VB.2019.00753
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00753
9. April 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21634)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00753
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. April 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
Erbengemeinschaft F, nämlich:
1. A,
2. B,
3. C,
alle vertreten durch D,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Notariat,
Grundbuch- und Konkursamt E,
Beschwerdegegner,
betreffend Notariatsgebühren,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
Erbengemeinschaft des am 24. November 2011 verstorbenen F (fortan Erbengemeinschaft F),
bestehend aus A, B und C beschloss, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück
Kat.-Nr. 01, G-Gasse 02, H (8 ½-Zimmer-Einfamilienhaus mit
Büroteil, angebauter Scheune und Garagengebäude), an den Sohn der Miterbin C, I,
zu verkaufen. Auf Ersuchen der Erbengemeinschaft F vom 30. April 2018
arbeitete das zuständige Notariat, Grundbuch- und Konkursamt E (fortan Notariat
E) einen Kaufvertragsentwurf aus, der in verschiedenen Belangen noch zu
ergänzen war. Der Erbengemeinschaft F wurde der Vertragsentwurf am
7. Mai 2018 zugestellt; ein Kaufvertrag kam mit diesem Käufer jedoch nicht
zustande.
B. Vielmehr
wurde am 19. Juli 2019 ein Kaufvertrag mit neuer Käuferschaft zu einem höheren
Kaufpreis über Fr. 1'520'000.- und diversen individuell gestalteten
Nebenbestimmungen abgeschlossen. Die dafür entstandenen Kosten von Fr. 3'187.05
übernahmen die Parteien des Kaufvertrags vereinbarungsgemäss je zur Hälfte (je
Fr. 1'593.50). Diese sind vorliegend unbestritten.
C. Bereits
am 9. Juli 2019 hatte das Notariat E der Vertreterin der Erbengemeinschaft F
eine Rechnung über ein "nicht zustande gekommenes Rechtsgeschäft"
(Kaufvertrag zwischen der Erbengemeinschaft F und I) über Fr. 753.90
zugestellt.
Erwägungen
II.
Dagegen liess die Erbengemeinschaft F am 30. Juli
2019.
Rekurs bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich erheben und beantragen,
die Rechnung des Notariats E vom 9. Juli 2019 über Fr. 753.90 sei zu
stornieren bzw. vollständig aufzuheben. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel
wies die Finanzdirektion den Rekurs mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 ab
und auferlegte die Kosten von insgesamt Fr. 547.- (Fr. 400.- Staatsgebühr
und Fr. 147.- Schreibgebühren) der Erbengemeinschaft F.
III.
Dagegen liess die Erbengemeinschaft F am 15. November
2019.
am Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Rechnung des
Notariats E vom 9. Juli 2019 über Fr. 753.90 sei zu stornieren, d. h. vollständig
aufzuheben. Die im angefochtenen Entscheid der Finanzdirektion erhobene Gebühr
von insgesamt Fr. 547.- sei auf maximal Fr. 188.45 zu reduzieren, was
25.
% der Streitsumme entspreche. Schliesslich sei die Gebühr für den
Entscheid des Verwaltungsgerichts "ebenfalls wohlfeil" festzusetzen,
sodass sie nicht mehr als 25 % der Streitsumme (25 % von 753.90 =
188.50) entspreche. Das Notariat E erachtete in der Beschwerdeantwort vom
25.
November 2019 den in Rechnung gestellten Aufwand als berechtigt und
damit auch die Rechnung vom 9. Juli 2019. Die Finanzdirektion äusserte
sich am 18. Dezember 2019 zur Höhe der für den Rekursentscheid in Rechnung
gestellten Gebühren und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Erbengemeinschaft F
hielt mit Eingabe vom 3. Januar 2020 an ihren Vorbringen fest.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Nach
§ 31 Abs. 1 und 2 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG)
kann gegen Verfügungen, die sich auf die Notariats- und Grundbuchgebühren
beziehen, bei der Finanzdirektion Rekurs gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Gegen Rekursentscheide der
Finanzdirektion kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das
Dispositiv
Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache
zuständig. Angesichts des Streitwerts von unter Fr. 20'000.- ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen; ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung,
der zur Kammerzuständigkeit führen würde, liegt nicht vor (§ 38 b Abs. 1
lit. c und Abs. 2 VRG).
1.2 Wie das
Notariat E in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 zu Recht
ausführte, vertritt es nicht die Stadt E, sondern den Staat Zürich. Dieser ist
entsprechend als Beschwerdegegner, vertreten durch das Notariat E, ins
Verfahren aufzunehmen und das Rubrum anzupassen.
1.3 Die
Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde auch gegen den
Kostenentscheid der Vorinstanz. Der Kostenentscheid, der in aller Regel mit dem
Endentscheid ergeht, kann zusammen mit der anfechtbaren Hauptsache bei der
zuständigen Instanz – vorliegend das Verwaltungsgericht – angefochten werden
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 13 N. 94).
1.4 Der
Willensvollstrecker der Beschwerdeführerin hat seine Legitimation rechtsgenügend
nachgewiesen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach
§ 24 Abs. 1 NotG erheben die Notariate für ihre Amtshandlungen
Gebühren. Die Gebühr für die öffentliche Beurkundung beträgt bei
Eigentumsänderungen 1 ‰ des Verkehrswertes (§ 25 Abs. 1 lit. a NotG). Nach § 28 NotG regelt der Kantonsrat durch Verordnung
das Verfahren der Gebührenerhebung, die Gebührenfreiheit und den
Gebührenerlass. Er erlässt zudem eine Verordnung über die Notariats- und
Grundbuchgebühren (§ 36 Abs. 1 NotG). Gemäss § 29 Abs. 1 NotG werden die Gebühren von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung
verlangt hat. Bei Eigentumsänderungen werden sie von beiden Parteien zu
gleichen Teilen geschuldet.
2.2 § 1
der vom Kantonsrat erlassenen Notariatsgebührenverordnung vom 9. März 2009
(NotGebV) wiederholt, dass die Notariate und Grundbuchämter für ihre
Verrichtungen Gebühren gemäss Anhang erheben dürfen. Zusätzlich zur Gebühr wird
die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt (§ 2 NotGebV). In den Gebühren
sind sodann verschiedene Nebenleistungen enthalten (§ 3 NotGebV). Mit
Abschluss der Amtshandlung stellt das Notariat die Gebühren und Auslagen in
Rechnung (§ 15 NotGebV).
2.3 Bei
Verträgen auf Eigentumsübertragung (unter anderem auch Vorverträge) beträgt die
Grundbuchgebühr im Allgemeinen 1 ‰ vom Verkehrswert des Grundstücks
(Anhang Gebührentarif NotGebV, § 1 Ziff. 1.1.1, 2.2.1). Kommt ein vom
Amt ganz oder teilweise vorbereitetes Geschäft nicht zustande, wird die Hälfte
der für den Abschluss oder Vollzug des Geschäftes geschuldeten Gebühr in
Rechnung gestellt, dies im Rahmen von Fr. 100.- bis Fr. 2'000.-
(Anhang Gebührentarif NotGebV, § 1 Ziff. 11).
3.
3.1 Die
Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, die Beschwerdeführerin
habe dem Beschwerdegegner den Auftrag erteilt, einen ersten Kaufvertrag mit I
als Käufer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in H auszuarbeiten, worauf das
Notariat einen ersten Kaufvertragsentwurf ausgearbeitet habe. Der Umstand, dass
ein Vertrag mit dem ursprünglich vorgesehenen Käufer nicht zustande gekommen
sei, deute auf ein nicht zustande gekommenes Rechtsgeschäft hin. Daneben hätten
sich nicht nur die Vertragspartei, sondern auch der Kaufpreis und dessen
Tilgung verändert. Der zweite Kaufvertrag sei somit in wesentlichen
Vertragspunkten angepasst worden. Demnach sei der erste Kaufvertrag als bloss
teilweise vorbereitetes Rechtsgeschäft einzustufen. Daran ändere auch nichts,
dass das Geschäft auf Wunsch der Beschwerdeführerin als pendent zu halten
gewesen sei. Denn § 1 Ziff. 11 Anhang NotGebV decke gerade diejenigen
Konstellationen ab, in denen ein vorbereitetes Rechtsgeschäft nicht zustande
gekommen sei.
3.2 Dem hält
die Beschwerdeführerin in der Beschwerde entgegen, die Erben seien
untereinander zerstritten gewesen und hätten erst nach langem Hin und Her einen
ersten Kaufvertrag mit I als Käufer erstellen lassen. Dieser Vertrag sei nicht
vollzogen worden, da die Erben erneut uneins gewesen seien. Das Notariat E sei
deshalb angewiesen worden, den ersten Kaufvertragsentwurf pendent zu halten,
bis ein neuer Käufer gefunden sei. Ein Hinweis darauf, dass für den bereits bestehenden
Entwurf Kosten anfallen könnten, sei nicht erfolgt. Schliesslich seien die
neuen Käufer gefunden worden, und der bestehende Vertragsentwurf habe
weiterbearbeitet werden können. Die beanstandete Rechnung vom 9. Juli 2019
sei zugestellt worden, als bereits der Termin vom 19. Juli 2019 für die
Beurkundung des Verkaufs mit der neuen Käuferschaft festgestanden habe. Die
ursprüngliche Fassung des ersten Vertrags sei rudimentär gewesen; der Wechsel
auf Seiten der Käufer und eine Änderung des Kaufpreises sowie das Formulieren
einer weiteren Bestimmung gehöre zu den Arbeiten des Notariats für einen
Kaufvertrag und müsse in der Rechnung enthalten sein. Der dem Notariat
entstandene Mehraufwand halte sich sehr in Grenzen. Das Rechtsgeschäft sei
zustande gekommen, auch wenn Käuferschaft und Preis gewechselt hätten. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass daraus ein neues Rechtsgeschäft gemacht worden sei.
3.3 Das
Notariat E wies in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 darauf hin,
dass es am 30. April 2018 einen Auftrag für die Ausarbeitung eines ersten
Kaufvertrags erhalten habe. Mit E-Mail-Nachricht vom 18. Dezember 2018
habe es auf die Kosten hingewiesen und sich am 25. Januar 2019 aufgrund
der Reaktion der Beschwerdeführerin vorbehalten, den ursprünglichen Vertrag zu
verrechnen. Es sei keinesfalls so, dass es "immer wieder" zu Wechseln
bei Parteien und Kaufpreis komme. Es gebe zwar Rechtsgeschäfte, die nicht
zustande kämen, das seien aber Ausnahmefälle, und dafür sei § 1 Ziff. 11 Anhang NotGebV vorgesehen. Eine Gebühr werde nur erhoben, wenn
das Amt aufgrund eines ihm erteilten Auftrags ein Geschäft vorbereitet oder
geprüft habe.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin liess mit Auftrag vom 30. April 2018 einen ersten
Kaufvertrag mit I als Käufer für den Erwerb der Liegenschaft Kat.-Nr. 01
durch das Notariat E ausarbeiten (vorn I.A). Damit veranlasste sie das Notariat
zum Tätigwerden, weshalb die Gebühr von ihr grundsätzlich geschuldet ist (vorn
E. 2.1). Keinen Einfluss auf die Gebührenschuld hat entgegen ihrer Ansicht
der Umstand, dass die ursprünglichen Vertragsparteien letztlich den Vertrag
nicht abgeschlossen haben, denn Grundlage der in Rechnung gestellten Gebühr ist
gerade, dass das vorbereitete Rechtsgeschäft nicht zustande kam (§ 1 Ziff. 11 NotGebV), und zwar losgelöst von den Gründen, weshalb der
Abschluss scheiterte (VGr, 29. Januar 2004, VB.2003.00132 E. 4.2;
vorn E. 2.3).
4.2 Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auch nicht von der Ausarbeitung nur eines
Kaufvertrags ausgegangen werden, der mit wenigen Änderungen dann von der neuen
Käuferschaft unterzeichnet wurde.
4.2.1
Für den ersten Kaufvertrag lieferte die Beschwerdeführerin bloss die
Grunddaten des Kaufobjekts, den Namen des vorgesehenen Käufers (I) und den
Kaufpreis (damals Fr. 1'400'000.-). Unklar blieb die Ablösung oder
Übernahme der hypothekarischen Belastung von Fr. 410'000.-. In diesem
ersten Kaufvertrag fehlten somit genauere Daten des Käufers, die Art der
Finanzierung und allfällige Sonderbestimmungen. Das Notariat hätte den Vertrag
sodann mit den üblichen Klauseln, insbesondere betreffend Kostentragung und
Steuerfolgen, versehen müssen. Der Vertragsentwurf wäre den Parteien vorerst
auch nur zur Besprechung vorgelegt worden.
4.2.2
Der zweite ausgearbeitete Vertrag vom 19. Juli 2019 enthielt
demgegenüber nicht nur eine neue Käuferschaft und einen anderen Kaufpreis. Auch
die Finanzierung, die Ablösung der Hypothek und zwei Anzahlungen (davon eine
für die Grundstückgewinnsteuer) wurden klar geregelt. Ferner mussten die
Bestimmungen in Ziff. 12, 13 und 15 neu gefasst werden. Insbesondere
wurden in Ziff. 12 ausführlich die Einfriedung und die Bepflanzung des
verkauften Grundstücks gegenüber einem weiteren angrenzenden Grundstück im
Eigentum der Beschwerdeführerin ausführlich geregelt. Ferner wurde die
erwerbende Partei darauf hingewiesen, dass sich im Zusammenhang mit dem
Hauskauf der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags unter den Ehegatten
aufdränge, die bis zum möglichen Abschluss eines solchen als einfache
Gesellschaft behandelt wurden (Ziff. 13). Schliesslich hielt Ziff. 15
die solidarische Haftung der Eheleute für sämtliche Verpflichtungen aus diesem
Vertrag fest. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ging es im zweiten
Vertrag somit nicht lediglich darum, wenige Daten noch anzupassen. Vielmehr
genügte der ursprüngliche Vertrag mit einem Einzelkäufer und noch offener
Finanzierung in keiner Weise mehr als Basis für diesen zweiten Vertrag mit
einem Ehepaar als Käufer, dessen Verhältnis als einfache Gesellschaft, der
detaillierten Tilgung des Kaufpreises und der Regelung der Bepflanzung
gegenüber dem Nachbargrundstück. Ein blosses Nachbessern des ersten Vertrags,
das noch im Rahmen der dafür erhobenen Gebühr liegen sollte, kann darin gewiss
nicht gesehen werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass
der erste Kaufvertrag definitiv entfiel, indem das Rechtsgeschäft mit dem
damals vorgesehenen Käufer gerade nicht zustande kam.
4.3 Entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführerin, welche sinngemäss die unzureichende
Information des Notariates E rügte, meldete sich am 18. Dezember 2018 eine
Mitarbeiterin des Notariats E bei der Erbengemeinschaft und erkundigte sich
nach dem seit dem 30. April 2018 pendenten Verkaufsgeschäft. Sollte das
Vorhaben nicht mehr aktuell sein oder bis am 31. Januar 2019 keine
Rückmeldung erfolgen, müsste die Pendenz geschlossen und müssten die dafür
entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden. Am 16. Januar 2019
erhielt sie die Antwort, dass der Abschluss des pendenten Geschäfts
"endlich in Sicht" sei. Die Bank J sei mit einem Verkauf beauftragt
worden, der Auftrag sei auf sechs Monate befristet; das Geschäft solle bis zum
definitiven Abschluss pendent gehalten werden. Telefonisch wurde die
Beschwerdeführerin am 25. Januar 2019 vom Notariat E darüber informiert,
dass das Geschäft zwar pendent, jedoch vorbehalten bleibe, den ursprünglichen
Vertrag zu verrechnen. Eine weitere Reaktion der Beschwerdeführerin geht aus
den Akten nicht hervor.
Das Handeln der Beschwerdeführerin war offenkundig darauf
ausgerichtet, den ersten Vertragsentwurf beim Notariat solange
"pendent" zu behalten, bis eine neue Käuferschaft für die
Liegenschaft gefunden worden sei, um dann die Änderungen betreffend
Käuferschaft, Kaufpreis und weitere Bestimmungen zum Preis dieses ersten
Vertragsentwurfs eintragen zu lassen. Solches ist indessen gesetzlich nicht
vorgesehen (vorn E. 2.3). Die Beschwerdeführerin verlangte vom Notariat E
eine Amtshandlung, für deren Kosten sie einzustehen hat (vorn E. 4.1).
Auch wenn aus Kulanzgründen keine Rechnungsstellung erfolgt, wenn etwa nur der
Kaufpreis oder nur die Käuferschaft ändert, liegen solche Verhältnisse wie dargetan
gerade nicht vor (vorn E. 4.2.2).
4.4 Demnach
ist die gestellte Rechnung, die auch betragsmässig den Vorschriften entspricht
(vorn E. 2.2), nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin hält sodann die im Rekursentscheid erhobenen Verfahrenskosten
von Fr. 400.- Staatsgebühr und Fr. 147.- Schreibgebühren für zu hoch.
Sie sieht Art. 18 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005
(KV) verletzt, weil die Kosten von Fr. 547.- 72,55 % der Streitsumme
ausmachten, weshalb das Verfahren nicht mehr als "wohlfeil" zu
betrachten sei. Die Kosten dürften auf maximal Fr. 188.45 festgelegt
werden (= 25 % von Fr. 753.90). Ihren Standpunkt verdeutlichte
die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 3. Januar 2020, wonach kleine
Streitwerte nicht mit überproportional hohen Kosten belastet werden dürften.
5.2 Die
Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2019 fest, dass
gemäss der Gebührenordnung für Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO
VB) die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren zwischen
Fr. 50.- bis Fr. 4'000.- betrügen. Gemäss § 9 Abs. 1 GebO
VB berechneten sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des
Geschäfts. Vorliegend sei der Grundbetrag für einen geringen Zeitaufwand
(nämlich Fr. 200.-) mit einem Faktor für die geringe Bedeutung des
Geschäfts (hier mal 2) multipliziert worden, was Fr. 400.- ergebe. Diese
Berechnung ergebe sich auch aus der in den Rekursakten liegenden Tabelle. Aufgrund
von § 7 GebO VB ergäben sich die festgelegten Schreibgebühren. Die
Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu nicht einlässlich.
5.3 Nach
Art. 18 Abs. 1 KV hat jede Person vor Gerichts- und
Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des
Verfahrens. Wohlfeil meint, dass ein Verfahren für die Rechtssuchenden
grundsätzlich bezahlbar sein soll. Das schliesst allerdings nicht aus, dass der
Gesetzgeber auch künftig Tarife vorsieht, die sich nach dem Streitwert richten.
Insbesondere sollten die bestehenden Tarife durch Art. 18 KV nicht infrage
gestellt werden. Mit Art. 18 KV steht den Rechtssuchenden ein Instrument
zur Verfügung, um eine im Einzelfall nicht angemessen erscheinende
Kostenauflage überprüfen zu lassen (Giovanni Biaggini, in: Isabelle
Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,
Zürich etc. 2007, Art. 18 N. 19). Soweit sich die Beschwerdeführerin
allein darauf beschränkt, die ihr auferlegten Rekurskosten als nicht wohlfeil
zu betrachten, obwohl diese auf einem bestehenden Gebührentarif beruhen, kann
ihr somit nicht gefolgt werden.
5.4 Im Übrigen
äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zur durch die Vorinstanz
vorgenommenen, auf der GebO VB beruhenden Berechnung der Gebühren. Dass solche
einen blossen Prozentsatz der Streitsumme betragen dürften, begründet sie weder
substanziiert, noch findet Solches eine Stütze in den massgebenden Regelungen
zur Gebührenfestlegung. Auch macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht
geltend, dass die Rekurskosten geeignet gewesen wären, sie von der
Rekurserhebung abzuhalten, wenn ihr deren Höhe von Anfang an bekannt gewesen
wäre (vgl. BGr, 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 8.2.2). Die
Vorinstanz hat nachvollziehbar dargetan, wie sie die Gebühr für ihren Rechtsmittelentscheid
festlegte, was mit den angegebenen Bestimmungen der GebO VB in Einklang steht.
Entsprechend sind die im Rekursentscheid festgelegten Gebühren zu bestätigen.
6.
6.1 Nach den
vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht
ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr vor Verwaltungsgericht richtet
sich gemäss § 3 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (GebV VGr), gegen deren Anwendbarkeit auf die Berechnung der
Gebühr für das vorliegende Verfahren die Beschwerdeführerin – zu Recht – nichts
vorbringt, soweit vorhanden, nach dem bestimmbaren Streitwert und beträgt
mindestens Fr. 500.- für einen materiellen Entscheid. In besonders
aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht
werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Wird der Entscheid nicht schriftlich
oder nur summarisch begründet oder entsteht sonst bloss geringer Aufwand, kann
die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV
VGr). Angesichts des Aufwandes für das vorliegende Verfahren ist eine
Verdoppelung der Gerichtsgebühr nicht gerechtfertigt; ebenso wenig kann allerdings
von einem nur geringen Aufwand gesprochen werden, zumal je eine
Gebührenerhebung durch den Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu überprüfen
war und der Entscheid nicht bloss einer summarischen Begründung bedurfte.
Dementsprechend und angesichts des unter Fr. 5'000.- liegenden Streitwerts
ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- festzusetzen. Hinzu kommen die
Portopauschale von zweimal Fr. 35.- sowie die Kosten der verschiedenen
fristauslösenden Zustellungen von je Fr. 25.- (§ 5 Abs. 1 und 2 GebV VGr). Insgesamt belaufen sich die Gerichtskosten folglich auf Fr. 670.-.
Angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund ihres
Anspruches auf wohlfeile Rechtspflege nach Art. 18 KV eine Gerichtsgebühr
von nicht mehr als einem Viertel der Streitsumme erhoben werden dürfe, ist
darauf hinzuweisen, dass bereits die zum Zeitpunkt des Erlasses der geltenden
Kantonsverfassung in Kraft stehende Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts
vom 26. Juni 1997 vorsah, dass für streitwertbehaftete Streitigkeiten im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in der Regel eine Gebühr von
mindestens Fr. 500.- zu erheben ist und der Verfassungsgeber die
bestehenden Tarife mit Art. 18 KV nicht infrage stellen wollte (E. 5.3
hiervor).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Der
Staat Zürich wird als Beschwerdegegner, vertreten vom Notariat E, in das
vorliegende Verfahren aufgenommen und das Rubrum entsprechend angepasst.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an …