VB.2019.00759
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00759
15. August 2020Deutsch16 min
(URT.2020.21968)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00759
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. August 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Viviane Eggenberger.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1977 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Nach der Heirat mit einer
Schweizer Staatsangehörigen im Jahr 2002 reiste er in die Schweiz ein und
erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge
regelmässig verlängert wurde. Die (wohl seit dem Jahr 2004 nicht mehr gelebte)
Ehe wurde im August 2009 geschieden.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 wies das damals
zuständige kantonale Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung von A ab und ihn aus der Schweiz weg.
B. Am
23. Juni 2011 heirateten A und C, eine über eine Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA verfügende Staatsangehörige Italiens. A wurde daraufhin vom
Migrationsamt des Kantons Zürich eine – bis 22. Juni 2016 gültige –
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Aus dieser Ehe ging am
22. Dezember 2012 eine Tochter hervor, welche ebenfalls im Besitz der
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ist.
Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts D vom
13. Dezember 2013 wurde vom Getrenntleben der Ehegatten seit dem
22. Juli 2013 Vormerk genommen. Am 8. Januar 2014 wurde die
Ehegemeinschaft wiederaufgenommen, im Mai 2016 erneut aufgegeben und die Ehe am
14. Oktober 2016 geschieden, wobei die Obhut über die Tochter – unter
Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge – der Mutter zugeteilt wurde. Die
Aufenthaltsbewilligung von A wurde (nach Zustimmung des Staatssekretariats für
Migration [SEM]) gestützt auf dessen gute Beziehung zur Tochter im Oktober 2016
bis zum 22. Juni 2017 verlängert; hierbei wurde er darauf hingewiesen,
dass erwartet werde, dass die Beziehung zu seiner Tochter in wirtschaftlicher
und affektiver Hinsicht aufrechterhalten, keine Sozialhilfe mehr bezogen und
auch sonst zu keinen Klagen Anlass gegeben werde und dass diese Voraussetzungen
im folgenden Jahr erneut überprüft würden.
Am 16. August 2017 stellte das Migrationsamt A die
Abweisung seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in
Aussicht. Am 29. September 2017 heirateten A und C zum zweiten Mal, worauf
Ersterem erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – gültig bis
28. September 2022 – erteilt wurde.
Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts D vom
14. März 2018 wurde vom erneuten Getrenntleben der Ehegatten Vormerk
genommen und der Mutter die Obhut über die gemeinsame Tochter zugeteilt,
wiederum unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge.
C. Hierauf
widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 die
Aufenthaltsbewilligung von A. Hierbei verneinte es eine erfolgreiche
Integration wegen wiederholter Straffälligkeit (eine Freiheitsstrafe von elf
Monaten wegen einfacher Körperverletzung und Fälschung von Ausweisen sowie
mehrere Geldstrafen, unter anderem wegen Begünstigung, wegen mehrerer Vergehen
gegen das Waffengesetz sowie wegen betrügerischen Konkurses und
Pfändungsbetrugs zwischen 2008 und 2018), Sozialhilfebezugs und Überschuldung;
einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Beziehung zur Tochter verneinte es
sodann zufolge fehlender enger wirtschaftlicher Beziehung zu dieser und nicht
tadellosen Verhaltens. A wurde eine Frist bis zum 17. März 2019 für die
Ausreise angesetzt.
D. Am
23. Dezember 2018 ersuchten A und C das Migrationsamt sinngemäss um
Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Dezember 2018. Zur Begründung gaben
sie an, sie hätten sich am 23. Dezember 2018 wieder versöhnt und er werde im
Januar 2019 wieder bei ihr einziehen.
Das Migrationsamt wies das Wiedererwägungsgesuch mit
Verfügung vom 23. Januar 2019 ab.
Erwägungen
II.
Hiergegen rekurrierten A und C am 4. Februar 2019 an
die Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid
vom 28. Oktober 2019 abwies.
III.
