Lexipedia

Entscheid

VB.2019.00768

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00768

25. Mai 2020Deutsch13 min

(URT.2020.21749)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2019.00768

Urteil

der 4. Kammer

vom 25. Mai 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Widerruf der Niederlassungsbewilligung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist eine 1973 geborene Staatsangehörige der Türkei. Sie

reiste am 5. Mai 2002 mit ihrem Ehemann und den fünf gemeinsamen Kindern

(geboren 1991, 1992, 1995, 1997, 2000) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl.

Mit Entscheid vom 22. September 2004 gab das Bundesamt für Flüchtlinge

(heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) diesem Begehren statt. In der

Folge erhielten A und ihre Familie eine Aufenthaltsbewilligung und im Juni 2007

eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen drei weitere Kinder hervor

(geboren 2002, 2009, 2012), die ebenfalls alle über eine

Niederlassungsbewilligung verfügen.

Am 27. April 2017 wurde A wegen ihres

Sozialhilfebezugs vom Migrationsamt verwarnt. Mit Verfügung vom 28. August

2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A; nach

Eintritt der Rechtskraft werde ihr eine Aufenthaltsbewilligung, befristet auf

ein Jahr nach Bewilligungserteilung, erteilt.

Erwägungen

II.

Den dagegen am 30. September 2019 erhobenen Rekurs

wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 ab

(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1'320.-

(Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine

Parteientschädigung aus.

III.

Am 20. November 2019 liess A Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "der

Beschwerdeführerin die Niederlassung zu belassen". In prozessualer

Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

-verbeiständung.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Dezember

2019.

auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort,

reichte dem Verwaltungsgericht jedoch am 17. Dezember 2019 und am

24.

März 2020 weitere Akten ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie zweifle aufgrund der kurzen

Bearbeitungsdauer des Rekurses an der Unabhängigkeit der Vorinstanz; diese habe

ihre Rekursvorbringen nur ungenügend geprüft, ihr rechtliches Gehör verletzt

und einen vorschnellen Entscheid gefällt. Ausserdem rügt sie, die Vorinstanz

hätte nicht auf die beantragte Befragung ihres Ehemanns und ihrer Kinder

verzichten dürfen.

2.2

Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine

Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde

in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist

deshalb vorweg einzugehen.

2.3

Der Grundsatz

des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor

Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der

Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen

Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich

erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen

und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 V 70 E. 4.1;

142.

II 218 [=Pra. 106/2017 Nr. 2] E. 2.3). Die Begründung muss

deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird

nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten

einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich

widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2 mit Hinweisen). Des

Weiteren kann die Entscheidinstanz ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf

die Abnahme angebotener Beweise verzichten, wenn sie aufgrund der vorhandenen

Akten ihre Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen durfte, ihre

Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert

(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3,

131.

I 153 E. 3; VGr, 31. März 2016, VB.2016.00076, E. 3.2; Kaspar

Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7

N. 18 f.).

2.4

Nach dem

Gesagten stellt die – nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu kurze – Dauer des

Rekursverfahrens an sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vielmehr

ist es zu begrüssen, wenn die Vorinstanz im Sinn des Beschleunigungsgebots

(Art. 29 Abs. 1 BV) den Rekurs der Beschwerdeführerin beförderlich

behandelte. Vorausgesetzt ist, dass daraus keine unzureichende

Begründungsdichte des Entscheids resultiert. Dies ist vorliegend nicht der

Fall: Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin in der Rekursschrift

vorgebrachten Sachverhaltselemente hinreichend berücksichtigt. Ausserdem war

und ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt; die Vorinstanz

durfte somit ohne in Willkür zu verfallen auf die Befragung des Ehemanns und

der Kinder der Beschwerdeführerin verzichten. Die entsprechenden Rügen der

Beschwerdeführerin gehen fehl; sie zielen denn auch primär auf die

vorinstanzliche Beweiswürdigung ab. Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs

ist darin nicht zu erblicken.

3.

3.1

Die

Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des

Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) widerrufen werden,

wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er

zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen

ist. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die

wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein

Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.

Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der

finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren

Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind Ehegatten im

Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu

betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und

ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund

der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – auf den

jeweils anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019,

2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2

3.2.1

Die Beschwerdeführerin und ihre Familie werden seit April

oder Mai 2005 (mit Unterbrüchen) von der Sozialhilfe unterstützt; bis am

21.

Mai 2019 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 344'054.45. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des

Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr,

10.

November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019,

2C_714/2018, E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).

Zur Prognose der Entwicklung der

finanziellen Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die

Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2002 bis heute nie

einer Erwerbstätigkeit nachging; sie verfügt denn auch über keine

Berufsausbildung. Die von der Beschwerdeführerin hervorgehobene "Aus- und

Weiterbildung als Kosmetikerin" sollte im August 2019 abgeschlossen

werden. Jedoch unterliess es die Beschwerdeführerin sowohl im Rekurs- wie auch

im Beschwerdeverfahren, nähere Angaben zum allfälligen Abschluss, dem aktuellen

Stand oder zur voraussichtlichen weiteren Dauer der Ausbildung zu machen. Die

blosse Behauptung, die Spezialisierung verbessere ihre Chancen auf dem

Arbeitsmarkt, reicht nicht aus, um eine baldige Erwerbstätigkeit der

Beschwerdeführerin zu belegen. Insgesamt ist deshalb nicht absehbar, ob und

wann die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Kosmetikerin aufnehmen können

wird. Der Ehemann der Beschwerdeführerin geht gemäss Verwarnungsverfügung vom

27.

April 2017 ebenfalls keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach.

Die im Rekursverfahren behauptete Erwerbstätigkeit des Ehemanns bleibt auch vor

Verwaltungsgericht unbelegt. In den Akten liegt sodann eine Verzichtserklärung

der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, worin sie ihr Gesuch um Sozialhilfe

zurückziehen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass sich die Eheleute

tatsächlich von der Sozialhilfe gelöst haben bzw. in Zukunft nicht ein erneutes

Gesuch stellen werden. Anders als vor Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin

sodann nicht mehr vor, eine (dauerhafte) Ablösung von der Sozialhilfe sei

aufgrund finanzieller Unterstützung durch ihre älteren Kinder bereits erfolgt.

Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz

verwiesen werden.

3.2.2

Selbst mit Blick auf die offenbar gegebene Unterstützungsbereitschaft des

Sohns der Beschwerdeführerin besteht nach dem Gesagten eine erhebliche Gefahr,

dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen

werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist

demzufolge zu bejahen.

3.3

Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63

Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt

werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt

sind. Es handelt sich dabei um eine sog. Rückstufung von der

Niederlassungsbewilligung auf die Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a

der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24.

Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) mit einer

Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG

verbunden werden. Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung

festgehalten werden, welche Integrationskriterien der Betroffene nicht erfüllt

hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche

Bedingungen deren Erteilung geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung

derselben für den Aufenthalt hat (Art. 62a Abs. 2 VZAE). Die

Rückstufung kann – ähnlich der ausländerrechtlichen Verwarnung gemäss

Art. 96 Abs. 2 AIG – die mildere Massnahme sein als der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung. Sie kommt somit in Betracht, wenn ein Widerruf samt

Wegweisung grundsätzlich möglich, aber (derzeit) unverhältnismässig und eine

blosse Verwarnung nicht wirksam genug erscheint (zum Ganzen Marc

Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,

Art. 63 AIG N. 23).

3.4

3.4.1

Art. 58a Abs. 1 lit. d

AIG nennt als Integrationskriterium die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am

Erwerb von Bildung. Dieses ist vorliegend nicht erfüllt, da die

Beschwerdeführerin während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz keiner

Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und neben einem Deutschkurs und der begonnenen

Kosmetik-Ausbildung keinen Bildungserwerb nachweisen kann. Spätestens seit der

Verwarnung durch den Beschwerdegegner am 27. April 2017 hätte sich die Beschwerdeführerin ernsthaft um eine Verbesserung ihrer

wirtschaftlichen Integration bemühen müssen.

3.4.2

Es gilt mithin im Folgenden zu prüfen, ob sich die

Rückstufung als verhältnismässig erweist. Der

Beschwerdeführerin ist grundsätzlich kein Vorwurf zu machen, wenn sie jeweils in

der Zeit nach der Geburt ihrer Kinder (Juni 2002, Juni 2009 und Juli 2012)

keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder

eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind

das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018,

E. 5.2.1 – 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2; vgl. VGr,

12.

Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Da der Ehemann der

Beschwerdeführerin seit der Einreise der Familie in die Schweiz ebenfalls nur zeitweise

einer Erwerbstätigkeit nachging und somit auch er die Kinderbetreuung hätte

übernehmen können und die Kinder ausserdem teilweise auch ausserhalb der

Schulzeiten fremdbetreut wurden, ist der Sozialhilfebezug in den ersten Jahren

nach der Geburt vorliegend nur teilweise entschuldbar (vgl. BGr,

3.

Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2). Im

Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung war das jüngste Kind der

Beschwerdeführerin rund fünf Jahre alt, weshalb eine Teilzeiterwerbstätigkeit

spätestens ab diesem Zeitpunkt verlangt werden konnte. Darauf wurde die

Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner auch explizit hingewiesen. Ebenfalls ist

vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2016,

das heisst nach rund vierzehnjährigem Aufenthalt, erstmals einen Deutschkurs

besuchte. Dass sie gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt

Winterthur ihrer Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei, ist

mit Blick auf den im ausländerrechtlichen Verfahren geltenden, strengeren

Massstab zu relativieren. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin alles

Zumutbare unternommen hat, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu

verringern (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3

– 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.2.2). Ein in den Akten

liegendes ärztliches Schreiben vom 20. Juni 2018 bescheinigt der

Beschwerdeführerin wegen eines Karzinoms, der Operation desselben im Jahr 2005

und einer Depression bis am 31. Dezember 2016 eine vollständige

Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 50 % sei seit dem

1.

Januar 2017 gegeben. Weitere Hinweise auf die bis Ende 2016 anhaltende

Depression, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % verursacht haben soll,

sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat sich denn

auch weder in der Rekurs- noch in der Beschwerdeeingabe zu ihrem

Gesundheitszustand geäussert. Es erscheint deshalb höchst zweifelhaft, ob die

Beschwerdeführerin tatsächlich während rund elf Jahren wegen einer Depression

vollständig arbeitsunfähig war.

3.4.3

Insgesamt trifft die Beschwerdeführerin

spätestens seit dem 1. Januar 2017 ein Verschulden am Sozialhilfebezug.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist vorliegend, dass sich die Beschwerdeführerin

trotz ihres Sozialhilfebezugs fortlaufend verschuldet und Verlustscheine im

Umfang von Fr. 40'577.85 angehäuft hat. Die Beschwerdeführerin hält sich

zwar seit rund 18 Jahren in der Schweiz auf, ist aber weder sprachlich

noch wirtschaftlich noch sozial in die hiesigen Verhältnisse integriert. Der

weitere Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist sodann durch die

Rückstufung nicht gefährdet, weshalb diesbezüglich keine erheblichen Nachteile

auszumachen sind.

Eine (weitere) blosse Verwarnung im Sinn von

Art. 96 Abs. 2 drängt sich sodann nicht auf, da die

Beschwerdeführerin bereits im April 2017 verwarnt und ihr der Widerruf ihrer

Niederlassungsbewilligung angedroht wurde.

Die Rückstufung der Beschwerdeführerin

Dispositiv

erweist sich demnach als verhältnismässig. Die Verfügung des Beschwerdegegners

vom 28. August 2019 enthält sodann die gemäss Art. 62a

Abs. 2 VZAE notwendigen Elemente.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

abzuweisen.

5.

5.1 Aufgrund

der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

und -vertretung.

5.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die

Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –

innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

5.3 Die

Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei mittellos. Sie habe sich zwar von der

Sozialhilfe lösen können, sei "derzeit aber noch auf die Unterstützung

durch ihren Ehemann und Ihre Kinder angewiesen". Ob der Beschwerdeführerin

die nötigen Mittel fehlen, kann vorliegend jedoch offenbleiben, denn die

Beschwerde war aufgrund des erheblichen und verschuldeten Sozialhilfebezugs

offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege und -verbeiständung abzuweisen.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Rechtsanspruch auf

eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird, ist die Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat

dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägung 6

erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …