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Entscheid

VB.2019.00769

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00769

29. April 2020Deutsch27 min

(URT.2020.21691)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2019.00769

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. April 2020

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Katharina Haselbach.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Niederlassungsbewilligung

(Widerruf),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

geboren am … 1973, Staatsangehöriger von Kosovo, kam im März 1992 in die

Schweiz. Sein Asylgesuch wurde am 9. August 1996 abgewiesen. Nach der

Hochzeit mit der Schweizerin C im Dezember 1999 erhielt er zunächst eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 3. Dezember

2004 eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe sind die beiden Kinder D,

geboren am … 2002, und E, geboren am … 2004, hervorgegangen. Die Ehe wurde am

28. Februar 2006 geschieden. Ab 2009 hatte der Beschwerdeführer die

alleinige Sorge und Obhut für die Kinder. Im Jahr 2015 einigte er sich mit der

Kindsmutter wieder auf die gemeinsame elterliche Sorge, was die KESB per 27. April

2016 bestätigte. Die Kinder verblieben aber in seiner Obhut.

Im Juni 2011 heiratete A die kosovarische Staatsangehörige

J. Diese erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann

und am 27. Mai 2016 eine Niederlassungsbewilligung.

2014 bis 2017 führte A überdies eine aussereheliche

Beziehung, aus welcher die Kinder F, geboren am … 2015, und G, geboren am …

2017, hervorgegangen sind. Diese leben gemäss Angabe von A mit ihrer Mutter im

Land H.

B. Seit

seiner Einreise erwirkte A folgende Straferkenntnisse:

-

25. April 1997: Strafbescheid des Bezirksamts N wegen

Verwendung eines gefälschten Ausweises und mehrfachen Fahrens ohne

Führerausweis; bedingte Gefängnisstrafe von 14 Tagen (2 Jahre Probezeit)

und Busse von Fr. 300.-;

-

24. Februar 1998: Strafbescheid des Bezirksamts O wegen

versuchten Diebstahls; bedingte Gefängnisstrafe von 3 Wochen (3 Jahre

Probezeit);

-

22. Januar 2004: Strafmandat des Verhöramtes des Kantons P

wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsexzess); Busse von Fr. 300.-;

-

7. November 2008: Strafmandat des Verhöramts des Kantons P

wegen Hausfriedensbruchs; bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.-

(2 Jahre Probezeit) und Busse von Fr. 200.-;

-

4. Juli 2016: Urteil des Bezirksgerichtes M wegen Verbrechen

gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG); bedingte

Freiheitsstrafe von 24 Monaten (2 Jahre Probezeit);

-

25. April 2017: Strafbefehl des Statthalteramtes Q wegen

fahrlässigen Nichtbeachtens eines Lichtsignals am 25. Dezember 2016; Busse

von Fr. 850.-.

C. Zwischen

2002 und 2004 musste A wiederholt der Führerausweis entzogen werden, nämlich am

18. Februar 2000 für einen Monat wegen Überschreitens der

Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h am 4. Dezember 1999; am 10. April

2002 für zwei Monate wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 18 km/h

am 8. November 2001; am 18. August 2004 rückwirkend für sechs Monate

wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h am 10. Januar

2004, nachdem wegen desselben Vorfalls am 26. Januar 2004 ein

Sicherungsentzug erfolgte und eine verkehrspsychologische Begutachtung

angeordnet wurde. Vom 19. Dezember 2012 bis 21. März 2017 bezog die

Familie von A Sozialhilfe von insgesamt Fr. 120'577.90. Gemäss

Betreibungsregisterauszug vom 4. September 2019 bestehen überdies

Verlustscheine von total Fr. 131'512.15 und Pfändungen von Fr. 15'912.10.

Erwägungen

II.

Vor diesem Hintergrund wiederrief das Migrationsamt des

Kantons Zürich am 18. Februar 2019 die Niederlassungsbewilligung von A,

setzte ihm Frist bis am 18. Mai 2019 zum Verlassen des Schweizerischen

Staatsgebietes und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Dagegen gelangte A mit Rekurs an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion.

Diese stellte mit Zwischenentscheid vom 4. April 2019 die aufschiebende

Wirkung wieder her, wies den Rekurs aber am 22. Oktober 2019 ab.

III.

Mit Beschwerde vom 21. November 2019 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die

Beschwerdeführerin anzuweisen, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung

abzusehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der mit

Präsidialverfügung vom 25. November 2019 einverlangte Kostenvorschuss ging

fristgerecht ein. Während die Vorinstanz innert Frist auf eine Vernehmlassung

verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen ein­schliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessens­unter­schreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Gemäss Art. 63

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem wider­rufen

werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt

wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn

die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 63

Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die

Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine

Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit

entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen

hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,

Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende

Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf

Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni

2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).

2.2

Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende

Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig

erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich

die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat

vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad

seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und

seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des

Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der

Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen

sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben

statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im

Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch

bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind

(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

2.3

Beim

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe

Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die

fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche

Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind

hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das

Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr,

4.

Dezember 2019, VB.2019.00535, E. 4.1.2; BGr, 11. Juli 2008,

2C_282/2008, E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der

sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer

Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2 StGB),

doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht

ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im

Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren

Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private

oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges

öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur

Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu

beenden. Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen

Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2

EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer

fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3).

Dasselbe gilt auch für qualifizierte oder aus rein finanziellen Motiven

begangene Drogendelikte (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Selbst

Strassenverkehrsdelikte können unter Umständen als schwere

Störung bzw. Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingestuft

werden (vgl. VGr, 1. April 2015, VB.2015.00102, E. 4.3.2 [bestätigt

in BGr, 10. Dezember 2015, 2C_453/2015]; BGr, 21. Februar 2012,

2C_679/2011, E. 3.4.1 und 3.4.3). Bei schweren Straftaten muss zum

Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko

weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen

werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni

1999.

(FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen

werden (BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3;

BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli

2013, 2C_259/2013, E. 3.6).

3.

3.1

Die

Vorinstanz stellte fest, dass der Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 1

lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG

erfüllt sei. Sie kam zum Schluss, dass angesichts der Verurteilung vom 4. Juli

2016.

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer bedingten

Freiheitsstrafe von 24 Monaten, in untergeordneten Mass auch der früheren

Verurteilungen, der administrativrechtlichen Massnahmen im Strassenverkehr, der

für die Kinder bezogenen Sozialhilfegelder und der Verlustscheine und

Pfändungen ein hohes öffentliches Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestehe. Diesen stellte

sie die privaten Interessen des Beschwerdeführers wie folgt gegenüber: Er halte

sich seit 27 Jahren in der Schweiz auf, habe verschiedene Arbeitsstellen inne

gehabt und verdiene derzeit monatlich ca. Fr. 5'300.- netto. Seine

sozialen Kontakte seien auf Familienkreis, Arbeitskollegen sowie seinen Einsatz

als ehrenamtlicher Trainer beim Sportclub I beschränkt, weshalb höchstens

von einer knapp durchschnittlichen sozialen Integration auszugehen sei. Er habe

seine Kinder- und Jugendjahre im Kosovo verbracht, spreche nebst Deutsch

Albanisch und Serbokroatisch und seine Mutter und Schwester könnten ihm bei der

Wiedereingliederung behilflich sein. Während es der Ehefrau des

Beschwerdeführers nicht gänzlich unzumutbar wäre, dem Beschwerdeführer in den

Kosovo zu folgen, scheine das für seine beiden Söhne D und E, die beide

Schweizer Bürger und hier integriert sind, nicht zumutbar. Auch wenn dem

Interesse an einer intakten Vater-Kinder-Beziehung eine gewichtige Bedeutung

zukomme, überwiege bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz das öffentliche

Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse eines Kindes, mit

diesem Elternteil hier aufwachsen zu können. Nachdem gemäss KESB die

Kindsmutter mit professioneller Unterstützung in der Lage wäre, die Betreuung

von D zu übernehmen, und diejenige von E gar unproblematisch wäre, seien somit

alternative Betreuungsmöglichkeiten für D und E in der Schweiz vorhanden.

Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung des

Beschwerdeführers dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz, weshalb

der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sei.

3.2

Der

Beschwerdeführer moniert zunächst, der Europäische Gerichtshof für

Menschenrechte (EGMR) wäge im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK

unter anderem folgende Kriterien ab: Die Art und Schwere der begangenen

Strafhandlungen; die Dauer des Aufenthaltes im Staat, aus welchem der Ausländer

weggewiesen werden soll; die Zeit seit der Tat und das Verhalten des Täters im

Zeitraum nach der Tat; die Staatsbürgerschaften der betroffenen Personen; die

familiäre Situation des Beschwerdeführers, seine sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen im Gastland sowie in jenem, in das er ausgewiesen werden

soll. Die Vorinstanz habe ihre Prüfung aber auf die verhängte Strafe, die

Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die

ihm und seiner Familie drohenden Nachteile beschränkt, was gegen das AIG und

die EMRK verstosse. Ebenso habe die Vorinstanz gegen Art. 3 des Übereinkommens

vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention;

KRK] verstossen, welche vorgebe, dass die Interessen der Kinder vorwiegend zu

berücksichtigen seien. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass Art. 369

Abs. 7 StGB entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das

Strafrecht hinaus Anwendung zu finden habe, zumal gemäss Botschaft ein Täter

nach Entfernung einer Tat aus dem Strafregister vollständig rehabilitiert sei.

Überdies dürfe die Vorinstanz nicht zusätzlich zum strafrechtlichen Leumund die

administrativrechtlichen Massnahmen in die Beurteilung der Verhältnismässigkeit

mit einbeziehen, weil sonst der gleiche Sachverhalt unrechtmässigerweise

doppelt verwertet werde. Schliesslich sei es auch im öffentlichen

Interesse, dass die Schulden des Beschwerdeführers abbezahlt werden, worum sich

der Beschwerdeführer, der eine feste Arbeitsstelle habe, derzeit bemühe. Weiter

habe die Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung dem vom EGMR als

relevant eingestuften Element des Verhaltens des Täters in der Zeit nach der

Tat keine Beachtung geschenkt. Sie habe nicht berücksichtigt, dass der

Beschwerdeführer im Strafverfahren geständig und reuig gewesen sei, sodass das

abgekürzte Verfahren zur Anwendung habe kommen können. Damit habe er sowohl dem

Staat Kosten erspart als auch Einsicht in sein Unrecht gezeigt. Überdies habe

er seither bis auf eine Ausnahme im Bagatellbereich zu keinen Klagen mehr

Anlass gegeben. Weiter rügt der Beschwerdeführer, es sei unbeachtet geblieben,

dass die Beziehung der Kinder zur Mutter dank der Mitwirkung des

Beschwerdeführers besser geworden sei. Die allfällige Hilfe des Onkels sei rein

theoretischer Natur, nicht abgeklärt worden und somit nicht zu beachten. Der

Beschwerdeführer wehre sich gegen weitere Massnahmen der KESB, welche

erforderlich wären, wenn die Betreuung der beiden Kinder künftig durch die

Kindsmutter erfolgen würde. Zum Nachweis, dass die Kinder aus der Bahn

geworfen würden, wenn er ausreisen müsste, reicht der Beschwerdeführer ein

Schreiben von "K und L" ein. Schliesslich bemängelt er die

Feststellung der Vorinstanz, er sei höchstens knapp durchschnittlich

integriert, und reicht als Nachweis zwei Schreiben vom Sportclub I sowie

ein Schreiben seines Arbeitgebers ein.

4.

Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Juli

2016.

zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Damit hat er

eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitier­ten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen

Widerrufsgrund gesetzt, was vorliegend auch nicht strittig ist. Nachfolgend ist

zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig

erscheint.

4.1

4.1.1

Der Beschwerdeführer wurde gemäss Anklageschrift, welche im abgekürzten

Verfahren als anerkannt gelten kann (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00636,

E. 4.2.3), wegen gewerbsmässigen Handels mit Marihuana verurteilt. Zu

diesem Zweck betrieb er mit einem Mittäter insgesamt vier Indoor-Hanfplantagen.

Zwischen Dezember 2013 und ihrer Festnahme am 15. März 2016 verkauften sie

insgesamt etwa 79,5 kg Marihuana für rund Fr. 437'000.- und bezahlten

sich Nettolöhne von je ungefähr Fr. 75'000.- aus. Für die Darstellung des

Sachverhaltes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 16.1.1

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG).

Die gegen den Beschwerdeführer

verhängte Freiheitsstrafe beträgt immerhin das doppelte der Einjahresgrenze, ab

welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen.

Dass diese bedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche

Interessenabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive

Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der

bedingte Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel

zu gewähren (VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 4.2.3).

Bezüglich der Rüge, die

Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im

Strafverfahren geständig und reuig gewesen sei und durch das abgekürzte

Verfahren Kosten erspart wurden, ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten,

dass dies bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt war. Entsprechend

darf davon ausgegangen werden, dass das Geständnis und die damit

zusammenhängende Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens bereits mildernd

im Strafurteil berücksichtigt worden sind (vgl. BGr, 20. Dezember 2017, 6B_891/2017,

E. 3.5.2). Dies gilt insbesondere im abgekürzten Verfahren, ist es doch

gemäss Bundesgericht normal, dass eine Strafe im abgekürzten Verfahren tiefer

ausfällt, als dies in einem ordentlichen Verfahren der Fall wäre (BGr, 25. April

2018, 6B_1023/2017, E. 5.4.1). Soweit der Beschwerdeführer in seiner

Beschwerdeschrift darauf verweist, dass er seit seiner Verurteilung nicht mehr

strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, so ist dem Beschwerdeführer

zuzustimmen, dass dieses grundsätzlich in die Erwägungen mit einzubeziehen ist.

Allerdings kommt der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen

Wohlverhaltens bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich – wie hier – nicht

auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen können, keine zentrale Bedeutung

zu (BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018,

E. 3.4 und 6.2; VGr,

21.

August 2019, VB.2019.00255, E. 3.2.2; VGr, 14. Dezember

2016, VB.2016.00697, E. 4.2.3). Zudem darf praxisgemäss bei

Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung

getragen werden (BGr, 5. Mai 2015, 2C_614/2014, E. 4.2 mit Hinweisen).

Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer während zwei Jahren in der

Probezeit befand, was sein Wohlverhalten ohnehin relativiert (vgl. BGr, 6. März

2018, 2C_740/2017, E. 3.3); zudem war das aufenthaltsrechtliche

Widerrufsverfahren noch hängig (BGE 139 I 31, E. 3.2).

Mit der Vorinstanz ist davon

auszugehen, dass Marihuana gemäss Bundesgericht grundsätzlich nicht geeignet

ist, im Sinn von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG die körperliche

und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche

Gefahr zu bringen, auch wenn es in gesundheitlicher Hinsicht nicht unbedenklich

sei (BGE 120 IV 256 E. 2c). Vorliegend handelt es sich aber aufgrund der

Gewerbsmässigkeit um ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt gemäss Art. 19

Abs. 2 lit. c BetmG; bereits bei gewerbsmässigem Handel mit

mindestens 25 kg Marihuana und Haschisch während mehreren Monaten und

einem Umsatz von weit über Fr. 100'000.- erwog das Bundesgericht, dies

wiege ebenso schwer wie eine Verurteilung wegen Delikten mit "harten"

Drogen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (BGr, 5. April

2016, 2C_853/2015, E. 5.1.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend handelte

der Beschwerdeführer überdies aus rein finanziellen Motiven, woraus das

Bundesgericht ebenfalls auf ein schwerwiegendes Delikt schliesst (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Drogendelikte

("Drogenhandel") nach Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung

(BV) zu denjenigen Anlasstaten gehören, die nach dem Willen des

Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz

weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den

gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche

qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG genannt, welche vorbehaltlich

schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung

führen sollen (vgl. Art. 66a lit. o StGB). Auch wenn die genannten

Bestimmungen nicht direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs-

und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem

Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).

4.1.2

Überdies zog die Vorinstanz die fünf weiteren Verurteilungen, welche der

Beschwerdeführer bisher erwirkt hatte (siehe oben, E. I.B.), in die

Verhältnismässigkeitsprüfung mit ein. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das

Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB entgegen der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch über das Strafrecht hinaus Anwendung

finden müsse.

