VB.2019.00761
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00761
11. März 2020Deutsch15 min
(URT.2020.21545)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00761
Urteil
der 2. Kammer
vom
11. März 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die 1968 geborene und ursprünglich aus Äquatorialguinea
stammende spanische Staatsangehörige A hielt sich vom 17. September 2011
bis zum 24. April 2012 erstmals in die Schweiz auf, wo sie um die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) ersuchte, ihr
Gesuch aber aufgrund mangelhafter Mitwirkung am 1. Februar 2012 abgewiesen
wurde.
Am 20. Juni 2013 reiste A erneut in die Schweiz ein
und beantragte hier am 4. Juli 2013 die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche, worauf ihr am 5. August
2013 zu diesem Zweck eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde.
Am 1. Oktober 2013 ersuchte A um die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur Stellensuche bzw. zum (erwerbslosen)
Verbleib bei ihrem in der Schweiz niedergelassenen deutschen Lebenspartner B,
welcher sich verpflichtete, für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen. Hierauf
wurde ihr am 5. Dezember 2013 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum
erwerbslosen Aufenthalt erteilt und später bis zum 19. Dezember 2016
verlängert.
In der Folge mussten sowohl A als auch ihr Lebenspartner
von der Sozialhilfe unterstützt werden, weshalb das Migrationsamt am
7. Mai 2018 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
von A ablehnte, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2018.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 22. Oktober 2019 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 8. Januar 2020.
III.
Mit Beschwerde vom 20. November 2019 (Datum
Poststempel) beantragte A sinngemäss, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2020 wurde A vom
Verwaltungsgericht auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und unter
Fristansetzung zum Nachweis zahlreicher Behauptungen aufgefordert. So sollte
sie ihre Loslösung von der Sozialhilfe, die allfällige Rückzahlung derselben
sowie das Vorhandensein hinreichender eigener Mittel zur Finanzierung ihres
Lebensunterhaltes mittels geeigneter Dokumente belegen, namentlich mittels
Vorlage allfälliger Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Bankkontoauszügen,
Bestätigungen und Kontoauszüge der Sozialhilfebehörde usw. Weiter wurde sie
dazu aufgefordert, ihre Suchbemühungen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt möglichst
vollständig darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Überdies sollte sie
die aktuelle Vermögens-, Einkommens- und Erwerbssituation ihres
Lebensgefährten B soweit möglich durch Vorlage eines entsprechenden
Arbeitsvertrags, Lohnabrechnungen, Bankkontoauszüge etc. offenlegen und
dokumentieren.
Am 27. Februar 2020, dem letzten Tag der ihr zur
Nachreichung der erwähnten Dokumente angesetzten Frist, ersuchte A um eine
Fristerstreckung, da sie die angesetzte Frist zufolge Auslandabwesenheit nicht
habe einhalten können. Mit Präsidialverfügung vom 28. Februar 2020 wies
das Verwaltungsgericht das Fristerstreckungsgesuch ab, da A bereits vor
Vorinstanz zur Belegung ihrer Behauptungen aufgefordert worden war, ihr
Fristerstreckungsgesuch ebenfalls nicht mit Belegen untermauert hatte und
aufgrund des laufenden Prozessrechtsverhältnisses für ihre postalische
Erreichbarkeit hätte sorgen müssen.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 10. März 2020 (Eingangsdatum) reichte
die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nach.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Nach Art.
90.
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
vormals Ausländergesetz bzw. AuG) sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie
am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der
Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über
die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die
erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung
durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel
von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis
derjenigen Tatsachen, aus denen sie Rechte für sich herleiten (vgl. VGr,
20.
September 2017, VB.2017.00385, E. 4.3.2). Wirkt die ausländische Person bei der Sachverhaltserstellung
ungenügend mit, ist grundsätzlich auf den Sachverhalt abzustellen, wie er sich
aus den Akten ergibt und ist die unzureichende Mitwirkung bei der
Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl. VGr, 11. Juli 2018,
VB.2018.00254, E. 2.1; vgl. auch VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624,
E. 2.1.5 und VGr, 16. Mai 2012, VB.2012.00216, E. 5.3.1 [beide
nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 Rz. 110 ff.).
2.2
Wie schon
vor den Vorinstanzen behauptet die Beschwerdeführerin, sich von der Sozialhilfe
gelöst und diese teilweise sogar zurückerstattet zu haben. Zudem will sie sich
Dispositiv
intensiv um Arbeit bemühen und soll ihr Lebenspartner demnächst eine
Arbeitsstelle antreten und damit zum Unterhalt beitragen können. Da die
Behauptungen der Beschwerdeführerin weitgehend unbelegt geblieben sind und
teilweise der Aktenlage widersprechen, wurde sie am 1. November 2017 durch
das Migrationsamt, am 5. Juli 2019 durch die Sicherheitsdirektion und am
24. Januar 2020 durch das Verwaltungsgericht, jeweils unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht, zur Belegung ihrer Behauptungen und zur Offenlegung ihre
finanziellen Verhältnisse aufgefordert. Die Beschwerdeführerin ist dieser
Aufforderung bis heute nicht hinreichend nachgekommen. Auch die am
10. März 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Dokumente belegen
weder eine Loslösung von der Sozialhilfe noch die von der Beschwerdeführerin behauptete
Stellensuche. Mit den nachgereichten Unterlagen ist lediglich belegt, dass der
Lebenspartner der Beschwerdeführerin offenbar an einem befristeten
Arbeitsintegrationsprojekt der Stiftung "C" für Arbeitsintegration
teilnimmt. Androhungsgemäss ist damit aufgrund der Akten zu entscheiden und
wirkt sich die mangelhafte Mitwirkung der Beschwerdeführerin bei der
Beweiswürdigung zu ihren Ungunsten aus.
3.
3.1 Gemäss
Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) gilt dieses
Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft
(heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das FZA keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
Freizügigkeitsrechtliche
Verbleiberechte bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der
Schweiz einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen
(vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 und 12 Anhang I FZA).
Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA unter anderem über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen, sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts
keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Sodann kann Arbeitssuchenden aus
EU- oder EFTA-Staaten nach Ablauf eines bewilligungsfreien Aufenthalts von drei
Monaten eine dreimonatige Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt werden,
sofern sie über die für den Unterhalt notwendigen Mittel verfügen (vgl.
Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA und
Art. 18 Abs. 2 der Verordnung über die Einführung des freien
Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 [VEP]). Diese kann beim Nachweis
entsprechender Suchbemühungen und begründeten Aussichten auf eine Beschäftigung
um bis zu einem Jahr verlängert werden (Art. 18 Abs. 3 VEP).
Nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP) und Art. 62
Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann unter
anderem widerrufen oder nicht mehr verlängert werden, wenn eine mit der
Verfügung verbundene Bedingung nicht (mehr) eingehalten wird. Als Bedingung im
vorgenannten Sinn gilt auch der Aufenthaltszweck, wie er gemäss Art. 33
Abs. 2 AIG mit jeder Aufenthaltsbewilligung verbunden wird (Silvia
Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 62 N. 43; VGr, 9. Januar 2019, VB.2018.00624, E. 2.1.3 und
VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00640, E. 3.1 [beide nicht auf
www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Das FZA regelt grundsätzlich
nicht, wie der für die Anwendbarkeit des Abkommens entscheidrelevante
Sachverhalt zu ermitteln und zu würdigen ist, weshalb diesbezüglich das
innerstaatliche Recht zur Anwendung gelangt (VGr, 9. Januar 2019,
VB.2018.00624, E. 2.1.5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. zu
den innerstaatlichen Grundsätzen E. 2 vorstehend).
3.2 Soweit aus
den Akten ersichtlich ist, war die Beschwerdeführerin in der Schweiz noch nie
auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig. Die von ihr behauptete intensive
Arbeitssuche ist weitgehend unbelegt geblieben, zumal sie sich in einer
früheren Eingabe vom 15. September 2019 noch ausdrücklich als
"Hausfrau" bezeichnete und darin auch ihre zukünftige Tätigkeit
erblickte. Auch eine Loslösung oder nennenswerte Rückzahlung von Sozialhilfe
ist unbelegt geblieben und aus den Akten nicht ersichtlich: Die
Beschwerdeführerin hatte bereits in einer Stellungnahme vom 17. November
2017 behauptet, sich von der Sozialhilfe gelöst zu haben, jedoch bereits kurz
darauf wieder um Sozialhilfe ersucht. Gemäss Aktenlage musste sie seit Januar
2016 fortlaufend von der Sozialhilfe unterstützt werden, ohne dass sich eine
Loslösung abzeichnet (vgl. E. 5.2 nachfolgend).
Damit erfüllt die Beschwerdeführerin keine
freizügigkeitsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen, da sie in Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht weder eine selbständige oder unselbständige
Erwerbstätigkeit, noch ihre Suchbemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt, noch
hinreichend finanzielle Mittel zur dauerhaften Finanzierung ihres hiesigen
Aufenthalts nachgewiesen hat. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin auch aus ihrem Konkubinatsverhältnis zu einem in der Schweiz
niedergelassenen EU-Bürger kein freizügigkeitsrechtliches Aufenthaltsrecht
ableiten kann (vgl. VGr, 13. Juni 2007, VB.2007.00187,
E. 2.3.1 f.).
4.
4.1 Vom FZA
unberührt bleiben nach Art. 12 in Verbindung mit Art. 22 FZA
staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf
Aufenthalt verschaffen. Dabei sind insbesondere die von der Schweiz
abgeschlossenen Niederlassungsabkommen (vgl. auch Art. 5 VEP) zu beachten.
4.2 Gemäss
Ziff. 2 des Briefwechsels vom 9. August/31. Oktober 1989
zwischen der Schweiz und Spanien über die administrative Stellung der
Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder im andern nach einer
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren
(SR.0.142.113.328.1) haben spanische Staatsangehörige nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf
eine Niederlassungsbewilligung. Der Begriff des ordnungsgemässen Aufenthalts
ist im Staatsvertragsrecht zwar vertragsautonom auszulegen, orientiert sich
aber offenkundig an der im inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) und neu auch in
das AIG übernommenen Terminologie: Als ordnungsgemässer Aufenthalt gilt demnach
nur der fremdenpolizeilich ausdrücklich bewilligte Aufenthalt, nicht aber der prekäre
Aufenthalt während der Hängigkeit eines Verlängerungsgesuchs oder bei einer
noch nicht vollzogenen Wegweisung (vgl. VGr, 19. Dezember 2018,
VB.2018.00653, E. 4.2.1; VGr, 19. Juli 2017, VB.2017.00279,
E. 3.1.2; vgl. auch [mit Bezug auf die bis Ende 2018 geltende Regelung von
Art. 63 Abs. 2 AuG] Marc Spescha in: Marc Spescha [Hrsg.],
Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 63 AuG N. 13).
4.3 Der
Beschwerdeführerin wurde lediglich ein Aufenthalt bis zum 19. Dezember
2016 fremdenpolizeilich ausdrücklich bewilligt, seither darf sie sich lediglich
aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihr eingelegten Rechtsmittel
weiterhin im Land aufhalten. Damit erfüllt sie bereits die zeitlichen
Anforderungen des erwähnten Briefwechsels bzw. Niederlassungsabkommens mit
Spanien nicht. Darüber hinaus steht im Sinn nachfolgender Erwägungen auch ihre
Sozialhilfeabhängigkeit und der hierdurch gesetzte Widerrufsgrund von
Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG einer Bewilligungserteilung entgegen
(vgl. auch Art. 34 Abs. 1 lit. b AIG).
5.
5.1 Gemäss
Art. 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden,
wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Nach Art. 62
Abs. 1 lit. e AIG liegt ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin
oder der Ausländer oder eine durch diese zu unterstützende Person auf
Sozialhilfe angewiesen ist, sofern der Widerruf auch verhältnismässig
erscheint, wobei vor allem das Verschulden an der Situation und die bisherige
Verweildauer im Land zu berücksichtigen sind. Zudem ist eine konkrete Gefahr der
künftigen Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich. Dazu ist die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. die aktuellen
Weisungen und Erläuterungen [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für
Migration [SEM], Ziff. 8.3.1.5 [www.sem.admin.ch]; vgl. auch BGr,
20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 18. Februar 2013,
2C_958/2011, E. 2.3).
5.2 Die
Beschwerdeführerin musste gemäss einem Sozialhilfebudget für das Jahr 2016 und
einer Bestätigung ihrer Sozialarbeiterin vom 15. August 2017 seit Januar
2016 vom Sozialamt unterstützt werden. Bis Juni 2017 bezogen sie und ihr
Partner gemäss einer weiteren Bestätigung vom 20. Juni 2017 zusammen
bereits Fürsorgeleistungen in Höhe von rund Fr. 73'000.-. Laut
E-Mail-Auskunft der Sozialhilfebehörde vom 15. Januar 2018 betrug dabei
der allein auf die Beschwerdeführerin entfallende Betrag bis Anfang 2018 fast
Fr. 48'000.-. Eine fortbestehende Sozialhilfeabhängigkeit geht auch aus
einer Verfügung des Sozialdienstes ihrer Wohngemeinde vom 18. Juni 2018 hervor.
In dieser Verfügung wird zudem festgehalten, dass sie den Sozialbehörden
gegenüber erhebliche finanzielle Zuwendungen ihrer in Spanien lebenden Familie
verschwiegen hatte. Gemäss einer Aufstellung des Sozialdienstes ihrer
Wohnsitzgemeinde vom 8. August 2019 bezogen sie und ihr Partner zwischen
dem 1. Januar 2019 und dem 1. August 2019 noch einmal rund
Fr. 16'000.- bzw. Fr. 20'000.- Sozialhilfe. Ob und inwieweit die
Beschwerdeführerin dazwischen und danach noch von Sozialhilfe abhängig war,
erscheint unklar, da die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung durch
die Vorinstanzen und das Verwaltungsgericht ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
nur teilweise offengelegt und die behauptete Loslösung von der Sozialhilfe
nicht belegt hatte. Eine Loslösung geht entgegen ihrer Behauptung insbesondere
auch nicht aus den nachgereichten Prämienrechnungen ihrer Krankenkasse hervor.
Damit ist der bisherige Sozialhilfebezug aufgrund der Akten zu schätzen und von
einem fortbestehenden Sozialhilfebezug auszugehen (vgl. E. 2.2
vorstehend).
5.3 Bereits
der Umfang und die Dauer des aus den Akten ersichtlichen Sozialhilfebezugs der
Beschwerdeführerin erscheint erheblich, ohne dass eine Loslösung von der
Sozialhilfe nach Aktenlage nachgewiesen oder absehbar ist (vgl. BGr, 9. April
2009, 2C_672/2008, E. 3.3). Sodann hat auch ihr Partner in erheblichen
Ausmass Sozialhilfe bezogen. Ob sich die Beschwerdeführerin diese Beträge im
Sinn einer Unterstützungsgemeinschaft ebenfalls anrechnen lassen muss, kann
angesichts der Erheblichkeit ihres eigenen Bezugs offenbleiben. Jedoch ist
diesbezüglich anzumerken, dass zumindest bei einem stabilen, eheähnlich
gelebten Konkubinat eine wechselseitige Unterstützung der Konkubinatspartner
erwartet werden kann (vgl. auch die aktuellen Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe [SKOS], Ziff. F.5.1 und in Bezug auf Ehegatten
BGr, 16. Juli 2015, 2C_900/2014, E. 2.4.2).
5.4 Die
Beschwerdeführerin hat sodann in keinster Weise nachgewiesen, sich in den
letzten Jahren um einen existenzsichernden Erwerb bemüht zu haben. Die von ihr
behaupteten Suchbemühungen auf dem Arbeitsmarkt sind trotz
verwaltungsgerichtlicher Aufforderung gänzlich unbelegt geblieben. Eine
eingeschränkte Erwerbsfähigkeit ist weder ersichtlich noch wird eine solche
behauptet. Es kann damit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerin ihr Arbeitspotenzial und ihre Steuerungsmöglichkeiten zur
Ablösung von der Sozialhilfe unzureichend ausgeschöpft und ihre
Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet hat. Sie hat sich damit trotz
mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht
nur unzureichend integriert. Ansonsten ist eine über übliche Erwartungen
hinausgehende Integration weder ersichtlich noch nachgewiesen worden.
5.5 Die Beschwerdeführerin
lebt erst seit rund 6 ¾ Jahren (wieder) in der Schweiz. Sie ist hier noch
nicht derart verwurzelt, dass ihr eine Reintegration in Spanien nicht mehr
zumutbar wäre. Integrationshindernisse in Spanien werden von ihr nicht
vorgebracht. Dort leben zudem Verwandte von ihr, welche sie offenbar bereits in
der Vergangenheit (finanziell) unterstützt hatten. Angesichts der hohen
Sozialhilfebezüge ist es der Beschwerdeführerin überdies zuzumuten, den Kontakt
zu ihrem in der Schweiz lebenden Partner über die Distanz aufrechtzuerhalten.
Dies zumal ihr Partner trotz gegenteiliger Verpflichtungserklärung im
Bewilligungsverfahren nicht für ihren Unterhalt aufgekommen und damit
mitursächlich für ihre Sozialhilfebezüge ist. Im Sinn nachfolgender Erwägung
erscheint zudem zweifelhaft, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin eine
eheähnliche Qualität aufweist.
Damit verfügt die
Beschwerdeführerin über keinen Verlängerungsanspruch nach den Bestimmungen des
AIG und erscheint ihre Wegweisung auch unter Berücksichtigung ihrer
persönlichen Situation verhältnismässig.
6.
Der Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit steht sodann
auch einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
bzw. Art. 20 VEP oder einem Aufenthaltsanspruch gestützt auf das Recht auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) entgegen (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK und
Art. 36 BV).
Der Integrationsgrad und die Aufenthaltsdauer der
Beschwerdeführerin lassen ohnehin keine durch das Recht auf Privatleben
geschützte Beziehungen erwarten (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f.; BGr,
17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018,
2C_1035/2017, E. 5.1). Ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
partnerschaftlichen Beziehung zu einem deutschen Staatsangehörigen ein
grundrechtlich geschütztes eheähnliches Konkubinat geltend machen könnte,
erscheint zumindest fraglich: Aus den Akten ist nicht klar ersichtlich, welche
Qualität die partnerschaftliche Beziehung der Beschwerdeführerin aufweist. Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren sinngemäss
vorgebracht, dass ihr die Sozialhilfebezüge ihres Partners nicht anzurechnen
seien. Dies erhellt, dass sie nicht bereit ist, für ihren Partner finanzielle
Verantwortung zu übernehmen und mit diesem keine Unterstützungsgemeinschaft
bilden möchte, wie dies ansonsten in einem eheähnlich gelebten Konkubinat
üblicherweise vorausgesetzt wird (vgl. BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017,
E. 3.1 f.; BGr, 31. Mai 2013, 2C_1194/2012, E. 4). Unklar ist auch, inwieweit der weitere Aufenthalt des Partners in der
Schweiz aufgrund von dessen jahrelangen Erwerbslosigkeit gefährdet sein könnte,
zumal die Beschwerdeführerin bis heute keine Erwerbstätigkeit ihres Partners
auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgewiesen hat. Jedenfalls würde die Berufung auf
ein eheähnlich gelebtes Konkubinat ebenfalls an der fortbestehenden
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und dem dadurch gesetzten
Widerrufsgrund scheitern.
Im Übrigen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Damit ist die Beschwerde ohne weitere
Sachverhaltsabklärungen abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und steht ihr auch keine Umtriebsentschädigung zu, zumal eine
solche auch nicht verlangt wurde (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Da mehrere Zwischenverfügungen
ergangen sind und sich hieraus ein erhöhter Aufwand in der Prozessleitung
ergeben hat, rechtfertigt sich eine Erhöhung der Gerichtsgebühr (vgl. § 2
und § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 [GebV VGr]).
8.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche
Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel
ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119
Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an …