VB.2019.00768
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00768
25. Mai 2020Deutsch13 min
(URT.2020.21749)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2019.00768
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Mai 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist eine 1973 geborene Staatsangehörige der Türkei. Sie
reiste am 5. Mai 2002 mit ihrem Ehemann und den fünf gemeinsamen Kindern
(geboren 1991, 1992, 1995, 1997, 2000) in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl.
Mit Entscheid vom 22. September 2004 gab das Bundesamt für Flüchtlinge
(heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) diesem Begehren statt. In der
Folge erhielten A und ihre Familie eine Aufenthaltsbewilligung und im Juni 2007
eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe gingen drei weitere Kinder hervor
(geboren 2002, 2009, 2012), die ebenfalls alle über eine
Niederlassungsbewilligung verfügen.
Am 27. April 2017 wurde A wegen ihres
Sozialhilfebezugs vom Migrationsamt verwarnt. Mit Verfügung vom 28. August
2019 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A; nach
Eintritt der Rechtskraft werde ihr eine Aufenthaltsbewilligung, befristet auf
ein Jahr nach Bewilligungserteilung, erteilt.
Erwägungen
II.
Den dagegen am 30. September 2019 erhobenen Rekurs
wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Oktober 2019 ab
(Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten von Fr. 1'320.-
(Dispositiv-Ziff. II) und richtete in Dispositiv-Ziff. III keine
Parteientschädigung aus.
III.
Am 20. November 2019 liess A Beschwerde ans
Verwaltungsgericht erheben und im Wesentlichen beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und "der
Beschwerdeführerin die Niederlassung zu belassen". In prozessualer
Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
-verbeiständung.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. Dezember
2019.
auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort,
reichte dem Verwaltungsgericht jedoch am 17. Dezember 2019 und am
24.
März 2020 weitere Akten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie zweifle aufgrund der kurzen
Bearbeitungsdauer des Rekurses an der Unabhängigkeit der Vorinstanz; diese habe
ihre Rekursvorbringen nur ungenügend geprüft, ihr rechtliches Gehör verletzt
und einen vorschnellen Entscheid gefällt. Ausserdem rügt sie, die Vorinstanz
hätte nicht auf die beantragte Befragung ihres Ehemanns und ihrer Kinder
verzichten dürfen.
2.2
Der
Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ist formeller Natur. Seine
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde
in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Darauf ist
deshalb vorweg einzugehen.
2.3
Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der
Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern
können. Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen
Beweismittel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich
erscheinen. Sie hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 143 V 70 E. 4.1;
142.
II 218 [=Pra. 106/2017 Nr. 2] E. 2.3). Die Begründung muss
deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Dagegen wird
nicht verlangt, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich
widerlegt (BGE 137 II 266 E. 3.2 mit Hinweisen). Des
Weiteren kann die Entscheidinstanz ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf
die Abnahme angebotener Beweise verzichten, wenn sie aufgrund der vorhandenen
Akten ihre Überzeugung bilden konnte und ohne Willkür annehmen durfte, ihre
Beurteilung werde auch durch weitere Beweiserhebungen nicht mehr geändert
(antizipierte Beweiswürdigung; vgl. zum Ganzen BGE 134 I 140 E. 5.3,
131.
I 153 E. 3; VGr, 31. März 2016, VB.2016.00076, E. 3.2; Kaspar
Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7
N. 18 f.).
2.4
Nach dem
Gesagten stellt die – nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu kurze – Dauer des
Rekursverfahrens an sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Vielmehr
ist es zu begrüssen, wenn die Vorinstanz im Sinn des Beschleunigungsgebots
(Art. 29 Abs. 1 BV) den Rekurs der Beschwerdeführerin beförderlich
behandelte. Vorausgesetzt ist, dass daraus keine unzureichende
Begründungsdichte des Entscheids resultiert. Dies ist vorliegend nicht der
Fall: Die Vorinstanz hat die von der Beschwerdeführerin in der Rekursschrift
vorgebrachten Sachverhaltselemente hinreichend berücksichtigt. Ausserdem war
und ist der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt; die Vorinstanz
durfte somit ohne in Willkür zu verfallen auf die Befragung des Ehemanns und
der Kinder der Beschwerdeführerin verzichten. Die entsprechenden Rügen der
Beschwerdeführerin gehen fehl; sie zielen denn auch primär auf die
vorinstanzliche Beweiswürdigung ab. Eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs
ist darin nicht zu erblicken.
3.
3.1
Die
Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c des
Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) widerrufen werden,
wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er
zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen
ist. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die
wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.
Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der
finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren
Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder. So sind Ehegatten im
Zusammenhang mit Sozialhilfeleistungen als wirtschaftliche Einheit zu
betrachten: Unterstützungsbeiträge werden für Ehepaare gemeinsam berechnet und
ausgerichtet; umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten – aufgrund
der ehelichen Beistandspflicht (Art. 159 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) – auf den
jeweils anderen Partner durch (zum Ganzen BGr, 27. September 2019,
2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1
Die Beschwerdeführerin und ihre Familie werden seit April
oder Mai 2005 (mit Unterbrüchen) von der Sozialhilfe unterstützt; bis am
21.
Mai 2019 mit einem Gesamtbetrag von Fr. 344'054.45. Die Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des
Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind dadurch erfüllt (vgl. BGr,
10.
November 2016, 2C_263/2016, E. 3.1.3 – 30. Januar 2019,
2C_714/2018, E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
Zur Prognose der Entwicklung der
finanziellen Verhältnisse ist zunächst festzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz im Mai 2002 bis heute nie
einer Erwerbstätigkeit nachging; sie verfügt denn auch über keine
Berufsausbildung. Die von der Beschwerdeführerin hervorgehobene "Aus- und
Weiterbildung als Kosmetikerin" sollte im August 2019 abgeschlossen
werden. Jedoch unterliess es die Beschwerdeführerin sowohl im Rekurs- wie auch
im Beschwerdeverfahren, nähere Angaben zum allfälligen Abschluss, dem aktuellen
Stand oder zur voraussichtlichen weiteren Dauer der Ausbildung zu machen. Die
blosse Behauptung, die Spezialisierung verbessere ihre Chancen auf dem
Arbeitsmarkt, reicht nicht aus, um eine baldige Erwerbstätigkeit der
Beschwerdeführerin zu belegen. Insgesamt ist deshalb nicht absehbar, ob und
wann die Beschwerdeführerin eine Tätigkeit als Kosmetikerin aufnehmen können
wird. Der Ehemann der Beschwerdeführerin geht gemäss Verwarnungsverfügung vom
27.
April 2017 ebenfalls keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nach.
Die im Rekursverfahren behauptete Erwerbstätigkeit des Ehemanns bleibt auch vor
Verwaltungsgericht unbelegt. In den Akten liegt sodann eine Verzichtserklärung
der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns, worin sie ihr Gesuch um Sozialhilfe
zurückziehen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass sich die Eheleute
tatsächlich von der Sozialhilfe gelöst haben bzw. in Zukunft nicht ein erneutes
Gesuch stellen werden. Anders als vor Vorinstanz bringt die Beschwerdeführerin
sodann nicht mehr vor, eine (dauerhafte) Ablösung von der Sozialhilfe sei
aufgrund finanzieller Unterstützung durch ihre älteren Kinder bereits erfolgt.
Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden.
3.2.2
Selbst mit Blick auf die offenbar gegebene Unterstützungsbereitschaft des
Sohns der Beschwerdeführerin besteht nach dem Gesagten eine erhebliche Gefahr,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen
werden. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist
demzufolge zu bejahen.
3.3
Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63
Abs. 2 AIG widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt
werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt
sind. Es handelt sich dabei um eine sog. Rückstufung von der
Niederlassungsbewilligung auf die Aufenthaltsbewilligung. Sie kann gemäss Art. 62a
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24.
Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) mit einer
Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG
verbunden werden. Falls dies nicht geschieht, muss in der Rückstufungsverfügung
festgehalten werden, welche Integrationskriterien der Betroffene nicht erfüllt
hat, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche
Bedingungen deren Erteilung geknüpft wird und welche Folgen die Nichteinhaltung
derselben für den Aufenthalt hat (Art. 62a Abs. 2 VZAE). Die
Rückstufung kann – ähnlich der ausländerrechtlichen Verwarnung gemäss
Art. 96 Abs. 2 AIG – die mildere Massnahme sein als der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung. Sie kommt somit in Betracht, wenn ein Widerruf samt
Wegweisung grundsätzlich möglich, aber (derzeit) unverhältnismässig und eine
blosse Verwarnung nicht wirksam genug erscheint (zum Ganzen Marc
Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019,
Art. 63 AIG N. 23).
3.4
3.4.1
Art. 58a Abs. 1 lit. d
AIG nennt als Integrationskriterium die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am
Erwerb von Bildung. Dieses ist vorliegend nicht erfüllt, da die
Beschwerdeführerin während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz keiner
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und neben einem Deutschkurs und der begonnenen
Kosmetik-Ausbildung keinen Bildungserwerb nachweisen kann. Spätestens seit der
Verwarnung durch den Beschwerdegegner am 27. April 2017 hätte sich die Beschwerdeführerin ernsthaft um eine Verbesserung ihrer
wirtschaftlichen Integration bemühen müssen.
3.4.2
Es gilt mithin im Folgenden zu prüfen, ob sich die
Rückstufung als verhältnismässig erweist. Der
Beschwerdeführerin ist grundsätzlich kein Vorwurf zu machen, wenn sie jeweils in
der Zeit nach der Geburt ihrer Kinder (Juni 2002, Juni 2009 und Juli 2012)
keine Arbeitsstelle suchte. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann aber selbst einer alleinerziehenden Mutter bereits wieder
eine (teilweise) Erwerbstätigkeit zugemutet werden, sobald ihr (jüngstes) Kind
das dritte Altersjahr vollendet hat (BGr, 20. März 2019, 2C_730/2018,
E. 5.2.1 – 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 5.2.1 – 9. August 2016, 2C_218/2016, E. 3.2.2.2; vgl. VGr,
12.
Juni 2019, VB.2019.00160, E. 4.2.2). Da der Ehemann der
Beschwerdeführerin seit der Einreise der Familie in die Schweiz ebenfalls nur zeitweise
einer Erwerbstätigkeit nachging und somit auch er die Kinderbetreuung hätte
übernehmen können und die Kinder ausserdem teilweise auch ausserhalb der
Schulzeiten fremdbetreut wurden, ist der Sozialhilfebezug in den ersten Jahren
nach der Geburt vorliegend nur teilweise entschuldbar (vgl. BGr,
3.
Oktober 2011, 2C_345/2011, E. 2.2). Im
Zeitpunkt der ausländerrechtlichen Verwarnung war das jüngste Kind der
Beschwerdeführerin rund fünf Jahre alt, weshalb eine Teilzeiterwerbstätigkeit
spätestens ab diesem Zeitpunkt verlangt werden konnte. Darauf wurde die
Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner auch explizit hingewiesen. Ebenfalls ist
vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2016,
das heisst nach rund vierzehnjährigem Aufenthalt, erstmals einen Deutschkurs
besuchte. Dass sie gemäss Auskunft der Sozialen Dienste der Stadt
Winterthur ihrer Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen sei, ist
mit Blick auf den im ausländerrechtlichen Verfahren geltenden, strengeren
Massstab zu relativieren. Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin alles
Zumutbare unternommen hat, um den Sozialhilfebezug zu vermeiden oder zu
verringern (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3
– 7. Juni 2018, 2C_395/2017, E. 4.2.2). Ein in den Akten
liegendes ärztliches Schreiben vom 20. Juni 2018 bescheinigt der
Beschwerdeführerin wegen eines Karzinoms, der Operation desselben im Jahr 2005
und einer Depression bis am 31. Dezember 2016 eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit. Eine Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 50 % sei seit dem
1.
Januar 2017 gegeben. Weitere Hinweise auf die bis Ende 2016 anhaltende
Depression, welche eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % verursacht haben soll,
sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat sich denn
auch weder in der Rekurs- noch in der Beschwerdeeingabe zu ihrem
Gesundheitszustand geäussert. Es erscheint deshalb höchst zweifelhaft, ob die
Beschwerdeführerin tatsächlich während rund elf Jahren wegen einer Depression
vollständig arbeitsunfähig war.
3.4.3
Insgesamt trifft die Beschwerdeführerin
spätestens seit dem 1. Januar 2017 ein Verschulden am Sozialhilfebezug.
Ebenfalls zu berücksichtigen ist vorliegend, dass sich die Beschwerdeführerin
trotz ihres Sozialhilfebezugs fortlaufend verschuldet und Verlustscheine im
Umfang von Fr. 40'577.85 angehäuft hat. Die Beschwerdeführerin hält sich
zwar seit rund 18 Jahren in der Schweiz auf, ist aber weder sprachlich
noch wirtschaftlich noch sozial in die hiesigen Verhältnisse integriert. Der
weitere Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist sodann durch die
Rückstufung nicht gefährdet, weshalb diesbezüglich keine erheblichen Nachteile
auszumachen sind.
Eine (weitere) blosse Verwarnung im Sinn von
Art. 96 Abs. 2 drängt sich sodann nicht auf, da die
Beschwerdeführerin bereits im April 2017 verwarnt und ihr der Widerruf ihrer
Niederlassungsbewilligung angedroht wurde.
Die Rückstufung der Beschwerdeführerin
Dispositiv
erweist sich demnach als verhältnismässig. Die Verfügung des Beschwerdegegners
vom 28. August 2019 enthält sodann die gemäss Art. 62a
Abs. 2 VZAE notwendigen Elemente.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen.
5.
5.1 Aufgrund
der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen und ist ihr eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
und -vertretung.
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die
Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten –
innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
5.3 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei mittellos. Sie habe sich zwar von der
Sozialhilfe lösen können, sei "derzeit aber noch auf die Unterstützung
durch ihren Ehemann und Ihre Kinder angewiesen". Ob der Beschwerdeführerin
die nötigen Mittel fehlen, kann vorliegend jedoch offenbleiben, denn die
Beschwerde war aufgrund des erheblichen und verschuldeten Sozialhilfebezugs
offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung abzuweisen.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Rechtsanspruch auf
eine ausländerrechtliche Bewilligung geltend gemacht wird, ist die Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zu erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG e contrario). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägung 6
erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …