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Entscheid

VB.2019.00761

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00761

11. März 2020Deutsch15 min

(URT.2020.21545)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00761

Urteil

der 2. Kammer

vom

11. März 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die 1968 geborene und ursprünglich aus Äquatorialguinea

stammende spanische Staatsangehörige A hielt sich vom 17. September 2011

bis zum 24. April 2012 erstmals in die Schweiz auf, wo sie um die

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) ersuchte, ihr

Gesuch aber aufgrund mangelhafter Mitwirkung am 1. Februar 2012 abgewiesen

wurde.

Am 20. Juni 2013 reiste A erneut in die Schweiz ein

und beantragte hier am 4. Juli 2013 die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche, worauf ihr am 5. August

2013 zu diesem Zweck eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.

Am 1. Oktober 2013 ersuchte A um die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche bzw. zum (erwerbslosen)

Verbleib bei ihrem in der Schweiz niedergelassenen deutschen Lebenspartner B,

welcher sich verpflichtete, für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen. Hierauf

wurde ihr am 5. Dezember 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum

erwerbslosen Aufenthalt erteilt und später bis zum 19. Dezember 2016

verlängert.

In der Folge mussten sowohl A als auch ihr Lebenspartner

von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb das Migrationsamt am

7. Mai 2018 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

von A ablehnte, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2018.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 22. Oktober 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen

Ausreisefrist bis zum 8. Januar 2020.

III.

Mit Beschwerde vom 20. November 2019 (Datum

Poststempel) beantragte A sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2020 wurde A vom

Verwaltungsgericht auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und unter

Fristansetzung zum Nachweis zahlreicher Behauptungen aufgefordert. So sollte

sie ihre Loslösung von der Sozialhilfe, die allfällige Rückzahlung derselben

sowie das Vorhandensein hinreichender eigener Mittel zur Finanzierung ihres

Lebensunterhaltes mittels geeigneter Dokumente belegen, namentlich mittels

Vorlage allfälliger Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Bankkontoauszügen,

Bestätigungen und Kontoauszüge der Sozialhilfebehörde usw. Weiter wurde sie

dazu aufgefordert, ihre Suchbemühungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt möglichst

vollständig darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Überdies sollte sie

die aktuelle Ver­­mö­gens-, Einkommens- und Erwerbssituation ihres

Lebensgefährten B soweit möglich durch Vorlage eines entsprechenden

Arbeitsvertrags, Lohnabrechnungen, Bankkontoauszüge etc. offenlegen und

dokumentieren.

Am 27. Februar 2020, dem letzten Tag der ihr zur

Nachreichung der erwähnten Dokumente angesetzten Frist, ersuchte A um eine

Fristerstreckung, da sie die angesetzte Frist zufolge Auslandabwesenheit nicht

habe einhalten können. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2020 wies

das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab, da A bereits vor

Vorinstanz zur Belegung ihrer Behauptungen aufgefordert worden war, ihr

Fristerstreckungsgesuch ebenfalls nicht mit Belegen untermauert hatte und

aufgrund des laufenden Prozessrechtsverhältnisses für ihre postalische

Erreichbarkeit hätte sorgen müssen.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 10. März 2020 (Eingangsdatum) reichte

die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nach.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen ein­schliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unange­messenheit des ange­fochtenen

Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungs­rechts­pflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Nach Art.

90.

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

vormals Ausländergesetz bzw. AuG) sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie

am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der

Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts

mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über

die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die

erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung

durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel

von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis

derjenigen Tatsachen, aus denen sie Rechte für sich herleiten (vgl. VGr,

20.

September 2017, VB.2017.00385, E. 4.3.2). Wirkt die ausländische Person bei der Sachverhaltserstellung

ungenügend mit, ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich

aus den Akten ergibt und ist die unzureichende Mitwirkung bei der

Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. VGr, 11. Juli 2018,

VB.2018.00254, E. 2.1; vgl. auch VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624,

E. 2.1.5 und VGr, 16. Mai 2012, VB.2012.00216, E. 5.3.1 [beide

nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 Rz. 110 ff.).

2.2

Wie schon

vor den Vorinstanzen behauptet die Beschwerdeführerin, sich von der Sozialhilfe

gelöst und diese teilweise sogar zurückerstattet zu haben. Zudem will sie sich

Dispositiv

intensiv um Arbeit bemühen und soll ihr Lebenspartner demnächst eine

Arbeitsstelle antreten und damit zum Unterhalt beitragen können. Da die

Behauptungen der Beschwerdeführerin weitgehend unbelegt geblieben sind und

teilweise der Aktenlage widersprechen, wurde sie am 1. November 2017 durch

das Migrationsamt, am 5. Juli 2019 durch die Sicherheitsdirektion und am

24. Januar 2020 durch das Verwaltungsgericht, jeweils unter Hinweis auf ihre

Mitwirkungspflicht, zur Belegung ihrer Behauptungen und zur Offenlegung ihre

finanziellen Verhältnisse aufgefordert. Die Beschwerdeführerin ist dieser

Aufforderung bis heute nicht hinreichend nachgekommen. Auch die am

10. März 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Dokumente belegen

weder eine Loslösung von der Sozialhilfe noch die von der Beschwerdeführerin behauptete

Stellensuche. Mit den nachgereichten Unterlagen ist lediglich belegt, dass der

Lebenspartner der Beschwerdeführerin offenbar an einem befristeten

Arbeitsintegrationsprojekt der Stiftung "C" für Arbeitsintegration

teilnimmt. Androhungsgemäss ist damit aufgrund der Akten zu entscheiden und

wirkt sich die mangelhafte Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der

Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten aus.

3.

3.1 Gemäss

Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses

Gesetz für Staatsangehörige eines Mitglied­staats der Europäischen Gemeinschaft

(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.

Freizügigkeitsrechtliche

Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der

Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen

(vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA).

Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24

Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende

finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts

keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Sodann kann Arbeitssuchenden aus

EU- oder EFTA-Staaten nach Ablauf eines bewilligungsfreien Aufenthalts von drei

Monaten eine dreimonatige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt werden,

sofern sie über die für den Unterhalt notwendigen Mittel verfügen (vgl.

Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA und

Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien

Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]). Diese kann beim Nachweis

entsprechender Suchbemühungen und begründeten Aussichten auf eine Beschäftigung

um bis zu einem Jahr verlängert werden (Art. 18 Abs. 3 VEP).

Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die

Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62

Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter

anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der

Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im

vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33

Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia

Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,

Art. 62 N. 43; VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 und

VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00640, E. 3.1 [beide nicht auf

www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

Das FZA regelt grundsätzlich

nicht, wie der für die Anwendbarkeit des Abkommens entscheidrelevante

Sachverhalt zu ermitteln und zu würdigen ist, weshalb diesbezüglich das

innerstaatliche Recht zur Anwendung gelangt (VGr, 9. Januar 2019,

VB.2018.00624, E. 2.1.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. zu

den innerstaatlichen Grundsätzen E. 2 vorstehend).

3.2 Soweit aus

den Akten ersichtlich ist, war die Beschwerdeführerin in der Schweiz noch nie

auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Die von ihr behauptete intensive

Arbeitssuche ist weitgehend unbelegt geblieben, zumal sie sich in einer

früheren Eingabe vom 15. September 2019 noch ausdrücklich als

"Hausfrau" bezeichnete und darin auch ihre zukünftige Tätigkeit

erblickte. Auch eine Loslösung oder nennenswerte Rückzahlung von Sozialhilfe

ist unbelegt geblieben und aus den Akten nicht ersichtlich: Die

Beschwerdeführerin hatte bereits in einer Stellungnahme vom 17. November

2017 behauptet, sich von der Sozialhilfe gelöst zu haben, jedoch bereits kurz

darauf wieder um Sozialhilfe ersucht. Gemäss Aktenlage musste sie seit Januar

2016 fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt werden, ohne dass sich eine

Loslösung abzeichnet (vgl. E. 5.2 nachfolgend).

Damit erfüllt die Beschwerdeführerin keine

freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, da sie in Verletzung ihrer

Mitwirkungspflicht weder eine selbständige oder unselbständige

Erwerbstätigkeit, noch ihre Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt, noch

hinreichend finanzielle Mittel zur dauerhaften Finanzierung ihres hiesigen

Aufenthalts nachgewiesen hat. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die

Beschwerdeführerin auch aus ihrem Konkubinatsverhältnis zu einem in der Schweiz

niedergelassenen EU-Bürger kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht

ableiten kann (vgl. VGr, 13. Juni 2007, VB.2007.00187,

E. 2.3.1 f.).

4.

4.1 Vom FZA

unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA

staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf

Aufenthalt verschaffen. Dabei sind insbesondere die von der Schweiz

abgeschlossenen Niederlassungsabkommen (vgl. auch Art. 5 VEP) zu beachten.

4.2 Gemäss

Ziff. 2 des Briefwechsels vom 9. August/31. Oktober 1989

zwischen der Schweiz und Spanien über die administrative Stellung der

Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder im andern nach einer

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren

(SR.0.142.113.328.1) haben spanische Staatsangehörige nach einem

ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf

eine Niederlassungsbewilligung. Der Begriff des ordnungsgemässen Aufenthalts

ist im Staatsvertragsrecht zwar vertragsautonom auszulegen, orientiert sich

aber offenkundig an der im inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) und neu auch in

das AIG übernommenen Terminologie: Als ordnungsgemässer Aufenthalt gilt demnach

nur der fremdenpolizeilich ausdrücklich bewilligte Aufenthalt, nicht aber der prekäre

Aufenthalt während der Hängigkeit eines Verlängerungsgesuchs oder bei einer

noch nicht vollzogenen Wegweisung (vgl. VGr, 19. Dezember 2018,

VB.2018.00653, E. 4.2.1; VGr, 19. Juli 2017, VB.2017.00279,

E. 3.1.2; vgl. auch [mit Bezug auf die bis Ende 2018 geltende Regelung von

Art. 63 Abs. 2 AuG] Marc Spescha in: Marc Spescha [Hrsg.],

Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 63 AuG N. 13).

4.3 Der

Beschwerdeführerin wurde lediglich ein Aufenthalt bis zum 19. Dezember

2016 fremdenpolizeilich ausdrücklich bewilligt, seither darf sie sich lediglich

aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel

weiterhin im Land aufhalten. Damit erfüllt sie bereits die zeitlichen

Anforderungen des erwähnten Briefwechsels bzw. Niederlassungsabkommens mit

Spanien nicht. Darüber hinaus steht im Sinn nachfolgender Erwägungen auch ihre

Sozialhilfeabhängigkeit und der hierdurch gesetzte Widerrufsgrund von

Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG einer Bewilligungserteilung entgegen

(vgl. auch Art. 34 Abs. 1 lit. b AIG).

5.

5.1 Gemäss

Art. 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden,

wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Nach Art. 62

Abs. 1 lit. e AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin

oder der Ausländer oder eine durch diese zu unterstützende Person auf

Sozialhilfe angewiesen ist, sofern der Widerruf auch verhältnismässig

erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige

Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine konkrete Gefahr der

künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen

Weisungen und Erläuterungen [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für

Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 [www.sem.admin.ch]; vgl. auch BGr,

20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013,

2C_958/2011, E. 2.3).

5.2 Die

Beschwerdeführerin musste gemäss einem Sozialhilfebudget für das Jahr 2016 und

einer Bestätigung ihrer Sozialarbeiterin vom 15. August 2017 seit Januar

2016 vom Sozialamt unterstützt werden. Bis Juni 2017 bezogen sie und ihr

Partner gemäss einer weiteren Bestätigung vom 20. Juni 2017 zusammen

bereits Fürsorgeleistungen in Höhe von rund Fr. 73'000.-. Laut

E-Mail-Auskunft der Sozialhilfebehörde vom 15. Januar 2018 betrug dabei

der allein auf die Beschwerdeführerin entfallende Betrag bis Anfang 2018 fast

Fr. 48'000.-. Eine fortbestehende Sozialhilfeabhängigkeit geht auch aus

einer Verfügung des Sozialdienstes ihrer Wohngemeinde vom 18. Juni 2018 hervor.

In dieser Verfügung wird zudem festgehalten, dass sie den Sozialbehörden

gegenüber erhebliche finanzielle Zuwendungen ihrer in Spanien lebenden Familie

verschwiegen hatte. Gemäss einer Aufstellung des Sozialdienstes ihrer

Wohnsitzgemeinde vom 8. August 2019 bezogen sie und ihr Partner zwischen

dem 1. Januar 2019 und dem 1. August 2019 noch einmal rund

Fr. 16'000.- bzw. Fr. 20'000.- Sozialhilfe. Ob und inwieweit die

Beschwerdeführerin dazwischen und danach noch von Sozialhilfe abhängig war,

erscheint unklar, da die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung durch

die Vorinstanzen und das Verwaltungsgericht ihre wirtschaftlichen Verhältnisse

nur teilweise offengelegt und die behauptete Loslösung von der Sozialhilfe

nicht belegt hatte. Eine Loslösung geht entgegen ihrer Behauptung insbesondere

auch nicht aus den nachgereichten Prämienrechnungen ihrer Krankenkasse hervor.

Damit ist der bisherige Sozialhilfebezug aufgrund der Akten zu schätzen und von

einem fortbestehenden Sozialhilfebezug auszugehen (vgl. E. 2.2

vorstehend).

5.3 Bereits

der Umfang und die Dauer des aus den Akten ersichtlichen Sozialhilfebezugs der

Beschwerdeführerin erscheint erheblich, ohne dass eine Loslösung von der

Sozialhilfe nach Aktenlage nachgewiesen oder absehbar ist (vgl. BGr, 9. April

2009, 2C_672/2008, E. 3.3). Sodann hat auch ihr Partner in erheblichen

Ausmass Sozialhilfe bezogen. Ob sich die Beschwerdeführerin diese Beträge im

Sinn einer Unterstützungsgemeinschaft ebenfalls anrechnen lassen muss, kann

angesichts der Erheblichkeit ihres eigenen Bezugs offenbleiben. Jedoch ist

diesbezüglich anzumerken, dass zumindest bei einem stabilen, eheähnlich

gelebten Konkubinat eine wechselseitige Unterstützung der Konkubinatspartner

erwartet werden kann (vgl. auch die aktuellen Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Ziff. F.5.1 und in Bezug auf Ehegatten

BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.4.2).

5.4 Die

Beschwerdeführerin hat sodann in keinster Weise nachgewiesen, sich in den

letzten Jahren um einen existenzsichernden Erwerb bemüht zu haben. Die von ihr

behaupteten Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt sind trotz

verwaltungsgerichtlicher Aufforderung gänzlich unbelegt geblieben. Eine

eingeschränkte Erwerbsfähigkeit ist weder ersichtlich noch wird eine solche

behauptet. Es kann damit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die

Beschwerdeführerin ihr Arbeitspotenzial und ihre Steuerungsmöglichkeiten zur

Ablösung von der Sozialhilfe unzureichend ausgeschöpft und ihre

Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat. Sie hat sich damit trotz

mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht

nur unzureichend integriert. Ansonsten ist eine über übliche Erwartungen

hinausgehende Integration weder ersichtlich noch nachgewiesen worden.

5.5 Die Beschwerdeführerin

lebt erst seit rund 6 ¾ Jahren (wieder) in der Schweiz. Sie ist hier noch

nicht derart verwurzelt, dass ihr eine Reintegration in Spanien nicht mehr

zumutbar wäre. Integrationshindernisse in Spanien werden von ihr nicht

vorgebracht. Dort leben zudem Verwandte von ihr, welche sie offenbar bereits in

der Vergangenheit (finanziell) unterstützt hatten. Angesichts der hohen

Sozialhilfebezüge ist es der Beschwerdeführerin überdies zuzumuten, den Kontakt

zu ihrem in der Schweiz lebenden Partner über die Distanz aufrechtzuerhalten.

Dies zumal ihr Partner trotz gegenteiliger Verpflichtungserklärung im

Bewilligungsverfahren nicht für ihren Unterhalt aufgekommen und damit

mitursächlich für ihre Sozialhilfebezüge ist. Im Sinn nachfolgender Erwägung

erscheint zudem zweifelhaft, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin eine

eheähnliche Qualität aufweist.

Damit verfügt die

Beschwerdeführerin über keinen Verlängerungsanspruch nach den Bestimmungen des

AIG und erscheint ihre Wegweisung auch unter Berücksichtigung ihrer

persönlichen Situation verhältnismässig.

6.

Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann

auch einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

bzw. Art. 20 VEP oder einem Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) entgegen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und

Art. 36 BV).

Der Integrationsgrad und die Aufenthaltsdauer der

Beschwerdeführerin lassen ohnehin keine durch das Recht auf Privatleben

geschützte Beziehungen erwarten (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGr,

17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018,

2C_1035/2017, E. 5.1). Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer

partnerschaftlichen Beziehung zu einem deutschen Staatsangehörigen ein

grundrechtlich geschütztes eheähnliches Konkubinat geltend machen könnte,

erscheint zumindest fraglich: Aus den Akten ist nicht klar ersichtlich, welche

Qualität die partnerschaftliche Beziehung der Beschwerdeführerin aufweist. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren sinngemäss

vorgebracht, dass ihr die Sozialhilfebezüge ihres Partners nicht anzurechnen

seien. Dies erhellt, dass sie nicht bereit ist, für ihren Partner finanzielle

Verantwortung zu übernehmen und mit diesem keine Unterstützungsgemeinschaft

bilden möchte, wie dies ansonsten in einem eheähnlich gelebten Konkubinat

üblicherweise vorausgesetzt wird (vgl. BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017,

E. 3.1 f.; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4). Unklar ist auch, inwieweit der weitere Aufenthalt des Partners in der

Schweiz aufgrund von dessen jahrelangen Erwerbslosigkeit gefährdet sein könnte,

zumal die Beschwerdeführerin bis heute keine Erwerbstätigkeit ihres Partners

auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgewiesen hat. Jedenfalls würde die Berufung auf

ein eheähnlich gelebtes Konkubinat ebenfalls an der fortbestehenden

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und dem dadurch gesetzten

Widerrufsgrund scheitern.

Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Damit ist die Beschwerde ohne weitere

Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.

7.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und steht ihr auch keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine

solche auch nicht verlangt wurde (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da mehrere Zwischenverfügungen

ergangen sind und sich hieraus ein erhöhter Aufwand in der Prozessleitung

ergeben hat, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Gerichtsgebühr (vgl. § 2

und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 [GebV VGr]).

8.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche

Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel

ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119

Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen

erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5. Mitteilung an …