VB.2019.00769
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2019.00769
29. April 2020Deutsch27 min
(URT.2020.21691)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2019.00769
Urteil
der 2. Kammer
vom 29. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Katharina Haselbach.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
geboren am … 1973, Staatsangehöriger von Kosovo, kam im März 1992 in die
Schweiz. Sein Asylgesuch wurde am 9. August 1996 abgewiesen. Nach der
Hochzeit mit der Schweizerin C im Dezember 1999 erhielt er zunächst eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 3. Dezember
2004 eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe sind die beiden Kinder D,
geboren am … 2002, und E, geboren am … 2004, hervorgegangen. Die Ehe wurde am
28. Februar 2006 geschieden. Ab 2009 hatte der Beschwerdeführer die
alleinige Sorge und Obhut für die Kinder. Im Jahr 2015 einigte er sich mit der
Kindsmutter wieder auf die gemeinsame elterliche Sorge, was die KESB per 27. April
2016 bestätigte. Die Kinder verblieben aber in seiner Obhut.
Im Juni 2011 heiratete A die kosovarische Staatsangehörige
J. Diese erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann
und am 27. Mai 2016 eine Niederlassungsbewilligung.
2014 bis 2017 führte A überdies eine aussereheliche
Beziehung, aus welcher die Kinder F, geboren am … 2015, und G, geboren am …
2017, hervorgegangen sind. Diese leben gemäss Angabe von A mit ihrer Mutter im
Land H.
B. Seit
seiner Einreise erwirkte A folgende Straferkenntnisse:
-
25. April 1997: Strafbescheid des Bezirksamts N wegen
Verwendung eines gefälschten Ausweises und mehrfachen Fahrens ohne
Führerausweis; bedingte Gefängnisstrafe von 14 Tagen (2 Jahre Probezeit)
und Busse von Fr. 300.-;
-
24. Februar 1998: Strafbescheid des Bezirksamts O wegen
versuchten Diebstahls; bedingte Gefängnisstrafe von 3 Wochen (3 Jahre
Probezeit);
-
22. Januar 2004: Strafmandat des Verhöramtes des Kantons P
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsexzess); Busse von Fr. 300.-;
-
7. November 2008: Strafmandat des Verhöramts des Kantons P
wegen Hausfriedensbruchs; bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
(2 Jahre Probezeit) und Busse von Fr. 200.-;
-
4. Juli 2016: Urteil des Bezirksgerichtes M wegen Verbrechen
gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG); bedingte
Freiheitsstrafe von 24 Monaten (2 Jahre Probezeit);
-
25. April 2017: Strafbefehl des Statthalteramtes Q wegen
fahrlässigen Nichtbeachtens eines Lichtsignals am 25. Dezember 2016; Busse
von Fr. 850.-.
C. Zwischen
2002 und 2004 musste A wiederholt der Führerausweis entzogen werden, nämlich am
18. Februar 2000 für einen Monat wegen Überschreitens der
Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h am 4. Dezember 1999; am 10. April
2002 für zwei Monate wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 18 km/h
am 8. November 2001; am 18. August 2004 rückwirkend für sechs Monate
wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h am 10. Januar
2004, nachdem wegen desselben Vorfalls am 26. Januar 2004 ein
Sicherungsentzug erfolgte und eine verkehrspsychologische Begutachtung
angeordnet wurde. Vom 19. Dezember 2012 bis 21. März 2017 bezog die
Familie von A Sozialhilfe von insgesamt Fr. 120'577.90. Gemäss
Betreibungsregisterauszug vom 4. September 2019 bestehen überdies
Verlustscheine von total Fr. 131'512.15 und Pfändungen von Fr. 15'912.10.
Erwägungen
II.
Vor diesem Hintergrund wiederrief das Migrationsamt des
Kantons Zürich am 18. Februar 2019 die Niederlassungsbewilligung von A,
setzte ihm Frist bis am 18. Mai 2019 zum Verlassen des Schweizerischen
Staatsgebietes und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Dagegen gelangte A mit Rekurs an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion.
Diese stellte mit Zwischenentscheid vom 4. April 2019 die aufschiebende
Wirkung wieder her, wies den Rekurs aber am 22. Oktober 2019 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 21. November 2019 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und die
Beschwerdeführerin anzuweisen, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung
abzusehen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der mit
Präsidialverfügung vom 25. November 2019 einverlangte Kostenvorschuss ging
fristgerecht ein. Während die Vorinstanz innert Frist auf eine Vernehmlassung
verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,
vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen
werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt
wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn
die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 63
Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die
Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine
Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit
entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen
hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz,
Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende
Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf
Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni
2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4).
2.2
Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung.
Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende
Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig
erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind namentlich
die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat
vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad
seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und
seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des
Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen
sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben
statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im
Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch
bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind
(vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
2.3
Beim
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a AIG) bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe
Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die
fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche
Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind
hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das
Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr,
4.
Dezember 2019, VB.2019.00535, E. 4.1.2; BGr, 11. Juli 2008,
2C_282/2008, E. 3.1). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der
sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer
Zurückhaltung widerrufen werden (vgl. auch Art. 66a Abs. 2 StGB),
doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht
ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im
Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren
Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private
oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges
öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur
Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu
beenden. Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen
Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2
EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer
fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3).
Dasselbe gilt auch für qualifizierte oder aus rein finanziellen Motiven
begangene Drogendelikte (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Selbst
Strassenverkehrsdelikte können unter Umständen als schwere
Störung bzw. Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eingestuft
werden (vgl. VGr, 1. April 2015, VB.2015.00102, E. 4.3.2 [bestätigt
in BGr, 10. Dezember 2015, 2C_453/2015]; BGr, 21. Februar 2012,
2C_679/2011, E. 3.4.1 und 3.4.3). Bei schweren Straftaten muss zum
Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko
weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen
werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni
1999.
(FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen
werden (BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3;
BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli
2013, 2C_259/2013, E. 3.6).
3.
3.1
Die
Vorinstanz stellte fest, dass der Widerrufstatbestand von Art. 63 Abs. 1
lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG
erfüllt sei. Sie kam zum Schluss, dass angesichts der Verurteilung vom 4. Juli
2016.
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer bedingten
Freiheitsstrafe von 24 Monaten, in untergeordneten Mass auch der früheren
Verurteilungen, der administrativrechtlichen Massnahmen im Strassenverkehr, der
für die Kinder bezogenen Sozialhilfegelder und der Verlustscheine und
Pfändungen ein hohes öffentliches Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers bestehe. Diesen stellte
sie die privaten Interessen des Beschwerdeführers wie folgt gegenüber: Er halte
sich seit 27 Jahren in der Schweiz auf, habe verschiedene Arbeitsstellen inne
gehabt und verdiene derzeit monatlich ca. Fr. 5'300.- netto. Seine
sozialen Kontakte seien auf Familienkreis, Arbeitskollegen sowie seinen Einsatz
als ehrenamtlicher Trainer beim Sportclub I beschränkt, weshalb höchstens
von einer knapp durchschnittlichen sozialen Integration auszugehen sei. Er habe
seine Kinder- und Jugendjahre im Kosovo verbracht, spreche nebst Deutsch
Albanisch und Serbokroatisch und seine Mutter und Schwester könnten ihm bei der
Wiedereingliederung behilflich sein. Während es der Ehefrau des
Beschwerdeführers nicht gänzlich unzumutbar wäre, dem Beschwerdeführer in den
Kosovo zu folgen, scheine das für seine beiden Söhne D und E, die beide
Schweizer Bürger und hier integriert sind, nicht zumutbar. Auch wenn dem
Interesse an einer intakten Vater-Kinder-Beziehung eine gewichtige Bedeutung
zukomme, überwiege bei schwerer bzw. häufiger Delinquenz das öffentliche
Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse eines Kindes, mit
diesem Elternteil hier aufwachsen zu können. Nachdem gemäss KESB die
Kindsmutter mit professioneller Unterstützung in der Lage wäre, die Betreuung
von D zu übernehmen, und diejenige von E gar unproblematisch wäre, seien somit
alternative Betreuungsmöglichkeiten für D und E in der Schweiz vorhanden.
Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an der Wegweisung des
Beschwerdeführers dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz, weshalb
der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig sei.
3.2
Der
Beschwerdeführer moniert zunächst, der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) wäge im Hinblick auf eine Verletzung von Art. 8 EMRK
unter anderem folgende Kriterien ab: Die Art und Schwere der begangenen
Strafhandlungen; die Dauer des Aufenthaltes im Staat, aus welchem der Ausländer
weggewiesen werden soll; die Zeit seit der Tat und das Verhalten des Täters im
Zeitraum nach der Tat; die Staatsbürgerschaften der betroffenen Personen; die
familiäre Situation des Beschwerdeführers, seine sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen im Gastland sowie in jenem, in das er ausgewiesen werden
soll. Die Vorinstanz habe ihre Prüfung aber auf die verhängte Strafe, die
Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die
ihm und seiner Familie drohenden Nachteile beschränkt, was gegen das AIG und
die EMRK verstosse. Ebenso habe die Vorinstanz gegen Art. 3 des Übereinkommens
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [Kinderrechtskonvention;
KRK] verstossen, welche vorgebe, dass die Interessen der Kinder vorwiegend zu
berücksichtigen seien. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass Art. 369
Abs. 7 StGB entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über das
Strafrecht hinaus Anwendung zu finden habe, zumal gemäss Botschaft ein Täter
nach Entfernung einer Tat aus dem Strafregister vollständig rehabilitiert sei.
Überdies dürfe die Vorinstanz nicht zusätzlich zum strafrechtlichen Leumund die
administrativrechtlichen Massnahmen in die Beurteilung der Verhältnismässigkeit
mit einbeziehen, weil sonst der gleiche Sachverhalt unrechtmässigerweise
doppelt verwertet werde. Schliesslich sei es auch im öffentlichen
Interesse, dass die Schulden des Beschwerdeführers abbezahlt werden, worum sich
der Beschwerdeführer, der eine feste Arbeitsstelle habe, derzeit bemühe. Weiter
habe die Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung dem vom EGMR als
relevant eingestuften Element des Verhaltens des Täters in der Zeit nach der
Tat keine Beachtung geschenkt. Sie habe nicht berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer im Strafverfahren geständig und reuig gewesen sei, sodass das
abgekürzte Verfahren zur Anwendung habe kommen können. Damit habe er sowohl dem
Staat Kosten erspart als auch Einsicht in sein Unrecht gezeigt. Überdies habe
er seither bis auf eine Ausnahme im Bagatellbereich zu keinen Klagen mehr
Anlass gegeben. Weiter rügt der Beschwerdeführer, es sei unbeachtet geblieben,
dass die Beziehung der Kinder zur Mutter dank der Mitwirkung des
Beschwerdeführers besser geworden sei. Die allfällige Hilfe des Onkels sei rein
theoretischer Natur, nicht abgeklärt worden und somit nicht zu beachten. Der
Beschwerdeführer wehre sich gegen weitere Massnahmen der KESB, welche
erforderlich wären, wenn die Betreuung der beiden Kinder künftig durch die
Kindsmutter erfolgen würde. Zum Nachweis, dass die Kinder aus der Bahn
geworfen würden, wenn er ausreisen müsste, reicht der Beschwerdeführer ein
Schreiben von "K und L" ein. Schliesslich bemängelt er die
Feststellung der Vorinstanz, er sei höchstens knapp durchschnittlich
integriert, und reicht als Nachweis zwei Schreiben vom Sportclub I sowie
ein Schreiben seines Arbeitgebers ein.
4.
Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Juli
2016.
zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Damit hat er
eine überjährige und somit längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn der zitierten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung erwirkt und den diesbezüglichen
Widerrufsgrund gesetzt, was vorliegend auch nicht strittig ist. Nachfolgend ist
zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung verhältnismässig
erscheint.
4.1
4.1.1
Der Beschwerdeführer wurde gemäss Anklageschrift, welche im abgekürzten
Verfahren als anerkannt gelten kann (VGr, 21. Dezember 2016, VB.2016.00636,
E. 4.2.3), wegen gewerbsmässigen Handels mit Marihuana verurteilt. Zu
diesem Zweck betrieb er mit einem Mittäter insgesamt vier Indoor-Hanfplantagen.
Zwischen Dezember 2013 und ihrer Festnahme am 15. März 2016 verkauften sie
insgesamt etwa 79,5 kg Marihuana für rund Fr. 437'000.- und bezahlten
sich Nettolöhne von je ungefähr Fr. 75'000.- aus. Für die Darstellung des
Sachverhaltes kann auf die Ausführungen der Vorinstanz in Erwägung 16.1.1
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 VRG).
Die gegen den Beschwerdeführer
verhängte Freiheitsstrafe beträgt immerhin das doppelte der Einjahresgrenze, ab
welcher praxisgemäss bereits eine längerfristige Freiheitsstrafe anzunehmen.
Dass diese bedingt ausgesprochen wurde, vermag die ausländerrechtliche
Interessenabwägung nicht entscheidend zu beeinflussen, ist eine positive
Legalprognose aus strafrechtlicher Sicht doch grundsätzlich zu vermuten und der
bedingte Strafvollzug deshalb gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB in der Regel
zu gewähren (VGr, 14. Dezember 2016, VB.2016.00697, E. 4.2.3).
Bezüglich der Rüge, die
Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer im
Strafverfahren geständig und reuig gewesen sei und durch das abgekürzte
Verfahren Kosten erspart wurden, ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten,
dass dies bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung bekannt war. Entsprechend
darf davon ausgegangen werden, dass das Geständnis und die damit
zusammenhängende Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens bereits mildernd
im Strafurteil berücksichtigt worden sind (vgl. BGr, 20. Dezember 2017, 6B_891/2017,
E. 3.5.2). Dies gilt insbesondere im abgekürzten Verfahren, ist es doch
gemäss Bundesgericht normal, dass eine Strafe im abgekürzten Verfahren tiefer
ausfällt, als dies in einem ordentlichen Verfahren der Fall wäre (BGr, 25. April
2018, 6B_1023/2017, E. 5.4.1). Soweit der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerdeschrift darauf verweist, dass er seit seiner Verurteilung nicht mehr
strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, so ist dem Beschwerdeführer
zuzustimmen, dass dieses grundsätzlich in die Erwägungen mit einzubeziehen ist.
Allerdings kommt der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen
Wohlverhaltens bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich – wie hier – nicht
auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen können, keine zentrale Bedeutung
zu (BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018,
E. 3.4 und 6.2; VGr,
21.
August 2019, VB.2019.00255, E. 3.2.2; VGr, 14. Dezember
2016, VB.2016.00697, E. 4.2.3). Zudem darf praxisgemäss bei
Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung
getragen werden (BGr, 5. Mai 2015, 2C_614/2014, E. 4.2 mit Hinweisen).
Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer während zwei Jahren in der
Probezeit befand, was sein Wohlverhalten ohnehin relativiert (vgl. BGr, 6. März
2018, 2C_740/2017, E. 3.3); zudem war das aufenthaltsrechtliche
Widerrufsverfahren noch hängig (BGE 139 I 31, E. 3.2).
Mit der Vorinstanz ist davon
auszugehen, dass Marihuana gemäss Bundesgericht grundsätzlich nicht geeignet
ist, im Sinn von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG die körperliche
und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche
Gefahr zu bringen, auch wenn es in gesundheitlicher Hinsicht nicht unbedenklich
sei (BGE 120 IV 256 E. 2c). Vorliegend handelt es sich aber aufgrund der
Gewerbsmässigkeit um ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt gemäss Art. 19
Abs. 2 lit. c BetmG; bereits bei gewerbsmässigem Handel mit
mindestens 25 kg Marihuana und Haschisch während mehreren Monaten und
einem Umsatz von weit über Fr. 100'000.- erwog das Bundesgericht, dies
wiege ebenso schwer wie eine Verurteilung wegen Delikten mit "harten"
Drogen im Sinn von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (BGr, 5. April
2016, 2C_853/2015, E. 5.1.2, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend handelte
der Beschwerdeführer überdies aus rein finanziellen Motiven, woraus das
Bundesgericht ebenfalls auf ein schwerwiegendes Delikt schliesst (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).
Schliesslich weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass Drogendelikte
("Drogenhandel") nach Art. 121 Abs. 3 der Bundesverfassung
(BV) zu denjenigen Anlasstaten gehören, die nach dem Willen des
Verfassungsgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz
weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Als solche werden in den
gesetzlichen Ausführungsbestimmungen hierzu unter anderem sämtliche
qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG genannt, welche vorbehaltlich
schwerer persönlicher Härtefälle zu einer obligatorischen Landesverweisung
führen sollen (vgl. Art. 66a lit. o StGB). Auch wenn die genannten
Bestimmungen nicht direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs-
und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem
Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2).
4.1.2
Überdies zog die Vorinstanz die fünf weiteren Verurteilungen, welche der
Beschwerdeführer bisher erwirkt hatte (siehe oben, E. I.B.), in die
Verhältnismässigkeitsprüfung mit ein. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass das
Verwertungsverbot gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB entgegen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch über das Strafrecht hinaus Anwendung
finden müsse.
Das Bundesgericht hält auch in
neuen Entscheiden an seiner Rechtsprechung fest, wonach im Zeitpunkt des
Widerrufs der Niederlassungsbewilligung im Strafregister gelöschte
strafrechtliche Verurteilungen für die Frage, ob der Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b
AIG erfüllt ist, nicht direkt ausschlaggebend sein können, in die
Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch anlässlich einer Gesamtbetrachtung auch im
Strafregister bereits gelöschte strafrechtliche Daten eines Bewilligungsträgers
miteinzubeziehen sind (BGr, 21. Oktober 2019, 2C_861/2018, E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen; BGr, 4. November 2019, 2C_69/2019, E. 3.2 und 4.2;
BGr, 20. August 2018, 2C_1005/2017, E. 3.2). Entsprechend kann der
Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie hätte diese gar nicht mehr beachten
dürfen. Hingegen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass diesen
angesichts des langen Zeitablaufs nur noch untergeordnetes Gewicht beigemessen
werden kann (BGr, 21. Oktober 2019, 2C_861/2018, E. 3.2 mit weiteren
Hinweisen). Dasselbe gilt angesichts der Geringfügigkeit für die neueste
Straftat vom 25. Dezember 2016 wegen fahrlässigen Nichtbeachtens eines Lichtsignals.
In diesem Zusammenhang sei noch
Folgendes erwähnt: Vorliegend stützt sich der Widerruf auf die Verurteilung vom
4.
Juli 2016, welche im Zeitpunkt des Widerrufs aufgrund von Art. 371
Abs. 3bis StGB bereits nicht mehr im privaten Strafregisterauszug
ersichtlich war. Um als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die
strafrechtliche Verurteilung genügend aktuell zu sein (BGr, 25. August
2017, 2C_884/2016, E. 2.2) Der Vorinstanz ist aber zuzustimmen, dass
diesbezüglich nicht der Privatauszug massgeblich sein kann, dient dieser doch
der Reintegration des Straftäters, damit er sich bezüglich seiner Straffreiheit
im
Privatverkehr ausweisen kann (Stefan Trechsel/Viktor Lieber,
Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage 2018, Art. 371
N 1 f.). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht (mehr)
gerügt.
4.1.3
Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte die
administrativrechtlichen Massnahmen im Strassenverkehr, welche gegen den
Beschwerdeführer aufgrund der bereits strafrechtlich sanktionierten Vorfälle
ergriffen wurden, nicht beachten dürfen, weil sie damit die gleichen Vorfälle
doppelt werte. Mit dieser Rüge vermag der Beschwerdeführer nicht
durchzudringen: Gemäss dem EGMR handelt es sich beim im
Administrativmassnahmeverfahren ausgesprochenen Warnungsentzug um eine Art
Zusatzstrafe zur strafrechtlichen Verurteilung (BGr, 15. Juni 2018, 1C_26/2018,
E. 6.2). Nachdem sich das migrationsrechtliche Verschulden an der ausgesprochenen
Strafe orientiert, ist nicht ersichtlich, weshalb allfällige zusätzlich zum
Strafurteil ausgesprochene Administrativmassnahmen nicht auch in die migrationsrechtlichen
Erwägungen miteinbezogen werden dürften (zur entsprechenden Praxis vgl.
beispielsweise BGr, 26. September 2016, 2C_159/2016, E. 1.2 und 4.1;
BGr, 23. August 2012, 2C_1004/2011, E.4.2; VB.2015.00102, E. 4.3.2,
bestätigt in BGr, 10. Dezember 2015, 2C_453/2015, E. 5.2). Vorliegend
betrafen die ersten beiden Führerausweisentzüge überdies Vorfälle, deren
strafrechtlichen Konsequenzen nicht aktenkundig sind und somit im
vorinstanzlichen Entscheid gar keine Erwähnung finden, weshalb eine doppelte
Verwertung von vornherein nicht in Betracht fällt.
4.1.4
Über die Jahre zeigte sich also, dass nach einer ersten Phase mehrfacher
Delinquenz eher geringfügiger Natur zwischen 1997 und 2004 die staatlichen
Sanktionen und Massnahmen sowie die migrationsrechtliche Verwarnung vom 12. März
2004.
zunächst eine gewisse Wirkung zeitigten, abgesehen von der Verurteilung 7. November
2008.
zu einer Geldstrafe von fünf Tagessätzen wegen Hausfriedensbruchs. Eine
dauerhafte Wirkung zur Einhaltung der schweizerischen Rechtsordnung konnte
damit aber offensichtlich nicht erzielt werden, nahm der Beschwerdeführer doch ab
Dezember 2013 mit dem gewerbsmässigen Drogenhandel das weitaus schwerwiegendste
seiner Delikte auf und zeigte somit eine gewisse Geringschätzung der
Rechtsordnung. Es besteht damit ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden
und entsprechendes öffentliches Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.
4.2
Dieses kann nur durch entsprechend gewichtige private
Interessen aufgewogen werden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen
Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie gesamthaft zu würdigen.
Hierbei bildet einerseits das Kindeswohl und das grundlegende Bedürfnis des
Kindes, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu
können, einen wesentlichen zu beachtenden Aspekt (vgl. BGE 143 I 21 E.5.5.1).
Andererseits ist nebst der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen
beiden Söhnen auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau durch
das Recht auf Familienleben verfassungs- und konventionsrechtlich geschützt (Art. 13
Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK) und somit im Rahmen der
Interessenabwägung zu beachten (BGr, 3. Oktober 2019, 2C_641/2019, E. 3.4).
4.2.1
Der Beschwerdeführer kam Anfang März 1992 mit 18 Jahren in die Schweiz,
hält sich seit inzwischen 28 Jahren hier auf und spricht die hiesige
Sprache. Er lebt hier mit seinen beiden Söhnen und seiner zweiten Ehefrau und
ist im Sportclub I als ehrenamtlicher Helfer aktiv, wo er gemäss
Bestätigungsschreiben eine wichtige Stütze und insbesondere bei den Kindern als
Vertrauensperson beliebt sei. Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. September
2018.
gab der Beschwerdeführer allerdings an, abgesehen von den Arbeitskollegen
nicht viele Freunde zu haben. Vor diesem Hintergrund ist von einer normalen,
aber nicht übermässig tiefen sozialen Integration auszugehen. In
wirtschaftlicher Hinsicht ging der Beschwerdeführer zwar stets einer
Erwerbstätigkeit nach und wird offenbar von seinem aktuellen Arbeitgeber, für
welchen er seit 2016 tätig ist, in jeglicher Hinsicht sehr geschätzt. Einer
gelungenen wirtschaftlichen Integration stehen aber die hohen Schulden des
Beschwerdeführers entgegen: Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des
Betreibungsamtes R vom 14. September 2019 liegen gegen den
Beschwerdeführer 58 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 131'512.15 und
Pfändungen von total Fr. 15'912.10 gegen ihn vor. Die Tatsache, dass er
diese beim Verbleib in der Schweiz abzahlen könnte, kann nicht zugunsten seines
Verbleibs in der Schweiz gewichtet werden, würden doch sonst Personen mit
Schulden gegenüber unverschuldeten Personen bessergestellt (VGr, 21. Februar
2018, VB.2017.00848, E. 3.4.1, mit weiteren Hinweisen). Zwar beteuerte der
Beschwerdeführer am 6. Februar 2018 und 4. April 2018, sich zu
bemühen, seine Schulden in den Griff zu bekommen. Allerdings zeigt ein
Vergleich zwischen dem Betreibungsregisterauszug vom 10. Januar 2018 und
dem 4. September 2019, dass diese nochmals um knapp Fr. 15'000.-
angestiegen sind, lagen doch im Januar 2018 33 ungetilgte Verlustscheine über Fr. 58'780.60,
Pfändungen über Fr. 68'954.85 und eingeleitete Betreibungen über Fr. 4'966.35
(total Fr. 132'701.20) vor. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
lassen sich diese weder durch die Tatsache, dass ein beträchtlicher Posten
Kosten für Gerichtsverfahren (Inkasso des Obergerichtes Fr. 52'188.35)
betrifft, noch mit durch aussereheliche Kinder verursachten schwierigen
wirtschaftlichen Situation gänzlich entschuldigen. Schliesslich sind die vom
Beschwerdeführer und seiner Familie zwischen dem 19. Dezember 2012 und 21. März
2017.
bezogenen Sozialhilfegelder zu erwähnen, wobei diese insofern zu
relativieren sind, als sie ausschliesslich Kosten für die sozialpädagogische
Begleitung der Familie, Nachhilfestunden sowie die schulergänzende Verpflegung
und Betreuung der beiden Kinder aufgewendet wurden. Der Beschwerdeführer kann
vor diesem Hintergrund nicht als wirtschaftlich gut integriert gelten.
Nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen
werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass
es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann
es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen
(BGE 144 I 266 E. 3.8 f.). Zwar sind dem Beschwerdeführer seine lange
Aufenthaltsdauer von 28 Jahren, seine Sprachkenntnisse und sein
Vereinsengagement zugute zu halten. Angesichts der Delinquenz und der fehlenden
wirtschaftlichen Integration liegen aber trotz der langen Aufenthaltsdauer des
Beschwerdeführers besondere Gründe vor, um den Aufenthalt in der Schweiz zu
beenden.
4.2.2
Demgegenüber sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht
unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung im Kosovo ersichtlich:
So leben dort die Mutter und die Geschwister sowie Cousins des
Beschwerdeführers, mit denen er regelmässig den Kontakt pflegt und welche ihm
bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Angesichts dessen, dass
der Beschwerdeführer seine ganze Kindheit und Jugend in Kosovo verbrachte und
ferienhalber jeweils dorthin zurückkehrte, dürfte er weiterhin mit den dortigen
Gepflogenheiten vertraut sein. Überdies spricht er Albanisch und
Serbokroatisch. Es dürfte für den Beschwerdeführer somit möglich sein, sich im
Kosovo eine neue Existenz aufzubauen.
4.2.3
Die Ehefrau, welche ebenfalls aus dem Kosovo stammt, verfügt über eine
Niederlassungsbewilligung und somit ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Wie die
Vorinstanz feststellte, wäre es für sie aber auch nicht gänzlich unzumutbar,
zur Fortsetzung des Ehelebens mit dem Beschwerdeführer in den Kosovo
zurückzukehren, falls sie dies möchte: Sie ist seit 2011 mit dem
Beschwerdeführer verheiratet und reiste gemäss ihren Angaben im Herbst 2010 in
die Schweiz ein. Im Kosovo besuchte sie die Grund- und Mittelschule und
studierte ein Jahr lang Jurisprudenz. Hier geht sie einer Erwerbstätigkeit
nach. Sie spricht gemäss eigenen Angaben nicht so gut Deutsch, sondern nur
albanisch und hält sich sehr oft in ihrem Heimatland auf, wo auch ihre gesamte
Familie lebt, mit denen sie nebst persönlichen Besuchen auch telefonisch den
Kontakt pflegt. Gemäss eigenen Angaben wohnen ihre gesamten Freunde im Kosovo,
hier habe sie nicht so viele Freunde, sondern verbringe ihre Freizeit mit Mann
und Kindern.
4.2.4
Auch die beiden Söhne des Beschwerdeführers verfügen angesichts ihrer
Schweizer Staatsbürgerschaft über ein selbständiges Aufenthaltsrecht in der
Schweiz. Sie sind hier geboren und mit ihren 15 und 17 Jahren nicht mehr
in einem anpassungsfähigen Alter. Sie besuchen hier die Schule und haben ein
offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben, um von den hiesigen
Ausbildungsmöglichkeiten und Lebensbedingungen profitieren zu können. Die
Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass eine jetzige Ausreise und spätere,
nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgende Wiedereinreise zu Schwierigkeiten
führen könnte gerade auch mit Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit, was nicht im
Sinn des Gesetzgebers sein kann (VGr, 20. September 2017, VB.2017.00396, E. 5.4.2
mit Hinweisen). Die beiden Söhne stehen seit 2009 unter der alleinigen
elterlichen Obhut des Beschwerdeführers, welcher die elterliche Sorge aber seit
2015/2016 wieder mit der Schweizer Kindsmutter teilt. Auch zur
Aufrechterhaltung des Kontaktes zu ihr haben die Kinder ein grosses Interesse
am Verbleib in der Schweiz. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass den
Kindern eine Ausreise in den Kosovo nicht zugemutet werden kann.
Angesichts des selbständigen Aufenthaltsrechtes der Kinder
würde der Widerruf der Niederlassungsbewilligung aber nicht zwingend dazu
führen, dass die Kinder die Schweiz ebenfalls verlassen müssten (vgl. VGr, 20. März
2019, VB.2018.00569, E. 5.5); vielmehr stellt sich die Frage, ob sie bei
der – aufgrund der elterlichen Sorge dazu verpflichteten – Kindsmutter in der
Schweiz verbleiben könnten (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2018.00569, E. 5.5).
Nach Angabe der KESB M war das Verhältnis der beiden Söhne zur Kindsmutter
2017.
noch schwierig. Gemäss Bericht der Beiständin vom 17. Juli 2018 hatte
sich die Situation nachher verbessert. Beide Kinder stünden in einem von sich
aus gesteuerten regelmässigen Kontakt zur Mutter und alle Beteiligten würden
die Beziehung als "gut" bezeichnen. Gemäss Auskunft der KESB wäre die
Betreuung von E durch die Kindsmutter unproblematisch, während diejenige des
älteren Sohnes D angesichts seiner besonderen Bedürfnisse (feinmotorische und
kognitive Entwicklungsverzögerung unklarer Ursache, die mit einer
Sprecherwerbsstörung, Verhaltensauffälligkeiten, und einer Gynäkomastie
verbunden ist) nur mit professioneller Unterstützung möglich wäre. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Onkel, bei
welchem die Kinder viel Zeit verbringen würden, allenfalls in die Betreuung mit
involviert werden könnte, ist dieser doch weder zur Mithilfe verpflichtet noch
hat er sich dazu bereit erklärt. Überdies ist vonseiten der Kinder
festzuhalten, dass sich diese gemäss – nicht mit vorliegendem Verfahren in
Zusammenhang stehenden – Abklärungen der KESB im Jahr 2017 beim Vater wohl
fühlen, bei ihm wohnen möchten und sich keine Veränderung wünschen. Hingegen
ist nicht ersichtlich, inwiefern "K und L" einschätzen können, ob die
Kinder bei einer Ausreise ihres Vaters aus der Bahn geworfen würden; ihrem
Schreiben kann diesbezüglich keine Bedeutung zukommen. Ebenso wenig hätte die
Vorinstanz besonders berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer durch
die Vereinbarung der gemeinsamen elterlichen Sorge die Beziehung zur
Kindsmutter gefördert habe, wie er dies geltend macht.
4.3
Es ist
nicht zu verkennen, dass die beiden Söhne ein grosses Interesse daran haben,
weiterhin mit dem Beschwerdeführer hier in der Schweiz zusammen zu leben; eine
Wegweisung des Beschwerdeführers würde sie zweifelsohne hart treffen, auch wenn
sich die Jugendlichen mit 15 ½
und 17 ½ Jahren
bereits im Ablösungsprozess befinden und je länger je mehr ihre eigenen Wege
gehen dürften. Zwar stellt bei allen Massnahmen, die
Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden
Gesichtspunkt dar (Art. 3 Abs. 1 KRK;
BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGE 137 I 247 E. 5.1.3; BGr, 3. Februar
2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Aus der KRK ergibt sich aber kein Anspruch
auf Anwesenheit in der Schweiz; die KRK verleiht keine über Art. 8 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche und das Kindeswohl ist
im Rahmen der Interessenabwägung ein Element unter anderen, wenn auch ein
gewichtiges (BGr, 25. November 2019, 2C_818/2018, E. 4.5, mit Verweis
auf BGE 143 I 21 E. 5.5.2 und 5.5.4; BGr, 24. April 2019, 2C_904/2018,
E. 2.4; BGr, 28. März 2018, 2C_775/2017, E. 1.3.3; BGr, 2. November
2017, 2C_260/2017, E. 4.5.4). Je schwerer die begangene
Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil
delinquiert, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des
Strafftäters das Interesse des Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil in
der Schweiz aufwachsen zu können (BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist mehrfach straffällig geworden und
verübte die schwerste Straftat erst, nachdem er bereits die elterliche Obhut
über D und E inne- und für deren Betreuung zu sorgen hatte. Weder diese
Familienverhältnisse noch die ausländerrechtliche Verwarnung vermochten ihn
davon abzuhalten, nochmals und zwar in viel erheblicherem Ausmass als zuvor
straffällig zu werden. Insgesamt erweist sich der Schluss der Vorinstanz, dass
angesichts der schweren bzw. häufigen Delinquenz das öffentliche Interesse an
einer Ausreise des Straftäters das Interesse der Kinder, mit dem
Beschwerdeführer als obhutsberechtigtem Elternteil hier aufwachsen zu können,
überwiege, als streng, aber noch im Rahmen des vorinstanzlichen Ermessens.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Sinn
der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der
Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …