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Entscheid

VB.2019.00767

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00767

30. April 2020Deutsch11 min

(URT.2020.21665)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2019.00767

Urteil

der 1. Kammer

vom 30. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. Eigentümergemeinschaft C,

vertreten durch D, dieser

vertreten durch RA E,

2. Gemeinderat Weiningen,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Beschluss vom 27. August 2018 erteilte der

Gemeinderat Weiningen der Eigentümergemeinschaft C die Baubewilligung für

die Umplatzierung des Containers sowie der Umgestaltung der bisherigen Rabatte

und der bestehenden Besucherparkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an

der C-Strasse 02 in Weiningen.

Erwägungen

II.

Den dagegen von A am 1. Oktober 2018 erhobenen Rekurs

wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 ab.

III.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 21. November 2019

Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei der angefochtene

Entscheid und dementsprechend auch der Gemeinderatsbeschluss vom 27. August

2018.

aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 13. Dezember 2019

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 13. Januar 2020

beantragte die Eigentümergemeinschaft C ebenfalls die Abweisung der

Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A replizierte am 10. Februar

2020.

Die Eigentümergemeinschaft C hielt mit Duplik vom 19. Februar

2020.

an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die

weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.

2.

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone

W3/60 gemäss der geltenden Bau -und Zonenordnung der Gemeinde Weiningen (BZO)

sowie als Eckparzelle zwischen dem südwestlichen und einem südöstlichen Ast der

C-Strasse. Die Bauherrschaft plant, auf der gesamten Fläche des Eckbereichs der

Bauparzelle Verbundsteine zu verlegen sowie Stellwände mit einer Höhe von 1,3 m

zwecks zweiseitiger Einfassung des neu zu platzierenden Containers zu

erstellen.

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin rügt, gemäss Art. 4 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG), dürften

Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie seien

ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Der Container

sei ein solches Hindernis, für das es keinen zwingenden Grund gebe.

3.2

Der

Begriff des Verkehrshindernisses ist im Licht des Geltungsbereichs und der

Dispositiv

Funktionen des SVG zu bestimmen. Demnach steht er für alle möglichen

vorübergehenden Hindernisse, die geeignet sind, den Verkehr auf öffentlichen

Strassen zu behindern, indem sie den Raum, der für diesen zur Verfügung steht,

nach oben oder zur Seite hin verengen, oder aber die Verkehrsteilnehmer

gefährden. Die Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs und der

Verkehrsteilnehmer kann sowohl von Gegenständen ausgehen, die sich auf, oberhalb

oder unterhalb der öffentlichen Strasse befinden, als auch aus der

Beschaffenheit der Strasse selbst resultieren (Bernhard Waldmann/Raphael

Kraemer in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014 [Kommentar SVG], Art. 4

N. 5).

3.3 Der

vorliegend strittige Container sowie die Stellwände befinden sich weder auf der

Strasse noch direkt am Strassenrand, weshalb sie kein Verkehrshindernis nach Art. 4

Abs. 1 SVG darstellen.

4.

4.1 Der

Beschwerdeführer rügt weiter die Verkehrssicherheit im Allgemeinen. Die

Vorinstanz sei bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit von haltenden Autos

ausgegangen, dies sei aber aufgrund der Vortrittssituation nicht notwendig.

Sodann bestehe auch eine Kollisionsgefahr, weil Fahrzeuge von einer freien

Fahrt ausgehen würden, da sie aufgrund des Containers weitere Fahrzeuge nicht

sehen würden. Die gefährliche Situation würde sich sogar noch verschärfen, wenn

das Gebiet weiter überbaut werde.

4.2 Durch

Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder

der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des

Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 des Planungs- und

Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Nach § 8 Abs. 1 der

Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StrAV) entscheidet bei

Mauern und geschlossenen Einfriedungen von über 0,8 m Höhe an der

Innenseite von Kurven sowie im Bereich sich verzweigender Strassen und von Ein-

und Ausfahrten die örtliche Baubehörde über die Pflicht zur Einhaltung eines

Abstands zur Strasse und über dessen Mass. Die Verkehrssicherheit beurteilt die

örtliche Behörde dabei insbesondere nach den Gesichtspunkten der

Verkehrsbedeutung sowie Ausbaugrad und Geschwindigkeit unter Berücksichtigung

verkehrspolizeilicher Signalisationsvorschriften; den örtlichen Verhältnissen;

des Innenradius der Kurve bzw. des Winkels der sich verzweigenden Strassen (Abs. 2).

Die Anordnungen haben sich an das verhältnismässig Notwendige zu halten (Abs. 3).

4.3 Bei den

beiden vorliegend relevanten Ästen der C-Strasse handelt es sich beide Male um

Stichstrassen, die je eine überschaubare Anzahl an Grundstücken erschliessen.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Der östliche

Ausläufer der C-Strasse hat Rechtsvortritt. Nach Art. 14 Abs. 1 der

Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 hat, wer zur Gewährung des

Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht zu

behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er

warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Der Vortrittsberechtigte

wiederum hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die

Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten (Abs. 2).

4.4 Der Container

sowie die beiden Stellwände befinden sich nicht direkt an der Strasse, sondern

sind etwas zurückversetzt. Aufgrund des Rechtsvortritts müssen die vom

südwestlichen Ast kommenden Fahrzeuge, welche ohnehin nicht schneller als 30

km/h fahren dürfen, aufmerksam und bremsbereit auf diesen zufahren und unter

Umständen ihre Geschwindigkeit noch weiter drosseln, um rechtzeitig halten zu

können. Von einer freien Fahrt dürfen die Fahrzeuglenker bei einem

Rechtsvortritt nicht ausgehen. Sodann handelt es sich bei den beiden Ästen,

welche Stichstrassen darstellen, um eher wenig befahrene Strassen (selbst bei

einer allfälligen Überbauung des Gestaltungsplangebiets), deren örtliche

Gegebenheiten den darauf verkehrenden Fahrzeugführenden zumeist bekannt sein

dürfte. Weiter war bereits aufgrund des vormaligen starken Bewuchses auf der

strittigen Parzelle eine Situation mit eingeschränkter Sicht vorhanden. Die

mehrfach von der Beschwerdeführerin angesprochenen Lastwagen sind sodann

aufgrund ihrer Höhe deutlich erkennbar, da sie die 1,3 m hohen Stellwände

deutlich überragen dürften. Die vom östlichen Ast herkommenden Fahrzeuge haben,

wenn sie nach Norden abbiegen, Vortritt, welcher die vom südwestlichen Ast

herkommenden Fahrzeuge wie erwähnt zu respektieren und zu beachten haben. In

südwestlicher Richtung haben die von Osten herkommenden Fahrzeuge hingegen

selbst einen Rechtsvortritt zu beachten, aufgrund dessen und aufgrund des

Abbiegemanövers sie ebenfalls ihre Geschwindigkeit anzupassen haben, auch wenn

sie dabei nicht unbedingt halten müssen. Sodann haben die Fahrzeugführenden von

Südwesten herkommend wiederum ihren Rechtsvortritt zu beachten. Es ergibt sich

daher aufgrund der geringen Geschwindigkeit und der mit dem Rechtsvortritt zu

beachtenden Verkehrsregeln, dass die Sichtweite genügend und der Verkehr nicht

gefährdet ist.

Eine Verkehrsgefährdung geht sodann auch nicht vom

Müllfahrzeug bei der Containerleerung aus. Muss dieses zum einen doch bereits

wegen dem auf der anderen Strassenseite befindlichen Container in der Nähe der

Verzweigung halten und kann es zugleich auch den strittigen Container leeren.

Zum anderen sind Müllfahrzeuge üblicherweise ziemlich gross und frühzeitig auch

vom östlichen Ast erkennbar, überragen sie doch die Stellwände und den

Container deutlich, sodass entsprechend frühzeitig darauf reagiert werden kann.

Dass nun an der gleichen Stelle noch ein weiterer Container zu leeren ist,

vermag sodann auch keine relevante Verkehrsbeeinträchtigung zu generieren,

erschliessen doch die Äste der C-Strasse lediglich wenige Parzellen.

4.5 Im

Weiteren ist auch für die Bewohner und Bewohnerinnen, welche ihren Abfall zum

Container bringen wollen, keine Gefahr ersichtlich. Es besteht grundsätzlich

auf derjenigen Strassenseite, auf welcher, sich der Container befindet,

aufgrund der grossen Vorplätze genügend Platz, um zum Container zu gelangen.

Selbst wenn diese Vorplätze jedoch mit Fahrzeugen vollgestellt sein sollten,

befindet sich auf der anderen Strassenseite ein Trottoir, welches den

Anwohnenden einen sicheren Weg zum Container ermöglicht.

5.

5.1 Von der

Beschwerdeführerin wird schliesslich die Überbauung der Grünfläche mit

Verbundsteinen und dem Container in Bezug auf die Einordnung gerügt.

5.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem

Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in

ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung

erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach

ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich

aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und

landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur

bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung

zu beurteilen (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März

2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas

Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 810;

BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende

bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit

nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung

aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014,

VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Wo die Verhältnisse es

zulassen, kann mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass

vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher gepflanzt sowie

Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünflächen

erhalten oder hergerichtet werden (§ 238 Abs. 3 PBG).

Aufgrund der offenen

Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen

gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster

Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).

Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 1C_358/2017 vom 5. September

2018 fest, dass das Baurekursgericht nicht bereits von der kommunalen Anwendung

von § 238 PBG abweichen darf, wenn es unter Beachtung der Argumente der

Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr

darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn

diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie

gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies

trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr

vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen

pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden

Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das

Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete

Gesetzesrecht zu beachten (BGr, 5. September 2018, 1C_358/2017, E. 3.6).

Die Vorschrift von § 238 Abs. 1 PBG erfordert Rücksichtnahme auf die

bauliche und landschaftliche Umgebung. Sie bietet aber keine gesetzliche

Grundlage für die Forderung einer einheitlichen Überbauung oder

Umgebungsgestaltung (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00087, E. 4.2 f.).

5.3 Die

Vorinstanz führte aus, der Beschwerdegegnerin 2 sei nichts vorzuwerfen, wenn

sie dem Bauvorhaben eine befriedigende Einordnung und Gestaltung attestiere.

Bei Verbundsteinen handle es sich um Bauelemente, welche in gewöhnlichen

Wohnquartieren ohne besondere gestalterische Anforderungen üblicherweise

anzutreffen sind. Mit solchen Steinen befestigte Flächen machten in der Regel

einen gepflegten Eindruck, was sich anhand der in den Akten liegenden

Fotomontagen denn auch bestätigen lasse. Der Verlust an Grünflächen in einem

wie vorliegend untergeordneten Mass führe nicht dazu, dass dem Bauvorhaben die

verlangte befriedigende Gesamtwirkung abgesprochen werden müsste. Eine

Verweigerung des Bauvorhabens gestützt auf § 238 Abs. 3 PBG, wonach

Vorgärten und andere geeignete Teile des Umschwungs als Grünfläche zu erhalten

seien, wäre nicht statthaft. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern sich

die Gestaltung des strittigen Containerplatzes nicht mit dem Gestaltungsplan

vereinbaren liesse.

5.4 Der

Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, was die Ausführungen der

Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Unbestrittenermassen befindet

sich das Bauprojekt nicht innerhalb des Perimeters des genannten

Gestaltungsplans und es ist davon zudem noch durch eine Strasse räumlich

getrennt, weshalb dieser Gestaltungsplan an der Einschätzung durch die

Vorinstanz nichts zu ändern vermag. Sodann befindet sich auch ein weiterer

Container auf der gegenüberliegenden Strassenseite, ungefähr auf gleicher Höhe.

Mit der Überbauung der Grünfläche geht auch nur eine kleine solche Fläche

verloren, deren Erhalt sich nicht aus § 238 Abs. 3 PBG ergibt. Weiter

sind auch die Vorgärten respektive Parkplätze der angrenzenden Liegenschaften gleichartig

gestaltet, sodass ein guter Übergang gegeben ist und sich der neue Platz

nahtlos in die Umgebung einfügt. Die Beschwerdegegnerschaft 2 hat somit ihr

Ermessen weder überschritten noch unterschritten noch missbraucht, indem sie

dem Bauprojekt eine genügende Einordnung attestierte.

6.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens

der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine

Parteientschädigung zu. Vielmehr ist sie zu verpflichten, der privaten

Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'000.-

als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 2'205.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Die

Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1

eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …