VB.2019.00758
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00758
8. April 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21628)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00758
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
Stadt Zürich, vertreten durch Bausektion
der Stadt Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdegegner,
und
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Baubewilligung
für Photovoltaik-Anlagen,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 30. April 2019 erteilte die
Bausektion der Stadt Zürich dem Elektrizitätswerk der Stadt Zürich die
Bewilligung für den Bau von Photovoltaikanlagen auf den Dächern des Schulhauses A
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, Gebäudekomplex B 02 und 03
sowie C-Weg 04 und 05 in Zürich.
Erwägungen
II.
Der Zürcher Heimatschutz ZVH rekurrierte dagegen am
5.
Juni 2019 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses hiess das
Rechtsmittel am 18. Oktober 2019 im Hauptpunkt gut, hob den angefochtenen
Beschluss auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück.
III.
Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die
Bausektion der Stadt Zürich am 19. November 2019 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids, soweit darin die Baubewilligung für die Photovoltaikanlagen
aufgehoben wurde, sowie die Rückweisung der Sache an das Baurekursgericht oder
allenfalls einen gutheissenden materiellen Entscheid durch das
Verwaltungsgericht selbst, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners.
Am 29. November 2019 beantragte das Baurekursgericht
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Der Zürcher Heimatschutz
ZVH beantragte am 6. Januar 2020, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid
zu bestätigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Bausektion
und des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich. Mit Replik vom 24. Januar
2020.
hielt die Bausektion an ihren Anträgen fest, ebenso der Zürcher
Heimatschutz ZVH mit Duplik vom 4. Februar 2020. Am 24. Februar 2020
verzichtete die Bausektion auf eine weitere Stellungnahme. Das
Elektrizitätswerk der Stadt Zürich liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur
Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.2
Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist eine Gemeinde rechtsmittellegitimiert, wenn sie die
Verletzung von Garantien rügt, die ihr die Kantons- oder Bundesverfassung
gewährt. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Verletzung ihrer Gemeindeautonomie,
weshalb ihre Legitimation zur Beschwerdeerhebung zu bejahen ist. Ob die
beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt
wurde, ist keine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung der
Beschwerde (vgl. BGr, 22. November 2012, 8C_500/2012, E. 2.2.2; BGE 135 I 43 E. 1.2).
1.3
Rückweisungsentscheide, welche der Vorinstanz einen
Beurteilungsspielraum belassen, sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder die Gutheissung einer dagegen
erhobenen Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (§ 19a Abs. 2 VRG i. V. m. Art. 93 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 19a N. 64; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 45). Eine
Gutheissung der Beschwerde unter Beurteilung der vorliegend streitbetroffenen Photovoltaikanlage
als auf der Grundlage der bisherigen Sachverhaltsfeststellungen bewilligungsfähig
würde bewirken, dass die erneute Prüfung und Abklärung des Sachverhalts durch
die erstinstanzliche Baubehörde hinfällig wäre und ein Endentscheid vorläge.
1.4
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich beabsichtigt, auf
den Schrägdächern der streitbetroffenen Schulhausanlage mehrere einzelne
Aufdach-Photovoltaikanlagen zu erstellen. Die Anlage liegt in der Zone für
öffentliche Bauten Oe3F und ist im Bundesinventar der schützenswerten
Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthalten, einerseits
als Einzelobjekt von grosser Bedeutung mit dem Erhaltungsziel A,
andererseits als Umgebungszone mit dem Erhaltungsziel a. Weiter ist der
Gebäudekomplex B 02 und 03 sowie C-Weg 05 im kommunalen
Inventar der Denkmalschutzobjekte aufgeführt, wobei namentlich die Fassaden und
Dachflächen als schützenswert eingestuft sind.
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Baurekursgericht
greife auf unrechtmässige Weise in die gemäss Art. 85 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005
(KV) garantierte Gemeindeautonomie bzw. in die Verfahrensorganisation
der Stadt Zürich ein, indem es zusätzliche Abklärungen zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts fordere. Dies führe zudem zu nutzlosem
Zusatzaufwand.
Weiter sei das Baurekursgericht entgegen Art. 18a
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
(RPG) davon ausgegangen, dass auch bei unwesentlichen Beeinträchtigungen von
Schutzobjekten eine Interessenabwägung zwischen den betroffenen Schutz- und
Nutzinteressen vorzunehmen sei. Vorliegend handle es sich um eine unwesentliche
Beeinträchtigung, da für die Solarpanels eine dunkle, nicht reflektierende
Materialisierung bzw. eine ruhige Gestaltung zu wählen sei. Ausserdem seien die
in Frage stehenden Dächer für das Ortsbild von untergeordneter Bedeutung und
die Solaranlage habe damit keine Beeinträchtigung der Umgebungszone mit dem
Erhaltungsziel a zur Folge. Folglich entfielen sowohl eine Interessenabwägung
wie auch die Anwendbarkeit von Art. 18a Abs. 3 RPG. Ohnehin wäre das öffentliche
Interesse an erneuerbaren Energien sehr hoch; in Art. 2ter
Abs. 2 lit. c der Gemeindeordnung der Stadt
Zürich vom 26. April 1970 sei denn auch das Ziel der Förderung von
Energieeffizienz und erneuerbaren Energiequellen enthalten.
Zu Unrecht habe das
Baurekursgericht ausserdem § 238 Abs. 4 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) angewendet, obwohl mit Art. 18a
Abs. 1 RPG dem widersprechendes Bundesrecht
bestehe, soweit wie vorliegend Solaranlagen in Bau- und Landwirtschaftszonen
infrage stehen. Auch im Zusammenhang mit der nicht im ISOS enthaltenen
streitbetroffenen Baute am C-Weg 04 sei mit § 238 Abs. 2 PBG zu Unrecht eine kantonale Norm herangezogen worden, da Art. 18a
Abs. 4 vorgehe; und schliesslich wird vorgebracht, die Aufdach-Anlage
greife im Gegensatz zu Indach-Solaranlagen nicht in die geschützte Substanz der
Dachfläche ein, weshalb das ISOS-Erhaltungsziel A nicht beeinträchtigt werde.
Zusammengefasst sei es entgegen der Vorinstanz nicht
nötig, eine Beurteilung des Projekts durch die städtische Denkmalpflege mit
Genehmigung des Stadtrats zu fordern, da die städtische Denkmalpflege selbst
über das nötige Fachwissen verfüge und bereits eine Stellungnahme eingereicht
habe bzw. – obwohl dies aus den Akten nicht ersichtlich sei – in das Baubewilligungsverfahren
miteinbezogen worden sei.
4.
4.1
ISOS-Inventarobjekte wie die vorliegend
streitbetroffene Schulhausanlage verdienen grundsätzlich die ungeschmälerte
Erhaltung oder wenigstens grösstmögliche Schonung (BGr, 11. März 2014,
1C_700/2013, E. 2.3 f.). Die Errichtung von Solaranlagen auf
ISOS-Schutzobjekten mit Erhaltungsziel A ist dadurch nicht ausgeschlossen.
Gemäss Art. 18a Abs. 3 RPG wird für Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler und
nationaler Bedeutung jedoch eine Baubewilligung verlangt. Nach Art. 32b
lit. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) zählen
Gebiete im Perimeter des ISOS zu den genannten Kulturdenkmälern. Die Vorgabe,
dass eine Baubewilligung zu erwirken ist, wurde vorliegend eingehalten.
4.2
In Art. 18a Abs. 3 RPG in Verbindung
mit Art. 32b RPV wird weiter festgelegt, dass Solaranlagen auf Kultur- und
Naturdenkmälern von kantonaler oder nationaler Bedeutung dieselben nicht
wesentlich beeinträchtigen dürfen. Während die Wesentlichkeit einer
Beeinträchtigung allein die Bewilligungsfähigkeit einer Solaranlage auf einem
kommunalen Schutzobjekt nicht zu verhindern vermag (Art. 18a Abs. 4
RPG), ist dieser Rechtsbegriff im Hinblick auf die national geschützte
Schulanlage zentral. Eine wesentliche Beeinträchtigung verhindert unter
derartigen Umständen die Bewilligung einer Solaranlage. Ansonsten gilt jedoch,
dass der Bundes- und der kantonale Gesetzgeber die
Gewinnung von Solarenergie auch innerhalb der Bauzonen erleichtern möchten;
deutlich zum Ausdruck kommt dies in Art. 18a RPG, namentlich in dessen
Abs. 4, der die diesbezügliche Interessenabwägung bis zu einem gewissen
Grad vorwegnimmt, sowie in § 238 Abs. 4 PBG. § 238 Abs. 4 PBG – der gesetzessystematisch Teil der allgemeinen Ästhetikvorschrift von
§ 238 PBG bildet – hält fest, dass sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen
integrierte Solaranlagen bewilligt werden, sofern nicht überwiegende
öffentliche Interessen entgegenstehen; diese Bestimmung regelt die
bauästhetischen Anforderungen auf kantonaler Ebene abschliessend (VGr,
8.
Mai 2014, VB.2014.00035, E. 5.4 = BEZ 2014 Nr. 17).
4.3
Anders als von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ist
– obwohl sich das streitbetroffene Grundstück durchaus in einer Bauzone
befindet – nicht Art. 18a Abs. 1 RPG, sondern Art. 18a
Abs. 3 RPG auf den vorliegenden Fall anwendbar. Aus dem Wortlaut von
Abs. 3 ist ersichtlich, dass er Abs. 1 als lex specialis vorgeht, für
Solaranlagen auf Kultur- und Naturdenkmälern von kantonaler und nationaler
Bedeutung stets Geltung beansprucht und eine diesbezügliche Bewilligungspflicht
vorsieht. Im Kontext mit bewilligungspflichtigen Solaranlagen schliesst
Art. 18a RPG die Anwendung von § 238 Abs. 4 PBG nicht aus;
vielmehr greifen die bundesrechtlichen und die kantonalen Regelungen ineinander
(Irene Widmer, Solaranlagen auf Denkmalschutzobjekten, AJP 2019/9 S. 876).
Dies ist namentlich auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Kantone für den
Denkmalschutz zuständig sind (Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV]).
Ebenso wenig schliesst
Art. 18a Abs. 4 RPG hinsichtlich des nicht inventarisierten Gebäudes
am C-Weg 04 die Anwendung von § 238 Abs. 2 PBG aus. Wenngleich
es zutrifft, dass gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG in den nicht von
Art. 18a Abs. 1–3 erfassten Fällen die Nutzinteressen an der
Solarenergie grundsätzlich vorgehen, so ist nach § 238 Abs. 2 PBG
nichtsdestotrotz Rücksicht auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes im
Nachbarbereich zu nehmen (s. zum Ganzen Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019,
S. 823 f.). Vorliegend bestehen mit den inventarisierten Teilen der
Schulanlage derartige Objekte in der unmittelbaren Nachbarschaft und eine
Eindeckung des nicht inventarisierten Gebäudes mit Solarpanels hätte
Auswirkungen auf das gesamte Gebäudeensemble. Mithin ist der Vorinstanz darin
zu folgen, dass die fraglichen Bestimmungen des PBG anzuwenden sind.
4.4
Gemäss § 203 Abs. 2 PBG erstellen die für Schutzmassnahmen zuständigen Behörden
Inventare. Diese sollen eine Bestandesaufnahme der in Betracht fallenden Schutzobjekte
ermöglichen. Die Erstellung der kantonalen und kommunalen Inventare bzw. die
Inventaraufnahme als solche bewirkt (noch) keinen Schutz (VGr,
7.
Mai 2013, VB.2012.00299, E. 9.1 mit Hinweisen). Das Inventar
begründet jedoch die Vermutung der Schutzwürdigkeit der verzeichneten Objekte
und die zuständige Behörde ist verpflichtet, sich mit dieser Vermutung
auseinanderzusetzen. Zudem sieht § 204 Abs. 1 PBG vor, dass die
Gemeinden bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben in ihrer Tätigkeit dafür zu
sorgen haben, dass Schutzobjekte geschont und, wo das öffentliche Interesse an
diesen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Auf die streitbetroffene
Schulanlage ist bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben Rücksicht zu
nehmen; die Selbstbindung des Gemeinwesens ist zu beachten und es hat eine
Auseinandersetzung mit der Schutzwürdigkeit der Anlage stattzufinden.
Weiter erstellt der Bundesrat gemäss
Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom
1.
Juli 1966 (NHG) nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von
nationaler Bedeutung. Obgleich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vorliegend keine Bundesaufgabe im Sinn von Art. 6 NHG wahrgenommen wird,
verdienen die inventarisierten Objekte von nationaler Bedeutung die
ungeschmälerte Erhaltung oder wenigstens grösstmögliche Schonung (BGr,
11.
März 2014, 1C_700/2013, E. 2.3 f.). Mithin besteht im
Zusammenhang mit der Erteilung von kommunalen Baubewilligungen die Pflicht zur
Vornahme einer eingehenden Interessenabwägung im Licht der Heimatschutzanliegen
unter Beachtung des ISOS (Alain Griffel, Umweltrecht, S. 222 f.). Art. 18a
Abs. 3 RPG schliesst eine Interessenabwägung nicht aus, wenn die
Wesentlichkeit der Beeinträchtigung zu verneinen ist – auch in diesen Fällen kann
ein geplantes Projekt aufgrund entgegenstehender Interessen unzulässig sein. Der
Gesetzgeber bringt bloss zum Ausdruck, dass dem Interesse an der Nutzung der
Solarenergie gegenüber dem Interesse am Schutz von Kultur- und Naturdenkmälern
vermehrtes Gewicht zukommen soll (s. auch BGr, 11. Mai 2016, 1C_179/2015, 1C_180/2015,
E. 6.2).
4.5
Ob eine Solaranlage das Denkmal im Sinn von Art. 18a
Abs. 3 RPG wesentlich beeinträchtigt sowie die Frage nach der
Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen im Sinn von § 238 Abs. 4 PBG im Zusammenhang mit der kommunalen Inventarisierung lässt sich
nicht ohne Kenntnis der Qualität des Schutzobjekts beurteilen; hierfür muss die
Qualität des Schutzobjekts bekannt sein (vgl. VGr,
28.
Februar 2019, VB.2018.408, E. 3.3.3; 9. Mai 2018,
VB.2017.00623, E. 3.3.2).
4.6
Vorliegend wurde eine Stellungnahme der städtischen Denkmalpflege zu den Akten gereicht (ob
diese, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, noch weitergehend in das
Verfahren einbezogen wurde, ergibt sich nicht aus den Akten). Zudem ist der
Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass die städtische Denkmalpflege über
das nötige Fachwissen verfügt, wodurch sich der Beizug einer externen
Fachperson für eine Begutachtung erübrigt. Allerdings ist die erwähnte
Stellungnahme ausgesprochen knapp ausgefallen. Sie wiederholt den Gesetzestext
sowie den Text der kommunalen Inventarisierung und legt fest, dass die
Photovoltaikanlage zurückhaltend und ruhig zu gestalten sei, was eine Anpassung
des Modullayouts erfordere. Jedoch wurde weder dem Eigen- noch dem
Situationswert des im Bundesinventar aufgeführten Schulgebäudes nachgegangen.
Ebenso wenig wurde mit Blick auf § 238 Abs. 2 PBG die Rücksichtnahme
der auf dem nicht inventarisierten Gebäude C-Weg 04 geplanten
Photovoltaikanlage auf die geschützten Nachbargebäude geprüft. Ob
die
infrage stehenden Dächer, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, für das
Ortsbild von untergeordneter Bedeutung sind und die Solaranlage damit keine
wesentliche Beeinträchtigung der Umgebungszone zur Folge hat, kann unter diesen
Umständen nicht beurteilt werden.
Allgemein kann die Rechtsfrage der Wesentlichkeit der
Beeinträchtigung, zumindest im vorliegenden Fall, nur beantwortet werden, wenn
die Sachfrage der Qualität der betroffenen Schutzobjekte beantwortet ist. Ohne
dahingehende Abklärungen bzw. den von der Vorinstanz geforderten formellen
Bericht erweist sich der Sachverhalt als ungenügend festgestellt, weil sich
namentlich die nötigen Interessenabwägungen nicht sachgerecht vornehmen lassen.
Festgehalten werden kann aber bereits jetzt, dass nicht nur Indach- sondern auch
Aufdach-Solaranlagen die Schutzziele des ISOS zu beeinträchtigen
vermögen; nicht nur die Materialisierung der Dachhaut an sich, sondern auch das
Erscheinungsbild der Dächer und die Wirkung auf die Umgebung sind
schützenswert.
Anzufügen bleibt, dass die Verpflichtung
zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung nicht geeignet ist, durch einen
Eingriff in die Verfahrensorganisation der Stadt Zürich die Gemeindeautonomie
zu verletzen. Es versteht sich, dass die Stadt Zürich eine
Verfahrensorganisation zur Verfügung zu stellen hat, die eine genügende
Sachverhaltsfeststellung gewährleisten kann.
4.7
Damit ergibt sich, dass der Sachverhalt im
Baubewilligungsverfahren ungenügend abgeklärt wurde, weshalb der
vorinstanzliche Rückweisungsentscheid zu schützen und die Beschwerde als
unbegründet abzuweisen ist.
5.
5.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die beschwerdeführende
Bausektion der Stadt Zürich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Weiter ist sie zu verpflichten,
dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint eine solche von Fr. 1'500.-.
5.2
Anfechtungsobjekt im
vorliegenden Verfahren ist ein Rückweisungsentscheid. Dieser ist als
Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren und daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 3'180.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert
30.
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …