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Entscheid

VB.2019.00750

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00750

18. November 2020Deutsch11 min

(URT.2020.22261)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00750

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein am 1971 geborener Staatsangehöriger Ungarns, reiste

am 7. Oktober 2012 in die Schweiz ein und erhielt eine

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Kantons St. Gallen, welche letztmals bis

10. Juni 2018 verlängert wurde. Per 16. März 2018 zog er in den

Kanton Zürich und beantragte am 8. Mai 2018 eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zwecks Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, welche ihm am

15. Mai 2018 mit Gültigkeit bis 10. Juni 2023 erteilt wurde. 2018 kam

sein Sohn B zur Welt. Bei der Kindsmutter handelt es sich um die ungarische Staatsangehörige

C, welche am 4. April 2018 zu A in die Schweiz eingereist war und seit

9. Juli 2018 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA für

Nichterwerbstätige ist (Verfahren VB.2019.00751). Am 10. Dezember 2018

teilte das Sozialamt D dem Migrationsamt mit, dass A seit September 2018 von

der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Am 4. Juli 2019 verfügte das

Migrationsamt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A und wies

ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 25. Juli 2019 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Oktober

2019.

ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 15. November 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sei der angefochtene Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung und der

Wegweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur

Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf

Beantwortung der Beschwerde.

Nachdem A mit seiner Beschwerde einen Arbeitsvertrag

eingereicht hatte, wurde er mit Präsidialverfügung vom 30. April 2020

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht die Lohnabrechnungen für die Monate

Dezember 2019 bis April 2020 einzureichen. Dieser Aufforderung kam A nicht nach,

weshalb er am 15. Mai 2020 erneut zur Einreichung von aktuellen Lohnabrechnungen

aufgefordert wurde. A reichte in der Folge fristgerecht weitere Unterlagen ein.

Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2020 wurde A aufgefordert, dem

Verwaltungsgericht einen aktuellen Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnungen

für die Monate Mai bis August 2020 einzureichen. Mit Schreiben vom

1.

Oktober 2020 reichte A weitere Unterlagen ein und liess sich erneut

vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da

auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ungarns,

welches Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach

dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur

so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU)

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.

3.1

Arbeitnehmende,

die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden

Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens

einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer

Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis

(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Den freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmendenbegriff erfüllt, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen

für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung

dafür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1 E. 2.2.3, 131 II 339

E. 3.2). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der

Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die Produktivität der betroffenen

Person an (VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00712, E. 5.1 mit

Hinweisen). Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und

tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche

besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer

Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit

und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (zum Ganzen BGE 141 II 1

E. 2.2.4 mit Hinweisen).

3.2

Die

Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert

und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil

diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder

unfreiwillig arbeitslos geworden ist und keine Beschäftigung mehr hat, falls

das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6

Abs. 6 Anhang I FZA).

Im Fall einer

unverschuldeten Entlassung nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts

erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats

vielmehr erst sechs Monate nach der Beendigung; wird nach Ablauf der sechs

Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das

Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a

Abs. 4 AIG). Ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses der

vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person geschuldet

(Art. 61a Abs. 5 AIG e contrario), verliert diese ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person sodann,

wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte)

Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu

finden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1).

3.3

Erfüllen

Stellensuchende, die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind, die

Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr, können sie von der Sozialhilfe

ausgeschlossen werden (Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 letzter Satz

Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über

die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR. 142.203]).

Reichen die finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt nicht aus und

beantragen diese Personen Sozialhilfe, kann ihnen die Erteilung bzw.

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigert werden (vgl. BGr,

27.

März 2015, 2C_640/2014, E. 3.2; BGE 130 II 388 E. 3).

3.4

Ein

Sozialhilfebezug bzw. das Fehlen genügender finanzieller Mittel steht auch

einer freizügigkeitsrechtlichen Bewilligung als Nichterwerbstätige bzw.

Nichterwerbstätiger im Sinn von Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA

entgegen (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in

Verbindung mit Art. 16 VEP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II

265.

E. 3.3–7; ferner Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.],

Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 24 Anhang I FZA

N. 3). Ebenso können sich EU/EFTA-Angehörige, die nach zweijährigem

ständigem Aufenthalt in der Schweiz dauernd arbeitsunfähig werden bzw.

"infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder

Gehaltsverhältnis" aufgeben, als Wanderarbeitnehmende, welche von der

Personenfreizügigkeit Gebrauch gemacht haben, auf ein autonomes Verbleiberecht

berufen (Art. 4 Anhang I FZA). Wer sich auf ein Verbleiberecht

berufen kann, behält seine als Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat

insbesondere auch Anspruch auf Sozialhilfe (vgl. Art. 22 VEP). Dabei gilt

die Abwesenheit infolge Krankheit oder Unfalls als anrechenbare

Beschäftigungsperiode (BGE 141 II 1 E. 4.1).

3.5

Sind die Voraussetzungen für ihre

Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss

Art. 23 Abs. 1 VEP widerrufen oder müssen nicht verlängert werden.

3.6

Dem

Beschwerdeführer wurde am 15. Mai 2018 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

erteilt, da er einen Arbeitsvertrag mit E eingereicht hatte. Gemäss eigenen

Angaben musste der Beschwerdeführer diese Anstellung rasch wieder aufgeben, da

es ihm aufgrund von Beschwerden am linken Handgelenk unmöglich war, weiter als F

zu arbeiten. Die Beschwerden am Handgelenk stammten von einem Velounfall des

Beschwerdeführers im Mai 2013. Am 31. August 2018 meldete sich der

Beschwerdeführer beim RAV G zur Arbeitsvermittlung und bewarb sich in der Folge

erfolglos für mehrere Arbeitsstellen. Vom 1. September 2018 bis mindestens

am 21. Juni 2019 bezog der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Sohn

Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 32'137.70. Damit verneinte die Vorinstanz

in ihrem Rekursentscheid die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft des

Beschwerdeführers zu Recht.

3.7

Im

Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer einen Arbeitsvertrag als H mit

I, unterzeichnet am 1. November 2019, mit Arbeitsbeginn am

1.

Dezember 2019 und einem Pensum von 42 Stunden pro Woche zu den

Akten. Zusätzlich reichte er ein Schreiben vom 1. November 2019 an das

Sozialamt D zu den Akten, mit welchem er und seine Lebenspartnerin erklärt

hatten, in Zukunft keine Sozialhilfe mehr zu benötigen. Der Beschwerdeführer

arbeitete im Dezember 2019 und Januar 2020 bei I und erzielte einen Bruttolohn

von Fr. 5'500.- pro Monat. Per 31. Januar 2020 kündigte I das

Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer. Seither ist der Beschwerdeführer

arbeitslos und bezieht – eigenen Angaben zufolge – auch wieder Sozialhilfe.

Seit dem 19. Dezember 2019 war der Beschwerdeführer

über längere Zeiträume hinweg wegen Rückenproblemen arbeitsunfähig. So war er

vom 19. Dezember 2019 bis am 19. Januar 2020 zu 100 %, vom

20.

Januar bis am 2. Februar 2020 zu 50 %, vom 13. März bis

am 11. April 2020 zu 50 % und vom 22. Juni bis am

6.

Oktober 2020 zu 100 % krankgeschrieben. Die eingereichten

Arztzeugnisse belegen aber keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.

Dispositiv

3.8 Demnach

hat der Beschwerdeführer in den letzten zwei Jahren nur knapp zwei Monate

gearbeitet. Die restliche Zeit war er arbeitslos bzw. erfolglos auf

Stellensuche. Angesichts dieser Umstände bestehen im Moment keinerlei

ernsthafte Aussichten darauf, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit eine

feste Arbeit finden wird. Mithin hat er seinen freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerstatus verloren.

3.9 Der

Beschwerdeführer hat seine Stelle nicht aufgrund einer dauernden

Arbeitsunfähigkeit verloren, weshalb er auch kein Verbleiberecht gestützt auf

Art. 4 Anhang I FZA hat. Er bezieht – eigenen Angaben zufolge – im Moment

auch wieder Sozialhilfe, verfügt dementsprechend über keine eigenen Mittel und

kann sich deshalb nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch ohne

Erwerbstätigkeit berufen.

Da auch seine Lebenspartnerin, die Mutter des gemeinsamen

Kinds, in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist (VGr,

18. November 2020, VB.2019.00751), braucht nicht geprüft zu werden, ob der

Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit

Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung hat.

4.

Das Ausländer- und Integrationsgesetz räumt dem

Beschwerdeführer in seiner Situation keine im Vergleich zum

Freizügigkeitsabkommen vorteilhaftere Rechtsstellung ein, weshalb er auch aus

dessen Bestimmungen keinen Anwesenheitsanspruch ableiten kann. Mangels überdurchschnittlicher Integration

kann sich der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines achtjährigen

Aufenthalts in der Schweiz auch nicht erfolgreich auf das unter Umständen einen

Anwesenheitsanspruch vermittelnde Recht auf Privatleben gemäss Art. 8

Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) berufen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.4 mit Hinweisen).

5.

Es bleibt zu

prüfen, ob dem Beschwerdeführer wegen eines wichtigen Grunds gemäss

Art. 20 VEP oder wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls

gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu

erteilen ist. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen

steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der Beschwerdegegner und die

Vorinstanz verweigerten die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung.

Der

Beschwerdeführer reiste im Alter von 41 Jahren in die Schweiz ein und hält

sich mittlerweile seit 8 Jahren hier auf. Er dürfte mit seinem Heimatland

nach wie vor gut vertraut sein. Es liegen keine Hinweise auf besonders enge

private Beziehungen zur Schweiz sowie eine vertiefte Integration in die

hiesigen Verhältnisse vor. Aufgrund seiner mehrjährigen Arbeitslosigkeit ist

der Beschwerdeführer auch in beruflicher Hinsicht nur ungenügend integriert.

Zudem hat der Beschwerdeführer in der Schweiz auch mehrfach Sozialhilfe

bezogen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder

Sozialversicherungswesen in Ungarn nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar

ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, hat aber nicht bereits

die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die früheren Verhältnisse zur Folge

(BGE 139 II 393 E. 6, mit Hinweisen).

Der Schluss von

Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach

nicht rechtsverletzend.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und

ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

7.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

6. Mitteilung an …