VB.2019.00767
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00767
30. April 2020Deutsch11 min
(URT.2020.21665)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2019.00767
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Eigentümergemeinschaft C,
vertreten durch D, dieser
vertreten durch RA E,
2. Gemeinderat Weiningen,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 27. August 2018 erteilte der
Gemeinderat Weiningen der Eigentümergemeinschaft C die Baubewilligung für
die Umplatzierung des Containers sowie der Umgestaltung der bisherigen Rabatte
und der bestehenden Besucherparkplätze auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an
der C-Strasse 02 in Weiningen.
Erwägungen
II.
Den dagegen von A am 1. Oktober 2018 erhobenen Rekurs
wies das Baurekursgericht mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 21. November 2019
Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei der angefochtene
Entscheid und dementsprechend auch der Gemeinderatsbeschluss vom 27. August
2018.
aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Das Baurekursgericht beantragte am 13. Dezember 2019
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Am 13. Januar 2020
beantragte die Eigentümergemeinschaft C ebenfalls die Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. A replizierte am 10. Februar
2020.
Die Eigentümergemeinschaft C hielt mit Duplik vom 19. Februar
2020.
an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die
weiteren Eintretensvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
2.
Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt in der Wohnzone
W3/60 gemäss der geltenden Bau -und Zonenordnung der Gemeinde Weiningen (BZO)
sowie als Eckparzelle zwischen dem südwestlichen und einem südöstlichen Ast der
C-Strasse. Die Bauherrschaft plant, auf der gesamten Fläche des Eckbereichs der
Bauparzelle Verbundsteine zu verlegen sowie Stellwände mit einer Höhe von 1,3 m
zwecks zweiseitiger Einfassung des neu zu platzierenden Containers zu
erstellen.
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin rügt, gemäss Art. 4 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG), dürften
Verkehrshindernisse nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie seien
ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen. Der Container
sei ein solches Hindernis, für das es keinen zwingenden Grund gebe.
3.2
Der
Begriff des Verkehrshindernisses ist im Licht des Geltungsbereichs und der
Dispositiv
Funktionen des SVG zu bestimmen. Demnach steht er für alle möglichen
vorübergehenden Hindernisse, die geeignet sind, den Verkehr auf öffentlichen
Strassen zu behindern, indem sie den Raum, der für diesen zur Verfügung steht,
nach oben oder zur Seite hin verengen, oder aber die Verkehrsteilnehmer
gefährden. Die Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs und der
Verkehrsteilnehmer kann sowohl von Gegenständen ausgehen, die sich auf, oberhalb
oder unterhalb der öffentlichen Strasse befinden, als auch aus der
Beschaffenheit der Strasse selbst resultieren (Bernhard Waldmann/Raphael
Kraemer in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014 [Kommentar SVG], Art. 4
N. 5).
3.3 Der
vorliegend strittige Container sowie die Stellwände befinden sich weder auf der
Strasse noch direkt am Strassenrand, weshalb sie kein Verkehrshindernis nach Art. 4
Abs. 1 SVG darstellen.
4.
4.1 Der
Beschwerdeführer rügt weiter die Verkehrssicherheit im Allgemeinen. Die
Vorinstanz sei bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit von haltenden Autos
ausgegangen, dies sei aber aufgrund der Vortrittssituation nicht notwendig.
Sodann bestehe auch eine Kollisionsgefahr, weil Fahrzeuge von einer freien
Fahrt ausgehen würden, da sie aufgrund des Containers weitere Fahrzeuge nicht
sehen würden. Die gefährliche Situation würde sich sogar noch verschärfen, wenn
das Gebiet weiter überbaut werde.
4.2 Durch
Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder
der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des
Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Nach § 8 Abs. 1 der
Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StrAV) entscheidet bei
Mauern und geschlossenen Einfriedungen von über 0,8 m Höhe an der
Innenseite von Kurven sowie im Bereich sich verzweigender Strassen und von Ein-
und Ausfahrten die örtliche Baubehörde über die Pflicht zur Einhaltung eines
Abstands zur Strasse und über dessen Mass. Die Verkehrssicherheit beurteilt die
örtliche Behörde dabei insbesondere nach den Gesichtspunkten der
Verkehrsbedeutung sowie Ausbaugrad und Geschwindigkeit unter Berücksichtigung
verkehrspolizeilicher Signalisationsvorschriften; den örtlichen Verhältnissen;
des Innenradius der Kurve bzw. des Winkels der sich verzweigenden Strassen (Abs. 2).
Die Anordnungen haben sich an das verhältnismässig Notwendige zu halten (Abs. 3).
4.3 Bei den
beiden vorliegend relevanten Ästen der C-Strasse handelt es sich beide Male um
Stichstrassen, die je eine überschaubare Anzahl an Grundstücken erschliessen.
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. Der östliche
Ausläufer der C-Strasse hat Rechtsvortritt. Nach Art. 14 Abs. 1 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 hat, wer zur Gewährung des
Vortritts verpflichtet ist, den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht zu
behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er
warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten. Der Vortrittsberechtigte
wiederum hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die
Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten (Abs. 2).
4.4 Der Container
sowie die beiden Stellwände befinden sich nicht direkt an der Strasse, sondern
sind etwas zurückversetzt. Aufgrund des Rechtsvortritts müssen die vom
südwestlichen Ast kommenden Fahrzeuge, welche ohnehin nicht schneller als 30
km/h fahren dürfen, aufmerksam und bremsbereit auf diesen zufahren und unter
Umständen ihre Geschwindigkeit noch weiter drosseln, um rechtzeitig halten zu
können. Von einer freien Fahrt dürfen die Fahrzeuglenker bei einem
Rechtsvortritt nicht ausgehen. Sodann handelt es sich bei den beiden Ästen,
welche Stichstrassen darstellen, um eher wenig befahrene Strassen (selbst bei
einer allfälligen Überbauung des Gestaltungsplangebiets), deren örtliche
Gegebenheiten den darauf verkehrenden Fahrzeugführenden zumeist bekannt sein
dürfte. Weiter war bereits aufgrund des vormaligen starken Bewuchses auf der
strittigen Parzelle eine Situation mit eingeschränkter Sicht vorhanden. Die
mehrfach von der Beschwerdeführerin angesprochenen Lastwagen sind sodann
aufgrund ihrer Höhe deutlich erkennbar, da sie die 1,3 m hohen Stellwände
deutlich überragen dürften. Die vom östlichen Ast herkommenden Fahrzeuge haben,
wenn sie nach Norden abbiegen, Vortritt, welcher die vom südwestlichen Ast
herkommenden Fahrzeuge wie erwähnt zu respektieren und zu beachten haben. In
südwestlicher Richtung haben die von Osten herkommenden Fahrzeuge hingegen
selbst einen Rechtsvortritt zu beachten, aufgrund dessen und aufgrund des
Abbiegemanövers sie ebenfalls ihre Geschwindigkeit anzupassen haben, auch wenn
sie dabei nicht unbedingt halten müssen. Sodann haben die Fahrzeugführenden von
Südwesten herkommend wiederum ihren Rechtsvortritt zu beachten. Es ergibt sich
daher aufgrund der geringen Geschwindigkeit und der mit dem Rechtsvortritt zu
beachtenden Verkehrsregeln, dass die Sichtweite genügend und der Verkehr nicht
gefährdet ist.
Eine Verkehrsgefährdung geht sodann auch nicht vom
Müllfahrzeug bei der Containerleerung aus. Muss dieses zum einen doch bereits
wegen dem auf der anderen Strassenseite befindlichen Container in der Nähe der
Verzweigung halten und kann es zugleich auch den strittigen Container leeren.
Zum anderen sind Müllfahrzeuge üblicherweise ziemlich gross und frühzeitig auch
vom östlichen Ast erkennbar, überragen sie doch die Stellwände und den
Container deutlich, sodass entsprechend frühzeitig darauf reagiert werden kann.
Dass nun an der gleichen Stelle noch ein weiterer Container zu leeren ist,
vermag sodann auch keine relevante Verkehrsbeeinträchtigung zu generieren,
erschliessen doch die Äste der C-Strasse lediglich wenige Parzellen.
4.5 Im
Weiteren ist auch für die Bewohner und Bewohnerinnen, welche ihren Abfall zum
Container bringen wollen, keine Gefahr ersichtlich. Es besteht grundsätzlich
auf derjenigen Strassenseite, auf welcher, sich der Container befindet,
aufgrund der grossen Vorplätze genügend Platz, um zum Container zu gelangen.
Selbst wenn diese Vorplätze jedoch mit Fahrzeugen vollgestellt sein sollten,
befindet sich auf der anderen Strassenseite ein Trottoir, welches den
Anwohnenden einen sicheren Weg zum Container ermöglicht.
5.
5.1 Von der
Beschwerdeführerin wird schliesslich die Überbauung der Grünfläche mit
Verbundsteinen und dem Container in Bezug auf die Einordnung gerügt.
5.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in
ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung
erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach
ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich
aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und
landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur
bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung
zu beurteilen (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März
2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 810;
BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende
bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit
nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung
aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014,
VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen). Wo die Verhältnisse es
zulassen, kann mit der baurechtlichen Bewilligung verlangt werden, dass
vorhandene Bäume bestehen bleiben, neue Bäume und Sträucher gepflanzt sowie
Vorgärten und andere geeignete Teile des Gebäudeumschwungs als Grünflächen
erhalten oder hergerichtet werden (§ 238 Abs. 3 PBG).
Aufgrund der offenen
Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen
gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster
Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).
Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 1C_358/2017 vom 5. September
2018 fest, dass das Baurekursgericht nicht bereits von der kommunalen Anwendung
von § 238 PBG abweichen darf, wenn es unter Beachtung der Argumente der
Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr
darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn
diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie
gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies
trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr
vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen
pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden
Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das
Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete
Gesetzesrecht zu beachten (BGr, 5. September 2018, 1C_358/2017, E. 3.6).
Die Vorschrift von § 238 Abs. 1 PBG erfordert Rücksichtnahme auf die
bauliche und landschaftliche Umgebung. Sie bietet aber keine gesetzliche
Grundlage für die Forderung einer einheitlichen Überbauung oder
Umgebungsgestaltung (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00087, E. 4.2 f.).
5.3 Die
Vorinstanz führte aus, der Beschwerdegegnerin 2 sei nichts vorzuwerfen, wenn
sie dem Bauvorhaben eine befriedigende Einordnung und Gestaltung attestiere.
Bei Verbundsteinen handle es sich um Bauelemente, welche in gewöhnlichen
Wohnquartieren ohne besondere gestalterische Anforderungen üblicherweise
anzutreffen sind. Mit solchen Steinen befestigte Flächen machten in der Regel
einen gepflegten Eindruck, was sich anhand der in den Akten liegenden
Fotomontagen denn auch bestätigen lasse. Der Verlust an Grünflächen in einem
wie vorliegend untergeordneten Mass führe nicht dazu, dass dem Bauvorhaben die
verlangte befriedigende Gesamtwirkung abgesprochen werden müsste. Eine
Verweigerung des Bauvorhabens gestützt auf § 238 Abs. 3 PBG, wonach
Vorgärten und andere geeignete Teile des Umschwungs als Grünfläche zu erhalten
seien, wäre nicht statthaft. Schliesslich sei nicht ersichtlich, inwiefern sich
die Gestaltung des strittigen Containerplatzes nicht mit dem Gestaltungsplan
vereinbaren liesse.
5.4 Der
Beschwerdeführer vermag nichts vorzubringen, was die Ausführungen der
Vorinstanz als rechtsfehlerhaft erscheinen liesse. Unbestrittenermassen befindet
sich das Bauprojekt nicht innerhalb des Perimeters des genannten
Gestaltungsplans und es ist davon zudem noch durch eine Strasse räumlich
getrennt, weshalb dieser Gestaltungsplan an der Einschätzung durch die
Vorinstanz nichts zu ändern vermag. Sodann befindet sich auch ein weiterer
Container auf der gegenüberliegenden Strassenseite, ungefähr auf gleicher Höhe.
Mit der Überbauung der Grünfläche geht auch nur eine kleine solche Fläche
verloren, deren Erhalt sich nicht aus § 238 Abs. 3 PBG ergibt. Weiter
sind auch die Vorgärten respektive Parkplätze der angrenzenden Liegenschaften gleichartig
gestaltet, sodass ein guter Übergang gegeben ist und sich der neue Platz
nahtlos in die Umgebung einfügt. Die Beschwerdegegnerschaft 2 hat somit ihr
Ermessen weder überschritten noch unterschritten noch missbraucht, indem sie
dem Bauprojekt eine genügende Einordnung attestierte.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihr keine
Parteientschädigung zu. Vielmehr ist sie zu verpflichten, der privaten
Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich Fr. 1'000.-
als angemessen erweisen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 2'205.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin 1
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …