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Entscheid

VB.2019.00754

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00754

24. März 2020Deutsch14 min

(URT.2020.21638)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2019.00754

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. März 2020

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wird

seit dem Jahr 2004 mit Unterbrüchen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit

Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt

Zürich (SEK) vom 27. April 2017 wurde er unter anderem dazu verpflichtet,

die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben sowie intensiv nach einer

existenzsichernden Festanstellung zu suchen und bei Bedarf an

Arbeitsintegrationsprogrammen der Sozialen Dienste Zürich teilzunehmen.

Nachdem der Bezirksrat Zürich einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 abgewiesen hatte, gelangte A

mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil

vom 16. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat (VB.2018.00005).

B. Mit

Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 29. Januar 2019

wurde A unter anderem dazu verpflichtet, an der Basisbeschäftigung im Umfang

von mindestens 50 % teilzunehmen und intensiv nach einer

existenzsichernden Festanstellung zu suchen und die Suchbemühungen monatlich

unaufgefordert zu dokumentieren (Dispositiv-Ziffer 2). Bei nicht

ordnungsgemässer Erfüllung dieser Auflage drohe ihm ein Abzug in der Höhe der

erzielbaren Teillohn-Einnahmen vom Unterstützungsbudget (Dispositiv-Ziffer 3).

C. A

stellte daraufhin bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich ein Begehren um

Neubeurteilung. Diese hiess das Begehren mit Entscheid vom 4. Juli 2019

teilweise gut und änderte unter anderem Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids

der Stellenleitung ab, sodass die Frist zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung

bis zum 30. November 2019 verlängert und A verpflichtet wurde, intensiv

nach einer existenzsichernden Festanstellung zu suchen und monatlich vier

Suchbemühungen für eine unselbständige Tätigkeit, z.B. als Yoga-Lehrer,

Bademeister oder auch im Finanzbereich, unaufgefordert den Sozialen Diensten

einzureichen, erstmals per 31. August 2019. Weiter änderte die

Sozialbehörde Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids dahingehend ab, dass A

darauf hingewiesen werde, dass bei Nichterfüllen der Auflagen eine Kürzung von

15 % des Grundbedarfs des Lebensunterhalts während vorerst bis zu 12

Monaten erfolgen werde.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 6. August 2019 erhob A Rekurs an den

Bezirksrat Zürich und beantragte, es sei ihm mehr Zeit für seine

Schauspielkarriere zu geben, und er sei weiterhin zu unterstützen. Der

Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 ab, soweit

er darauf eintrat. Er verlängerte die Frist zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung

bis zum 29. Februar 2020; ferner seien die Stellensuchbemühungen erstmals

per 1. Dezember 2019 einzureichen (Dispositiv-Ziffer I). Der

Bezirksrat erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer II).

III.

A. Dagegen

gelangte A am 8. November 2019 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht.

Darin beantragte er den Verzicht auf die Durchführung der Basisbeschäftigung

oder anderer Programme, die Anerkennung seiner Suchbemühungen als Schauspieler,

den Verzicht auf die Verringerung und/oder Beendigung seiner finanziellen

Unterstützung sowie die Akzeptanz seiner Aufwendungen für seine

schauspielerische Tätigkeit.

B. Der

Bezirksrat Zürich verzichtete am 28. November 2019 unter Verweis auf die

Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Stadt

Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 die Abweisung

der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte ebenfalls am 5. Dezember 2019

nochmals ein Schreiben ein und nahm sodann am 13. Januar 2020 zur

Beschwerdeantwort Stellung. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr

vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer wehrt sich primär gegen die Auflage, an der Basisbeschäftigung

teilnehmen und sich intensiv um eine Festanstellung bemühen zu müssen. Bei

dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter

bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,

8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisung beeinflusst vorliegend die

rechtliche Situation des Sozialhilfebezügers und kann in seine Grundrechte wie

beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem nicht

wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a

BGG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Weisung bis zu

einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bildet die

umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt.

2.

2.1

Gemäss § 14

des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner

Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht

rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll

das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen

für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt

(§ 15 Abs. 1 SHG).

2.2

Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden

erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der

Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)

sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe

bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen

Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu

entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und

Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich

sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung

zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als

Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche

Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt,

Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie

sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).

2.3

Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,

die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,

die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere

kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder

ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage,

an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt

teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine

zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich

seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten

im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00628, E. 3.2).

Die Stadt Zürich bietet im Rahmen der Arbeitsintegration für

Erwachsene die sogenannte vierwöchige "Basisbeschäftigung" an. Diese

durchlaufen alle Erwachsenen, die in der Stadt Zürich Sozialhilfe beantragen

oder beziehen und arbeitsfähig sind. Dabei arbeiten die Klientinnen und

Klienten während vier Wochen in einem bestimmten Tätigkeitsfeld, zum Beispiel

in der Küche oder in der Holzwerkstatt. Am Arbeitsplatz und in

Standortgesprächen werden ihre Fähigkeiten und Potenziale erhoben und die

nächsten Schritte auf dem Weg zurück in den Arbeitsmarkt festgelegt. Mögliche

Anschlusslösungen sind danach die Hinführung zur Arbeitsintegration, die

Anstellung im Teillohn, eine gemeinnützige Arbeit, die Qualifizierung und die

Stellenvermittlung. Ziele der Basisbeschäftigung sind die Abklärung mit

Empfehlung innerhalb von vier Wochen, die Benennung von passenden

Anschlusslösungen und die Schaffung einer Tagesstruktur in Form von Arbeit.

Daran anschliessend findet der Arbeitsintegrationsprozess statt mit – je nach

Ergebnis der Basisbeschäftigung – Qualifikationsprogrammen, Bewerbungscoaching

oder Personalvermittlung für Teilnehmende, deren Chancen für einen raschen Wiedereinstieg

in den Arbeitsmarkt intakt sind. Teillohn-Jobs und gemeinnützige Arbeit richten

sich dagegen an Teilnehmende mit kurzfristig geringen Chancen für eine rasche

Integration in den Arbeitsmarkt. Abgeschlossen wird die Basisbeschäftigung mit

einer qualifizierten Empfehlung zuhanden der fallführenden Sozialarbeitenden (https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/unterstuetzung/

ai/arbeitsintegrationsozialhilfe/basisbeschaeftigung.html, besucht am 18. März

2020; vgl. auch VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 3.4). Auch

nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wirkt sich die Teilnahme an

Beschäftigungsprogrammen erfahrungsgemäss bei der Stellensuche positiv aus, da

gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliege

und allenfalls Referenzen angegeben werden könnten (BGE 130 I 71 E. 5.4).

2.4

Auch die

Weisung, eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen und entsprechende

Suchbemühungen nachzuweisen, ist nach § 23 lit. d SHV zulässig. Ist

eine hilfeempfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Die

hilfeempfangende Person darf sich dabei nicht darauf beschränken, nur Stellen

in ihrem angestammten Beruf zu suchen. Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit

anzunehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung

abzustellen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen

entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen

Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen

Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot

kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch

unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 72 E. 5.3;

VGr, 28. September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3 mit Hinweis). Das

Recht zur Weisung der Arbeitsaufnahme verpflichtet die Sozialhilfeorgane im

Rahmen der persönlichen Sozialhilfe, die unterstützte Person in ihren

Bemühungen auf der Suche nach einer Arbeit zu unterstützen (Urs Vogel, in:

Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 185).

Beim Entscheid, wie viele Stellenbewerbungen eine Person pro

Monat vorzulegen hat, sind insbesondere die Ausbildung der betroffenen Person

und die aktuelle Situation auf dem Stellenmarkt zu berücksichtigen

(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.02, Ziff. 2.1, 28. Oktober

2019).

3.

3.1

Die

Vorinstanz verwies auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August

2018, worin dieses zum Schluss gekommen war, dass die Weisung zur Stellensuche,

zum Nachweis von Suchbemühungen und zur Teilnahme an Arbeitsintegrationsmassnahmen

zulässig sei. Da sich seit diesem Urteil weder die rechtlichen noch die

tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten, insbesondere die

Tätigkeit des Beschwerdeführers weiterhin nicht als erfolgversprechend

einzustufen sei, seien die ihm auferlegten Weisungen ohne Weiteres zulässig.

Vom Beschwerdeführer könne verlangt werden, dass er im Umfang von mindestens

50.

% an der Basisbeschäftigung teilnehme, und es sei für ihn zumutbar,

jeden Monat mindestens vier Suchbemühungen für ein Anstellungsverhältnis

vorzulegen.

3.2

Der

Beschwerdeführer führt aus, dass sein nachhaltiger Erfolg als Schauspieler kurz

bevorstehe und die von der Beschwerdegegnerin formulierten Weisungen einerseits

auf das Unverständnis dieser für sein Arbeitsumfeld und seinen Beruf und zudem

auf falsche Annahmen betreffend seines erwirtschafteten Einkommens

zurückzuführen seien. Insbesondere habe er nämlich durch Schauspielerei in den

letzten zwei Jahren ca. Fr. 24'000.- verdient, was etwa einem Jahr

wirtschaftlicher Hilfe entspreche. Inzwischen habe das Niveau seiner Arbeit

erneut zugenommen, und er erhalte vermehrt "Straight Offers", und

dies hauptsächlich für hochkarätige Spielfilm- und TV-Serienarbeiten. Deshalb

könne nicht gesagt werden, die Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich

verändert. Sodann sei er kein freischaffender Schauspieler wie dies die

Beschwerdegegnerin behaupte, sondern er werde als Schauspieler jeweils für

Unternehmen und Konzerne vertraglich angestellt und auch entsprechend unfall-

und krankenversichert. Betreffend die Basisbeschäftigung sei es ihm nicht

zumutbar, daran teilzunehmen, da er mehr als 60 oder gar 80 Stunden in der

Woche damit verbringe, sich Arbeit als Schauspieler zu suchen und er sich zudem

verfügbar halten müsse. Darüber hinaus könne er aufgrund seines Alters nicht

mehr zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung verpflichtet werden, da die

Teilnahme nur für Personen unter 55 Jahren infrage käme. Weiter sei für

ihn nicht ersichtlich, inwiefern die Teilnahme an der Basisbeschäftigung seine

Chancen im ersten Arbeitsmarkt erhöhen könne.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer geht einer Tätigkeit als Schauspieler nach, mit welcher er

bisher kein genügend hohes Einkommen erzielen konnte, welches ihm die Ablösung

von der Sozialhilfe ermöglicht hätte. Dies macht er auch selbst geltend, indem

er ausführt, dass er mit seiner Tätigkeit als Schauspieler in den letzten zwei

Jahren etwa so viel verdient habe, wie er während eines Jahres aus der

Sozialhilfe erhalte. An dieser Tatsache ändert auch der Umstand nichts, dass

der Beschwerdeführer während einiger Monate im Jahr 2019 ein Einkommen

erzielte, welches über den monatlichen Unterstützungsleistungen lag. Massgebend

muss sein, dass er mit dem aus der Schauspielerei erzielten Einkommen seinen

Bedarf nicht dauerhaft decken kann. Das Verwaltungsgericht entschied bereits

mit Urteil vom 16. August 2018, dass die Weisung an den Beschwerdeführer,

seine selbständige Erwerbstätigkeit als Schauspieler aufzugeben, zulässig sei

(VB.2018.00005, E. 4). Indem sich der Beschwerdeführer nun darauf beruft,

dass es sich bei seiner Tätigkeit als Schauspieler nicht um eine selbständige

Erwerbstätigkeit handle, verhält er sich treuwidrig, insbesondere weil er im

Verlauf des Verfahrens im Jahr 2018 mehrmals darum ersucht hatte, als

selbständiger Künstler unterstützt zu werden. Allerdings ändert die

Qualifikation als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls

nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin zugemutet werden kann,

seine Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben und eine Anstellung zu suchen, wie

es das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. August 2018 festgehalten hat.

Auch wenn der Beschwerdeführer an seinen baldigen Durchbruch glauben und seine

Hoffnung, eine Rolle zu erhalten, nicht unbegründet sein mag, so ergibt sich

dieser baldige Durchbruch nicht ohne Weiteres aus den Akten. Ausserdem ist zu

berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer auch in den vergangenen zwei

Jahren nicht gelungen ist, mit dieser Tätigkeit trotz verschiedenster Engagements

ein bedarfsdeckendes Einkommen zu erwirtschaften.

4.2

Oberstes

Ziel der Sozialhilfe ist die rasche Ablösung von dieser durch Erlangung

wirtschaftlicher Selbständigkeit. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es

unerlässlich, dass der Beschwerdeführer so rasch wie möglich ein geregeltes

monatliches Einkommen erwirtschaften kann und seine Möglichkeiten dazu vorab im

Rahmen der Basisbeschäftigung abgeklärt und ihm grundlegende Fähigkeiten dazu

vermittelt werden (vgl. VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 5.1).

Die Situation des Beschwerdeführers stellt keinen Ausnahmefall dar, der einen

Verzicht auf die Teilnahme an einer Basisbeschäftigung rechtfertigen würde.

Auch wenn er – was durchaus positiv zu werten ist – ausführt, er gebe sein

Bestes, um sich bald von der wirtschaftlichen Hilfe abzulösen, wird sich

aufgrund der vierwöchigen Basisbeschäftigung mit grosser Wahrscheinlichkeit

besser einschätzen lassen, welche Anschlusslösung am ehesten geeignet ist, um

ihn so in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, dass er ein höheres als das

aktuelle bzw. ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt. Ob er die internen

Voraussetzungen zur Aufnahme in das jeweilige Beschäftigungsprogramm erfüllt,

insbesondere ob er eine gewisse Altersgrenze überschritten hat, muss vorliegend

nicht abgeklärt werden, da dies keinen Einfluss auf die generelle Zumutbarkeit

der Auflage hat.

4.3

Da der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage

ist, an der Basisbeschäftigung mitzuwirken und auch sonst keine

Arbeitsunfähigkeit vorliegt, handelt es sich bei der Weisung an den

Beschwerdeführer, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, um eine zulässige und

ihm zumutbare Verhaltensanordnung. Überdies wurde ihm ermöglicht, die

vierwöchige Basisbeschäftigung in Teilzeit (mindestens 50 %) zu

absolvieren, womit die ihm auferlegte Einschränkung relativ klein bleiben

dürfte.

4.4

Dasselbe gilt für die Auflage, monatlich mindestens

vier Stellensuchbemühungen vorzuweisen. Auch dabei handelt es sich um eine in

jedem Fall zumutbare Auflage, und zwar auch für jene Monate, in welchen der

Beschwerdeführer zu 50 % an der Basisbeschäftigung teilzunehmen hat. Dabei

wird er sich auf für ihn geeignete Stellen zu konzentrieren haben, die ihm ein

geregeltes monatliches Einkommen ermöglichen, weshalb Stellensuchbemühungen als

Schauspieler jedenfalls nicht darunterfallen. Der Beschwerdeführer bestreitet

nicht, früher als Yoga-Lehrer und Bademeister tätig gewesen zu sein bzw. über

eine Ausbildung im Finanzbereich zu verfügen. Insofern sind ihm Anstellungen in

diesen Bereichen ohne Weiteres zumutbar, aber auch andere, in denen er

gegebenenfalls seine Kenntnisse der englischen Sprache einsetzen kann.

5.

5.1

Der

Bezirksrat trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, soweit er die

mit der Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllung der Weisung werde

gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe gekürzt, angefochten hatte. Insofern

als der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erneut vorbringt, die

Unterstützung mit Sozialhilfe sei nicht zu kürzen, ficht er das Nichteintreten

des Bezirksrates an. Tritt eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil

sie eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell

unterlegene Person berechtigt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den

Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 58).

5.2

Eine

solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen nicht als Verfügung zu

qualifizieren. Selbst wenn ihr aber Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als

blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse

bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7; Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September 2014,

Dispositiv

VB.2014.00426, E. 1.2). Die Androhung ist demnach nicht mit Rekurs anfechtbar,

weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf das entsprechende Begehren des

Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt

als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

7.

Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der nur

unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG

weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 670.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an …