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Entscheid

VB.2019.00759

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00759

15. August 2020Deutsch16 min

(URT.2020.21968)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00759

Urteil

der 4. Kammer

vom 15. August 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1977 geborener Staatsangehöriger der Türkei. Nach der Heirat mit einer

Schweizer Staatsangehörigen im Jahr 2002 reiste er in die Schweiz ein und

erhielt gestützt auf diese Ehe eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge

regelmässig verlängert wurde. Die (wohl seit dem Jahr 2004 nicht mehr gelebte)

Ehe wurde im August 2009 geschieden.

Mit Verfügung vom 20. Juni 2011 wies das damals

zuständige kantonale Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung von A ab und ihn aus der Schweiz weg.

B. Am

23. Juni 2011 heirateten A und C, eine über eine Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA verfügende Staatsangehörige Italiens. A wurde daraufhin vom

Migrationsamt des Kantons Zürich eine – bis 22. Juni 2016 gültige –

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt. Aus dieser Ehe ging am

22. Dezember 2012 eine Tochter hervor, welche ebenfalls im Besitz der

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA ist.

Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts D vom

13. Dezember 2013 wurde vom Getrenntleben der Ehegatten seit dem

22. Juli 2013 Vormerk genommen. Am 8. Januar 2014 wurde die

Ehegemeinschaft wiederaufgenommen, im Mai 2016 erneut aufgegeben und die Ehe am

14. Oktober 2016 geschieden, wobei die Obhut über die Tochter – unter

Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge – der Mutter zugeteilt wurde. Die

Aufenthaltsbewilligung von A wurde (nach Zustimmung des Staatssekretariats für

Migration [SEM]) gestützt auf dessen gute Beziehung zur Tochter im Oktober 2016

bis zum 22. Juni 2017 verlängert; hierbei wurde er darauf hingewiesen,

dass erwartet werde, dass die Beziehung zu seiner Tochter in wirtschaftlicher

und affektiver Hinsicht aufrechterhalten, keine Sozialhilfe mehr bezogen und

auch sonst zu keinen Klagen Anlass gegeben werde und dass diese Voraussetzungen

im folgenden Jahr erneut überprüft würden.

Am 16. August 2017 stellte das Migrationsamt A die

Abweisung seines Gesuchs um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung in

Aussicht. Am 29. September 2017 heirateten A und C zum zweiten Mal, worauf

Ersterem erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – gültig bis

28. September 2022 – erteilt wurde.

Mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts D vom

14. März 2018 wurde vom erneuten Getrenntleben der Ehegatten Vormerk

genommen und der Mutter die Obhut über die gemeinsame Tochter zugeteilt,

wiederum unter Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

C. Hierauf

widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 die

Aufenthaltsbewilligung von A. Hierbei verneinte es eine erfolgreiche

Integration wegen wiederholter Straffälligkeit (eine Freiheitsstrafe von elf

Monaten wegen einfacher Körperverletzung und Fälschung von Ausweisen sowie

mehrere Geldstrafen, unter anderem wegen Begünstigung, wegen mehrerer Vergehen

gegen das Waffengesetz sowie wegen betrügerischen Konkurses und

Pfändungsbetrugs zwischen 2008 und 2018), Sozialhilfebezugs und Überschuldung;

einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf die Beziehung zur Tochter verneinte es

sodann zufolge fehlender enger wirtschaftlicher Beziehung zu dieser und nicht

tadellosen Verhaltens. A wurde eine Frist bis zum 17. März 2019 für die

Ausreise angesetzt.

D. Am

23. Dezember 2018 ersuchten A und C das Migrationsamt sinngemäss um

Wiedererwägung der Verfügung vom 18. Dezember 2018. Zur Begründung gaben

sie an, sie hätten sich am 23. Dezember 2018 wieder versöhnt und er werde im

Januar 2019 wieder bei ihr einziehen.

Das Migrationsamt wies das Wiedererwägungsgesuch mit

Verfügung vom 23. Januar 2019 ab.

Erwägungen

II.

Hiergegen rekurrierten A und C am 4. Februar 2019 an

die Sicherheitsdirektion, welche das Rechtsmittel mit Entscheid

vom 28. Oktober 2019 abwies.

III.

A liess am 22. November 2019 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine

Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

ersuchte er um Erteilung aufschiebender Wirkung sowie (superprovisorisch) um

Erlass eines Vollzugsstopps, schliesslich auch um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege und -vertretung.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2019 wurde

Letzteres schon wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und A zufolge von Schulden bei

zürcherischen Verwaltungs- bzw. Gerichtsbehörden zur Leistung einer Kaution in

der Höhe von Fr. 2'570.- aufgefordert. Dieser Aufforderung kam er

fristgerecht nach.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 2. Dezember 2019

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts

etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit

§§ 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Die (sinngemässen) Gesuche um Erteilung aufschiebender

Wirkung bzw. um Verzicht auf Vollzugsmassnahmen werden, soweit nicht schon

durch die Präsidialverfügung vom 25. November 2019 erledigt, spätestens

mit dem gegenwärtigen Entscheid gegenstandslos.

3.

Mit Wiedererwägungsgesuch vom 23. Dezember 2018

machten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau geltend, es liege ein

entscheidwesentlicher neuer Sachverhalt vor: Sie hätten am Tag nach dem

gemeinsam gefeierten Geburtstag der Tochter beschlossen, sich wieder zu

versöhnen, und er lebe und sei wiederum mit seiner Ehegattin "zusammen".

Damit wurde sinngemäss um Änderung einer (nachmals bzw. inzwischen)

rechtskräftigen negativen Verfügung aufgrund veränderter Sachumstände ersucht. Das

Verwaltungsgericht bezeichnet diese Frage einer Wiedererwägung im weiteren Sinn

bei Umständen wie den vorliegenden als eine solche einer (Quasi-)Anpassung

(VGr, 14. November 2015, VB.2015.00543, E. 3.2).

3.1

Die

Einreichung eines neuen Gesuchs bei der ersten Instanz ist jederzeit möglich (vgl.

Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.],

Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316),

und die Verwaltungsbehörden können eine rechtskräftige Verfügung jederzeit in

Wiedererwägung ziehen, sofern sie der Ansicht sind, es lägen im Vergleich zum

Zeitpunkt der ersten Beurteilung veränderte tatsächliche oder rechtliche

Verhältnisse vor, welche eine erneute Prüfung der Angelegenheit rechtfertigten.

Ein Wiedererwägungsgesuch müssen die Verwaltungsbehörden indes nur materiell

behandeln, wenn sich eine entsprechende Pflicht aus dem kantonalen Recht ergibt

oder direkt aus der Bundesverfassung fliessende Grundsätze dies gebieten.

Ersteres ist – im Sinn einer Revision gemäss

§§ 86a–86d VRG – der Fall, wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen

oder Beweismittel geltend machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt

waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133

E. 6 mit Hinweisen; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d

N. 14 f.). Aus Art. 29 Abs. 1 f. der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 (SR 101) kann sich zudem ein Anspruch auf

Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung eines rechtskräftigen Entscheids ergeben,

wenn sich der Sachverhalt seit dem Entscheid wesentlich geändert hat. Ob ein

Wiedererwägungsgesuch materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich die

Verhältnisse derart geändert haben, dass ein anderes Ergebnis ernsthaft in

Betracht fällt (BGE 136 II 177 E. 2.2.1; BGr, 12. Februar 2010,

2C_335/2009, E. 2.1.1; VGr, 5. April 2017, VB.2017.00120, E. 3.1

Abs. 2 und E. 3.2, und 22. Juni 2005, VB.2005.00070,

E. 2.1.1 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Der Beschwerdegegner befand in der Ausgangsverfügung vom 23. Januar

2019.

die vom Beschwerdeführer behauptete Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung

als "potentiell geeignet", einen neuen ausländerrechtlichen Anspruch

im Sinn von Art. 7 lit. d des Abkommens vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft (nunmehr: der Europäischen Union) und ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA;

SR 0.142.112.681) in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA entstehen zu

lassen, ging von einer veränderten Sachlage aus und prüfte das

Wiedererwägungsgesuch materiell. Hierbei kam er indes zum Schluss, dass im

Zusammenhang mit der geltend gemachten erneuten Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft Rechtsmissbrauch vorliege. Denn genauso sei etwa auch im Jahr 2017

behauptet worden, das eheliche Zusammenleben sei wiederaufgenommen worden (am

29.

September 2017 fand die zweite Eheschliessung zwischen dem

Beschwerdeführer und seiner Ehefrau statt), wenige Tage nachdem dem

Beschwerdeführer – am 16. August 2017 – die beabsichtigte

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung in Aussicht

gestellt worden sei. Dass es nun kurz nach der Androhung des

Bewilligungswiderrufs (am 17. Juli 2018) bzw. dessen Verfügung (am

18.

Dezember 2018) zum zweiten Mal zu einer erneuten Annäherung des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gekommen sein solle, mute lebensfremd an

und deute auf ein zweckgerichtetes Aussageverhalten hin. Die Chronologie der

Ereignisse lasse einzig den Schluss zu, dass sich in rechtsmissbräuchlicher

Weise auf die Ehe berufen werde, um sich erneut ein Aufenthaltsrecht zu

sichern. Auch die subsidiär anwendbaren Bestimmungen des Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20),

namentlich Art. 43 Abs. 1 AIG, vermöchten keinen entsprechenden

Anspruch zu vermitteln.

3.2.2

3.2.2.1

Die Ehegatten eines EU-Bürgers bzw. einer EU-Bürgerin haben gestützt auf

das Freizügigkeitsrecht Anspruch auf eine aus dessen/deren Anwesenheit

abgeleitete Bewilligung, solange die Ehe formell andauert (vgl. Art. 7

lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA), sodass das Ausländer-

und Integrationsgesetz nur subsidiär zum Freizügigkeitsabkommen Anwendung

findet (Art. 2 Abs. 2 AIG). Dieses Recht steht indessen unter dem

Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Das Bundesgericht nimmt nach ständiger Praxis

auch in nach dem Freizügigkeitsrecht zu beurteilenden Fällen Rechtsmissbrauch

nicht nur an, wenn die Ehe von Anfang an zum Schein geschlossen wurde, sondern

auch dann, wenn ein Wille zur Ehegemeinschaft zwar anfänglich vorhanden war,

aber später nicht mehr besteht (BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 9.4;

BGr, 2. Mai 2014, 2C_955/2013, E. 6). Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und

dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die

ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch auf Familiennachzug

dahin. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA spricht ausdrücklich davon, dass

die Familienangehörigen eines Bürgers bzw. einer Bürgerin der Vertragsparteien

das Recht haben, "bei ihr Wohnung zu nehmen", was ein minimales

Zusammenleben bzw. eine minimale eheliche Verbundenheit voraussetzt. Die vom

originär anwesenheitsberechtigten Bürger eines EU-Staats abgeleitete Bewilligung

Drittstaatsangehöriger kann bei Fehlen einer solchen Verbundenheit mangels

Fortbestehens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23

Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien

Personenverkehrs (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1

lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung)

widerrufen oder muss nicht mehr verlängert werden, da das

Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen

enthält (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG; zum Ganzen auch bereits die

rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember 2018).

3.2.2.2

In zeitlicher Hinsicht stellen sich die Ereignisse wie folgt dar:

Die – ihrerseits drei Tage nach

Erhalt einer Verfügung des Amts für Migration des Kantons Aargau vom 20. Juni

2011.

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

geschlossene – Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wurde im Oktober

2016.

geschieden. Am 16. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des

Beschwerdegegners mitgeteilt, es werde beabsichtigt, seine

Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn wegzuweisen, und ihm eine

Frist zur Stellungnahme hierzu angesetzt; daraufhin gab der Beschwerdeführer am

28.

August 2017 an, seine Ex-Ehefrau und er seien "wieder zusammen"

und würden "nächste Woche" heiraten, nachdem er noch am 4. desselben

Monats erklärt hatte, zwar aktuell bei seiner Ex-Ehefrau zu wohnen, ohne mit

dieser "zusammen zu sein", bzw. wegen der Tochter dort wohnen zu

können. Am 29. September 2017 erfolgte, wie bereits erwähnt, die zweite

Eheschliessung.

Die Ex-Ehefrau ihrerseits erklärte am 25. August 2017

gegenüber der Einwohnerkontrolle D, ihr Ehemann wohne tatsächlich wieder bei

ihr und sie wollten es "zusammen als zwei Personen in dem Sinne und nicht

als Paar nochmals versuchen", da es um "das finanzielle geht und sie

ein gemeinsames Kind" hätten. Sie fungierten "als Vater und

Mutter" und könnten so ihr Leben und ihre Finanzen besser organisieren.

Sie seien "nicht zusammen als Paar". Ob seitens der Ehegattin im

Zusammenhang mit der zweiten Ehe überhaupt ein Ehewille bestand bzw. ihrerseits

das Führen einer ehelichen Gemeinschaft beabsichtigt war, erschiene danach

schon fraglich. Bereits mit Verfügung und Urteil des Bezirksgerichts D vom

14.

März 2018 wurde jedenfalls festgestellt, dass die Ehegatten (wieder)

getrennt leben. Auf die beschwerdegegnerische Trennungsanfrage vom 4. Mai

2018.

gab die Ehefrau an, sich wieder scheiden lassen zu wollen, angesichts der

Opposition des Beschwerdeführers hiergegen müsse sie jedoch die zweijährige

Trennungszeit für eine Scheidung auf Klage abwarten. Auch vor diesem

Hintergrund erscheint fraglich, dass es (jedenfalls seitens der Ehefrau) im

Dezember 2018 bzw. Januar 2019 tatsächlich um eine Wiederaufnahme der ehelichen

Gemeinschaft gegangen sein soll (ungeachtet der Unterzeichnung auch durch sie

einer Bestätigung betreffend gemeinsamen Wohnsitz und Ehegemeinschaft

anlässlich einer Vorsprache bei der Einwohnerkontrolle zusammen mit ihrem

Ehegatten am 7. Januar 2019).

Dem Beschwerdeführer wurde sodann im Nachgang zum Urteil

des Bezirksgerichts D vom 14. März 2018, nämlich am 17. Juli 2018,

der Bewilligungswiderruf in Aussicht gestellt und dieser am 18. Dezember

2018.

verfügt. Bloss drei Tage nach Erhalt teilten der Beschwerdeführer und

seine Ehefrau wiederum dem Beschwerdegegner mit von Ersterem verfasstem

Schreiben bzw. dem vorliegend infrage stehenden Wiedererwägungsgesuch mit, sie

hätten im Anschluss an das Geburtstagsfest der Tochter am Tag zuvor beschlossen,

sich wieder zu versöhnen, und er werde im Januar wieder bei seiner Ehefrau

einziehen; hierbei erklärte er, sie wollten "ihre Ehe retten für als Mami

und Papi und Familie".

Beschwerdegegner und Vorinstanz ist darin zuzustimmen,

dass diese Chronologie auf ein zweckgerichtetes bzw. rechtsmissbräuchliches

Verhalten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der behaupteten "beschlossenen"

Versöhnung und Wiederaufnahme des Zusammenlebens sowie der ehelichen

Gemeinschaft schliessen lässt (so die Ausgangsverfügung vom 23. Januar

2019; vgl. zum Ganzen auch die rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember

2018).

Unbestritten beendete die Ehegattin im Übrigen auch das

jedenfalls wohl erneut aufgenommene Zusammenwohnen bereits Ende Juli 2019

offiziell wieder.

3.2.2.3

In einem Schreiben vom 13. November 2019 an das Verwaltungsgericht

erklärte die – ihrerseits nicht beschwerdeführende – Ehefrau, der

Beschwerdeführer und sie hätten sich "für eine Fernbeziehung

entschieden". "Trotz getrennten Lebens" seien sie aber immer

noch "eine Familie". Sie fühlten sich in einer Fernbeziehung

glücklicher als im Zusammenleben. Dass ihr Ehemann und sie viele Krisen in

ihrer Ehe erlebt hätten, mehrmals getrennt gewesen und dann wieder

zusammengezogen seien, liege an ihrer "unstabilen Liebebeziehung und

unterschiedlichen Persönlichkeiten". Aus diesem Grund hätten sie sich nun

"für eine Trennung trotz Liebe als sinnvollere Lösung entschieden".

Sie und ihr Mann hätten "trotz Getrenntlebens eine Liebebeziehung".

Aus diesem Schreiben der Ehefrau geht – wie auch aus den

übrigen Akten und den eingereichten Fotos – jedenfalls, aber auch nur hervor,

dass die Ehegatten nach wie vor (zumindest grundsätzlich bzw. phasenweise) ein

einvernehmliches Verhältnis pflegen und einander zugetan sind, allerdings insbesondere

vor dem Hintergrund des guten und engen Verhältnisses, welches sie beide zu

ihrer Tochter haben, und der grossen Bedeutung, welche sie beide offenkundig

einem solchen sowie einem Familienleben beimessen. Umgekehrt wird daraus

deutlich, dass die Ehegattin endgültig zum Schluss gelangt ist, dass (auch) ein

Zusammenwohnen mit dem Beschwerdeführer für sie nicht (mehr) denkbar sei bzw.

infrage komme; dass die Ehegattin bzw. die Ehegatten etwa – entgegen ihrer

(oben 3.2.2.2 Abs. 2) dargelegten Haltung – seit Januar 2019 eine eheliche

Beziehung geführt hätte(n) bzw. eine solche hätte(n) führen wollen, ist sodann

auch diesem Schreiben nicht zu entnehmen.

In der Vergangenheit bzw. während der ersten Ehe ist es

zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau zwar zu von Wiederaufnahmen

der ehelichen Gemeinschaft gefolgten Trennungen gekommen. Wie dargelegt, ging

es jedenfalls der Ehefrau aber bei der Wiederaufnahme des (inzwischen ohnehin

wieder aufgegebenen) Zusammenwohnens im Dezember 2018/Januar 2019 nicht um eine

solche der Ehegemeinschaft; im Übrigen berief sich auch der Beschwerdeführer im

Schreiben vom 23. Dezember 2018 im Zusammenhang mit der (behaupteten bzw.

angeblich bevorstehenden) Versöhnung vornehmlich auf die Familie und das

Verhältnis Vater-Mutter-Tochter.

3.2.2.4

Zusammenfassend sind einerseits die Äusserungen der Ehefrau anlässlich bzw.

vor der zweiten Eheschliessung (im August 2017), ihr bereits bei der

darauffolgenden Trennung im März 2018 formulierter (erneuter) Scheidungswunsch

sowie der Umstand zu beachten, dass sämtliche Schritte im Hinblick auf eine

Trennung bzw. Beendigung des Zusammenwohnens stets von ihr ausgingen; sämtliche

eigenen Schilderungen bzw. Darstellungen der Ehefrau gehen dahin, dass

sie keine eheliche Beziehung mit ihrem Ehegatten (mehr) habe führen

wollen bzw. geführt habe. Offenkundig ist sie ihm noch zugetan, jedoch schlicht

im Rahmen der Vater-Mutter-Kind-Beziehung. Andererseits stammen sämtliche –

zeitlich wie gesehen mit dem migrationsrechtlichen Verfahren korrelierenden –

Vorbringen bezüglich (angeblicher) Wiederaufnahmen des Zusammenlebens bzw. der

ehelichen Gemeinschaft vom Beschwerdeführer.

Der Beschwerdegegner ging somit zu Recht davon aus, dass

der Beschwerdeführer sich im Wiedererwägungsgesuch vom 23. Dezember 2018

in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die insofern nur noch formal bestehende Ehe

berief.

3.2.3

Wie der Beschwerdegegner ebenfalls zu Recht erwog, vermag der

Beschwerdeführer nach dem Dargelegten auch aus Art. 43 AIG nichts für sich

abzuleiten. Diese Bestimmung setzte im Übrigen grundsätzlich ein Zusammenwohnen

der Ehegatten voraus, wobei etwa eine freiwillige Entscheidung für getrennte

Wohnsitze im Sinn eines "living apart together" keinen wichtigen

Grund im Sinn des Art. 49 AIG für eine Ausnahme von diesem Erfordernis

darstellte (vgl. etwa BGr, 4. Oktober 2013, 2C_505/2013, E. 4.2, und

24.

März 2013, 2C_831/2012, E. 6.1.1 und 7, sowie VGr,

20.

November 2013, VB.2013.00362, E. 4.4 und 5; ebenso die

rechtskräftige Verfügung vom 18. Dezember 2018).

3.3

Mit

Beschwerdegegner und Vorinstanz ist nach dem Gesagten von keiner (entscheidwesentlichen)

Sachverhaltsänderung auszugehen.

4.

Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht diesem keine Parteientschädigung zu

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …