VB.2019.00766
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00766
24. Juni 2020Deutsch10 min
(URT.2020.21827)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00766
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
3.
C,
4.
D,
alle vertreten
durch RA E,
Beschwerdeführende,
gegen
Spitalverband Limmattal,
vertreten durch RA F,
Beschwerdegegner,
betreffend
Lohn für Umkleidezeit,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, B, C, D und G sind Angestellte am Spital Limmattal. Am
19. März 2019 gelangten sie gemeinsam mit einer weiteren Angestellten an
den Spitalverband Limmattal und verlangten rückwirkend ab dem 1. März 2014
bzw. ab Anstellungsbeginn die Auszahlung von Überzeit zuzüglich eines Zuschlags
von 25 % für eine tägliche Umkleidezeit von 15 Minuten, die bisher
nicht zur Arbeitszeit gerechnet worden sei. Der Spitalverband Limmattal wies
diese Begehren mit Verfügung vom 4. April 2019 ab.
Erwägungen
II.
Mit Rekurs vom 6. Mai 2019 beantragten A, B, C, D und
G dem Bezirksrat Dietikon, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung vom
4.
April 2019 aufzuheben und der Spitalverband Limmattal zu verpflichten, A
Fr. 2'404.35, B Fr. 8'763.65, C Fr. 10'016.65, G Fr. 3'963.35
und D Fr. 8'771.05 – jeweils zuzüglich 5 % Zins ab dem 19. März
2019.
– zu bezahlen. Am 28. August 2019 zog G den Rekurs zurück. Mit
Beschluss vom 9. Oktober 2019 wies der Bezirksrat Dietikon den Rekurs ab,
soweit dieser nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde, und
verpflichtete A, B, C, D und G, dem Spitalverband Limmattal unter solidarischer
Haftung füreinander je eine Parteientschädigung von Fr. 215.40 (insgesamt
Fr. 1'077.-) zu bezahlen.
III.
A, B, C und D führten am 20. November 2019 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht und beantragten, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an den Bezirksrat Dietikon
zurückzuweisen, "damit diese[r] über das Quantitativ der Rechtsbegehren
entscheidet". Der Bezirksrat Dietikon schloss am 26. November 2019 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Spitalverband Limmattal beantragte am
9.
Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen Rekursentscheide des Bezirksrats über personalrechtliche
Verfügungen eines Zweckverbands nach § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) zuständig.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführenden beantragen eine Rückweisung der Angelegenheit an die
Vorinstanz, "damit diese über das Quantitativ der Rechtsbegehren
entscheidet". Dem Wortlaut nach stellen sie damit einen rein kassatorischen
Antrag. Nach § 63 Abs. 1 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht indes
in der Regel selbst, wenn es eine angefochtene Anordnung aufhebt; es kann
darüber hinaus die Angelegenheit auch an die Vorinstanz zurückweisen (§ 64 Abs. 1 VRG); der
Entscheid darüber steht im Ermessen des Verwaltungsgerichts. Dass die
Vorinstanz sich "nicht zum Quantitativen geäussert hat", ändert daran
nichts. In diesem Sinn ist der Antrag dahingehend zu verstehen, dass das
Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid aufheben und selber entscheiden
oder die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückweisen solle.
2.2
Die
Beschwerdeführenden machen geltend, mehr Arbeitszeit geleistet zu haben, als
ihnen vom Beschwerdegegner angerechnet werde, und verlangen, ihnen seien
"Beiträge nachzuzahlen". Damit verkennen sie, dass Überzeit und
Mehrstunden – wozu eine nachträgliche Anrechnung zusätzlicher Arbeitszeit
führen dürfte – nach Ziff. 4.3 des Personalreglements vom 1. Juli
2015.
(PR) in erster Linie durch Gewährung entsprechender Freizeit auszugleichen
und eine Vergütung nur zulässig ist, soweit ein Zeitausgleich aus betrieblichen
Gründen nicht möglich ist. Auf Auszahlung der verlangten Beiträge haben die
nach wie vor für den Beschwerdegegner tätigen Beschwerdeführenden schon aus
diesem Grund keinen Anspruch. Unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung
ist ihr Antrag auf Auszahlung bestimmter Beträge aber immerhin derart zu
verstehen, dass sie die Anrechnung zusätzlicher Arbeitszeit verlangen.
3.
3.1
Streitpunkt
bildet die Frage, ob die Beschwerdeführenden für die Umkleidezeit vor Schichtbeginn
und nach Schichtende Anspruch auf Anrechnung als bezahlte Arbeitszeit
haben, wobei die Beschwerdeführenden eine pauschale Anrechnung von 15 Minuten
pro Arbeitstag verlangen, während der Beschwerdegegner die Auffassung vertritt,
die Umkleidezeit sei nicht als Arbeitszeit anzurechnen. Im Ergebnis geht es
hier um eine Weisung des Arbeitgebers, wonach die Angestellten während der
gesamten entschädigten Arbeitszeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte
Arbeitskleider tragen müssen, bzw. um die Frage, ob die Umkleidezeit im für die
angerechnete Arbeitszeit ausgerichteten Monatslohn bereits inbegriffen ist.
Das Verwaltungsgericht kann diese Weisung nur auf ihre
Rechtmässigkeit, hingegen nicht auf die Angemessenheit überprüfen (§ 50 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG). Es ist im Folgenden deshalb nicht zu
prüfen, ob eine andere Regel sinnvoller wäre, sondern einzig, ob die bestehende
Regel gegen eine Rechtsnorm verstösst.
3.2
Das
kantonale Recht macht den Zweckverbänden im Bereich des Personalrechts nur wenige
Vorgaben. Nach Art. 47 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27.
Februar 2005 (LS 101) untersteht das Arbeitsverhältnis des Staats-
und Gemeindepersonals dem öffentlichen Recht. § 53 Abs. 1 des
Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) wiederholt diese
Regelung ausdrücklich auch für die Zweckverbände. Daneben sieht § 53 Abs. 2 GG vor, dass das kantonale Personalrecht sinngemäss anzuwenden ist, sofern ein
Zweckverband keine eigenen Vorschriften erlässt. Die Regelung des
Dispositiv
Personalrechts fällt demnach in den Kompetenzbereich der Zweckverbände, wobei
ihnen ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt, in den die
Rechtsmittelbehörden nicht eingreifen dürfen (VGr, 21. September 2011,
VB.2011.00086, E. 2).
Das Personalreglement des Beschwerdegegners regelt in
Ziff. 4.1 zwar den Umfang der Arbeitszeit (so schon das bis zum
30. Juni 2015 gültige Personalreglement), enthält jedoch – wie auch das
subsidiär zur Anwendung kommende kantonale Personalrecht (§ 73 Abs. 4
in Verbindung mit § 53 Abs. 2 GG) – keine Definition der Arbeitszeit.
Es ist mithin eine Frage der Auslegung der Bestimmungen des Personalreglements,
ob die Umkleidezeit zur Arbeitszeit im Sinn von Ziff. 4.1 PR zählt.
In diesem Zusammenhang ist zunächst unbestritten, dass
beim Beschwerdegegner eine langjährige Praxis besteht, wonach die bezahlte
Arbeitszeit
mit dem Dienstantritt auf der Station oder im Operationssaal beginnt und mit
dem Dienstende am entsprechenden Arbeitsort endet; die Umkleidezeit zählt nach
gelebter Praxis demnach nicht zur bezahlten Arbeitszeit bzw. gilt als im
Monatslohn inbegriffen. Dies entsprach nach übereinstimmender Darstellung der
Parteien jedenfalls bis vor Kurzem auch der Praxis zahlreicher anderer Spitäler
im Kanton Zürich (vgl. auch Andreas Petrik, Ist Umkleidezeit Arbeitszeit,
Pflegerecht 2019, S. 144, wonach bei 97 % der befragten
Spitalangestellten die Umkleidezeit nicht als Arbeitszeit angerechnet wird) und
kann demnach in analoger Anwendung von Art. 322 Abs. 1 des
Obligationenrechts (SR 220) als "üblich" bezeichnet werden.
Angesichts des geringen zeitlichen Anteils an der gesamten Präsenzzeit während
einer Schicht führt die genannte Regelung sodann auch nicht zu einem
unhaltbaren Ergebnis. Insgesamt hat der Beschwerdegegner mit seiner Weisung den
ihm zustehenden Spielraum bei der Auslegung des eigenen Personalreglements
damit nicht überschritten.
3.3 Es bleibt
zu prüfen, ob diese Praxis gegen übergeordnetes Rechts verstösst. Die
Beschwerdeführenden machen in diesem Zusammenhang im Wesentlichen eine Verletzung
des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG, SR 822.11) geltend.
Beim Beschwerdegegner handelt es sich um eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft, bei der die Mehrzahl der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Wie
auch die Beschwerdeführenden einräumen, finden die Arbeits- und
Ruhezeitbestimmungen des Arbeitsgesetzes deshalb auf den Beschwerdegegner keine
Anwendung (Art. 2 Abs. 2 und Art. 71 lit. b ArG in
Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 1 vom 10. Mai
2000 zum Arbeitsgesetz [ArGV 1, SR 822.111]). Schon aus diesem Grund
ist Art. 13 Abs. 1 ArGV 1, wonach als Arbeitszeit im Sinn des
Arbeitsgesetzes die Zeit gelte, während der sich der Arbeitnehmer oder die
Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten habe, hier nicht
einschlägig. Es braucht deshalb auch nicht geprüft zu werden, ob die
Umkleidezeit als Arbeitszeit im Sinn des Arbeitsgesetzes zu gelten habe (so
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den
Verordnungen 1 und 2, Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 [www.seco.admin.ch
→ Publikationen & Dienstleistungen → Arbeit →
Arbeitsbedingungen → Wegleitung zum Arbeitsgesetz]). Soweit die
Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang sinngemäss rügen, Art. 4a
ArGV 1 verstosse gegen übergeordnetes Recht, ist darauf nicht weiter
einzugehen, weil diese Bestimmung nur Arbeitsverhältnisse von
Assistenzärztinnen und -ärzten betrifft und hier nicht einschlägig ist.
Im Übrigen vermöchten die Beschwerdeführenden auch aus dem
Arbeitsgesetz nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Der Regelungsbereich des
Arbeitsgesetzes beschränkt sich auf die Festlegung einer Höchstarbeitszeit und
zulässiger Arbeitszeiten; die Entschädigung der Arbeitszeit regelt es hingegen
nicht. Auch im privaten Arbeitsrecht führt die Anrechenbarkeit von Arbeitszeit
nach den Bestimmungen des Arbeitsgesetzes nicht zwingend dazu, dass die
fragliche Zeit auch entlöhnt werden müsste; denkbar ist namentlich, dass diese
Zeit – wie beim Beschwerdegegner – als mit dem Monatslohn bereits abgegolten
gilt (vgl. Ullin Streiff/Adrian von Kaenel/Roger Rudolph, Arbeitsvertrag,
7. A., Zürich etc. 2012, Art. 321 N. 9 S. 165 mit
Hinweisen). Dies muss umso mehr für die Entlöhnung im Rahmen öffentlich-rechtlicher
Anstellungsverhältnisse eines Zweckverbands gelten, für die es dem Bund an
einer Regelungskompetenz fehlt (vgl. hierzu und zum Folgenden auch VGr,
5. Oktober 2011, PB.2010.00064, E. 7). Anders wäre dies bei
Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes nur zu beurteilen, wenn die Berücksichtigung
der Umkleidezeit zu einer Überschreitung der Höchstarbeitszeit gemäss
Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG führen würde und der Arbeitgeber
deshalb nach Art. 13 Abs. 1 ArG zur Ausrichtung eines Lohnzuschlags
verpflichtet wäre, was hier indes nicht geltend gemacht wird und auch nicht
ersichtlich ist.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Weisung des
Beschwerdegegners, wonach die Angestellten während der gesamten entschädigten
Arbeitszeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Arbeitskleider tragen
müssen und die Umkleidezeit demnach nicht entschädigt wird, nicht als
rechtswidrig. Das führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Der Streitwert bestimmt sich hier nach dem Lohn, den die
Beschwerdeführenden für die geltend gemachte zusätzliche Arbeitszeit erhalten
hätten. Er beträgt für den Beschwerdeführer 1 Fr. 2'404.35, für die
Beschwerdeführerin 2 Fr. 8'763.65, für die Beschwerdeführerin 3
Fr. 10'016.65 und für die Beschwerdeführerin 4 Fr. 8'771.05.
Weil der Streitwert damit sowohl für die einzelnen Beschwerdeführenden als auch
in der Summe der Anträge weniger als Fr. 30'000.- beträgt, sind die
Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 3 VRG).
Ausgangsgemäss ist den Beschwerdeführenden keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der in seinem
amtlichen Wirkungskreis tätig gewordene Beschwerdegegner hat praxisgemäss
ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. den
Beschwerdegegner betreffend VGr, 28. Mai 2020, VB.2019.00673,
E. 7.2).
6.
Gegen diesen Entscheid lässt sich nur Beschwerde in
öffentlich-rechtliche Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) führen,
sofern das Bundesgericht von einem Streitwert von mindestens Fr. 15'000.-
ausgeht oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
(Art. 85 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG). Ansonsten steht nur
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 3'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …