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Entscheid

VB.2019.00751

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00751

18. November 2020Deutsch7 min

(URT.2020.22260)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00751

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. November 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, eine am 1986 geborene Staatsangehörige Ungarns, reiste

am 4. April 2018 in die Schweiz ein. Ihr in der Schweiz

aufenthaltsberechtigter Partner B (Verfahren VB.2019.750) verpflichtete sich,

für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, und unterzeichnete eine entsprechende

Verpflichtungserklärung. Daraufhin wurde ihr eine bis 3. April 2023

befristete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. 2018 kam der gemeinsame Sohn

C zur Welt, welchem eine bis 9. August 2023 befristete

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seinen Eltern erteilt wurde. Am

10. Dezember 2018 teilte das Sozialamt D dem Migrationsamt mit, dass A

seit September 2018 von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse. Am

5. April 2019 verfügte das Migrationsamt den Widerruf der

Aufenthaltsbewilligungen von A und C und wies sie aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 30. April 2019 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Oktober

2019.

ab und setzte A und ihrem Sohn C eine Frist zum Verlassen der Schweiz.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 15. November 2019

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge

sei der angefochtene Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben und das

Migrationsamt anzuweisen, vom Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung sowie

sinngemäss der Aufenthaltsbewilligung ihres Sohns und der Wegweisung abzusehen.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das

Migrationsamt stillschweigend auf Beantwortung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 18. September 2020 wurde A

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht die Lohnabrechnungen für die Monate Januar

bis August 2020 einzureichen. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 kam A

dieser Aufforderung nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Ungarns,

welches Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) ist. Das Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt nach

dessen Art. 2 Abs. 2 für Angehörige eines Mitgliedstaats der EU nur

so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr der EU)

und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländergesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.

3.1

Arbeitnehmende,

die Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden

Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens

einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer

Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis

(Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Den

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff erfüllt, wer während einer

bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt

und als Gegenleistung dafür eine Vergütung erhält (BGE 141 II 1

E. 2.2.3, 131 II 339 E. 3.2). Dabei kommt es grundsätzlich weder auf

den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die

Produktivität der betroffenen Person an (VGr, 23. Januar 2019,

VB.2018.00712, E. 5.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist jedoch quantitativ

wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die

Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen

und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die

Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (zum Ganzen

BGE 141 II 1 E. 2.2.4 mit Hinweisen).

3.2

Gemäss

Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

erhalten Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit

ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle

Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in

Anspruch nehmen müssen, und sie zudem über einen Krankenversicherungsschutz

verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Über genügende finanzielle Mittel im

Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verfügt eine Person, wenn

sie durch eigene Finanzmittel oder durch finanzielle Unterstützung von anderen

Personen ihren Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der

Sozialhilfe oder auf Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265 E. 3.3–7, 142 II 35 E. 5.1, 144 II 113 E. 4.3). Die für den

Lebensunterhalt notwendigen Kosten bestimmen sich gemäss Art. 16

Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien

Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) nach den Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).

3.3

Die

Beschwerdeführerin ist seit dem 24. August 2019 bei E als F für vier Stunden

pro Woche im Stundenlohn angestellt. Bis Ende 2019 erzielte sie so einen

Bruttolohn von Fr. 840.-. Im ersten Halbjahr 2020 erzielte sie einen Bruttolohn

von insgesamt Fr. 1080.-.

In dieser Tätigkeit ist weder in zeitlicher noch in

monetärer Hinsicht eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im

oben genannten Sinn zu sehen. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin den

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff nicht.

3.4

Die

Beschwerdeführerin bezieht nach Angaben ihres Lebenspartners im Moment wieder

Sozialhilfe, verfügt dementsprechend über keine eigenen Mittel und kann sich

deshalb nicht auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch ohne

Erwerbstätigkeit berufen.

Da auch ihr Lebenspartner und Vater des gemeinsamen Kindes

in der Schweiz nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist (VGr, 18. November

2020, VB.2019.00750), braucht nicht geprüft zu werden, ob die

Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit

Abs. 2 letzter Satz Anhang I FZA Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung hat.

3.5

Die

Beschwerdeführerin hat damit keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf eine

Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.

4.

Das Ausländer- und Integrationsgesetz räumt der

Beschwerdeführerin in ihrer Situation keine im Vergleich zum

Freizügigkeitsabkommen vorteilhaftere Rechtsstellung ein, weshalb sie auch daraus

keinen Anwesenheitsanspruch ableiten kann.

5.

Es bleibt zu prüfen, ob der

Beschwerdeführerin wegen eines wichtigen Grunds gemäss Art. 20 VEP oder

wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Die

Dispositiv

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus diesen Gründen steht im

pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz

verweigerten die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung.

Die Beschwerdeführerin reiste im Alter von 32 Jahren

in die Schweiz ein und hält sich mittlerweile seit 2 ½ Jahren hier

auf, wovon 1 Jahr auf das vorliegende Verfahren entfällt. Schon mit Blick

auf die kurze Aufenthaltsdauer liegt keine derart vertiefte Integration vor,

dass ihre Wegweisung unverhältnismässig erschiene. Die Beschwerdeführerin ist

mit ihrem Heimatland nach wie vor vertraut und sollte sich dort zusammen mit

ihrem Lebenspartner rasch wieder zurechtfinden.

Der Schluss von

Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin

auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach

nicht rechtsverletzend.

6.

C, der Sohn der Beschwerdeführerin und von B, teilt aus

familienrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal seiner Eltern und

hat das Land mit ihnen zu verlassen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.4).

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig.

Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss

Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies

in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

6. Mitteilung an …