Das Bundesgericht hält auch in

neuen Entscheiden an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Zeitpunkt des

Widerrufs der Niederlassungsbewilligung im Strafregister gelöschte

strafrechtliche Verurteilungen für die Frage, ob der Widerrufsgrund von Art. 63

Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b

AIG erfüllt ist, nicht direkt ausschlaggebend sein können, in die

Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch anlässlich einer Gesamtbetrachtung auch im

Strafregister bereits gelöschte strafrechtliche Daten eines Bewilligungsträgers

miteinzubeziehen sind (BGr, 21. Oktober 2019, 2C_861/2018, E. 3.2 mit

weiteren Hinweisen; BGr, 4. November 2019, 2C_69/2019, E. 3.2 und 4.2;

BGr, 20. August 2018, 2C_1005/2017, E. 3.2). Entsprechend kann der

Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte diese gar nicht mehr beachten

dürfen. Hingegen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diesen

angesichts des langen Zeitablaufs nur noch untergeordnetes Gewicht beigemessen

werden kann (BGr, 21. Oktober 2019, 2C_861/2018, E. 3.2 mit weiteren

Hinweisen). Dasselbe gilt angesichts der Geringfügigkeit für die neueste

Straftat vom 25. Dezember 2016 wegen fahrlässigen Nichtbeachtens eines Lichtsignals.

In diesem Zusammenhang sei noch

Folgendes erwähnt: Vorliegend stützt sich der Widerruf auf die Verurteilung vom

4.

Juli 2016, welche im Zeitpunkt des Widerrufs aufgrund von Art. 371

Abs. 3bis StGB bereits nicht mehr im privaten Strafregisterauszug

ersichtlich war. Um als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die

strafrechtliche Verurteilung genügend aktuell zu sein (BGr, 25. August

2017, 2C_884/2016, E. 2.2) Der Vorinstanz ist aber zuzustimmen, dass

diesbezüglich nicht der Privatauszug massgeblich sein kann, dient dieser doch

der Reintegration des Straftäters, damit er sich bezüglich seiner Straffreiheit

im

Privatverkehr ausweisen kann (Stefan Trechsel/Viktor Lieber,

Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2018, Art. 371

N 1 f.). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht (mehr)

gerügt.

4.1.3

Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte die

administrativrechtlichen Massnahmen im Strassenverkehr, welche gegen den

Beschwerdeführer aufgrund der bereits strafrechtlich sanktionierten Vorfälle

ergriffen wurden, nicht beachten dürfen, weil sie damit die gleichen Vorfälle

doppelt werte. Mit dieser Rüge vermag der Beschwerdeführer nicht

durchzudringen: Gemäss dem EGMR handelt es sich beim im

Administrativmassnahmeverfahren ausgesprochenen Warnungsentzug um eine Art

Zusatzstrafe zur strafrechtlichen Verurteilung (BGr, 15. Juni 2018, 1C_26/2018,

E. 6.2). Nachdem sich das migrationsrechtliche Verschulden an der ausgesprochenen

Strafe orientiert, ist nicht ersichtlich, weshalb allfällige zusätzlich zum

Strafurteil ausgesprochene Administrativmassnahmen nicht auch in die migrationsrechtlichen

Erwägungen miteinbezogen werden dürften (zur entsprechenden Praxis vgl.

beispielsweise BGr, 26. September 2016, 2C_159/2016, E. 1.2 und 4.1;

BGr, 23. August 2012, 2C_1004/2011, E.4.2; VB.2015.00102, E. 4.3.2,

bestätigt in BGr, 10. Dezember 2015, 2C_453/2015, E. 5.2). Vorliegend

betrafen die ersten beiden Führerausweisentzüge überdies Vorfälle, deren

strafrechtlichen Konsequenzen nicht aktenkundig sind und somit im

vorinstanzlichen Entscheid gar keine Erwähnung finden, weshalb eine doppelte

Verwertung von vornherein nicht in Betracht fällt.

4.1.4

Über die Jahre zeigte sich also, dass nach einer ersten Phase mehrfacher

Delinquenz eher geringfügiger Natur zwischen 1997 und 2004 die staatlichen

Sanktionen und Massnahmen sowie die migrationsrechtliche Verwarnung vom 12. März

2004.

zunächst eine gewisse Wirkung zeitigten, abgesehen von der Verurteilung 7. November

2008.

zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen wegen Hausfriedensbruchs. Eine

dauerhafte Wirkung zur Einhaltung der schweizerischen Rechtsordnung konnte

damit aber offensichtlich nicht erzielt werden, nahm der Beschwerdeführer doch ab

Dezember 2013 mit dem gewerbsmässigen Drogenhandel das weitaus schwerwiegendste

seiner Delikte auf und zeigte somit eine gewisse Geringschätzung der

Rechtsordnung. Es besteht damit ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden

und entsprechendes öffentliches Interesse am Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.

4.2

Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private

Interessen aufgewogen werden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen

Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie gesamthaft zu würdigen.

Hierbei bildet einerseits das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des

Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu

können, einen wesentlichen zu beachtenden Aspekt (vgl. BGE 143 I 21 E.5.5.1).

Andererseits ist nebst der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen

beiden Söhnen auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau durch

das Recht auf Familienleben verfassungs- und konventionsrechtlich geschützt (Art. 13

Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und somit im Rahmen der

Interessenabwägung zu beachten (BGr, 3. Oktober 2019, 2C_641/2019, E. 3.4).

4.2.1

Der Beschwerdeführer kam Anfang März 1992 mit 18 Jahren in die Schweiz,

hält sich seit inzwischen 28 Jahren hier auf und spricht die hiesige

Sprache. Er lebt hier mit seinen beiden Söhnen und seiner zweiten Ehefrau und

ist im Sportclub I als ehrenamtlicher Helfer aktiv, wo er gemäss

Bestätigungsschreiben eine wichtige Stütze und insbesondere bei den Kindern als

Vertrauensperson beliebt sei. Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. September

2018.

gab der Beschwerdeführer allerdings an, abgesehen von den Arbeitskollegen

nicht viele Freunde zu haben. Vor diesem Hintergrund ist von einer normalen,

aber nicht übermässig tiefen sozialen Integration auszugehen. In

wirtschaftlicher Hinsicht ging der Beschwerdeführer zwar stets einer

Erwerbstätigkeit nach und wird offenbar von seinem aktuellen Arbeitgeber, für

welchen er seit 2016 tätig ist, in jeglicher Hinsicht sehr geschätzt. Einer

gelungenen wirtschaftlichen Integration stehen aber die hohen Schulden des

Beschwerdeführers entgegen: Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des

Betreibungsamtes R vom 14. September 2019 liegen gegen den

Beschwerdeführer 58 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 131'512.15 und

Pfändungen von total Fr. 15'912.10 gegen ihn vor. Die Tatsache, dass er

diese beim Verbleib in der Schweiz abzahlen könnte, kann nicht zugunsten seines

Verbleibs in der Schweiz gewichtet werden, würden doch sonst Personen mit

Schulden gegenüber unverschuldeten Personen bessergestellt (VGr, 21. Februar

2018, VB.2017.00848, E. 3.4.1, mit weiteren Hinweisen). Zwar beteuerte der

Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 und 4. April 2018, sich zu

bemühen, seine Schulden in den Griff zu bekommen. Allerdings zeigt ein

Vergleich zwischen dem Betreibungsregisterauszug vom 10. Januar 2018 und

dem 4. September 2019, dass diese nochmals um knapp Fr. 15'000.-

angestiegen sind, lagen doch im Januar 2018 33 ungetilgte Verlustscheine über Fr. 58'780.60,

Pfändungen über Fr. 68'954.85 und eingeleitete Betreibungen über Fr. 4'966.35

(total Fr. 132'701.20) vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

lassen sich diese weder durch die Tatsache, dass ein beträchtlicher Posten

Kosten für Gerichtsverfahren (Inkasso des Obergerichtes Fr. 52'188.35)

betrifft, noch mit durch aussereheliche Kinder verursachten schwierigen

wirtschaftlichen Situation gänzlich entschuldigen. Schliesslich sind die vom

Beschwerdeführer und seiner Familie zwischen dem 19. Dezember 2012 und 21. März

2017.

bezogenen Sozialhilfegelder zu erwähnen, wobei diese insofern zu

relativieren sind, als sie ausschliesslich Kosten für die sozialpädagogische

Begleitung der Familie, Nachhilfestunden sowie die schulergänzende Verpflegung

und Betreuung der beiden Kinder aufgewendet wurden. Der Beschwerdeführer kann

vor diesem Hintergrund nicht als wirtschaftlich gut integriert gelten.

Nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen

werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass

es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann

es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen

(BGE 144 I 266 E. 3.8 f.). Zwar sind dem Beschwerdeführer seine lange

Aufenthaltsdauer von 28 Jahren, seine Sprachkenntnisse und sein

Vereinsengagement zugute zu halten. Angesichts der Delinquenz und der fehlenden

wirtschaftlichen Integration liegen aber trotz der langen Aufenthaltsdauer des

Beschwerdeführers besondere Gründe vor, um den Aufenthalt in der Schweiz zu

beenden.

4.2.2

Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht

unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Kosovo ersichtlich:

So leben dort die Mutter und die Geschwister sowie Cousins des

Beschwerdeführers, mit denen er regelmässig den Kontakt pflegt und welche ihm

bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Angesichts dessen, dass

der Beschwerdeführer seine ganze Kindheit und Jugend in Kosovo verbrachte und

ferienhalber jeweils dorthin zurückkehrte, dürfte er weiterhin mit den dortigen

Gepflogenheiten vertraut sein. Überdies spricht er Albanisch und

Serbokroatisch. Es dürfte für den Beschwerdeführer somit möglich sein, sich im

Kosovo eine neue Existenz aufzubauen.

4.2.3

Die Ehefrau, welche ebenfalls aus dem Kosovo stammt, verfügt über eine

Niederlassungsbewilligung und somit ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Wie die

Vorinstanz feststellte, wäre es für sie aber auch nicht gänzlich unzumutbar,

zur Fortsetzung des Ehelebens mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo

zurückzukehren, falls sie dies möchte: Sie ist seit 2011 mit dem

Beschwerdeführer verheiratet und reiste gemäss ihren Angaben im Herbst 2010 in

die Schweiz ein. Im Kosovo besuchte sie die Grund- und Mittelschule und

studierte ein Jahr lang Jurisprudenz. Hier geht sie einer Erwerbstätigkeit

nach. Sie spricht gemäss eigenen Angaben nicht so gut Deutsch, sondern nur

albanisch und hält sich sehr oft in ihrem Heimatland auf, wo auch ihre gesamte

Familie lebt, mit denen sie nebst persönlichen Besuchen auch telefonisch den

Kontakt pflegt. Gemäss eigenen Angaben wohnen ihre gesamten Freunde im Kosovo,

hier habe sie nicht so viele Freunde, sondern verbringe ihre Freizeit mit Mann

und Kindern.

4.2.4

Auch die beiden Söhne des Beschwerdeführers verfügen angesichts ihrer

Schweizer Staatsbürgerschaft über ein selbständiges Aufenthaltsrecht in der

Schweiz. Sie sind hier geboren und mit ihren 15 und 17 Jahren nicht mehr

in einem anpassungsfähigen Alter. Sie besuchen hier die Schule und haben ein

offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen

Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Die

Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass eine jetzige Ausreise und spätere,

nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgende Wiedereinreise zu Schwierigkeiten

führen könnte gerade auch mit Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit, was nicht im

Sinn des Gesetzgebers sein kann (VGr, 20. September 2017, VB.2017.00396, E. 5.4.2

mit Hinweisen). Die beiden Söhne stehen seit 2009 unter der alleinigen

elterlichen Obhut des Beschwerdeführers, welcher die elterliche Sorge aber seit

2015/2016 wieder mit der Schweizer Kindsmutter teilt. Auch zur

Aufrechterhaltung des Kontaktes zu ihr haben die Kinder ein grosses Interesse

am Verbleib in der Schweiz. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass den

Kindern eine Ausreise in den Kosovo nicht zugemutet werden kann.

Angesichts des selbständigen Aufenthaltsrechtes der Kinder

würde der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aber nicht zwingend dazu

führen, dass die Kinder die Schweiz ebenfalls verlassen müssten (vgl. VGr, 20. März

2019, VB.2018.00569, E. 5.5); vielmehr stellt sich die Frage, ob sie bei

der ­– aufgrund der elterlichen Sorge dazu verpflichteten – Kindsmutter in der

Schweiz verbleiben könnten (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00569, E. 5.5).

Nach Angabe der KESB M war das Verhältnis der beiden Söhne zur Kindsmutter

2017.

noch schwierig. Gemäss Bericht der Beiständin vom 17. Juli 2018 hatte

sich die Situation nachher verbessert. Beide Kinder stünden in einem von sich

aus gesteuerten regelmässigen Kontakt zur Mutter und alle Beteiligten würden

die Beziehung als "gut" bezeichnen. Gemäss Auskunft der KESB wäre die

Betreuung von E durch die Kindsmutter unproblematisch, während diejenige des

älteren Sohnes D angesichts seiner besonderen Bedürfnisse (feinmotorische und

kognitive Entwicklungsverzögerung unklarer Ursache, die mit einer

Sprecherwerbsstörung, Verhaltensauffälligkeiten, und einer Gynäkomastie

verbunden ist) nur mit professioneller Unterstützung möglich wäre. Entgegen der

Ansicht der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Onkel, bei

welchem die Kinder viel Zeit verbringen würden, allenfalls in die Betreuung mit

involviert werden könnte, ist dieser doch weder zur Mithilfe verpflichtet noch

hat er sich dazu bereit erklärt. Überdies ist vonseiten der Kinder

festzuhalten, dass sich diese gemäss – nicht mit vorliegendem Verfahren in

Zusammenhang stehenden – Abklärungen der KESB im Jahr 2017 beim Vater wohl

fühlen, bei ihm wohnen möchten und sich keine Veränderung wünschen. Hingegen

ist nicht ersichtlich, inwiefern "K und L" einschätzen können, ob die

Kinder bei einer Ausreise ihres Vaters aus der Bahn geworfen würden; ihrem

Schreiben kann diesbezüglich keine Bedeutung zukommen. Ebenso wenig hätte die

Vorinstanz besonders berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer durch

die Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Beziehung zur

Kindsmutter gefördert habe, wie er dies geltend macht.

4.3

Es ist

nicht zu verkennen, dass die beiden Söhne ein grosses Interesse daran haben,

weiterhin mit dem Beschwerdeführer hier in der Schweiz zusammen zu leben; eine

Wegweisung des Beschwerdeführers würde sie zweifelsohne hart treffen, auch wenn

sich die Jugendlichen mit 15 ½

und 17 ½ Jahren

bereits im Ablösungsprozess befinden und je länger je mehr ihre eigenen Wege

gehen dürften. Zwar stellt bei allen Massnahmen, die

Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden

Gesichtspunkt dar (Art. 3 Abs. 1 KRK;

BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGE 137 I 247 E. 5.1.3; BGr, 3. Februar

2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Aus der KRK ergibt sich aber kein Anspruch

auf Anwesenheit in der Schweiz; die KRK verleiht keine über Art. 8 EMRK

und Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche und das Kindeswohl ist

im Rahmen der Interessenabwägung ein Element unter anderen, wenn auch ein

gewichtiges (BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.5, mit Verweis

auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 und 5.5.4; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018,

E. 2.4; BGr, 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 1.3.3; BGr, 2. November

2017, 2C_260/2017, E. 4.5.4). Je schwerer die begangene

Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil

delinquiert, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des

Strafftäters das Interesse des Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil in

der Schweiz aufwachsen zu können (BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3

mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist mehrfach straffällig geworden und

verübte die schwerste Straftat erst, nachdem er bereits die elterliche Obhut

über D und E inne- und für deren Betreuung zu sorgen hatte. Weder diese

Familienverhältnisse noch die ausländerrechtliche Verwarnung vermochten ihn

davon abzuhalten, nochmals und zwar in viel erheblicherem Ausmass als zuvor

straffällig zu werden. Insgesamt erweist sich der Schluss der Vorinstanz, dass

angesichts der schweren bzw. häufigen Delinquenz das öffentliche Interesse an

einer Ausreise des Straftäters das Interesse der Kinder, mit dem

Beschwerdeführer als obhutsberechtigtem Elternteil hier aufwachsen zu können,

überwiege, als streng, aber noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinn

der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der

Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …