch – selten – "dem Anschein nach gegeben, vorhanden,

bestehend" bedeuten kann. Aus dem Kontext ergibt sich aber klar, dass hier

die zweite Wortbedeutung einschlägig ist und sodann der Vorinstanz nicht

Parteilichkeit vorgeworfen werden kann.

16.

Die von der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Schriftenwechsels

bemängelte Entfernung der Aussteckung vor der rechtskräftigen Erledigung des

Baugesuchs steht nicht im Widerspruch zu § 311 Abs. 2 PBG (vgl.

Fritzsche et. al., S. 396). Die Beschwerdeführerin, die vor

Verwaltungsgericht keinen Augenschein beantragt hat, legt auch nicht dar,

inwiefern sie durch einen allfälligen Mangel der Aussteckung in ihrer

Interessenwahrung behindert worden wäre. Dies ist offenkundig auch nicht der

Fall. Diese Rüge ist unbeachtlich (vgl. VGr, 3. November 2010,

VB.2010.00312, E. 7; 10. Mai 2000, VB.2000.00086, E. 2c/aa = BEZ

2000 Nr. 39).

17.

Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich unter

Bezugnahme auf BGE 143 II 467 beanstandet, sie sei von der Vorinstanz

fälschlicherweise mit Gebühren belastet worden, stösst auch dies ins Leere.

Das zitierte Urteil bezieht sich auf das – nichtstreitige

– Einspracheverfahren vor der Baubewilligungsbehörde. Das zürcherische

Baubewilligungsverfahren ist aber ausdrücklich nicht als Einspracheverfahren

ausgebildet (§ 315 Abs. 3 PBG).

Nach § 338 Abs. 1 PBG legt das Baurekursgericht die

Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und

nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Dass die

Gerichtsgebühr in Missachtung dieser Grundsätze verlegt worden wäre, behauptet

die Beschwerdeführerin nicht.

18.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb

sie abzuweisen ist. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig

(§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es

steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu. Vielmehr ist sie zu

einer Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten

(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 180.-- Zustellkosten,

Fr. 5'180.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- an die private

Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …