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Entscheid

VB.2019.00753

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00753

9. April 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21634)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00753

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. April 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

Erbengemeinschaft F, nämlich:

1. A,

2. B,

3. C,

alle vertreten durch D,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das Notariat,

Grundbuch- und Konkursamt E,

Beschwerdegegner,

betreffend Notariatsgebühren,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

Erbengemeinschaft des am 24. November 2011 verstorbenen F (fortan Erbengemeinschaft F),

bestehend aus A, B und C beschloss, das in ihrem Eigentum stehende Grundstück

Kat.-Nr. 01, G-Gasse 02, H (8 ½-Zimmer-Einfamilienhaus mit

Büroteil, angebauter Scheune und Garagengebäude), an den Sohn der Miterbin C, I,

zu verkaufen. Auf Ersuchen der Erbengemeinschaft F vom 30. April 2018

arbeitete das zuständige Notariat, Grundbuch- und Konkursamt E (fortan Notariat

E) einen Kaufvertragsentwurf aus, der in verschiedenen Belangen noch zu

ergänzen war. Der Erbengemeinschaft F wurde der Vertragsentwurf am

7. Mai 2018 zugestellt; ein Kaufvertrag kam mit diesem Käufer jedoch nicht

zustande.

B. Vielmehr

wurde am 19. Juli 2019 ein Kaufvertrag mit neuer Käuferschaft zu einem höheren

Kaufpreis über Fr. 1'520'000.- und diversen individuell gestalteten

Nebenbestimmungen abgeschlossen. Die dafür entstandenen Kosten von Fr. 3'187.05

übernahmen die Parteien des Kaufvertrags vereinbarungsgemäss je zur Hälfte (je

Fr. 1'593.50). Diese sind vorliegend unbestritten.

C. Bereits

am 9. Juli 2019 hatte das Notariat E der Vertreterin der Erbengemeinschaft F

eine Rechnung über ein "nicht zustande gekommenes Rechtsgeschäft"

(Kaufvertrag zwischen der Erbengemeinschaft F und I) über Fr. 753.90

zugestellt.

Erwägungen

II.

Dagegen liess die Erbengemeinschaft F am 30. Juli

2019.

Rekurs bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich erheben und beantragen,

die Rechnung des Notariats E vom 9. Juli 2019 über Fr. 753.90 sei zu

stornieren bzw. vollständig aufzuheben. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel

wies die Finanzdirektion den Rekurs mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 ab

und auferlegte die Kosten von insgesamt Fr. 547.- (Fr. 400.- Staatsgebühr

und Fr. 147.- Schreibgebühren) der Erbengemeinschaft F.

III.

Dagegen liess die Erbengemeinschaft F am 15. November

2019.

am Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Rechnung des

Notariats E vom 9. Juli 2019 über Fr. 753.90 sei zu stornieren, d. h. vollständig

aufzuheben. Die im angefochtenen Entscheid der Finanzdirektion erhobene Gebühr

von insgesamt Fr. 547.- sei auf maximal Fr. 188.45 zu reduzieren, was

25.

% der Streitsumme entspreche. Schliesslich sei die Gebühr für den

Entscheid des Verwaltungsgerichts "ebenfalls wohlfeil" festzusetzen,

sodass sie nicht mehr als 25 % der Streitsumme (25 % von 753.90 =

188.50) entspreche. Das Notariat E erachtete in der Beschwerdeantwort vom

25.

November 2019 den in Rechnung gestellten Aufwand als berechtigt und

damit auch die Rechnung vom 9. Juli 2019. Die Finanzdirektion äusserte

sich am 18. Dezember 2019 zur Höhe der für den Rekursentscheid in Rechnung

gestellten Gebühren und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Erbengemeinschaft F

hielt mit Eingabe vom 3. Januar 2020 an ihren Vorbringen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Nach

§ 31 Abs. 1 und 2 des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG)

kann gegen Verfügungen, die sich auf die Notariats- und Grundbuchgebühren

beziehen, bei der Finanzdirektion Rekurs gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz

vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Gegen Rekursentscheide der

Finanzdirektion kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Das

Dispositiv

Verwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache

zuständig. Angesichts des Streitwerts von unter Fr. 20'000.- ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen; ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung,

der zur Kammerzuständigkeit führen würde, liegt nicht vor (§ 38 b Abs. 1

lit. c und Abs. 2 VRG).

1.2 Wie das

Notariat E in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 zu Recht

ausführte, vertritt es nicht die Stadt E, sondern den Staat Zürich. Dieser ist

entsprechend als Beschwerdegegner, vertreten durch das Notariat E, ins

Verfahren aufzunehmen und das Rubrum anzupassen.

1.3 Die

Beschwerdeführerin wendet sich in ihrer Beschwerde auch gegen den

Kostenentscheid der Vorinstanz. Der Kostenentscheid, der in aller Regel mit dem

Endentscheid ergeht, kann zusammen mit der anfechtbaren Hauptsache bei der

zuständigen Instanz – vorliegend das Verwaltungsgericht – angefochten werden

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 13 N. 94).

1.4 Der

Willensvollstrecker der Beschwerdeführerin hat seine Legitimation rechtsgenügend

nachgewiesen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1 Nach

§ 24 Abs. 1 NotG erheben die Notariate für ihre Amtshandlungen

Gebühren. Die Gebühr für die öffentliche Beurkundung beträgt bei

Eigentumsänderungen 1 ‰ des Verkehrswertes (§ 25 Abs. 1 lit. a NotG). Nach § 28 NotG regelt der Kantonsrat durch Verordnung

das Verfahren der Gebührenerhebung, die Gebührenfreiheit und den

Gebührenerlass. Er erlässt zudem eine Verordnung über die Notariats- und

Grundbuchgebühren (§ 36 Abs. 1 NotG). Gemäss § 29 Abs. 1 NotG werden die Gebühren von der Person geschuldet, welche die Amtshandlung

verlangt hat. Bei Eigentumsänderungen werden sie von beiden Parteien zu

gleichen Teilen geschuldet.

2.2 § 1

der vom Kantonsrat erlassenen Notariatsgebührenverordnung vom 9. März 2009

(NotGebV) wiederholt, dass die Notariate und Grundbuchämter für ihre

Verrichtungen Gebühren gemäss Anhang erheben dürfen. Zusätzlich zur Gebühr wird

die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt (§ 2 NotGebV). In den Gebühren

sind sodann verschiedene Nebenleistungen enthalten (§ 3 NotGebV). Mit

Abschluss der Amtshandlung stellt das Notariat die Gebühren und Auslagen in

Rechnung (§ 15 NotGebV).

2.3 Bei

Verträgen auf Eigentumsübertragung (unter anderem auch Vorverträge) beträgt die

Grundbuchgebühr im Allgemeinen 1 ‰ vom Verkehrswert des Grundstücks

(Anhang Gebührentarif NotGebV, § 1 Ziff. 1.1.1, 2.2.1). Kommt ein vom

Amt ganz oder teilweise vorbereitetes Geschäft nicht zustande, wird die Hälfte

der für den Abschluss oder Vollzug des Geschäftes geschuldeten Gebühr in

Rechnung gestellt, dies im Rahmen von Fr. 100.- bis Fr. 2'000.-

(Anhang Gebührentarif NotGebV, § 1 Ziff. 11).

3.

3.1 Die

Vorinstanz ging im angefochtenen Entscheid davon aus, die Beschwerdeführerin

habe dem Beschwerdegegner den Auftrag erteilt, einen ersten Kaufvertrag mit I

als Käufer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in H auszuarbeiten, worauf das

Notariat einen ersten Kaufvertragsentwurf ausgearbeitet habe. Der Umstand, dass

ein Vertrag mit dem ursprünglich vorgesehenen Käufer nicht zustande gekommen

sei, deute auf ein nicht zustande gekommenes Rechtsgeschäft hin. Daneben hätten

sich nicht nur die Vertragspartei, sondern auch der Kaufpreis und dessen

Tilgung verändert. Der zweite Kaufvertrag sei somit in wesentlichen

Vertragspunkten angepasst worden. Demnach sei der erste Kaufvertrag als bloss

teilweise vorbereitetes Rechtsgeschäft einzustufen. Daran ändere auch nichts,

dass das Geschäft auf Wunsch der Beschwerdeführerin als pendent zu halten

gewesen sei. Denn § 1 Ziff. 11 Anhang NotGebV decke gerade diejenigen

Konstellationen ab, in denen ein vorbereitetes Rechtsgeschäft nicht zustande

gekommen sei.

3.2 Dem hält

die Beschwerdeführerin in der Beschwerde entgegen, die Erben seien

untereinander zerstritten gewesen und hätten erst nach langem Hin und Her einen

ersten Kaufvertrag mit I als Käufer erstellen lassen. Dieser Vertrag sei nicht

vollzogen worden, da die Erben erneut uneins gewesen seien. Das Notariat E sei

deshalb angewiesen worden, den ersten Kaufvertragsentwurf pendent zu halten,

bis ein neuer Käufer gefunden sei. Ein Hinweis darauf, dass für den bereits bestehenden

Entwurf Kosten anfallen könnten, sei nicht erfolgt. Schliesslich seien die

neuen Käufer gefunden worden, und der bestehende Vertragsentwurf habe

weiterbearbeitet werden können. Die beanstandete Rechnung vom 9. Juli 2019

sei zugestellt worden, als bereits der Termin vom 19. Juli 2019 für die

Beurkundung des Verkaufs mit der neuen Käuferschaft festgestanden habe. Die

ursprüngliche Fassung des ersten Vertrags sei rudimentär gewesen; der Wechsel

auf Seiten der Käufer und eine Änderung des Kaufpreises sowie das Formulieren

einer weiteren Bestimmung gehöre zu den Arbeiten des Notariats für einen

Kaufvertrag und müsse in der Rechnung enthalten sein. Der dem Notariat

entstandene Mehraufwand halte sich sehr in Grenzen. Das Rechtsgeschäft sei

zustande gekommen, auch wenn Käuferschaft und Preis gewechselt hätten. Es sei

nicht nachvollziehbar, dass daraus ein neues Rechtsgeschäft gemacht worden sei.

3.3 Das

Notariat E wies in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2019 darauf hin,

dass es am 30. April 2018 einen Auftrag für die Ausarbeitung eines ersten

Kaufvertrags erhalten habe. Mit E-Mail-Nachricht vom 18. Dezember 2018

habe es auf die Kosten hingewiesen und sich am 25. Januar 2019 aufgrund

der Reaktion der Beschwerdeführerin vorbehalten, den ursprünglichen Vertrag zu

verrechnen. Es sei keinesfalls so, dass es "immer wieder" zu Wechseln

bei Parteien und Kaufpreis komme. Es gebe zwar Rechtsgeschäfte, die nicht

zustande kämen, das seien aber Ausnahmefälle, und dafür sei § 1 Ziff. 11 Anhang NotGebV vorgesehen. Eine Gebühr werde nur erhoben, wenn

das Amt aufgrund eines ihm erteilten Auftrags ein Geschäft vorbereitet oder

geprüft habe.

4.

4.1 Die

Beschwerdeführerin liess mit Auftrag vom 30. April 2018 einen ersten

Kaufvertrag mit I als Käufer für den Erwerb der Liegenschaft Kat.-Nr. 01

durch das Notariat E ausarbeiten (vorn I.A). Damit veranlasste sie das Notariat

zum Tätigwerden, weshalb die Gebühr von ihr grundsätzlich geschuldet ist (vorn

E. 2.1). Keinen Einfluss auf die Gebührenschuld hat entgegen ihrer Ansicht

der Umstand, dass die ursprünglichen Vertragsparteien letztlich den Vertrag

nicht abgeschlossen haben, denn Grundlage der in Rechnung gestellten Gebühr ist

gerade, dass das vorbereitete Rechtsgeschäft nicht zustande kam (§ 1 Ziff. 11 NotGebV), und zwar losgelöst von den Gründen, weshalb der

Abschluss scheiterte (VGr, 29. Januar 2004, VB.2003.00132 E. 4.2;

vorn E. 2.3).

4.2 Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin kann auch nicht von der Ausarbeitung nur eines

Kaufvertrags ausgegangen werden, der mit wenigen Änderungen dann von der neuen

Käuferschaft unterzeichnet wurde.

4.2.1

Für den ersten Kaufvertrag lieferte die Beschwerdeführerin bloss die

Grunddaten des Kaufobjekts, den Namen des vorgesehenen Käufers (I) und den

Kaufpreis (damals Fr. 1'400'000.-). Unklar blieb die Ablösung oder

Übernahme der hypothekarischen Belastung von Fr. 410'000.-. In diesem

ersten Kaufvertrag fehlten somit genauere Daten des Käufers, die Art der

Finanzierung und allfällige Sonderbestimmungen. Das Notariat hätte den Vertrag

sodann mit den üblichen Klauseln, insbesondere betreffend Ko­stentragung und

Steuerfolgen, versehen müssen. Der Vertragsentwurf wäre den Parteien vorerst

auch nur zur Besprechung vorgelegt worden.

4.2.2

Der zweite ausgearbeitete Vertrag vom 19. Juli 2019 enthielt

demgegenüber nicht nur eine neue Käuferschaft und einen anderen Kaufpreis. Auch

die Finanzierung, die Ablösung der Hypothek und zwei Anzahlungen (davon eine

für die Grundstückgewinnsteuer) wurden klar geregelt. Ferner mussten die

Bestimmungen in Ziff. 12, 13 und 15 neu gefasst werden. Insbesondere

wurden in Ziff. 12 ausführlich die Einfriedung und die Bepflanzung des

verkauften Grundstücks gegenüber einem weiteren angrenzenden Grundstück im

Eigentum der Beschwerdeführerin ausführlich geregelt. Ferner wurde die

erwerbende Partei darauf hingewiesen, dass sich im Zusammenhang mit dem

Hauskauf der Abschluss eines Gesellschaftsvertrags unter den Ehegatten

aufdränge, die bis zum möglichen Abschluss eines solchen als einfache

Gesellschaft behandelt wurden (Ziff. 13). Schliesslich hielt Ziff. 15

die solidarische Haftung der Eheleute für sämtliche Verpflichtungen aus diesem

Vertrag fest. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ging es im zweiten

Vertrag somit nicht lediglich darum, wenige Daten noch anzupassen. Vielmehr

genügte der ursprüngliche Vertrag mit einem Einzelkäufer und noch offener

Finanzierung in keiner Weise mehr als Basis für diesen zweiten Vertrag mit

einem Ehepaar als Käufer, dessen Verhältnis als einfache Gesellschaft, der

detaillierten Tilgung des Kaufpreises und der Regelung der Bepflanzung

gegenüber dem Nachbargrundstück. Ein blosses Nachbessern des ersten Vertrags,

das noch im Rahmen der dafür erhobenen Gebühr liegen sollte, kann darin gewiss

nicht gesehen werden. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass

der erste Kaufvertrag definitiv entfiel, indem das Rechtsgeschäft mit dem

damals vorgesehenen Käufer gerade nicht zustande kam.

4.3 Entgegen

der Ansicht der Beschwerdeführerin, welche sinngemäss die unzureichende

Information des Notariates E rügte, meldete sich am 18. Dezember 2018 eine

Mitarbeiterin des Notariats E bei der Erbengemeinschaft und erkundigte sich

nach dem seit dem 30. April 2018 pendenten Verkaufsgeschäft. Sollte das

Vorhaben nicht mehr aktuell sein oder bis am 31. Januar 2019 keine

Rückmeldung erfolgen, müsste die Pendenz geschlossen und müssten die dafür

entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden. Am 16. Januar 2019

erhielt sie die Antwort, dass der Abschluss des pendenten Geschäfts

"endlich in Sicht" sei. Die Bank J sei mit einem Verkauf beauftragt

worden, der Auftrag sei auf sechs Monate befristet; das Geschäft solle bis zum

definitiven Abschluss pendent gehalten werden. Telefonisch wurde die

Beschwerdeführerin am 25. Januar 2019 vom Notariat E darüber informiert,

dass das Geschäft zwar pendent, jedoch vorbehalten bleibe, den ursprünglichen

Vertrag zu verrechnen. Eine weitere Reaktion der Beschwerdeführerin geht aus

den Akten nicht hervor.

Das Handeln der Beschwerdeführerin war offenkundig darauf

ausgerichtet, den ersten Vertragsentwurf beim Notariat solange

"pendent" zu behalten, bis eine neue Käuferschaft für die

Liegenschaft gefunden worden sei, um dann die Änderungen betreffend

Käuferschaft, Kaufpreis und weitere Bestimmungen zum Preis dieses ersten

Vertragsentwurfs eintragen zu lassen. Solches ist indessen gesetzlich nicht

vorgesehen (vorn E. 2.3). Die Beschwerdeführerin verlangte vom Notariat E

eine Amtshandlung, für deren Kosten sie einzustehen hat (vorn E. 4.1).

Auch wenn aus Kulanzgründen keine Rechnungsstellung erfolgt, wenn etwa nur der

Kaufpreis oder nur die Käuferschaft ändert, liegen solche Verhältnisse wie dargetan

gerade nicht vor (vorn E. 4.2.2).

4.4 Demnach

ist die gestellte Rechnung, die auch betragsmässig den Vorschriften entspricht

(vorn E. 2.2), nicht zu beanstanden.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin hält sodann die im Rekursentscheid erhobenen Verfahrenskosten

von Fr. 400.- Staatsgebühr und Fr. 147.- Schreibgebühren für zu hoch.

Sie sieht Art. 18 der Zürcher Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005

(KV) verletzt, weil die Kosten von Fr. 547.- 72,55 % der Streitsumme

ausmachten, weshalb das Verfahren nicht mehr als "wohlfeil" zu

betrachten sei. Die Kosten dürften auf maximal Fr. 188.45 festgelegt

werden (= 25 % von Fr. 753.90). Ihren Standpunkt verdeutlichte

die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 3. Januar 2020, wonach kleine

Streitwerte nicht mit überproportional hohen Kosten belastet werden dürften.

5.2 Die

Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2019 fest, dass

gemäss der Gebührenordnung für Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebO

VB) die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren zwischen

Fr. 50.- bis Fr. 4'000.- betrügen. Gemäss § 9 Abs. 1 GebO

VB berechneten sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des

Geschäfts. Vorliegend sei der Grundbetrag für einen geringen Zeitaufwand

(nämlich Fr. 200.-) mit einem Faktor für die geringe Bedeutung des

Geschäfts (hier mal 2) multipliziert worden, was Fr. 400.- ergebe. Diese

Berechnung ergebe sich auch aus der in den Rekursakten liegenden Tabelle. Aufgrund

von § 7 GebO VB ergäben sich die festgelegten Schreibgebühren. Die

Beschwerdeführerin äusserte sich hierzu nicht einlässlich.

5.3 Nach

Art. 18 Abs. 1 KV hat jede Person vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des

Verfahrens. Wohlfeil meint, dass ein Verfahren für die Rechtssuchenden

grundsätzlich bezahlbar sein soll. Das schliesst allerdings nicht aus, dass der

Gesetzgeber auch künftig Tarife vorsieht, die sich nach dem Streitwert richten.

Insbesondere sollten die bestehenden Tarife durch Art. 18 KV nicht infrage

gestellt werden. Mit Art. 18 KV steht den Rechtssuchenden ein Instrument

zur Verfügung, um eine im Einzelfall nicht angemessen erscheinende

Kostenauflage überprüfen zu lassen (Giovanni Biaggini, in: Isabelle

Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung,

Zürich etc. 2007, Art. 18 N. 19). Soweit sich die Beschwerdeführerin

allein darauf beschränkt, die ihr auferlegten Rekurskosten als nicht wohlfeil

zu betrachten, obwohl diese auf einem bestehenden Gebührentarif beruhen, kann

ihr somit nicht gefolgt werden.

5.4 Im Übrigen

äussert sich die Beschwerdeführerin nicht zur durch die Vorinstanz

vorgenommenen, auf der GebO VB beruhenden Berechnung der Gebühren. Dass solche

einen blossen Prozentsatz der Streitsumme betragen dürften, begründet sie weder

substanziiert, noch findet Solches eine Stütze in den massgebenden Regelungen

zur Gebührenfestlegung. Auch macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht

geltend, dass die Rekurskosten geeignet gewesen wären, sie von der

Rekurserhebung abzuhalten, wenn ihr deren Höhe von Anfang an bekannt gewesen

wäre (vgl. BGr, 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 8.2.2). Die

Vorinstanz hat nachvollziehbar dargetan, wie sie die Gebühr für ihren Rechtsmittelentscheid

festlegte, was mit den angegebenen Bestimmungen der GebO VB in Einklang steht.

Entsprechend sind die im Rekursentscheid festgelegten Gebühren zu bestätigen.

6.

6.1 Nach den

vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Bei diesem

Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht

ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Gerichtsgebühr vor Verwaltungsgericht richtet

sich gemäss § 3 der Gebühren­verordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (GebV VGr), gegen deren Anwendbarkeit auf die Berechnung der

Gebühr für das vorliegende Verfahren die Beschwerdeführerin – zu Recht – nichts

vorbringt, soweit vorhanden, nach dem bestimmbaren Streitwert und beträgt

mindestens Fr. 500.- für einen materiellen Entscheid. In besonders

aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht

werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Wird der Entscheid nicht schriftlich

oder nur summarisch begründet oder entsteht sonst bloss geringer Aufwand, kann

die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 4 Abs. 3 GebV

VGr). Angesichts des Aufwandes für das vorliegende Verfahren ist eine

Verdoppelung der Gerichtsgebühr nicht gerechtfertigt; ebenso wenig kann allerdings

von einem nur geringen Aufwand gesprochen werden, zumal je eine

Gebührenerhebung durch den Beschwerdegegner und die Vorinstanz zu überprüfen

war und der Entscheid nicht bloss einer summarischen Begründung bedurfte.

Dementsprechend und angesichts des unter Fr. 5'000.- liegenden Streitwerts

ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.- festzusetzen. Hinzu kommen die

Portopauschale von zweimal Fr. 35.- sowie die Kosten der verschiedenen

fristauslösenden Zustellungen von je Fr. 25.- (§ 5 Abs. 1 und 2 GebV VGr). Insgesamt belaufen sich die Gerichtskosten folglich auf Fr. 670.-.

Angesichts des Vorbringens der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund ihres

Anspruches auf wohlfeile Rechtspflege nach Art. 18 KV eine Gerichtsgebühr

von nicht mehr als einem Viertel der Streitsumme erhoben werden dürfe, ist

darauf hinzuweisen, dass bereits die zum Zeitpunkt des Erlasses der geltenden

Kantonsverfassung in Kraft stehende Gebühren­verordnung des Verwaltungsgerichts

vom 26. Juni 1997 vorsah, dass für streitwertbehaftete Streitigkeiten im

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in der Regel eine Gebühr von

mindestens Fr. 500.- zu erheben ist und der Verfassungsgeber die

bestehenden Tarife mit Art. 18 KV nicht infrage stellen wollte (E. 5.3

hiervor).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Der

Staat Zürich wird als Beschwerdegegner, vertreten vom Notariat E, in das

vorliegende Verfahren aufgenommen und das Rubrum entsprechend angepasst.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7. Mitteilung an …