VB.2019.00754
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00754
24. März 2020Deutsch14 min
(URT.2020.21638)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2019.00754
Urteil
des Einzelrichters
vom 24. März 2020
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer,
Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wird
seit dem Jahr 2004 mit Unterbrüchen mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit
Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt
Zürich (SEK) vom 27. April 2017 wurde er unter anderem dazu verpflichtet,
die selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben sowie intensiv nach einer
existenzsichernden Festanstellung zu suchen und bei Bedarf an
Arbeitsintegrationsprogrammen der Sozialen Dienste Zürich teilzunehmen.
Nachdem der Bezirksrat Zürich einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 abgewiesen hatte, gelangte A
mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil
vom 16. August 2018 ab, soweit es darauf eintrat (VB.2018.00005).
B. Mit
Entscheid der Stellenleitung des Sozialzentrums B vom 29. Januar 2019
wurde A unter anderem dazu verpflichtet, an der Basisbeschäftigung im Umfang
von mindestens 50 % teilzunehmen und intensiv nach einer
existenzsichernden Festanstellung zu suchen und die Suchbemühungen monatlich
unaufgefordert zu dokumentieren (Dispositiv-Ziffer 2). Bei nicht
ordnungsgemässer Erfüllung dieser Auflage drohe ihm ein Abzug in der Höhe der
erzielbaren Teillohn-Einnahmen vom Unterstützungsbudget (Dispositiv-Ziffer 3).
C. A
stellte daraufhin bei der Sozialbehörde der Stadt Zürich ein Begehren um
Neubeurteilung. Diese hiess das Begehren mit Entscheid vom 4. Juli 2019
teilweise gut und änderte unter anderem Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids
der Stellenleitung ab, sodass die Frist zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung
bis zum 30. November 2019 verlängert und A verpflichtet wurde, intensiv
nach einer existenzsichernden Festanstellung zu suchen und monatlich vier
Suchbemühungen für eine unselbständige Tätigkeit, z.B. als Yoga-Lehrer,
Bademeister oder auch im Finanzbereich, unaufgefordert den Sozialen Diensten
einzureichen, erstmals per 31. August 2019. Weiter änderte die
Sozialbehörde Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids dahingehend ab, dass A
darauf hingewiesen werde, dass bei Nichterfüllen der Auflagen eine Kürzung von
15 % des Grundbedarfs des Lebensunterhalts während vorerst bis zu 12
Monaten erfolgen werde.
Erwägungen
II.
Mit Eingabe vom 6. August 2019 erhob A Rekurs an den
Bezirksrat Zürich und beantragte, es sei ihm mehr Zeit für seine
Schauspielkarriere zu geben, und er sei weiterhin zu unterstützen. Der
Bezirksrat wies den Rekurs mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 ab, soweit
er darauf eintrat. Er verlängerte die Frist zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung
bis zum 29. Februar 2020; ferner seien die Stellensuchbemühungen erstmals
per 1. Dezember 2019 einzureichen (Dispositiv-Ziffer I). Der
Bezirksrat erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer II).
III.
A. Dagegen
gelangte A am 8. November 2019 mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht.
Darin beantragte er den Verzicht auf die Durchführung der Basisbeschäftigung
oder anderer Programme, die Anerkennung seiner Suchbemühungen als Schauspieler,
den Verzicht auf die Verringerung und/oder Beendigung seiner finanziellen
Unterstützung sowie die Akzeptanz seiner Aufwendungen für seine
schauspielerische Tätigkeit.
B. Der
Bezirksrat Zürich verzichtete am 28. November 2019 unter Verweis auf die
Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Stadt
Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2019 die Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte ebenfalls am 5. Dezember 2019
nochmals ein Schreiben ein und nahm sodann am 13. Januar 2020 zur
Beschwerdeantwort Stellung. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr
vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer wehrt sich primär gegen die Auflage, an der Basisbeschäftigung
teilnehmen und sich intensiv um eine Festanstellung bemühen zu müssen. Bei
dieser Anordnung handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) nur unter
bestimmten Voraussetzungen angefochten werden kann (BGr, 13. Juni 2012,
8C_871/2011, E. 4.3.4 und 4.4). Die Weisung beeinflusst vorliegend die
rechtliche Situation des Sozialhilfebezügers und kann in seine Grundrechte wie
beispielsweise die persönliche Freiheit eingreifen. Somit ist von einem nicht
wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG auszugehen, wenn der Beschwerdeführer mit der Anfechtung der Weisung bis zu
einem allfälligen Kürzungsentscheid warten würde. Demgemäss bildet die
umstrittene Weisung ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
2.
2.1
Gemäss § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll
das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen
für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt
(§ 15 Abs. 1 SHG).
2.2
Nach § 3 SHG soll die Durchführung der Hilfe in Zusammenarbeit mit dem Hilfesuchenden
erfolgen und ist die Selbsthilfe zu fördern. Die Kapitel A.3 und D.2 der
Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien)
sehen kompensierende Angebote zum Arbeitsmarkt vor, die von der Sozialhilfe
bereitgestellt werden sollen, um wirtschaftlichen und sozialen
Ausschlussprozessen zu begegnen. Insbesondere sind Integrationsprogramme zu
entwickeln, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung basieren, und
Anreize fördern, um aus der Sozialhilfeabhängigkeit herauszukommen. Zugleich
sind die Programme Ausdruck der dem Hilfsbedürftigen obliegenden Verpflichtung
zur Minderung seiner Unterstützungsbedürftigkeit (Kap. A.5–3). Als
Massnahme zur sozialen und beruflichen Integration gelten berufliche
Orientierungsmassnahmen, Integrationshilfen in den ersten Arbeitsmarkt,
Einsatz- und Beschäftigungsprogramme, Angebote im zweiten Arbeitsmarkt sowie
sozialpädagogische und -therapeutische Angebote (Kap. D.3).
2.3
Gemäss § 21 SHG können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden,
die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind,
die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere
kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder
ähnlichen Verhaltensmassregeln verbunden werden (§ 23 lit. d der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Die Auflage,
an einem Arbeitsintegrationsprogramm oder Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt
teilzunehmen, muss als zulässig erachtet werden, wenn es sich dabei um eine
zumutbare Arbeit handelt und der Betroffene dafür entschädigt wird oder sich
seine Lage durch die Teilnahme (beispielsweise durch Erwerb neuer Fähigkeiten
im Hinblick auf eine spätere Arbeitssuche) verbessern kann (§ 21 SHG, § 23 lit. d SHV; vgl. VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00628, E. 3.2).
Die Stadt Zürich bietet im Rahmen der Arbeitsintegration für
Erwachsene die sogenannte vierwöchige "Basisbeschäftigung" an. Diese
durchlaufen alle Erwachsenen, die in der Stadt Zürich Sozialhilfe beantragen
oder beziehen und arbeitsfähig sind. Dabei arbeiten die Klientinnen und
Klienten während vier Wochen in einem bestimmten Tätigkeitsfeld, zum Beispiel
in der Küche oder in der Holzwerkstatt. Am Arbeitsplatz und in
Standortgesprächen werden ihre Fähigkeiten und Potenziale erhoben und die
nächsten Schritte auf dem Weg zurück in den Arbeitsmarkt festgelegt. Mögliche
Anschlusslösungen sind danach die Hinführung zur Arbeitsintegration, die
Anstellung im Teillohn, eine gemeinnützige Arbeit, die Qualifizierung und die
Stellenvermittlung. Ziele der Basisbeschäftigung sind die Abklärung mit
Empfehlung innerhalb von vier Wochen, die Benennung von passenden
Anschlusslösungen und die Schaffung einer Tagesstruktur in Form von Arbeit.
Daran anschliessend findet der Arbeitsintegrationsprozess statt mit – je nach
Ergebnis der Basisbeschäftigung – Qualifikationsprogrammen, Bewerbungscoaching
oder Personalvermittlung für Teilnehmende, deren Chancen für einen raschen Wiedereinstieg
in den Arbeitsmarkt intakt sind. Teillohn-Jobs und gemeinnützige Arbeit richten
sich dagegen an Teilnehmende mit kurzfristig geringen Chancen für eine rasche
Integration in den Arbeitsmarkt. Abgeschlossen wird die Basisbeschäftigung mit
einer qualifizierten Empfehlung zuhanden der fallführenden Sozialarbeitenden (https://www.stadt-zuerich.ch/sd/de/index/unterstuetzung/
ai/arbeitsintegrationsozialhilfe/basisbeschaeftigung.html, besucht am 18. März
2020; vgl. auch VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 3.4). Auch
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wirkt sich die Teilnahme an
Beschäftigungsprogrammen erfahrungsgemäss bei der Stellensuche positiv aus, da
gegenüber allfälligen Arbeitgebern ein Ausweis über geleistete Arbeit vorliege
und allenfalls Referenzen angegeben werden könnten (BGE 130 I 71 E. 5.4).
2.4
Auch die
Weisung, eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen und entsprechende
Suchbemühungen nachzuweisen, ist nach § 23 lit. d SHV zulässig. Ist
eine hilfeempfangende Person objektiv in der Lage, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen, ist sie verpflichtet, sich um eine solche zu bemühen. Die
hilfeempfangende Person darf sich dabei nicht darauf beschränken, nur Stellen
in ihrem angestammten Beruf zu suchen. Vielmehr hat sie jede zumutbare Arbeit
anzunehmen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung auf die arbeitslosenversicherungsrechtliche Umschreibung
abzustellen. Danach muss eine Arbeit den berufs- und ortsüblichen Bedingungen
entsprechen, angemessen Rücksicht auf die Fähigkeiten und bisherigen
Tätigkeiten der unterstützten Person nehmen und ihren persönlichen
Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ein Arbeitsangebot
kann das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betreffenden Person auch
unterschreiten; diese darf bloss nicht überfordert werden (BGE 130 I 72 E. 5.3;
VGr, 28. September 2016, VB.2016.00335, E. 2.3 mit Hinweis). Das
Recht zur Weisung der Arbeitsaufnahme verpflichtet die Sozialhilfeorgane im
Rahmen der persönlichen Sozialhilfe, die unterstützte Person in ihren
Bemühungen auf der Suche nach einer Arbeit zu unterstützen (Urs Vogel, in:
Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 185).
Beim Entscheid, wie viele Stellenbewerbungen eine Person pro
Monat vorzulegen hat, sind insbesondere die Ausbildung der betroffenen Person
und die aktuelle Situation auf dem Stellenmarkt zu berücksichtigen
(Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 14.1.02, Ziff. 2.1, 28. Oktober
2019).
3.
3.1
Die
Vorinstanz verwies auf das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. August
2018, worin dieses zum Schluss gekommen war, dass die Weisung zur Stellensuche,
zum Nachweis von Suchbemühungen und zur Teilnahme an Arbeitsintegrationsmassnahmen
zulässig sei. Da sich seit diesem Urteil weder die rechtlichen noch die
tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert hätten, insbesondere die
Tätigkeit des Beschwerdeführers weiterhin nicht als erfolgversprechend
einzustufen sei, seien die ihm auferlegten Weisungen ohne Weiteres zulässig.
Vom Beschwerdeführer könne verlangt werden, dass er im Umfang von mindestens
50.
% an der Basisbeschäftigung teilnehme, und es sei für ihn zumutbar,
jeden Monat mindestens vier Suchbemühungen für ein Anstellungsverhältnis
vorzulegen.
3.2
Der
Beschwerdeführer führt aus, dass sein nachhaltiger Erfolg als Schauspieler kurz
bevorstehe und die von der Beschwerdegegnerin formulierten Weisungen einerseits
auf das Unverständnis dieser für sein Arbeitsumfeld und seinen Beruf und zudem
auf falsche Annahmen betreffend seines erwirtschafteten Einkommens
zurückzuführen seien. Insbesondere habe er nämlich durch Schauspielerei in den
letzten zwei Jahren ca. Fr. 24'000.- verdient, was etwa einem Jahr
wirtschaftlicher Hilfe entspreche. Inzwischen habe das Niveau seiner Arbeit
erneut zugenommen, und er erhalte vermehrt "Straight Offers", und
dies hauptsächlich für hochkarätige Spielfilm- und TV-Serienarbeiten. Deshalb
könne nicht gesagt werden, die Verhältnisse hätten sich nicht wesentlich
verändert. Sodann sei er kein freischaffender Schauspieler wie dies die
Beschwerdegegnerin behaupte, sondern er werde als Schauspieler jeweils für
Unternehmen und Konzerne vertraglich angestellt und auch entsprechend unfall-
und krankenversichert. Betreffend die Basisbeschäftigung sei es ihm nicht
zumutbar, daran teilzunehmen, da er mehr als 60 oder gar 80 Stunden in der
Woche damit verbringe, sich Arbeit als Schauspieler zu suchen und er sich zudem
verfügbar halten müsse. Darüber hinaus könne er aufgrund seines Alters nicht
mehr zur Teilnahme an der Basisbeschäftigung verpflichtet werden, da die
Teilnahme nur für Personen unter 55 Jahren infrage käme. Weiter sei für
ihn nicht ersichtlich, inwiefern die Teilnahme an der Basisbeschäftigung seine
Chancen im ersten Arbeitsmarkt erhöhen könne.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer geht einer Tätigkeit als Schauspieler nach, mit welcher er
bisher kein genügend hohes Einkommen erzielen konnte, welches ihm die Ablösung
von der Sozialhilfe ermöglicht hätte. Dies macht er auch selbst geltend, indem
er ausführt, dass er mit seiner Tätigkeit als Schauspieler in den letzten zwei
Jahren etwa so viel verdient habe, wie er während eines Jahres aus der
Sozialhilfe erhalte. An dieser Tatsache ändert auch der Umstand nichts, dass
der Beschwerdeführer während einiger Monate im Jahr 2019 ein Einkommen
erzielte, welches über den monatlichen Unterstützungsleistungen lag. Massgebend
muss sein, dass er mit dem aus der Schauspielerei erzielten Einkommen seinen
Bedarf nicht dauerhaft decken kann. Das Verwaltungsgericht entschied bereits
mit Urteil vom 16. August 2018, dass die Weisung an den Beschwerdeführer,
seine selbständige Erwerbstätigkeit als Schauspieler aufzugeben, zulässig sei
(VB.2018.00005, E. 4). Indem sich der Beschwerdeführer nun darauf beruft,
dass es sich bei seiner Tätigkeit als Schauspieler nicht um eine selbständige
Erwerbstätigkeit handle, verhält er sich treuwidrig, insbesondere weil er im
Verlauf des Verfahrens im Jahr 2018 mehrmals darum ersucht hatte, als
selbständiger Künstler unterstützt zu werden. Allerdings ändert die
Qualifikation als selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit jedenfalls
nichts daran, dass es dem Beschwerdeführer weiterhin zugemutet werden kann,
seine Tätigkeit als Schauspieler aufzugeben und eine Anstellung zu suchen, wie
es das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. August 2018 festgehalten hat.
Auch wenn der Beschwerdeführer an seinen baldigen Durchbruch glauben und seine
Hoffnung, eine Rolle zu erhalten, nicht unbegründet sein mag, so ergibt sich
dieser baldige Durchbruch nicht ohne Weiteres aus den Akten. Ausserdem ist zu
berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer auch in den vergangenen zwei
Jahren nicht gelungen ist, mit dieser Tätigkeit trotz verschiedenster Engagements
ein bedarfsdeckendes Einkommen zu erwirtschaften.
4.2
Oberstes
Ziel der Sozialhilfe ist die rasche Ablösung von dieser durch Erlangung
wirtschaftlicher Selbständigkeit. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es
unerlässlich, dass der Beschwerdeführer so rasch wie möglich ein geregeltes
monatliches Einkommen erwirtschaften kann und seine Möglichkeiten dazu vorab im
Rahmen der Basisbeschäftigung abgeklärt und ihm grundlegende Fähigkeiten dazu
vermittelt werden (vgl. VGr, 18. November 2014, VB.2014.00423, E. 5.1).
Die Situation des Beschwerdeführers stellt keinen Ausnahmefall dar, der einen
Verzicht auf die Teilnahme an einer Basisbeschäftigung rechtfertigen würde.
Auch wenn er – was durchaus positiv zu werten ist – ausführt, er gebe sein
Bestes, um sich bald von der wirtschaftlichen Hilfe abzulösen, wird sich
aufgrund der vierwöchigen Basisbeschäftigung mit grosser Wahrscheinlichkeit
besser einschätzen lassen, welche Anschlusslösung am ehesten geeignet ist, um
ihn so in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, dass er ein höheres als das
aktuelle bzw. ein bedarfsdeckendes Einkommen erzielt. Ob er die internen
Voraussetzungen zur Aufnahme in das jeweilige Beschäftigungsprogramm erfüllt,
insbesondere ob er eine gewisse Altersgrenze überschritten hat, muss vorliegend
nicht abgeklärt werden, da dies keinen Einfluss auf die generelle Zumutbarkeit
der Auflage hat.
4.3
Da der Beschwerdeführer gesundheitlich in der Lage
ist, an der Basisbeschäftigung mitzuwirken und auch sonst keine
Arbeitsunfähigkeit vorliegt, handelt es sich bei der Weisung an den
Beschwerdeführer, an der Basisbeschäftigung teilzunehmen, um eine zulässige und
ihm zumutbare Verhaltensanordnung. Überdies wurde ihm ermöglicht, die
vierwöchige Basisbeschäftigung in Teilzeit (mindestens 50 %) zu
absolvieren, womit die ihm auferlegte Einschränkung relativ klein bleiben
dürfte.
4.4
Dasselbe gilt für die Auflage, monatlich mindestens
vier Stellensuchbemühungen vorzuweisen. Auch dabei handelt es sich um eine in
jedem Fall zumutbare Auflage, und zwar auch für jene Monate, in welchen der
Beschwerdeführer zu 50 % an der Basisbeschäftigung teilzunehmen hat. Dabei
wird er sich auf für ihn geeignete Stellen zu konzentrieren haben, die ihm ein
geregeltes monatliches Einkommen ermöglichen, weshalb Stellensuchbemühungen als
Schauspieler jedenfalls nicht darunterfallen. Der Beschwerdeführer bestreitet
nicht, früher als Yoga-Lehrer und Bademeister tätig gewesen zu sein bzw. über
eine Ausbildung im Finanzbereich zu verfügen. Insofern sind ihm Anstellungen in
diesen Bereichen ohne Weiteres zumutbar, aber auch andere, in denen er
gegebenenfalls seine Kenntnisse der englischen Sprache einsetzen kann.
5.
5.1
Der
Bezirksrat trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, soweit er die
mit der Weisung verbundene Androhung, bei Nichterfüllung der Weisung werde
gegebenenfalls die wirtschaftliche Hilfe gekürzt, angefochten hatte. Insofern
als der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht erneut vorbringt, die
Unterstützung mit Sozialhilfe sei nicht zu kürzen, ficht er das Nichteintreten
des Bezirksrates an. Tritt eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil
sie eine Prozessvoraussetzung als nicht erfüllt erachtet, ist die formell
unterlegene Person berechtigt, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den
Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 58).
5.2
Eine
solche Androhung ist mangels rechtlicher Folgewirkungen nicht als Verfügung zu
qualifizieren. Selbst wenn ihr aber Verfügungsqualität zukäme, so gälte sie als
blosser Zwischenentscheid, an dessen selbständiger Anfechtung kein Interesse
bestünde (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7; Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19a N. 49; VGr, 25. September 2014,
Dispositiv
VB.2014.00426, E. 1.2). Die Androhung ist demnach nicht mit Rekurs anfechtbar,
weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf das entsprechende Begehren des
Beschwerdeführers eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt
als unbegründet und ist dementsprechend abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
7.
Der vorliegende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der nur
unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
weitergezogen werden kann (vgl. vorstehend E. 1.2).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an …