A liess am 22. November 2019 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine
Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
ersuchte er um Erteilung aufschiebender Wirkung sowie (superprovisorisch) um
Erlass eines Vollzugsstopps, schliesslich auch um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege und -vertretung.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2019 wurde
Letzteres schon wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und A zufolge von Schulden bei
zürcherischen Verwaltungs- bzw. Gerichtsbehörden zur Leistung einer Kaution in
der Höhe von Fr. 2'570.- aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er
fristgerecht nach.
Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine
Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 2. Dezember 2019
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts
etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit
§§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die (sinngemässen) Gesuche um Erteilung aufschiebender
Wirkung bzw. um Verzicht auf Vollzugsmassnahmen werden, soweit nicht schon
durch die Präsidialverfügung vom 25. November 2019 erledigt, spätestens
mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.
3.
Mit Wiedererwägungsgesuch vom 23. Dezember 2018
machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau geltend, es liege ein
entscheidwesentlicher neuer Sachverhalt vor: Sie hätten am Tag nach dem
gemeinsam gefeierten Geburtstag der Tochter beschlossen, sich wieder zu
versöhnen, und er lebe und sei wiederum mit seiner Ehegattin "zusammen".
Damit wurde sinngemäss um Änderung einer (nachmals bzw. inzwischen)
rechtskräftigen negativen Verfügung aufgrund veränderter Sachumstände ersucht. Das
Verwaltungsgericht bezeichnet diese Frage einer Wiedererwägung im weiteren Sinn
bei Umständen wie den vorliegenden als eine solche einer (Quasi-)Anpassung
(VGr, 14. November 2015, VB.2015.00543, E. 3.2).
3.1
Die
Einreichung eines neuen Gesuchs bei der ersten Instanz ist jederzeit möglich (vgl.
Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316),
und die Verwaltungsbehörden können eine rechtskräftige Verfügung jederzeit in
Wiedererwägung ziehen, sofern sie der Ansicht sind, es lägen im Vergleich zum
Zeitpunkt der ersten Beurteilung veränderte tatsächliche oder rechtliche
Verhältnisse vor, welche eine erneute Prüfung der Angelegenheit rechtfertigten.
Ein Wiedererwägungsgesuch müssen die Verwaltungsbehörden indes nur materiell
behandeln, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt
oder direkt aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten.
Ersteres ist – im Sinn einer Revision gemäss
§§ 86a–86d VRG – der Fall, wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133
E. 6 mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich
etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 14 f.). Aus Art. 29 Abs. 1 f. der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (SR 101) kann sich zudem ein Anspruch auf
Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung eines rechtskräftigen Entscheids ergeben,
wenn sich der Sachverhalt seit dem Entscheid wesentlich geändert hat. Ob ein
Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich die
Verhältnisse derart geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in
Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGr, 12. Februar 2010,
2C_335/2009, E. 2.1.1; VGr, 5. April 2017, VB.2017.00120, E. 3.1
Abs. 2 und E. 3.2, und 22. Juni 2005, VB.2005.00070,
E. 2.1.1 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Der Beschwerdegegner befand in der Ausgangsverfügung vom 23. Januar
2019.
die vom Beschwerdeführer behauptete Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung
als "potentiell geeignet", einen neuen ausländerrechtlichen Anspruch
im Sinn von Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft (nunmehr: der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA;
SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA entstehen zu
lassen, ging von einer veränderten Sachlage aus und prüfte das
Wiedererwägungsgesuch materiell. Hierbei kam er indes zum Schluss, dass im
Zusammenhang mit der geltend gemachten erneuten Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft Rechtsmissbrauch vorliege. Denn genauso sei etwa auch im Jahr 2017
behauptet worden, das eheliche Zusammenleben sei wiederaufgenommen worden (am
29.
September 2017 fand die zweite Eheschliessung zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau statt), wenige Tage nachdem dem
Beschwerdeführer – am 16. August 2017 – die beabsichtigte
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung in Aussicht
gestellt worden sei. Dass es nun kurz nach der Androhung des
Bewilligungswiderrufs (am 17. Juli 2018) bzw. dessen Verfügung (am
18.
Dezember 2018) zum zweiten Mal zu einer erneuten Annäherung des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gekommen sein solle, mute lebensfremd an
und deute auf ein zweckgerichtetes Aussageverhalten hin. Die Chronologie der
Ereignisse lasse einzig den Schluss zu, dass sich in rechtsmissbräuchlicher
Weise auf die Ehe berufen werde, um sich erneut ein Aufenthaltsrecht zu
sichern. Auch die subsidiär anwendbaren Bestimmungen des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20),
namentlich Art. 43 Abs. 1 AIG, vermöchten keinen entsprechenden
Anspruch zu vermitteln.
3.2.2
3.2.2.1
Die Ehegatten eines EU-Bürgers bzw. einer EU-Bürgerin haben gestützt auf
das Freizügigkeitsrecht Anspruch auf eine aus dessen/deren Anwesenheit
abgeleitete Bewilligung, solange die Ehe formell andauert (vgl. Art. 7
lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA), sodass das Ausländer-
und Integrationsgesetz nur subsidiär zum Freizügigkeitsabkommen Anwendung
findet (Art. 2 Abs. 2 AIG). Dieses Recht steht indessen unter dem
Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Das Bundesgericht nimmt nach ständiger Praxis
auch in nach dem Freizügigkeitsrecht zu beurteilenden Fällen Rechtsmissbrauch
nicht nur an, wenn die Ehe von Anfang an zum Schein geschlossen wurde, sondern
auch dann, wenn ein Wille zur Ehegemeinschaft zwar anfänglich vorhanden war,
aber später nicht mehr besteht (BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 9.4;
BGr, 2. Mai 2014, 2C_955/2013, E. 6). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und
dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die
ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch auf Familiennachzug
dahin. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA spricht ausdrücklich davon, dass
die Familienangehörigen eines Bürgers bzw. einer Bürgerin der Vertragsparteien
das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was ein minimales
Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt. Die vom
originär anwesenheitsberechtigten Bürger eines EU-Staats abgeleitete Bewilligung
Drittstaatsangehöriger kann bei Fehlen einer solchen Verbundenheit mangels
Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23
Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien
Personenverkehrs (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung)
widerrufen oder muss nicht mehr verlängert werden, da das
Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen
enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; zum Ganzen auch bereits die
rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember 2018).
3.2.2.2
In zeitlicher Hinsicht stellen sich die Ereignisse wie folgt dar:
Die – ihrerseits drei Tage nach
Erhalt einer Verfügung des Amts für Migration des Kantons Aargau vom 20. Juni
2011.
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
geschlossene – Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde im Oktober
2016.
geschieden. Am 16. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des
Beschwerdegegners mitgeteilt, es werde beabsichtigt, seine
Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn wegzuweisen, und ihm eine
Frist zur Stellungnahme hierzu angesetzt; daraufhin gab der Beschwerdeführer am
28.
August 2017 an, seine Ex-Ehefrau und er seien "wieder zusammen"
und würden "nächste Woche" heiraten, nachdem er noch am 4. desselben
Monats erklärt hatte, zwar aktuell bei seiner Ex-Ehefrau zu wohnen, ohne mit
dieser "zusammen zu sein", bzw. wegen der Tochter dort wohnen zu
können. Am 29. September 2017 erfolgte, wie bereits erwähnt, die zweite
Eheschliessung.
Die Ex-Ehefrau ihrerseits erklärte am 25. August 2017
gegenüber der Einwohnerkontrolle D, ihr Ehemann wohne tatsächlich wieder bei
ihr und sie wollten es "zusammen als zwei Personen in dem Sinne und nicht
als Paar nochmals versuchen", da es um "das finanzielle geht und sie
ein gemeinsames Kind" hätten. Sie fungierten "als Vater und
Mutter" und könnten so ihr Leben und ihre Finanzen besser organisieren.
Sie seien "nicht zusammen als Paar". Ob seitens der Ehegattin im
Zusammenhang mit der zweiten Ehe überhaupt ein Ehewille bestand bzw. ihrerseits
das Führen einer ehelichen Gemeinschaft beabsichtigt war, erschiene danach
schon fraglich. Bereits mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts D vom
14.
März 2018 wurde jedenfalls festgestellt, dass die Ehegatten (wieder)
getrennt leben. Auf die beschwerdegegnerische Trennungsanfrage vom 4. Mai
2018.
gab die Ehefrau an, sich wieder scheiden lassen zu wollen, angesichts der
Opposition des Beschwerdeführers hiergegen müsse sie jedoch die zweijährige
Trennungszeit für eine Scheidung auf Klage abwarten. Auch vor diesem
Hintergrund erscheint fraglich, dass es (jedenfalls seitens der Ehefrau) im
Dezember 2018 bzw. Januar 2019 tatsächlich um eine Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft gegangen sein soll (ungeachtet der Unterzeichnung auch durch sie
einer Bestätigung betreffend gemeinsamen Wohnsitz und Ehegemeinschaft
anlässlich einer Vorsprache bei der Einwohnerkontrolle zusammen mit ihrem
Ehegatten am 7. Januar 2019).
Dem Beschwerdeführer wurde sodann im Nachgang zum Urteil
des Bezirksgerichts D vom 14. März 2018, nämlich am 17. Juli 2018,
der Bewilligungswiderruf in Aussicht gestellt und dieser am 18. Dezember
2018.
verfügt. Bloss drei Tage nach Erhalt teilten der Beschwerdeführer und
seine Ehefrau wiederum dem Beschwerdegegner mit von Ersterem verfasstem
Schreiben bzw. dem vorliegend infrage stehenden Wiedererwägungsgesuch mit, sie
hätten im Anschluss an das Geburtstagsfest der Tochter am Tag zuvor beschlossen,
sich wieder zu versöhnen, und er werde im Januar wieder bei seiner Ehefrau
einziehen; hierbei erklärte er, sie wollten "ihre Ehe retten für als Mami
und Papi und Familie".
Beschwerdegegner und Vorinstanz ist darin zuzustimmen,
dass diese Chronologie auf ein zweckgerichtetes bzw. rechtsmissbräuchliches
Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der behaupteten "beschlossenen"
Versöhnung und Wiederaufnahme des Zusammenlebens sowie der ehelichen
Gemeinschaft schliessen lässt (so die Ausgangsverfügung vom 23. Januar
2019; vgl. zum Ganzen auch die rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember
2018).
Unbestritten beendete die Ehegattin im Übrigen auch das
jedenfalls wohl erneut aufgenommene Zusammenwohnen bereits Ende Juli 2019
offiziell wieder.
3.2.2.3
In einem Schreiben vom 13. November 2019 an das Verwaltungsgericht
erklärte die – ihrerseits nicht beschwerdeführende – Ehefrau, der
Beschwerdeführer und sie hätten sich "für eine Fernbeziehung
entschieden". "Trotz getrennten Lebens" seien sie aber immer
noch "eine Familie". Sie fühlten sich in einer Fernbeziehung
glücklicher als im Zusammenleben. Dass ihr Ehemann und sie viele Krisen in
ihrer Ehe erlebt hätten, mehrmals getrennt gewesen und dann wieder
zusammengezogen seien, liege an ihrer "unstabilen Liebebeziehung und
unterschiedlichen Persönlichkeiten". Aus diesem Grund hätten sie sich nun
"für eine Trennung trotz Liebe als sinnvollere Lösung entschieden".
Sie und ihr Mann hätten "trotz Getrenntlebens eine Liebebeziehung".
Aus diesem Schreiben der Ehefrau geht – wie auch aus den
übrigen Akten und den eingereichten Fotos – jedenfalls, aber auch nur hervor,
dass die Ehegatten nach wie vor (zumindest grundsätzlich bzw. phasenweise) ein
einvernehmliches Verhältnis pflegen und einander zugetan sind, allerdings insbesondere
vor dem Hintergrund des guten und engen Verhältnisses, welches sie beide zu
ihrer Tochter haben, und der grossen Bedeutung, welche sie beide offenkundig
einem solchen sowie einem Familienleben beimessen. Umgekehrt wird daraus
deutlich, dass die Ehegattin endgültig zum Schluss gelangt ist, dass (auch) ein
Zusammenwohnen mit dem Beschwerdeführer für sie nicht (mehr) denkbar sei bzw.
infrage komme; dass die Ehegattin bzw. die Ehegatten etwa – entgegen ihrer
(oben 3.2.2.2 Abs. 2) dargelegten Haltung – seit Januar 2019 eine eheliche
Beziehung geführt hätte(n) bzw. eine solche hätte(n) führen wollen, ist sodann
auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen.
In der Vergangenheit bzw. während der ersten Ehe ist es
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zwar zu von Wiederaufnahmen
der ehelichen Gemeinschaft gefolgten Trennungen gekommen. Wie dargelegt, ging
es jedenfalls der Ehefrau aber bei der Wiederaufnahme des (inzwischen ohnehin
wieder aufgegebenen) Zusammenwohnens im Dezember 2018/Januar 2019 nicht um eine
solche der Ehegemeinschaft; im Übrigen berief sich auch der Beschwerdeführer im
Schreiben vom 23. Dezember 2018 im Zusammenhang mit der (behaupteten bzw.
angeblich bevorstehenden) Versöhnung vornehmlich auf die Familie und das
Verhältnis Vater-Mutter-Tochter.
3.2.2.4
Zusammenfassend sind einerseits die Äusserungen der Ehefrau anlässlich bzw.
vor der zweiten Eheschliessung (im August 2017), ihr bereits bei der
darauffolgenden Trennung im März 2018 formulierter (erneuter) Scheidungswunsch
sowie der Umstand zu beachten, dass sämtliche Schritte im Hinblick auf eine
Trennung bzw. Beendigung des Zusammenwohnens stets von ihr ausgingen; sämtliche
eigenen Schilderungen bzw. Darstellungen der Ehefrau gehen dahin, dass
sie keine eheliche Beziehung mit ihrem Ehegatten (mehr) habe führen
wollen bzw. geführt habe. Offenkundig ist sie ihm noch zugetan, jedoch schlicht
im Rahmen der Vater-Mutter-Kind-Beziehung. Andererseits stammen sämtliche –
zeitlich wie gesehen mit dem migrationsrechtlichen Verfahren korrelierenden –
Vorbringen bezüglich (angeblicher) Wiederaufnahmen des Zusammenlebens bzw. der
ehelichen Gemeinschaft vom Beschwerdeführer.
Der Beschwerdegegner ging somit zu Recht davon aus, dass
der Beschwerdeführer sich im Wiedererwägungsgesuch vom 23. Dezember 2018
in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die insofern nur noch formal bestehende Ehe
berief.
3.2.3
Wie der Beschwerdegegner ebenfalls zu Recht erwog, vermag der
Beschwerdeführer nach dem Dargelegten auch aus Art. 43 AIG nichts für sich
abzuleiten. Diese Bestimmung setzte im Übrigen grundsätzlich ein Zusammenwohnen
der Ehegatten voraus, wobei etwa eine freiwillige Entscheidung für getrennte
Wohnsitze im Sinn eines "living apart together" keinen wichtigen
Grund im Sinn des Art. 49 AIG für eine Ausnahme von diesem Erfordernis
darstellte (vgl. etwa BGr, 4. Oktober 2013, 2C_505/2013, E. 4.2, und
24.
März 2013, 2C_831/2012, E. 6.1.1 und 7, sowie VGr,
20.
November 2013, VB.2013.00362, E. 4.4 und 5; ebenso die
rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember 2018).
3.3
Mit
Beschwerdegegner und Vorinstanz ist nach dem Gesagten von keiner (entscheidwesentlichen)
Sachverhaltsänderung auszugehen.
4.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …